W144 1435478-1•BVwG W144 1435478-1
W144 1435478-1Tribunal administratif fédéral22 juil. 2015
alleinstehend, befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Gutachten, individuelle<br/>Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer Schutz
W144 1435478-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2013, Zl. 13 01.787-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2014 sowie am 30.04.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG stattgegeben und XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
III. XXXX wird gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 22.07.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Somalia, hat sein Heimatland am 24.12.2008 auf dem Luftweg verlassen und ist nach Dubai gereist, hielt sich dort eine Nacht lang auf und ist am nächsten Tag weiter nach Syrien geflogen, wo er sich bis zum 26.11.2012 aufhielt. In weiterer Folge ist er über die Türkei und Griechenland auf dem Landweg am 07.02.2013 ins Bundesgebiet eingereist, wo er am 10.02.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Anlässlich seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz am 11.02.2013, durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX, gab der BF zusammengefasst an, er sei in der Stadt XXXX geboren und aufgewachsen und dort habe die Al Shabaab regiert. Auch seine beiden Cousins hätten der religiösen Gruppe angehört und seien sehr gewalttätig gewesen, sie hätten Menschen geschlagen und gequält. Der BF habe als Mechaniker gearbeitet, um seine Familie ernähren zu können. Eines Tages seien ein paar Al Shabaab Mitglieder zu ihm gekommen und hätten von ihm verlangt, dass er seine Autos und Maschinen ohne Bezahlung repariere. Er habe große Angst bekomme, dass sie ihm etwas antun könnten, falls er nicht mache, was sie ihm sagen. Diese Menschen seien sehr gefährlich und könnten andere Menschen einfach töten. Viele junge Menschen seien in einem Lager eingesperrt gewesen und hätten zukünftig für die Al Shabaab arbeiten sollen. Dieses Lager habe sich neben seiner Werkstatt befunden. Er habe bereits den Entschluss gefasst gehabt, sein Heimatland zu verlassen. Als dann alle Truppen mit Kämpfen beschäftigt gewesen seien, habe er die Chance genutzt und sei nach Syrien geflüchtet und habe davor noch das Lager geöffnet, um die Menschen freizulassen. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst vor der Al Shabaab.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, am 22.02.2013 gab der BF im Wesentlichen an, dass er der Volksgruppe der XXXX angehöre und Moslem sei. Er sei verheiratet und habe eine Tochter. Sein Vater sei 1970 verstorben, seine Mutter lebe noch, genauso wie eine Schwester, in Somalia. Sein Bruder sei bereits verstorben. Er habe bis zu seiner Ausreise als Mechaniker gearbeitet und mit seiner Ehefrau und seinem Kind in einer Mietwohnung in XXXX gelebt. In Bezug auf seine Fluchtgründe führte der BF aus, seine Cousins hätten, als Mitglieder der Al Shabaab, Menschen getötet. Die Familien der verstorbenen Menschen seien dann zum BF gegangen und hätten ihm gesagt, sie würden seinen Cousin nicht finden und hätten den BF bedroht. Daraufhin habe er Angst bekommen und aufgepasst, dass ihm nichts passiere. In weiterer Folge habe er angefangen für seinen Cousin als Mechaniker zu arbeiten. Einmal seien äthiopische Soldaten gekommen und sie hätten keine andere Möglichkeit gehabt als zu flüchten. Die Al Shabaab habe ihn angerufen und gefragt, warum er "die Leute aus dem Lager freigelassen habe". Sie seien alle weggelaufen. Der BF sei zu Fuß in die Stadt XXXX gelaufen. Auf dem Weg dorthin sei er sogar gestürzt und habe sich verletzt. Aus Angst vor der Al Shaabab habe er Somalia verlassen. Er wisse nicht, was mit seinen Cousins passiert sei, auch könne er keine Angaben in Bezug auf die Personen, die seine Cousins getötet hätten, machen und er wisse auch nicht, wer die Personen, die zu ihm gekommen seien und ihn bedroht hätten, gewesen seien. Die Menschen seien im September 2008 zu ihm gekommen, wann genau, wisse er nicht mehr. Auf Nachfrage, wo er als Mechaniker gearbeitet habe, gab der BF an, "ich weiß nicht genau, wo das war". Er habe aus Angst getötet zu werden für seine Cousins gearbeitet, außerdem habe er seine Familie ernähren müssen. Er habe dort von September bis November 2008 gearbeitet und er habe dort auch gewohnt. Das Lager habe sich im Bezirk XXXX befunden. Welche Menschen dort eingesperrt gewesen seien, könne er nicht sagen. Die äthiopischen Soldaten seien am 27.11.2008 dorthin gekommen. Der BF wolle seine Angaben dahingehend berichtigen, dass die Soldaten nicht zu ihnen gekommen seien, sondern in die Stadt gewollt hätten und die Al Shabaab habe außerhalb der Stadt gegen sie gekämpft. Der BF sei nicht dabei gewesen, weiß daher nicht was passiert sei und könne dazu nur angeben, dass alle geflüchtet seien. Daraufhin sei er aus Angst geflüchtet und sei Richtung Äthiopien gefahren. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, er sei zu Fuß gegangen und habe sich unterwegs verletzt, gab der BF an, er wolle seine Angaben dahingehend berichtigen, dass er nur ein Stück zu Fuß gegangen sei und den restlichen Weg in einem öffentlichen Bus gefahren sei. Verwandte von ihm hätten ihn angerufen und ihm erzählt, er werde von der Al Shabaab gesucht. In weiterer Folge sei er nach XXXX gefahren, um von dort aus Somalia zu verlassen.
Durch das Bundesasylamt wurde ein Sprachanalyse-Bericht betreffend den BF eingeholt, der auf Grundlage einer Sprachaufnahme des BF vom 22.02.2013 erstellt wurde. Aus dem entsprechenden Bericht vom 08.04.2013, eingelangt am 17.04.2013, geht hervor, dass der BF höchst wahrscheinlich einen sprachlichen Hintergrund in Nordsomalia habe. Dies werde auf die grammatischen, lexikalischen und phonologischen Züge gegründet, die an der Sprache der Person festgestellt worden seien. Es seien keine sprachlichen Züge festgestellt worden, die für Südsomalia typisch seien, weshalb ein sprachlicher Hintergrund in diesem Gebiet für unwahrscheinlich gehalten werde.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.05.2013 wurde der BF über das Ergebnis der Sprachanalyse in Kenntnis gesetzt. Er brachte vor, dass er bei seinen Aussagen bleibe und nicht aus Nordsomalia stamme. Er habe auch nie in Nordsomalia gelebt.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 06.05.2013, Zl. 13 01.787-BAI, den gegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihn unter einem gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen.
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF aus Süd- bzw. Zentralsomalia bzw. XXXX stamme und der Volksgruppe der XXXX angehöre. Das Ergebnis der Sprachanalyse habe ergeben, dass er seinen sprachlichen Hintergrund mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Nordsomalia, in den Regionen XXXX und XXXX, habe. Der vom BF vorgebrachte Fluchtgrund habe mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können.
Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen ausgeführt, dass das erstinstanzliche Verfahren in mehrfacher Hinsicht mangelhaft geblieben sei. Die belangte Behörde stütze den abweisenden Bescheid auf die unrichtige Feststellung, dass der BF entgegen seinem Vorbringen nicht aus der Stadt XXXX stamme, sondern - wie eine Sprachanalyse festgestellt habe - aus Nordsomalia, Somaliland stamme. Dabei vergesse die belangte Behörde, dass ein linguistisches Sprachgutachten "nicht direkt die Herkunft einer Person festlegen soll, sondern nur ein Beweismittel unter anderem sein soll." Außerdem sei die vorgelegte Analyse in mehrfacher Hinsicht problematisch. So werde im vorliegenden Gutachten zwar der Name einer Linguistin genannt, welche die Sprachanalyse zusammengestellt und geprüft habe, jedoch werde deutlich, dass die tatsächliche Analyse offensichtlich von einer anderen Person durchgeführt worden sei, die als XXXX geführt werde, deren Identität, insbesondere aber deren Qualifikation und Befähigung zur Erstellung eines wissenschaftlichen Gutachtens im Dunkeln bleibe.
Mit Beschwerdeergänzung brachte der BF vor, es werde außer Acht gelassen, dass der BF Somalia bereits 2008 verlassen habe und sich seither überwiegend in Syrien aufgehalten habe, somit seine Muttersprache über Jahre im Alltag kaum bis überhaupt nicht mehr gebraucht habe. Die belangte Behörde habe dem BF sowie seinem Rechtsvertreter in erheblichen Umfang die Akteneinsicht verweigert. Wenn die belangte Behörde davon ausgehe, dass es sich bei einer Sprachanalyse um "ein Beweismittel sui generis" handle und nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne des AVG, werde auf die Judikatur des VwGH (VwGH 99/20/0488) verwiesen. Ein linguistisches Gutachten könne "nie zu 100% sichere Aussagen treffen" und müsse im Lichte der obzitierten Judikatur immer in Verbindung mit anderen Beweismitteln gewürdigt werden. Bei richtiger Würdigung des Vorbringens des BF, hätte die belangte Behörde zur Auffassung gelangen müssen, dass der BF aufgrund seiner Handlung, nämlich der Freilassung von Gefangenen aus einem Gefängnis der Al Shabaab, eine Verfolgung durch diese zu fürchten gehabt habe und wäre ihm daher der Status eines Asylberechtigten zu gewähren gewesen. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit den Länderberichten zum südlichen und mittleren Teil Somalias, aus denen hervorgehe, dass von einer allgemeinen großen Gefahrenlage auszugehen sei, auseinandergesetzt. Laut aktueller Berichterstattung komme es in Mogadischu immer wieder zu verehrenden Anschlägen und werde dabei auf verschiedene Online-Berichte (u.a. von Amnesty International) verwiesen.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2014, Zl. Fr2014/01/0056-2, gewährte der Verwaltungsgerichtshof dem BF gemäß § 61 VwGG für einen Fristsetzungsantrag gegen das Bundesverwaltungsgericht, in einer Angelegenheit betreffend Asyl, die Verfahrenshilfe.
Am 01.12.2014 erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.09.2014 eine Stellungnahme, in der aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt worden ist.
Mit Schriftsatz vom 04.12.2014 langte eine weitere Beschwerdeergänzung ein, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass beim BF mittlerweile Diabetes mellitus Typ 2 sowie eine Depression diagnostiziert worden sei und er verweise dabei auf die beigefügten Arztbriefe. Aus einem aktuellen Bericht der DIS (Danish Immigration Service) sei ersichtlich, dass Diabetes Patienten sowie Personen mit Depressionen in Somalia faktisch über einen sehr eingeschränkten Zugang zur medizinischen Versorgung verfügten. Des Weiteren werde das Sprachgutachten, genau genommen die Fähigkeiten des Prüfers XXXX ernsthaft in Zweifel gezogen. Aus dem beigelegten Zeitungsartikel der XXXX Nachrichten vom XXXX sei ersichtlich, dass es erhebliche Zweifel in Bezug auf den Prüfer XXXX gäbe.
In der Folge wurde am 10.12.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, in welcher der BF zu seinen Fluchtgründen bzw. auf konkrete Fragen im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll gab:
"R: Wann sind Sie geboren und wo sind Sie aufgewachsen?
BF: Ich bin am XXXX geboren, in XXXX. Dort bin ich auch in meiner Kindheit meistens gewesen. Das heißt ich war auch in den Dörfern in der Umgebung von XXXX.
R: Haben Sie noch Verwandte in Somalia?
BF: Meine Mutter, Geschwister und meine Frau befinden sich auch in XXXX. Nur die Schwester ist in XXXX.
R: Haben Sie Kontakt zu ihren verwandten?
BF: Mit der Mutter habe ich auch Kontakt und mit meiner Gattin. Seit Ableben meiner Tochter habe ich keinen Kontakt mehr mit der Gattin, angeblich ist sie nach Äthiopien gefahren.
R: Wann ist Ihre Tochter verstorben?
BF: Seit 4 Monaten.
R: Woran ist Ihre Tochter verstorben?
BF: Sie ist an Malaria verstorben.
R: Wie alt war Ihre Tochter als sie verstorben ist? Wann ist sie gestorben?
BF: Ich weiß es nicht genau. Ich weiß nur, dass meine Tochter 2009 geboren wurde. Ich habe meine Tochter aber nie sehen.
R: Warum haben Sie Ihre Gattin nicht mitgenommen, als Sie das Land verlassen haben?
BF: Es ist damals um mein Leben gegangen. Ich hatte Angst um mein Leben und konnte sie nicht mitnehmen.
R: Ich verstehe nicht, warum Sie Ihre Gattin nicht mitgenommen haben. Sie sind ja auch geflohen?
BF: Von meiner Flucht hat meine Frau auch nichts gewusst.
R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrer Mutter?
BF: Vor einem Monat
R: Rufen Sie Ihre Mutter an, oder ruft Ihre Mutter Sie an. Wie kommt der Kontakt zustande?
BF: Da ich kein Geld habe, werde ich von meiner Mutter angerufen.
R: Ihre Mutter lebt nach wie vor in XXXX?
BF: Ja.
R: Lebt Ihre Mutter in einem Haus etc?
BF: Sie lebt in einer Mietwohnung mit den Kindern meines verstorbenen Bruders.
R: Was erzählt Ihre Mutter? Wie geht es ihr daheim?
BF: Sie sagte mir, dass sie ein schwieriges Leben führt. In der Umgebung von XXXX werden immer wieder Kämpfe durchgeführt.
R: Kann man in der Stadt normal leben?
BF: Es kommt vor, dass man irgendwohin flüchtet. Es gibt auch Auseinandersetzung zwischen den verschiedenen Stämmen. Es kommt auch die Gruppe Al-Shabaab (AS) in die Stadt und dann muss man eben auch flüchten.
R: Erzählen Sie mir nun von Ihrem Problemen die Sie in XXXX hatten. Möglichst von Beginn an, chronologisch und detailliert, bitte. Nicht nur eine Geschichte, die aus 3 bis 4 Sätzen besteht.
BF: Ich habe sehr viele schlechte Erlebnisse in der Heimat gehabt. Angefangen hat alles im Mai 2008. Ich habe in einer Kfz-Werkstatt gearbeitet und zwar als Mechaniker. Die AS kam zu mir und forderte mich auf, für sie zu arbeiten. Als ich sagte, dass ich dafür bezahlt werden will, sagten sie mir, da ich Alkohol trinke, würde man mich töten. Zwei meiner Familienmitglieder sind Mitglieder von AS. Sie sind ständig auf der Suche nach Jugendlichen, die sie auch festnehmen. Diese beiden Personen gehören zum selben Stamm wie ich und deshalb sollte ich aus Rache von anderen Stämmen getötet werden, nämlich von den Angehörigen dieser Jugendlichen. Da ich Angst hatte,
getötet zu werden, ....... Mitarbeiter der Kfz-Werkstätte sagten
mir, ich solle schnell ausreisen, damit ich nicht umgebracht werde. Eine Woche später kamen bewaffnete Männer zu mir in die Werkstatt. Sie sagten zu mir, sie hätten vor, mich zu töten. Gleichzeitig hat auch die AS Leute entsandt, in die Werkstatt, und sagten zu mir, dass ich für sie arbeiten soll. Dann traf ich die Entscheidung für die AS zu arbeiten. Sie brachten mich zu einem Stützpunkt. Auf diesem reparierte ich ihre Autos. Ich übernachtete auch dort. Eines Tages wurde unser Stützpunkt von äthiopischen Soldaten angegriffen. Die AS flüchteten Richtung Flughafen. Es waren viele Jugendliche in diesem Stützpunkt angehalten. Ich habe den Auftrag bekommen, zwei Autos auf diesem Stützpunkt zu reparieren. Kurz darauf, es waren viele Jugendliche, die angehalten wurden. Ich ging zu diesen und machte das Tor auf und so konnten die angehaltenen Häftlinge entkommen.
R: Konnten Sie so einfach das Tor öffnen, ohne aufgehalten zu werden? Man stellt sich doch vor, dass in einem Stützpunkt der AS niemand so einfach gefangenen Jugendliche freilassen kann. Gab es keine bewaffneten Wächter?
BF: Zu diesem Zeitpunkt waren alle AS -Leute mit den Soldanten beschäftigt. Es war keiner da. Ich konnte auch problemlos flüchten. Ich bin mit einem von mir reparierten Auto direkt nach Äthiopien geflüchtet. Ich habe mich dort 3 Tage aufgehalten und bin dann nach XXXX zurückgegangen.
R: Was haben Sie in XXXX. Getan?
BF: Ich bin nach XXXX. Zurück, um meine Ausreise vorzubereiten.
R: Welche Autos haben Sie dort repariert?
BF: Alle Arten von Autos.
R: Welche Autos haben die Rebellen?
BF: Sie haben kleine und große Autos.
R: Können Sie eine bestimmte Marke nennen?
BF: Es waren hauptsächlich Pickup¿s aus Japan, wie z.B Landcruiser.
R: Wie lange waren Sie in diesem Stützpunkt der AS und haben dort Autos repariert?
BF: Es war kein Stützpunkt, sondern eine Anhaltungsstelle.
R: Wie lange waren Sie dort?
BF: Es waren 2 Monate.
R: Sie haben ja vorher in einer Werkstätte gearbeitet und haben damit die Familie versorgt. Nachdem Sie aber im Lager haben, konnten Sie Ihre Familie nicht mehr versorgen. Was hat Ihre Frau gesagt? Erzählen Sie mir etwas über die damalige Situation.
BF: Ich habe zwei Monate lang kein Geld an die Familie schicken können. Darum verkaufte meine Mutter Gemüse am Markt.
R: Wusste Ihre Familie wo Sie sind?
BF: Nein, meine Familie hat es erst im Nachhinein erfahren.
R Hätten Sie das Lager verlassen können und erst am nächsten Tag wieder zu kommen?
BF: Da ich Angst hatte, getötet zu werden, musste ich dort bleiben.
R: Wo war dieses Lager?
BF: Phonetisch: XXXX
Anmerkung des D: Der BF verwendet ein italienisch klingendes Wort, welches so viel wie 150, ich denke er möchte auch beweisen, dass er aus dem Süden kommt, weil man dort etwas italienisch spricht.
R: Wie haben Ihre beiden Cousins geheißen, die bei der AS waren?
BF: XXXX und XXXX waren diese Familienangehörigen. Die beiden leben nicht mehr.
R: Wie hieß der Besitzer von der Werkstatt, in der Sie gearbeitet haben?
BF: Der Leiter der Werkstatt heißt XXXX.
R: Die erste Instanz hatte nicht geglaubt, dass Sie aus dem Süden kommen, sondern eher, dass Sie aus dem Norden kommen. Können Sie sich das erklären?
BF: Ich habe Beweise vorgelegt, dass das Gutachten nicht stimmt.
R: Der Zeitungsartikel ist kein Beweis, es ist ein Hinweis, dass vielleicht nicht etwas korrekt abgelaufen ist. Es ist aber genauso gut möglich, dass der Zeitungsartikel unrichtig ist, oder das in Ihrem Fall, das Gutachten trotzdem stimmt. Aber natürlich ist der Zeitungsartikel ernst zu nehmen.
BF: Dieses Gutachten stimmt nicht.
R: Was soll XXXX genau bedeuten? Eine Ortsbezeichnung, Bezirk, Nummer?
BF: Es ist eine Ortsbezeichnung.
R: Ist das ein Dorf, eine Stadt, ein Stadtteil innerhalb einer Stadt? Erzählen Sie etwas darüber.
BF: Es ist der Name eines Dorfes.
R: wo liegt dieses Dorf?
BF: Es liegt südlich von XXXX.
R: Ist es richtig, dass es außerhalb von XXXX liegt?
BF: Das ist ein Bezirk in XXXX.
Anmerkung: Der D erklärt dem BF, dass es sich um kein Dorf handeln kann, wenn es sich innerhalb der Stadt XXXX befindet. Daraufhin erklärt der BF, dass es der Name eines Bezirkes in XXXX ist.
R: Welche Bezirke gibt es noch in XXXX?
BF: Es gibt vier Bezirke.
R: Können Sie diese nennen?
BF: XXXX, XXXX, XXXX, und eben . Tschentakuntitsch.
R: Waren Sie jemals im Bezirk XXXX?
BF: Ja.
R: Was haben Sie dort gemacht?
BF: Dort gibt es einen Markt und auf diesem Markt habe ich auch eingekauft.
R: Sie wurden in der erstinstanzlichen Einvernahme gefragt, wo das Lager der AS gewesen sei, wo Sie Autos repariert hätten. Dort haben Sie angegeben, dass es im Bezirk XXXX war. Heute sagen Sie hingegen, dass es im Bezirk Tschentakuntitsch war. Das passt doch nicht zusammen!!
BF: Ich habe mich geirrt. Ich habe auch dort gearbeitet.
R: Man würde doch nicht vergessen, wo das Lager gewesen ist. Verstehen Sie nicht, dass hier ein gravierender Widerspruch vorliegt, der nicht erklärbar ist, wenn Sie tatsächlich erlebte Umstände zu Protokoll geben.
BF: Diese Werkstatt war in XXXX.
R: Wie hat dieses Lager ausgesehen, in dem Sie sich aufgehalten haben?
BF: Es war ein Anhaltezentrum für die Polizei.
R: War es klein, groß, mit vielen Gebäuden, oder nur wenigen. Erzählen Sie mir doch etwas darüber.
BF: Dieser Stützpunkt, auf dem gab es 5 Gebäude. In einem wurden Frauen, in einem anderen, Männer festgehalten. In einem Gebäude haben die Aufseher geschlafen. In einem Gebäude war ein Büro. Das war alles.
R: In welchem Gebäude haben Sie geschlafen?
BF: Ich habe in den Autos geschlafen.
R: Bei Ihrer erstinstanzlichen Einvernahme haben Sie angegeben, dass Sie in einem Zimmer geschlafen hätten. Heute sagten Sie, Sie hätten in Autos geschlafen. Das passt ja auch wieder nicht zusammen!!
BF: Das ist normal.
R: Sind Sie bei Ihrer Arbeit überwacht worden?
BF: Nein.
R: Gibt es sonst noch etwas, das Sie vorbringen möchten, das Sie bis jetzt nicht gesagt haben?
BF: Ich kann nur sagen, dass mir meine Familie fehlt. Ich habe meine Familie seit 6 Jahren nicht gesehen. Mein einziges Kind, meine Tochter verstarb. Seit 2 Monaten weiß ich auch nicht, wo sich meine Frau befindet. Da ich stets an meine Familie denke, wurde festgestellt, dass ich Diabetes habe. Ich führe im Moment ein sehr schlechtes Leben.
R: Wann haben Sie erfahren, dass die beiden Cousins nicht mehr leben?
BF: Vor 7 Monaten.
R: Sie werden neuerlich zu einer Sprachanalyse geschickt. Das im Akt befindliche Gutachten geht deutlich davon aus, dass Sie aus Somali-Land stammen, andererseits erscheint durchaus denkbar, dass das Gutachten nicht sorgfältig erstellt worden sein könnte. Es erscheint klar, dass man dies abklären muss."
Am 13.02.2015 wurde der BF erneut einer - durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten - Sprachanalyse (Direktaufnahme) durch das Sprachanalyseinstitut Sprakab in der Sprache Somali, auf Grundlage einer Kenntniskontrolle sowie einer Direktanalyse, unterzogen. Aus dem bezugnehmenden Bericht vom 16.03.2015 ergibt sich, dass der sprachliche Hintergrund des Antragstellers mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit dem nordwestlichen Somalia zuzuordnen sei.
In der Folge wurde am 30.04.2015 erneut eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, in welcher der BF im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll gab:
"Dem BF wird der bisherige Verfahrensgang in Erinnerung gerufen und schließlich das neuerliche Sprachgutachten vom 16.03.2015 vorgehalten, wonach eine Herkunft seiner Person aus Zentralsomalia als gering eingestuft wird, hingegen sein sprachlicher Hintergrund mit sehr hohem Wahrscheinlichkeitsgrad im Nordwestlichen Somalia (Somaliland) liegt.
BF: Ich war als kleines Kind einmal im Somaliland, und zwar für 2 Monate.
RI: Sonst waren Sie nie im Somaliland aufhältig?
BF: Nein.
RI: Wie gibt es dann, dass Sie sprechen wie jemand, der von dort stammt.
BF: Es gibt viele, die im Somaliland ansässig sind und dennoch etwa den Dialekt vom Süden sprechen.
RI: Im gegenständlichen Verfahren ist über drei Spruchpunkte abzusprechen. Über Asyl, Refoulement-Schutz und vereinfacht gesagt Ihre Integration. Aufgrund Ihrer Diabeteserkrankung scheint Ihrer Rückkehr nach Somalia ohnehin ausgeschlossen, sodass Refoulement-Schutz angezeigt erscheint. Zur Frage der Asylgewährung muss ich Ihnen vorhalten, dass mittlerweile eben zwei Beweisergebnisse, wonach Sie nicht aus der von Ihnen angegebenen Region stammen vorliegen, sowie dass es auch Widersprüche in Ihrem Vorbringen gibt. Ihre Fluchtgründe scheinen somit zweifelhaft.
BF: Ich möchte an meinem Asylbegehren festhalten und nachstehende
Dokumente vorlegen:
BF legt vor diverse Schriftstücke des XXXX (österreichische Diabetesmarke). Weiters ein Schreiben des Allg. öffentl. Krankenhauses XXXX, XXXX vom XXXX, wonach der BF an T2DM, EM 2012 leidet. Er wird mit Tabletten behandelt und es besteht eine akzeptable Einstellungsqualität. Weiters werden vorgelegt ein Säckchen mit Medikamenten, in welchem sich laut BF Diabetesmedikamente befinden. Er müsse dreimal täglich eine Tablette Janumet 50mg/850mg einnehmen.
RI: Wollen Sie zu Ihrem Vorbringen im Asylverfahren noch etwas ergänzen?
BF: Ich habe immer noch keinen Kontakt mit meiner Familie.
RI: Gibt es sonst noch irgendwelche Neuigkeiten?
BF: Nein.
RI: Abgesehen von Ihrer Diabeteskrankheit, leiden Sie noch an anderen Krankheiten oder nehmen Sie noch andere Medikamente?
BF: Wenn ich sehr zornig bin, dann beginne ich zu zittern.
RI: Haben Sie sonst zu irgendjemanden Kontakt in Somalia?
BF: Nein.
Vorgehalten und erörtert wird die allgemeine Lage in Somalia entsprechend dem Bericht des XXXX der BRD vom 02.02.2015, sowie des Länderinformationsblattes zu Somalia:
Insbesondere, dass es in Mogadischu und den großen Garnisonsstädten gelungen ist, die Al Shabaab (AS) militärisch zurückzudrängen. Auch wenn es der AS immer wieder gelingt Anschläge durchzuführen, so kann etwa nicht gesagt werden, dass z.B. in Mogadischu für jedermann eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, seitens der AS bedroht zu werden. Zur medizinischen Versorgung ist zu sagen, dass diese im gesamten Land äußerst mangelhaft ist. Öffentliche Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung, Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Auch mussten Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher Machthaber unterbrochen werden.
BF: Ich kann mir nicht vorstellen nach Somalia zurückzukehren, die AS-Mitglieder sind überall in Somalia und ich habe Angst getötet zu werden.
RI: Gibt es sonst noch etwas, das Sie vorbringen möchten?
BF: Nein."
Unter einem wurde in der Beschwerdeverhandlung auf die allgemeine politische und menschenrechtliche Situation in Somalia Bezug genommen, wobei den Parteien die bezughabenden, den Länderfeststellungen zugrunde liegenden, Quellen bereits mit der Ladung übermittelt worden sind. Ergänzend wurden in der Verhandlung Berichte von Freedom House "Somaliland 2014" sowie der Österreichischen Botschaft in Nairobi von Oktober 2014 betreffend Somalia, erörtert.
Vom BF wurden erstinstanzlich folgende Unterlagen vorgelegt:
Zeitungsartikel (XXXX Nachrichten) vom XXXX XXXX
Diverse medizinische Befunde des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses St.Vinzenz Betriebs GmbH vom XXXX, vom XXXX sowie vom
XXXX
Medizinischer Befund vom 08.01.2014 der Universitätskliniken-XXXX XXXX, Zentralinstitut für med. und chem. Labordiagnostik.
Medizinischer Befund des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses St.Vinzenz Betriebs GmbH vom XXXX
Diverse Schriftstücke des "Wellion Clubs" (österreichische Diabetesmarke)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird, dass der BF Staatsangehöriger von Somalia ist und aus dem nordwestlichen Teil Somalias (Somaliland) stammt. Er hat sein Heimatland am 24.12.2008 verlassen und letztlich am 10.02.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF sein Heimatland aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aus XXXX, Zentralsomalia, stammt.
Seine Mutter, seine Geschwister und seine Ehefrau leben noch in Somalia, jedoch kann nicht festgestellt werden, wo sich diese befinden.
Der BF leidet an einem Diabetes mellitus (T2 DM) muss daher im Alltag auf seine Ernährung achten. Er steht zudem unter ärztlicher Behandlung und ist auf eine tägliche Medikamenteneinnahme angewiesen (janumet 50 mg, 3 Mal täglich). Zudem leidet er an Depressionen.
Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Somalia wird Folgendes festgestellt:
Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden.
Die Sicherheitslage ist z.B. während des Ramadan prekär. Die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung von Mogadischu hat sich allerdings verbessert. Diese Verbesserungen betreffen in erster Linie die Bezirke im Zentrum, den Westen der Stadt und die Hafengegend. Die Bewegungsfreiheit hat sich dramatisch verbessert, illegale Straßensperren wurden entfernt, die noch verbliebenen sind von staatlichen Sicherheitskräften besetzt. Durchgehend treffen Heimkehrer aus IDP-Lagern im Afgooye-Korridor, aus anderen somalischen Regionen und aus der Diaspora ein. Die noch im Jahr 2012 von einigen Experten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefahr, dass (Clan)Milizen in Mogadischu wieder die Oberhand gewinnen könnten, kann als nicht mehr gegeben bezeichnet werden.
Es gibt kaum noch direkte bewaffnete Zusammenstöße. Damit ist auch das Risiko für Zivilisten, unbeteiligt ins Kreuzfeuer zu geraten, drastisch gesunken. Zivilisten sind vorrangig von Handgranaten- und Sprengstoffanschlägen betroffen. Auch wenn die Priorität der al Shabaab auf Zielen der Sicherheitskräfte und der Regierung liegt, richten sich Sprengstoffanschläge auch regelmäßig gegen Zivilisten. Anschläge mit Handgranaten wiederum können Opfer von unbeteiligten Personen zur Folge haben.
Es besteht aufgrund der verdeckten Präsenz von AS in der Stadt für mehrere Risikogruppen eine Gefahr. Quellen bei DIS/Landinfo nennen hier: Regierungsmitarbeiter, AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure.
Mogadischu selbst ist vielleicht nicht befriedet, es befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand. Für den einfachen Stadtbewohner droht hingegen als einzige Gefahr, sich zur falschen Zeit am falschen Ort zu befinden (- für Mogadischu bedeutet dies laut aktueller Kurzinfo der Staatendokumentation vom Juni 2014: sog. hit-and-run-Angriffe; Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge) wie es auch in fast allen Sicherheitsberichten zitiert wird. Nachdem der Krieg aus der Stadt verbannt worden ist, nachdem Milizen und Claneinfluss am Verschwinden sind, stellen Terrorismus und Kriminalität nunmehr die Hauptbedrohungen dar. (Seite 10f)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013, ergänzt durch die Kurzinformation des Staatendokumentation vom 23.6.2014)
Der UNHCR erklärt in seiner Stellungnahme von Jänner 2014, dass die Sicherheitslage in der somalischen Hauptstadt noch immer äußerst instabil ist und spricht von einer Zunahme der Zahl der Anschläge im Jahr 2013. Mogadischu steht seit August 2011 unter der Kontrolle der Regierung, unterstützt durch die Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation hat sich seitdem verbessert, einhergehend mit einem Rückgang an offenen Kampfhandlungen sowie der Wiederaufnahme des wirtschaftlichen Treibens. Dennoch wird die Stadt regelmäßig von tödlichen Anschlägen der Al Schabaab, auch in den schwer bewachten Teilen der Stadt, erschüttert. Die Opfer dieser Anschläge sind in vielen Fällen Zivilisten. Wie Beobachter berichten, kommt es wöchentlich zu gezielten Anschlägen. Die somalische Regierung ist nicht in der Lage dem Großteil seiner Bevölkerung Schutz zu bieten. Grund dafür ist, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle hat und an einem Autoritäts-, bzw. Disziplinmangel leidet. Ziele dieser Anschläge sind sowohl Regierungsinstitutionen als auch öffentliche Plätze, wie etwa Märkte, Restaurants und Hotels. Analysten berichten sowohl von komplexen Anschlägen, wie etwa Selbstmordanschlägen als auch von allgemeine Einschüchterungen, Vergewaltigungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten. Es wird berichtet, dass es neben der Al Shabaab weitere bewaffnete Gruppierungen gibt, welche gewaltsame Anschläge verüben, jedoch in seltenen Fällen Zivilisten und Soldaten zum Ziel haben. Diese haben oft denselben ideologischen Hintergrund wie Al Shabaab oder von kleineren lokalen Milizenführern.
Im Bericht vom März 2014 beschreibt der UN Generalsekretär die Sicherheitslage in Mogadischu als weiterhin sehr unbeständig. Die Al Shabaab setzt sowohl auf Guerillataktik als auch auf Terrorismus, deren Opfer überwiegend Zivilisten sind, mit dem Ziel die Autorität der Regierung zu untergraben und internationale Partner einzuschüchtern. Beinahe wöchentlich kommt es zu bewaffneten Anschlägen gegen die Truppen der Afrikanischen Union und die somalische Armee (SNA). In den Außenbezirken von Mogadischu kommt es fast täglich zu kleineren Angriffen sowie gezielten Hinrichtungen. Es wird angenommen, dass ein Teil dieser Angriffe auf Kriminalität und Claneinfluss zurückzuführen ist.
(Home Office, Country Information and Guidance Somalia, April 2014)
Einfluss der Al-Shabaab und Zwangsrekrutierung:
"Die meisten Analysten stellen fest, dass die innere Kluft bei al Shabaab tiefer wird. Dies wurde zuletzt durch die von der AS-Führung angeordnete Tötung zweier hochrangiger AS-Mitglieder bestätigt. Bis jetzt ist es den Anti-AS-Kräften jedoch nicht gelungen, aus diesem internen AS-Konflikt einen Vorteil zu ziehen. Andererseits verloren die Islamisten mit dem Hafen von Kismayo eine wertvolle Quelle finanzieller Ressourcen. Die Hauptkräfte der al Shabaab befinden sich im Jubba-Tal (ca. 3.000), in den Regionen Bay und Bakool (ca. 1.000-2.000) und im Großraum Mogadischu (ca. 1.500). Die nördliche Front vis-à-vis der Miliz von Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) bleibt hingegen nur von ca. 500-800 Kämpfern besetzt.
Das Sicherheits- und Stabilitätsniveau für die Bewohner jener Teile Somalias, die sich noch unter der Kontrolle von al Shabaab befinden, ist am schlechtesten. Je mehr die Islamisten unter Druck geraten, desto gewalttätiger und brutaler gehen sie mit der Bevölkerung um. Folglich sind die Gebiete von AS als destabilisiert (‚null') zu bewerten (Seite 13)."
"Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich (laut Kurzinfo der Staatendokumentation vom Juni 2014) in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:
a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia
b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.
c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)
d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka
e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo
Als gegenwärtig zentrales Gebiet (inkl. Kommandostrukturen) der al Shabaab gilt das Dreieck Jilib-Diinssor-Baraawe (TA 18.6.2014).
Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;
Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;
hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).
Al Shabaab wird auch weiterhin militärisch unter Druck bleiben, die Truppen der Afrikanischen Union und der somalischen Armee werden weitere Städte einnehmen (TA 18.6.2014). Eine weitere Offensive ist angeblich für August 2014 angesetzt (BFA 10.6.2014). Mögliche Ziele sind dann Baardheere, Diinsoor, Baraawe und Jalalaqsi (Andererseits wird die Zahl an Guerilla-Aktivitäten der al Shabaab hoch und der Terrorismus in Somalia verankert bleiben (TA 18.6.2014)."
Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt, jedoch werden Zwangsrekrutierungen massiv von den Al-Shabaab und deren Untergruppen durchgeführt. Im Fall von Desertionen aus den Rängen der Al-Shabaab drohte in der Vergangenheit die Hinrichtung. Hauptrekrutierungsbereich von Al-Shabaab ist Süd/Zentralsomalia.
Zwangsrekrutierungen von Kindern sind weiterhin ein großes Problem, dessen Ausmaß sich im Jahr 2012 verdoppelt hat. Es gibt weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der Sicherheitskräfte. Der Mangel an Geburtsregistrierungen macht es manchmal nicht leicht, das tatsächliche Alter von Rekruten festzustellen. Allerdings versucht die Armee durch Überprüfungen den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden. Auch bei Ausbildungslehrgängen im Ausland erfolgt ein genaues (u.a. medizinisches) Screening.
Al Shabaab setzt weiterhin Kindersoldaten ein. Dies gilt auch für Kampfeinsätze direkt an der Front und für den Einsatz als Selbstmordattentäter. Außerdem werden Kinder als Träger, Sanitäter, Spione und Wachen eingeteilt. Dabei rekrutiert AS Kinder schon ab einem Alter von acht Jahren. Kinder, die einen Kampfeinsatz verweigern, werden mit dem Tod bedroht. Im Zuge von Rekrutierungsmaßnahmen werden Kinder entführt, z.B. am 22.1.2012 200 Buben in Afgooye.
Es gibt nach wie vor Berichte über die Verwendung von Kindersoldaten durch Clan- und andere Milizen. Die Ahlu Sunna Wal Jama'a betreibt gemeinsam mit UNICEF ein Programm, um mutmaßliche Kindersoldaten aus den eigenen Reihen auszugliedern und Rehabilitierungsmaßnahmen zuzuführen.
Ein Ziel von Attentaten durch al Shabaab sind Deserteure. Wie auch im Falle von Angehörigen der Sicherheitskräfte ist ihr Risiko, von AS - und speziell von Mitgliedern des Amniyat - getötet zu werden, im Steigen begriffen. Dies gilt nicht nur für Deserteure der oberen Ränge, sondern auch für einfache Fußsoldaten, die aus anderen Regionen nach Mogadischu geflohen sind.
Deserteure der al Shabaab werden seitens der Regierung unterschiedlich behandelt. Wenn sie überlaufen, sind sie willkommen und können dem Geheimdienst (NSA) beitreten. Wenn sie in einem Versteck gefunden werden, kommen sie ins Gefängnis. (Seite 21f)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013) ergänzt durch die Kurzinformation des Staatendokumentation vom 23.6.2014
Clans/Minderheiten:
"Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans (auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit bis zu siebenstelliger Zahl von Angehörigen). Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia.
Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und die Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Somalia wird oft fälschlicherweise als ein Land mit ethnisch homogener Bevölkerung, Kultur und Sprache dargestellt. Die als solche wahrgenommene Mehrheit der Bevölkerung besteht aus nomadisch-viehzüchtenden ethnischen Somali, die die sogenannten "noblen Clans" Darood, Hawiye, Dir und Isaaq bilden. Diese Gruppen sprechen Af-Maxaa-tiri, die offizielle Sprache Somalias nach der Unabhängigkeit. Eine zweite große Gruppe bilden die primär sesshaften agrarisch-viehzüchtenden Gruppen, die im Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia ansässig sind und als Digil-Mirifle oder Rahanweyn bekannt sind. Ihre Sprache ist das Af-Maay-tiri, das sich recht deutlich von Af-Maxaa-tiri unterscheidet. Jenseits dieser ethnischen Homogenität findet man die Minderheiten.
Es gibt eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt und aus denen seit Beginn des Bürgerkrieges viele der bewaffneten Milizen als Hauptakteure der Kämpfe hervorgingen. Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen um Unfälle, Eigentum oder Wasser. Der Subclan ist ein entscheidendes Identifikationsmerkmal und bestimmt maßgeblich, welche Position eine Person oder Gruppe in politischen oder bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Es ist zu beachten, dass sich die tatsächlichen politischen Dynamiken nicht allein unter Bezugnahme auf diese größeren Clangruppen nachvollziehen lassen, zumal es stets Rivalitäten und Streitigkeiten auf Ebene der Unterclans bzw. Unter-Unterclans gibt, die eine Rolle spielen. Diese führen häufig dazu, dass sich die Unterclans der großen Clangruppen häufig in clangruppenübergreifenden politischen Bündnissen zusammenschließen.
Das Hauptsiedlungsgebiet der Darod liegt im Nordosten (Puntland) und im Süden Somalias. Die Hawiye leben hauptsächlich in Zentralsomalia und Mogadischu, die Issaq im Nordwesten des Landes (Somaliland). Die Dir leben vor allem im Nordwesten Somalias an der Grenze zu Djibouti und im Süden des Landes. Die Digil und Mirifle leben als Ackerbauern vor allem im fruchtbaren Südwesten Somalias, Zentrum dieser Clans ist die Stadt Baidoa. (Seite 30f)
Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
Minderheiten und kleine Clan-Gruppen:
"Eine signifikante Anzahl an somalischen Staatsbürgern ist nicht Mitglied eines "noblen" Clans. Sie werden pauschal als "Sab" oder "nicht-Samaal" bezeichnet. Diese Gruppen umfassen Personen arabisch-persischer Abstammung in den Küstenstädten, Somali-sprechende Abkömmlinge von Sklaven und islamische Somali-sprechende Personen nicht-somalischer Herkunft entlang des Shabelle. Die Definition von "Minderheit" variiert, doch umfasst sie allgemein: Bantu/Jareer (inkl. Gosha, Makane, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli); Bravenese, Rerhamar, Bajuni, Eeyle, Jaaji/Reer Maanyo, Barawani, Galgala, Tumaal, Yibir, Midgan/Gaboye/Madhibaan.
Andere Gruppen werden zwar als Minderheiten erachtet, sind aber eng mit gewissen großen Clans assoziiert, zum Beispiel die Biymaal mit den Dir oder die Sheikhaal mit den Hawiye. Die Position dieser Gruppen in Beziehung zu den Samaal ["noble" Clans] variiert und hat sich im Laufe der Zeit verändert. Dies gilt auch für ihren Zugang zu Sicherheit, Justiz und anderen Rechten.
Minderheiten sind keine Clans, obwohl sie von den nomadischen Clans, die diese in ihre Clanstruktur assimilieren wollen, häufig als solche bezeichnet werden. Erstens verrät die Zugehörigkeit zu einer Minderheit nicht, ob die betreffende Person davon bedroht ist, Ziel von Angriffen zu werden oder nicht. Zweitens ist der Begriff "Minderheit" in manchen Fällen irreführend, zumal viele Minderheiten wie etwa die Bantus an zahlreichen Orten Süd-/Zentralsomalias de facto die lokale zahlenmäßige Mehrheit bilden. Dennoch werden sie von den militärisch stärkeren nomadischen Clans unterdrückt. Im gesamtstaatlichen Kontext stellen sie eine Minderheit dar, da es ihnen an territorial übergreifender Dominanz fehlt. Von diesem Muster bilden die Sab (Waable) eine Ausnahme, da sie auch zahlenmäßig gesehen, eine klare Minderheit darstellen, zumal sie über zahlreiche Gebiete verstreut leben. Drittens lässt sich im Fall einiger Clangruppen (wie etwa der Biymaal) die umgekehrte Situation beobachten, dass diese mancherorts in kleineren Siedlungsinseln leben und daher auf lokaler Ebene mit einiger Rechtfertigung als "Minderheiten" bezeichnet werden können, jedoch nicht auf gesamtsomalischer Ebene, da sie einer mächtigen Clanfamilie angehören. So sind solche Gruppen allgemein in der Lage, das Gebiet, in dem sie eine "Minderheit" darstellen, zu verlassen und in einem anderen Gebiet, wo ihr Clan die Mehrheit bildet, Schutz zu erhalten (wiewohl Dominanz keineswegs mit vollkommener Kontrolle gleichzusetzen ist, zumal überall in Süd-/Zentralsomalia stets mehrere Clans sowie "Minderheiten" präsent sind). Dies bedeutet jedoch, dass diese Gruppen dazu gezwungen sind, ihre lokalen Gebiete, die sie möglicherweise über Generationen bewohnt haben, zu verlassen (Seite 33f)."
"Daten oder verlässliche Informationen über die tatsächliche Situation der unterschiedlichen Minderheitengruppen sind nur eingeschränkt verfügbar. In Süd-/Zentralsomalia gibt es praktisch weder Menschenrechtsbeobachter noch Anthropologen. Auch an lokalen Menschenrechtsorganisationen, welche sich mit der Situation von Minderheiten befassen würden, gibt es nur sehr wenige. Es muss unterstrichen werden, dass eine generalisierende Aussage für alle Angehörigen einer spezifischen Minderheitengruppe nicht möglich ist. Weder unter Wissenschaftlern noch unter den Somalis selbst herrscht völlige Einigkeit bezüglich der exakten Klassifikation der unterschiedlichen Clans und Minderheiten. Die nicht-somalischen Minderheiten haben keine Clanstruktur oder eine Clanstruktur, die weniger in die Tiefe geht, wie jene der somalischen Clan-Familien. Traditionell stehen diese Minderheiten außerhalb der somalischen Clan-Struktur und genießen nur dann Clan-Schutz, wenn dies ein somalischer Clan zugesichert hat. Es existieren unterschiedliche Formen der Assoziierung und Integration von nicht-somalischen Minderheiten.
Einzelne Minderheiten (u.a. Bantu, Jarir, Benadir, Rer Hamar, Midgan, Gaboye) leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial oft ausgegrenzt. Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Subclans geachtet. Bei den IDP-Frauen sind es oft Minderheitsangehörige, die zu Opfern von Vergewaltigungen werden. Insgesamt hat sich die Sicherheitssituation für Minderheitenangehörige und Angehörige kleiner Clans während des vergangenen Jahres aber beachtlich verbessert. In Mogadischu ist es unwahrscheinlich, dass es nur aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu Übergriffen auf Minderheitenangehörige kommt. Der Polizeichef der Stadt gehört z.B. der ethnischen Minderheit der Brawani an. Es gibt in Mogadischu keine gezielten Misshandlungen oder Diskriminierung einzelner Gruppen mehr. Überhaupt spielt die Clanzugehörigkeit in Mogdischu nur noch eine untergeordnete Rolle. Auch das traditionelle Rechtssystem hat an Macht eingebüßt. Die Menschen nehmen eher die Regierungsjustiz in Anspruch - v.a. in wirtschaftlichen Fragen. Folglich ist der Clan nicht mehr sosehr eine Schutzstruktur sondern vielmehr eine soziale Struktur.
Eheschließungen zwischen Somalis und Angehörigen nicht-somalischer Minderheitengruppen sind traditionell nicht erlaubt. Wenn solche eingegangen werden, ist mit negativen Konsequenzen zu rechnen. Es kann zu Gewalt seitens des Mehrheitsclans gegen die entsprechende Minderheit kommen, oder aber das Paar wird zur Scheidung gezwungen. In den wenigen bekannten Fällen derartiger Eheschließungen ist es zum Abbruch des Kontakts zwischen dem Mehrheitsclan und dem Ehepaar gekommen. Allerdings schätzt die schwedische Behörde nach ihrer FFM im Jahr 2012 den Druck auf Mischehen v.a. in urbanen Gebieten geringer ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ehefrau einer Minderheit angehört.
Viele Angehörige der Midgan, Tumal, Yibir oder Galgala siedeln traditionell in Gebieten, in welchen sie ein gewisses Maß an Schutz vom dominanten Clan im Gebiet erhalten können und sie sich ökonomisch betätigen können. Die meisten sind in große Clans oder Subclans assimiliert. Auch wenn sie aufgrund ihres geringen sozialen Status' hin und wieder diskriminiert oder belästigt werden, können sie sich unter den Schutz ihres Patronage-Clans stellen, wenn zu diesem bereits eine längere Beziehung besteht. Dies gilt allerdings nicht, wenn Angehörige dieser Minderheiten den Schutz durch ihren Schutzclan verloren haben. Minderheitenangehörige können aufgrund ihres niedrigen sozialen Status' auf Diskriminierung und auf Misshandlungen durch andere Clangruppen stoßen. Außerhalb von Mogadischu kann es vorkommen, dass Minderheitenangehörige sich des Schutzes größerer Clans im gleichen Gebiet versichern können.
Die Benadiri wiederum sind nicht mehr länger Subjekt gezielter Gewalt, so wie in früheren Jahren. Auch wenn ein gewisses Maß an Diskriminierung verbleibt, spielen sie eine Rolle in der Politik, haben sie Beziehungen zu dominanten Clans aufgebaut, sind Mischehen eingegangen und haben Geschäfte etabliert. Allerdings kann dies von Ort zu Ort variieren und es hängt davon ab, was der Einzelne beitragen kann.
In Puntland können (autochthone) Minderheitengruppen im Rahmen des Xeer ebenfalls direkt mit großen Clans verhandeln. Im Falle einer Verweigerung steht das formelle Rechtssystem offen. Ein Vertreter von UN OCHA gab an, dass es Minderheiten wie den Midgan oder Bantu an Clan-Schutz mangle, während etwa die Madhiban mit großen Clans assoziiert seien und dadurch Clan-Schutz genießen. (Seite 35ff)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
Bewegungsfreiheit:
"Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - in bestimmten Gebieten ergeben können. (ÖBN 8.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Die Staatsgrenzen Somalias sind kaum kontrollierbar. Die dort überwiegend lebenden Nomaden ziehen in ihren angestammten Weidegebieten umher, die auch weite Teile Kenias, Äthiopiens und Dschibutis umfassen, und überschreiten deshalb die Ländergrenzen. Aber auch auf dem Luft- (Kleinflugzeuge) und dem Seewege (u.a. traditionelle arabische Dhaus) erreichen Somalis vergleichsweise einfach Nachbarländer. Kontrollen werden bei Ausreise auf dem Landweg (vor allem Richtung Kenia) mangels funktionierender Staatsgewalt im Süden des Landes kaum oder gar nicht vorgenommen. Auch an der tausende Kilometer langen somalischen Küste findet keine effektive Ausreisekontrolle statt. Flugverbindungen gibt es in einige afrikanische Nachbarländer sowie auf die arabische Halbinsel, wo insbesondere Dubai eine häufig von Somalis auch für eine eventuelle Weiterreise in westliche Länder genutzte Drehscheibe ist. (AA 12.6.2013)
Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. (ÖBN 8.2013) Relativ sichere Zufluchtsgebiete gibt es vor allem in den nördlichen Landesteilen, in der Republik Somaliland und in Puntland, wo weitgehend Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans herrscht, sowie in denjenigen Teilen Zentral- und Südsomalias, die nicht direkt von Kampfhandlungen, Willkürmaßnahmen unterschiedlicher Milizen und Verfolgungsmaß-nahmen lokal dominierender gegenüber anderen Clans betroffen sind. (AA4212.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Die Hauptstadt Mogadischu beherbergt viele tausende Flüchtlinge aus dem ganzen Land. (ÖBN 8.2013)
Allerdings ist es häufig schwierig oder unmöglich, solche Gebiete tatsächlich zu erreichen. Außerdem ist die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete begrenzt und bereits jetzt äußerst angespannt - u. a. durch deutlich mehr als eine Million Binnenvertriebene, deren wirtschaftliche und soziale Situation extrem prekär ist und die vor allem unter einem Mangel an Nahrungsmitteln sowie an medizinischer und schulischer Versorgung leiden. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Es besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener durch internationale Organisationen (v.a. in Puntland, Somaliland). (ÖBN 8.2013)
Für Reisen im Inland benötigen Somalier keine Papiere. In den von al Shabaab gehaltenen Gebieten machen sich Personen, welche Papiere bei sich tragen, sogar verdächtig, mit der Übergangsregierung zusammenzuarbeiten. Zwar existieren im ganzen Land zahlreiche Straßensperren, an welchen auch Personenkontrollen stattfinden. Dabei werden aber vor allem der Dialekt und die Clanzugehörigkeit abgefragt. In den von al Shabaab gehaltenen Gebieten kommt es häufig vor, dass der Inhalt des Mobiltelefons überprüft wird. (BFM 30.5.2011)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
Binnenflüchtlinge:
"Laut UNHCR ging die Zahl an IDPs in Somalia auf ca. 1,1 Millionen
zurück, bleibt damit aber weiterhin auf hohem Niveau. [ ... ]
Es ist zu erwarten, dass in Mogadischu weitere IDPs aus Regierungsgebäuden, in welchen sie Zuflucht gesucht hatten, vertrieben werden. Viele wurden bereits von regierungseigenem Land oder aus Gebäuden vertrieben. Es gibt diesbezüglich keine klare Politik und die Regierung ist noch zu schwach, um sich angemessen des Problems anzunehmen. Allerdings scheint die Regierung bereit, den IDPs Land zuzuweisen. Hinsichtlich der derart neu entstandenen und entstehenden IDP-Lager gibt es Projekte von DRC, NRC, UN OCHA und UNHCR. Projekte bzw. Hilfe gibt es auch für IDPs, die in ihre ursprüngliche Heimat zurückkehren wollen. Gemäß UNHCR ist die Regierung sehr kooperativ, die Zusammenarbeit wird als positiv bewertet. (DIS 5.2013)
Die IDPs in Mogadischu müssen nach wie vor als vulnerable Gruppe erachtet werden. 30 Prozent der IDPs in Mogadischu stammen aus der Stadt selbst, viele wurden bereits mehrfach vertrieben. Ein großes Problem sind auch die Straßenkinder, deren Zahl auf über 5.000 geschätzt wird. Ernst ist auch die Lage für IDP-Frauen und -Mädchen - selbst in von der Regierung betriebenen IDP-Lagern. Laut einer UN-Agentur genießt die Polizei hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt absolute Straffreiheit. (DIS 5.2013)
Aus dem Ausland kehren Menschen auf dem Land- oder Luftweg nach Mogadischu zurück. Außerdem gibt es IDPs, die aus Mogadischu in andere Regionen Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (etwa nach Bay oder Middle und Lower Shabelle). Die aus Kenia nach Mogadischu Zurückkehrenden leben teils bei ihrer Familie, teils mussten sie in IDP-Lager ausweichen. Diese Personen kehrten z.T. aufgrund des Drucks seitens der kenianischen Regierung nach Somalia zurück. (DIS 5.2013) UNHCR unterstützt die organisierte Rückkehr von Binnenvertriebenen in Somalia, in erster Linie in die Regionen Shabelle und Bay. Bis Mitte 2013 konnten insgesamt 3.500 Familien im Rahmen von UNHCR-Programmen wieder in ihre Dörfer zurückkehren. (ÖBN 8.2013; vgl. UNSC 31.5.2013) Im Rahmen dieser Programme wird auch vorab durch die Entsendung von IDP-Führern die Lage im Herkunftsgebiet erhoben, um die Bedingungen für eine mögliche Rückkehr festzustellen. (UNSC 31.5.2013) Die Zahl von spontanen - also nicht durch UNHCR unterstützten - Rückkehrern im gleichen Zeitraum wird auf 18.000 geschätzt. (ÖBN 8.2013) Aus Nachbarländern (Kenia, Äthiopien, Saudi Arabien, Jemen) und aus der Diaspora kehrten in den ersten Monaten des Jahres 2013 ca. 16.000 Menschen freiwillig nach Somalia zurück. Humanitäre Akteure unterstützen die freiwillige Rückkehr von Vertriebenen mit eigenen Programmen. (UNSC 31.5.2013)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
Medizinische Versorgung:
"Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft bzw. nur rudimentär vorhanden. (AA 12.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Im Süden mussten Versorgungs- und 46
Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden. (AA 12.6.2013) Die sofortige Einstellung aller Programme der internationalen Hilfsorganisation "Medecins sans frontières (MSF)" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage bedeutet. (ÖBN 8.2013)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
Versorgungslage und Rückkehrer:
"Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungs-systeme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig. Schon in den Vorjahren lebte etwa ein Drittel der Bevölkerung permanent an bzw. teilweise auch schon jenseits der Grenze zur akuten Hungersnot. Die von Mitte 2011 bis Mitte 2012 andauernde, am Horn von Afrika ausgebrochene Dürre, die Somalia besonders hart traf, verschärfte diese Problematik noch."
"Die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum ist zweifellos eine Tatsache. In jüngster Zeit und insbesondere nach der Vertreibung der radikal-islamistischen Opposition aus Mogadischu und anderen Städten in Südsomalia hat die Zahl der Rückkehrer zugenommen. Die Flüge aus Istanbul, Nairobi und dem Mittleren Osten nach Mogadischu sind schon Monate im Voraus ausgebucht. Diese Rückkehrer werden nicht diskriminiert. Es ist allerdings nach wie vor schwierig, nach Mogadischu zurückzukommen, ohne über ein Netzwerk, Familie, Freunde oder Bekannte vor Ort zu verfügen. Die Rückkehrer tragen zur Teuerung in der Hauptstadt bei (z.B. Mietpreise).
Auch auf dem Landwege erreichen Rückkehrer Mogadischu. Außerdem gibt es auch IDPs, die von Mogadischu in andere Teile Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (Bay, Middle und Lower Shabelle). Weiters sind alleine im Zeitraum Jänner-März 2013 ca. 14.000 Menschen aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Einige der aus Kenia Zurückkehrenden konnten in Mogadischu bei ihrer Familie unterkommen, andere mussten auf IDP-Lager ausweichen. Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein. (Seite 46)"
(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)
In Somalia sind laut UN mehr als eine Million Menschen von einer Hungersnot bedroht. Laut dem UNO-Büro für Lebensmittelsicherheit und Ernährungsanalyse sowie der US-Organisation Fews Net sind in dem ostafrikanischen Land fast 220.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt. "Die Situation wird sich wahrscheinlich weiter verschlechtern", erklärten die UNO-Experten.
Die Zunahme der Zahl der Hungernden um ein Fünftel seit Jänner weckt Befürchtungen vor einem neuen Massensterben in Somalia. Im Jahr 2011 waren in dem vom Bürgerkrieg gebeutelten Land mehr als 250.000 Menschen verhungert. Als Ursachen für die neue Not nannten die UNO-Experten am Dienstag ausbleibenden Regen, anhaltende bewaffnete Konflikte, Störungen im Handel und reduzierte Lebensmittelhilfen.
(Internetausgabe Kleine Zeitung vom 2.9.2014, ebenso ORF 2, ZiB 2 vom 2.9.2014)
Aufgrund der steigenden Stabilität in Mogadischu war seit Beginn des Jahres 2013 eine beträchtliche Anzahl an Rückkehrern aus der Diaspora zu verzeichnen. Quellen im Bericht von DIS/Landinfo von April/Mai 2013 erklären, dass es in zunehmender Zahl Rückkehrer aus der Diaspora gibt und die Bürger in Mogadischu über freien Zugang zu allen Teilen der Stadt verfügen.
Der UNHCR erklärte im Jänner 2014, dass es für Somalis in Mogadischu sehr schwierig ist ohne ein Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Die Lebensbedingungen für Neuankömmlinge in der Stadt, die weder über Clan- noch Familienbeziehungen verfügen oder aus einem Gebiet stammen, welches ehemals oder gegenwärtig unter der Kontrolle von Aufständischen stand bzw. steht, sind in der Hauptstadt prekär.
(Home Office, Country Information and Guidance Somalia, April 2014)
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungsakten.
Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, dh. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Zunächst ist auszuführen, dass der BF im gesamten Verfahren stets gleichbleibend behauptet hat, aus XXXX, XXXX zu stammen. Dazu ist anzumerken, dass im gegenständlichen Verfahren zwei Sprachanalysen durchgeführt wurden. Aus dem ersten Bericht der Organisation Sprakab vom 08.04.2013, die durch ihren Analysten XXXX und die Linguistin XXXX, durchgeführt wurde, ist ersichtlich, dass der sprachliche Hintergrund des BF mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit im Norden Somalias, nämlich in den Regionen XXXX und XXXX, liegt (Vgl.AS 125ff). Hingegen hat der vom BF angegebene sprachliche Hintergrund einen sehr niedrigen Wahrscheinlichkeitsgrad. Am 13.02.2015 wurde der BF erneut einer - durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten - Sprachanalyse (Direktaufnahme) durch das Sprachanalyseinstitut Sprakab in der Sprache Somali, auf Grundlage einer Kenntniskontrolle sowie einer Direktanalyse, diesmal durch ihren Analysten XXXX und die Linguistin XXXX, unterzogen. Aus dem bezugnehmenden Bericht vom 16.03.2015 ergibt sich, dass der sprachliche Hintergrund des Antragstellers mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit dem nordwestlichen Somalia zuzuordnen sei.
Die Rechtfertigung des BF in der Beschwerdeergänzung, er habe Somalia bereits im Jahr 2008 verlassen und sich seither vornehmlich in Syrien aufgehalten, seine Muttersprache somit über Jahre im Alltag kaum bis überhaupt nicht mehr gebraucht, vermag, vor dem Hintergrund, dass der BF 2008 bereits 48 Jahre alt gewesen ist und nicht ersichtlich ist, weshalb er plötzlich einen nordwestsomalischen Dialekt anstatt eines in XXXX üblicherweise gesprochenen Dialektes, sprechen sollte, nicht zu überzeugen. Es wird zwar anerkannt, dass sprachliche Entwicklung selbstverständlich auch durch Dialekte der prägenden Bezugspersonen beeinflusst werden können, jedoch hat der BF ausdrücklich im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundeasylamt angegeben, dass er zu keiner Zeit in Nordsomalia gelebt habe (Vgl. AS 137) und wurden auch ansonsten vom BF keine Bezugspersonen aus Nordsomalia erwähnt. Es wird weiters nicht verkannt, dass es zum Analysten XXXX bei Sprakab negative Pressestimmen, die dessen Analysen kritisieren, gibt, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht aus diesem Grund eine zweite Sprachanalyse durchführen hat lassen, dessen Bericht ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der sprachliche Hintergrund des BF mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit dem nordwestlichen Somalia (Somaliland) zuzuordnen ist.
Diese übereinstimmenden Befunde der Sprachanalyse haben somit einen nicht unbedeutenden Beweiswert. Es kann allerdings nur eines mehrerer Beweismittel oder Indizien darstellen, um eine Verortung einer Antragstellerin oder eines Antragstellers in Somaliland festzustellen (siehe in diesem Sinne auch erst kürzlich UK Supreme Court, Urteil vom 21.05.2014, Secretary of State for Home Departement v MN and KY (Scotland), insbesondere Absätze 46 ff, so insbesondere Absatz 48 betreffend den Umgang mit Sprakab Analysen durch das Gericht).
Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass die linguistische Situation in Somalia relativ homogen ist. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).
Zudem ist es dem BF im Falle tiefergehender Befragung zu seinen Kenntnissen seiner angeblichen Herkunftsregion XXXX, nicht gelungen, konkrete Antworten zu liefern, Einzelheiten anzuführen oder die Vorkommnisse lebensnah zu schildern, da er stets nur mit einem knappen Satz geantwortet hat und sich zudem widersprochen hat. Zur Verdeutlichung wird auszugsweise auf das (oben wiedergegebene) Protokoll der Beschwerdeverhandlung verwiesen:
"[...]
R: Was soll XXXX genau bedeuten? Eine Ortsbezeichnung, Bezirk, Nummer?
BF: Es ist eine Ortsbezeichnung.
R: Ist das ein Dorf, eine Stadt, ein Stadtteil innerhalb einer Stadt? Erzählen Sie etwas darüber.
BF: Es ist der Name eines Dorfes.
R: wo liegt dieses Dorf?
BF: Es liegt südlich von XXXX.
R: Ist es richtig, dass es außerhalb von XXXX liegt?
BF: Das ist ein Bezirk in XXXX.
Anmerkung: Der D erklärt dem BF, dass es sich um kein Dorf handeln kann, wenn es sich innerhalb der Stadt XXXX befindet. Daraufhin erklärt der BF, dass es der Name eines Bezirkes in XXXX ist.
R: Welche Bezirke gibt es noch in XXXX?
BF: Es gibt vier Bezirke.
R: Können Sie diese nennen?
BF: XXXX, XXXX, XXXX, und eben . Tschentakuntitsch.
R: Waren Sie jemals im Bezirk XXXX?
BF: Ja.
R: Was haben Sie dort gemacht?
BF: Dort gibt es einen Markt und auf diesem Markt habe ich auch eingekauft.
R: Sie wurden in der erstinstanzlichen Einvernahme gefragt, wo das Lager der AS gewesen sei, wo Sie Autos repariert hätten. Dort haben Sie angegeben, dass es im Bezirk XXXX war. Heute sagen Sie hingegen, dass es im Bezirk Tschentakuntitsch war. Das passt doch nicht zusammen!!
BF: Ich habe mich geirrt. Ich habe auch dort gearbeitet.
[...]"
Im Ergebnis kann daher in Zusammenhalt mit den Berichten der Sprachanalyse nicht davon ausgegangen werden, dass der BF tatsächlich aus XXXX stammt und sind die Angaben des BF zu seiner Herkunft daher nicht glaubwürdig und kann daher das übrige Vorbringen des BF in Bezug auf den Kernbereich seines Fluchtvorbringens - nämlich die Verfolgung durch die Al Shabaab in XXXX - nicht als glaubhaft erachtet werden.
Die Feststellungen zu seinem gesundheitlichen Zustand ergeben sich aus seinem Vorbringen i.V.m. den vorgelegten medizinischen Befunden.
Die Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage im Somalia ergeben sich im Wesentlichen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend Somalia vom November 2014, welches eine Vielzahl unterschiedlicher und namhafter Quellen zur Lageanalyse heranzieht und sich durch diese Einbeziehung von Lageberichten sowohl von staatlichen Stellen als auch von nicht-staatlichen Organisationen ein ausgewogenes Gesamtbild ergibt.
Zudem gründen die seitens des BVwG getroffenen Feststellungen zur Lage in Somalia auf weitere amtswegig beigezogene Quellen, wie etwa Home Office, Country Information and Guidance Somalia, vom April 2014, und diversen aktuellen APA-Meldungen, die mit dem Länderinformationen des BFA im Einklang stehen, sodass insgesamt betrachtet keine Zweifel an der beschriebenen Allgemeinsituation bestehen.
Die Feststellungen zur laut UN befürchteten Hungersnot in Somalia ergeben sich aus aktuellen Medienberichten, konkret "Kleine Zeitung" sowie ORF ZiB 2 vom 2.9.2014.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Rechtlich folgt aus dem Umstand, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur individuell behaupteten Bedrohungssituation die Glaubwürdigkeit zu versagen war, dass seine Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden konnte und die Asylgewährung daher nicht statthaft ist, zumal auch aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia nicht abgeleitet werden kann, dass gleichsam jede in Somalia aufhältige Person, oder jene, die nach Somalia zurückkehrt, dort in asylrechtlich relevanter Weise Verfolgung zu gewärtigen hätte.
Somit ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Im gegenständlichen Fall ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des BF - vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Somalia - konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat Somalia. Obwohl es sich beim BF grundsätzlich um einen arbeitsfähigen Mann handelt, bedarf der Gesundheitszustand des BF einer maßgeblichen Berücksichtigung. Er leidet an einem Diabetes mellitus und ist in ärztlicher Behandlung. Er ist auf eine regelmäßige (tägliche) Medikamenteneinnahme sowie die Einhaltung einer strengen Diät angewiesen und erfährt dadurch durchaus auch Einschränkungen im täglichen Leben. Des Weiteren leidet der BF auch an Depressionen. Aus den Länderberichten zu Somalia ist klar ersichtlich, dass eine medizinische Versorgung in Somalia im gesamten Land äußerst mangelhaft bzw. nur rudimentär vorhanden ist und erhebliche Teile der Bevölkerung keinen Zugang zu Medikamenten haben. (vgl. die Feststellungen dazu oben auf S.21) Vor diesem Hintergrund kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der BF in Somalia - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - die nötige medizinische Versorgung erhalten würde, zumal auch der Umstand hinzutritt, dass dem BF der Aufenthaltsort seiner Mutter, Geschwister und seiner Ehefrau nicht bekannt ist, sodass er BF durch diese keine Unterstützung erhalten könnte und er daher über keine gesicherten familiären Anknüpfungspunkte verfügt.
Insgesamt ergibt sich damit das Bild, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den nordwestlichen Teil Somalias (Somaliland) über keine familiären Anknüpfungspunkte, die ihn unterstützen könnten, verfügt, und es für ihn zudem aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung aller Voraussicht nach noch schwieriger wäre, seine Existenz zu sichern bzw. die Kosten für notwendige Medikamente zu erwirtschaften.
Ausgehend davon ist zu erkennen, dass der BF - unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse sowie der derzeit in Somalia vorherrschenden Versorgungsbedingungen
Dem BF war daher gem. § 8 Abs. 1 Z 1 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III.
Gem. § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechtes, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Der Asylgerichtshof hat dem Beschwerdeführer im 2. Spruchpunkt dieses Erkenntnisses den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass gem. § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete, ein Jahr gültige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen war.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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