W141 2100802-1•BVwG W141 2100802-1
W141 2100802-1Tribunal administratif fédéral21 juil. 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W141 2100802-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 22.12.2014,
PN: XXXX ,
VN: XXXX , betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", zu
Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 43 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 1, 2 Z 3 sowie § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer hat am 03.07.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.
Nachstehend angeführte Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Ärztlicher Bericht und Patientenkurzbrief, XXXX vom 21.06.2013
? Situationsbericht und Patientenbrief des XXXX vom 03.10.2013
? Ärztliche Bestätigung XXXX vom 15.01.2103
? Fachärztlicher Befundbericht, XXXX vom 27.01.2014
? Ärztliches Schreiben, Dr. XXXX vom 28.01.2014
? Endbefund XXXX , 28.03.2014
? Endbefund, XXXX vom 15.05.2014
? Sensorverläufe Trend- Übersicht vom 27.05.2014
? Medizinischer Fragebogen, XXXX vom 13.06.2014
? Fachärztlicher Befundbericht, XXXX vom 30.06.2014 und 15.09.2014
1.2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.09.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Wegen stupurösem Auftreten Außenanamnese über Gattin, Arbeitsunfall mit Verletzung der linken Hüfte 1993, OP im XXXX , Metall in Situ, psych. Erkrankung seit 15 Jahren, fam. Belastung, paranoide Schizophrenie, Med.: Solian 200 1/2-1/2-0, Temesta 1 0-0-1, Lyrica 75 1-0-0, Cipralex 10 2-0-0, oftmalige stat. Behandlung, zuletzt im XXXX 06/2013 und OWS, insulinpfl. Diab. Mell, seit Jahren, Med.:
Novo Mix 30 34-28-24, unter Therapie NBZ 231 mg%, letzter HbA1c:
10,4% lt. Bef. 05/2014, Augen- und Nierenbefund bland, Lungenleiden seit Jahren, Med.: Novolizer Formoto 12 1-0-1, Seebri Bree HKps. 44 1-0-0, Atemnot bei Belastung, Nik: 0, Alk: 0.
Derzeitige Beschwerden:
psychiatr. Beeinträchtigung, benötigt ständige Aufsicht.
Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel:
Solian 200, Temesta 1, Lyrica 75, Cipralex 10, Novo Mix 30, Novolizer Formoto 12, Seebri Bree HKps. 44.
Sozialanamnese:
kein erl. Beruf, zuletzt als Fabriksarbeiter bis 2011, KÜ wegen Krankheit, verh., XXXX Kinder von denen eines im Alter von XXXX Jahren im gern. HV lebt, Gattin: Hausfrau.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
? fachärztlicher Befundbericht des XXXX vom 15.09.2014, 30.06.2014, 27.01.2014,
? hausärztliche Bestätigung vom 28.01.2014 in mehrfacher Ausfertigung,
? Befund der Klinik für XXXX vom 21.06.2013,
? medizinischer Fragebogen der XXXX vom 27.06.2014,
? BZ-Messung vom 22.05. bis 27.05.2014,
? Laborbefund vom 15.05.2014, 28.03.2014,
? neurologische Bestätigung vom 15.01.2013,
? Patientenbrief des XXXX vom 03.10.2013,
? Situationsbericht des XXXX vom 03.10.2013,
? Befund der psychiatr. Klinik des XXXX vom 21.06.2013.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand
Ernährungszustand: guter Ernährungszustand,
Größe: 168 cm Gewicht: 80 kg Blutdruck: 130/80
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Kopf: Zähne: teilsaniert, Sens, frei, NAP's unauff.
Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, LK o. B.,
Thorax: symm., Cor: norm, konfig., HAT rein, keine path. Geräusch,
Pulmo: vesik. AG, Basen gut verschieblich, son. KS,
WS: HWS frei beweglich, KJ-Abstand 2cm, seichte linkskonv. Skoliose der BWS, Funktionalität wegen mangelnder Kooperation nicht prüfbar,
Abdomen: weich, über TN, Hepar und Lien nicht palpabel, keine
Resistenz tastbar, Nierenlager: beids. frei,
-obere Extremität: passiv frei beweglich, magen mangelnder Kooperation aktive Bewegung nicht prüfbar, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt,
-untere Extremität: passiv frei beweglich, keine Ödeme, keine troph. Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Zehen- und Fersengang nicht demonstriert,
Gesamtmobilität - Gangbild: leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe
Psycho(patho)logischer Status: erwckt ein stupuröses Zustandsbild, mäßig affizierbar, mangelnde Kooperation, mäßiger Kontrollverlust, AW schlägt demonstrativ wiederholt mit der Hand auf den Schreibtisch, Affizierbarkeit durch die Gattin.
Begründung:
Im Gutachten wurde festgestellt, dass bei dem AW eine geringgradige Funktionsstörung der unteren Extremitäten vorliegt. Der AW benötigt keine Gehhilfe und kann einer Strecke von mehr als 300 Metern zu Fuß ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung, ohne große Schmerzen und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Es werden keine Behelfe verwendet, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen. Ebenso ist eine erhebliche Einschränkung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die Art und das Ausmaß der psychischen Erkrankung nicht ausreichend begründbar.
Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, da
? weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch
? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch
? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch
? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems
im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt."
1.3. Im aktenmäßig weiters angefertigten medizinischen Sachverständigengutachten von
Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin vom 06.11.2014, wird im Wesentlichen ausgeführt:
"Zusammenfassung relevanter Befunde:
? Fachärztlicher Befundbericht des XXXX vom 15.09.2014, 30.06.2014 und 27.01.2014
? Hausärztliche Bestätigung vom 28.01.2014 in mehrfacher Ausfertigung
? Befund der Klinik für Psychiatrie XXXX vom 21.06.2013
? Medizinischer Fragebogen der XXXX vom 27.06.2014
? BZ-Messung vom 22.05.2014 bis 27.05.2014
? Laborbefund vom 15.05.2014 und 28.03.2014
? Neurologische Bestätigung vom 15.01.2013
? Patientenbrief des XXXX vom 03.10.2013
? Situationsbericht des XXXX vom 03.10.2013
? Befund der psychiatr. Klinik des XXXX vom 21.06.2013
Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, da
? weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch
? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch
? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch
? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems
im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt."
1.4. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.11.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung, Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Parteiengehörs folgende medizinische Beweismittel und Unterlagen vorgelegt:
Fachärztlicher Befundbericht, XXXX vom 21.10.2014
Ärztliche Bestätigung und Medikamentenverordnungsblatt,Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.12.2014
Situationsbericht und Patientenbrief, XXXX vom 20.10.2014
1.5. Zur Überprüfung der im Parteiengehör vorgebrachten Beweismittel wurden diese abermalig einem ärztlichen Sachverständigen vorgelegt. Aus der Stellungnahme geht hervor, dass sämtliche Leiden bereits berücksichtigt seien.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.12.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß den §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, im Gutachten sei festgestellt worden, dass beim Beschwerdeführer eine geringgradige Funktionsstörung der unteren Extremitäten vorliege. Der Beschwerdeführer benötige keine Gehhilfe und könne eine Strecke von mehr als 300 m zu Fuß und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Es werden keine Behelfe verwendet, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen würden. Ebenso sei eine erhebliche Einschränkung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die Art und das Ausmaß der psychischen Erkrankung nicht ausreichend begründbar. Das aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs vom 22.10.2014 erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt worden und dieser habe festgestellt, dass alle relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung nach dem Bundesbehindertengesetz, betreffend die Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, entsprechend berücksichtigt und bewertet worden seien. Eine entsprechend schwere Behinderung bzw. schwere Funktionseinschränkung liege nicht vor, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
2.1. Gegen diesen Bescheid wurde am 29.01.2015 vom Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer leide an einer paranoiden Schizophrenie und einer generalisierten Angststörung. Wie aus beiliegenden Befunden ersichtlich ist, sei der Beschwerdeführer sowohl bei Tag als auch bei Nacht nur teilweise orientiert. Er zeige einen verminderten Realitätsbezug, sei schwer lenkbar und habe sowohl akustische als auch optische Halluzinationen. Eine zielführende Kommunikation mit dem Beschwerdeführer sei nicht möglich.
Aufgrund der schweren psychischen Erkrankung beziehe der Kläger auch ein Pflegegeld der Stufe 1 seit 01.01.2013. Im damaligen Gerichtsverfahren habe die allgemeinmedizinische Sachverständige Frau Dr. XXXX ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchungssituation die Augen meist geschlossen gehabt habe, dauernd monoton gelacht, Schmerzlaute von sich gegeben und unkontrolliert mit der Faust auf den Glastisch geschlagen habe. Die kognitiven Fähigkeiten seien in dieser Untersuchungssituation nicht zu evaluieren gewesen. Aufgrund der schweren psychiatrischen Erkrankung habe der neurologisch-psychiatrische Sachverständige Dr. XXXX einen Pflegebedarf unter anderem für die Mobilität außer Haus festgestellt.
Beim Beschwerdeführer würden daher erhebliche Einschränkungen psychischer Fähigkeiten vorliegen, sodass dieser nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
Daher wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" stattzugeben.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Situationsbericht und Patientenbrief, XXXX vom 20.10.2014 (bereits vorgelegt)
? Ärztliche Bestätigung und Medikamentenverordnungsblatt, Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.12.2014 (bereits vorgelegt)
? Fachärztlicher Befundbericht, XXXX vom 15.12.2014
? Bescheid der XXXX vom 18.04.2014
? Neurologisch-psychiatrisches Ergänzungsgutachten, Dr. XXXX vom 21.11.2013
? Sachverständigengutachten, Dr. XXXX vom 17.03.2013
3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 26.02.2015 ein Sachverständigengutachten angefordert.
3.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung vom 21.04.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Der Beschwerdeführer kommt in Begleitung der Ehefrau und des Cousins. Seit 2001 stehe er in FA Behandlung wegen paranoider Schizophrenie (PSD12).Mehrere stat. Aufnahmen bisher im XXXX und XXXX . Es kommt immer wieder zu depressiven Zuständen mit dissoziativen Symptomen mit chron. Produktivität und Angstzuständen und deutlichen Verhaltensauffälligkeiten. Es besteht eine latente Suizidalität.
Nervenärztliche Betreuung:
XXXX
Subjektive derzeitige Beschwerden:
Es wird von den Angehörigen angegeben, dass der Betroffene dauernd beaufsichtigt werden müsse und eine zielführende Kommunikation bei chron. Halluzinationen und Affektinkontinenz mit deutlichen Verhaltensauffälligkeiten und Angstzuständen nicht möglich sei.
Sozialanamnese:
Lebt mit Ehefrau, I-Pension, Pflegestufe 1.
Medikamente (neurologisch/psychiatrisch):
Seroquel 200mg, Solian 400mg, Seroquel XR 400mg, Lyrica 450 mg.
Neurostatus:
Stuporöses Zustandsbild.
Bewegt seitengleich, befolgt keine Anweisungen, Gangbild frei ohne Hilfsmittel.
Psychiatrischer Status:
Stuporöses Zustandsbild, kein Blickkontakt, motorisch unruhig, deutlich dysphorisch, keine ausreichende verbale Kommunikation möglich.
Auf Grund der hochgradigen psychischen Veränderungen mit deutlichen Verhaltensstörungen, die einen Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln problematisch machen, sind nunmehr öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar. Dies wird durch den Befund XXXX
15.12. 14 (Abl. 107-108) dokumentiert.
Abl.: 120-122: Es liegt eine Änderung der Einschätzung vor, da eine hochgradige psychische Beeinträchtigung mit ausgeprägten Verhaltensstörungen vorliegt.
Abl.: 107-119: Änderung der Einschätzung, da die befundmäßig dokumentierten psychischen Beeinträchtigungen auch in der Untersuchung objektiviert werden konnten.
Abl.: 97-103 Änderung der Einschätzung, da die befundmäßig dokumentierten psychischen Beeinträchtigungen auch in der Untersuchung objektiviert werden konnten.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" sind gegeben, da bei dem Betroffenen eine chron. paranoide Schizophrenie und eine generalisierte Angststörung vorliegen mit deutlichen Verhaltensauffälligkeiten und phobischen Störungen nach Ausschöpfung des therapeut. Angebotes und Behandlung von
1 Jahr."
4. Mit Schreiben vom 23.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde wurde eine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
1.2. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses.
1.3. Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen vor.
Zu 1.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus der mit Stichtag 03.07.2015 eingeholten Abfrage aus dem zentralen Melderegister.
Zu 1.2. Die Ausstellung des Behindertenpasses mit der Nr. XXXX erfolgte am 05.01.2015 durch das Bundesamt für Soziales- und Behindertenwesen.
Zu 1.3. Der Beschwerdeführer begehrt die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung."
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151)
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das zitierte, seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebene, Gutachten vom 21.04.2015 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 21.04.2015, auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
In diesem Sachverständigengutachten wurden auch alle relevanten Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt. Der Sachverständigengutachter gibt an, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" gegeben sind, da bei dem Betroffenen nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und möglichen Behandlung von mehr als einem Jahr weiterhin eine chronisch paranoide Schizophrenie und eine generalisierte Angststörung vorliegen, welche mit deutlichen Verhaltensauffälligkeiten und phobischen Störungen einhergehen. Darüber hinaus führt der Sachverständigengutachter schlüssig und nachvollziehbar aus, dass auf Grund der hochgradigen psychischen Veränderungen mit deutlichen Verhaltensstörungen eine Veränderung zum Gutachten 1. Instanz (Ab1.74-76) objektivierbar ist. Weiters machen die hochgradigen psychischen Veränderungen mit deutlichen Verhaltensstörungen einen Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln problematisch und daher sind nunmehr öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar. Dies wird durch den Befund XXXX 15.12.14 (Abl. 107-108) dokumentiert. Somit liegen laut Sachverständigengutachter die Voraussetzungen für die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vor.
Es lag kein Grund vor, von dem schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.
Im eingeholten Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenem klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls nach § 1 Abs. 2 Z3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt und die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten
(§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
In den Erläuterungen zur Verordnung BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3:
Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Eine hochgradige Immunschwäche liegt bei folgenden Krankheitsbildern vor:
Bei allen anderen Transplantationen liegt keine derart ausgeprägte Immunschwäche vor, die das Meiden des öffentlichen Raumes erfordert. Nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression wird die Dosis nach etwa 3 Monaten auf eine Dauermedikation reduziert, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben folgende Funktionseinschränkungen:
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 EU- GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 02.09.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und - effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten herangezogen.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der anzuwendenden Rechtslage ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
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