W173 2006040-1•BVwG W173 2006040-1
W173 2006040-1Tribunal administratif fédéral20 juil. 2015
Bescheid, ersatzlose Behebung, Zustellung
W173 2004011-1/14E
W173 2006040-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, vertreten durch Lansky, Ganzger + partner, Rechtsanwälte GmbH, Biberstraße 5, 1010 Wien, 1. vom 18.7.2013 gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 9.07.2013, Zl. XXXX, zugestellt am 9.7.2013 und 2. vom 30.7.2013 gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 5.07.2013, Zl. XXXX, zugestellt am 23.7.2013, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.6.2015 zu Recht erkannt:
I.)
Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 9.07.2013, Zl. XXXX, zugestellt am 9.7.2013, wird behoben.
Es wird festgestellt, dass der Ruhebezug von XXXX ab 1. April 2012 zur Auszahlung gelangt.
II.)
Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 5.07.2013, Zl. XXXX, zugestellt am 23.7.2013, wird ersatzlos behoben.
III.)
1. Die Revision gegen Spruchpunkt I.) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
2. DIE REVISION GEGEN SPRUCHPUNKT II.) IST GEMÄß ART. 133 ABS. 4 B-VG NICHT ZULÄSSIG.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge BF) war bis Ende XXXX als Abteilungsleiter im XXXX tätig. Mit Bescheid vom 30.12.1994 wurde dem BF mit Wirksamkeit vom XXXX bis zum XXXX für die Dauer der Funktion als Richter beim XXXX (XXXX) gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 in der damals geltenden Fassung ein Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge gewährt. In weiterer Folge wurde der BF mit Wirksamkeit vom
XXXXXXXX und zuletzt vom XXXX für jeweils sechs Jahre (Ablauf XXXX2016) zum Richter am XXXX ernannt. Seine Karenzierung wurde jeweils verlängert.
2. Mit Schreiben vom 23.12.2011, in dem die Adresse XXXX, aufschien, erklärte der BF gegenüber dem XXXX, mit Ablauf des 31.3.2012 in den Ruhestand treten zu wollen. Mit Bescheid vom 20.6.2012, Zl. XXXX, wurde über die Höhe des Ruhegenusses und die Nebengebührenzulage des BF vom 1.4.2012 an (monatlich brutto mit Euro 6.042,70 bzw. mit Euro 113,40) sowie über deren Stilllegung auf Grund von "Art. 1 BezBegrBVG" abgesprochen. Dieser Bescheid war an die Adresse des BF in XXXX, adressiert. Im Rückschein sind der Zustellversuch mit 26.6.2012 und eine Verständigung über die Hinterlegung beim zuständigen Zustellpostamt mit einer Abholfrist beginnend am 27.6.2012 festgehalten.
3. Anlässlich eines Telefonates des BF mit der belangten Behörde im
März 2013 wurde der BF auf das BezBegrBVG und den sich daraus
ergebenden Konsequenzen für seinen Ruhegenuss auf Grund seiner
Tätigkeit im XXXX hingewiesen. Auf Ersuchen des BF wurde von der
belangten Behörde der Bescheid vom 20.6.2012, Zl. XXXX, per e-mail
an seine Dienstadresse beim XXXX (XXXX) in XXXX (XXXX) am 13.3.2013
übermittelt. Darin ist nach Ausführungen zu § 4, 5 und 7 BezBegrBVG
Nachfolgendes ausgeführt: ".......... Treffen ein Bezug und eine
Ruhebezug zusammen, dann beträgt der Gesamtbetrag nach § 5 Abs. 2
BezBegrBVG 160 % des Ausgangsbetrages von Euro 8.306,90; das sind
derzeit Euro 13.291,04. Da Ihr Bezug als Richter am XXXXden
gesetzlichen Grenzbetrag 160 % des Ausgangsbetrages übersteigt, ist
Ihr Ruhebezug stillzulegen. Auf die entsprechenden Normen darf
hingewiesen werden. Der Text des Bescheides vom 20.6.2011, Zl. XXXX,
ist ihrem Wunsch entsprechend dem E-Mail angeschlossen............"
4. Im Schriftsatz vom 8.4.2013 nahm der BF auf die E-Mail-Mitteilung vom 13.3.2013 Bezug und stellte den Antrag auf Feststellung seines Ruhebezuges ab 1.4.2012 auf Grund seiner Tätigkeit im XXXX unter Berücksichtigung seiner zusätzlichen Ruhegenussansprüche aus seiner Tätigkeit als Lektor an Universitäten ab 1.7.2013 sowie zur Stilllegung seines Ruhebezuges. Aufgrund seines Hauptwohnsitzes in XXXX ersuchte der BF um Zustellungen des Feststellungsbescheides an seine XXXXXXXX Dienstadresse.
5. Mit Bescheid vom 5.7.2013, Zl XXXX, wurde von der belangten Behörde unter Spruchpunkt 1. festgestellt, dass dem BF ab 1.4.2012 ein Ruhegenuss von monatlich brutto Euro 6.042,70 gebühre. Die Nebengebührenzulage wurde mit monatlich brutto Euro 113,48 festgelegt. Unter Spruchpunkt 2. wurde festgestellt, dass gemäß "Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre" (BezBegrBVG) der Ruhebezug ab 1.4.2012 infolge Kürzung nicht zur Auszahlung gelange. Nach der Erörterung zur Höhe des Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage sowie zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurde zur Stilllegung des Ruhebezuges unter Verweis auf die §§ 4 Abs. 1 und Abs. 4, 5 Abs. 2 und 7 BezBegrBVG ausgeführt, dass der Bezug, den der BF in seiner Funktion als XXXX am XXXX monatlich erhalten habe, mitzuberücksichtigen sei, wenn dieser den Bezügen oder Ruhebezügen nach den österreichischen bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder entsprechen würde. Zu den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes würden sowohl das Bundesbezügegesetz, das Bezügegesetz und das Verfassungsgerichtshofgesetz zählen. In diesen Gesetzen seien die Bezüge der obersten Organe und der Mitglieder des VfGH geregelt. Der Ruhebezug des BF als öffentlich-rechtlicher Bediensteter des Bundes nach dem PG 1965 sei ein Bezug vom Bund. Es handle sich um einen Rechtsträger, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Gemäß § 7 BezBegrBVG beziehen Funktionäre und Mitglieder der obersten Organe der Europäischen Union einen Bezug, der in den Anwendungsbereich des Bezügebegrenzungsgesetzes falle. Es würden daher zwei dem Anwendungsbereich des BezBegrBVG unterliegende Bezüge vorliegen. Da vom BF der Grenzbetrag gemäß § 5 Abs. 2 leg.cit. zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung von Euro 13.056,-- (Euro 8.160,-- 160 %) aufgrund seines Bezugs als XXXX des XXXX bereits zur Gänze überschritten werde, gelange der gesamte Ruhebezug des BF nach dem PG ab 1.4.2012 - solange keine wesentliche Änderung eintrete - nicht zur Auszahlung. Der genannte Bescheid wurde dem BF an seine Dienstadresse in XXXX (XXXX) per Auslandsrückschein am 23.7.2013 zugestellt.
6. Mit Bescheid vom 9.7.2013, Zl XXXX, wurde von der belangten Behörde unter Spruchpunkt 1. festgestellt, dass dem BF ab 1.4.2012 ein Ruhegenuss von monatlich brutto Euro 6.042,70 gebühre. Die Nebengebührenzulage wurde mit monatlich brutto Euro 113,48 festgelegt. Unter Spruchpunkt 2. wurde festgestellt, dass gemäß Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG) der Ruhebezug ab 1.4.2012 infolge Kürzung nicht zur Auszahlung gelange. Dieser Spruch und die Begründung decken sich mit dem oben angeführten Spruch und der Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 5.7.2013, Zl XXXX.
7. Mit Schriftsatz vom 18.7.2013 erhob der BF Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen Spruchpunkt 2. des mit 9.7.2013 datierten Bescheides der belangten Behörde, Zl XXXX. Dieser sei ihm am 9.7.2013 zugestellt worden. Beantragt wurde die Behebung von Spruchpunkt 2., in eventu die Zurückverweisung an die erste Instanz nach Bescheidbehebung. Begründend wurde vorgebracht, dass Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides in mehrfacher Hinsicht materiell rechtswidrig sei. Das BezBegrBVG sei im Lichte der übrigen gesetzlichen Regelung, die gemeinsam mit dem genannten Bundesverfassungsgesetzes verabschiedet worden seien und mit dem gemeinsamen Entstehungszusammenhang zu interpretieren. Gegenstand sei die Gestaltung des Bezügerechts von politischen Funktionsträgern gewesen. Unter diesem Aspekt sei auch § 7 BezBegrBVG im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte, den systematischen Zusammenhang sowie die Zielsetzung zu interpretieren. Das Bundesbezügegesetz (BBezG) erstrecke sich auf Bezüge, Ruhebezüge und Versorgungsansprüche bestimmter politischer Funktionsträger. Dazu würden neben obersten Organe des Bundes, dem Präsidenten des Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft und des Nationalrates und Bundesrates auch Mitglieder bzw. ebenmalige Mitglieder der europäischen Kommission sowie des europäischen Parlamentes zählen. Verwaltungsbeamte oder Richter seien nicht erfasst. Dies gelt auch für das BezBegrBVG, sodass unter dem Begriff "oberste Organe" im Sinne des BezBegrBVG ausschließlich der Personenkreis politische Funktionäre zu verstehen sei. Dafür spreche auch § 1 Abs. 1 leg.cit., der eine taxative Liste von politischen Funktionären in Ländern und Gemeinden beinhalte. § 7 leg.cit., der an entsprechende Bezüge nach den Vorschriften der europäischen Gemeinschaften anknüpfe, sei ebenfalls in dem Sinne zu verstehen, dass es sich hierbei um Bezüge handle, die mit der Amtsausübung einer politischen Funktion verbunden seien. Als solche politische Ämter im Rahmen der Europäischen Union kämen ohnehin nur jene politische Funktionen auf europäischer Ebene in Betracht, die in den einschlägigen Regelungen des Bundes expressis verbis angeführt werden würden, nämlich Mitglieder der europäischen Kommission und des europäischen Parlamentes. Eine Ausweitung des Geltungsbereiches des österreichischen BezBegrBVG für politische Funktionsträger auf ein Amt der europäischen Gerichtsbarkeit sei unzulässig. Im Hinblick auf die Unverletzlichkeit der Grundrechte (Eigentum) sei auch § 7 leg.cit. als Verfassungsbestimmung restriktiv zu interpretieren. Bei der Bestimmung des § 5i VfGG, die eine dem BezBegrBVG ähnliche Regelung umfasse, handle es sich um eine eigenständige, ausschließlich die Stellung von Mitgliedern des VfGH regelnde Bestimmung und damit um eine lex specialis zu § 7 BezBegrBVG. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass das BezBegrBVG auch die Bezüge von Organen der Gerichtsbarkeit regle, wäre die Tätigkeit eines Richters am XXXX (XXXX) nicht unter den Anwendungsbereich des § 7 BezBegrBVG zu subsumieren, zumal das XXXX kein oberstes Organ sei. Vielmehr unterliege dieses gemäß Art. 256 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV in erster Instanz unter der nachprüfenden Kontrolle des Gerichtshofes (XXXXH). Der XXXX sei daher schon definitionsgemäß kein "oberstes Organ". Darüber hinaus könne § 4 Abs. 4 BezBegrBVG nicht zur Stilllegung, sondern allenfalls zu einer Kürzung führen. Dem angefochtenen Bescheid seien zudem keine entsprechenden Berechnungen zu entnehmen. Mit dem Bezug des XXXXXXXX(XXXX) werde auch nicht der Grenzbetrag zur Gänze überschritten. Zudem würden Bezüge eines Mitglieds eines Unionsgerichtes lediglich zwölf Mal im Jahr ausbezahlt. § 7 leg.cit. verstoße außerdem zwingend gegen primärrechtliche Regelungen des Unionsrechtes. Nach der Judikatur des XXXXH seien auch indirekte Eingriffe in die von der Union gewährten Bezüge unzulässig. Es gelte die Unabhängigkeit der Unionsorgane gegenüber den nationalen Hoheitsträgern zu stärken. Auch die Gleichheit der Bezüge im Verhältnis zwischen den Mitgliedern verschiedener Nationalitäten sei zu gewährleisten (XXXXH 5.7.2012, Rs C-588/10, Bourgès-Maunoury). Wenn Bezüge, die dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften unterliegen würden, nicht im Rahmen der Besteuerung berücksichtigt werden dürften, gelte dies umso mehr im Fall der Kürzung bzw. Auszahlung von Bezügen. Zudem würde eine nationale Regelung zur Nichtauszahlung von Bezügen auf eine Verletzung von Art. 45 AEUV (Freizügigkeit) hinauslaufen. Dem Unionsrecht entgegenstehende Bestimmungen seien aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts unangewendet zu lassen.
8. Mit Schriftsatz vom 30.7.2013 erhob der BF ebenfalls Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 5.7.2013, Zl XXXX. Beantragt wurde, Spruchpunkt 2. ersatzlos zu beheben, in eventu nach Behebung zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides zurückzuverweisen. Die vorgebrachten Rechtswidrigkeitsgründe decken sich mit denen, die in der oben wiedergegebenen Begründung in der Beschwerde des BF vom 18.7.2013 angeführt wurden.
9. Beide Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakt am 11.3.2014 zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde vom 18.7.2013 wurde unter der Aktenzahl W 173 2006040-1 und die Beschwerde vom 30.7.2013 unter der Aktenzahl W 173 2004011-1 protokolliert.
10. Mit Schriftsatz vom 25.4.2014 brachte die belangte Behörde vor, dass beide Beschwerden denselben Bescheid bekämpfen würden. Dies spiegle sich auch im Inhalt beider Beschwerden wider. Die Beschwerde vom 9.7.2013 richte sich gegen die Gleichschrift des Bescheides vom 5.7.2014, die auf Ersuchen des BF per E-Mail an ihn übermittelt worden sei. Das unterschiedliche Erstellungsdatum auf den bekämpften Bescheiden sei auf die EDV bedingte Aktualisierung des Datums beim Ausdruck zurückzuführen. Eine Berufung sei daher weder möglich, noch zweckmäßig. Von separaten Stellungnahmen werde daher abgesehen. Die unter der Aktenzahl W 173 2006040-1 protokollierte Beschwerde sei mangels Vorliegen eines Bescheides zurückzuweisen. Darüber hinaus werde die Begründung in den bekämpften Bescheiden voll inhaltlich aufrechterhalten. Entgegen der vom BF vertretenen Rechtsansicht beziehe sich § 7 BezBegrBVG nicht auf öffentliche Funktionäre, sondern auf den Bezug. Dies ergebe sich auch aus den erläuternden Bemerkungen, wonach in Hinkunft höchstens zwei Bezüge aus öffentlicher Hand zulässig seien. Dies laufe darauf hinaus, dass auch der beim XXXX tätige BF unter dem Begriff "oberstes Organ" zu subsumieren sei. Der BF sei am XXXX als einer von 27 Richtern beim
XXXX tätig gewesen, das gemäß EU-Vertrag als Teil eines Obersten Organes, Gerichtshof der Europäischen Union, anzusehen sei, sodass das BezBergBVG anzuwenden sei. Die vom BF aufgezählten Ämter und Funktionen würden allesamt nur für einen begrenzten Zeitraum vergeben werden. Dies gelte auch für die Position des BF (jeweils sechs Jahre). Verwaltungsbeamte und Richter würden hingegen nicht für eine Amtsperiode, sondern auf Lebenszeit für einen Dienstposten ernannt werden. Der Bezug des BF habe auch eine andere Rechtsgrundlage [Art. 21a der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom (novellierte durch VO Nr. 202/2000 vom 18.1.2005)] als Bezüge der übrigen Beamten der Europäischen Union, sodass diesbezüglich auch keine Vergleichbarkeit gegeben sei. Die Höhe des Bezuges habe der BF trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben. Zu den bezügerechtlichen Regelungen würden das Bundesbezügegesetz, das Bezügegesetz und das Verfassungsgerichtshofgesetz zählen. In den darin festgelegten Bestimmungen seien die Bezüge der Mitglieder oberster Organe sowie der Mitglieder des VfGH geregelt. Ein Ruhebezug eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes nach dem PG 1965 sei als Bezug des Bundes, der der Prüfung des Rechnungshofes unterliege, zu werten. Bei Zusammentreffen zweier, dem BezBegrBVG unterliegenden Bezüge sei gemäß § 7 BezBegrBVG i.V.m.
§ 4 Abs. 4 leg cit. vorzugehen. Da der BF mit seinem Bezug als XXXX des XXXX jedenfalls bereits zur Gänze den gesetzlich festgelegten Grenzbetrag überschreite, sei der gesamte Ruhebezug nach dem PG 1965 nicht auszubezahlen. Die vom BF zitierte Judikatur des XXXXH in der Rechtssache Bourgés-Maunory beziehe sich auf die Festsetzung der Einkommensteuer. Der BF werde in der gegenständlichen Fallkonstellation jedoch nicht besteuert. Mit dem Ausscheiden des BF am 1.9.2013 sei eine wesentliche Änderung der Sachlage im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides vom 5.7.2013 eingetreten. Eine neuerliche Prüfung sei daher ab 1.9.2013 erforderlich. Die Retournierung des Aktes werde beantragt.
11. Mit Schriftsatz vom 11.6.2014 führte der BF aus, dass der mit 5.7.2013 datierter Bescheid nachweislich erst am 23.7.2013 auf dem Postweg zugestellt worden sei. Am 9.7.2013 habe der BF von der belangten Behörde den am selben Tag datierten Bescheid per E-Mail übermittelt bekommen. Um die Versäumung einer Frist hintanzuhalten, sei daher Spruchpunkt .2 des per E-Mail zugestellt Bescheides innerhalb offener Frist bekämpft worden. Aus anwaltlicher Vorsicht sei auch der mit 5.7.2013 datierte und am 23.7.2013 zugestellte Bescheid fristgerecht bekämpft worden. Aufgrund der Zustellung am 9.7.2013 sei davon auszugehen, dass bereits die erste der beiden Berufungen rechtsgültig erfolgt sei. Eine Zurückweisung der ersten Berufung würde den BF in seinem Recht auf fristgerecht eingehaltene Entscheidung über eine rechtsgültig eingebrachte Berufung verletzen. Beide Beschwerdeverfahren könnten jedoch zusammengelegt und in einer einzigen Entscheidung erledigt werden. Der Adressatenkreis von § 7 BezBegrBVG seien Bezieher von Bezügen, Ruhebezügen oder Versorgungsbezügen nach den Vorschriften des Bundes bzw. nach dem Vorschriften der europäischen Gemeinschaft. Der BF habe einen Anspruch auf einen Ruhebezug nach den Vorschriften des Bundes erworben. Beim weiteren Bezug des BF, der von der Ausübung seines Richteramtes am XXXX herrühre, schließe die belangte Behörde, dass es sich hierbei um ein oberstes Organ im Sinne des BezBegrBVG handle. Dieser Terminus sei im Recht der Europäischen Union unbekannt. Art. 13 EUV liste die Organe der EU, unter anderem den Gerichtshof der Europäischen Union auf. Art. 19 Abs. 1 erster Satz EUV verdeutliche, dass der Gerichtshof der Europäischen Union ein Überbegriff für die Gesamtheit aller Gerichte der EU darstelle. Dem Gericht komme in diesem Zusammenhang nicht die Stellung oder Funktion eines Obersten Organes zu. Soweit sich die belangte Behörde darauf stütze, dass der BF - im Gegensatz zu Richter und Beamte - nur für einen begrenzten Zeitraum bestellt sei, werde darauf verwiesen, dass bis in jüngster Vergangenheit Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag tätig gewesen seien, wobei die auf Zeit ernannten Mitglieder nicht als öffentliche Funktionäre gewertet worden seien. Die belangte Behörde weiche in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation ohne sachliche Rechtfertigung von der ständig eine einschränkende Interpretation verfolgenden Verwaltungspraxis zum Nachteil des BF ab, womit gegen das Verbot der Willkür verstoßen werde. Bereits aus diesem Grunde sei der Bescheid zu beheben. Die belangte Behörde verkenne zudem, die dem zitierten Urteil des XXXXH zugrundliegenden Erwägungen die insbesondere auf die gegenständliche Sachverhaltskonstellation zutreffen würden. Regelungen zur Kürzung bzw. Nichtauszahlung nationaler Ansprüche würden inländische für die Europäische Union tätige Beamte beschränken. Ein Verstoß gegen die Freizügigkeit liege damit vor. Einer weiten Interpretation von § 7 BezBegrBGV stünde Unionsrecht entgegen. Es werde auch eine Unterbrechung und ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV angeregt. Angesichts der vom BF vertretenen Interpretation zu § 7 BezBegrzBVG bestehe auch keine Veranlassung, die Bezüge, die er als Richter des Gerichts (XXXX) erhalten habe, bekannt zu geben. Diese seien ohnehin transparent durch Verordnung festgesetzt und öffentlich zugänglich.
12. Mit Schriftsatz vom 25.2.2015 regte der BF im Fall der weiten Auslegung des österreichischen Rechtes an, dem XXXXH Fragen zur Vorabentscheidung zu stellen. Auf die vom BF bereits ständig entrichteten Pensionsbeiträge nach dem PG 1965 wurde verwiesen. Bereits vor Antritt seines Amtes als Richter der Europäischen Union habe der BF Sozialversicherungsbeiträge entrichtet und damit Pensionsansprüche gegenüber der Republik Österreich erworben. Darüber hinaus seien vom BF während des gesamten Zeitraums seiner Karenzierung bis zur Versetzung in den Ruhestand als österreichischer Beamter (Jänner XXXX bis März 2012) weiterhin die vorgeschriebenen Pensionsbeiträge termingerecht einbezahlt worden (insgesamt Euro 158.748,21). Auch die wegen eines Verrechnungsfehlers zusätzlich aufgetragene Nachtragszahlung in der Höhe von Euro 5.858,12 sei termingerecht einbezahlt worden. Die Zahlungen seien vom BF im guten Glauben erfolgt, um dadurch seine in Österreich als Bundesbediensteter erworbenen Pensionsansprüche aufrecht zu erhalten und abzusichern. Durch die im angefochtenen Bescheid erfolgte Stilllegung werde massiv gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen. Aufgrund der Stilllegung sei das berechtigte Vertrauen des BF nachhaltig verletzt und zunichte gemacht worden.
13. In der mündlichen Verhandlung am 18.6.2015 wurden die unter den Aktenzahlen protokollierten Verfahren W 173 2004011-1 und W 173 2006040-1 zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden. Der BF führte aus, bis Ende XXXX im XXXX als Abteilungsleiter tätig gewesen zu sein. Anschließend sei er von XXXX als Richter des XXXX (XXXX) tätig gewesen. Für diesen Zeitraum sei durch den österreichischen Dienstgeber eine Karenzierung erfolgt. Aufgrund EU-rechtlicher Verpflichtungen habe der BF seinen Wohnsitz mit Amtsantritt nach
XXXX verlegt. In Österreich habe er als 2.Nebenwohnsitz die Adresse
XXXX beibehalten. Im Zuge der Übersiedlung nach XXXX habe der BF in Österreich die Ummeldung dem zuständigen Meldeamt bekannt gegeben. Die belangte Behörde verwies darauf, dass ihr lediglich die Adresse des BF in XXXX, aufgrund des im Zuge der Ruhestandsversetzung des BF übermittelten Personalaktes bekannt gewesen sei. Die Zustellung des Bescheides vom 20.6.2012 sei daher an die genannte Adresse erfolgt. Der BF gab weiter an, in Österreich während seiner Amtsausübung in XXXX nur sporadisch anwesend gewesen zu sein. 2012 habe sich seine Anwesenheit in Österreich auf eineinhalb Monate beschränkt, wobei er auch seinen Wohnsitz in 1030 Wien, Baumgasse 36/8, aufgesucht habe. Dies treffe auch auf die übrigen Jahre zu, in denen der BF in XXXX tätig gewesen sei. Er habe auch während seiner Amtstätigkeit in XXXX Pensionsbeiträge für seine Beamtenpension in voller Höhe aufgrund der Vorschreibungen stets zeitgerecht geleistet. Die Vorschreibung wurde von der belangten Behörde bestätigt. Der BF führte weiter aus, auch der Entrichtung der Pensionsbeiträge für die Ausübung seines Amtes als Richter am XXXX nachgekommen zu sein. Die belangte Behörde gab weiter an, nach Erklärung des BF vom 23.12.2011, mit 1.4.2012 in den Ruhestand versetzt werden zu wollen, vorschriftsgemäß den Ruhebezug errechnet und in der Folge mit Bescheid vom 20.6.2012 dessen Höhe unter Spruchpunkt 1 und dessen Stilllegung unter Spruchpunkt 2 gemäß dem BezBegrBVG festgelegt zu haben. Die Zustellung des mit 20.6.2012 datierten Bescheides sei an die bekannte Wohnadresse des BF in der XXXX erfolgt. Dieser Bescheid sei hinterlegt worden, wobei die Abholfrist mit 27.6.2012 zu laufen begonnen habe. Dem BF war nicht mehr in Erinnerung, zu welchem Zeitpunkt er vom Bescheid vom 20.6.2012 Kenntnis erlangt habe. Vermutlich sei das Schreiben des XXXXes, wonach die belangte Behörde für die Ruhebezüge zuständig sei, Anlass gewesen, mit der belangten Behörde telefonisch Kontakt aufzunehmen. Mit dem zuständigen Juristen der belangten Behörde habe er 2013 mehrfach telefoniert. Das Datum 13.3.2013 sei ihm nicht mehr in Erinnerung. Eine Übermittlung sei an die damalige dienstliche E-Mail-Adresse erfolgt, auf die er heute keinen Zugriff mehr habe. Die belangte Behörde gab dazu an, dass es sich dabei um eine deutlich gekennzeichnete Gleichschrift des Bescheides vom 20.6.2012 gehandelt habe. Der Originalbescheid sei zu diesem Zeitpunkt nicht übermittelt worden. Der BF betonte, zwecks rechtsverbindlicher Klärung der Rechtslage am 15.4.2013 ein Feststellungsbegehren bei der belangten Behörde eingebracht und als Zustelladresse ausdrücklich seine Amtsadresse in XXXX angegeben zu haben. Die belangte Behörde führte dazu weiter aus, den mit 5.7.2013 datierten Bescheid mittels Auslandzustellung an die Amtsadresse des BF abgefertigt zu haben. Als Nachweis über die Zustellung mittels Auslandsrückschein scheine das Eingangsdatum 23.7.2013 auf. Unter Hinweis auf seine Ausführungen in der Beschwerde vom 18.7.2013 gab der BF an, dass es sich dabei um den mit 9.7.2013 datierten Bescheid handle, der nicht als Gleichschrift gekennzeichnet gewesen sei. Dieser trage eine eigenständige Datierung mit 9.7.2013 und die Aktenzahl XXXX. Die belangte Behörde führte erklärend aus, dass der unter der Sub-Zahl 10 abgefertigte Bescheid das Datum 5.7.2013 trage und an die Dienstadresse des BF in XXXX am 23.7.2013 zugestellt worden sei. Von derselben Sub-Zahl sei am 9.7.2013 ein Ausdruck erfolgt, wobei sich bei diesem Ausdruck das Datum geändert habe und am Bescheid das Datum des Ausdrucks aufscheine, nämlich der 9.7.2013. Dieser Ausdruck sei dem BF am 9.7.2013 per E-Mail übermittelt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF war bis Ende XXXX als Abteilungsleiter im XXXX tätig. Mit Bescheid vom 30.12.1994 wurde dem BF mit Wirksamkeit vom XXXX für die Dauer der Funktion als Richter beim XXXX(XXXX) gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 in der damals geltenden Fassung ein Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge gewährt. Mit Bescheid vom 2.1.1995 wurde verfügt, die Zeit des Karenzurlaubes für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses zu berücksichtigen. In weiterer Folge wurde der BF mit Wirksamkeit vom XXXX und zuletzt vom XXXX für jeweils sechs Jahre (Ablauf XXXX.2016) zum Richter am XXXX ernannt. Alle weiteren Karenzierungen traten gemäß § 75 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 ex lege ein. Dies gilt auch für die damit verbundenen zeitabhängigen Rechte für den Karenzurlaub des BF gemäß § 75a Abs.2 Z 1 BDG 1979. Für die Zeit der Karenzierung bestand für den BF auch die Verpflichtung zur Leistung von Pensionsbeiträgen. Dieser Verpflichtung kam der BF nach. Aufgrund EU-rechtlicher Verpflichtungen verlegte der BF mit Amtsantritt seinen Hauptwohnsitz nach XXXX. Eine Ummeldung erfolgte beim zuständigen Meldeamt in Österreich. Als zweiter Nebenwohnsitz wurde vom BF in XXXX die Adresse XXXXbeibehalten.
Mit Schreiben vom 23.12.2011 erklärte der BF gegenüber dem XXXX, mit Ablauf des 31.3.2012 in den Ruhestand treten zu wollen. Die Berechnungsunterlagen wurden der belangten Behörde am 15.3.2012 übermittelt, wobei als Wohnsitzadresse die Adresse des BF in XXXX und als Dienstadresse das XXXX in XXXX samt e-mail-Adresse (XXXX) aufschienen. Mit Bescheid vom 20.6.2012, Zl. XXXX, wurde der Ruhegenuss und die Nebengebührenzulage des BF vom 1.4.2012 an monatlich brutto mit Euro 6.042,70 bzw. mit Euro 113,40 festgestellt und ausgesprochen, dass gemäß "Art. 1 BezBegrBVG" der Ruhegenuss nicht zur Auszahlung gelangt. Dieser Bescheid war an die Adresse des BF in XXXX, adressiert. Nach einem Zustellversuch am 26.6.2012 erfolgte eine Hinterlegung beim Zustellpostamt, wobei die Abholfrist mit 27.6.2012 zu laufen begann. Der BF hielt sich in Österreich nur sporadisch auf.
Im Zuge eines Telefonates mit der belangten Behörde im März 2013 wurde dem BF am 13.3.2013 unter Hinweis auf das BezBegrBVG und Stilllegung seines Ruhebezuges ab 1.4.2012 auf sein Ersuchen der von der belangten Behörde nunmehr als Gleichschrift deklarierte Bescheid vom 20.6.2012 per e-mail an seine Dienstadresse (XXXX) in XXXX übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 8.4.2013 begehrte der BF die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Beantragt wurde neben der Feststellung seines Ruhebezuges ab 1.4.2012 aufgrund seiner Tätigkeit im XXXX bzw. ab 1.7.2013 für die Tätigkeit als Lektor an Universitäten die Feststellung zur Stilllegung seines Ruhebezuges. Als Zustelladresse für den Feststellungsbescheid wurde ausdrücklich seine Dienstadresse in XXXX bekannt gegeben.
Mit Bescheid vom 5.7.2013, Zl XXXX, wurde von der belangten Behörde unter Spruchpunkt 1. festgestellt, dass dem BF ab 1.4.2012 ein Ruhegenuss von monatlich brutto Euro 6.042,70 gebührt. Die Nebengebührenzulage wurde mit monatlich brutto Euro 113,48 festgelegt. Unter Spruchpunkt 2. wurde festgestellt, dass gemäß "Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre" (BezBegrBVG) der Ruhebezug ab 1.4.2012 infolge Kürzung nicht zur Auszahlung gelangt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 23.7.2013 per Auslandsrückschein an seine Dienstadresse in XXXX zugestellt. Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 5.7.2013 wurde mit Beschwerde vom 30.7.2013 bekämpft.
Ein weiterer mit 9.7.2013 datierter Bescheid, der die Aktenzahl Zl XXXX trägt, wurde dem BF per E-Mail am 9.7.2013 an seine Dienstadresse in XXXX (XXXX) übermittelt. Der Spruch und die Begründung dieses mit 9.7.2013 datierten Bescheides sind mit dem Bescheid vom 5.7.2013, Zl XXXX, ident. Der BF bekämpfte den mit 9.7.2013 datierten, am selben Tag per e-mail übermittelten Bescheid mit der Beschwerde vom 18.7.2013.
Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und der mündlichen Verhandlung am 18.6.2015. Daraus ergibt sich auch der maßgebliche Sachverhalt, soweit dieser nicht bestritten wurde.
Glaubwürdig schilderte der BF in der mündlichen Verhandlung am 18.6.2015, aufgrund EU-rechtlicher Verpflichtungen seinen Hauptwohnsitz mit Dienstantritt beim XXXX nach XXXX verlegt zu haben und in Österreich die Adresse in XXXX, als weiteren Nebenwohnsitz geführt zu haben. Vor dem Hintergrund der beruflichen Verpflichtung des BF am XXXX in XXXX [vgl auch Art 14 iVm Art. 47 des Protokolls (Nr. 3) über die Satzung des Gerichtshofs, BGBl III Nr.4/2003 idF BGBl Nr. 132/2009 (Vertrag von Lissabon)] ist auch schlüssig und nachvollziehbar, dass sich der BF- unter anderem im Jahr 2012 - in Österreich nur mehr sporadisch, darunter auch in XXXX, aufgehalten hat, wie der BF auch glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung am 18.6.2015 angab. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF im Zeitraum der Zustellung des Bescheides vom 20.6.2012 und dessen Hinterlegung sich nicht an seinem zweiten Nebenwohnsitz in XXXX, aufhielt.
Gefolgt wird auch den Aussagen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 18.6.2015, wonach es sich bei der Übermittlung auf Ersuchen des BF am 13.3.2013 per E-Mail an seine Dienstadresse in XXXX um eine deutlich gekennzeichnete Gleichschrift des Bescheides vom 20.6.2012 gehandelt hat. Dem trat der BF auch nicht entgegen.
Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass der mit 9.7.2013 datierte Bescheid, der dem BF per E-Mail an seine Dienstadresse in XXXX übermittelt wurde, als Gleichschrift von der belangten Behörde gekennzeichnet worden ist. Dafür spricht, dass der BF bei der Bekämpfung des mit 9.7.2013 datierten Bescheides in seiner Beschwerde nicht auf diesen Umstand eingegangen ist und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig darauf hingewiesen hat, dass der mit 9.7.2013 datierte Bescheid nicht als Gleichschrift tituliert worden ist. Die ordnungsgemäße Unterfertigung wurde auch nicht bestritten.
Auch aus dem, dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsakt der belangten Behörde lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Vielmehr ist darin lediglich eine Kopie eines nicht unterfertigten, mit 9.7.2013 datierten, als "Bescheid" bezeichneten Schriftstückes in schwarzer Schrift enthalten, dessen Spruch und Begründung sich mit dem Bescheid vom 5.7.2013 decken, wobei oben in blauer Farbe, in Handschrift geschrieben das Wort "Gleichschrift" aufscheint.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da diese nicht anderes bestimmen, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.g.F., geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die unter den Aktenzahlen W173 2004011-1 und W173 2006040-1 protokollierten Beschwerden des BF vom 18.7.2013 und 30.7.2013 wurden zu einem gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 27.1.2015, Ra 2014/122/0087).
3.1.1. Zustellung des Bescheides vom 20.6.2012, Zl XXXX
Mit Bescheid vom 20.6.2012, Zl XXXX, wurde von der belangten Behörde bereits über die Höhe des Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage des BF vom 1.4.2012 an sowie deren Stilllegung aufgrund von "Artikel 1 BezBegrBVG" abgesprochen. Zu klären ist daher vorab, ob der genannte Bescheid dem BF zugestellt wurde. Der genannte Bescheid, der an die zweite Nebenwohnsitzadresse des BF in XXXX, adressiert war, wurde dem BF nach einem fehlgeschlagenen Zustellversuch am 26.6.2012 beim zuständigen Zustellpostamt mit einer Abholfrist beginnend am 27.6.2012 hinterlegt. Die Verständigung darüber wurde im Hausbrieffach hinterlegt. Da der BF berufsbedingt sich im Jahr 2012 am XXXX in XXXX, wohin er auch seinen Hauptwohnsitz verlegt hat, aufhielt und in Österreich nur sporadisch - unter anderen an seinem 2.Nebenwohnsitz in XXXX anwesend war, ist nicht davon auszugehen, dass der Bescheid vom 20.6.2012 dem BF gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG) zugestellt wurde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei der bloß fallweisen Benützung einer Wohnung zu keinem Zeitpunkt eine Abgabestelle im Sinne von § 17 Abs. 3 leg.cit. vor (vgl VwGH 26.11.2008, 2005/08/0089). Der BF hat auch nicht rechtzeitig von der Hinterlegung des Bescheides vom 20.6.2012 Kenntnis erhalten, sodass auch eine Heilung gemäß § 17 Abs. 3 leg.cit. ausscheidet (VwGH 18. 3.2004,2001/03/0284; 8.11.2012, 2010/04/0 112; 27.9.2013, 2013/05/0 145).
Der Bescheid vom 20.6.2012 wurde auf Ersuchen des BF per E-Mail über das elektronische Kommunikationssystem der belangten Behörde an seine elektronische Zustelladresse seiner Dienststelle im XXXX in XXXX (XXXX) am 13.3.2013 übermittelt. Der bei der Übermittlung über das elektronische Kommunikationssystem der belangten Behörde in PDF-Format angeschlossene Bescheid vom 20.6.2012 war jedoch von der belangten Behörde als "Gleichschrift" gekennzeichnet. Der BF hat damit vom Bescheidinhalt bloß Kenntnis genommen. Eine Kenntnisnahme kann nicht mit einer Erlassung eines Bescheides gleichgesetzt werden (vgl. VwGH 29.8.1996, 95/06/0128; 27.2.2001, 97/21/0183). Der Bescheid vom 20.6.2012 wurde daher gegenüber dem BF nicht erlassen, sodass der genannte Bescheid gegenüber dem BF keine Rechtswirkungen nach Außen entfaltet hat (VwGH 26.4.2000, 99/05/0239; 23.7.2009, 2007/05/0139).
3.1.2. Zustellung des Bescheides vom 9.7.2013, Zl XXXX
Der mit 9.7.2013 datierte Bescheid, Zl XXXX, der nicht als Gleichschrift gekennzeichnet war, wurde dem BF über das elektronische Kommunikationssystem der belangten Behörde an die bekannte E-Mail-Adresse seiner Dienststelle in XXXX (XXXX) am 9.7.2013 auf sein Ersuchen übermittelt. Der genannte, an den BF adressierte Bescheid ist dem BF tatsächlich am 9.7.2013 zugekommen. Dies wurde vom BF in der Beschwerde vom 18.7.2013, wie auch im Schriftsatz vom 11.6.2014 bestätigt. Es ist daher jedenfalls Heilung im Sinne des ZustG auch bei Vorliegen eines allfälligen Zustellmangels eingetreten (vgl VwGH 20.1.2015, Ro 2014/09/0059-0061). Die Zustellung des mit 9.7.2013 datierten Bescheides ist daher mit 9.7.2013 bewirkt. Der Bescheid vom 9.7.2013 gilt dem BF gegenüber als erlassen und entfaltet ihm gegenüber Rechtswirksamkeit (vgl VwGH 26.6.2013, 2011/05/0121).
3.1.3. Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 9.7.2013, Zl XXXX
Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 121/2011:
Bezüge
§ 1. (1) Für Funktionen in Ländern und Gemeinden werden, bezogen auf einen Ausgangsbetrag von 7 418,62 € (monatlicher Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates), folgende monatliche Bezüge als Obergrenzen festgelegt:
1. für einen Landeshauptmann 200%,
2. für einen Landeshauptmannstellvertreter 190%,
3. für ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist, 180%,
4. für den Bürgermeister der außer Wien nach der Einwohnerzahl größten österreichischen Stadt 170%,
5. für den Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 150%,
6. für einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 140%,
7. für einen Amtsführenden Präsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) 120%,
8. für den Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 110%,
9. für einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 100%,
10. für die Stellvertreter des Landtagspräsidenten 100%,
11. für einen Abgeordneten zum Landtag 80%.
(2) Die Landesgesetzgebung hat die Bezüge innerhalb der Obergrenzen des Abs. 1 festzulegen, wobei der Bezug nach quantitativen und qualitativen Kriterien für Länder und Gemeinden abzustufen ist. Der Rechnungshof hat nach Beschlußfassung aller bezügerechtlichen landesgesetzlichen Regelungen allen Landtagen darüber zu berichten, welche bezügerechtlichen Bestimmungen die Länder in Ausführung des ersten Satzes getroffen haben. Dieser Bericht ist auch den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates zu übermitteln und zu veröffentlichen.
(3) Andere als die in Abs. 1 genannten Funktionen in einem Landtag dürfen nicht in unterschiedlicher Höhe abgegolten werden.
(4) Hätte eine Person gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 11, gebührt ihr nur der jeweils höchste Bezug.
(5) Die Bezüge gebühren vierzehnmal jährlich.
Sonstige Leistungen
§ 2. (1) Die Landesgesetzgebung hat in den bezügerechtlichen Regelungen einen einheitlichen Bezug vorzusehen, neben dem keine sonstigen Leistungen für die betreffende Funktion zulässig sind, außer eine den Grundsätzen der Regelung des Bundes entsprechende Bezugsfortzahlungs-, Aufwandsersatz- und Dienstwagenregelung.
(2) Von der Beschränkung des Abs. 1 sind Leistungen auf Grund bezügerechtlicher Regelungen der Länder ausgenommen, denen im Bundesbereich Leistungen eines Sozialversicherungsträgers aus der Kranken- oder Unfallversicherung entsprechen.
(3) Die Landesgesetzgebung ist befugt, für die Teilnahme an der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und die freiwillige Pensionsvorsorge gleiche Regelungen wie die bundesgesetzliche zu treffen. Außer einer der Regelung des Bundes entsprechenden Übergangsregelung für Ruhe- und Versorgungsbezüge dürfen darüber hinaus keine Ruhe- oder Versorgungsbezüge vorgesehen werden.
(4) Gebühren nach bezügerechtlichen Regelungen der Länder für bestimmte Funktionen monatliche Bezüge von weniger als 5% des Ausgangsbetrages, können für diese Tätigkeiten Sitzungsgelder und Kommissionsgebühren vorgesehen werden.
Höchstzahl der Bezüge und Ruhebezüge
§ 4. (1) Personen mit Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder dürfen insgesamt höchstens zwei Bezüge oder Ruhebezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Bestehen Ansprüche auf mehr als zwei solcher Bezüge oder Ruhebezüge, sind alle bis auf die zwei höchsten Bezüge oder Ruhebezüge stillzulegen.
(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 sind Ansprüche auf eine Pensionsleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung nicht zu berücksichtigen.
(3) Abweichend vom Abs. 1 dürfen Funktionäre von Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern im Rahmen der Beträge des § 5 einen weiteren Bezug monatlich bis zur Höhe von 4% des Ausgangsbetrages nach § 1 beziehen.
(4) Von den verbleibenden Bezügen oder Ruhebezügen ist der jeweils niedrigere Bezug oder Ruhebezug nur soweit auszuzahlen, als insgesamt die im § 5 festgelegten Beträge nicht überschritten werden.
(5) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 4 sind Ruhebezüge nicht zu berücksichtigen, die auf Grund von freiwilligen Beitragsleistungen bezogen werden.
Kürzung des zweiten Bezuges oder Ruhebezuges
§ 5. (1) Bezieht eine Person neben einem Bezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes einen weiteren Bezug von einem Rechtsträger, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt (in den folgenden Absätzen als "Rechtsträger" bezeichnet), besteht der Betrag nach § 4 Abs. 4 im monatlichen Bezug eines Staatssekretärs, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist (180% des Ausgangsbetrages nach § 1).
(2) Bezieht eine Person
1. neben einem Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes einen weiteren Ruhebezug von einem Rechtsträger oder
2. neben einem Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes einen weiteren Bezug von einem Rechtsträger,
besteht der Betrag nach § 4 Abs. 4 im monatlichen Bezug eines Staatssekretärs, der nicht mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist (160% des Ausgangsbetrages nach § 1).
(3) Bezieht eine Person neben einem Bezug nach den bezügerechtlichen Regelungen eines Landes einen weiteren Bezug von einem Rechtsträger (mit Ausnahme auf Grund von bezügerechtlichen Regelungen des Bundes), besteht der Betrag nach § 4 Abs. 4 im monatlichen Bezug eines Mitgliedes der Landesregierung (in Wien amtsführenden Stadtrates) des betreffenden Landes, vermindert um 10%. Werden Bezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen verschiedener Länder bezogen, ist der monatliche Bezug des Mitgliedes der Landesregierung (in Wien amtsführenden Stadtrates) jenes Landes maßgebend, in dem dieser monatliche Bezug höher ist.
(4) Bezieht eine Person
1. neben einem Bezug nach den bezügerechtlichen Regelungen eines Landes einen Ruhebezug von einem Rechtsträger (mit Ausnahme auf Grund von bezügerechtlichen Regelungen des Bundes), oder
2. neben einem Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen eines Landes einen weiteren Bezug oder Ruhebezug von einem Rechtsträger (mit Ausnahme auf Grund von bezügerechtlichen Regelungen des Bundes),
besteht der Betrag nach § 4 Abs. 4 im monatlichen Bezug eines Mitgliedes der Landesregierung (in Wien des amtsführenden Stadtrates) des betreffenden Landes, vermindert um 20%. Werden Bezüge oder Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen verschiedener Länder bezogen, ist der monatliche Bezug des Mitgliedes der Landesregierung (in Wien amtsführenden Stadtrates) jenes Landes maßgebend, in dem dieser monatliche Bezug höher ist.
Bezüge nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften
§ 7. Die für Bezüge, Ruhebezüge und Versorgungsbezüge des Bundes maßgebenden Bestimmungen der §§ 4 bis 6 gelten für entsprechende Bezüge nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften mit der Maßgabe, daß in allen Fällen nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührende Bezüge, Ruhebezüge oder Versorgungsbezüge einer allfälligen Kürzung unterliegen.
Bundesbezügegesetz (BBezG), BGBl. I Nr. 64/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2011
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Den obersten Organen des Bundes und den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates gebühren Bezüge nach diesem Bundesgesetz.
(2) Oberste Organe des Bundes sind der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes und die Mitglieder der Volksanwaltschaft.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als "Organe" bezeichnet.
Höhe der Bezüge
§ 3. (1) Die Bezüge betragen für
1. den Bundespräsidenten 280%,
a) bei Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 220%,
b) ohne Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 200%,
4. den Präsidenten des Nationalrates 210%,
6. den Präsidenten des Rechnungshofes 180%,
7. einen Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 180%,
8. den zweiten und den dritten Präsidenten des Nationalrates 170%,
9. den Obmann eines Klubs des Nationalrates - wenn jedoch für den betreffenden Klub ein geschäftsführender Obmann bestellt ist, dann nur für diesen - 170%,
10. einen Staatssekretär, der nicht mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 160%,
11. ein Mitglied der Volksanwaltschaft 160%,
12. ein Mitglied des Nationalrates 100%,
13. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2009)
14. den Präsidenten des Bundesrates 100%,
15. einen Stellvertreter des Vorsitzenden des Bundesrates 70%,
16. einen Fraktionsvorsitzenden im Bundesrat 70%,
17. ein Mitglied des Bundesrates 50%
des Ausgangsbetrages nach § 2.
(2) Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
(3) Bestehen neben dem Anspruch auf Bezug nach Abs. 1 ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, nach den bezügerechtlichen Regelungen der Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder des Europäischen Parlaments, so ist der Bezug nach Abs. 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Abs. 1 um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.
Art. 23c des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl I Nr.57/2010
Artikel 23c. (1) Die Erstellung der österreichischen Vorschläge für die Ernennung von Mitgliedern der Europäischen Kommission, von Mitgliedern des Gerichtshofes der Europäischen Union, von Mitgliedern des Rechnungshofes, von Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses, von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und deren Stellvertretern und von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank obliegt der Bundesregierung.
(2) Vor der Erstellung der Vorschläge für die Ernennung von Mitgliedern der Europäischen Kommission, des Gerichtshofes der Europäischen Union, des Rechnungshofes und des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank hat die Bundesregierung dem Nationalrat und dem Bundespräsidenten mitzuteilen, wen sie vorzuschlagen beabsichtigt. Die Bundesregierung hat über die Vorschläge das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates herzustellen.
(3) Vor der Erstellung der Vorschläge für die Ernennung von Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses hat die Bundesregierung Vorschläge der gesetzlichen und sonstigen beruflichen Vertretungen der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens einzuholen.
(4) Die Vorschläge für die Ernennung von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und deren Stellvertretern hat die Bundesregierung auf Grund von Vorschlägen der Länder sowie des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes zu erstellen. Jedes Land hat ein Mitglied und dessen Stellvertreter vorzuschlagen; die sonstigen Mitglieder und deren Stellvertreter sind vom Österreichischen Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund gemeinsam vorzuschlagen.
(5) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat mitzuteilen, wen sie nach Abs. 3 und 4 vorgeschlagen hat, und dem Bundesrat mitzuteilen, wen sie nach Abs. 2, 3 und 4 vorgeschlagen hat.
§ 5i Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 64/1997
§ 5i. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Geldentschädigung nach § 4 und die sonstigen Bezüge, Ruhebezüge und Entgelte, die ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes von einem Rechtsträger, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, erhält, darf insgesamt den Bezug eines Bundesministers nicht übersteigen.
(2) Für ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Geldentschädigung nach § 4 der Ruhebezug (Zulage) nach den §§ 5b und 5c zu treten hat.
(3) Übersteigt die Summe der Ansprüche nach Abs. 1 oder 2 die dort genannten Grenzen, so ist der Bezug nach § 4 entsprechend zu kürzen.
(4) Hat ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied des Verfassungsgerichtshofes einen Anspruch auf Geldleistungen auf Grund einer Tätigkeit oder früheren Tätigkeit in einem Organ der Europäischen Gemeinschaften (Art. 23c Abs. 1 B-VG), sind abweichend von Abs. 3 die Ansprüche nach den Abs. 1 oder 2 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der Ansprüche auf Geldleistungen (ausgenommen jene, die ausdrücklich als Abgeltung für durch den Wohnsitz am Dienstort entstehende Aufwendungen gewährt werden) von diesen Organen der Europäischen Gemeinschaft hinter der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Höchstgrenze zurückbleibt.
Vertrag über die Europäische Union (EUV), BGBl III Nr. 85/1999 zuletzt geändert durch BGBl III Nr. 132/2009 (Vertrag von Lissabon)
ARTIKEL 13
(1) Die Union verfügt über einen institutionellen Rahmen, der zum Zweck hat, ihren Werten Geltung zu verschaffen, ihre Ziele zu verfolgen, ihren Interessen, denen ihrer Bürgerinnen und Bürger und denen der Mitgliedstaaten zu dienen sowie die Kohärenz, Effizienz und Kontinuität ihrer Politik und ihrer Maßnahmen sicherzustellen.
Die Organe der Union sind
(2) Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren, Bedingungen und Zielen, die in den Verträgen festgelegt sind. Die Organe arbeiten loyal zusammen.
(3) Die Bestimmungen über die Europäische Zentralbank und den Rechnungshof sowie die detaillierten Bestimmungen über die übrigen Organe sind im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthalten.
(4) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie einem Ausschuss der Regionen unterstützt, die beratende Aufgaben wahrnehmen.
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), BGBl III Nr. 86/1999 zuletzt geändert durch BGBl III Nr. 132/2009 (Vertrag von Lissabon)
Artikel 254
(ex-Artikel 224 EGV)
Die Zahl der Richter des Gerichts wird in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union festgelegt. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass das Gericht von Generalanwälten unterstützt wird.
Zu Mitgliedern des Gerichts sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung hoher richterlicher Tätigkeiten verfügen. Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen nach Anhörung des in Artikel 255 vorgesehenen Ausschusses für sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist zulässig.
Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichts für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
.................
Protokoll (Nr.3) über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, BGBl III Nr. 4/2003 in der Fassung BGBl III Nr. 132/2009 (Vertrag von Lissabon)
ARTIKEL 2
Jeder Richter leistet vor Aufnahme seiner Amtstätigkeit vor dem in öffentlicher Sitzung tagenden Gerichtshof den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.
ARTIKEL 3
Die Richter sind keiner Gerichtsbarkeit unterworfen. Hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, steht ihnen diese Befreiung auch nach Abschluss ihrer Amtstätigkeit zu.
Der Gerichtshof kann die Befreiung durch Plenarentscheidung aufheben. Betrifft die Entscheidung ein Mitglied des Gerichts oder eines Fachgerichts, so entscheidet der Gerichtshof nach Anhörung des betreffenden Gerichts.
Wird nach Aufhebung der Befreiung ein Strafverfahren gegen einen Richter eingeleitet, so darf dieser in jedem Mitgliedstaat nur vor ein Gericht gestellt werden, das für Verfahren gegen Richter der höchsten Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig ist.
Die Artikel 11 bis 14 und Artikel 17 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union finden auf die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs der Europäischen Union Anwendung; die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 betreffend die Befreiung der Richter von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.
ARTIKEL 4
Die Richter dürfen weder ein politisches Amt noch ein Amt in der Verwaltung ausüben.
Sie dürfen keine entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben, es sei denn, dass der Rat mit einfacher Mehrheit ausnahmsweise von dieser Vorschrift Befreiung erteilt.
Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme bestimmter Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
Im Zweifelsfalle entscheidet der Gerichtshof. Betrifft die Entscheidung ein Mitglied des Gerichts oder eines Fachgerichts, so entscheidet der Gerichtshof nach Anhörung des betreffenden Gerichts.
ARTIKEL 5
Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Richters durch Rücktritt.
Bei Rücktritt eines Richters ist das Rücktrittsschreiben an den Präsidenten des Gerichtshofs zur Weiterleitung an den Präsidenten des Rates zu richten. Mit der Benachrichtigung des Letzteren wird der Sitz frei.
Mit Ausnahme der Fälle, in denen Artikel 6 Anwendung findet, bleibt jeder Richter bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt.
ARTIKEL 6
Ein Richter kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn er nach einstimmigem Urteil der Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. Der Betroffene wirkt bei der Beschlussfassung nicht mit. Ist der Betroffene ein Mitglied des Gerichts oder eines Fachgerichts, so entscheidet der Gerichtshof nach Anhörung des betreffenden Gerichts.
Der Kanzler bringt den Präsidenten des Europäischen Parlaments und der Kommission die Entscheidung des Gerichtshofs zur Kenntnis und übermittelt sie dem Präsidenten des Rates.
Wird durch eine solche Entscheidung ein Richter seines Amtes enthoben, so wird sein Sitz mit der Benachrichtigung des Präsidenten des Rates frei.
ARTIKEL 7
Endet das Amt eines Richters vor Ablauf seiner Amtszeit, so wird es für die verbleibende Amtszeit neu besetzt.
ARTIKEL 50
Das Gericht tagt in Kammern mit drei oder mit fünf Richtern. Die Richter wählen aus ihrer Mitte die Präsidenten der Kammern. Die Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern werden für drei Jahre gewählt.
Einmalige Wiederwahl ist zulässig. ..................
3.1.3.2. Regelungszweck des BezBegrBVG:
Wie sich aus den Erläuterungen des Initiativantrages zum "Bezügereformgesetz", die auch vom Verfassungsausschuss übernommen wurden, ergibt, sollte für Politiker in Bund, Ländern, Gemeinden und Selbstverwaltungskörpern eine Einkommenspyramide geschaffen werden, die auf die Verantwortung des einzelnen Funktionsträgers abstellt. Dabei sollten für die genannten Bereiche Obergrenzen festgelegt werden, während Kollisionsnormen für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Einkommen von Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, vorzusehen sind (BlgNR 20.GP IA 435, S 6; BlgNR 20.GP AB 6876, S1). An der Spitze des Gesamtpakets zum Bezügereformgesetz steht das Bundesverfassungsgesetz über die Bezüge öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), das die neuen grundlegenden Systementscheidungen für die Besoldung öffentlicher Funktionäre enthält. Die Bezüge der obersten Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der von Österreich entsandten Mitglieder des europäischen Parlamentes sind im Bundesbezügegesetz (BBezG) geregelt. Für Mitglieder des VfGH sind im VfGG eigene Kürzungs- und Stilllegungsregelungen vorgesehen.
Das BezBegrBVG stellt für sich und i.V.m. dem BBezG eine Reihe neuer Systemgrundsätze für die Besoldung öffentlicher Funktionäre auf. Die "Einkommenspyramide" für öffentliche Funktionäre abgestimmt auf den Verantwortungsbereich ist im Bundesbereich (nach den Vorgaben des BezBegrBVG) die jeweiligen Bezüge betreffend im BBezG verankert. Für Funktionäre in Ländern und Gemeinden hingegen wurden Obergrenzen geschaffen, die vom Landesgesetzgeber nicht über-, wohl aber unterschritten werden dürfen (§1 BezBegrBVG). In § 2 BezBegrBVG wird der Grundsatz der Einheitlichkeit des Bezuges von öffentlichen Funktionären (Landesebene) umgesetzt und in § 3 leg.cit. ist die Anpassung der Bezüge der öffentlichen Funktionäre an das allgemeine Ist-Lohnniveau geregelt.
In § 4 leg.cit.,der mit den §§ 5 - 7 leg.cit. einen zusammengehörigen Regelungskomplex bildet, ist der Grundsatz der Zulässigkeit von höchstens zwei Einkommen (Bezüge bzw. Ruhebezüge) aus "öffentlichen Kassen", worunter der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegende Rechtsträger zu verstehen sind, verwirklicht [vgl Bernd Wieser, BezBegrBVG 1997, in Korinek/Holoubek (Hrsg) Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Textsammlung und Kommentar, B IV, Vorbemerkungen zum BezBegrBVG Rz 16]. Der Titel des genannten Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen von öffentlichen Funktionären und die zitierten Erläuterungen zum "Bezügereformgesetzpaket" mit dem Vorhaben, für Politiker in Bund, Länder, Gemeinden und Selbstverwaltungskörpern Einkommensobergrenzen sowie Kollisionsnormen bei Zusammentreffen mehrerer Einkommen aus der Kontrolle der Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern zu schaffen sprechen dafür, dass der Adressatenkreis der §§ 4 bis 7 BezBegrBVG mit den Bezügestilllegungs- und Kürzungsvorschriften der öffentliche Funktionär ist. Unter dem Begriff "öffentlicher Funktionär" iSd BezBegrBVG sind jedenfalls politische Funktionsträger auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene zu subsumieren.
Die unmittelbar anwendbare Bestimmung des § 8 leg.cit. erweitert hingegen den Kreis der Inhaber politischer Funktionen im Hinblick auf den zu erstellenden Einkommensbericht des Rechnungshofes auch auf Personen, die Bezüge oder Ruhebezüge ab einer bestimmten Höhe von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen [vgl Bernd Wieser, BezBegrBVG 1997, in Korinek/Holoubek (Hrsg) Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Textsammlung und Kommentar, B IV, Vorbemerkungen zum BezBegrBVG Rz 16]. § 9 leg.cit. richtet sich wiederum nur an Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaft (Abgeordnete des Nationalrates und Mitglieder des Bundesrates), die zukünftige Nebeneinkommen in eine öffentliche Liste eintragen lassen müssen (Offenlegung). In § 10 leg.cit. werden über den Kreis der politischen Funktionäre im engeren Sinn für Funktionen in der Österreichischen Nationalbank, den gesetzlichen beruflichen Vertretungen und den Trägern der Sozialversicherung Bezugsobergrenzen eingezogen sowie Vorgaben für Pensionsregelungen aufgestellt. Während § 11 leg.cit. Inkrafttretensregelungen umfasst, regelt § 12 leg.cit. die Vollziehung des Gesetzes.
3.1.3.3. § 7 BezBegrBVG - der öffentliche Funktionär iSd BezBegrBVG
§ 7 leg.cit. erstreckt sich in Hinblick auf mögliche Kürzungen und Stilllegungen von Bezügen, Ruhebezügen und Versorgungsbezügen gemäß der §§ 4 bis 6 leg.cit. auch auf entsprechende Bezüge nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft. Im Wortlaut des § 7 leg.cit. scheinen nicht explizit die Personen als Bezieher von Bezügen - wie dies in den §§ 4-5 leg.cit. der Fall ist - auf, sondern nur Bezüge, Ruhebezüge und Versorgungsbezüge. In Hinblick auf die erörterte Absicht des österreichischen Gesetzgebers zum System der Besoldung öffentlicher Funktionäre kann der Adressatenkreis auch hinsichtlich Bezieher von Bezügen nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft nur der öffentliche Funktionär sein. Dieser hat neben seinem Bezug nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft auch noch einen Anspruch auf Bezug bzw. Ruhebezug oder Versorgungsbezug nach den österreichischen Vorschriften, der den Kürzungs- bzw. Stilllegungsvorschriften der §§ 4 bis 6 leg.cit. unterliegt. Bei den zuletzt genannten Bezügen, Ruhebezügen und Versorgungsbezügen handelt es sich um solche, die von der Kontrolle des österreichischen Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern ("öffentlichen Kassen") bezogen werden.
Zu klären ist, ob der BF, der die Funktion des Richters bzw. XXXXen am XXXX im gegenständlich zu beurteilenden Zeitraum einnahm und dafür einen entsprechenden Bezug nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft bezog (vgl VO Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/EURATOM idF der VO Nr. 202/2005 vom 18.1.2005) als "öffentlicher Funktionär" iSd BezBegrBVG zu qualifizieren ist. Sein auf seiner vormaligen Tätigkeit als österreichischer Beamter beruhender Ruhebezug ab dem 1.4.2012 würde ihm von einem der Kontrolle des österreichischen Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträger gebühren.
Wenn die belangte Behörde beim gemeinsamen Charakteristikum des "öffentlichen Funktionärs" davon ausgeht, dass es den Ämtern und Funktionen eines "öffentlichen Funktionärs" immanent sei, dass diese Funktionen allesamt nur für eine begrenzten Zeitraum vergeben würden, was auch auf die Position des BF als Richter bzw. XXXX beim XXXX zutreffen würde (6 Jahre), werden bei der vom BF ausgeübten Funktion auf europäischer Ebene wesentliche gegen eine Subsumtion eines Richters bzw. XXXXen am XXXX sprechende Argumente unter den Begriff des "öffentlichen Funktionärs" im Sinne des BezBegrBVG außer Acht gelassen.
Auszugehen ist davon, dass es sich beim Begriff "Gerichtshof" um eine Sammelbezeichnung für die europäische Gerichtsbarkeit handelt. Der "Gerichtshof der Europäischen Union" besteht gemäß Art. 19 Abs. 1 S 1 EUV aus dem Gerichtshof (XXXXH), dem Gericht (XXXX) und den Fachgerichten [vgl Mayer in Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg) Das Recht der Europäischen Union, zu Art. 19 EUV Rz 16]. In Vorschriften über die Zusammensetzung und Organisation (Art. 19 Abs. 2 EUV, Art. 251 bis 254, Art 255 AEUV) sowie die Bestimmungen des Protokolls (Nr. 3) über die Satzung des Gerichtshofs werden hohe Anforderungen an Qualifikation und Unabhängigkeit der Richter sowie die Geheimhaltung der Beratungen und Abstimmungen und die Unparteilichkeit und Freiheit von Einfluss nationaler Interessen- und Machtstrukturen verbürgt [vgl Mayer in Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg) Das Recht der Europäischen Union, zu Art. 19 EUV Rz 6]. Der BF war zum gegenständlichen Zeitpunkt Richter bzw. XXXX am Gericht (XXXX), der gemäß Art. 50 des Protokolls (Nr. 3) über die Satzung des Gerichtshofs von den Richtern des XXXX aus ihrer Mitte für drei Jahre gewählt wird.
Art. 254 Abs. 2 AEUV enthält für die Ernennung der Richter des Gerichts (XXXX) zwei wesentliche Voraussetzungen: In sittlich-moralischer Hinsicht muss es sich um eine Person handeln, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bietet. In fachlicher Hinsicht wird verlangt, dass die zu ernennende Person nach dem Recht ihres Heimatstaates über die Befähigung zur Ausübung hoher richterlicher Tätigkeiten verfügt [vgl Karpenstein in Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg) Das Recht der Europäischen Union, zu Art. 254 AEUV Rz 27]. Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen nach Anhörung eines siebenköpfigen Ausschusses bestehend aus ehemaligen Mitgliedern des Gerichtshofes und des Gerichts, Mitgliedern staatlicher Höchstgerichte und Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung gemäß Art. 255 AEUV für sechs Jahre ernannt, wobei eine Wiederernennung zulässig ist. In Art 18 iVm Art. 47 des Protokolls (Nr. 3) über die Satzung des Gerichtshofs sind Befangenheitsgründe der Richter festgelegt. In Österreich ist die Erstellung von Vorschlägen für die Ernennung von Mitgliedern des Gerichtshofes der Europäischen Union in Art. 23c Abs.1 und 2 B-VG geregelt. Diese Regelung gewährleistet Transparenz und vermittelt demokratische Legitimation [vgl Öhlinger/Konrath in Korinek/Holoubek (Hrsg) Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Textsammlung und Kommentar, B II/1, Art. 23c Rz 1, 5].
Im Protokoll (Nr. 3) über die Satzung des Gerichtshofs sind in den Art. 2 bis 7 weitere Vorgaben für die Amtsausübung eines Richters verankert. Neben der Ablegung des Eides, das Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben sowie der Wahrung des Beratungsgeheimnisses sind sie keiner Gerichtbarkeit unterworfen. Eine Aufhebung der Befreiung ist nur durch Plenarentscheidung möglich. Richter dürfen weiters weder ein politisches Amt, noch eine Verwaltungsamt oder eine entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Eine Befreiung wäre nur mit einfacher Mehrheit des Rates möglich (Art. 4 leg.cit.). Es besteht neben der Pflichterfüllung eine Verpflichtung zu ehrenhaftem und zurückhaltendem Verhalten während der Ausübung ihres Amtes und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit. Grundsätzlich endet das Amt des Richters mit Ablauf der Amtszeit. Ein Rücktritt vom Amt ist nicht ausgeschlossen. Eine Amtsenthebung ist nur nach einstimmigem Urteil der Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs bei Wegfall der erforderlichen Voraussetzungen oder nicht Erfüllung der sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen möglich.
Wie sich aus den Ausführungen ergibt, sind für einen Richter bzw. XXXXen am Gericht (XXXX) Bestimmungen verankert, die auch charakteristisch für die Ausübung eines Richteramtes in Österreich sind. Neben der sittlichen und moralischen Eignung ist die Ernennungsvoraussetzung in fachlicher Hinsicht nach dem Recht des Heimatstaates über die Befähigung zur Ausübung hoher richterlicher Tätigkeit zu verfügen. Angesichts dieser oben aufgezeigten Vorgaben für einen Richter am Gericht (XXXX) vermag auch nicht das Argument der belangten Behörde für die Qualifizierung eines Richters am Gericht (XXXX) als öffentlicher Funktionär iSd BezBegrBVG zu überzXXXXen, dass ein Richter am Gericht (XXXX) nur befristet für 6 Jahre gemäß Art. 254 AEUV ernannt wird. Abgesehen davon wurden selbst eine Mindestdauer von drei Jahren nach dem Maßstab der EMRK vom EGMR (EGMR, Fall Sramek, Serie A Nr 84; Fall Campbell und Fell, Serie A Nr. 80) und vom österreichischen Verfassungsgerichtshof (VfSlg 11.512/1987) als ausreichend für die Ausübung des Richteramtes gewertet. Dies stellt jedoch eher einen Ausnahmefall dar. Regelmäßig ist für einen Richter eine Amtsdauer von mindestens fünf bis sechs Jahren erforderlich [vgl Grabenwarter in Korinek/Holoubek (Hrsg) Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Textsammlung und Kommentar, B III, Art. 6 EMRK Rz 52]. Diese Amtsdauer würde bei einer sechsjährigen Amtsdauer eines Richters am Gericht (XXXX) jedenfalls erfüllt.
Auf Grund der obigen Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass der BF in seiner Funktion als Richter und XXXX am XXXX nicht als öffentlicher Funktionär iSd BezBegrBVG zu werten ist. Sein Anspruch auf den österreichischen Ruhebezug kann daher nicht unter die Kürzungs- und Stilllegungsbestimmungen gemäß § 7 BezBegrBVG iVm §§ 4 und 5 leg.cit. fallen.
3.1.3.4. Bezügelimitierungsregelung gemäß § 7 BezBegrBVG - entsprechender Bezug nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft
Selbst wenn man die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht verfolgen würde, wonach §7 BezBegrBVG - nur dem Wortlaut folgend - nicht an den Adressatenkreis des "öffentlichen Funktionärs" anknüpfe, sondern diese Bestimmung nur eine hinkünftige Limitierung auf höchstens zwei Bezüge aus öffentlicher Hand vorsehe, so käme man auch nicht zum Ergebnis, dass der Ruhebezug des BF ab 1.4.2012 gemäß den einschlägigen Bestimmungen des BezBegrBVG in § 4 und 5 stillzulegen oder zu kürzen wäre. Abgesehen davon, dass § 4 leg.cit. in den Absätzen 2,3 und 5 selbst Ausnahmen vom Grundsatz der Höchstzulässigkeit "zwei öffentlicher Einkommen" zulässt [vgl Bernd Wieser, BezBegrBVG 1997, in Korinek/Holoubek (Hrsg) Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Textsammlung und Kommentar, B IV, § 4 Rz 3], lässt die belangte Behörde in ihrer Argumentation in weiterer Folge, der Europäische Gerichtshof, an dem der BF zum gegenständlichen Zeitraum tätig gewesen sei, zähle auch gemäß Art. 13 EUV zu den dort taxativ aufgezählten obersten Organen der europäischen Union, folgendes außer Acht. Der Begriff "Organe" in Art. 13 EUV ist in der deutschen Fassung insofern irreführend, als in den anderen Vertragssprachen von "Institutionen" die Rede ist. Dies relativiert den rechtlichen Bedeutungsinhalt der in der deutschen Fassung verwandten Begrifflichkeit. Würde die Formulierung in Art. 13 EUV (Begriff "Organe" in der deutschen Fassung) im rechtstechnischen Sinne interpretiert, würden daraus dogmatische Schwierigkeiten entstehen. Die europäische Zentralbank zählt nämlich auch zu den "Organen der Union" im Sinne von Art. 13 EUV, obgleich es sich bei dieser Institution um eine Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit handelt [vgl Nettesheim in Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg) Das Recht der Europäischen Union, zu Art. 13 EUV Rz 7f].
Auch wenn das Europäische Parlament und die Europäische Kommission in Art. 13 EUV unter anderem neben dem Gerichtshof der Europäischen Union zu den "Organen" der Union zählt, sind nur Bezüge der von Österreich entsandten Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Kommission im Bundesbezügegesetz (BBezG) explizit erfasst. Dies gilt nicht für Mitglieder des Gerichtshofes der Europäischen Union und damit auch nicht für den BF als Richter am XXXX.
Soweit die belangte Behörde sich in ihrer Argumentation auf das Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) stützt, so wird darauf verwiesen, dass die Mitglieder des VfGH - anders als Richter des VwGH, OGH, Zivil- und Strafrichter sowie Verwaltungsgerichtsrichter - nebenberuflich tätig sein können (vgl Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, 10.Auflage, Rz 1051) und insofern eine Sonderstellung einnehmen. In der ab 1.3.2013 geltenden Fassung (BGBl I Nr.33/2013) des § 4 Abs. 1 VfGG wird die Geldentschädigung der Mitglieder des VfGH auch an Hand eines Prozentsatz bezogen auf den Ausgangsbetrag des § 1 des BezBegrBVA festgelegt. Wie im Bundesbezügegesetz (BBezG) sind auch in § 5i VfGG spezielle Bezügekürzungsregelungen für Mitglieder des VfGH enthalten, die auch noch Bezüge von der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern erhalten. Durch die Formulierung in § 5i Abs. 4 VfGG mit dem in Klammer gesetzten Verweis auf Art. 23c Abs. 1 BVG wird auch eindeutig klargestellt, dass es sich um die dort aufgezählten Institutionen handelt, die in Art. 23c Abs. 1 BVG allerdings nicht als "Organe" der Europäischen Gemeinschaft bezeichnet werden. Es handelt sich bei der Regelung in § 5i Abs. 4 VfGG um eine lex specialis zu § 7 BezBegrBVG. Anders als in § 5i Abs. 4 VfGG wird in § 7 BezBegrBVG nicht auf Art. 23c Abs. 1 B-VG verwiesen. Vielmehr wird in § 7 BezBegrBVG nur auf "entsprechende Bezüge nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften" Bezug genommen. Um einen solchen Bezug handelt es sich beim Bezug des BF als Richter bzw. XXXX am XXXX nicht. Der Bezug des BF ist daher - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht - nicht als "entsprechender Bezug nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften" iSd § 7 BezBegrBVG zu werten.
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, fällt der BF weder mit seinem Bezug als Richter bzw. XXXX des XXXX unter § 7 BezBegrBVG, noch ist der BF in dieser Funktion als öffentlicher Funktionär iSd BezBegrzBVG zu werten. Die belangte Behörde hat daher unter dem angefochten Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 9.7.2013 zu Unrecht die Feststellung getroffen, dass der Ruhebezug des BF auf Grund des BezBegrBVG ab 1.4.2012 infolge Kürzung nicht zur Auszahlung kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der mit 5.7.2013 datierte Bescheid, Zl XXXX, wurde dem BF am 23.7.2013 an seine Dienstadresse in XXXX zugestellt. Der Inhalt des Bescheides vom 5.7.2013 deckt sich mit dem Inhalt des mit 9.7.2013 datierten Bescheides der belangten Behörde, der dem BF bereits am 9.7.2013 zugestellt wurde. Der mit 5.7.2013 datierte Bescheid trägt auch die selbe Aktenzahl, Zl XXXX, wie der mit 9.7.2013 datierte Bescheid der belangten Behörde.
Zu klären ist, ob es sich beim Bescheid vom 5.7.2013 lediglich um eine neuerliche Zustellung der gleichen Ausfertigung iSd § 6 ZustG (mehrmalige Zustellung) am 23.7.2013 handelt (vgl VwGH 17.5.2011, 2008/01/0424). Nach der Judikatur des VwGH gilt ein Dokument als zugestellt und löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokumentes keine Rechtswirkungen aus, selbst wenn die "Zustellung bewusst neuerlich" erfolgt ist (vgl VwGH 6.10.2014, Ra 2014/11/0042).
Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn sich das auf den Erledigungen angeführte Datum unterscheidet. Es stellt sich die Frage, ob es sich dabei um eine Übermittlung eines weiteren - wenn auch inhaltlich gleich lautenden, aber mit anderem Datum versehenen - Dokumentes und damit um einen gesonderten Rechtsakt handelt. Nach der Judikatur des VwGH kann bei unterschiedlicher Datierung der Bescheide nicht mehr von einer bloßen weiteren Ausfertigung iSv § 6 ZustG ausgegangen werden, sondern liegt bei der weiteren Zustellung des Bescheides mit geänderter Datierung ein gesonderter Bescheid vor (vgl VwGH 3.4.2008, 2006/09/0059).
In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation ist daher auf Grund der bereits am 9.7.2013 erfolgten Zustellung des mit 9.7.2013 datierten Bescheides beim am 23.7.2013 zugestellten, mit 5.7.2013 datierten Bescheid von einem gesonderten Bescheid auszugehen. Dies resultiert aus der unterschiedlichen Datierung der Bescheide. Die belangte Behörde hat daher durch den am 23.7.2013 zugestellten Bescheid vom 5.7.2013 neuerlich über den Feststellungsantrag des BF vom 8.4.2013 abgesprochen.
Mit dem angefochtenen Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 5.7.2013 hat die belangte Behörde daher gegen den Grundsatz der Unwiederholbarkeit des Bescheides verstoßen. Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen keine weiter Entscheidung in dieser Sache ergehen (vgl VwGH 9.11.2006, 99/16/0395; 17.6.1993, 93/09/0076). Die Unwiederholbarkeit - die Wirkung des Bescheides, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden darf (VwGH 30.5.2006, 2006/12/0066) - tritt gemäß § 68 Abs. 1 iVm Abs. 2 bis 4 AVG zunächst mit Erlassung des Bescheides (Zustellung) ein. Bei rechtzeitiger Rechtsmittelerhebung fällt die vorläufige Unwiederholbarkeit des angefochtenen Bescheides weg (vgl Hengstschläger-Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Band IV, § 68 Rz 20ff).
Der BF hat gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 5.7.2013 rechtzeitig Berufung - nunmehr Beschwerde - erhoben. Da vom Bundesverwaltungsgericht bereits unter Spruchpunkt I. über die vom BF begehrte Feststellung abgesprochen wurde, war der angefochtene Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 5.7.2013 ersatzlos zu beheben.
3.3. Zu Spruchpunkt III. (Revisionen)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In der gegenständlichen Fallkonstellation konnte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes unter Spruchpunkt I. nicht auf im Rahmen der Judikatur des VwGH entwickelte Grundsätze zu § 7 BezBegrBVG gestützt werden (vgl VwGH 3.7.2015, Ra 2015/08/0055). Vielmehr liegt eine Rechtsfrage zur Interpretation von § 7 BezBegrBVG vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und die Entscheidung über die Revision von der Lösung der Rechtsfrage abhängt (vgl VwGH 24.6.2014, Ra 2014/05/0004; 24.2.2015, Ro 2014/05/0097). Die Revision ist daher zulässig.
Die Revision zu Spruchpunkt II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu diesem Spruchpunkt konnte auf im Rahmen der Judikatur des VwGH entwickelte Grundsätze gestützt werden. Die Judikatur des VwGH ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Entscheidung zu diesem Spruchpunkt II. hängt auch nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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