BVwG W155 1425653-1

W155 1425653-1Tribunal administratif fédéral21 juil. 2015

Regest

Asylgewährung, Familienangehöriger, Flüchtlingseigenschaft,<br/>Regimetreue, Tod, Verfolgungsgefahr

Texte intégral

BVwG W155 1425653-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W155.1425653.1.00

Spruch

W155 1425653-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. 20.05.1996, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2012, Zl. XXXX -BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Paschtunen zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 12.04.2011 nach Anhaltung durch die Polizei einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.04.2011 gab der Beschwerdeführer an, er sei 14 Jahre alt und im Jahr 1997 in der Provinz XXXX geboren - das genaue Datum seiner Geburt kenne er nicht. Seine Eltern, vier Schwestern sowie ein jüngerer Bruder würden weiterhin im Heimatdorf des Beschwerdeführers leben. Ein älterer Bruder sei seit drei Jahren "verschwunden" und ein weiterer Bruder vor zwei Jahren getötet worden. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe seinen Herkunftsstaat vor etwa acht oder neun Monaten verlassen und sei unmittelbar nach seiner Ankunft in Wien von der Polizei festgenommen worden.

Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der minderjährige Beschwerdeführer an, sein Vater sei "Kommandant der Regierung" gewesen. Seit zwei Jahren habe er aus Angst vor den Taliban nicht mehr für die Regierung gearbeitet. Vor ungefähr einem Jahr sei auf ihn geschossen und sei er im Bauchbereich verletzt worden. Die Identität der Schützen sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei vor etwa zwei Jahren von den Taliban umgebracht worden. Der Beschwerdeführer selbst habe aus Angst vor den Taliban die Schule nicht mehr besuchen können. Diese hätten von ihm gewollt, dass er als Selbstmordattentäter einen Anschlag verübe. Auch auf den Beschwerdeführer sei geschossen worden. "Es waren die Söhne des Ali Mohamed." Diese würden in einem Nachbardorf wohnen und seien Taliban. Der Beschwerdeführer sei damals mit seinem Bruder unterwegs gewesen, habe aber entkommen können und sei selbst nicht verletzt worden. Sein Bruder sei allerdings dabei getötet worden. Der Vorfall sei bei der Polizei angezeigt worden, diese habe aber nicht helfen können, da Soldaten nicht in das Dorf dieser Taliban gehen könnten. Da die Familie des Beschwerdeführers nicht gewollt habe, dass dieser als Selbstmordattentäter für die Taliban arbeite, sei seine Ausreise organisiert worden. Dies sei der einzige Flucht- und Asylgrund des Beschwerdeführers.

2. In dem vom Bundesasylamt eingeholten gerichtsmedizinischen Gutachten zur forensischen Altersschätzung vom 08.06.2011 wird nach physischer, radiologischer und zahnärztlicher Untersuchung des Beschwerdeführers zusammenfassend festgehalten, dass sich beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 20.05.2011 ein wahrscheinliches Lebensalter von etwa 16 bis 17 Jahren ergebe. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren ergebe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 15 Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter (Geburtsjahr 1997 - sohin 13 bis 14 Jahre zum Untersuchungszeitpunkt) könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.

3. In der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11.08.2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein seines gesetzlichen Vertreters sowie einer Vertrauensperson befragt nach der Wahrheit, Vollständigkeit und richtigen Protokollierung seiner bisherigen Angaben an, er wolle ein paar Punkte ergänzen. Nach seiner Ausreise hätte sich etwas ereignet. Bei einem Telefongespräch mit seinen Eltern vor zwei oder drei Monaten habe er erfahren, dass - vor etwa sechs Monaten - das Haus von einer Rakete getroffen worden sei.

Über Aufforderung, seine Fluchtgründe möglichst ausführlich und konkret zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, der Grund seiner Ausreise sei gewesen, dass seine Familie ("wir") Feindschaften gehabt habe. Sein Vater sei (bis) vor zwei Jahren Kommandant gewesen. Der Beschwerdeführer habe nicht in Ruhe die Schule besuchen können; am Schulweg sei er immer wieder von Taliban "belästigt" und aufgefordert worden, für diese ein Selbstmordattentat zu verüben. Er hätte eine Weste tragen und sich in die Luft sprengen sollen. Der Beschwerdeführer habe den Taliban gesagt, dass er mit seinen Eltern darüber sprechen müsse.

Eines Tages - vor ungefähr zwei Jahren im Sommer - sei der Beschwerdeführer mit seinem älteren Bruder von der Schule unterwegs nach Hause gewesen, als Taliban auf sie geschossen hätten. Sein Bruder habe ihn aufgefordert zu flüchten. Er habe gedacht, dass sein Bruder auch habe flüchten können, dieser sei aber angeschossen und getötet worden. Noch vor diesem Vorfall sei auch sein Vater bereits einmal angeschossen, dabei aber nur verletzt und nicht getötet worden. Ein anderer Bruder des Beschwerdeführers sei vor drei Jahren entführt worden und bis dato verschollen. Aufgrund dieser Feindschaften habe der Vater des Beschwerdeführers beschlossen, dass der Beschwerdeführer weggehen müsse.

"Davor" - zur Zeit der Taliban - habe im Dorf des Beschwerdeführers Krieg geherrscht. Daran seien auch ihre Feinde beteiligt gewesen und hätten diese absichtlich einen Onkel väterlicherseits sowie eine Großmutter des Beschwerdeführers getötet.

Die Feinde der Familie des Beschwerdeführers hätten außerdem jemanden umgebracht und den Vater des Beschwerdeführers beschuldigt, den Mord begangen zu haben. Deswegen sei dieser so oft angegriffen und auch das Haus mit der Rakete beschossen worden.

Über Befragen, ob der Beschwerdeführer nunmehr die zu Beginn der Einvernahme angesprochenen Punkte ergänzt habe, bestätigte dieser, er habe nun alles vorgebracht. Der Beschwerdeführer machte weitere Angaben zur Tätigkeit seines Vaters als Kommandant und führte aus, sein Vater habe diese vor zwei Jahren beendet; seine Feinde, die Taliban, hätten ihn sehr "belästigt". Die Taliban hätten ihm gesagt, dass er seine Tätigkeit aufgeben solle. Danach hätten sie von ihm gewollt, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Die Taliban seien dann sowohl hinter der Familie ("uns") als auch hinter dem Vater her gewesen.

Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, "die Regierung" sei über die angegebenen Vorfälle informiert worden. Diese könne aber nichts tun und traue sich nicht einmal in die Stadt zu kommen. Auf die Frage, ob er wisse, wer hinter diesen Vorfällen stecke, erklärte der Beschwerdeführer, er kenne den Taliban-Kommandanten "Ali Mohammad"; auch dessen Söhne seien bei den Taliban.

Die an den Beschwerdeführer gerichteten Aufforderungen zu einem Selbstmordattentat hätten mit der Zusammenarbeit des Vaters mit der Regierung begonnen. Das letzte Mal sei ein paar Tage vor der Ausreise des Beschwerdeführers gewesen.

4. Mit Schreiben vom 17.08.2011 übermittelte das Bundesasylamt der Staatendokumentation eine an die Österreichische Botschaft bzw. den Vertrauensanwalt oder Verbindungsbeamten gerichtete Anfrage betreffend die Herkunft, die familiären Verhältnisse und den Fluchtgrund des Beschwerdeführers.

Am 20.02.2012 langte beim Bundesasylamt der mit 24.01.2012 datierte Ermittlungsbericht des von der Österreichischen Botschaft Islamabad beauftragten Vertrauensanwaltes ein. Nachforschungen in dem vom Beschwerdeführer angegebenen Heimatdorf sowie insbesondere die Befragung eines namentlich genannten Dorfältesten hätten die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und seinen Familienverhältnissen bestätigt. Verwandte des Beschwerdeführers würden weiterhin an dessen Heimatadresse leben und seine Familie sei im Dorf bekannt.

Sein Vater habe tatsächlich für die Regierung gearbeitet und sei als Kommandant ("Commander") bekannt. Er sei Anführer der "Arbakan" gewesen und sei es meistens zu Kämpfen zwischen Taliban und "Arbakan" gekommen. Der Dorfälteste habe auch bestätigt, dass der Beschwerdeführer das Dorf verlassen habe und ins Ausland gegangen sei, um dort einen besseren Lebensunterhalt zu verdienen. Der Dorfälteste habe des Weiteren die Tötung des Bruders des Beschwerdeführers vor zwei Jahren bestätigt und ausgeführt, dass die Lebensumstände der Familie nicht von besonderer Bedeutung wären, zumal Derartiges in diesem Teil des Landes alltäglich sei.

Es gebe in der Gegend zwar eine staatliche Präsenz, aber keinen angemessenen staatlichen Schutz für Personen, die Drohungen von Taliban erhalten. Diese könnten bei der nahe gelegenen Polizeistation Anzeige erstatten und anschließend würde die Polizei den Fall untersuchen. Allerdings gebe es kaum Nachforschungen. Die Befragung und weitere Recherchen hätten bestätigt, dass es im Dorf einen Taliban-Kommandanten namens Mohammad Ali gebe und dieser noch am Leben sei.

5. Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt vom 15.03.2012 wurden dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters die wesentlichen Ermittlungsergebnisse der Recherchen in Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Er gab an, dass seine Familienangehörigen weiterhin in Afghanistan leben würden, er aber keinen Kontakt mehr zu ihnen habe. Der Beschwerdeführer bestätigte die Richtigkeit der Ergebnisse des Ermittlungsberichts vom 24.01.2012 betreffend die Lebensumstände seiner Familie und den Taliban-Kommandanten Ali Mohammad. Über Vorhalt der Angaben des vom Ermittler befragten Dorfältesten, der Beschwerdeführer habe sein Heimatdorf verlassen, um für sich ein besseres Leben außerhalb Afghanistans zu schaffen, führte der Beschwerdeführer aus, er hätte seine Familie bzw. seine Eltern nie verlassen, wenn er keine Probleme hätte. Über Befragen, warum sich der Vater des Beschwerdeführers mit seiner Familie trotz angeblich bestehender Feindschaften weiterhin im Heimatdorf aufhalte, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater hätte sich vor der Ausreise des Beschwerdeführers "manchmal irgendwo versteckt". Über Vorhalt, der Beschwerdeführer habe bei der letzten Einvernahme nichts darüber erzählt, dass sein Vater sich immer wieder habe verstecken müssen, führte der Beschwerdeführer aus: "Wir wussten nicht, wo mein Vater sich aufhält, aber er hat immer woanders übernachtet."

6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 15.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater zur Seite gestellt werde.

7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

In der Begründung des Bescheides gab das Bundesasylamt die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und stellte fest, dass der Antragsteller Staatsangehöriger von Afghanistan und der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig sei. Die belangte Behörde führte aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass die Altersfeststellung mithilfe einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik erfolgt sei, die durchgeführten Untersuchungen nachvollziehbar und schlüssig geschildert sowie mögliche Abweichungen und Unschärfen (Zeitfenster) entsprechend berücksichtigt worden seien. Zudem sei die Untersuchung des Antragstellers entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch medizinische Sachverständige erfolgt und bestünden hinsichtlich der fachlichen Eignung der Gutachter keine Zweifel. Die Gutachten hätten den Eindruck (Aussehen, Artikulation, Gestik) bestätigt, den der Antragsteller beim persönlichen Kontakt beim Bundesasylamt vermittelt habe, nämlich tatsächlich älter zu sein als behauptet, weswegen anhand des Ergebnisses der Gutachten sein Geburtsdatum dementsprechend geändert worden sei.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Antragsteller sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe; ihm drohe keine asylrelevante Gefahr. Auch eine (sonstige) Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr habe nicht festgestellt werden können. Der Antragsteller halte sich seit April 2011 in Österreich auf und habe im Bundesgebiet keine verwandtschaftlichen Bindungen. Er habe bereits Freundschaften geschlossen und besuche die Schule.

Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan und führte betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe nicht glaubhaft darstellen können, dass er Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Die Anfragebeantwortung habe zwar die Angaben zu den Tätigkeiten seines Vaters und auch die Ermordung seines Bruders bestätigt, jedoch seien daraus keine Hinweise hervor gegangen, dass sein Vater, der Antragsteller selbst oder auch seine Familie einer Bedrohungssituation aufgrund der damaligen Tätigkeiten seines Vaters ausgesetzt wären. Vielmehr sei es so, dass sich die Lebensumstände seiner Familie nicht wesentlich von denen anderer unterscheide. Seine Familie lebe nach wie vor an der angegeben Adresse und sei bekannt unter den Dorfbewohnern. Sein Vater besitze Grundstücke und die wirtschaftliche Situation werde als gut beschrieben. Der vom Ermittler befragte Dorfälteste habe ebenfalls angegeben, dass der Antragsteller seinen Heimatort verlassen habe, um für sich eine besseres Leben außerhalb von Afghanistan zu schaffen. Eine andere Begründung für seine Ausreise sei nicht genannt worden. Wenn tatsächlich noch immer Feindschaften aufgrund der Tätigkeit seines Vaters bestehen würden, sei nicht verständlich, dass er sich mit seiner Familie nach wie vor an diesem Ort aufhalte, wo man ihn kenne. Das diesbezüglich erstattete Vorbringen des Antragstellers, dass sich sein Vater damals manchmal irgendwo versteckt gehalten habe und auch Nachbarn gegen seine Familie gewesen seien, sei vom Antragsteller (über Vorhalt) erstmalig vorgebracht wurden und sei dazu zu sagen, dass Fluchtgründe im Allgemeinen nicht als glaubwürdig angesehen würden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstelle und wenn er maßgebliche Tatsachen erst spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringe. Die erkennende Behörde könne einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende Angaben mache, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erschienen und wenn erst spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen würden, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, aber nicht der Wirklichkeit entsprechen.

Insgesamt betrachtet habe daher nur die Feststellung erfolgen können, dass die vom Antragsteller "vor dem Bundesasylamt präsentierte Geschichte zum Fluchtgrund" nicht der Wirklichkeit entspreche, sondern dass er eine "asylrelevante Geschichte zu Recht gelegt" habe und diese bloß der Asylerlangung dienen sollte. Die belangte Behörde gehe in diesem Fall davon aus, dass der Antragsteller ausschließlich deswegen ausgereist sei, um sich bessere Zukunftsperspektiven zu schaffen, doch bilde dies allein keinen asylrelevanten Sachverhalt.

Den Feststellungen zur gegenwärtigen Situation in Afghanistan sei zu entnehmen, dass in der Herkunftsregion des Antragstellers eine erhöhte Gefahr durch Terroranschläge und das Unvermögen der staatlichen Behörden, Übergriffe wirksam zu verhindern, gegeben sei, weshalb davon auszugehen sei, dass er selbst dort einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters sei er nicht in der Lage, woanders in Afghanistan Fuß zu fassen und würde in eine hoffnungslose Lage kommen, da er einerseits in den Nachtstunden insbesondere der überbordenden Kriminalität ausgesetzt wäre und andererseits seine Grundbedürfnisse, vor allem in der Rückkehrphase, nicht befriedigen könnte. Darüber hinaus sei laut derzeitigen Länderberichten, die Versorgungslage in Afghanistan (noch) unzureichend und werde ihm in Anbetracht seiner derzeitigen Situation daher subsidiärer Schutz gewährt.

8. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.

Die beschwerdeführende Partei monierte im Rahmen der Rechtsmittelschrift eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör aufgrund unterbliebener Erörterung des Altersfeststellungsgutachtens sowie eine unzureichende Erfüllung der Ermittlungspflicht im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohung durch Taliban aufgrund der Tätigkeit seines Vaters. Das Fehlen einer Bedrohungssituation sei damit begründet worden, dass sich die Lebensumstände der Familie des Beschwerdeführers nicht wesentlich von denen anderer Dorfbewohner unterscheiden würden. Der Beschwerdeführer habe dazu jedoch angegeben, dass sein Vater Kommandant gewesen, es bereits zu Ermordungen in seiner Familie gekommen und das Haus unter Beschuss gestanden sei. Der Grund aus dem die Familie trotz Bedrohungssituation noch vor Ort in ihrem Heimatdorf lebe, seien mangelnde finanzielle Möglichkeiten, um die Flucht anzutreten bzw. sich andernorts niederzulassen.

In Anbetracht der getätigten Ermittlungen könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Behörde - trotz Bestätigung der Angaben des Beschwerdeführers durch den Dorfältesten - davon ausgehe, der Beschwerdeführer habe sich eine asylrelevante Geschichte zurechtgelegt, die nicht der Wahrheit entspreche.

Bezüglich des Vorbringens zu weiteren Feindschaften - neben der Bedrohung durch die Taliban - sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer dies nicht, wie von der Behörde festgestellt, erstmalig vorgebracht, sondern vielmehr bereits in der Einvernahme am 11.08.2011 angegeben habe. Anzumerken sei ferner, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich mit keinem Wort näher befragt worden sei, und diese Umstände somit, obwohl bereits in der Einvernahme am 11.08.2011 angegeben, nicht in der Sachverhaltsdarstellung berücksichtigt worden seien.

Die belangte Behörde hätte überdies bei der Entscheidungsfindung die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigen müssen. So werde in der Entscheidung des Asylgerichtshofes zur Zahl A5 417766 ausgeführt, dass die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung und bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit einen dementsprechenden Maßstab anzulegen habe und den Umstand der Minderjährigkeit entsprechend würdigen müsse. Des Weiteren würden die belangte Behörde in Verfahren mit Minderjährigen besondere Manuduktions- und Sorgfaltspflichten treffen.

Unter Verweis auf die UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz vom 22.12.2009, "Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel 1 (A) 2 und 1 (F) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", - insbesondere betreffend eine drohende Verletzung kinderspezifischer Rechte - führte die beschwerdeführende Partei ins Treffen, es müsse (auch) das Fehlen eines adäquaten staatlichen Hilfssystems im Hinblick auf asylrelevante Verfolgung geprüft werden.

9. Am 23.06.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher die belangte Behörde (nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) keinen Vertreter entsandte. Der zu diesem Zeitpunkt bereits volljährige Beschwerdeführer wurde zu seinen Familienangehörigen befragt und gab insbesondere an, seine Familie würde sich seit etwa zweieinhalb Jahren illegal in Pakistan aufhalten, wo sie ein schwieriges Leben habe. Nach dem Grund für die Ausreise der Angehörigen aus Afghanistan befragt, führte der Beschwerdeführer Feindschaften seines Vaters an.

Der Beschwerdeführer führte zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen aus, einer seiner Brüder sei getötet und ein anderer entführt worden. "Sie" hätten auch den Beschwerdeführer mitnehmen und bei einem Selbstmordattentat einsetzen wollen. Nachdem der Beschwerdeführer mehrmals bedroht worden sei, habe er die Angelegenheit mit seinen Eltern besprochen und sei entschieden worden, dass er das Land verlassen solle. Über Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, es sei auf dem Schulweg immer wieder zu Anhaltungen durch Taliban gekommen. Eines Tages hätten der Beschwerdeführer und sein Bruder auf dem Weg von der Schule nach Hause Schüsse gehört und habe der Bruder den Beschwerdeführer aufgefordert, schnell nach Hause zu laufen; der Bruder des Beschwerdeführers sei "dort" geblieben. Später habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Bruder getötet worden sei. Ob es sich bei den Tätern um Taliban oder andere Feinde gehandelt habe, wisse der Beschwerdeführer nicht genau. Er habe sie nicht erkennen können, da er schnell weggelaufen sei. Auch den genauen Grund für den Angriff kenne er nicht, er glaube aber, dass die Taliban damit seinen Vater hätten zwingen wollen, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Sein Vater habe große Angst um sein Leben gehabt und sich deshalb oft nicht zu Hause aufgehalten.

Der Vorfall, bei dem der Bruder des Beschwerdeführers getötet worden sei, habe sich vor etwa fünfeinhalb Jahren im Sommer ereignet. Der Beschwerdeführer machte Angaben zu seinem Schulbesuch und seinem Schulweg in Afghanistan und erklärte, "der Vorfall" sei zwischen 25 Tagen und einem Monat vor der Ausreise gewesen. Außer ihm seien keine anderen Schüler bedroht worden, da sonst niemand in der Gegend für die Regierung gearbeitet habe. Zum Zeitpunkt der Bedrohung und des letzten Angriffs habe sein Vater diese Tätigkeit nicht mehr ausgeübt. Die Taliban hätten gewollt, dass der Vater des Beschwerdeführers sich ihnen anschließe und mit ihnen zusammenarbeite. Dieser habe sich aber geweigert und sei daher die Familie bedroht und angegriffen worden, um den Vater zur Zusammenarbeit zu zwingen. Über Vorhalt eines in einem Verfahren des Asylgerichtshofes zur Zahl C15 410319-1/2009 eingeholten Gutachtens, demzufolge (einfache) Mitarbeiter, die nicht mehr für staatliche Behörden tätig sind, nicht mehr verfolgt würden, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe auch eine Feindschaft gehabt, wegen der seine Großmutter und sein Onkel väterlicherseits getötet worden seien. Sein Vater sei auch angegriffen und verletzt worden. Möglicherweise seien diese Drohungen auch wegen der genannten Feindschaft erfolgt. Über weiteren Vorhalt, dass es den Recherchen der Staatendokumentation zufolge der Familie des Beschwerdeführers gut gehe und sein Vater in der Landwirtschaft arbeite, erklärte der Beschwerdeführer, dass die Bedrohung für die Familie auch nach seiner Ausreise existiert habe. In dieser Zeit sei das Haus zweimal mit Raketen angegriffen worden. Sein Vater sei nicht schon damals mit ihm und der Familie nach Pakistan ausgereist, da er sein Hab und Gut nicht habe zurücklassen wollen. Erst als die Gefahr größer geworden sei, sei er gezwungen gewesen, das Land zu verlassen.

Dem Beschwerdeführer wurde das im Akt aufliegende Informationsmaterial zu der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat unter Berücksichtigung seines Vorbringens zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme.

10. Die beschwerdeführende Partei brachte im Laufe des Asylverfahrens folgende Unterlagen - betreffend die Integration in Österreich - zur Vorlage:

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der paschtunischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an und trägt den im Spruch genannten Namen. Er ist bereits volljährig, ledig und stammt aus dem Dorf Mafali, Distrikt Khan Abad, Provinz Kunduz, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt hat.

Der Vater des Beschwerdeführers war bis etwa Mitte des Jahres 2009 als "Kommandant" einer regierungsnahen Organisation bzw. Milizeinheit ("Arbakan") tätig, die oft in Kämpfe gegen Taliban verwickelt war. Auch nach Beendigung dieser Tätigkeit war der Vater des Beschwerdeführers Drohungen durch Taliban ausgesetzt und wurde von diesen mehrfach aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit und seiner Weigerung, mit den Taliban zusammenzuarbeiten, kam es auch zu wiederholten Angriffen auf die Familienangehörigen des Vaters. Im Sommer 2009 wurde von unbekannten Tätern auf den Beschwerdeführer und seinen älteren Bruder geschossen, wobei der Beschwerdeführer flüchten konnte, sein Bruder aber ums Leben gekommen ist. Auch nach diesem Vorfall wurde der Beschwerdeführer mehrmals von Taliban bedroht und aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Aus Furcht vor weiteren Übergriffen der Taliban gegen den damals minderjährigen Beschwerdeführer organisierte dessen Familie seine Flucht aus Afghanistan.

1.2. Zur Situation in Afghanistan:

Allgemeines:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).

Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report, Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14 % gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report, Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report, Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47 % angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report, April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (süd-östliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report, Jänner 2014).

Sicherheitslage im Norden des Landes:

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.01.2014). Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert (Abzug aus Afghanistan, Der Spiegel vom 06.10.2013).

Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleich-geschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Zwangsrekrutierungen:

Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen, konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

Grundsätzlich scheint die Zwangsrekrutierung im Sinn einer Rekrutierung durch Waffengewalt eher ein Randphänomen zu sein. Es muss jedoch festgehalten werden, dass die allgemeine Quellenlage bezüglich Erlebnisberichte über Rekrutierungen durch die Taliban rar sind (Analyse der Staatendokumentation vom 02.04.2012). Folglich werden derartige Fälle u.a. auch als "Ausnahmefälle", die in Helmand, Kunduz, Kunar, Uruzgan und in bestimmten Gebieten Pakistans stattgefunden haben sollen, bewertet (EASO Report über Taliban Strategies - Recruitment, Juli 2012), wogegen von anderer Stelle auf den eingeschränkten Zugang von Journalisten und NGO-Vertretern in Teilen Afghanistans und die damit verbundene Limitierung vorhandener Informationen sowie darauf hingewiesen wird, dass ein Fehlen glaubwürdiger Informationen über Zwangsrekrutierungen nicht das Fehlen solcher Praktiken überhaupt bedeutet (Stellungnahme des UNHCR, Juli 2012).

Auffällig ist, dass sich die Fälle von Zwangsrekrutierungen mit Waffengewalt fast ausschließlich in Pakistan zutragen. Es gibt keine Berichte von konkreten Fällen aus jüngerer Zeit. Die vorliegenden Belege über Zwangsrekrutierungen durch die Taliban sind meist älteren Datums. Die Mehrheit der Kämpfer scheint sich freiwillig den aufständischen Gruppen anzuschließen. Geht man davon aus, dass die Taliban in einem nicht geringen Ausmaß auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung beim Kampf gegen die Regierung und die internationalen Truppen angewiesen sind und die Zuverlässigkeit von zwangsrekrutierten Kämpfern sehr zweifelhaft ist, wäre eine Politik der Zwangsrekrutierung kontraproduktiv. Dies würde die eigene Schlagkraft schwächen und den Widerstand der Bevölkerung provozieren. Dieser Befund deckt sich auch mit der Feststellung, dass die Taliban bemüht sind, Konflikte mit der lokalen Bevölkerung weitestgehend zu vermeiden, indem sie die lokalen Würdenträger vor dem Beginn ihrer Aktivitäten in einem bestimmten Gebiet davon in Kenntnis setzen und ihre Zustimmung für ihre Aktivitäten einholen bzw. indem sie gezielt lokale Kommandanten einsetzen, um sich so der Unterstützung der lokalen Gemeinschaften zu versichern.

Erst nachdem sich die Taliban in einem Gebiet etabliert haben, wird verstärkt Druck auf Andersdenkende ausgeübt. So kam es in Kandahar relativ früh zu gezielten Tötungen von Mullahs und Stammesführer, die sich gegen die Taliban aussprachen. Es wird deshalb auch davon ausgegangen, dass es nur in Gemeinschaften, die von den Taliban kontrolliert wurden, zu Zwangsrekrutierungen gekommen sein kann. Falls sich dort Familien gegen die Taliban stellen, könnten die Taliban zu Zwangsmaßnahmen greifen, um diese Familien zu zwingen, ihre Söhne dem Kampf zur Verfügung zu stellen (Analyse der Staatendokumentation vom 02.04.2012).

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 % schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.05.2013).

Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo, Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38 % Paschtunen, ca. 25 %, Tadschiken, ca. 19 % Hazara, ca. 6 % Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber es erscheint unklar, ob dies eher eine Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).

In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage, März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 % der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen widerspruchsfreien Angaben im Laufe des gesamten Asylverfahrens sowie aus seinen Sprach- und Landeskenntnissen. Aufgrund der schlüssigen Ergebnisse der im Auftrag des Bundesasylamtes durchgeführten Recherchen in Afghanistan konnten auch zu der Identität, dem genauen Herkunftsort sowie den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers Feststellungen getroffen werden.

Der Beschwerdeführer hat im Laufe des Asylverfahrens zu seiner Person und seinem Leben in Afghanistan im Wesentlichen gleichbleibende und hinreichend detaillierte Angaben gemacht, die überdies in dem Ermittlungsbericht des von der Österreichischen Botschaft Islamabad beauftragten Vertrauensanwaltes vom 24.01.2012 Deckung finden. Wenngleich sich bei der forensischen Altersschätzung des Beschwerdeführers Abweichungen zu dem von ihm angegebenen Geburtsjahr ergeben haben, ist unter Berücksichtigung der Gebräuche in Afghanistan dennoch nicht von einer Einschränkung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit auszugehen, zumal die Divergenz eher gering und der Beschwerdeführer jedenfalls noch minderjährig war.

Zu der Berücksichtigung der Minderjährigkeit in der Beweiswürdigung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem das fluchtauslösende Ereignis im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren erlebt wurde und diesem Ereignis eine mehrjährige Flucht nachfolgte, eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich ist und die Dichte dieses Vorbringens nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden darf. Es muss sich aus der Entscheidung erkennen lassen, dass solche Umstände in die Beweiswürdigung Eingang gefunden haben und dass darauf Bedacht genommen wurde, aus welchem Blickwinkel die Schilderung der Fluchtgeschichte erfolgte (Hinweis E vom 14.12.2006, 2006/01/0362). Auf die Tatsache, dass ein Asylwerber seinen Heimatstaat als Minderjähriger verlassen hat, ist in der Entscheidung einzugehen (Hinweis E vom 16.04.2002, 2000/20/0200). Im Lichte dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ersichtlich, dass es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf (VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020 RS 1).

Die bereits angeführten, im Auftrag des Bundesasylamtes gegen Anfang des Jahres 2012 durchgeführten Erhebungen in Afghanistan bestätigten das fluchtbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers insofern, als insbesondere auch die Tätigkeit seines Vaters "für die Regierung" bzw. eine regierungsnahe Organisation oder (Miliz)Einheit, die in Opposition zu den Taliban steht, die Tötung seines Bruders sowie die Identität und der Wohnort eines vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten örtlichen Taliban-Kommandanten verifiziert werden konnten.

Wenngleich in den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund vereinzelt vage Angaben und auch Ungereimtheiten - etwa betreffend die Hintergründe und die genauen Datierung der Ereignisse sowie die konkreten Aufenthaltsorte seines Vaters - festzustellen waren, sind diese unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tötung seines Bruders erst etwa 13 Jahre und auch bei den Einvernahmen durch das Bundesasylamt lediglich 15 Jahre alt war, nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seines ansonsten schlüssigen Vorbringens wesentlich zu beeinträchtigen.

Soweit das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides festgehalten hat, der Beschwerdeführer habe ein Verlassen Afghanistans aus wohlbegründeter Furcht nicht glaubhaft darstellen können und sich eine "asylrelevante Geschichte zu Recht gelegt", die nicht der Wirklichkeit entspreche, ist festzuhalten, dass es der belangte Behörde nicht gelungen ist nachvollziehbar darzutun, wie sie - in Anbetracht des von ihr eingeholten Rechercheberichts - zu diesem Ergebnis gelangt ist. Vorbringen zu anderen Feindschaften seines Vaters hat der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme vom 11.08.2011 erstattet und hinsichtlich der tatsächlich zuvor nicht erwähnten, wechselnden Aufenthaltsorte seines Vaters ist nicht zu erkennen, dass das Bundesasylamt den Umstand der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers entsprechend gewürdigt hat. Unter Berücksichtigung seiner durch den Ermittlungsbericht vom 24.01.2012 gestärkten persönlichen Glaubwürdigkeit reicht dieser eine, erst bei der zweiten Einvernahme über Vorhalt ins Treffen geführte Umstand nicht aus, um das gesamte asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers pauschal als zurechtgelegte, nicht der Wirklichkeit entsprechende Geschichte zu werten.

Zu den vom Bundesasylamt in diesem Zusammenhang ebenfalls herangezogenen Ausführungen des vom Ermittler befragten Dorfältesten - der Beschwerdeführer habe die Ortschaft verlassen haben, um für sich ein besseres Leben außerhalb von Afghanistan zu schaffen; eine andere Begründung für die Ausreise sei nicht genannt worden - ist festzuhalten, dass die persönliche Einschätzung dieses Dorfältesten betreffend die der Ausreise des Beschwerdeführers zugrunde liegende Motivation mangels näherer Befragung oder sonstiger Recherchen kaum geeignet ist, die vom Beschwerdeführer im Detail dargestellte Bedrohungslage in Zweifel zu ziehen. Aus dem Bericht des Ermittlers geht zudem hervor, dass über die Tätigkeit des Vaters, den Tod des Bruders sowie die Identität örtlicher Taliban-Kommandanten hinaus kaum Nachforschungen zu den konkreten fluchtbezogenen Angaben des Beschwerdeführers betrieben wurden. Eine lediglich unterbliebene Nennung weiterer Ausreisegründe lässt daher für sich betrachtet ebenso wenig auf die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers schließen, wie die Ausführungen des genannten Dorfältesten, die Lebensumstände der Familie des Beschwerdeführers würden sich nicht wesentlich von denen anderer unterscheiden. Dies umso mehr, als andererseits in dem Ermittlungsbericht vom 24.01.2012 dezidiert bestätigt wurde, dass der Vater des Beschwerdeführers Anführer einer Organisation war, die meist gegen Taliban gekämpft hat ("[...] father was indeed the head of Arbakan organization and most of the time there was fighting between Taliban and Arbakan."). Diese Ermittlungsergebnisse stehen auch in Einklang mit den gegenständlich getroffenen Länderfeststellungen sowie weiteren aktuellen Länderberichten, aus denen hervorgeht, dass die Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers zunehmend angespannt und von Kämpfen der Taliban gegen regierungsnahe Milizen (Arbakai) geprägt ist (vgl. hiezu den Bericht des UNO-Generalsekretärs zur Situation in Afghanistan vom 10.06.2015, S. 4 f, sowie Afghanistan Analysts Network, Security in Kunduz Worsening Further: The case of Khanabad, 28.10.2014, S. 7). Die oben angeführte Äußerung des Dorfältesten ist daher keineswegs dahingehend zu interpretieren, dass der Familie des Beschwerdeführers keine Gefahr droht, zumal der Vater des Beschwerdeführers und seine Familie laut einem EASO-Bericht aus dem Dezember 2012 allenfalls sogar als "high-profile targets" einzustufen sind (European Asylum Support Office, Country of Origin Information Report Afghanistan: Insurgent strategies - Intimidation and targeted violence against Afghans, Dezember 2012, S. 60:

"Several sources reported on an intensive campaign of intimidation and targeting of government supporters or collaborators conducted by insurgents. [...] Evidence was presented of the direct targeting of relatives. [...] There are low-profile persons (e.g. regular civilians linked to the government, local contractors such as food suppliers) and high profiles (e.g. tribal elders, religious leaders and commanders) among the targeted."). Aus dem zitierten EASO-Bericht geht überdies mehrfach hervor, dass die Bedrohung durch Taliban auch nach Beendigung einer Tätigkeit für eine regierungsnahe Miliz weiter bestehen kann (vgl. S. 61: "A local contact in south-east Afghanistan made it clear that the Taliban would not be satisfied with the targeted victim quitting the job if he worked for the ANSF. Regarding persons who were involved in military opposition against the insurgents, for example PGM [pro-government militia] members or people contracted to ANSF, the conclusion for ANSF members should be applied").

Dem Beschwerdeführer ist es sohin - unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters zum Zeitpunkt der Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie insbesondere zum Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse in Afghanistan - im Ergebnis gelungen glaubhaft darzutun, dass er vor seiner Ausreise die beschriebene Bedrohung seitens der Taliban zu gewärtigen hatte, zumal sein Vorbringen im Wesentlichen stringent und sowohl mit dem Ergebnis der in Afghanistan durchgeführten Recherchen sowie mit Berichten zur Lage in Afghanistan in Einklang zu bringen war. Wenngleich der Beschwerdeführer selbst teilweise nicht mit Gewissheit angeben kann, von welchen Personen und aus welchen Beweggründen er und seine Familie bei bestimmten Vorfällen bedroht wurden - auch im Zusammenhang mit der Tötung seines Bruders -, so liegt es aufgrund der erwiesenen Tätigkeit seines Vaters als Kommandant einer regierungsnahen Miliz und der wiederholten Übergriffe durch dem Beschwerdeführer namentlich bekannte Taliban doch mehr als nahe, dass auch die fluchtauslösenden Vorfälle Taliban zuzurechnen sind und mit der früheren Tätigkeit des Vaters in einem Zusammenhang stehen. Aufgrund der Führungsposition des Vaters des Beschwerdeführers in einer regierungsnahen Miliz, die zudem regelmäßig gegen Taliban gekämpft hat, ist zufolge den oben angeführten Länderberichten auch nicht davon auszugehen, dass nach Beendigung dieser Tätigkeit nunmehr für den Beschwerdeführer keine konkrete Bedrohung durch Taliban mehr besteht.

2.2. Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in die Folgeberichte des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 02.03.2015), der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Afghanistan: Update, 05.10.2014), des U.S. Department of State (2014 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 25.06.2015) sowie in tagesaktuelle Medienberichterstattung zu Afghanistan versichert hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Verwaltungsgerichte erkennen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 75 Abs. 19 AsylG 2005 in der Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Antragstellung 14 Jahre alt und sohin berechtigt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen (§ 16 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, - nunmehr § 10 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012). Der Rechtsberater des Beschwerdeführers hat der Erstbefragung vom 13.04.2011 nicht widersprochen, daher war diese auch nicht in seinem Beisein zu wiederholen.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem gesetzlichen Vertreter des zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Beschwerdeführers, seinerseits vertreten durch Mitarbeiter der Caritas, ordnungsgemäß zugestellt und damit erlassen. Die hiegegen innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde ist zulässig.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat (§ 3 Abs. 3 AsylG 2005).

Verfolgung ist nach § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art.? 9 der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie - Neufassung), ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9. Verfolgungsgrund ist ein in Art. 10 Statusrichtlinie genannter Grund (§ 2 Abs. 1 Z 12 leg.cit.).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279, mwN).

Es reicht aus, dass der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung ist, er muss jedoch nicht als einziger oder beherrschender Grund vorliegen (Putzer, Leitfaden für Asylrecht² [2011] Rz 76, mwH).

Verfolgung kann schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie, liegt (vgl. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508). Eine Konstellation, in der die Angehörigeneigenschaft bei sämtlichen verfolgten Familienmitgliedern das einzige Anknüpfungsmerkmal im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist, liegt vor, wenn sich die private Verfolgung auf Grund eines Verhaltens, das die Verfolger einem Familienmitglied anlasten, gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen Abstammung richtet (VfGH 29.09.2014, U2699/2013, mwH). In diesem Zusammenhang ist es nicht entscheidend, ob das Familienmitglied seinerseits aus Konventionsgründen verfolgt worden war (vgl. VwGH 26.05.2009, 2007/01/0077).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers alleine aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft wurde weder von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht wurde noch sich hiefür Hinweise aus den Länderberichten ergeben. Auch haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würden.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan drohende Verfolgung durch die Taliban zu gewärtigen hat:

Der Beschwerdeführer stammt aus einer gegenwärtig sehr unsicheren Region, in der eine Zunahme des Einflusses der Taliban zu verzeichnen ist. Er war bereits in der Vergangenheit direkten Angriffen seitens der Taliban ausgesetzt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem Zusammenhang mit der früheren Betätigung seines Vaters als Anführer einer regierungsnahen örtlichen Miliz stehen (vgl. EASO, COI Report Afghanistan: Insurgent strategies - Intimidation and targeted violence against Afghans, Dezember 2012, S. 60 "The Taliban also target, threaten, abduct or kill family members of government collaborators in order to put pressure."). Anhand der Umstände des konkreten Falles ist trotz der bereits erfolgten Beendigung der Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht neuerlich Opfer von gewaltsamen, in ihrer Eingriffsintensität asylrelevanten Handlungen wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont hat, unterfällt eine Verfolgung, die einer Person aus Gründen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie droht, dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" und ist daher als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren (vgl. hiezu VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011). Die dem Beschwerdeführer aktuell drohende Verfolgung steht in einem Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters, wobei der genannte Konventionsgrund zumindest ein wesentlicher Faktor für die zu erwartende Verfolgung ist. Der Beschwerdeführer konnte daher im Ergebnis glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Familienverband als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK droht.

Da vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen das Bestehen eines effektiven staatlichen Schutzes für den Beschwerdeführer gegen die Verfolger nicht angenommen werden kann, ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht in der Lage bzw. im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen.

Asylausschlussgründe iSd Art. 1 Abschnitt F GFK liegen nach Aktenlage nicht vor und eine innerstaatliche Fluchtalternative steht dem Beschwerdeführer, dem bereits subsidiärer Schutz gewährt wurde, ebenfalls nicht zur Verfügung.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall steht die Lösung einer Tatsachenfrage im Vordergrund; zu den zentralen Rechtsfragen (etwa zur Asylrelevanz der Zugehörigkeit zu einer Familie als "soziale Gruppe" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention) wird auf die oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen.

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