W128 2001800-1•BVwG W128 2001800-1
W128 2001800-1Tribunal administratif fédéral20 juil. 2015
Anrechnung, Bachelorstudium, Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung,<br/>Prüfung, Studienabschluss, Verfahrenseinstellung
W128 2001800-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Rechtsanwaltsbüro SOYER KIER STUEF, Kärntner Ring 6, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU) vom 28.08 2013, Zl. B/3366/06/11, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid vom 28.08.2013, Zl. B/3366/06/11 wies die Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der WU, den Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung von Prüfungen, die an der Universität Wien in den Studien Rechtswissenschaften und Doktoratsstudium Rechtswissenschaften abgelegt wurden, für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU ab.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 08.09.2013 Berufung an die Rechtmittelkommission für Studienangelegenheiten des Senates der WU.
3. Die Rechtmittelkommission für Studienangelegenheiten des Senates der WU erkannte daraufhin mit Bescheid vom 20.11.2013, Zl. B/3366/07/11 im Einvernehmen mit dem Senat, dass die an der Universität Wien abgelegten Prüfungen (Rechtswissenschaften, Doktoratsstudium Rechtswissenschaften) SE Seminar aus Finanzrecht/Steuerrecht (Doktoratsstudium Rechtswissenschaften), Finanzwissenschaften, Bilanzrecht, Betriebswirtschaftslehre, MP Steuerrecht und Pflichtübung aus Steuerrecht gemäß § 78 UG iVm § 9 Abs. 1 Satzung der WU iVm § 60 Abs. 4 AVG für die Prüfung PI Vertiefungskurs Steuerrecht nicht anerkannt werden.
4. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
5. Mit Erkenntnis vom 21.012015, Zl. Ro 2014/10/0020 hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Rechtsmittelkommission in Studienangelegenheiten vom 20.11.2013, Zl. B/3366/07/11 auf und übermittelte dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verfahrens.
6. Am 16.06.2015 teilte die Leiterin des Bereiches Studienrecht und Anerkennung der WU dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht am 14.03.2014 bestanden habe und ihm mit Bescheid vom 01.04.2014 der akademische Grad Bachelor of Laws (WU), LL.B.(WU) verliehen worden sei. Der Beschwerdeführer sei derzeit auch zu keinem Studium mehr an der WU zugelassen.
7. Mit Schreiben vom 18.06.2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vor.
8. Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; jüngst auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084).
2.3. Nach der Aufhebung des Bescheides der Rechtsmittelkommission in Studienangelegenheiten vom 20.11.2013, Zl. B/3366/07/11 durch den Verwaltungsgerichtshof ist das Verfahren gemäß § 9 VwGbk-ÜG iVm Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG vom Bundesverwaltungsgericht fortzusetzen.
2.4. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung von an einer anderen Universität erbrachten Prüfungsleistungen für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU.
Da der Beschwerdeführer dieses Studium mittlerweile abgeschlossen hat, hätte eine inhaltliche Entscheidung des Beschwerdeverfahrens nur mehr theoretische Bedeutung.
2.5. Das Verfahren war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.
2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die (oben unter Punkt 2 dargestellte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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