BVwG L504 2108338-1

L504 2108338-1Tribunal administratif fédéral22 juil. 2015

Regest

Beitragsrückstand, Geschäftsführer, Haftung, Meldepflicht

Texte intégral

BVwG L504 2108338-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L504.2108338.1.00

Spruch

L504 2108338-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse, vom 20.04.2015, XXXXzu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 67 Abs. 10 iVm 58 Abs. 5 ASVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Haftungsbrief vom 11.02.2015, hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als GKK) XXXX(im Folgenden auch kurz bezeichnet als HG bzw. bP [beschwerdeführende Partei]) als ehemaligen Geschäftsführer und damit Vertreter der Fa XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als XXXXGmbH) mitgeteilt, dass das Beitragskonto der XXXXGmbH, bestehend aus den Beiträgen März 2010 einen Rückstand in der Höhe von EUR 27.596,19 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen aufweise.

Konkret werde der bP eine Meldepflichtverletzung vorgeworden, welche in weiterer Folge dazu geführt habe, dass der im Rückstandausweis ersichtliche Betrag bei der NGmbH nicht mehr einbringlich gemacht werden hätte können.

Im Zuge der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) sei festgestellt worden, dass die bP in den Jahren 2007 und 2008 die Abrechnung der Tachoscheiben und der Überstunden nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe, weshalb der nun offene Betrag zum damaligen Zeitpunkt bei der GmbH einbringlich gewesen wäre.

Von dem nun offenen Betrag seien bereits die Quotenzahlung und die Zahlungen des Insolvenzentgeltfonds abgezogen worden.

Da die Beiträge trotz Fälligkeit bisher nicht bezahlt worden seien, wird die bP ersucht, den erwähnten Rückstand bis spätestens 04.03.2015 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, welche gegen eine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 sprechen.

Dieses Schreiben wurde der bP am 13.02.2015 durch Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung zugestellt.

2. Mit Schreiben vom 01.03.2015 bezog die bP Stellung und führte aus, dass sie weder seitens des Masseverwalters noch der GKK über ein allfälliges Haftungsrisiko informiert worden sei, weshalb ihr damit jegliche Möglichkeit einer inhaltlichen Verteidigung entzogen worden sei. Diesbezüglich erblicke sie einen gravierenden Verfahrensmangel.

Die im Schätzungswege erfolgte Beitragsprüfung sei nicht nachvollziehbar. Das Ergebnis der Beitragsprüfung sei ihr weder bekannt, noch anerkenne sie die darin gemachten Ansprüche. Sie sei auch nicht zur Schlussbesprechung geladen worden.

Der GKK sei bereits vor der Schlussbesprechung bekannt gewesen, dass mit einem Totalausfall der Forderungen zu rechnen sei. Nachdem sie als potentiell Haftungspflichtige keine Möglichkeit gehabt habe, sich in das Verfahren einzubringen, stelle dies ebenso einen Verfahrensmangel dar.

Nachdem bereits im Jänner 2010 der Zahlungsausfall bekannt war, wende sie ausdrücklich Verjährung ein und übernehme keine Haftung für die ausstehenden Beiträge.

Überdies sei ihr die Möglichkeit einer erweiterten Aufbewahrungspflicht aufgrund einer möglichen Inanspruchnahme als Haftpflichtige entzogen worden.

3. Im Mail der GKK vom 05.03.2015 an die bP wurde eingangs die Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Haftung gem. § 67 abs. 10 ASVG dargelegt und sodann bezüglich des Einwandes der bP, sie wäre bei der Schlussbesprechung nicht anwesend gewesen, ausgeführt, dass das übermittelte Protokoll über die Schlussbesprechung lediglich darlegen solle, wie sie die ihr auferlegten Meldepflichten verletzt habe. Die Nachverrechnung der durch die bP verursachten Meldepflichtverletzung betreffe die Jahre 2007 bis 2008, wo die NGmbH noch zahlungsfähig gewesen wäre. Wäre die bP ihren Geschäftsführerpflichten nachgekommen, wäre der nun offen aushaftende Betrag zum damaligen Zeitpunkt einbringlich gewesen. Letztlich wurde festgestellt, dass die bP das Verschulden an der nunmehr vorliegenden Uneinbringlichkeit des Beitrags GPLA treffe.

4. Mit Bescheid vom 20.04.2015 hat die GKK HG gemäß § 67 Abs. 10 ASVG verpflichtet, rückständige Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren in Höhe von EUR 27.596,19 zuzüglich Verzugszinsen seit dem 11.02.2014 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Begründend führte die SGKK aus, dass die im Rückstandsausweis vom 20.04.2015 ausgewiesenen Beiträge samt Nebengebühren vom Beitragsschuldner, der NGmbH, nicht hätten eingebracht werden können. Die bP sei als Geschäftsführer zur Vertretung der NGmbH berufen. Seitens der SGKK sei sie mit Schreiben vom 11.02.2015 aufgefordert worden, den Rückstand zu bezahlen oder Gründe zu nennen bzw. Unterlagen vorzulegen (Liquiditätsaufstellung), die ihr Verschulden an der Pflichtverletzung und somit die persönliche Haftung ausschließe. Dieses Schreiben sei der bP am 16.02.2015 durch Hinterlegung zugestellt worden.

Im Schreiben vom 01.03.2015 habe die bP weder Gründe vorgebracht noch Unterlagen vorgelegt, die gegen ihr Verschulden sprechen.

Begründend verwies die SGKK auf die Bestimmungen der §§ 410 Abs. 1 Z 4 ASVG iVm §§ 56 ff AVG, § 58 Abs. 5 ASVG, § 67 Abs. 10 ASVG, Haftung für Nebengebühren § 83 ASVG.

5. Mit Schreiben vom 11.05.2015 erhob die bP fristgerecht Beschwerde, welche eingangs wortgleich den Ausführungen im unter Pkt. 2 angeführten Schreiben entspricht. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die GKK eine amtswegige Prüfung ihrer Pflichtverletzung unterlassen habe. Zum Zeitpunkt der GPLA Prüfung sei das Konkursverfahren bereits eröffnet gewesen, weshalb der Masseverwalter und nicht die bP Vertretungsbefugt gewesen sei.

Die repräsentative Auswertung von Tachoscheiben und Hochrechnung könne mangels Sachverhaltsdarstellung nicht überprüft werden. Bezweifelt wird sowohl die Zulässigkeit der Schätzung als auch die Schätzmethode. Danach werden die Grundsätze des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich § 84 BAO wieder gegeben. Welche Meldung wann und wie nicht korrekt ausgeführt hat, wird seitens der GKK verschwiegen, weshalb die bP auch nicht belangt werden könne. Ermittlungen zum Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen seien nicht getätigt worden.

Nach Wiedergabe des Gesetzestextes zu § 60 AVG wendet die bP ausdrücklich Verjährung ein.

6. Im Akt befindet sich der Prüfbericht des Finanzamtes Salzburg Stadt zur FA/St.Nr. XXXX für den Prüfzeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2008, in welchem ein Nachrechnungsbetrag von EUR 44.158,63 und Zinsen von EUR 4.783,45, sohin gesamt EUR 48.942,08, festgestellt wurde.

7. Mit Beschwerdevorlage vom 09.02.2015 legte die XXXXGKK den Verwaltungsakt samt einer Stellungnahme dem BVwG vor.

Eingangs wird der bisherige Verfahrensgang dargestellt. Hinsichtlich des Einwands der behördlichen Ermittlungspflicht wird auf die Beilage IV - Stellungnahme der GKK vom 05.03.2014 auf das Schreiben der bP vom 01.03.2015 - verwiesen.

Die Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) sei vom Masseverwalter im Insolvenzverfahren der NGmbH anerkannt worden. Aus dem Prüfbericht seien detailliert die nachverrechneten Zeiträume und Beträge, sortiert nach den betroffenen Dienstnehmern herauslesbar.

Da auch in der Beschwerde keine Unterlagen zur Prüfung der Meldepflichtverletzung vorgelegt worden seien, werde der Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

8. Am 11.06.2015 wurde das Verfahren der entscheidenden Geschäftsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP war laut Firmenbuch ab 12.07.2005 Geschäftsführer der XXXX; mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 30.12.2009 wurde das Konkursverfahren eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 06.02.2014 wurde der Konkurs aufgehoben. Die Aufhebung des Konkurses wurde am 26.02.2014 rechtskräftig.

Die bP ist ihren sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen als Geschäftsführerin der NGmbH nicht nachgekommen, sodass sie für die laut Rückstandsausweis vom 20.04.2015 offenen Verbindlichkeiten in Höhe von € 27.596,19 haftet sowie die bis zur Einzahlung anfallenden Verzugszinsen zu entrichten hat.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der SGKK und des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 ASVG entscheidet gegenständlich das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter. Ein Antrag auf Entscheidung im Senat wurde nicht gestellt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 58 ASVG

(1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

(6) ...

(7) ...

(8) ...

§ 59 ASVG

(1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen

1.

nach der Fälligkeit,

2.

in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,

eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.

(2) Der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.

(3) Der im Abs. 1 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 oder § 68a Abs. 1 dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.

(4) Die vom Träger der Krankenversicherung eingehobenen Verzugszinsen sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen.

§ 67 ASVG

(1)...

(2)...

(3)...

(4)...

(5)...

(6)...

(7)...

(8)...

(9)...

(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

§ 83 ASVG

Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.

§ 410 ASVG

(1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:

1.

...

2.

...

3.

...

4.

wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,

5.

...

6.

...

7.

...

8.

...

9.

...

(2) ...

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese fest steht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.08.2003, Zl. 2002/08/0088, vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141, vom 22.09.2004 zu Zl. 2001/08/0211 und viele andere).

Im konkreten Fall steht fest, dass das Konkursverfahren mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 30.12.2009, eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst wurde. Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge ist damit nachgewiesen. Die bP war des Weiteren unstrittig ab 12.07.2005 Geschäftsführer der im Zuge des Konkursverfahrens gelöschten Firma XXXX und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung für die gesamte Beitragsschuld herangezogen werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, Zl. 98/08/0191, 0192, VwSlg 15528 A/2000) gehört zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG nicht auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Vielmehr sind unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne dieser Gesetzesstelle im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese im § 111 ASVG iVm. § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in § 114 Abs. 2 ASVG (vgl. nunmehr § 153c Abs. 2 StGB) umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG führen [(VwGH 22.05.2014, 2013/08/0038), (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2002/08/0212)].

Im Zuge einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) wurden für die Jahre 2007 und 2008 Meldepflichtverletzungen festgestellt. Im Konkreten wurden an Hand der vorgelegten Tachoscheiben eine durchschnittliche Arbeitszeit (Lenk-, Warte- und Ladezeit) von 312 Stunden inkl. Überstundenzuschläge von 50% und 100% ermittelt. Die Differenz zu den gemeldeten Beitragsgrundlagen wurden nachverrechnet. Darüber hinaus wurden in der Lohnverrechnung die Überstundenzuschläge gem. § 68 Abs. 1 EStG in einer nicht gerechtfertigten Höhe steuerfrei ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgte in Form einer Pauschale, wobei je zur Hälfte der Summe die Zuschläge nach § 68 abs. 2 EStG und zur Hälfte nach § 68 Abs. 1 EStG zur Abrechnung gelangten. § 68 Abs. 1 EStG normiert jene Überstundenzuschläge die an Sonn-, Feiertag oder bei Nachtarbeit geleistet werden. Nachtarbeit liegt zwischen 19:00 bis 7:00 Uhr bei betrieblicher Erfordernis und mind. 3 zusammenhängenden Nachtarbeitsstunden vor. Der gesetzliche Tatbestand wurde jedoch nur zum Teil erfüllt, sodass eine Nachverrechnung von der Hälfte der bezahlten Überstundenzuschläge erfolgte. Durch die GPLA Prüfung wurde eine Pflichtverletzung der bP festgestellt, indem dieser die vorgeschriebenen Meldungen an die GKK unrichtig tätigte (falsche Bemessungsgrundlage) und daraus resultierend zu niedrigere Beiträge an die GKK abführte.

Mit Haftungsbrief der GKK vom 11.02.2015 wurde der bP mitgeteilt, dass ihr eine Meldepflichtverletzung vorgeworfen wird, welche in weiterer Folge dazu geführt hat, dass der im Rückstandausweis ersichtliche Betrag bei der NGmbH nicht mehr einbringlich gemacht werden kann. Neben dem Ersuchen binnen einer festgesetzten Frist den Rückstand zu begleichen, wurde der bP die Möglichkeit eröffnet, "alle Tatsachen vorzubringen, die ihrer Ansicht nach gegen ihre Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sprechen".

Mit Mail der GKK vom 05.03.2015 wurde die bP zur Übermittlung tauglicher Unterlagen aufgefordert, die belegen, weshalb sie nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig, zur Gänze oder zumindest anteilig, entrichtet wurden.

Wurden Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet und wurden sie in der Folge uneinbringlich, so hat der in Anspruch genommene Vertreter im Verfahren initiativ darzulegen, aus welchen Gründen ihn an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Beiträge kein Verschulden trifft (VwGH 99/08/0075, ZfVB 2000/1575 = ARD 5141/26/2000 = SVSlg 45.036). Gelingt dieser Nachweis aus welchen Gründen auch immer nicht oder wird er erst gar nicht angetreten, dann darf die Behörde von einer kausalen, schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters ausgehen und ihn für die gesamten, uneinbringlich gewordenen Beiträge in Haftung nehmen (Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 Rz 142).

Die bP hat zwar mit Schreiben vom 11.05.2015 auf den Haftungsbrief der GKK reagiert, aber keine Gründe genannt, dass sie an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Beiträge kein Verschulden trifft. Somit durfte die Behörde von einer kausalen, schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters ausgehen und sie für die gesamten, uneinbringlich gewordenen Beiträge in Haftung nehmen.

Sofern die bP einwendet, dass sie weder der Masseverwalter noch der Sozialversicherungsträger über ein allfälliges Haftungsrisiko informiert habe, womit ihr jegliche Möglichkeit einer inhaltlichen Verteidigung entzogen wurde, ihr rechtlich Gehör zu verschaffen, ist dies für das gegenständliche Verfahren nicht entscheidungsrelevant.

Ein Geschäftsführer muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen. Wenn er nicht über alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verfügt, ist er nicht schon deshalb exkulpiert, ihn trifft vielmehr eine Erkundigungspflicht. Es wäre an der bP gelegen, sich über seine gesetzlichen Verpflichtungen, zu denen auch die Geschäftsführerhaftung gem. § 67 Abs. 10 ASVG gehört, zu erkundigen. Weder der Masseverwalter noch die GKK war nach der Rechtslage angehalten, die bP über ein mögliches Haftungsrisiko zu informieren.

Die bP wendet ein, dass das Ergebnis der im Schätzungsweg erfolgten Beitragsprüfung mangels Begründung nicht nachvollziehbar ist. Sie kenne weder das Ergebnis, noch anerkenne sie die daraus festgestellten Ansprüche. Die bei der Schätzung herangezogenen Grundlagen hätten in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden müssen, wobei auch Parteiengehör zu gewähren und auf sachdienliche Behauptungen der Partei einzugehen ist.

§ 42 Abs. 3 ASVG setzt für eine Schätzung voraus, dass feststeht, dass eine konkrete Person als Dienstnehmer tätig gewesen ist (Hinweis E vom 19. Oktober 2005, 2002/08/0273), wobei insbesondere auch die Beitragszeiträume relevant sind (Hinweis E vom 21. September 1993, 92/08/0064). Dass die im Prüfbericht genannten Personen als Dienstnehmer tätig waren, wurde seitens der bP nicht bestritten. Dass für die Prüfung ein falscher Beitragszeitraum herangezogen wurde, wurde ebenfalls nicht bestritten.

Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt werden, müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hiebei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen [(Hinweis E 19.3.1998, 96/15/0005), (VwGH 24.09.2014, 2012/13/0107)].

Die von der Sozialversicherungsanstalt im Konkursverfahren der Mitbeteiligten angemeldeten Forderungen wurden vom Masseverwalter anerkannt. Dass andere Konkursgläubiger diese Forderung bestritten hätten, ist nicht ersichtlich und wird von keiner der Parteien behauptet. Damit gilt die Forderung nach § 109 Abs 1 KO als festgestellt.

Soweit die bP vorbringt, sie könne nur für eine Meldeverletzung belangt werden, wann und wie diese nicht korrekt ausgeführt worden ist, ist auf den Prüfbericht des FA XXXX Stadt zu verweisen, der ihr auch zur Kenntnis gebracht wurde.

Die bP bringt vor, es seien keine Ermittlungen und Feststellungen getätigt worden, dass und in welchem Umfang an Dienstnehmer tatsächlich ausbezahlt und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten wurden. Diesbezüglich ist auf den Prüfbericht des FA XXXX Stadt zu verweisen.

Die bP rügt, dass ihr die Möglichkeit einer erweiterten Aufbewahrungspflicht aufgrund einer möglichen Inanspruchnahme als Haftpflichtige entzogen wurde. Dem ist entgegen zu halten, dass es jedem Vertreter, der fällige/rückständige Beiträge der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, schon in Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar ist, sich jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht ermöglichen (Sonntag, ASVG 4, Jahreskommentar, § 67 Rz 80k).

Soweit die bP rügt, dass der Prüfbericht nie anerkannt wurde und sie für die Schlussbesprechung am 09.02.2010 weder geladen nicht anwesend war, ist entgegen zu halten, dass der Prüfbericht vom zuständigen Masseverwalter anerkannt wurde. Auch wurde der bP der Prüfbericht übermittelt.

Die bP bringt weiters vor, es war der GKK bereits vor der Schlussbesprechung bekannt, dass mit einem Totalausfall der Forderung zu rechnen ist. Nachdem sie als potentiell Haftungspflichtige keine Möglichkeit hatte, sich in das Verfahren einzubringen, stellt dies einen Verfahrensmangel dar. Richtig ist, dass die bP in das Verfahren vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse aufgrund der Konkurswirkungen nicht eingebunden war.

Im Einspruchsverfahren, als der Konkurs bereits aufgehoben war, kam die belangte Behörde der Gewährung von Parteiengehör insbesondere dadurch nach, dass sie ihr nach Darlegung ihrer Annahmen vom zugrunde zu legenden Sachverhalt und den Ermittlungsergebnissen (Prüfbericht des Finanzamtes XXXX XXXX), zu einer Stellungnahme aufforderte (Haftungsbrief vom 11.02.2015). Ganz konkret wurde die bP darin auch aufgefordert, alle Tatsachen vorzubringen, die ihrer Ansicht nach gegen ihre Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sprechen. Mit Schreiben vom 01.03.2015 gab sie eine Stellungnahme ab, verwies darin u.a. lediglich auf den Umstand, dass ihr das Ergebnis der Beitragsprüfung nicht bekannt sei, noch dass sie die darin gemachten Ansprüche nicht anerkenne und verwies darauf, dass das Ergebnis der Beitragsprüfung in keinster Weise nachvollziehbar sei. Mit dieser Äußerung vermochte die bP aber konkret keinen Verfahrensmangel von Entscheidungsrelevanz aufzeigen. Insbesondere hat sie keine Unterlagen vorgelegt, die gegen eine Haftung gem. § 67 Abs. 10 spricht.

Zu guter Letzt wendete die bP noch Verjährung ein, zumal im Jänner 2010 der Zahlungsausfall bekannt war.

§ 68 Abs. 1 und 2 ASVG idF BGBl. Nr. 676/1991 lauten:

"(1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle des Konkurses oder Ausgleiches des Beitragsschuldners gelten die einschlägigen Vorschriften der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung."

Mit der 50. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 676/1991, war die ausdrückliche Einbeziehung der Beitragsmithaftenden in die Bestimmung des § 68 ASVG erfolgt. Die Erläuterungen dazu (284 BlgNR 18. GP 24) lauten auszugsweise wie folgt:

"Die Neufassung des § 67 Abs. 10 ASVG durch die 48. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz hat zur Folge, dass die Haftung nach dieser Bestimmung erst dann ausgesprochen werden kann, wenn die Uneinbringlichkeit der Beiträge beim Beitragsschuldner feststeht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 15. Dezember 1988, 88/08/0252 - Teschner - Fürböck, ASVG, MGA 39 a, Anmerkung 4 zu § 68 Abs. 1 ASVG) wird bei Beitragsmithaftenden aus formalen Gründen die verjährungsunterbrechende Wirkung von Feststellungsmaßnahmen nicht anerkannt.

Im Gegensatz zu den entsprechenden - bis zu fünfjährigen - Verjährungsfristen der Bundesabgabenordnung (§ 67 Abs. 10 ASVG ist den entsprechenden Regelungen der BAO nachgebildet) muss die Haftungsverpflichtung nach dem ASVG binnen zwei Jahren ab Fälligkeit ausgesprochen werden. Dies bedeutet, dass gegenüber dem Beitragsmithaftenden - da eine verjährungsunterbrechende Wirkung von Feststellungsmaßnahmen nicht in Betracht kommt - ein Bescheid innerhalb dieser Frist ergehen muss.

Insolvenzverfahren nehmen oft sehr lange Zeit in Anspruch. Bei langdauernden Insolvenzverfahren wird die Höhe der letztlich uneinbringlichen Beiträge - die gegenüber einem Beitragsmithaftenden geltend zu machen wären - häufig erst nach einigen Jahren feststehen. Der Bescheid gegenüber dem Beitragsmithaftenden kann aber erst dann ergehen, wenn feststeht, ob und welche Beiträge uneinbringlich sind.

Bei langdauernden Insolvenzverfahren wird daher infolge zwischenzeitlich eingetretener Verjährung keine Haftung gegenüber einem Mithaftenden durchgesetzt werden können, sodass es zu erheblichen Beitragseinbußen kommt.

Zur Vermeidung dieser Beitragseinbußen soll im § 68 Abs. 1 ASVG klargestellt werden, dass diese Bestimmung auch für Beitragsmithaftende gilt. Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung sollen, auch wenn sie nur gegen den Zahlungspflichtigen gesetzt werden, in gleicher Weise gegen den Beitragsmithaftenden wirken.

§ 9 Konkursordnung (KO) lautet:

"Verjährung

§ 9.

(1) Durch die Anmeldung im Konkurs wird die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Gemeinschuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist.

(2) Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung bestritten, so gilt die Verjährung vom Tage der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt (VwGH 01.04.2009, 2008/08/0223)."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem von beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens angeführten Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0209, ausgesprochen, dass nach ständiger Rechtsprechung zu § 68 ASVG in der Fassung vor Inkrafttreten der 50. Novelle zum ASVG die auf Beitragsschuldner zugeschnittenen Regeln dieser Bestimmung auf Beitragshaftende mit der Maßgabe sinngemäß angewendet worden seien, dass die Beitragsforderung gegenüber dem Primärschuldner im Zeitpunkt der Geltendmachung der Vertreterhaftung noch nicht verjährt sein durfte und dass erst der Erlassung des Haftungsbescheides - nicht aber auch anderen zur Geltendmachung der Haftung vorgenommenen Maßnahmen - verjährungsunterbrechende Wirkung zukam. Aus der Einfügung des Wortes "Beitragsmithaftender" in den ersten Satz des § 68 Abs. 1 ASVG durch die 50. ASVG-Novelle habe der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf den Zusammenhang dieses Satzes mit den übrigen Bestimmungen des § 68 Abs. 1 und 2 ASVG den Schluss gezogen, dass die bisherige Rechtsprechung zur Verjährung des Rechtes auf Inanspruchnahme eines Haftungspflichtigen nach § 67 Abs. 10 ASVG zumindest in folgenden Punkten nicht mehr aufrechterhalten werden konnte: Erstens sei auch über die Haftungsverpflichtung nach § 67 Abs. 10 ASVG unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 409 und 410 (insbesondere Abs. 1 Z. 7) ASVG ein Feststellungsbescheid nach § 68 Abs. 1 ASVG zu erlassen. Zweitens verjähre auch dem Haftungspflichtigen gegenüber dieses Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen erst binnen drei bzw. fünf Jahren. Drittens werde dieses Feststellungsrecht jedenfalls auch durch jede zum Zwecke der Feststellung (seiner Haftungsverpflichtung) getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Haftungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Viertens ergebe sich aus der Geltung des § 68 Abs. 1 ASVG, dass gegenüber dem Haftungspflichtigen von "festgestellten Beitragsschulden" iSd § 68 Abs. 2 ASVG jedenfalls so lange nicht gesprochen werden kann, als noch ein Streit über die Haftungsverpflichtung selbst nach § 68 Abs. 1 ASVG bestehe.

Weiterhin gelte aber, dass zwischen der Haftung des Primärschuldners (hier: der Gesellschaft) und der Haftung des Vertreters ein Zusammenhang bestehen müsse, der sich aus den Voraussetzungen für die Vertreterhaftung unmittelbar ergebe: vor allem das Tatbestandsmoment der Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung beim Primärschuldner zeige zweierlei: zum einen, dass die Verjährungsfrist für den haftungspflichtigen Vertreter (zumindest) nicht früher ablaufen könne, als die Haftung entstanden sei, d.h. als feststehe, dass die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung eingetreten sei. Von Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung in dem in § 67 Abs. 10 ASVG gemeinten Sinne könne aber zum anderen nur dann gesprochen werden, wenn im Zeitpunkt der Feststellbarkeit der Uneinbringlichkeit (frühestens also mit deren objektivem Eintritt) die Beitragsforderung gegenüber dem Primärschuldner nicht verjährt (und damit schon wegen Fristablaufs uneinbringlich geworden) sei.

Dies bedeutet in Anbetracht der rechtskräftigen Feststellung der Forderung im Konkursverfahren gegenüber der Primärschuldnerin und des Umstands, dass die Beitragsforderung - soweit im Konkursverfahren möglich - einbringlich gemacht wurde, dass die Feststellung der Haftung des Mitbeteiligten ebenfalls nicht verjähren konnte. Die Feststellungsverjährung konnte ihm gegenüber überhaupt erst mit dem Feststehen der objektiven Uneinbringlichkeit der - nach dem Gesagten auf Grund von § 9 Abs. 1 KO noch nicht verjährten - Forderung gegenüber der Primärschuldnerin, d.h. im vorliegenden Fall mit der rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses über die Primärschuldnerin mit Beschluss vom 26.02.2014 zu laufen beginnen. Sowohl der erstinstanzliche Bescheid vom 11.02.2015 als auch das Schreiben der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse an den Mitbeteiligten vom 20.04.2015 sind daher fristgerecht erfolgt.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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