L511 2005852-2•BVwG L511 2005852-2
L511 2005852-2Tribunal administratif fédéral22 juil. 2015
Beitragszuschlag, Dienstnehmereigenschaft, Dienstverhältnis,<br/>ersatzlose Behebung
L511 2005852-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch vertreten durch HOCHWIMMER HORCICKA, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 28.12.2011, DG-Kontonummer:
1035349, Zahl: XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Einleitung des Verfahrens und Verfahren vor der Gebietskrankenkassen
1.1. Gegenständliches Verfahren wurde durch die Anzeige der Finanzpolizei 21.11.2011, FA-GZ XXXX, eingeleitet.
1.1.1. Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, dass im Zuge einer Kontrolle am 08.11.2011 festgestellt worden sei, dass die beschwerdeführende Partei den Dienstnehmer XXXX, SV-Nr. XXXX, ohne Anmeldung zur Sozialversicherung beim gesetzlichen Sozialversicherungsträger beschäftigt habe.
1.1.2. Der Anzeige angeschlossen sind der Strafantrag an den XXXX, FA-GZ XXXX, Niederschriften mit Herrn XXXX und Frau XXXX sowie ein Identitätsnachweis.
1.1.3. Im Strafantrag werden die Niederschriften zitiert und festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle Herr XXXX das mit alten Küchengeräten und sonstigem Müll beladene Lieferfahrzeug XXXX lenkte. Beifahrerin sei die Besitzerin des Fahrzeuges Frau XXXX gewesen.
1.1.4. Herr XXXX gab in der Niederschrift an, dass er in Bezug eines Pensionsvorschusses wegen geminderter Arbeitsfähigkeit stehe. Er sei lediglich der Fahrer des KFZ mit dem Kennzeichen XXXX. Das Auto gehöre seiner Freundin Frau XXXX. Die transportierte Ladung sei Abfall und solle nach XXXX gebracht werden. Die Be- und Entladung sei durch einen Kollegen namens XXXX erfolgt. Er habe Frau XXXX schon ein paar Mal ausgeholfen und habe dafür EUR 10,00 oder EUR 20,00 von ihr bekommen. Heute arbeite er unentgeltlich.
1.1.5. Frau XXXX gab an, dass Herr XXXX ein guter Freund sei und den Arbeitern beim Ein- und Ausladen helfe. Er habe ihr auch schon beim Fensterputzen geholfen. Ihr Chef gebe ihm dafür Trinkgeld.
1.2. Mit Bescheid vom 25.11.2011, DG-Kontonummer: XXXX, schrieb die Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] der beschwerdeführende Partei gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.300,00 vor, weil anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 08.11.2011 festgestellt worden sei, dass sie hinsichtlich der Beschäftigung von
XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, SV-Nr. XXXX, gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.
1.2.1. Begründend wurde nach Zitierung des Gesetzestextes lediglich ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei Dienstgeber gewesen sei, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde.
1.2.2. Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 24.01.2011.
2.1. Mit Schreiben vom 03.02.2012 wurde gegen oben bezeichneten Bescheid der SGKK fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde) erhoben.
2.1.1. Darin wurde bestritten, dass zwischen Herrn XXXX und der beschwerdeführenden Partei ein Dienstverhältnis bestehe und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückweisung an die I. Instanz und in eventu die Herabsetzung des vorgeschriebenen Beitragszuschlages beantragt.
2.1.2. Zur Höhe des Beitragszuschlages wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Partei habe - so ein Verstoß überhaupt vorliege - erstmalig gegen Meldepflichten verstoßen und es habe daher der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze zu entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz sei auf EUR 400,00 herabzusetzen.
2.1.3. In diesem Zusammenhang werde auf das bereits beim Magistrat Salzburg anhängige Verfahren verwiesen und die bezughabende Eingabe dem Einspruch beigeschlossen.
2.1.3.1. In der Eingabe an den Magistrat Salzburg ist ausgeführt, dass Frau XXXX bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigt und ordnungsgemäß angemeldet sei, ein Dienstverhältnis zu Herrn XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person werde ausdrücklich bestritten. Herr XXXX sei ein Freund der Dienstnehmerin XXXX. Er hole sie regelmäßig von der Arbeit ab und habe ihr auch schon gelegentlich bei noch verbliebenen Tätigkeiten geholfen, um schneller mit ihr nach Hause fahren zu können. Diese Tätigkeiten seien in denkbar geringem Ausmaß, völlig unentgeltlich und aus Freundschaft zu Frau XXXX erbracht worden, nicht jedoch für die beschwerdeführende Partei.
2.1.3.2. Geltend gemacht wurde zudem als wesentlicher Verfahrensmangel, dass anlässlich der Einvernahme von Frau XXXX und Herrn XXXX kein Dolmetscher beigezogen worden sei, obwohl beide Auskunftspersonen gar nicht bzw. nicht ausreichend Deutsch verstehen und sprechen könnten, sodass es zu objektiverbar falschen Inhalten in den Niederschriften gekommen sei.
2.1.3.3. Die beschwerdeführende Partei habe Herrn XXXX niemals Gelder - weder Trinkgelder, noch Geldgeschenke, Lohn oder sonstige Leistungen - übergeben.
2.2. Mit Schreiben vom 10.02.2012 wurde in Ergänzung zum Einspruch vom 03.02.2012 die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
2.2.1. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Einspruch nach Lage des Falles erfolgversprechend scheine, da die einzige Grundlage des bekämpften Bescheides die Kontrolle am 08.11.2011 sei und auf Grund dieser nicht fest stehe, ob überhaupt ein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe, zumal Herr XXXX bei dieser Kontrolle die Unentgeltlichkeit seiner Tätigkeit angegeben habe.
2.2.2. Weiters sei das Verhalten der Einspruchswerberin nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet. Die beschwerdeführende Partei sei ein wirtschaftlich gesunder Betrieb, die Versicherungsbeiträge seien stets pünktlich und in voller Höhe bezahlt worden und es sei auch noch nie zu Anmeldeversäumnissen gekommen.
3. Verfahren vor der Landeshauptfrau von Salzburg
3.1. Die SGKK übermittelte der Landeshauptfrau von Salzburg mit Vorlagebericht vom 14.05.2012 den Verwaltungsakt samt Einspruch.
3.1.1. Zusammengefasst wurde darin im Wesentlichen angegeben, dass Herr XXXX am 08.11.2011 beim Lenken eines Lieferfahrzeuges betreten worden sei, ohne bei der Sozialversicherung gemeldet zu sein. Das Lieferfahrzeuge gehöre der am Beifahrersitz mitfahrenden Frau XXXX, beladen sei das Fahrzeug mit zur Entsorgung vorgesehenen Altgeräten und Abfall der beschwerdeführenden Partei gewesen. Von der beschwerdeführenden Partei sei die Dienstnehmerschaft des Herrn XXXX bestritten und die Tätigkeit mit einem Freundschaftsdienst zu Frau XXXX begründet worden. Dies stehe nach Ansicht der SGKK aber in Widerspruch zu den Niederschriften, wonach Herr XXXX für seine Tätigkeiten ein Trinkgeld von der beschwerdeführenden Partei erhalten habe und es werde zudem auf das Anspruchslohnprinzip verwiesen.
3.1.2. Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung führte die SGKK aus, die beschwerdeführende Partei habe es unterlassen, die Gegebenheiten der gesetzlichen Voraussetzungen darzulegen; sie habe weder Nachweise vorgelegt noch präzisierte Behauptungen aufgestellt.
3.1.3. Die SGKK stellte die Anträge, den Antrag auf aufschiebende Wirkung abzuweisen, sowie den Einspruch abzuweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich zu bestätigen.
3.2. Die Landeshauptfrau von Salzburg übermittelte den oben bezeichneten Vorlagebericht mit Schreiben vom 18.05.2012, Zahl:
XXXX, der beschwerdeführenden Partei zur Stellungnahme (laufende Zahl des Verfahrens vor dem Landeshauptmann [im Folgenden: LZ] 2).
3.2.1. Die beschwerdeführende Partei übermittelte mit Schreiben vom 05.06.2012 eine Stellungnahme (LZ 3).
3.2.2. Begründend wurde auf den Umstand verwiesen, dass Herr XXXX kein Firmenfahrzeug gelenkt habe und dass die Vorfrage der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht geklärt worden sei. Zudem sei den niederschriftlichen Befragungen trotz unzureichender Deutschkenntnisse von Herrn XXXX und Frau XXXX kein Dolmetscher beigezogen worden, woraus sich objektive Unrichtigkeiten in den Befragungen ergeben hätten. Weiters habe die beschwerdeführende Partei Herrn XXXX niemals irgendwelche Gelder übergeben.
3.2.3. Beantragt wurde die Einvernahme der erhebenden Beamten der Finanzpolizei, die zeugenschaftliche Einvernahme der Auskunftspersonen Herr XXXX und Frau XXXX unter Beiziehung eines Dolmetschers und auf die Anträge im Einspruch verwiesen.
3.2.4. Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde ausgeführt, dass es keiner konkreten Unterlagen zur Darlegung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens bedürfe, "aus advokatorischer Vorsicht" werde jedoch die Jahresbilanz 2011 vorgelegt.
3.3. Mit Bescheid vom 11.06.2012, Zahl: XXXX, gab die Landeshauptfrau von Salzburg in Spruchpunkt 1. dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §§ 412 Abs. 6 und 413 Abs. 1 Z 1 ASVG statt, und setzte in Spruchpunkt 2. das anhängige Rechtsmittelverfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Abklärung der maßgeblichen Versicherungspflicht der im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Personen sowie der Einspruchswerberin als deren Dienstgeberin während der maßgeblichen Zeitpunkte bzw. Zeiträume aus und machte unter einem von der ihr eröffneten Möglichkeit Gebrauch, ein sozialversicherungsrechtliches Verwaltungsverfahren zur Abklärung der angeführten Sozialversicherungspflicht bei der zuständigen erstinstanzlichen Behörde (SGKK) anhängig zu machen (LZ 4).
3.3.1. Die Zustellung des Bescheides ist aus dem Akt nicht ersichtlich.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
4.1. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Salzburg anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über.
5. Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht
5.1. Die SGKK führte in der Folge ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht durch und stellte mit Bescheid vom 20.12.2013, DG-Kontonummer XXXX, GZ XXXX, fest, dass Herr XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, SV-Nr. XXXX, am 08.11.2011 auf Grund der für die beschwerdeführende Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag.
5.2. Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ L511 2005852-1/6E, statt, und stellte fest, dass Herr XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, SV-Nr. XXXX am 08.11.2011 bei der XXXX keiner Versicherungspflicht (Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sowie keiner Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 21.11.2011 wurden Herr XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, SV-Nr. XXXX, beim Lenken des Lieferfahrzeuges XXXX angetroffen. Beifahrerin war die Eigentümerin des Fahrzeuges, Frau XXXX XXXX.
1.2. Zum Zeitpunkt der Betretung war Herr XXXX kein Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei.
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakte (hg. GZ XXXX), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1).
2.2.1. Die fehlende Dienstnehmereigenschaft von Herrn XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, GZ L511 2005852-1/6E, worin festgestellt wurde, dass dieser im Hinblick auf seine Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei am 08.11.2011 nicht der Versicherungspflicht (Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sowie keiner Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag.
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) werden mit 01.01.2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Zu A) Ersatzlose Behebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§28 VwGVG, Anm 17]).
3.2.2. Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) [Dienstgeber, sonstige nach § 36 meldepflichtige Personen (Stellen) oder bevollmächtigte Personen nach § 35 Abs. 3] Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde (Z2) oder das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde (Z3) oder ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde (Z4).
Gemäß Abs. 2 leg. cit. setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
3.3. zum gegenständlichen Verfahren
3.3.1. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass Herr XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person am 08.11.2011 in keinem Dienstverhältnis zur beschwerdeführenden Partei stand.
3.3.2. Da kein Dienstverhältnis vorlag, kann auch keine Verletzung der Pflicht der Anmeldung zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt im Sinne des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG vorliegen.
3.3.3. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG liegen somit nicht vor, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos zu beheben ist.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
4.1.1. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
4.1.2. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
5. 5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
5.2. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
5.2.1. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
5.2.2. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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