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W141 2017324-1•BVwG W141 2017324-1
W141 2017324-1Tribunal administratif fédéral21 juil. 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W141 2017324-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX geboren am XXXX, vertreten durch XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 28.10.2014, PN XXXX, VN XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie §§ 1 Abs. 2 Z 3, 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am 27.11.2007 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in der Höhe von 50 vH eingetragen.
2 Am 16.06.2008 hat die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" eingebracht, welcher, basierend auf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigen-gutachten, mit Bescheid vom 11.11.2008 abgewiesen wurde.
3. Am 02.11.2011 hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage einer Kopie des ihr befristet ausgestellten Ausweises gem. § 29b StVO und des der Ausstellung dieses Ausweises zu Grunde liegenden medizinischen Sachverständigengutachtens, neuerlich einen Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" eingebracht.
3.1. Die belangte Behörde hat am 25.11.2011 den beantragten Zusatzvermerk in den Behindertenpass der Beschwerdeführerin eingetragen und gleichzeitig den Behindertenpass bis 31.05.2014 befristet.
4. Die Beschwerdeführerin hat am 25.04.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Verlängerung der Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel (hier richtig: Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar") in den Behindertenpass gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
4.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.08.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Status auszugsweise:
"Allgemeinzustand: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. Eine UA-Krücke wird verwendet. An- und Auskleiden werden selbständig, rasch, ohne Fremdhilfe ausgeführt. Guter AZ. Rechtshänderin. Ernährungszustand gut. Größe 164 cm. Gewicht 58 kg. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Haut ist rosig, normal durchblutet.
Wirbelsäule gesamt: Im Lot, funktioneller Beckenschiefstand rechts, leichte Schonhaltung, Streckhaltung der LWS, seitengleiche
Muskulatur, keine wesentlichen Atrophien. HWS: S 30/0/10, R je 50, F je 20. BWS: R je 10, Ott 30/31. LWS: FBA + 60, Reklination 5 Grad, Seitneigen je 10, Druckschmerz L5 bds.
Peripher neurologisch: Hirnnerven frei. OE: mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Schwäche motorisch C6, sensibel C6/7 rechts abgeschwächt. Kraftgrad re. Arm 4-, links Kraftgrad 5. UE: normale seitengleich mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilitätsabschwächung L4-S1 links, Kraft Quadrizeps links 3, rechts 5. Vorfußheber - Zehenheber - Zehenstrecker Kraftgrad 2 links, rechts Kraftgrad 5.
OE: Rechtshänderin, normale Achse, normale Gelenkskonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien, normale Achse, Handpulse sind seitengleich tastbar. Schulter-, Ellbogen-,
Hand- und Langfingergelenke: frei beweglich. Schürzen- und Nackengriff: Gut. Kraft - Faustschluss: Gut.
UE: Normale Achse, normale Gelenkskonturen, Muskulatur im linken Bein umfangvermindert und kraftabgeschwächt. Das linke Bein kann nur 20 Grad von der Unterlagen angehoben werden, rechtes Bein 90 Grad.
Fußpulse sind gut tastbar. Hüft-, Knie- und Sprunggelenke: frei beweglich. Füße: unauffällig.
Gesamtmobilität-Gangbild: Mit Gehhilfe flott, ohne Gehhilfe Steppergang links, Zehen-Fersenstand, Einbeinstand und Hocke mit Hilfe möglich und rechtsbetont.
Diagnosen:
Deg- WS- Schaden mit segmentaler sensomotorischer Schwäche im linken Bein entsprechend L5 und S1.
Multiradiculäres Syndrom bei Cervicolumbalsyndrom.
Verwachsungsbeschwerden nach mehreren Unterbauch - OP
Verlust der Gebärmutter nach dem 40. Lebensjahr.
Verlust beider Ovarien nach dem 50. Lebensjahr.
Depressives Syndrom.
Begründung:
Führend sind die mehrsegmentalen Abnützungserscheinungen der Bandscheiben im Bereich der unteren Hals- und Lendenwirbelsäule, die zu Nervenwurzelreizungen damit verbunden wechselnden Beschwerden in den jeweiligen Abschnitten Anlass geben. Dadurch ist die leichte Schwäche im rechten Arm und im linken Bein begründet. Relevante Einschränkungen im Bewegungsumfang der großen Gelenke der oberen und unteren Extremität sind nicht gegeben. Somit sind aus orthopädischer Sicht kurze Wegstrecken, das Überwinden von Niveauunterschieden und die Benützung von Haltegriffen möglich.
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt."
4.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.09.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 01.10.2014 Stellung zu nehmen.
4.3. Die Beschwerdeführerin hat unter Vorlage neuer medizinischer Beweismittel mit Schreiben vom 24.09.2014 Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass auf Grund der therapieresistenten Lumboischialgie, der multisegmentalen Abnützungserscheinungen der Bandscheiben im Bereich der Halswirbelsäule und auf Grund der damit verbundenen Nervenwurzelreizungen durchgehend Schmerzen beim Gehen bestehen würden und sie sich nur mit Krücken fortbewegen könne. Durch die mehrfachen Bandscheibenvorfälle habe sie bis zu 15mal am Tag Krämpfe im rechten Arm und linken Bein. Weiters liege partielle Gefühllosigkeit vom Knie abwärts links vor. Auch liege am linken Fuß, verursacht durch einen Vorderfußbruch 2012, welcher nicht gut verheilt sei, eine partielle Gefühllosigkeit vor. Ferner liege auch eine neurogene Inkontinenz vor. Als Beweis würden die bereits im Akt aufliegenden Befunde, die mit dem Einwand vorgelegten Befunde genannt. Aus oben genannten Gründen könne sie selbst kurze Wegstrecken nur unter großen Schmerzen mit Pausen zurücklegen. Weiters sei aufgrund der vorliegenden Funktionseinschränkungen das sichere Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Patientenbrief, XXXX, vom 02.08.2012 (bereits im Akt)
? MRT- Befund HWS, XXXX vom 06.10.2010 (bereits im Akt)
? Patientenbrief, XXXX, vom 12.10.2010 (bereits im Akt)
? Röntgenbefund, HWS, LWS und Becken, XXXX vom 17.02.2014
? Therapieplan, XXXX vom 10.03.2014
? MRT-Befund, li. Kniegelenk, XXXX vom 14.03.2014 (bereits im Akt)
? Patientenbrief, XXXX vom 17.03.2014 (bereits im Akt)
? Ärztlicher Befundbericht, XXXX, Urologie vom 29.07.2014 (bereits im Akt)
4.4. In der zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme Dris. XXXX vom 02.10.2014 wird festgehalten, dass die neu vorgelegten Befunde keine Änderung des Gutachtens bewirken könnten, da keine wesentlichen neuen Aspekte zu erkennen seien und somit keine Änderung der Beurteilung vorzunehmen sei.
4.5. In einer weiteren auf Grund der Einwendungen der Beschwerdeführerin verfassten medizinischen Stellungnahme wird von der XXXX medizinischen Fachabteilung des Sozialministeriums, Dr. XXXX im Oktober 2014 Folgendes festgehalten:
"Das Sachverständigengutachten Dr. XXXX (FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie) ist in Bezug auf die vorliegende Fragestellung in allen wesentlichen Punkten ausführlich und aussagekräftig. Aus dem umfangreichen, orthopädischen Untersuchungsbefund wurde aus der Sicht der medizinischen Fachabteilung eine nicht in allen Punkten nachvollziehbare Gesamtbeurteilung unter dem Punkt "Begründung" vorgenommen. Die bei der Untersuchung im linken Bein festgestellte Kraftminderung wird aus h.o. ärztlicher Sicht nicht, wie vom Sachverständigen, als leicht, sondern als mittelgradig angesehen. Nichtsdestotrotz wird seiner Beurteilung bezüglich der Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beigepflichtet, da der Antragstellerin trotz der festgestellten Funktionseinschränkungen das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Be- und Entsteigen und der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund der ausführlich dargestellten vorhandenen körperlichen Kapazitäten zumutbar ist. Diese Feststellung sowohl des Sachverständigen als auch der h.o. medizinischen Fachabteilung, stützt sich auf das im Gutachten vermittelte Gesamtbild der Antragstellerin, abgeleitet aus der ausführlichen Darstellung der Gesamtmobilität, des Gangbildes und der Funktionen der Arme und Beine im Zuge der klinischen Untersuchung. Aus den angesprochenen Befunden ergeben sich keine Erkenntnisse, die eine Änderung dieser Sichtweise rechtfertigen."
4.6. Am 01.12.2014 wurde ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.10.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.
Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin sei umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenhang zueinander in der Beurteilung betreffend der Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entsprechend berücksichtigt und bewertet worden. Ebenso sei eine objektive klinische Befunderhebung zur Feststellung der Schwere der Funktionsstörung der unteren Extremitäten erfolgt. Das Ausmaß der Funktionseinschränkungen erreiche jedoch derzeit nicht jenen Schweregrad, der zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führe.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
6. Gegen diesen Bescheid wurde am 17.12.2014 vom bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin unter Tricepsschwäche im Bereich des rechten Armes, Schwäche der kleinen Armmuskulatur rechts, Hypästhesien im Bereich des rechten Oberarmes, Hüftbeugeschwäche links, Fußhebeschwäche links, Lasegue beidseits, partieller Gefühllosigkeit im linken Bein und linken Fuß, Depressionen und Panikattacken leide. Diese Leiden würden dazu führen, dass sie Straßenbahngarnituren mit vier Trittstufen nicht benützen könne, da eine deutliche Behinderung beim Stiegen steigen bestehe. Durch die Schwäche im Oberschenkel links könne sie Stiegen steigen nur durch Unterstützung der Arme durch Hochziehen am Handlauf bewältigen. Bei den Straßenbahnen mit vier Trittstufen beginne der Handlauf aber erst auf Höhe der dritten Stufe, sodass ihr alleine aus diesem Grund die Benützung nicht möglich sei. Gleiches treffe auf das Schnellbahnnetz der ÖBB zu. Auch sei ihr auf Grund der angeführten Leiden die Benützung von Niederflur-Verkehrsmitteln nicht möglich, da wenn kein Sitzplatz frei ist, ihr das Anhalten - um sich vor Stürzen zu schützen - auf Grund der Schwäche im rechten Arm nicht möglich sei, und sie den linken Arm zum Abstützen auf der Unterarmstützkrücke benötige. Weiters sei ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich, da sie in öffentlichen Verkehrsmitteln unter vielen Menschen große Angst davor habe, niedergestoßen zu werden, was Panikattacken auslösen würde. Es sei ihr somit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht nur nicht zumutbar, sondern schlichtweg nicht möglich. Im vorgelegten Attest Dr. XXXX werde explizit ausgeführt, dass sie nicht in der Lage sei, sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln fortzubewegen. Sie erhebe den Inhalt des Attestes Dr. XXXX ausdrücklich zum Inhalt ihrer Beschwerde. Als Beweis würden die bisherigen Beweismittel sowie die Einvernahme der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXXX, als Zeugin genannt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Patientenbrief, XXXX vom 17.03.2014
? Attest, XXXX, Neurologie und Psychiatrie vom 04.11.2014
7. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden durch das Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, und Dris. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.04.2015, zusammenfassend im Wesentlichen
Folgendes ausgeführt:
Unfallchirurgischer Status auszugsweise:
"Allgemein: Kommt alleine in Halbschuhen zur Untersuchung, verwendet eine Unterarmstützkrücke links, das Gangbild wird verlangsamt ausgeführt, links hinkend. Das Aus- und Ankleiden wird im Sitzen durchgeführt. Größe 164 cm, Gewicht ca. 59 kg Allgemeinzustand:
etwas reduziert. Ernährungszustand: normal. Caput/Collum:
unauffällig. Thorax: symmetrisch, elastisch. Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz.
Obere Extremitäten: Rechtshänder. Die Durchblutung ist ungestört.
Benützungszeichen seitengleich sehr zart vorhanden. Rechte Hand:
speichenseitig am Daumenendgelenk besteht eine kleine prallelastische, Schwellung (Ganglion?). Streckseitig in Verlängerung des 3. Mittelhandknochens am Handgelenk besteht eine etwa 3mm große, nur mäßig verschiebliche, prallelastische Schwellung. Diskrete Verschwellung von Zeige- und Mittelfinger.
Rechte Schulter: Druckschmerz über der Rinne der langen Bizepssehne. Sonst sind sämtliche Gelenke bandfest und altersentsprechend unauffällig. Beweglichkeit: Der rechte Arm wird bis etwa 60° vor und seit gehoben, beim Nackengriff reicht die Hand zum Hinterhaupt, dabei ist die Abduktion bis über 90° möglich. Links sind Nacken- und Kreuzgriff sind frei. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke. Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Die grobe Kraft ist rechts deutlich herabgesetzt. Umfang in cm: Oberarm 28,5 beidseits, Unterarm rechts 26, links 26,5.
Untere Extremitäten: Freies Gehen ohne Stützkrücke wird nicht ausgeführt. Beinlänge links -0,5cm. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, keine auffälligen. Varizen oder
Ödeme. Linkes Knie: Zohlentest ist positiv, das Gelenk ist ergussfrei und bandfest. Linke Hüfte: Druckschmerz am großen Rollhöcker. hier auch Endlagenschmerz bei Rotation. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Vorfußhebeschwäche links.
Beweglichkeit: Hüften S 0/0/100 beidseits. R (S 90°) 15/0/35 beidseits. Knie S 0/0/135 beidseits, Sprunggelenke und Zehen sind passiv seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule: Die Achse ist nicht beurteilbar, da nahezu ausschließlich das rechte Bein belastet wird. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Ausgeprägt Hartspann zervikal. Klopfschmerz über C7 und der unteren Lendenwirbelsäule. ISG beidseits druckschmerzhaft. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: Seitwärtsneigen und Rotation nach links zu 1/2 eingeschränkt, nach rechts 1/3 eingeschränkt Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Vorwärtsbeugen wird nur ansatzweise ausgeführt, beim Seitwärtsneigen nach links ist eine Vollbelastung des linken Beins möglich, Seitwärtsneigen und Rotation werden nur ansatzweise ausgeführt. Beim Ent- und Bekleiden ist eine hochgradige Einschränkung nicht objektivierbar."
Neurologisch/psychiatrischer Status auszugsweise:
"Neurologisch: Rechtshändigkeit. Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen, bis auf Supinationsschwäche re. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten re. keine Paresen, li. Vorfußhebeschwäche Zehenspitzenstand re. möglich, Fersenstand re. möglich, die Muskeleigenreflexe sind re.li. mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist hinkend mit Steppergang li. mit 1 Krücke. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben bis auf Hypästhesien im Bereich des N. medianus re. und N. peron li..
Psychiatrisch: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite. Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dysthym, Somatisierungsneigung, immer wieder Panikattacken. Ein- und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität."
Beurteilung:
"Unfallchirurgisch: Es besteht keine erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke ist unter Verwendung von 1 Unterarmstützkrücke zumutbar und möglich. Eine relevante Beweglichkeitseinschränkung an den Gelenken der unteren Extremitäten besteht nicht. Die Beine können jeweils im Stehen vom Boden abgehoben werden. Die Muskulatur an den Beinen ist nicht auffällig verschmächtigt. Auf Grund dieses Befundes ist abzuleiten, dass eine kurze Gehstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m möglich und zumutbar ist. Auch Niveauunterschiede können überwunden werden. An den oberen Extremitäten besteht keine relevante Beweglichkeitseinschränkung an den Gelenken. Die Greifformen sind erhalten. Es besteht ausreichend Kraft um sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel sicher anzuhalten. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten vor. Neurologisch: Die Voraussetzungen Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel sind von neurologischer Seite nicht gegeben, da keine hochgradigen Funktionseinschränkungen der Extremitäten vorliegen. Bezüglich der psychiatrischen Funktionsausfälle sind drei Faktoren, klaustrophobe, soziophobe und Kontrollelemente, bei der Begutachtung von Relevanz. Als Voraussetzung für eine dauernde psychische Erkrankung müssen alle sinnvollen, verfügbaren und zumutbaren Therapiemethoden zum Einsatz gekommen und nachgewiesen sein. Die Diagnose "Panikattacken" ist definitionsgemäß nicht situationsgebunden und erfüllt daher diese Kriterien nicht. Ebenso findet seit 2001 keine Psychotherapie statt und die antidepressive Medikation ist seit Jahren unverändert.
Zu den Einwendungen: Die Einwendungen hinsichtlich der Erreichbarkeit des Handlaufes in verschiedenen Straßenbahn- und Schnellbahngarnituren ist insofern nicht nachvollziehbar, als beide Arme bis über die Horizontale gehoben werden können. Klinisch war bei der Untersuchung die Muskulatur an den Armen symmetrisch ausgebildet und nicht auffällig verschmächtigt. Die Funktionsausfälle durch radikuläre Schädigung der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule sowie die Depression wurden im GA 1. Instanz ausreichend eingeschätzt und in der jetzigen Untersuchung sind keine maßgeblichen Veränderungen objektivierbar.
Zu den Befunden: Der orthopädische Befundbericht vom KH XXXX beschreibt freie Beweglichkeit an Schultern. Hüft- und Kniegelenke. Neurologisch bedingen die vorgelegten Befunde keine Änderung der Einschätzung, da neben dem depressiven Syndrom die Panikattacken keinen eigenen GdB bedingen. Die neurolog. Funktionsausfälle wurden ausreichend berücksichtigt.
Zum Gutachten erster Instanz: Es ist keine wesentliche Änderung im Vergleich zum Vorgutachten objektivierbar."
8. Mit Schreiben vom 26.05.2015 wurde dem bevollmächtigten Vertreter und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
1.2. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses.
1.3. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 10.07.2015 eingeholten Datenauszug des zentralen Melderegisters.
Zu 1.2.) Die Ausstellung des Behindertenpasses mit der Nr. XXXX erfolgte am 27.11.2007 durch das Bundesamt für Soziales- und Behindertenwesen.
Zu 1.3.) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebenen medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die Gutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Es wurde darin von den Sachverständigen auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates gegeben ist bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, zu entkräften.
Die medizinischen Sachverständigen haben sich mit dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Beweismitteln eingehend auseinandergesetzt. Die vorgelegten Befunde stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Sie dokumentieren kein höheres Funktionsdefizit als gutachterlich festgestellt wurde.
Überzeugend, weil fachärztlich untermauert, wurde in den eingeholten Sachverständigengutachten dargestellt, dass weder aus neurologischer noch aus unfallchirurgischer Sicht hochgradige Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten vorliegen, welche das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels oder dessen Be- und Entsteigen verunmöglichen würden. Ebenso konnte nachvollziehbar dargestellt werden, dass keine psychische Beeinträchtigung in einem Ausmaß besteht, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Es lag somit kein Grund vor, von dem schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen
(§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist unter anderem jedenfalls nach § 1 Abs. 2 Z3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt und die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten
(§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionsein-schränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)
Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung des erforderlichen Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der unteren Extremitäten vor, welche die Mobilität erheblich einschränken. Die körperliche Belastbarkeit ist nicht erheblich eingeschränkt. Die Krankheitsbilder Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr liegen bei der Beschwerdeführerin nicht vor.
Bei der Beschwerdeführerin liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
Daher ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 EU-GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 02.09.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und - effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt und wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehöres nicht bestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der anzuwendenden Rechtslage ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
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