BVwG W170 2109993-1

W170 2109993-1Tribunal administratif fédéral22 juil. 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Menschenrechtsverletzungen, Militärdienst, Rückkehrsituation,<br/>Verfolgungsgefahr, Zwangsrekrutierung

Texte intégral

BVwG W170 2109993-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2109993.1.00

Spruch

W170 2109993-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie der Stadt Graz, dieses vertreten durch Mag.a Sophie EDERER, Mag.a Marie-Luise KROBATH-FUCHS, Mag.a Carmen SCHÖGLER gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom 03.06.2015, Zl. 1049099907/140324189/BMI-BFA_STM_RD, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften

Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Kurden und der moslemischen Konfession angehört - stellte am 24.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Antragstellung wurde beim Beschwerdeführer ein 2012 ausgestellter syrischer Personalausweis vorgefunden.

2. Am 25.12.2014 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

Der Beschwerdeführer sei XXXX geboren und habe in Syrien zuletzt in XXXX im Gouvernement al-Hasaka gelebt zu haben.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, Syrien im Oktober 2014 ("vor ca. 2 Monaten") verlassen zu haben, da er gemeinsam mit seinem Vater an mehreren friedlichen Demonstrationen teilgenommen habe und deshalb von der Geheimpolizei gesucht werde. Auch wolle der Beschwerdeführer nicht zum Militär gehen.

Am 25.12.2014 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 20.5.2015 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen, in der er einleitend angab, dass "ein paar Sachen" in der Erstbefragung falsch seien, wie einige Aussagen, das Alter und der Name des Beschwerdeführers. Der nunmehr vorgebrachte Name des Beschwerdeführers wurde von der Dolmetscherin anhand des vorgelegten Ausweises bestätigt.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er und sein Vater von "Gruppierungen und der Regierung" verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen einer Demonstration, an der er teilgenommen habe, bewusstlos geschlagen worden, habe einen Schnitt am Ohr erlitten und sei anschließend mit 10 Nähten am Kopf genäht worden. Die Angreifer sei "die kurdische Partei" gewesen, die zum syrischen Regime halten würde; Polizei sei keine gekommen. Nachdem der Beschwerdeführer wieder erwacht sei, habe er gesehen, dass sich "Leute gegenseitig geschlagen" hätten. Der Beschwerdeführer sei von einer Person versteckt und später ins Krankenhaus gebracht worden. Der Beschwerdeführer fürchte, dass die Angreifer mit ihm "noch nicht fertig" seien und er mitgenommen und ins Gefängnis gesteckt werden würde. Männer der kurdischen Partei hätten auch am nächsten Tag mehrere Männer festgenommen und auch nach dem Beschwerdeführer gefragt. Bei einer späteren Demonstration habe die kurdische Partei auf die Demonstranten geschossen, an dieser Demonstration habe nur der Vater des Beschwerdeführers teilgenommen, sei aber nicht verletzt worden. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer mit seinem Vater illegal in die Türkei ausgereist.

Über Befragung seiner Vertreterin gab der Beschwerdeführer an, dass

er 17 Jahre alt sei und "zurzeit ... auch schon junge Männer ab 15

Jahren eingezogen" werden würden. Er habe Angst, eingezogen zu werden.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 3.6.2015, erlassen am 11.6.2015, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges wurde unter anderem begründend festgestellt, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und der moslemischen Glaubensgemeinschaft sei und seine Identität feststehe. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung und auch in der neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesamt keine asylrelevanten Gründe für sich behauptet und Syrien wegen der allgemeinen Folgen des Bürgerkrieges verlassen. Nicht festgestellt könne somit werden, dass dem Beschwerdeführer in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Syrien eine an asylrelevante Merkmale aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Bei einer Rückkehr nach Syrien wäre der Beschwerdeführer in einer aussichtslosen Lage, könne jedoch "durchaus" bei seiner Familie in der Türkei leben.

In den Länderfeststellungen fehlen Feststellungen zur Wehrpflicht bzw. zur Frage, ob männlichen Personen unter 18 Jahren derzeit die Einberufung in die syrische Armee droht bzw. welche Folgen eine Weigerung hätte. Ebenso finden sich keine Feststellungen zur Frage, wer im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers die Macht in der Hand hat und ob diese Machthaber männliche Personen unter 18 Jahren zwangsrekrutieren bzw. welche Folgen eine Weigerung hätte. Allerdings wurde ausdrücklich festgestellt, dass sowohl die Kräfte des syrischen Regimes als auch bewaffnete Oppositionsgruppen schwere Menschenrechtsverletzungen begehen würden (siehe Bescheid, S. 28).

Zur "Behandlung nach Rückkehr" wurde folgendes festgestellt:

"Behandlung nach Rückkehr

Am 13.1.2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Verpflichtungen in Bezug auf Non-Refoulement. Am 8. Juli verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für SyrerInnen eingeführt worden war. (HRW 21.1.2014) Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich PalästinenserInnen, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden. (BCC News 17.10.2013)

Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab. (UNHCR 16.12.2013)

Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. (USDOS 19.4.2013)

Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. (USDOS 19.4.2013)

Exiloppositionelle und ihre Angehörigen

Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und /oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. (Vertrauliche Quelle 9.2012)

Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt. (Vertrauliche Quelle 9.2012)

Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern sowie von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.8.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes Yassin Ziadeh, den Bruder des exilierten Aktivisten Radwan Ziadeh. Aktivisten berichteten, dass die Regierung Yassin wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende 2011 wurde Yassin weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten. (USDOS 24.05.2012) Im Jahr 2012 gab es keine neuen Informationen zu ihm. (USDOS 19.04.2013)

Amnesty International veröffentlichte im Jahr 2011 ein Papier über Belästigungen von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-AktivistInnen, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. (AI 12.10.2011, vgl. TWP 13.10.2011 zu einer Verhaftung in den USA)

In Deutschland gestand ein Deutsch-Libanese zu Prozessbeginn im November 2012 seine Spionagetätigkeit für Syrien. Er gab zu, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 syrische Oppositionelle ausgespäht zu haben und zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben. Im Herbst 2011 habe er auch Informationen zur Stürmung der syrischen Botschaft weitergegeben. (DS 28.11.2012)"

Beweiswürdigend wurde hinsichtlich der Feststellungen der Gründe für das Verlassen Syriens folgendes festgestellt:

"Gerade im Asylverfahren ist Ihr Vorbringen oft das einzige Beweismittel welches von der Partei der Behörde zur Verfügung gestellt wird. Die niederschriftlichen Angaben der Partei stellen daher im überwiegenden Teil der Verfahren die wesentliche Entscheidungsgrundlage dar. Im Asylverfahren liegt oft ein geradezu sachtypischer Beweisnotstand vor, weshalb das Vorbringen auch auf Ihre Glaubhaftigkeit und Ihre Person selbst auf die Glaubwürdigkeit zu prüfen ist.

Bei der Beurteilung dieses Vorbringens muss jedenfalls auch mit berücksichtigt werden, dass Sie ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang Ihres Asylverfahrens haben, was natürlich auch zu verzerrter Darstellung tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen kann.

Zu Ihrem Vorbringen ist auszuführen, dass es im Asylverfahren nicht ausreicht, dass Sie Behauptungen aufstellen, sondern müssen diese glaubhaft machen. Dazu muss Ihr Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch Sie persönlich glaubwürdig auftreten.

Ihre Aussagen entsprechen aber diesen Anforderungen nicht.

Sie behaupteten in der Erstbefragung, gemeinsam mit Ihrem Vater an mehreren friedlichen Demonstrationen teilgenommen zu haben und deshalb von der Geheimpolizei gesucht zu werden. Ebenso gaben Sie an, nicht zum Militär zu wollen. Festgehalten wird diesbezüglich, dass Sie Ihr Heimatland im Alter von 16 Jahren verlassen haben. Da man auch in Syrien erst im Alter von 18 Jahren militärpflichtig ist und auch in der jetztigen Bürgerkriegssituation nur junge Männer ab 18 Jahren einberufen werden, kann Ihre diesbezügliche Behauptung kein Glauben geschenkt werden. Diese Begründung der ho. Behörde stützt sich auf die aktuellen Länderfeststellungen, sowie auf die Aussagen sämtlicher syrischer und auch palästinensicher Flüchtlinge bei deren Einvernahmen.

In der weiteren Einvernahme am 20.05.2015 gaben Sie, zum Flucht- und Asylgrund befragt, an, dass Sie und Ihr Vater von Gruppierungen und der Regierung gesucht werden, da Sie an Demonstrationen teilgenommen hätten.

Festgehalten wird, dass Sie im Gegensatz zu Ihren Angaben in der Erstbefragung, in der Einvernahme am 20.05.2015 dezidiert immer nur von zwei Demonstrationen sprachen, wobei Sie und Ihr Vater bei je einer Demo dabei waren und auch nicht gemeinsam. Wann die Demo stattfand, an der Sie teilgenommen hätten, konnten Sie nicht sagen, lediglich behaupteten Sie, dass die Demo in Amuda im Jahre 2013 stattfand. Genauer zu dieser Demo schilderten Sie, dass es sich um eine friedliche Demo mit ungefähr 200 Leuten gehandelt hätte. Das Sie auf dieser Demonstration von der syr. Polizei geschlagen wurden haben Sie selbst berichtigt und korrigierten Ihre Behauptung dahingehend, dass es sich um Privatpersonen handelte, genauer behaupteten Sie aber, dass es Leute aus der kurdischen Partei gewesen wären, welche zum syr. Regime halten würden.

Befragt, von wie vielen Personen Sie angegriffen wurden, erklärten Sie, dass Sie lediglich einen Schlag auf den Hinterkopf bekamen und gleich darauf ohnmächtig wurden. Ein Mann hätte Ihnen geholfen und Sie ins Krankenhaus gebracht, wo man Sie behandelte. Nach einer Stunde hätte Sie Ihr Vater abgeholt.

Das Sie lediglich einen Schlag auf den Hinterkopf bekamen, beweist nicht, dass Sie persönlich angegriffen worden wären. Dieser Schlag hätte Sie, inmitten der von Ihnen angegebenen Schlägerei, auch unabsichtlich treffen können. Ebensowenig können Sie deshalb auch behaupten, dass es sich hierbei um jemanden aus der kurdischen Partei handelte, welche Sie angeblich angriff, da Sie die Person hinter sich nicht wahrnehmen hätten können. Auch Ihre Begründung, im Krankenhaus so große Angst empfunden zu haben, dass Sie dieses nach einer Stunde mit Ihrem Vater verlassen hätten, ist weder nachvollziehbar noch glaubhaft. Hätten Sie tatsächlich so große Furcht empfunden, hätten Sie mit Sicherheit auch nicht darauf gewartet, bis Ihr Vater Sie geholt hätte. Auch Ihre Aussage, dass man mit Ihnen nicht fertig gewesen wäre ist weit hergegriffen, zumal Sie selbst angaben, dass sich mehrere Leute geprügelt hätten und die Verletzten allesamt ins Krankenhaus gebracht und behandelt worden wären. Man hätte somit alle "Opfer" verfolgt und nicht nur Sie. Die Angreifer hätten somit dieses Krankenhaus stürmen müssen, dies erscheint jedoch sehr unwahrscheinlich und ist nicht glaubhaft.

Weiters gaben Sie an, Amuda deshalb für 5 Tage verlassen zu haben und danach wieder zurück gekehrt zu sein. Eine Zeit lang hätten Sie sich in Ruhe zuhause aufgehalten, bis dann Ihr Vater an einer Demonstration teilnahm. Sie behaupteten, dass es bei jener Demonstration zu einer Schießerei seitens der kurdischen Partei kam. Sie wären hingelaufen um nach Ihren Vater zu sehen, man hätte sie aber nicht zur Demo gelassen. Daraufhin wären Sie ins Krankenhaus gegangen um nach Ihrem Vater zu suchen. Dieser hätte gerade - unverletzt - anderen geholfen, genauer erklärten Sie, dass man die Verwundeten in die Türkei gebracht hätte, damit diese dort medizinisch versorgt werden und die Toten hätte man in Amuda begraben. Am nächsten Tag wären Sie mit Ihrer Familie ebenfalls in die Türkei gereist.

Festgehalten wird, dass Sie zu der zweiten Demonstration noch weniger Angaben machen konnten. Sie behaupteten lediglich dass es im Jahre 2014 gewesen sein muss, wahrscheinlich Mitte 2014, jedoch wäre es eine große Demonstration gewesen.

In der Gesamtheit betrachtet, ist aus Ihren Behauptungen keine persönliche Verfolgung erkennbar bzw. konnten Sie diese nicht glaubhaft machen.

Eine aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung machten Sie nicht plausibel und somit nicht glaubhaft.

Glaubhaft ist, dass Sie aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation Ihr Heimatland velassen haben."

Schließlich wurde aus rechtlicher Sicht ausgeführt, dass der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mangels einer asylrelevanten Verfolgung abzuweisen sei, da die Bürgerkriegssituation nicht asylrelevant sei und ein Interesse der in Syrien agierenden Machtgruppen nicht habe festgestellt werden können. Auf Grund der prekären Sicherheitslage sei eine Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit zurzeit unmöglich, sodass der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamte vom 3.6.2015, Az.:

1049099907/140324189/BMI-BFA_STM_RD, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

4. Mit am 2.7.2015 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde sich hinsichtlich der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf angebliche Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und der Einvernahme beziehe, die Beweiswürdigung aber mit näherer Begründung haltlos und nicht nachvollziehbar sei. Auch erscheine die Feststellung frappierend, dass der Beschwerdeführer unwahre Angaben getätigt habe, wenn er angebe, dass infolge des Bürgerkrieges junge Männer ab dem 16. Lebensjahr zum Militärdienst eingezogen werden würden. Infolge des Krieges sei das Alter für Wehrpflichtige auf 16 Jahre gesenkt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem näher zitierten Erkenntnis dargelegt, dass die Weigerung der Teilnahme an Kriegshandlungen unter den nunmehr in Syrien vorliegenden Umständen einer asylrelevanten Verfolgung gleichzuhalten sei. Diesbezüglich habe das Bundesamt keine Ermittlungen getätigt. Daher würden die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellungen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Daher sei der Bescheid auch rechtlich rechtswidrig und wäre dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Es werde unter Hinwies auf die GRC um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht.

Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.

5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 7.7.2015 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (in Folge: BFA-VG) obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG).

Nachdem der Beschwerdeführer am 24.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diesen Antrag abzusprechen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides ergriffene Beschwerde in Bezug auf jenen Spruchpunkt I. die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.

2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im FPG anzuwenden.

3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG in der vor dem 20.7.2015 anzuwendenden Fassung betrug die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG schien dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen, der Bescheid wurde am 11.6.2015 erlassen und die Beschwerde am 1.7.2015 - also vor dem 20.7.2015 - eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt galt für Personen, die unbegleiteten Minderjährigen waren Vier-Wochen Frist des VwGVG; diese wurde eingehalten und ist die Beschwerde rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

4. Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde (siehe oben) auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften aufzugreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.

Aus dem Begehren in der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich der Abweisung des Antrages, der beschwerdeführenden Partei den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurde.

5. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A

Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifelsohne Syrien. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Darüber ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraussetzt, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).

Die Prüfung hat sich örtlich auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers vor der Flucht sowie, so er diesen Ort nicht mehr zumutbar erreichen kann im Lichte des § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auf den allenfalls erreichbaren Ort nach Rückkehr zu beziehen.

6. Zur Zwangrekrutierung:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt hinsichtlich der Verweigerung des Wehrdienstes ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt eines mit dem Militärdienst verbundenden Zwangs zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies ist auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EG festgehalten. Daher stellt eine (im Falle der Rückkehr drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen einer Verweigerung des Militärdienstes, wenn dieser (zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit) Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der Richtlinie 2011/95/EG fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.

Notorisch ist - und das wurde auch im Bescheid festgestellt -, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen und oppositionellen Gruppen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe neben den diesbezüglich nachvollziehbaren Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes und lediglich zur Illustrierung den vom 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" [Quelle:

http://www.zeit.de/politik/ausland/2011-12/syrien-quote-ermordung-soldaten], beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014 [Quelle:

http://static.guim.co.uk/ni/1390226674736/syria-report-execution-tort.pdf]).

Das Bundesamt hat sich aber weder im Rahmen der individuellen Prüfung der Fluchtgründe noch im Rahmen der Länderfeststellungen damit beschäftigt, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien, die aus derzeitiger Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Rückreiseweges zumutbar nur über einen vom Regime gehaltenen Flughafen insbesondere Damaskus) erfolgen kann, seinen Wehrdienst bei der syrischen Armee antreten müsse, auch wenn er das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, da es an entsprechenden Ermittlungen bzw. Feststellungen zur (faktischen) Pflicht, den Wehrdienst anzutreten fehlt, insbesondere also zur Frage, ob das syrische Militär auch Personen im Alter des Beschwerdeführers zwangsweise einzieht. Wäre dies der Fall, wäre es zur Beurteilung der Asylrelevanz weiters notwendig festzustellen, ob auch Wehrpflichtige der syrischen Armee in Syrien zur Aufstandsbekämpfung und im Rahmen dieser zu Menschenrechtsverletzungen (v.a.: willkürliche Tötung von Zivilisten, Vergewaltigungen, Plünderungen und Raub - VwGH vom 21.4.2005, 2004/20/0315) herangezogen werden. Auch diesbezüglich hat das Bundesamt keinerlei Ermittlungen getätigt und - im Gegensatz zu vielen anderen Bescheiden - keine Feststellungen getroffen.

Darüber hinaus hat das Bundesamt nicht ermittelt bzw. festgestellt, wer im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers die Macht in der Hand hat und ob diese Gruppe - so es nicht das Regime ist - auch Personen unter 18 Jahren zwangsweise rekrutiert und welche Folgen die Weigerung, der Rekrutierung nachzukommen, hätte. Es wäre zur Beurteilung der Asylrelevanz weiters notwendig festzustellen, ob diese allenfalls zwangsrekrutierten Personen in Syrien von dieser Machtgruppe zu Menschenrechtsverletzungen (v.a.: willkürliche Tötung von Zivilisten, Vergewaltigungen, Plünderungen und Raub - VwGH vom 21.4.2005, 2004/20/0315) herangezogen werden. Auch diesbezüglich hat das Bundesamt keinerlei Ermittlungen getätigt und keine Feststellungen getroffen.

7. Zur Behandlung nach Rückkehr:

Das Bundesamt hat es weiters unterlassen, spezifische Feststellungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers zu treffen, konkret zur Situation von Personen, trotz potentiell bestehender Wehrpflicht und ohne behördliche Erlaubnis rechtswidrig ausgereist sind und nach rechtswidrigen Ausreise nach Syrien zwangsweise zurückgebracht werden. Im Fall des Beschwerdeführers bestehen keine Hinweise darauf, dass dieser freiwillig nach Syrien zurückgehen könnte (zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise bzw. einer Asylantragstellung im Ausland etwa VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346). Die belangte Behörde hat die diesen Themenkreis behandelnden Passagen des Lageberichtes des deutschen Auswärtigen Amtes vom 27.09.2010 - begründungslos - nicht als Sachverhalt festgestellt bzw. ignoriert. Dem angesprochenen Lagebericht ist diesbezüglich zu entnehmen, dass behördlich zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden und benennt auch Fälle, in denen es unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung zur Inhaftierungen gekommen ist. Einem aus Deutschland im September 2009 zurückgeführten syrischen Staatsangehörigen wurde dem Lagebericht zufolge vorgeworfen, in Deutschland einen Asylantrag gestellt zu haben und im Ausland bewusst falsche Angaben verbreitet zu haben, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind und er wurde zu einer Haft- und Geldstrafe verurteilt. Aus diesem Bericht ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass es zu willkürlichen Verhaftungen zurückkehrender syrischer Staatsangehöriger kommt, wobei weder ein bestimmter Verfolgungsmodus zu erkennen ist noch ausgeschlossen werden kann, dass es bereits schon bei kurzzeitiger Inhaftierung/Befragung durch die syrischen Sicherheitskräfte zu Folter kommt bzw. der Vorwurf, das Ansehen des Staates im Ausland herabgesetzt zu haben, erhoben wird. Da im Übrigen nicht davon auszugehen ist, dass sich die Lage von Rückkehrern, die rechtswidrig aus Syrien ausgereist sind, seit Ausbruch des Aufstands im März 2011 - also seit einem Zeitpunkt, der nach dem Erscheinungszeitpunkt des Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes liegt - verbessert hat bzw. wird die Behörde hinsichtlich der Folgen einer rechtswidrigen Ausreise einen Bericht heranzuziehen haben, der die Situation nach Beginn der Aufstandsbekämpfung beschreibt oder auf andere Weise den sich potentiell geänderten diesbezüglichen Sachverhalt ermitteln müssen (siehe zur Frage der Aktualität der Länderberichte/Länderfeststellungen etwa VfGH vom 11.12.2013, U 1159/2012-13 ua).

8. Zur in der Beweiswürdigung behaupteten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers:

Einleitend ist festzustellen, dass die Feststellung des Bundesamtes im gegenständlichen Bescheid, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Gründe für sich behauptet, aktenwidrig ist. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass man ihn bei einer Demonstration niedergeschlagen und anschließend gesucht habe. Dies erfüllt im Wesentlichen den Tatbestand einer nachvollziehbaren Furcht, wegen einer - allenfalls unterstellten - politischen Gesinnung von Privatpersonen verfolgt zu werden. Feststellungen, ob gegen diese Verfolgung staatlicher Schutz besteht, wurden nicht getroffen.

Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die besonderen Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23). Die Befragunf kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3 AsylG 2005, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben. Vor diesem Hintergrund kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Ansicht, es sei davon auszugehen, dass ein Asylwerber bereits bei der Erstbefragung alles, was zur Asylgewährung führen könne, vorbringen werde, nicht gefolgt werden (siehe VwGH E vom 28.5.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018). Im Wesentlichen hat das Bundesamt die - aus seiner Sicht - mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu den individuellen Fluchtgründen mit Widersprüchen zwischen der Erstbefragung und der behördlichen Einvernahme begründet. Die allfälligen Widersprüche - der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Aussagen in der Erstbefragung nicht richtig protokolliert wurden und war eine Ausbesserung etwa seines Namens notwendig - reichen aber nicht hin, die Glaubwürdigkeit auszuschließen und hätte es zu deren Beurteilung weiterer Ermittlungen, etwa einer - rechtlich durchaus zulässigen - zweiten Einvernahme bedurft.

9. Daher steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt in keiner Weise fest, da zumindest potentiell die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wegen seiner rechtswidrigen Ausreise bestraft bzw. unmittelbar nach Rückkehr nach Syrien dem Wehrdienst des syrischen Militär zugeführt werde oder vor seiner Flucht durch den Machthaber in seinem Herkunftsgebiet zwangsrekrutiert worden wäre und diese Dienste zumindest potentiell mit dem Zwang zur Mitwirkung am Menschenrechtsverletzungen verbunden ist. Weiters hat es das Bundesamt erlassen, die individuellen Fluchtgründe hinreichend zu recherchieren, da es im Wesentlichen nur auf Widersprüche zwischen Erstbefragung und behördlicher Einvernahme abgestellt hat und sich auch nicht mit dem Einwand des Beschwerdeführers, seine Aussagen seien in der Erstbefragung nicht richtig protokolliert worden, befasst hat.

10. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) hat das Verwaltungsgericht jedenfalls dann selbst in der Sache zu entscheiden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest, so hat das Verwaltungsgericht nach der eben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich diesen Sachverhalt festzustellen und in der Sache selbst zu entscheiden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, bloß ansatzweise ermittelt hat, konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel vorliegen sowie die Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Insbesondere da das Bundesamt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts (siehe etwa BVwG B vom 24.03.2014, Gz. W170 1420086-1) ignoriert hat und sich hinsichtlich der Feststellung der Unglaubwürdigkeit entgegen der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen nur auf Widersprüche zwischen Erstbefragung und behördlicher Einvernahme gestützt hat, liegt der Schluss nahe, dass das Bundesamt die notwendigen Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Dies gilt wohl insbesondere dem Versuch, eine nach Aktenlage notwendige zweite Verhandlung zu unterlassen und das Bundesverwaltungsgericht zur ersten echten Prüfung der individuellen Fluchtgründe zu zwingen.

11. Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist einerseits auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls schneller und billiger durchgeführt werden können. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, zur Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts in Asylangelegenheiten auseinandergesetzt und zusammengefasst ausgeführt, dass nur - bzw. auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint". Dies bedeutet, so der Verwaltungsgerichthof weiter, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein muss und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Daher implizieren (hier vorliegende) Ermittlungsmängel des Bundesamtes, soweit diese entscheidungsrelevante Sachverhalte betreffen, eine Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes in für vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfasste Verfahren, sodass die Ermittlung des relevanten Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in diesen Bereich weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Daher ist spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes I. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Hinsichtlich des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt - nämlich das Vorliegen von mangelhaften Ermittlungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt - durch den vorliegenden Bescheid unter Bedachtnahme auf die Beschwerde feststand und daher auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden konnte und der entsprechende Antrag in der Beschwerde abgewiesen wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Unter A) wurde ausführlich ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil hinsichtlich § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG die oben zitierte, einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Daher ist eine relevante Rechtsfrage nicht zu erkennen und die Revision somit unzulässig.

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