W158 2013584-1•BVwG W158 2013584-1
W158 2013584-1Tribunal administratif fédéral21 juil. 2015
Bekanntgabepflicht, Fahrlässigkeit, Finanzmarktaufsicht,<br/>Glaubhaftmachung, Kontrolle, Kontrollsystem, Meldefehler,<br/>Meldepflicht, Meldeverstoß, öffentliches Interesse, Strafbemessung,<br/>Ungehorsamsdelikt, verantwortlicher Beauftragter, Verschulden,<br/>verspätete Meldung, Verspätung, Vorlagefrist, Vorlagepflicht
W158 2013584-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI über die Beschwerde des XXXX , vom 27.10.2014 gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 23.09.2014, GZ. FMA-XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, hat der Beschwerdeführer 60€ als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten, das sind 20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 23.09.2014 erging das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis und wurde dieses dem Beschwerdeführer am 06.10.2014 zugestellt. Der Spruch lautet:
"I. Sie sind seit 01.07.2012 Vorstand der XXXX , eines konzessionierten Kreditinstituts gemäß § 1 Abs 1 Bankwesengesetz (BWG) mit der Geschäftsanschrift XXXX . Am 26.07.2013 wurde Prok.
XXXX gemäß § 9 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zum Verantwortlichen Beauftragten bestellt, sodass zu diesem Zeitpunkt Ihre Verantwortlichkeit nach dem VStG endete.
Sie haben es in der Funktion gemäß § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung nach außen Berufener für den Tatzeitraum 01.07.2013 bis 25.07.2013 zu verantworten, dass die XXXX den geprüften Jahresabschluss samt Anhang, den Lagebericht, den unterfertigten Prüfungsbericht über den Jahresabschluss und den Lagebericht, die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss, die Reservenmeldung inkl. Prüfungsergebnis sowie das Unterschriftenblatt betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2012 bis 31.12.2012 nicht gemäß § 44 Abs 1 BWG bis längstens 30.06.2013, sondern erst am 23.08.2013 und damit verspätet der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vorgelegt hat.
II. Gemäß § 9 Abs 7 VStG haftet die XXXX für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 44 Abs 1 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl I Nr. 20/2012, iVm § 98 Abs 2 Z 11 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl I Nr. 35/2012
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Ad I. 600 Euro
falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden gemäß § 98 Abs 2 Z 11 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl I Nr. 35/2012
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
• 60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);
• Euro als Ersatz der Barauslagen für ---.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
660 Euro."
Gegen das Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit 27.10.2014 fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbrachte, die Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale zu gestehen, jedoch an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein oder nur einen minderen Grad an Verschulden zu tragen.
Am 29.10.2014 langte die Beschwerde und der dazugehörige Akt der FMA beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 11.03.2015 verzichtete die belangte Behörde auf eine mündliche Verhandlung, am 10.04.2015 folgte der Verhandlungsverzicht durch den Beschwerdeführer.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist seit 01.07.2012 Vorstand der XXXX (in der Folge P), XXXX . Am 26.07.2013 wurde XXXX zum Verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG bestellt, womit die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers in diesem Zeitpunkt endete. Im Zeitraum vom 01.07.2013 bis 25.07.2013 hat es der Beschwerdeführer in seiner Funktion als zur Vertretung nach außen Berufener der XXXX unterlassen, den geprüfte Jahresabschluss samt Anhang, den Lagebericht, den unterfertigte Prüfungsbericht über den Jahresabschluss und den Lagebericht, die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss, die Reservenmeldung inkl. Prüfungsergebnis sowie das Unterschriftenblatt betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2012 bis 31.12.2012 der XXXX gemäß § 44 Abs 1 BWG bis längstens 30.06.2013, der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vorzulegen. Die Vorlage erfolgte erst am 23.08.2013 und damit verspätet.
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, anzuwendendem Verfahrensrecht und zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl. I 97/2001 idF BGBl 184/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, wenn entweder eine primäre Freiheitsstrafe oder eine 600€ übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Im vorliegenden Fall liegt somit einzelrichterliche Zuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Parteien - wie im vorliegenden Fall -ausdrücklich darauf verzichten.
Folgende Bestimmungen des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2014 kommen zur Anwendung:
§ 44. (1) Die geprüften Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a einschließlich der in § 63 Abs. 5 genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss sind von den Kreditinstituten und den Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. Weiters haben die Kreditinstitute der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten der Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse nach § 59 und § 59a einschließlich der in § 63 Abs. 5 genannten Anlage zum Prüfungsbericht sowie Angaben über stille Reserven elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln.
(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstituts oder, bei einem Kreditinstitute-Verbund im Falle der Z 1, 2, 4b, 7, 7a, 8 und 11 als Verantwortlicher (§ 9 VStG) der Zentralorganisation
(...)
11. die in § 73 Abs. 4 und 4a oder die gemäß einer Verordnung der FMA gemäß § 21a vorgesehenen Anzeigepflichten oder die in § 44 Abs. 1 bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
3.2.2. Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit/zum Verschulden der Beschuldigten
Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen befugt ist.
Der Beschwerdeführer ist seit 01.07.2012 Vorstand der XXXX und somit bis zur Bestellung eines Verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG mit 26.07.2013 als zur Vertretung nach außen Berufener strafrechtlich verantwortlich.
Die Verwirklichung der objektiven Tatseite wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass § 98 Abs 2 BWG als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren ist. Folglich wird nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, sondern erschöpft sich das Tatbild in dem bloßen Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder in der Nichtbefolgung eines Gebotes. Da bei Ungehorsamsdelikten das Vorliegen von Fahrlässigkeit gesetzlich vermutet wird, muss der Beschuldigte glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe (VwGH 30.10.1991, 91/09/0132). Sofern eine Verwaltungsübertretung - wie eben § 98 Abs 2 BWG - über das Verschulden nichts Näheres bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs 1 VStG auf der subjektiven Tatseite fahrlässiges Verhalten, um eine Strafbarkeit zu begründen (VwGH 18.06.1990, 89/10/0221).
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift (gemeint ist wohl § 44 Abs. 1 BWG) kein oder nur einen minderen Grad an Verschulden zu tragen, da die Bearbeitungszuständigkeit zwei Mitarbeiterinnen getroffen hätte, so ist er darauf zu verweisen, dass dem Beschuldigten nach der Rechtsprechung des VwGH das Verschulden seines Hilfsorgans, dessen er sich bedient hat (vgl. VwGH 25.2.2009, Zl. 2004/03/0119, VwGH 3.9.2008, Zl. 2005/03/0108, VwGH 23.4.2008, Zl. 2004/03/0050), ebenso wie das Verschulden seines Vertreters zuzurechnen ist (VwGH 4.3.2009, Zl. 2009/15/0024, VwGH 2.7.1990, Zl. 90/19/0285, u.v.a.). Es wäre demnach an den Berufungswerbern gelegen, konkret darzulegen, welche effektiven Maßnahmen ergriffen wurden, um den Überwachungs- und Kontrollpflichten gegenüber den mit der Übermittlung der Dokumente Beauftragten nachkommen zu können. Die Aufnahme in die Arbeitsplatzbeschreibung genügt nicht. Auch kann es den Beschwerdeführer nicht entlasten, dass er sich auf Urlaub befand und auch nicht, dass unmittelbar nach Kenntnis der Unterlassung entsprechende Verfügungen getroffen wurden. Da sich nach dem Vorbringen der Berufungswerber die P der Mitarbeiterinnen bedient hat, ist der vorlageverpflichteten P deren sorgfaltswidriges Handeln zuzurechnen. Dem Beschuldigten ist es mit seinem Vorbringen somit nicht gelungen, mangelndes Verschulden glaubhaft darzutun. Es war daher auch von der Verwirklichung der subjektiven Tatseite in Form fahrlässigen Verhaltens auszugehen. Von einer bloßen Ermahnung war abzusehen, da sich hierfür sowohl der objektive Unrechtsgehalt der Tat als auch das den Beschwerdeführer treffende Verschulden als atypisch geringfügig darstellen müsste und sich insgesamt feststellen lassen müsste, dass das tatbildliche Verhalten jeweils deutlich hinter dem in der gesetzlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben ist. Wie gerade ausgeführt, war dies nicht der Fall.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es in concreto nicht zu einer Gefährdung der Bankenaufsicht gekommen sei, weil es der Aufsichtsbehörde im Versäumungszeitraum nicht verunmöglicht gewesen wäre, ihren Aufsichtszwecken nachzukommen, insbesondere weil schon ein Bestätigungsvermerk des Bankprüfers vorgelegen habe, und dass die erst 13 Monate später aufgenommenen Verfolgungshandlungen der Aufsichtsbehörde den Schluss nahe legen würden, dass es zu keiner Beeinträchtigung des Prüfungszieles gekommen sei, ist auf die obigen Ausführungen zum Ungehorsamsdelikt zu verweisen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen schädigten in nicht unerheblichem Ausmaß das gesetzlich geschützte öffentliche Interesse an der Kontrolle und Aufsicht von Kreditinstituten durch die zuständigen Behörden, zumal die nicht rechtzeitige Vorlage des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes eines Kreditinstitutes die Kontrolltätigkeit der Behörden behindern kann. Der objektive Unrechtsgehalt der Taten kann somit, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig gewertet werden.
Dass die Einhaltung der vom Beschuldigten übertretenen Rechtsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervor gekommen, noch war dies aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Es konnte daher auch das Verschulden des Beschuldigten nicht als geringfügig angesehen werden. Insgesamt konnte somit nicht festgestellt werden, dass das tatbildliche Verhalten deutlich hinter dem in der gesetzlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben wäre, sodass ein gänzliches Absehen von der Strafe gemäß § 45 Abs 1 VStG nicht in Betracht kam.
Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten sowie die Vorlage vor Behördenintervention wurden von der belangten Behörde bereits zu Recht als mildernd zu berücksichtigt. Erschwerende Umstände sind im Verfahren keine hervor gekommen. Wenn der Beschwerdeführer aber vorbringt, dass der Zeitraum bis zur ordnungsgemäßen Vorlage und insbesondere der davon in seine Verantwortlichkeit entfallende Bereich vom 01.07.2013 bis 25.07.2013 knapp war, ist ihm insofern Recht zu geben und würde sich daraus eine Strafherabsetzung (vgl. auch UVS vom 18.05.2011, 06/FM/47/7790/2010) begründen. Allerdings ist die belangte Behörde zu Unrecht mangels Bekanntgabe entsprechender Angaben von bloß durchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgegangen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten müssen als überdurchschnittlich angenommen werden, Sorgepflichten wurden keine ins Treffen geführt. Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitierten gesetzlichen Strafsatzes erscheint die ohnehin im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens über den Beschuldigten verhängte Strafe jedenfalls tat- und schuldangemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die zugrundeliegenden Normen sind klar und bestimmt, dass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe.
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