BVwG W136 2000215-1

W136 2000215-1Tribunal administratif fédéral21 juil. 2015

Regest

Dienstpflichtverletzung, Geldstrafe, Nebenbeschäftigung,<br/>Schuldspruch, Strafbemessung, Vertrauensschädigung

Texte intégral

BVwG W136 2000215-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W136.2000215.1.00

Spruch

W136 2000215-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix KOLLMANN und Mag. Christoph PROKSCH als Beisitzer in der Disziplinarsache gegen XXXX über die Beschwerden des 1.) Disziplinaranwaltes XXXX und des 2.) Disziplinarbeschuldigten XXXX gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3 vom 16.10.2013, GZ 28/5-DK/3/12, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug nach mündlicher Verhandlung am 08.07.2015 zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerden wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 135a Abs. 3 BDG 1979 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG insoweit abgeändert, als der Schuldspruch zu Punkt I.4 lautet:

"XXXX ist schuldig, er hat mehrere Jahre bis zum 11.04.2012 den Reisepass Nr. XXXX, gültig bis 23.06.2008, ausgestellt auf die österreichische Staatsbürgerin XXXX, in einem Schrank seiner Diensträumlichkeiten verwahrt, ohne für die Rückstellung des Dokumentes an die Berechtigte oder die zuständige Passbehörde zu sorgen."

Im Übrigen werden die Beschwerden sowohl des Disziplinarbeschuldigten als auch des Disziplinaranwaltes als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid sowohl hinsichtlich der Schuldsprüche zu I.1 bis I.3 als auch des Strafausspruches bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem im Spruch genannten Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim BMI über den Disziplinarbeschuldigten

XXXX (im Folgenden kurz DB) die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug verhängt. Die Spruchpunkte I und II der verfahrensgegenständlichen Entscheidung lauten wörtlich (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):

"I

Der DB ist gemäß § 126 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) BGBl. Nr. 333/1979, schuldig:

1. Er hat - unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten und der Verwendung ausschließlich für dienstliche Zwecke zugewiesener Ressourcen - aus privaten Gründen in den zentralen Datenanwendungen des Bundesministeriums für Inneres ZMR-Anfragen durchgeführt und zwar am 27. November 2009 über XXXX, am 03. Februar 2011 über XXXX, am 03. Februar 2011 über XXXX, sowie am 21. März 2011 über XXXX.

2. Er hat es bis dato unterlassen die mit 06. Mai 2009 wirksam gewordene Änderung seiner am 29. April 2009 gemeldeten erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung für die Firma "XXXX", nämlich eine Erweiterung der Geschäftstätigkeit auf "Betreiben von Automatensalons mit Glücksspiel- und Geschicklichkeitsautomaten" unverzüglich zu melden und die Dienstbehörde durch die Vorlage eines Firmenbuchauszugs vom 21. April 2009 und der Meldung vom 05. Mai 2009 über den wahren Umfang der von ihm ausgeübten Nebenbeschäftigung getäuscht.

3. Er übt seit 06. Mai 2009 eine unzulässige, die Vermutung der Befangenheit und wesentliche dienstliche Interessen gefährdende Nebenbeschäftigung für die Firma XXXX" aus, welche Automatensalons mit Glücksspiel- und Geschicklichkeitsautomaten betreibt, obwohl zu seinen dienstlichen Aufgaben die Durchführung von Verwaltungs(straf)verfahren nach dem Glücksspielgesetz gehört und er derartige Verfahren bereits mehrfach zu führen hatte.

4. Er hat seit mehreren Jahren bis 11. April 2012 den Reisepass Nr. XXXX (gültig bis: 23.06.2008), welcher für die österreichische Staatsbürgerin XXXX ausgestellt worden war, ohne rechtliche Grundlage in einem Schrank seiner Diensträumlichkeiten verwahrt, anstatt dem Verdacht einer Straftat nachzugehen, zumindest aber für die Rückstellung des Dokumentes an die Berechtigte bzw. allenfalls an die zuständige Passbehörde zu sorgen.

Der Beamte hat dadurch seine Dienstpflichten nach

§ 43 Abs. 1 BDG, nämlich die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen;

§ 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt;

§ 56 Abs. 2 BDG, nämlich keine Nebenbeschäftigung auszuüben, welche die Vermutung der Befangenheit hervorruft oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet;

§ 56 Abs. 3 BDG, nämlich jede Änderung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden;

gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von einem Monatsbezug verhängt.

Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinar-verfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

II

Hingegen wird er zu den im Einleitungsbeschluss GZ 28/3-DK/3/12, vom 31. Juli 2012, in den Spruchpunkten 1. (rechtswidrige Erledigung von Verwaltungsverfahren) und 2.b) (Einholung von Firmenbuchauszügen) angelasteten Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 118 Abs. 1 Ziffer 2, 126 Abs. 2 BDG, freigesprochen."

Die Begründung hinsichtlich der Strafzumessung lautet auszugsweise wörtlich:

"Die Dienstpflichtverletzungen des Disziplinarbeschuldigten sind insgesamt als sehr schwerwiegend zu beurteilen; die ZMR-Anfragen wurden als schwerwiegendste Dienst-pflichtverletzung erkannt. Der Senat stellt aber ausdrücklich fest, dass die rechtswidrig durchgeführten ZMR-Anfragen und die Dienstpflichtverletzungen nach § 56 BDG als annähernd gleich schwer zu beurteilen waren, weil hier in beiden Fällen elementare Interessen des Dienstgebers - nämlich eine unbefangene, sachliche, vertrauenswürdige, vor allem aber missbrauchsfreie und an den Interessen des Bürgers orientierte Verwaltungsführung zu garantieren - tangiert sind. Die Einbehaltung des Reisepasses war als erschwerend zu berücksichtigen.

Erschwerungsgründe:

•mehrere strafbare Handlungen

•langer Tatzeitraum

Milderungsgründe:

•Tatsachengeständnis (jedoch keine Schuldeinsicht)

•Wohlverhalten seit der Tat

•disziplinäre und strafrechtliche Unbescholtenheit

•lange Verfahrensdauer

•Suspendierung

•Betrauung mit Führungsfunktion trotz anhängigem Disziplinarverfahrens

•Dienstbeschreibung

Der erkennende Senat ist bei seinen Überlegungen zur Strafbemessung davon ausgegan-gen, dass der Disziplinarbeschuldigte - wie schon oben ausführlich begründet - unter Ausnutzung seiner Möglichkeiten als polizeiliche Führungskraft, die nur einer geringen Dienstaufsicht unterliegt, mehrere schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen begangen hat, die geeignet waren vor allem das Vertrauen des Dienstgebers in seine Loyalität und Rechtstreue - was auch durch den Strafantrag des Disziplinaranwaltes, als Vertreter der Dienstgeberinteressen, sehr eindrucksvoll zum Ausdruck kommt - aber auch das Vertrau-en der Allgemeinheit massiv zu beeinträchtigen. Er hat damit ein Verhalten gezeigt, wel-ches einer polizeilichen und juristisch gebildeten Führungskraft unwürdig und geeignet ist, negative Auswirkungen auf seine Vorbildfunktion gegenüber nachgeordneten, oder dienst-gradmäßig niedriger gestellten Beamten zu begründen. Gerade von einem juristisch gebildeten Beamten der Polizei muss erwartet werden, dass die Datenbanken des Bundesministeriums für Inneres nicht missbräuchlich für private Zwecke verwendet werden. Auch im Hinblick auf die Ausübung von Nebenbeschäftigungen müssen Führungskräfte, denen schließlich maßgeblicher Einfluss auf die Führung der Sicherheitsbehörden zukommt, besondere Sensibilität beweisen. Wenn schon Führungskräfte überhaupt kein Unrechtsbewusstsein zeigen und bei der Ausübung/Aufnahme von Nebenbeschäftigung, ohne Rücksicht auf die Interessen des Dienstgebers, von ausschließlich privaten Interessen getragen sind, so hat dies äußerst negative Auswirkung innerhalb des Wachkörpers (Vorbildfunktion), aber auch in der öffentlichen Wahrnehmung (Ansehen des Amtes). Dementsprechend war dem Strafantrag der Disziplinaranwaltschaft auf Verhängung einer Geldstrafe nach § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG schon aus generalpräventiven Gründen stattzugeben. Aber auch spezialpräventiv zeigte sich die Notwendigkeit für die Verhängung einer Geldstrafe, weil der Disziplinarbe-schuldigte - unbeschadet seines Tatsachengeständnisses - überhaupt keine Schuldein-sicht zeigte. Grundsätzlich wäre bei einem derartigen, schwerwiegenden Versagen einer Führungskraft - durchaus auch der Intention der Disziplinaranwaltschaft folgend - mit Geldstrafe im Bereich von etwa zwei Monatsbezügen vorzugehen gewesen und hält die Disziplinarkommission den Strafantrag der Disziplinaranwaltschaft keineswegs für abstrus (Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten), wenngleich - wie noch unten auszuführen sein wird - schon auch die tatsächliche Höhe der Strafe in Einklang mit dem Unrechtsgehalt der Tat zu bringen ist. Der erkennende Senat hatte darüber hinaus auch die zweifellos vorhandenen Milderungsgründe zu berücksichtigen, sowie vor allem auch, dass sich die ursprünglich massiven strafrechtlichen Verdachtsmomente (die auch seine Suspendierung zur Folge hatte) letztlich nicht bestätigt haben. Daher war auch die Suspendierung des Disziplinarbeschuldigten, die von der Berufungskommission aufgehoben wurde, war als mildernd zu berücksichtigen. Nicht unbeachtet geblieben ist außerdem die tatsächliche Höhe der ausgesprochenen Strafe, die ja schon aufgrund der hohen Bewertung (A1/2) und der hohen Gehaltsstufe des Disziplinarbeschuldigten wohl nicht als gering bezeichnet werden kann. Vor allem spezialpräventiv sollte der Disziplinarbeschuldigte aus dem Verfahren doch gelernt haben und sich in Zukunft entsprechend verhalten. Diese Strafe war aber letztlich auch deshalb zu wählen, weil auch zu berücksichtigen war, dass der Disziplinarbeschuldigte trotz anhängigem Disziplinarverfahrens mit der Funktion des Leiters des XXXX betraut wurde und daraus wohl geschlossen werden kann, dass seine unmittelbaren Vorgesetzten doch noch Vertrauen in seine Amtsführung haben."

2. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhoben sowohl der Disziplinaranwalt (im Folgenden kurz DA) als auch der DB Beschwerde.

2.1. Der DA erhob Strafberufung und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zur Strafhöhe selbst ausgeführt habe, dass der Intention der Disziplinaranwaltschaft folgend bei einem derartig schwerwiegenden Versagen einer Führungskraft mit einer Disziplinarstrafe von zwei Monatsbezügen vorzugehen gewesen wären, jedoch die belangte Behörde im Hinblick auf die tatsächliche Höhe der ausgesprochenen Strafe aufgrund der hohen Bewertung und der hohen Gehaltsstufe des DB nur eine Geldstrafe von einem Monatsbezug verhängt habe. Damit handle die belangte Behörde gesetzwidrig, da Überlegungen zur tatsächlichen betragsmäßigen Höhe der Strafe nicht geeignet wären, als Begründung für eine geringere Strafe heran gezogen zu werden.

2.2. Der DB erhob Berufung und brachte vor, dass das Disziplinarerkenntnis wegen Verletzung des gesetzlichen Richters gemäß § 83 B-VG ersatzlos zu beheben sei. Er habe bereits in einer Stellungnahme vom 03.10.2013 vorgebracht, dass der erkennende Senat für den Bereich der LPD Salzburg nicht in gehöriger Weise kundgemacht worden sei. Mit diesem Vorbringen habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend auseinander gesetzt, der Senat sei für ihn mangels Kundmachung der entsprechenden Rechtsverordnung nicht zuständig gemacht worden sei. Der Hinweis im vorliegenden Erkenntnis auf die Bestimmung des § 101 Abs. 5 BDG, wonach die Geschäftseinteilung am Sitz der Disziplinarkommission kund zu machen sei, könne nur für den Amtsbereich des Polizeikommissariats Villach eine Rechtswirkung entfalten. Im Übrigen berufe sich der Senat auf die Geschäftseinteilung des Jahres 2012 somit eine abgelaufene Geschäftseinteilung und wäre die Geschäftsverteilung für das Jahr 2013 rechtswidrig, da diese erst am 08.01.2013 erlassen worden sei. Schließlich beantrage er die Vernehmung der Taxilenkerin M.F. zum Beweis, dass diese ihm den Reisepass als Pfand überlassen habe und er keine Möglichkeit gehabt habe, den Reisepass jemand anderem zu überantworten, da er sonst ihr Pfand veruntreut hätte. Der Beschwerde des DB waren die Geschäftseinteilungen der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres für die Jahre 2012 und 2013 gemäß § 101 Abs. 4 BDG 1979 beigelegt.

3. Die Beschwerden des DA und des DB wurden der jeweils anderen Partei von der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt im November 2013 zur Kenntnis gebracht, die Parteien des Verfahrens haben dazu keine Stellungnahmen abgegeben. Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat im Jahr 2013 im Gegenstand nicht mehr entschieden.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2014, GZ W136 2000215-1/2E, wurden sowohl die Beschwerde des DA als auch die des DB gemäß § 135a BDG 1979 iVm § 28 Abs. 2 Z1 VwGVG mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt da das Bundesverwaltungsgericht die von den Beschwerdeführern oben unter Punkt 2 angeführten Beschwerdegründe als nicht gegeben erachtete.

5. Gegen das vorgenannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes richtete sich die nach mit Beschluss vom 21.11.2014, E 740/2014 erfolgten Ablehnung und Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof geltend gemachte Revision des Disziplinarbeschuldigten an den Verwaltungsgerichthof, der mit Erkenntnis vom 21.04.2015, Zl. RA 2015/09/0009, das vorgenannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob. Diese sah der Verwaltungsgerichthof darin, dass das Bundesverwaltungsgericht ohne nähere Begründung trotz eines entsprechenden Antrages des DB von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen hatte. Die weiteren vom DB als Revisionswerber geltend gemachten Gründe der Verletzung seiner Rechte, wonach die belangte Behörde mangels ordnungsgemäßer Kundmachung der Geschäftseinteilungen der Disziplinarkommission beim BMI für die Jahre 2012 und 2013 unzuständigerweise entschieden habe sowie dass das Bundesverwaltungsgericht nicht als Einzelrichterin entschieden habe, erachtete der Verwaltungsgerichtshof hingegen als nicht gegeben.

6. Am 08.07.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Gegenstand in Anwesenheit der beschwerdeführenden Parteien eine mündliche Verhandlung statt. Der DB legte dabei zunächst einen "vorbereitenden Schriftsatz" vor, welcher verlesen wurde, und brachte Folgendes vor:

Die unter Spruchpunkt I.1. des bekämpften Bescheides angelastete Pflichtverletzung habe er nicht begangen. Er selbst habe die angeführten ZMR-Anfragen weder privat noch dienstlich getätigt, er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob er vielleicht eine andere Person darum gebeten habe, für ihn diese Abfragen durchzuführen, vielleicht habe auch sein damaliger Rechtsanwalt Dr. W. die Anfragen getätigt. Die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten ZMR-Anfragen wären von den Ermittlern aus dem Strafakt vorgelegt worden, wozu diese nicht berechtigt gewesen wären, weshalb sie nun verschwunden wären. Zu den vor der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Anm.: Der DB hat daran nicht teilgenommen.) zeugenschaftlichen Angaben der Beamten über die sichergestellten ZMR-Anfragen sei zu bemerken, dass diese sich nicht einmal daran erinnern haben können, wo sie diese gefunden hätten. Befragt, warum der DB in seiner Berufung vom 21.05.2012 gegen den Suspendierungsbescheid der belangten Behörde im Zusammenhang mit den nun verfahrensgegenständlichen Pflichtverletzungen die für private Zwecke im Dienst durchgeführten ZMR-Anfragen selbst zugestanden habe, gab er an, dass er nicht gewusst habe, dass sein damaliger Rechtsanwalt das geschrieben habe, bis zum heutigen Tag habe er keine Kenntnis über den Inhalt seiner damaligen Berufung, denn er habe sie niemals gelesen.

Zu der unter SpruchpunktI.4. des bekämpften Bescheides angelasteten Pflichtverletzung gab der DB an, dass er den Reisepass als Beamter im Journaldienst von Fr. F., einer Taxifahrerin erhalten habe, die diesen wiederum von der Passinhaberin, die den Fuhrlohn nicht bezahlen habe können, erhalten habe. Er habe der Taxifahrerin deswegen nicht zur Anzeige geraten, weil die Sache mit dem geprellten Fuhrlohn schon so lange zurückgelegen sei. Nachdem er überprüft habe, ob der Pass als gestohlen oder verloren gemeldet worden sei, was nicht der Fall gewesen sei, habe er Pass in seinem Kasten gesperrt. Er habe vorgehabt, diesen an die Taxifahrerin zurückzustellen, die habe sich aber nicht mehr gemeldet, dann sei die Sache in Vergessenheit geraten. Eine Abgabe im Passamt habe er nicht für notwendig erachtet, da der Pass abgelaufen gewesen wäre, es gäbe dazu keine Vorschriften, schließlich wäre es kein Fund gewesen.

Auf die Frage eines fachkundigen Laienrichters des erkennenden Senates, wer an ihn für seine Geschäftsführertätigkeit herangetreten sei, antwortete der DB, dass dies für ihn überhaupt nicht relevant sei und er dazu keine Angaben mache. Die Dienstbehörde habe seine Meldung zu seiner Nebenbeschäftigung so, wie er sie gelegt habe, zustimmend zur Kenntnis genommen, die Dienstbehörde hätte ja auch einen negativen Bescheid erlassen können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung

1.1. Zur Person des DB:

Der DB ist Beamter der Verwendungsgruppe A1/2 und versah zum Zeitpunkt der angelasteten Dienstpflichtverletzungen Dienst als Referent in der verwaltungspolizeilichen Abteilung der XXXX und ist derzeit als Leiter des XXXX der XXXX diensteingeteilt, befindet sich allerdings seit längerer Zeit im Krankenstand. Sein Monatsbezug beträgt € 5.900,- brutto. Der DB verweigerte weitere Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen. Der DB ist disziplinarrechtlich unbescholten.

Die Feststellungen zur Person des DB ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

1.2. Zu den angelasteten Pflichtverletzungen:

Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der DB die im bekämpften Bescheid unter Schuldspruch Punkt I.1 bis I.3. dargestellten Pflichtverletzungen sowie die im Spruch dieses Erkenntnisses genannte Pflichtverletzung (Abänderung des Spruchpunktes I.4. des bekämpften Bescheides) begangen hat.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, dem Vorbringen des DB in dessen Schriftsätzen und in der hg. Verhandlung und basieren auf folgenden Erwägungen:

ad ZMR-Anfragen:

Vorauszuschicken ist, dass der DB im gesamten erstinstanzlichen Verfahren die Anfrage an das Zentrale Melderegister für private Zwecke unter Verwendung dienstlich zugewiesener IKT-Ressourcen nie in Abrede gestellt hat, im Rahmen seiner Berufung gegen seine Suspendierung iZm mit den verfahrensgegenständlichen Pflichtverletzungen sowie gegen den Einleitungsbeschluss diese sogar ausdrücklich zugestanden hat, jedoch stets vorbrachte, dass dies keine Pflichtverletzung Im Sinne des BDG 1979 darstelle. Dementsprechend ist auch die belangte Behörde von einem Tatsachengeständnis ausgegangen und hat dies als Milderungsgrund für den DB angerechnet. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der DB in Abrede gestellt, diese Anfragen getätigt zu haben und in den Raum gestellt, er könne vielleicht auch jemand anderen darum gebeten haben oder sein Rechtsanwalt habe diese vorgenommen. Diese nunmehrige Verantwortung erscheint deswegen unglaubwürdig, weil davon auszugehen ist, dass ein Disziplinarbeschuldigter, der vermeint eine angelastete Tat gar nicht begangen zu haben, dies auch in seinen Rechtsmitteln gegen die Suspendierung bzw. die Einleitung des Verfahrens zumindest aber in seiner Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis zum Ausdruck bringen würde. Dies hat der DB jedoch nicht getan, sondern stets nur argumentiert, dass die getätigten Anfragen durch die IKT-Nutzungsverordnung gedeckt wären. Die Angaben des DB vor dem erkennenden Gericht wonach er bis zum diesem Tag keine Kenntnis davon gehabt habe, dass er in seiner Berufung gegen die Suspendierung die Vornahme der ZMR-Anfragen ausdrücklich zugestanden hat, weil dies bloß sein Rechtsanwalt so geschrieben habe und ihm der Inhalt dieser Berufung nicht bekannt sei, erscheint in Anbetracht, dass es sich beim DB immerhin um einen rechtskundigen Beamten handelt, mehr als lebensfremd und sind daher unglaubwürdig. Im Übrigen ist auch nicht davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt Handlungen seines Mandanten, die diesem als Pflichtverletzung zur Last gelegt werden, in einer Berufungsschrift ausdrücklich zugesteht, ohne dass dies im Einverständnis mit seinem Mandanten geschähe.

Hinsichtlich der vom DB vertretenen Meinung, wonach aufgrund eines von diesem behaupteten "Verschwindens" der bei den Hausdurchsuchungen vorgefundenen ZMR-Anfragen aus dem "Strafakt" nunmehr nicht mehr bewiesen werden könne, dass er sie getätigt habe, ist darauf zu verweisen, dass das Gericht keine Zweifel daran hat, dass die Ausdrucke dieser Anfragen tatsächlich in der Wohnung bzw. dem Büro des DB gefunden wurden. Dies ergibt sich aus den unbedenklichen Aussagen der diesbezüglich von der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vernommenen Kriminalbeamten und den von diesen vorgelegten Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokollen. Kopien dieser ZMR-Anfragen wurden dem DB im Übrigen auch mit dem Verhandlungsprotokoll über die mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde übermittelt und hat er dazu insofern Stellung genommen als er angab "Sämtliche Auszüge könnten genauso gut von MitarbeiterInnen abgefragt worden sein", und letztlich vermeinte, dass die Verwertung der bei der Hausdurchsuchung vorgefundenen ZMR-Anfragen gegen das Prinzip "ne bis in idem" verstieße.

Schließlich sei darauf verwiesen, dass wie von der belangten Behörde ausgeführt, die ZMR-Anfragen ausschließlich Personen betroffen haben, die mit dem DB entweder in einem familiären Naheverhältnis oder iZm mit einem vom DB geführten Gerichtsverfahren standen, und die Anfragen durch die Nutzung der IKT jener Behörde XXXX bei der DB zu diesem Zeitpunkt Dienst versah, vorgenommen wurde, weshalb in einer Zusammenschau aller Umstände davon auszugehen ist, dass der DB diese Anfragen getätigt hat.

Zur wiederholten Argumentation des DB, dass die getätigten Abfragen keine Pflichtverletzungen darstellen würden, sei auf die rechtliche Beurteilung unter A) verwiesen.

ad Nebenbeschäftigung:

Der DB gesteht zu, die Nebenbeschäftigung als ständiger Vertreter der Zweigniederlassung der amerikanischen Firma auszuüben und bestreitet auch nicht, dass er die Ausweitung des Geschäftsumfanges nicht der Dienstbehörde gemeldet hat, vermeint jedoch dass dies keine Pflichtverletzung darstellen würde, weil er dazu nicht verpflichtet wäre. Siehe dazu die rechtlichen Erwägungen zu A).

ad Aufbewahrung des Passes:

Der DB gesteht die Tatsache der Passaufbewahrung wie im Spruch dargestellt zu. Im Hinblick auf die glaubwürdigen Angaben des DB, wonach er durch entsprechende Abfragen überprüft habe, ob im Zusammenhang mit dem Pass eine Straftat vorliegen könnte, war jedoch die spruchgemäße Darstellung der zur Last gelegten Tat entsprechend zu modifizieren. Trotzdem liegt entgegen der Rechtsansicht des DB diesbezüglich eine Pflichtverletzung vor; siehe dazu die rechtlichen Erwägungen zu A).

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 135a Abs. 3 BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 210/2013 (BDG 1979) maßgeblich:

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

.....

§ 56. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

(4) .....

(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.

(6) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.

(7) .....

§ 79d. Die IKT-Infrastruktur darf von den Beamten grundsätzlich nur für dienstliche Zwecke genutzt werden. In einem eingeschränkten Ausmaß ist auch die private Nutzung der für den Dienstbetrieb zur Verfügung stehenden IKT-Infrastruktur erlaubt, sofern sie nicht missbräuchlich erfolgt, dem Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht schadet, der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes nicht entgegensteht und sie die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit der IKT-Infrastruktur nicht gefährdet. Die Beamten haben keinen Rechtsanspruch auf eine private IKT-Nutzung. Die Beamten sind verpflichtet, sich an die durch Verordnung der Bundesregierung festzulegenden Nutzungsgrundsätze sowie allfällige weitere ressort- oder arbeitsplatzspezifische Nutzungsregelungen für eine private IKT-Nutzung zu halten. Mit diesen Nutzungsgrundsätzen werden inhaltliche Vorgaben für die Zulässigkeit einer privaten IKT-Nutzung festgelegt, wobei insbesondere der zeitliche Rahmen, der Umfang und die Art einer zulässigen privaten IKT-Nutzung geregelt werden.

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind."

2. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Den Beschwerden kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu.

2.1. Zu den Beschwerdeausführungen des DB:

2.1.1. Der DB vermeint, dass die getätigten ZMR-Abfragen für private Zwecke unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten keine Pflichtverletzung darstellten, weil das ZMR ein öffentliches Register sei, wo jedermann Abfragen tätigen könne und ein Schädigungsvorsatz hinsichtlich der Gebühreneinhebung nach § 18 Abs. 6 MeldeG nicht vorläge, weil Beamte in Ausübung ihrer Abfragebefugnis nicht als Meldebehörde tätig würden. Dabei übersieht der DB, dass ihm ja gerade die Inanspruchnahme der dienstlichen IKT-Infrastruktur zu privaten Zwecken spruchgemäß zur Last gelegt wird. Insofern der DB in diesem Zusammenhang in seiner Eingabe an die belangte Behörde vom 03.10.2013, die er ausdrücklich auch zu seinem Beschwerdevorbringen erhoben hat, vermeint, seine Datenabfrage wäre durch die aufgrund der zu § 79d BDG 1979 ergangenen Nutzungsverordnung gedeckt, sei auf die zutreffende Ausführungen der belangten Behörde verwiesen, wonach diese Verordnung im Wesentlichen die Regelung der privaten Nutzung dienstlicher Office-Anwendungen zum Ziel hat und keinesfalls den privaten Zugriff auf öffentliche Register, die die Angabe einer Behördenkennzahl sowie einen Abfragegrund erfordern. Dass ein derartiger Zugriff jedenfalls missbräuchlich und daher rechtswidrig im Sinne des § 79d BDG 1979 ist, ergibt sich auch aus der dazu ergangenen erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, wonach mit missbräuchlicher Nutzung "auch die Art der Nutzung wie beispielsweise eine missbräuchliche Berufung auf die dienstliche Stellung eines Beamten" (EB zu RV 160, XXIV. GP) gemeint ist.

Da der DB nicht berechtigt war, unter Inanspruchnahme dienstlicher Ressourcen ZMR-Anfragen zu privaten Zwecken zu tätigen, hat die belangte Behörde zu Recht darin eine Dienstpflichtverletzung erkannt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der DB die entsprechenden Daten allenfalls auch auf dem diesbezüglich nach dem Meldegesetz 1991 vorgesehenen Weg erhalten hätte, weil er das gerade nicht getan hat. Eine Nutzung der einer Behörde nach § 16a des Meldegesetzes 1991 eingeräumten Abfrageberechtigung durch einen Beamten zu privaten Zwecken ist jedenfalls missbräuchlich und daher rechtswidrig. Die belangte Behörde hat daher zu Recht in den vom DB getätigten ZMR-Anfragen eine Dienstpflichtverletzung erkannt.

2.1.2. Das Beschwerdevorbringen, wonach eine Pflichtverletzung des DB im Sinne des § 56 Abs. 2 BDG 1979 durch Nichtmeldung des Umstandes, dass sich das Geschäftsfeld der von ihm vertretenen Firma auf das Betreiben von Automatensalons mit Glücksspiel- und Geschicklichkeitsautomaten erweitert hat, nicht vorläge, weil dieses Unternehmen eine Tätigkeit in diesem Bereich nicht aufgenommen habe, geht ins Leere, da die vom DB gemeldete Nebentätigkeit die Vertretung dieser Firma ist und er diese Nebenbeschäftigung auch tatsächlich aufgenommen hat, hat er doch, wie sich aus einem diesbezüglichem Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung ergibt, als Vertreter dieser Firma für diese am 18. Mai 2009 um eine Bewilligung für das Betreiben von Glückspielautomaten angesucht. Aus demselben Grund geht auch das Vorbringen des DB, wonach eine Befangenheit nicht vorliegen könne, weil die von ihm vertretene Firma tatsächlich keine Automatensalons betreibe, ins Leere, hat doch die belangten Behörde zutreffend begründet ausgeführt, dass allein schon die Vertretertätigkeit eines Beamten, der Verwaltungsverfahren iZm dem Glücksspielgesetz zu führen hat, für eine Firma deren Tätigkeit auf das Betreiben von Glückspielautomaten gerichtet ist, geeignet ist, sowohl die Vermutung seiner Befangenheit hervorzurufen als auch wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Mit seinem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung, wonach hinsichtlich seiner Tätigkeit keine Befangenheit vorläge, "weil zum damaligen Zeitpunkt sämtliche Verfahren nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz, bei dem es auch um Glücksspiel geht, vom Magistrat der Stadt Salzburg zu führen waren und auch geführt wurden. Mittlerweile hat es die Glücksspielnovelle 2010 gegeben, weshalb die wesentlichen Verfahren, wo es um Glücksspiel geht, mittlerweile wieder bei der LPD geführt werden und nicht mehr nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz." vermag der DB nichts für sich zu gewinnen, übt er doch die inkriminierte Nebenbeschäftigung nach wie vor aus. Aus dem vom BF vorgelegten Auszug aus dem Firmenbuch ergibt sich nämlich, dass die Geschäftsanschrift der Firma, die der BF vertritt, sein aktueller Wohnsitz ist.

Hinsichtlich des Vorbringens des DB, dass seine Nebenbeschäftigung nicht unzulässig wäre, weil die Dienstbehörde diese nicht mit Bescheid untersagt habe, übersieht er, dass ihm gerade die Nichtmeldung der Änderung dieser Nebentätigkeit angelastet wird und der Umstand, dass ein allfälliges Unterbleiben einer Weisung im Sinne des § 56 Abs. 6 BDG 1979 nicht dazu führt, dass eine aus den Gründen des Abs. 2 leg cit unzulässigen Nebenbeschäftigung (oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5) nunmehr zulässig würde.

Liegt nämlich eine unzulässige Nebenbeschäftigung im Sinn des § 56 Abs 2 BDG 1979 vor, hat der Beamte ihre Ausübung zu unterlassen; andernfalls macht er sich disziplinär strafbar. Will er sichergehen, dass es sich bei der ausgeübten Nebenbeschäftigung um keine verbotene handelt, kann der Beamte einen Feststellungsbescheid der Dienstbehörde beantragen; die Pflicht zur Unterlassung einer gemäß § 56 Abs 2 BDG 1979 verbotenen Beschäftigung besteht jedoch unabhängig von einem solchen (nicht konstitutiven) Feststellungsbescheid (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2. Auflage 1996, Seite 249f). Hat sich der Beamte dafür entschieden, seine Nebenbeschäftigung selbst als erlaubt zu beurteilen, hat der Beamte das Risiko seiner unrichtigen Einschätzung der Nebenbeschäftigung daher selbst zu tragen. Dass der Beamte sich für die ihm günstiger erscheinende Variante, die Nebenbeschäftigung selbst als erlaubt zu beurteilen, entschieden hat, kann ihm nicht als fehlendes Verschulden zu Gute gehalten werden. Hält die Dienstbehörde die ausgeübte Nebenbeschäftigung für unzulässig, wird sie die Klärung in einem von ihr in Gang zu setzenden Disziplinarverfahren zu veranlassen haben. (vgl. VwGH vom 01.10.2004 Zl. 2000/12/0195)

Die belangte Behörde hat daher die Schuldsprüche zu Punkt I.2. und I.3. des bekämpften Bescheides zu Recht gefällt und kommt der Beschwerde des DB diesbezüglich keine Berechtigung zu.

2.1.3. Hinsichtlich des Vorwurfes, wonach der DB mehrere Jahre einen ihm als Journaldienst versehender Beamten übergebenen Reisepass in seinem Büro verwahrt habe, anstatt für die Rückstellung desselben an die Berechtigte zu sorgen, vermeint, der BF, dass diesbezüglich keine Dienstpflichtverletzung vorliege, weil es keine korrelierende Vorschrift gäbe, die ihn verpflichte, den Pass an die Berechtigte bzw. die Passbehörde zurückzustellen, weil der Pass weder verloren noch gestohlen gewesen sei . Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen, da von einem Journaldienst versehenden Beamten der Exekutivverwaltung, dem in dieser Eigenschaft ein Reisepass übergeben wird, zu erwarten ist, dass er diesen Pass, auch wenn dieser weder als verloren noch gestohlen gemeldet wurde, entweder der Passinhaberin allenfalls der ausstellenden Passbehörde vorlegt und nicht, dass er diesen mehrere Jahre in seinem Büro ablegt. Die Auffassung der belangten Behörde, dass auch ein bereits abgelaufener Reisepass nicht, wie der BF vermeint, nutzlos sei, da die Einreise in die Länder EU sowie die Schweiz mit Reispässen, die bis zu fünf Jahre abgelaufen sind, möglich ist, findet in den einschlägigen Bestimmungen des Passgesetzes (§§ 10 a, 15a) insoweit auch seine Grundlage, als ein derartiger Pass, der noch nicht fünf Jahre abgelaufen ist, bei Vorlage grundsätzlich der Ausstellungbehörde zur Entwertung rück zu übermitteln ist. Es entspricht daher nicht einer gewissenhaften und engagierten Dienstauffassung, wenn der BF den ihm übergebenen Reisepass einfach in seinem Büro ablegt und dort vergisst, da von einem Beamten in seiner Stellung ein sogfältigerer Umgang mit ihm übergebenen Dokumenten erwartet werden kann. Wenn der BF vermeint, er hätte darauf gewartet, dass die Taxifahrerin den Reisepass wieder abholt und dann darauf vergessen, ist darauf zu verweisen, das die Taxifahrerin den Pass dem BF als Vertreter einer Sicherheitsbehörde ja gerade deswegen übergeben hat, weil sie den ihr übergebenen Reisepass nicht weiter behalten wollte.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht erkannt, dass der DB seinen Dienst nicht gewissenhaft erfüllt hat und dass dieses von einer gewissen Schlampigkeit geprägte Verhalten geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes zu stören.

Zusammengefasst hat daher die belangte Behörde zu Recht in dem spruchgemäß dargestellten Verhalten des DB Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 erkannt.

2.2. Zur Strafbemessung sowie den Beschwerdeausführungen des DA:

2.2.1. Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') maßgebend als auch der Grad des Verschuldens.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 93 BDG 1979 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, wobei die Behörde verpflichtet ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (zuletzt VwGH vom 04.11.2014, Zl. Ro 2014/09/0023).

2.2.2. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall zutreffend die vom DB durchgeführten ZMR-Anfragen sowie seine Dienstpflichtverletzungen nach § 56 BDG 1979 im Hinblick auf seine dienstliche Stellung als polizeiliche Führungskraft, die nur einer geringen Dienstaufsicht unterliegt, als schwerwiegende Pflichtverletzungen erkannt und das Liegenlassen des Reisepasses als erschwerend berücksichtigt. Die Ausführungen, dass gerade von juristisch gebildeten Beamten erwartet werden kann, dass sie die zur Verfügung stehende IKT-Infrastruktur, in diesem Fall der dienstliche Zugang zum Zentralen Melderegister, nicht missbräuchlich für private Zwecke verwenden und dass gerade eine Führungskraft der Sicherheitsbehörden durch die Ausübung einer im Ergebnis unzulässigen Nebenbeschäftigung eine besonders negative Außenwirkung sowohl innerhalb des Wachkörpers als auch in der öffentlichen Wahrnehmung hat, sind zutreffend.

Hinsichtlich des dem BF anzulastenden Verschuldens ist zu den Spruchpunkten I.1. bis I.3. des bekämpften Bescheides von einer vorsätzlichen Verletzung der Dienstpflichten durch den DB auszugehen, hinsichtlich der mehrjährigen Aufbewahrung des Reisepasses ist dem DB im Hinblick auf seine glaubwürdige Verantwortung, wonach der Reisepass "in Vergessenheit geraten sei" fahrlässige Sorgfaltswidrigkeit anzulasten.

Hinsichtlich der von der belangten Behörde erkannten Erschwerungs- und Milderungsgründen ist darauf zu verweisen, dass hinsichtlich der durchgeführten ZMR-Anfragen im Hinblick auf die nunmehrige Verantwortung des BF in der Verhandlung diesbezüglich nicht mehr von einem Tatsachengeständnis auszugehen ist. Der Wegfall dieses Milderungsgrundes hinsichtlich einer der angelasteten Pflichtverletzungen erweist sich jedoch im Hinblick darauf, dass der DB ohnehin niemals Schuldeinsicht gezeigt hat, nicht als derart gravierend, dass eine höhere als die von der belangten Behörde erkannte Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug zuzuerkennen gewesen wäre.

Der Hinweis des DB, dass im Hinblick auf seine bevorstehende Pensionierung ein Strafbedürfnis aus spezialpräventiven Erwägungen überhaupt nicht mehr gegeben wäre, geht ins Leere, da der BF, wenn auch schon seit geraumer Zeit im Krankenstand, nach wie vor im aktiven Dienstverhältnis steht. Im Hinblick darauf, dass der BF nicht bereit war, zu seinen Vermögensverhältnissen Angaben zu machen, sind auch seine Einwendungen gegenüber der belangten Behörde, wonach ihn allenfalls Unterhaltspflichten gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau träfen, unbeachtlich. Im Übrigen hat die belangte Behörde bei der Strafzumessung ohnehin einen hohen Schuldenstand des BF, somit seine wirtschaftliche Situation, maßgeblich berücksichtigt.

Nachdem vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Umstände hervorgekommen sind, die die von der belangten Behörde erkannte Strafzumessung als unzutreffend erscheinen lassen, war der bekämpfte Bescheid diesbezüglich zu bestätigen.

2.2.3. Zu der vom DA erhobenen Beschwerde gegen die von der belangten Behörde verhängte Höhe der Geldstrafe sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg. Ausführungen zu W136 2000215-1/2E vom 07.05.2014 verwiesen, die ungeachtet des Umstandes, dass der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben hat, nach wie vor zutreffend sind. Somit war auch die Strafbeschwerde des DA im Hinblick darauf, das wie bereits oben ausgeführt, die Strafbemessung der belangten Behörde zutreffend ist, abzuweisen.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.