W213 2017504-1•BVwG W213 2017504-1
W213 2017504-1Tribunal administratif fédéral22 juil. 2015
Abzugsinteresse, Arbeitsplatz, Organisationsänderung, schonendste<br/>Variante, Versetzung
W 213 2017504-1/5E
Im Namen der Republik
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen MR Dr. Elsa BRUNNER. Gabriele FIEDLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Vizeleutnant XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch Mag Alexander SCHABAS, Sekretär der Gewekschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 17.10.2014, GZ. P405306/38-KdoEU/G1/2014 und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, GZ. P405306/38-KdoEU/G1/2014, betreffend Versetzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 38 BDG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er steht als Beamter mit UO-Funktion/Verwaltungsgruppe C im Dienstbehördenbereich des Kommandos Einsatzunterstützung. Als Beamter mit C-UO ist er ein Beamter der Allgemeinen Verwaltung und gehör dem Dienstklassensystem an. Er hat nicht in das Funktionsgruppenschema optiert.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.07.2014, GZ P405306/38-KdoEU/G1/2014, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs 6 BDG 1979 davon in Kenntnis gesetzt, dass in Aussicht genommen sei, ihn von Amts wegen zur Dienststelle Kommando Sanitätszentrum Sanitätsanstalt/Sanitätszentrum Ost (KdoSanZ SanA/SanZ Ost), Dienstort 1210 Wien, zu versetzen und auf den Arbeitsplatz, Positionsnummer 181 "SanUO", Wertigkeit: M BUO 1/Funktionsgruppe 1, gemäß Organisationsplan SZ1, Truppennummer 8335, diensteinzuteilen.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 18.07.2014 Einwände, wobei er vorbrachte, dass durch die Versetzung auf den oben genannten Arbeitsplatz sich in seiner bisherigen dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Einstufung eine massive finanzielle Verschlechterungen für ihn bei gleichbleibender Tätigkeit ergebe.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Gemäß § 38 Abs. 2 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), werden Sie mit Wirksamkeit vom 1. November 2014 von Amts wegen zur Dienststelle Kommando Sanitätszentrum Sanitätsanstalt/Sanitätszentrum Ost (KdoSanZ SanA/SanZ Ost), Dienstort 1210 WIEN, versetzt und auf den Arbeitsplatz, Positionsnummer 181 "SanUO", Wertigkeit: M BUO 1/Funktionsgruppe 1, gemäß Organisationsplan SZ1, Truppennummer 8335, diensteingeteilt.
Rechtsgrundlage: § 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, BGBl Nr. 29/1984, in der geltenden Fassung; § 2 Abs 5 des Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, BGBl Nr. 29/1984, in der geltenden Fassung; § 38 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl Nr. 333/1979, in der geltenden Fassung;"
In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Einwendungen des Beschwerdeführers ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.06.2009 auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer 195, "SanUO AmbUO", Dienstort 1210 WIEN, mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 2, am HSP, Urologische-Amb, diensteingeteilt worden sei.
Seine Verwendung als SanUO AmbUO habe die Tätigkeiten beinhaltet, welche in nachstehender Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich seien.
"Verwendung: SanUO AmbUO
OplNr: SA2
PosNr: 195
MTC: V4004
AUFGABEN:
Hauptaufgabe: 1720 Std.
Bei der militärmedizinischen Versorgung und Patientenadministration mitwirken
Summe: 1720 Std.
BESONDERE BEFUGNISSE
ANFORDERUNGEN
Militärische Ausbildung
• StbUOLG/SanD
Zivile Ausbildung/Kenntnisse
• Diplom für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
• Weiterbildung mittleres und basales Pflegemanagement
• Fachspezifische IT-Kenntnisse
Persönliche Merkmale
• Verantwortungsbewusstsein
• Kommunikationsfähigkeit
• Teamfähigkeit
VORVERWENDUNG
Vorwendung(en):
• Mindestens 3 Jahre im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
Internationale Erfahrung:
BESCHREIBUNG DER HAUPTAUFGABEN
• Führung des Pflegedienstes des OrgEt in fachlicher, organisatorischer und personeller Hinsicht
• Planung und Steuerung des Personal- und Ressourceneinsatzes im Pflegebereich
• Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, Organisationseinheiten und Berufsgruppen • Mitwirkung bei der Veranlassung von Konsiliaruntersuchungen
• Koordinierung und Überwachung der Pflegedokumentation
• Koordinierung und Durchführung des fachdienstlichen Meldewesens
• Mitwirkung beim Aufnahme- und Entlassungsmanagement bei der Patiententransferierung in den Leistungsbereich A
• Führung und Verwaltung des Arzneimittelsvorrates
• Überwachung, Sicherung und Verbesserung der Pflegequalität und der Pflegeorganisation im Verantwortungsbereich
• Durchführung der Gesundheits- und Krankenpflegemaßnahmen
• Mitwirkung bei der Durchführung von ambulanten Behandlungen von Patienten
• Mitwirkung bei Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
• Durchführung von Lehr- und Ausbildungstätigkeiten im Rahmen von Kursen, Schulungen, Praktika etc."
Die Absicht der Sanitätsorganisation 2013 sei es gewesen, durch Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerfordernisse sowie der Empfehlung des Rechnungshofes Einsparungs- und Synergieeffekte zu erzielen.
Der Rechnungshof habe in dem Bericht im Jahr 2011
• die fehlende Auslastung der Heeresspitäler,
• zu hohe Ausgaben für das Sanitätswesen,
• fehlende Kooperationen mit zivilen Blaulichtorganisationen sowie mit anderen Ministerien kritisiert.
Basierend auf dieser militärstrategischen Ausrichtung des ÖBH (Planungsleitlinie) und dem 2011 verfügten Sanitätskonzept sowie auf Erkenntnissen aus Berichten von Kontrollorganen sei die Sanitätsorganisation neu zu formieren gewesen.
Das neue Sanitätskonzept lege u.a. folgende Prioritäten für die Anpassung des Sanitätsdienstes fest:
Im neuen Sanitätskonzept des BMLVS sei vorgesehen, die sanitätsdienstliche Versorgung der Anspruchsberechtigten (vorwiegend Präsenzdiener) außerhalb der Einsätze insbesondere durch Rückgriff auf Ressourcen des zivilen Gesundheitssystems sicherzustellen. Bestimmte Bereiche sollten aufgrund des militärischen Bedarfs weiterhin innerhalb des Bundesheers abgedeckt werden, wie z.B. Untersuchungen auf Diensttauglichkeit, Eignung sowie Suchtmittelmissbrauch.
Die Neuformierung der Sanitätsorganisation habe in concreto zum Ziel gehabt, dass jene Sanitätselemente, welche primär zur Sicherstellung der Einsätze des Bundesheeres erforderlich seien, zu stärken und im Gegenzug Einrichtungen, welche aufgrund des Patientenaufkommens der letzten Jahre nicht über eine entsprechende Auslastung verfügten, zu schließen oder nur in einem reduzierten Umfang zu betreiben. Generell sollten alle strukturellen Ausrichtungen der Sanitätsorganisation und die damit verbundenen Rahmenbedingungen neben der Abdeckung des Routinebetriebes zur Sicherstellung der Ausbildung von Rekruten, von Übungen und Einsätzen des Bundesheeres in jeder Hinsicht eine Verwendung von Sanitätselementen bei internationalen Einsätzen primär begünstigen.
Dies führe in weiterer Folge u.a. zu einer verbesserten Auslastung, Kostenreduzierung und verstärkten Kooperation mit zivilen Organisationen. Insgesamt habe sich die Sanitätsorganisation strukturell um zirka 30% reduziert.
Bei solchen Organisationsmaßnahmen bleibe es der Dienstbehörde überlassen, welche Organisationseinheiten sie vorsehe und mit welchen Mitarbeitern diese einzurichten seien.
Die Umsetzung der Änderung der Sanitätsorganisation habe sich u.a. auf den Bereich der medizinischen Leistungsbereiche 2/4 (klinische Akutversorgung und in Teilbereichen auch die Definitivversorgung), die durch Sanitätselemente der Feldambulanzen bzw. der Militärkrankenanstalten abgedeckt worden seien, beispielsweise wie folgt, ausgewirkt:
Die Umstrukturierung des Militärmedizinischen Zentrums in Wien zum Sanitätszentrum Ost beinhalte folgende Detailanpassung:
Das Heeresspital (HSP) als Teils des Militärmedizinischen Zentrums werde aufgabenmäßig und organisatorisch in eine Sanitätsanstalt umgewandelt, was die Schließung der bettenführenden Abteilungen und somit eine Reduktion der Bettenkapazität um 85% sowie der Operationskapazität und postoperativen Überwachungsbetten um 50% sowie die Auflösung der Außenstelle der Sanitätsschule in St. Pölten bewirke.
Im gegenständlichen Fall habe die Sanitätsorganisation 2013 dazu geführt, dass die Urolog. Amb aufgrund der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und des Minderbedarfs verkleinert worden sei. Das bedeute in concreto, dass die Arbeitsplätze der "Ordinations-Ass" und des "SanUO AmbUO" eingespart wurden. Damit sei der bisherige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit der Pos.Nr. 195 (SanUO AmbUO) untergegangen.
Die neu aufgestellte Urolog. Amb bestehe nur mehr aus dem LArzt urologische Amb und einem SanUO.
Eine Überprüfung aller in Frage kommenden unbesetzten Arbeitsplätze im Bereich des Kommandos Einsatzunterstützung habe ergeben, dass unter den infrage kommenden Dienststellen (SanZ Süd in Graz, SanZ West in Innsbruck und Salzburg, SanZ Ost in Wien, FAmb Hörsching) in Wien ein annähernd adäquater Arbeitsplatz, der der fachspezifischen Ausbildung und Erfahrung des Beschwerdeführers entspeche, und zwar als "SanUO" mit der Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 1 im Kdo SanZ SanA/SanZ Ost, vorhanden sei.
Es werde festgehalten, dass sich der Dienstort nicht verändert habe.
Seine Verwendung als SanUO würde nun folgende Tätigkeiten beinhalten, welche in nachstehender Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich seien.
"Verwendung: SanUO
OPlNr: SZ1
PosNr: 181
MTC: V2140
AUFGABEN
Hauptaufgabe: 1720 Std.
Die Gesundheits- und Krankenpflegemaßnahmen durchführen
Summe: 1720 Std.
BESONDERE BEFUGNISSE
ANFORDERUNGEN
militärische Ausbildung:
• GA M BUO 1 mit FüOrgEt3/San
zivile Ausbildung / Kenntnisse:
• Diplom für allg. Gesundheits- und Krankenpflege
• Ausbildung zum Notfallsanitäter mit allgemeinen und besonderen Notfallkompetenzen
• fachspezifische IT-Kenntnisse
persönliche Merkmale:
• Teamfähigkeit
• Belastbarkeit
• Organisationsfähigkeit
VORVERWENDUNG
Vorverwendung(en): NFSUO
Internationale Erfahrung: J
BESCHREIBUNG DER HAUPTAUFGABE
• Durchführung der Gesundheits- und Krankenpflegemaßnahmen im eigenverantwortlichen, mitverantwortlichen und interdisziplinären Tätigkeitsbereich als diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger
• Betreuung stationärer und ambulanter Patienten
• Mitwirkung bei Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
• Durchführung der einschlägigen Patientendokumentation und Administration
• Umsetzung der Maßnahmen zur Gesunderhaltung und Krankheitsvorsorge (Präventivmaßnahmen und Hygiene)
• Durchführung der Gesundheitsberatung und der psychosozialen Erstbetreuung
• Mitwirkung an festgelegten Eignungs- und Diensttauglichkeitsuntersuchungen
• Durchführung von Lehr- und Ausbildungstätigkeiten im Rahmen von Kursen, Schulungen, Praktika etc
• Wartung und Pflege, Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des zugewiesenen Sanitätsgerätes
• Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen als Notfallsanitäter
• Herstellung der Transportfähigkeit von Verletzten und Erkrankten
• Zuführung von Patienten zu höherwertigen San- Einrichtungen
• Mitwirkung bei Errichtung und Betrieb der Feldsanitätsstation
• Unterstützung bei medizinischen ABC-Schutzmaßnahmen
• Durchführung der Dekontamination von Patienten."
Aufgrund der fachspezifischen Ausbildung (UO K San, Ch K San) und der bisherigen Erfahrungen des Beschwerdeführers - er sei seit 01.04.2004 auf der urologischen Ambulanz als "SanUO SanMst urologischeAmb" und "SanUO AmbUO" tätig gewesen - sei er zur Erfüllung der o.a. Aufgaben eines SanUO in der urologischen Ambulanz befähigt.
Es werde festgestellt, dass seine "alte" Tätigkeit als SanUO AmbUO eine "Leitungsfunktion" beinhaltet hätte, bei der es sich um eine Funktion auf der untersten Führungsebene in der Krankenhausabteilung Urologische-Amb gehandelt hätte. Dem Beschwerdeführer seien keine SanUO unterstellt gewesen. Er sei in fachlicher und dienstlicher Hinsicht dem leitenden Arzt der Urologischen Amb unterstellt gewesen, der die Verantwortung für die gesamte Abteilung der Urologischen Amb, einschließlich des medizinischen Personals, getragen habe. Die "neue" Tätigkeit als SanUO umfasse keine Leitungsfunktion.
Der "alte" Arbeitsplatz und der "neue" Arbeitsplatz seien derselben Verwendungsgruppe, und zwar M BUO 1, zuzuordnen. Der Beschwerdeführer sei am XXXX 59 Jahre alt geworden; er befinde sich im 60. Lebensjahr. Für ihn sei die nächste Vorrückung am 01.07.2015 festgelegt. Mit dieser Vorrückung erreiche er die höchste mögliche Gehaltsstufe in seiner Dienstklasse. Seine besoldungsrechtliche Stellung entspreche dann C/IV/2D.
Nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 eine Versetzung von Amts wegen zulässig sei, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestehe. Gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 liege ein solches wichtiges dienstliches Interesse bei Änderungen der Verwaltungsorganisation - hier: Sanitätsorganisation im Bereich des Kommandos Einsatzunterstützung - einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vor.
In Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln seinen organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des VwGH bereits vor der Regelung des § 38 Abs. 3 Z 1 BDG als wichtiges dienstliches Interesse anerkannt worden, das eine Versetzung rechtfertige (vgl. BVwG 04.06.2014 W1062006044-1; VwGH 23.06.1993, GZ 92/12/0085; VwGH 08.11.1995, GZ 95/12/0205; VwGH 01.07.1998, GZ 97/12/0347; BerK 16.01.2002, GZ 438/7-BK/01).
Der Umstand, dass eine Organisationsänderung möglicherweise für einen Einzelnen mit Nachteilen verbunden sein könnte, spreche nicht gegen ihre Notwendigkeit oder Sachlichkeit. Organisationsänderungen seien - sofern der Maßnahme sachliche Überlegungen zugrunde liegen - Ausfluss der Organisationshoheit des Dienstgebers. Über die Zweckmäßigkeit dieser Restrukturierungsmaßnahme habe das Verwaltungsgericht nicht zu befinden (vgl. BVwG 04.06.2014 W1062006044-1).
Grundsätzlich obliege es dem Dienstgeber im Rahmen seiner Organisationskompetenz, bei sich ändernden Gegebenheiten - im gegenständlichen Fall: wie eingangs festgestellt und näher erläutert, hatte die Anpassung der Anzahl des medizinischen Personals im Bereich des KdoEU (gesamten BMLVS) an die realen Bedürfnisse zu erfolgen - organisatorische Maßnahmen zu treffen. Dabei müsse es der Behörde überlassen bleiben, welche Organisationseinheiten sie vorsehe und mit welchen Mitarbeitern diese einzurichten seien (zB BerK 05.08.2010, GZ 31/13-BK/10; BerK 29.09.2009, GZ 80/10-BK/09).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertige eine sachlich begründete Organisationsänderung, die bewirke, dass eine bislang von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt grundlegend veränderten Form weiter bestehe, als wichtiges dienstliche Interesse eine amtswegige Versetzung bzw. Verwendungsänderung. Diese sachliche Organisationsänderung habe der Beschwerdeführer nicht beeinsprucht.
Für die Zulässigkeit der Versetzung reiche es aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle) gegeben sei (vgl. VwGH 14.9.1994, GZ 94/12/0127; BerK 21.3.2000, GZ 128/8-BK/99).
Immer dann, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Dienststelle bestehe, hätten allfällige wirtschaftliche Nachteile dieses Beamten sowie dessen persönliche, familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse für die Frage der Abberufung außer Betracht zu bleiben (zB VwGH 26.5.1993, GZ 93/12/0015; VwGH 14.9.1994, GZ 94/12/0127; BerK 2.6.1999, GZ 16/32-BK/98; BerK 2.5.2007, GZ 197, 198/25-BK/06).
Wie oben festgestellt und näher erläutert, sei das HSP aufgelöst und das SanZ Ost neu aufgestellt worden.
Darüber hinaus gebe es in diesem Fall keine Anhaltspunkte, die es nahelegen, dass die vorgenommene Organisationsänderung aus unsachlichen Gründen oder aus ausschließlich gegen den Beschwerdeführer gerichteten Gründen vorgenommen worden sei, zumal die Organisationsmaßnahme viele Personen betreffe, und keine Hinweise erkennbar seien, dass sie alleine zu dem Zwecke getroffen worden wäre, um dem Beschwerdeführer persönlich zu schaden (BVwG 13.05.2014, GZ W122 2000227-1).
Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses sei die Dienstbehörde daher lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen (BerK 17.4.1998, GZ 15/10-BK/98; 31.8.2004, GZ 94/13-BK/04; 27.2.2006, GZ 1/9-BK/06) und dem Beamten eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03; BerK 11.4.2006, GZ 8/11-BK/06).
Die Verpflichtung zur Wahl der "schonendsten Variante" im Versetzungsverfahren habe die Dienstbehörde amtswegig wahrzunehmen (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026; BerK 17.11.2011, GZ 88/11-BK/11). Zur Wahl der "schonendsten Variante" sei grundsätzlich anzumerken, dass im Rahmen des schonendsten Mittels zuerst insbesondere ein Arbeitsplatz in Frage komme, der dem bisherigen ident oder weitestgehend ident sei. Sei dies nicht möglich, sei dem Beamten eine möglichst gleichwertige, wenn auch dies nicht möglich sei, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (vgl. BVwG 05.03.2014, GZ W213 2000253-1; BerK 22.06.2006, GZ 124/9-BK/06).
Dem Beamten solle ein Arbeitsplatz zugewiesen werden, wo ihm eine möglichst geringe finanzielle Einbuße erwachse (VwGH 13.11.2013, GZ. 2013/12/0026).
Einen Rechtsanspruch des Beschwerdeführers darauf, nach Auflassung dessen Arbeitsplatzes auf einem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise (mit gleicher Einstufung) verwendet zu werden, sehe das Gesetz nicht vor; grundsätzlich sei lediglich eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung anzustreben (BerK 21.10.2003, GZ 196/17- BK/03 mwN, 11.04.2006, GZ 8/11-BK/06).
Für den gegenständlichen Fall bedeute dies, dass die belangte Behörde der im Rahmen des Zuweisungsinteresses geforderten Rücksichtnahme auf die persönlichenn, familiären und sozialen Verhältnissen des Beschwerdeführers mit der gegenständlichen Zuweisung voll entsprochen habe, da die Dienstbehörde ihn auf einen möglichst adäquaten, seiner fachspezifischen Ausbildung und bisherigen Erfahrung entsprechenden Arbeitsplatz an demselben Dienstort dienstzugeteilt habe, nämlich auf dem Arbeitsplatz "SanUO" mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 1 in Wien.
Wesentlicher Maßstab für die Gleichwertigkeit der Verwendung sei nach der Judikatur des VwGH die Zuordnung der Tätigkeiten zu Verwendungsgruppen. Im Dienstklassenschema gebe es keine solche "Feingliederung" nach Funktionsgruppen.
Bezogen auf einen Beamten im Dienstklassenschema, sei in erster Linie die Zuordnung der Tätigkeiten zu Verwendungsgruppen der wesentliche Maßstab für die Beurteilung der Gleichwertigkeit. Seien beide Tätigkeiten der gleichen Verwendungsgruppe zugeordnet, so könnte von Ungleichwertigkeit nur gesprochen werden, wenn eine durchgehende nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorliege (VwGH 27.11.1989, GZ 89/12/0038; BerK 20.02.2001, GZ 95/7-BK/00). Nur der Wegfall einer Leitungsfunktion im engeren Sinn stelle eine objektive Ungleichwertigkeit zweier Verwendungen innerhalb derselben Verwendungsgruppe dar.
Die zu erwartende Laufbahnverschlechterung müsse die unmittelbare und mit Wahrscheinlichkeit zu gewärtigende Folge der Versetzung sein, wobei eine allenfalls mit der Personalmaßnahme verbundene Verringerung der Hoffnung auf die zukünftige "Laufbahnaussichten" nicht ausreichend sei (vgl. VwGH 18.02.1994, GZ 91/12/0231).
Für die für die Besoldung der Beamten (im Dienstklassensystem) wesentliche Laufbahn bestehe grundsätzlich das Ernennungsprinzip (vgl. VwGH 19.11.2002, GZ 2000/12/0219).
Das Gehalt im Dienstklassensystem sei von der Verwendungsgruppe, der Dienstklasse und der Gehaltsstufe abhängig; die beiden ersten Elemente seien im Regelfall (von der Zeitvorrückung abgesehen, die aber gleichfalls auf einer Ernennung aufbaut) durch die Ernennung (Begründung des Dienstverhältnisses, Beförderung) bestimmt, auf die ihm jedoch kein subjektives Recht zustehe. Das dritte Element hänge vom Vorrückungsstichtag ab, für die die "Bewertung" des innegehabten Arbeitsplatzes aber keine Bedeutung habe (vgl. VwGH 09.06.2004, GZ 2001/12/0102).
Eine dauernde Verwendung auf einer Planstelle (einem Arbeitsplatz), die (der) niedriger bewertet ist, als dies der Dienstklasse entspreche, in die der Beamte ernannt sei ("dienstklassenunterwertige" Verwendung) führe im Dienstklassensystem nicht zu einer Verringerung des Gehalts, weil dieses von der durch die Ernennung bestimmten Dienstklasse abhänge (vgl. VwGH 16.03.2005, GZ 2004/12/0004).
Im Dienstklassensystem sei die Beförderung in die nächsthöhere Dienstklasse im Regelfall mit einem höheren Gehalt verbunden als in der niedrigeren Dienstklasse (vgl VwGH 16.03.2005, GZ 2004/12/0004). Diese Beförderung erfolge nicht aufgrund einer gesetzlichen Automatik, wie z.B. in einem System reiner Zeitvorrückung, sondern in Form eines im Ermessen der Behörde liegenden rechtsgestaltenden Aktes (in Form einer Ernennung mit Bescheid) (VwGH 31.03.2006, GZ 2003/12/0012).
Im gegenständlichen Fall werde dem Beschwerdeführer eine gleichwertige Verwendung innerhalb derselben Verwendungsgruppe (M BUO 1) zugewiesen, da seine Tätigkeit als SanUO AmbUO in der Urologischen-Amb nicht zu einer Leitungsfunktion im engeren Sinne zähle und deren Wegfall somit nicht rechtserheblich sei. Dem Beschwerdeführer sei kein SanUO unterstellt gewesen, und er sei dem leitenden Arzt der Urologischen Amb in fachlicher und dienstlicher Hinsicht unterstellt gewesen, der die Verantwortung für die gesamte Abteilung der Urologischen Amb, einschließlich des medizinischen Personals, trage und damit die Leitungsfunktion im engeren Sinne wahrnehme.
Durch die Versetzung erfahre der Beschwerdeführer auch keine Laufbahnverschlechterung, denn aufgrund seines Alters (er befinde sich im 60. Lebensjahr) liege die Ruhestandversetzung in naher Zukunft.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte in der Begründung aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe im Spruch des bekämpften Bescheides den Beschwerdeführer von seiner bisherigen Funktion abzuberufen, weshalb dieser rechtswidrig sei.
Ein wichtiges dienstliches Interesse sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben, die allgemeinen Hinweise auf die Sanitätsorganisation 2013 seien nicht ausreichend. Der belangten Behörde sei es nicht gelungen ein wichtiges dienstliches Interesse an der in Rede stehenden Versetzungen zu begründen.
Darüber hinaus habe es die belangte Behörde unterlassen, persönliche, wirtschaftliche und familiäre Nachteile des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, weshalb der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes könnte nur eine sachlich begründete Organisationsänderung ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des § 38 BDG darstellen. Da die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen hinsichtlich der Sachlichkeit der gegenständlichen Organisationsänderung angestellt habe, sei der bekämpfte Bescheid mit einem Willkür indizierenden Mangel behaftet und daher rechtswidrig.
Die belangte Behörde habe zwar die beiden Arbeitsplatzbeschreibungen im bekämpften Bescheid dargestellt, es aber unterlassen zu analysieren und darzulegen, ob eine Änderung der Aufgaben in einem Ausmaß von 25% eingetreten sei. Sei das nicht der Fall, bestehe nämlich der Arbeitsplatz unverändert fort und es bestehe kein Abzugsinteresse. Es hätten sich weder die inhaltlichen Aufgaben des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers noch der Personalstand in der urologischen Ambulanz geändert.
Es werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben.
Die belangte Behörde erließ hierauf eine Beschwerdevorentscheidung, deren Spruch nachstehenden Inhalt hatte:
"Ihre Beschwerde vom 30.10.2014 gegen den am 20.10.2014 persönlich übernommenen Bescheid vom 17.10.2014, GZ P405306/38-KdoEU/G1/2014, über die amtswegige Versetzung zur Dienststelle Kommando Sanitätszentrum Sanitätsanstalt/Sanitätszentrum Ost (KdoSanZ SanA/SanZ Ost), Dienstort 1210 WIEN, und Diensteinteilung auf den Arbeitsplatz, Positionsnummer 181 "SanUO", Wertigkeit: M BUO 1/Funktionsgruppe 1, gemäß Organisationsplan SZ1, Truppennummer 8335, wird als unbegründet abgewiesen.
Die amtswegige mit Wirksamkeit vom 01. November 2014 erfügte Versetzung zur Dienststelle Sanitätszentrum Sanitätsanstalt/Sanitätszentrum Ost (KdoSanZ SanA/SanZ Ost), Dienstort 1210 WIEN, auf den Arbeitsplatz, Positionsnummer 181 "SanUO", Wertigkeit: M BUO 1/Funktionsgruppe 1, gemäß Organisationsplan SZ1, Truppennummer 8335, bleibt damit bestehen.
Rechtsgrundlage: § 11 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013, in der geltenden Fassung § 14 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013, in der geltenden Fassung § 38 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl Nr. 333/1979, in der geltenden Fassung;"
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Beamter mit UO-Funktion/Verwaltungsgruppe C in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis im Dienstbehördenbereich des Kommandos Einsatzunterstützung stehe. Als Beamter mit C-UO sei er ein Beamter der Allgemeinen Verwaltung und gehöre dem Dienstklassensystem an.
Der sei Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.06.2009 auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer 195, "SanUO AmbUO", Dienstort 1210 WIEN, mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 2, am HSP, Urologische-Amb, diensteingeteilt worden.
Seine Verwendung als SanUO AmbUO habe die Tätigkeiten beinhaltet, welche in nachstehender Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich seien.
"Verwendung: SanUO AmbUO
OplNr: SA2
PosNr: 195
MTC: V4004
AUFGABEN:
Hauptaufgabe: 1720 Std.
Bei der militärmedizinischen Versorgung und Patientenadministration mitwirken
Summe: 1720 Std.
BESONDERE BEFUGNISSE
ANFORDERUNGEN
Militärische Ausbildung
• StbUOLG/SanD
Zivile Ausbildung/Kenntnisse
• Diplom für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
• Weiterbildung mittleres und basales Pflegemanagement
• Fachspezifische IT-Kenntnisse
Persönliche Merkmale
• Verantwortungsbewusstsein
• Kommunikationsfähigkeit
• Teamfähigkeit
VORVERWENDUNG
Vorwendung(en):
• Mindestens 3 Jahre im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
Internationale Erfahrung:
BESCHREIBUNG DER HAUPTAUFGABEN
• Führung des Pflegedienstes des OrgEt in fachlicher, organisatorischer und personeller Hinsicht
• Planung und Steuerung des Personal- und Ressourceneinsatzes im Pflegebereich
• Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, Organisationseinheiten und Berufsgruppen • Mitwirkung bei der Veranlassung von Konsiliaruntersuchungen
• Koordinierung und Überwachung der Pflegedokumentation
• Koordinierung und Durchführung des fachdienstlichen Meldewesens
• Mitwirkung beim Aufnahme- und Entlassungsmanagement bei der Patiententransferierung in den Leistungsbereich A
• Führung und Verwaltung des Arzneimittelvorrates
• Überwachung, Sicherung und Verbesserung der Pflegequalität und der Pflegeorganisation im Verantwortungsbereich
• Durchführung der Gesundheits- und Krankenpflegemaßnahmen
• Mitwirkung bei der Durchführung von ambulanten Behandlungen von Patienten
• Mitwirkung bei Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
• Durchführung von Lehr- und Ausbildungstätigkeiten im Rahmen von Kursen, Schulungen, Praktika etc."
Hinsichtlich der den bekämpften Bescheid tragenden Organisationsänderung wurde nachstehend angeführte ergänzende Darstellung der Sanitätsorganisation 2013 gegeben:
"Die Absicht der Sanitätsorganisation 2013 war es, durch Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerfordernisse sowie der Empfehlung des Rechnungshofes Einsparungs- und Synergieeffekte zu erzielen.
Der Rechnungshof hat in dem Bericht im Jahr 2011
• die fehlende Auslastung der Heeresspitäler,
• zu hohe Ausgaben für das Sanitätswesen,
• fehlende Kooperationen mit zivilen Blaulichtorganisationen sowie mit anderen Ministerien kritisiert.
Basierend auf dieser militärstrategischen Ausrichtung des ÖBH (Planungsleitlinie) und dem 2011 verfügten Sanitätskonzept sowie auf Erkenntnissen aus Berichten von Kontrollorganen war die Sanitätsorganisation neu zu formieren.
Das neue Sanitätskonzept legte u.a. folgende Prioritäten für die Anpassung des Sanitätsdienstes fest:
Entsprechend "Operativem Fachkonzept Sanitätswesen" war das Hauptaugenmerk bei der Gestaltung von Strukturen des Sanitätsdienstes im Inland darauf zu legen, dass die für den Einsatz notwendigen Elemente in der geforderten Zeit sowie entsprechenden Anzahl und Qualität verfügbar gemacht und eingesetzt werden können.
Die sanitätsdienstliche Versorgung im Inland erfolgt einerseits unter Verwendung dieser Elemente, andererseits sind, abgeleitet aus dem Gleichzeitigkeitsbedarf, weitere Sanitätskräfte zu Abdeckung von Ausbildung, Übungen und Assistenzeinsätzen vorzuhalten.
Die sanitätsdienstliche Versorgung gemäß HGG 2001 ist insbesondere durch Rückgriff auf Ressourcen des zivilen Gesundheitssystems sicherzustellen. Die stationäre Krankenhausversorgung hat grundsätzlich unter Abstützung auf Elemente des zivilen Gesundheitssystems zu erfolgen. Bestimmte Bereiche sollten aufgrund des militärischen Bedarfs weiterhin innerhalb des Bundesheers abgedeckt werden, wie z.B. Untersuchungen auf Diensttauglichkeit, Eignung sowie Suchtmittelmissbrauch.
Als Aufgaben des militärischen Sanitätsdienstes wurden festgelegt: - Sicherstellung der Sanitätsversorgung bei Einsätzen im In- und Ausland; - Sicherstellung der Sanitätsversorgung im Rahmen der allgemeinen und konkreten Einsatzvorbereitung.
Im Rahmen des Normdienstes sind außerdem gutachterliche Leistungen zur Feststellung der Eignung für den Dienst im Bundesheer und Unterstützungsleistungen für andere Bundesdienststellen, die sanitätsdienstlich dem ÖBH angewiesen sind, zu erbringen.
Die Neuformierung der Sanitätsorganisation hatte in concreto zum Ziel, dass jene Sanitätselemente, welche primär zur Sicherstellung der Einsätze des Bundesheeres erforderlich sind, zu stärken und im Gegenzug Einrichtungen, welche aufgrund des Patientenaufkommens der letzten Jahre nicht über eine entsprechende Auslastung verfügen, zu schließen oder nur in einem reduzierten Umfang zu betreiben. Generell sollten alle strukturellen Ausrichtungen der Sanitätsorganisation und die damit verbundenen Rahmenbedingungen neben der Abdeckung des Routinebetriebes zur Sicherstellung der Ausbildung von Rekruten, von Übungen und Einsätzen des Bundesheeres in jeder Hinsicht eine Verwendung von Sanitätselementen bei internationalen Einsätzen primär begünstigen.
Ausgehend von der Ambition des ÖBH und dem davon abgeleiteten Gleichzeitigkeitsbedarf ergibt sich für Einsätze konzeptiv folgende vorzuhaltende Struktur:
• 2 x "Sanitätszug" und Medical Evacuation - MEDEVAC über längeren Zeitraum (3 Jahre), sowie anteilig Elemente für multinationale Elemente "Feldambulanz"/ "Feldspital"
• 1 x Feldambulanz oder Feldspital, oder 1 Sanitätszug / Kader Präsenz Einheit - KPE für 6 Monate
• einzelne Module mit Priorität daraus länger
• materielle Ergänzungsausstattung für Humanitäre Einsätze
• 1 x fallweise Sanitätszug für sonstige Einsätze.
Dies führt in weiterer Folge u.a. zu einer verbesserten Auslastung, Kostenreduzierung und verstärkten Kooperation mit zivilen Organisationen. Insgesamt hat sich die Sanitätsorganisation strukturell um zirka 30% reduziert.
Bei solchen Organisationsmaßnahmen bleibt es Ihrer Dienstbehörde überlassen, welche Organisationseinheiten sie vorsieht und mit welchen Mitarbeitern diese einzurichten sind.
Die Umstrukturierung des Militärmedizinischen Zentrums in Wien zum Sanitätszentrum Ost beinhaltete folgende Detailanpassung:
Das Heeresspital (HSP) als Teils des Militärmedizinischen Zentrums wird aufgabenmäßig und organisatorisch in eine Sanitätsanstalt umgewandelt, was die Schließung der bettenführenden Abteilungen und somit eine Reduktion der Bettenkapazität um 85% sowie der Operationskapazität und postoperativen Überwachungsbetten um 50% sowie die Auflösung der Außenstelle der Sanitätsschule in St. Pölten (Ausbildungsstätte ST. PÖLTEN) und Auflösung der zugeordneten Einheit der selbstständig strukturierten Miliz "Feldambulanz (mob)" bewirkt.
Das bedeutet in concreto, dass die Sanitätsanstalt aus den bisherigen Organisationselementen Heereskankenanstalt und Heeresfachambulatorium mit Reduktion der intramuralen Betten hinsichtlich der militärischen Kernaufgabe "Feldambulanz" auf 15 postoperative Betten und 10 Isolierbetten im Bedarfsfall sowie 2 postoperative IMCU-Betten gebildet wurde.
Die Änderung der Sanitätsorganisation hat sich auf die Urologische-Amb in conreto - wie folgt - ausgewirkt:
Struktur der
Urologische - Amb "alt"
Urologische - Amb "neu"
LArzt urologische Amb
LArzt urologische-Amb "neu"
FA Urologie
FA Urologie
SanUOAmbUO
SanUO
Ordinations - Ass
Die vorher erläuterten Änderungen in der Sanitätsorganisation und damit einhergehend das wirtschaftlichere, zweckmäßigere und sparsamere Handeln sowie der Minderbedarf brachten es mit sich, dass die urolog. Ambulanz verkleinert wurde. Das bedeutet in concreto - wie es die Tabelle zeigt - dass die systemisierten Arbeitsplätze der "Ordinations-Ass" und des "SanUO AmbUO" eingespart wurden. Damit ist Ihr bisheriger Arbeitsplatz mit der Pos.Nr. 195 (SanUO AmbUO) untergegangen.
Die neu aufgestellte Urolog. Amb besteht nur mehr aus den systemisierten Arbeitsplätzen des LArzt urologische Amb, FA Urologie und SanUO."
Eine Überprüfung aller in Frage kommenden unbesetzten Arbeitsplätze im Bereich des Kommandos Einsatzunterstützung habe ergeben, dass unter den infrage kommenden Dienststellen (SanZ Süd in Graz Klagenfurt, SanZ West in Innsbruck und Salzburg, SanZ Ost in Wien, FAmb Hörsching) in Wien ein annähernd adäquater Arbeitsplatz, der der fachspezifischen Ausbildung und Erfahrung des Beschwerdeführers entspreche, und zwar als "SanUO" mit der Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 1 im Kdo SanZ SanA/SanZ Ost, vorhanden sei.
Seine Verwendung als SanUO beinhalte nun folgende Tätigkeiten, welche in nachstehender Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich seien:
"Verwendung: SanUO
OPlNr: SZ1
PosNr: 181
MTC: V2140
AUFGABEN
Hauptaufgabe: 1720 Std.
Die Gesundheits- und Krankenpflegemaßnahmen durchführen
Summe: 1720 Std.
BESONDERE BEFUGNISSE
ANFORDERUNGEN
militärische Ausbildung:
• GA M BUO 1 mit FüOrgEt3/San
zivile Ausbildung / Kenntnisse:
• Diplom für allg. Gesundheits- und Krankenpflege
• Ausbildung zum Notfallsanitäter mit allgemeinen und besonderen Notfallkompetenzen
• fachspezifische IT-Kenntnisse
persönliche Merkmale:
• Teamfähigkeit
• Belastbarkeit
• Organisationsfähigkeit
VORVERWENDUNG
Vorverwendung(en): NFSUO
Internationale Erfahrung: J
BESCHREIBUNG DER HAUPTAUFGABE
• Durchführung der Gesundheits- und Krankenpflegemaßnahmen im eigenverantwortlichen, mitverantwortlichen und interdisziplinären Tätigkeitsbereich als diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger
• Betreuung stationärer und ambulanter Patienten
• Mitwirkung bei Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
• Durchführung der einschlägigen Patientendokumentation und Administration
• Umsetzung der Maßnahmen zur Gesunderhaltung und Krankheitsvorsorge (Präventivmaßnahmen und Hygiene)
• Durchführung der Gesundheitsberatung und der psychosozialen Erstbetreuung
• Mitwirkung an festgelegten Eignungs- und Diensttauglichkeitsuntersuchungen
• Durchführung von Lehr- und Ausbildungstätigkeiten im Rahmen von Kursen, Schulungen, Praktika etc
• Wartung und Pflege, Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des zugewiesenen Sanitätsgerätes
• Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen als Notfallsanitäter
• Herstellung der Transportfähigkeit von Verletzten und Erkrankten
• Zuführung von Patienten zu höherwertigen San- Einrichtungen
• Mitwirkung bei Errichtung und Betrieb der Feldsanitätsstation
• Unterstützung bei medizinischen ABC-Schutzmaßnahmen
• Durchführung der Dekontamination von Patienten."
Die nachfolgenden Tabellen stellten die Hauptaufgaben des SanUO AmbUO und die Hauptaufgaben des SanUO gegenüber, wobei den Hauptaufgaben des SanUO AmbUO sowie des SanUO jeweils 100% zugeordnet würden.
Der SanUO AmbUO sowie der SanUO nähmen Hauptaufgaben wahr, welche für deren Tätigkeit charakterisch seien: - beim SanUO AmbUO sei dies die Führungstätigkeit, - beim SanUO sei dies die pflegerische Durchführungstätigkeit und die damit zusammenhängenden Dokumentationspflichten, die sich aus §§ 5 und 13f GuKG ergäben.
Die jeweiligen Hauptaufgaben der charakteristische Tätigkeit des SanUO AmbUO sowie des SanUO, würden grau markiert und mit 75% aufgrund deren überwiegenden bzw. schwerpunktmäßigen Ausübung bewertet.
Die weiteren Hauptaufgaben würden mit 25% bewertet, wobei jene Aufgaben, die entweder nur vom SanUO AmbUO oder nur vom SanUO erfüllt werden, dadurch hervorgehoben würden, dass die entsprechende Zeile in der Spalte des jeweils anderen leer bleibe. Die Aufgaben, die sowohl vom SanUO AmbUO als auch vom SanUO wahrgenommen würden, würden in derselben Zeile angeführt.
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Durch den Untergang des Arbeitsplatzes "SanUO AmbUO" falle dessen Führungstätigkeit und damit 75% dessen Aufgabengebietes weg und werde durch die pflegerische Durchführungstätigkeit des SanUO und damit durch 75% eines neuen Aufgabengebietes ersetzt. Aus der Tabelle sei ersichtlich, dass die weiteren Hauptaufgaben des SanUO AmbUO sowie SanUO nur in zwei Aufgaben, nämlich bei der Mitwirkung bei Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und bei der Durchführung von Lehr- und Ausbildungstätigkeiten im Rahmen von Kursen, Schulungen, Praktika etc, übereinstimmten, bei den restlichen divergierten diese.
Diese o.a. Ausführungen und Tabellen zeigten somit ganz deutlich, dass sich die Dienststelle und Hauptaufgaben des Beschwerdeführers um mehr als 25% verändert hätten.
Der Entscheidung, den Beschwerdeführer auf den Arbeitsplatz Pos.Nr. 181 "SanUO" am Kommando Sanitätszentrum Sanitätsanstalt/Sanitätszentrum Ost (KdoSanZ SanA/SanZ Ost), Urologische-Amb, Dienstort 1210 WIEN, diensteinzuteilen, lägen folgende Gründe zugrunde:
1. Durch die Änderung der Sanitätsorganisation sei sein Arbeitsplatz eines SanUO AmbUO am HSP, Urologische-Amb, aufgelöst worden.
2. Da er dem Dienstklassensystem angehöre, habe einerseits die Wertigkeit des "neuen" Arbeitsplatzes auf seine bisherige Einstufung im Dienstklassensystem keine Auswirkung gehabt; andererseits erleide er durch die Versetzung auch keine finanziellen Einbußen. Seine besoldungsrechtliche Stellung sei gleich geblieben:
Er sei 59 Jahre alt und befinde sich im 60. Lebensjahr. Für ihn sei die nächste Vorrückung am 01.07.2015 festgelegt. Mit dieser Vorrückung erreiche er die höchste mögliche Gehaltsstufe in seiner Dienstklasse. Seine besoldungsrechtliche Stellung entspreche dann C/IV/2D.
Er habe vor der Versetzung per 01.11.2014 einen Betrag von €
2. 749,70 als monatliche Bezugsbestandteile als Beamter mit UO-Funktion/Verwaltungsgruppe C (Grundbezug: € 2.470,00; Heeresdienstzulage: € 228,60; Truppendienstzulage: € 51,10) erhalten.
Nach der Versetzung per 01.11.2014 beziehe er weiterhin einen Betrag von € 2.749,70 als monatliche Bezugsbestandteile als Beamter mit UO-Funktion/Verwaltungsgruppe C (Grundbezug: € 2.470,00; Heeresdienstzulage: € 228,60; Truppendienstzulage: € 51,10).
Der "alte" Arbeitsplatz und der "neue" Arbeitsplatz seien derselben Verwendungsgruppe, und zwar M BUO 1 (= C-UO), zuzuordnen.
Seine "alte" Tätigkeit als SanUO AmbUO habe keine Leitungsfunktion im engeren Sinne umfasst, da er nicht die Verantwortung für die gesamte Abteilung der Urologische-Amb, einschließlich des medizinischen Personals, in fachlicher und dienstlicher Hinsicht getragen habe. Diese Verantwortung für die gesamte Abteilung sei dem LArzt urologische Amb übertragen gewesen. Er hätte eine Funktion auf der untersten Führungsebene in der Krankenhausabteilung urologischen Amb innegehabt.
Bei seiner "neuen" Tätigkeit als SanUO handle es sich wiederum um keine Leitungsfunktion im engeren Sinne, die keine Führung des Pflegedienstes umfasse.
Angesichts dieser Tatsachen habe die Versetzung keinen negativen Einfluss auf seine Laufbahn und Beförderung.
3. Der Dienstort sei gleich geblieben, und zwar 1210 Wien.
4. Wäre der Beschwerdeführer auf unbesetzte Arbeitsplätze im Sanitätsbereich in Graz, Klagenfurt, Salzburg, Innsbruck und Hörsching diensteingeteilt worden, hätte dies für ihn Folgendes bedeutet:
o Hörsching (Zeitaufwand laut Google.Maps - abhängig von Verkehrslage - für einfache Strecke von 203 km mittels Auto: ca. 2h 08 min ),
o Graz (Zeitaufwand laut Google.Maps - abhängig von Verkehrslage - für einfache Strecke von 229 km mittels Auto: ca. 2h 17 min ),
o Klagenfurt (Zeitaufwand laut Google.Maps - abhängig von Verkehrslage - für einfache Strecke von 350 km mittels Auto: ca. 3h 25 min ),
o Innsbruck (Zeitaufwand laut Google.Maps - abhängig von Verkehrslage - für einfache Strecke von 494 km mittels Auto: ca. 4h 41 min ) und
o Salzburg (Zeitaufwand laut Google.Maps - abhängig von Verkehrslage - für einfache Strecke von 322 km mittels Auto: ca. 3h 06 min )
sei aufgrund der Entfernung nicht möglich, sodass er seinen Lebensmittelpunkt in 2100 Stetten, Seebarnerstraße 14, aufgeben und zum neuen Dienstort hinziehen hätte müssen.
Aufgrund der Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse (Lebensmittelpunkt in 2100 Stetten, Seebarnerstraße 14) habe die belangte Behörde eine Versetzung nach Graz, Klagenfurt, Salzburg, Innsbruck oder Hörsching nicht in Betracht gezogen. Hätte sie anders gehandelt, hätte sie gegen die im Gesetz normierte Fürsorgepflicht verstoßen, zumal ein adäquater Arbeitsplatz in Wien vorhanden gewesen sei.
5. Der Beschwerdeführer verfüge über eine langjährige Berufserfahrung im Sanitätsbereich des Bundes und sei als
SanUO am HSP (1985 - 1989)
SanUO zahnärztlicher-Ass am HSP (12.01.1989 - 31.01.1989)
SanUO ZahnTe am HSP (1989 - 1993)
SanUO SanMst psychAmb am HSP (1993 - 1996)
SanUO SanMst InterneAmb am HSP (1997 - 2004)
SanUO SanMst urologischeAmb am HSP (2004 - 2009)
SanUO AmbUO am HSP, urologische Amb (2009 - 2014) tätig gewesen.
Wie diese Aufzählung zeige, weise er eine mehrjährige Beruferfahrung in einer urologischen Ambulanz auf. Zudem verfüge er über fachspezifische Aus- und Fortbildungen, wie zB
UO K San, Ch K San
Defibrillation mit SAED
Seine fachspezifischen Aus- und Fortbildungen und seine langjährige Berufserfahrung im Sanitätsbereich - wie vorher erwähnt - befähigten ihn zur Erfüllung der Aufgaben eines SanUO in der urologischen Ambulanz.
Zum Zwecke der Feststellung des Vorliegens einer Arbeitsplatzidentität seien die Arbeitsplatzbeschreibungen gegenüberzustellen und eine Gewichtung der Aufgaben (VwGH 2.9.1998, 97/12/0256) darzulegen, bzw. falls dies nicht möglich sei, andere Beweismittel, die zur Beschreibung der Aufgaben der Arbeitsplätze geeignet seien und Rückschlüsse auf deren Aufgaben zuließen, zu erheben (BerK 30.9.2003, GZ 164/13-BK/03; 26.4.2006, GZ 49/9- BK/06; 27.4.2006, GZ 51/9-BK/06 und GZ 53/9-BK/06). Das von der Dienstbehörde angenommene Abberufungsinteresse sei nur dann gegeben, wenn sich die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (Änderung des Aufgabenprofils laut Arbeitsplatzbeschreibung) um mehr als 25% geändert hätten (BerK 7.4.2006, GZ 165/9- BK/05).
Im gegenständlichen Fall sei aus den eingangs angeführten Tabellen und Ausführungen ersichtlich, dass sich die Dienststelle und der Arbeitsplatz um mehr als 25% durch die Änderung der Sanitätsorganisation verändert hätten.
Wesentlicher Maßstab für die Gleichwertigkeit der Verwendung sei nach der Judikatur des VwGH die Zuordnung der Tätigkeiten zu Verwendungsgruppen. Im Dienstklassenschema gebe es keine solche "Feingliederung" nach Funktionsgruppen.
Bezogen auf einen Beamten im Dienstklassenschema, sei in erster Linie die Zuordnung der Tätigkeiten zu Verwendungsgruppen der wesentliche Maßstab für die Beurteilung der Gleichwertigkeit. Seien beide Tätigkeiten der gleichen Verwendungsgruppe zugeordnet, so könne von Ungleichwertigkeit nur gesprochen werden, wenn eine durchgehende nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorliege (VwGH 27.11.1989, GZ 89/12/0038; BerK 20.02.2001, GZ 95/7- BK/00). Nur der Wegfall einer Leitungsfunktion im engeren Sinn stelle eine objektive Ungleichwertigkeit zweier Verwendungen innerhalb derselben Verwendungsgruppe dar.
Die zu erwartende Laufbahnverschlechterung müsse die unmittelbare und mit Wahrscheinlichkeit zu gewärtigende Folge der Versetzung sein, wobei eine allenfalls mit der Personalmaßnahme verbundene Verringerung der Hoffnung auf die zukünftige "Laufbahnaussichten" nicht ausreichend sei (vgl. VwGH 18.02.1994, GZ 91/12/0231).
Für die für die Besoldung der Beamten (im Dienstklassensystem) wesentliche Laufbahn bestehe grundsätzlich das Ernennungsprinzip (vgl. VwGH 19.11.2002, GZ 2000/12/0219)
Das Gehalt im Dienstklassensystem sei von der Verwendungsgruppe, der Dienstklasse und der Gehaltsstufe abhängig; die beiden ersten Elemente seien im Regelfall (von der Zeitvorrückung abgesehen, die aber gleichfalls auf einer Ernennung aufbaue) durch die Ernennung (Begründung des Dienstverhältnisses, Beförderung) bestimmt, auf die dem Beamten jedoch kein subjektives Recht zustehe. Das dritte Element hänge vom Vorrückungsstichtag ab, für die die "Bewertung" des innegehabten Arbeitsplatzes aber keine Bedeutung habe (vgl. VwGH 09.06.2004, GZ 2001/12/0102).
Eine dauernde Verwendung auf einer Planstelle (einem Arbeitsplatz), die (der) niedriger bewertet sei, als dies der Dienstklasse entspreche, in die der Beamte ernannt sei ("dienstklassenunterwertige" Verwendung) führe im Dienstklassensystem nicht zu einer Verringerung des Gehalts, weil dieser von der durch die Ernennung bestimmten Dienstklasse abhänge (vgl. VwGH 16.03.2005, GZ 2004/12/0004).
Im Dienstklassensystem sei die Beförderung in die nächsthöhere Dienstklasse im Regelfall mit einem höheren Gehalt verbunden als in der niedrigeren Dienstklasse (vgl VwGH 16.03.2005, GZ 2004/12/0004). Diese Beförderung erfolge nicht aufgrund einer gesetzlichen Automatik, wie z.B. in einem System reiner Zeitvorrückung, sondern in Form eines im Ermessen der Behörde liegenden rechtsgestaltenden Aktes (in Form einer Ernennung mit Bescheid) (VwGH 31.03.2006, GZ 2003/12/0012).
Im gegenständlichen Fall werde dem Beschwerdeführer eine gleichwertige Verwendung zugewiesen, da seine Tätigkeit als SanUO AmbUO in der urologischen Ambulanz nicht zu einer Leitungsfunktion im engeren Sinne zähle und deren Wegfall somit nicht rechtserheblich sei. Er habe nicht die Verantwortung für die gesamte Abteilung der urologischen Ambulanz, einschließlich des medizinischen Personals, in fachlicher und dienstlicher Hinsicht getragen. Diese Verantwortung sei dem LArzt urologische Amb übertragen. Seine "neue" Tätigkeit als SanUO beinhalte keine Leitungsfunktion im engeren Sinne und keine Führung des Pflegedienstes.
Durch die Versetzung entstehe ihm kein finanzieller Verlust, da im Dienstklassensystem das Gehalt von der durch die Ernennung bestimmten Dienstklasse bestimmt werde.
Hinsichtlich der Aussicht auf Beförderung in die Dienstklasse V sei durch die Abberufung als SanUO AmbUO im HSP und Zuweisung als SanUO im KdoSanZ SanA/SanZ O keine Laufbahnverschlechterung eingetreten, da in der früheren Verwendung keine bestimmte Beförderung zu erwarten gewesen sei, die in der neuen Verwendung nicht mehr gegeben ist. Zudem sei er auch nicht von einer Leitungsfunktion im engeren Sinne auf einen Arbeitsplatz ohne Leitungsfunktion im engeren Sinne versetzt worden.
Darüber hinaus sei nicht außer Acht zu lassen, dass die Ruhestandversetzung aufgrund seines Alters (Der Beschwerdeführer befinde sich im 60. Lebensjahr) in naher Zukunft liege.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter gemäß § 16 VwGVG fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Darin brachte er vor, dass die Begründung der belangten Behörde für das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses noch immer als unsubstantiiert zu betrachten sei. Ebenso fehle weiterhin im Spruch der Beschwerdevorentscheidung die Bezeichnung der Dienststelle von der der Beschwerdeführer wegversetzt werden solle. Es werde daher die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus obigem Verfahrensgang.
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 38 BDG 1979 lautet (auszugsweise):
"Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5) ...
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
..."
Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BDG 1979 bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt.
Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iS des § 38 Abs. 2 BDG von Amts wegen (VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 12.07.2005, GZ 74/12-BK/05).
Um das wichtige dienstliche Interesse an einer im Sinne der §§ 38 und 40 BDG 1979 qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit verbunden, welche der Organisationshoheit des Dienstgebers unterliegt (BerK 23.10.2007, GZ 126/10-BK/07; 31.07.2003, GZ 169/9-BK/03, mwH). In seinem Erkenntnis vom 17.04.2013, 2012/12/0116, erachtete der VwGH die oben wiedergegebene Rechtsprechung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt für zutreffend.
Die belangte Behörde hat unter Auseinandersetzung mit der diesbezüglich ergangenen Rechtsprechung der Berufungskommission und des Verwaltungsgerichtshofs ausführlich dargetan, dass es im Zuge der Umsetzung der Sanitätsorganisation 2013 notwendig geworden sei, durch Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerfordernisse sowie der Empfehlung des Rechnungshofes Einsparungs- und Synergieeffekte zu erzielen. Basierend auf dieser militärstrategischen Ausrichtung des ÖBH (Planungsleitlinie) und dem 2011 verfügten Sanitätskonzept sowie auf Erkenntnissen aus Berichten von Kontrollorganen sei die Sanitätsorganisation neu zu formieren gewesen. Dabei sei die Anzahl des Personals im Bereich des KdoEU an die realen Bedürfnisse anzupassen gewesen.
Das Heeresspital (HSP) als Teils des Militärmedizinischen Zentrums werde aufgabenmäßig und organisatorisch in eine Sanitätsanstalt umgewandelt, was die Schließung der bettenführenden Abteilungen und somit eine Reduktion der Bettenkapazität um 85% sowie der Operationskapazität und postoperativen Überwachungsbetten um 50% sowie die Auflösung der Außenstelle der Sanitätsschule in St. Pölten (Ausbildungsstätte ST. PÖLTEN) und Auflösung der zugeordneten Einheit der selbstständig strukturierten Miliz "Feldambulanz (mob)" bewirke.
Das bedeute in concreto, dass die Sanitätsanstalt aus den bisherigen Organisationselementen Heereskrankenanstalt und Heeresfachambulatorium mit Reduktion der intramuralen Betten hinsichtlich der militärischen Kernaufgabe "Feldambulanz" auf 15 postoperative Betten und 10 Isolierbetten im Bedarfsfall sowie 2 postoperative IMCU-Betten gebildet worden sei.
Diese Änderungen in der Sanitätsorganisation und damit einhergehend das wirtschaftlichere, zweckmäßigere und sparsamere Handeln sowie der Minderbedarf hätten es mit sich gebracht, dass die urolog. Ambulanz verkleinert worden sei. Das bedeute in concreto, dass die systemisierten Arbeitsplätze der "Ordinations-Ass" und des "SanUO AmbUO" eingespart worden seien. Damit sei der bisherige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit der Pos.Nr. 195 (SanUO AmbUO) untergegangen. Die neu aufgestellte Urolog. Amb bestehe nur mehr aus den systemisierten Arbeitsplätzen des LArzt urologische Amb, FA Urologie und SanUO.
Mit dieser Argumentation hat die belangte Behörde in überzeugender Weise dargetan, dass die Versetzung des Beschwerdeführers im Rahmen einer sachlich gerechtfertigten Organisationsänderung erfolgt ist. Damit erweist sich auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass die in Rede stehende Organisationsänderung unsachlich sei,. Als nicht zutreffend
Der Beschwerdeführer wendet ein, dass ein wichtiges dienstliches Interesse im gegenständlichen Fall nicht gegeben sei, da die allgemeinen Hinweise auf die Sanitätsorganisation 2013 nicht ausreichend seien. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei der alte Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht aufgelöst worden, sondern habe die Organisationsänderung nahezu unbeschadet überstanden. Es werde lediglich darauf hingewiesen, dass die Ausbildungsunterstützung weggefallen sei. Die neue Arbeitsplatzbeschreibung enthalte im Grunde dieselben Aufgabe wie die bisherige Verwendung, wobei nur andere Formulierungen verwendet würden. Die belangte Behörde habe zwar die beiden Arbeitsplatzbeschreibungen im bekämpften Bescheid dargestellt, es aber unterlassen zu analysieren und darzulegen, ob eine Änderung der Aufgaben in einem Ausmaß von 25% eingetreten sei. Sei das nicht der Fall, bestehe nämlich der Arbeitsplatz unverändert fort und es bestehe kein Abzugsinteresse.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung unter detaillierter Gegenüberstellung des früheren und des neuen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers dargelegt hat, dass es sich jedenfalls um klar unterscheidbare Arbeitsplätze handelt und die Abweichungen jedenfalls 25% übersteigen. Dieser Darstellung ist der Beschwerdeführer auch im Vorlageantrag nicht entgegengetreten.
Ferner ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung der vormals zuständigen Berufungskommission zu verweisen, welche zB im Bescheid vom 29.12.2011, GZ 114/14-BK/11 ausgesprochen hat, dass im Fall eines Wechsels der Dienststelle die 'Identität' des Arbeitsplatzes jedenfalls verloren geht, und zwar unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet sind oder nicht. Anders als bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle bedarf es daher als Folge der Organisationsänderung der Abberufung des Beamten von seinem bisherigen Arbeitsplatz und der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an einer anderen Dienststelle durch Versetzungsbescheid auch dann, wenn an der Zielstelle Arbeitsplätze existieren, die von ihrer Beschreibung her dem vom Beamten bisher inne gehabten Arbeitsplatz entsprechen. Diese Rechtsprechung der Berufungskommission hat der Verwaltungsgerichtshof zB in seinen Erkenntnissen vom 17.04.2013, 2012/12/0125, und vom04.09.2014, 2013/12/0228, für den Bereich des BDG 1979 für zutreffend erachtet.
Darüber hinaus hat die belangte Behörde unter ausführlicher Auseinandersetzung mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers dargelegt, dass die gegenständliche Personalmaßnahme die schonendste Variante war, da sich der Dienstort nicht änderte und dem Beschwerdeführer eine Verwendung zugewiesen wurde, die seiner bisherigen dienstlichen Verwendung und seinen beruflichen Qualifikationen entspricht. Auch diese Argumentation wurde im Vorlageantrag des Beschwerdeführers nicht bestritten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 38 BDG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die hier zu beurteilende Frage des durch eine Organisationsänderung begründeten wichtigen dienstlichen Interesses durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. der Berufungskommission hinlänglich geklärt ist.
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