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W213 2010174-1•BVwG W213 2010174-1
W213 2010174-1Tribunal administratif fédéral22 juil. 2015
Abzugsinteresse, Arbeitsplatz, Organisationsänderung, Versetzung,<br/>Verweisungsarbeitsplatz, Verwendungsgruppe
W 213 2010174-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen MR Dr. Elsa BRUNNER und Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 25.06.2014, GZ. P 862036/7-SKFüKdo/J1/2014, betreffend Versetzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. §§ 40 und 38 BDG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist in die Verwendungsgruppe M ZUO 2 ernannt. Bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Personalmaßnahme wurde er auf einem Arbeitsplatz eines Sanitätsunteroffiziers im Bereich des PzB 14, Positionsnummer 151, Truppennummer 2632, Organisationsplannummer PZ0, Wertigkeit M BUO 1/1, verwendet.
Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 03.06.2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 davon in Kenntnis gesetzt, dass die verfahrensgegenständliche Personalmaßnahme in Aussicht genommen sei.
Der Beschwerdeführer erklärte mit der in Aussicht genommenen Personalmaßnahmen nicht einverstanden zu sein, da er
? zur Zeit einen C-wertigen Arbeitsplatz des San-Dienstes bekleide, und
? demgemäß mit besoldungsmäßige Verschlechterung zu rechnen hätte, und
? ihm zur vollständigen Erfüllung der C-Erfordernisse nur mehr die Absolvierung des Krankenpflegediploms fehle. Seit dem April 2014 befinde er sich an der GKPS des Mil MedZ in dieser Ausbildung.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Gemäß 40 Abs. 2 i.V.m. § 38 Abs. 6 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), werden Sie mit Ablauf des 30.06.2014 von ihrem derzeitigen Arbeitsplatz SanUO, Positionsnummer 151, Truppennummer 2632, Organisationsplannummer PZ0, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 1, abberufen und mit Wirksamkeit vom 01.07.2014 von Amts wegen bei der Dienststelle 1.PzKp/PzB 14, Dienstort Wels, der Arbeitsplatz Kdt SanTrp NFSUO, Positionsnummer 025, OrgPlanNr. PZ2, Truppennummer 2632, Wertigkeit M ZUO 2, Funktionsgruppe 1, zugewiesen. Gemäß § 152c BDG haben Sie die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Einwendungen des Beschwerdeführers ausgeführt, dass seine derzeitige besoldungsrechtliche Stellung MZUO2, Funktionsgruppe 1, Gehaltsstufe 05, nächste Vorrückung: 01.07.2016, laute.
Ferner wurde festgestellt, dass es Absicht der Sanitätsorganisation 2013 gewesen sei, durch Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens-und Einsatzerfordernisse sowie der Empfehlungen des Rechnungshofs Einsparungs-und Synergieeffekte zu erzielen. Es sei daher die Sanitätsorganisation neu zu formieren gewesen, wobei die Anzahl des medizinischen Personals im Bereich der belangten Behörde an die realen Bedürfnisse anzupassen gewesen sei.
Beim Verband des Beschwerdeführers (PzB 14) seien im Zuge der Sanitätsorganisation von 6 Arbeitsplätzen mit der Bezeichnung "SanUO" in Summe 4 Arbeitsplätze gestrichen worden. Die Sanitätsstruktur bei der Kdo StbKp PzB 14 bestehen demnach ab 01.07.2014 aus dem Arbeitsplatz "Kdt AmbGrp SanUO" (Wertigkeit MBUO 1/3), einem Arbeitsplatz "SanUO" (Wertigkeit MBUO 1/1) in einem Arbeitsplatz "SanUO" (Wertigkeit MZUO 1/1).
Es seien daher naturgemäß jene Bediensteten, die den Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe MBUO 1 und somit die Voraussetzungen bereits erfüllten, mit Priorität einzuteilen gewesen. Der Beschwerdeführer könne den Abschluss dieser Grundausbildung nicht aufweisen und gehöre der Verwendungsgruppe MZ UO 2 an.
Darüber hinaus seien bei der Einteilung auf MB-Arbeitsplätze Personen bevorzugt worden, die schon der Verwendungsgruppe MBUO angehörten.
Im Fall des Beschwerdeführers seien daher die freien Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe MZ UO 2 zu beurteilen gewesen. Aufgrund seiner fachlichen Eignung und den dringenden Bedarf an der Besetzung des Arbeitsplatzes Kdt SanTrp NFSUO bei seinem Truppenverband bestehe ein zwingendes Zuweisungsinteresse.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass ihm durch die belangte Behörde einen Arbeitsplatz SanZg der StbKp des PzB 14 mit der Wertigkeit MBUO 1, FG1, zugewiesen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er noch nicht im Besitz eines Diploms gemäß den Bestimmungen des GuKG gewesen. Seit dem April 2014 befinde er sich zur Ausbildung zum DGKP an der GKPS und habe bis dato alle vorgesehenen Ausbildungsabschnitte positiv absolviert. Er werde diese Ausbildung voraussichtlich im April 2017 beenden und erfülle dann alle Erfordernisse für seinen derzeitigen Arbeitsplatz. Er sei erst im Jahr 2014 auf diese dreijährige Ausbildung entsandt worden. Der Termin sei vom Dienstgeber festgelegt worden. Er habe die Änderungen im Bereich des Sanitätsdienstes nicht zu vertreten. Dies liege ausschließlich in der Verantwortung des Dienstgebers, der auch die entsprechenden dienstrechtlichen Konsequenzen zu tragen habe. Er bezweifle, dass aufgrund von Empfehlungen des Rechnungshofes die Struktur des Sanitätszuges des PzB 14 in dieser massiven Form geändert werden musste. Soweit ihm bekannt sei, betreffe der Bericht des Rechnungshofes die Struktur der Krankenanstalten des österreichischen Bundesheeres und nicht diejenige der San-Züge. Folge man der Logik der Beurteilung seiner bisherigen Ausbildung und dem Umstand, dass es keinerlei neue oder anders lautende gesetzliche Bestimmungen seit seiner Einteilung auf den Arbeitsplatz mit der Wertigkeit MBUO 1, FG1, gebe, könne die Argumentation der belangten Behörde nicht nachvollzogen werden. Entweder sei die seinerzeitige Einteilung ein Fehler gewesen oder es sei die nunmehr beabsichtigte falsch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus obigem Verfahrensgang.
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 38 BDG 1979 lautet (auszugsweise):
"Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5) ...
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
..."
Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BDG 1979 bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt.
Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iS des § 38 Abs. 2 BDG von Amts wegen (VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 12.07.2005, GZ 74/12-BK/05).
Um das wichtige dienstliche Interesse an einer im Sinne der §§ 38 und 40 BDG 1979 qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit verbunden, welche der Organisationshoheit des Dienstgebers unterliegt (BerK 23.10.2007, GZ 126/10-BK/07; 31.07.2003, GZ 169/9-BK/03, mwH). In seinem Erkenntnis vom 17.04.2013, 2012/12/0116, erachtete der VwGH die oben wiedergegebene Rechtsprechung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt für zutreffend.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen gerügt, dass dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde einen Arbeitsplatz SanZg der StbKp des PzB 14 mit der Wertigkeit MBUO 1, FG1, zugewiesen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er noch nicht im Besitz eines Diploms gemäß den Bestimmungen des GuKG gewesen. Seit dem April 2014 befinde er sich zur Ausbildung zum DGKP an der GKPS und habe bis dato alle vorgesehenen Ausbildungsabschnitte positiv absolviert. Er werde diese Ausbildung voraussichtlich im April 2017 beenden und erfülle dann alle Erfordernisse für seinen derzeitigen Arbeitsplatz. Er sei erst im Jahr 2014 auf diese dreijährige Ausbildung entsandt worden. Der Termin sei vom Dienstgeber festgelegt worden. Er habe die Änderungen im Bereich des Sanitätsdienstes nicht zu vertreten. Dies liege ausschließlich in der Verantwortung des Dienstgebers, der auch die entsprechenden dienstrechtlichen Konsequenzen zu tragen habe. Er bezweifle, dass aufgrund von Empfehlungen des Rechnungshofes die Struktur des Sanitätszuges des PzB 14 in dieser massiven Form geändert werden musste. Soweit ihm bekannt sei, betreffe der Bericht des Rechnungshofes die Struktur der Krankenanstalten des österreichischen Bundesheeres und nicht diejenige der San-Züge. Folge man der Logik der Beurteilung seiner bisherigen Ausbildung und dem Umstand, dass es keinerlei neue oder anders lautende gesetzliche Bestimmungen seit seiner Einteilung auf den Arbeitsplatz mit der Wertigkeit MBUO 1, FG1, gebe, könne die Argumentation der belangten Behörde nicht nachvollzogen werden. Entweder sei die seinerzeitige Einteilung ein Fehler gewesen oder es sei die nunmehr beabsichtigte falsch.
Mit diesem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat die mit der organisatorischen Änderung des Sanitätsdienstes verbundene Organisationsänderung in ihren Grundzügen dargestellt. Im Hinblick auf die mit der Sanitätsorganisation 2013 verfolgten Ziele erscheint es nur folgerichtig, dass an der Dienststelle des Beschwerdeführers die Sanitätsstruktur dahingehend geändert wurde, dass eine Reduktion der Arbeitsplätze von vier auf sechs bewirkt wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt eine sachlich begründete Organisationsänderung, die bewirkt, dass eine bislang von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt grundlegend veränderten Form weiter besteht, als wichtiges dienstliche Interesse eine amtswegige Versetzung bzw. Verwendungsänderung. Für die Zulässigkeit der Versetzung reicht es aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle) gegeben ist (vgl. VwGH 14.9.1994, GZ 94/12/0127; BerK 21.3.2000, GZ 128/8- BK/99).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die Versetzung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt ist. Im Hinblick darauf, dass die Arbeitsplätze der neuen Sanitätsstruktur der Verwendungsgruppe M BUO1 angehören, der Beschwerdeführer aber, der der Verwendungsgruppe M ZUO 2 angehört, die erforderliche Grundausbildung für diese Verwendungsgruppe nicht absolviert hat, hat ihm die belangte Behörde zu Recht keinen dieser Arbeitsplätze zugewiesen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 38 BDG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall sind die maßgeblichen Rechtsfragen auf Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung als geklärt zu betrachten.
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