BVwG W112 2015145-1

W112 2015145-1Tribunal administratif fédéral20 juil. 2015

Regest

Anhaltung, Festnahme, Kostentragung, Mitgliedstaat, Rechtsanschauung<br/>des VwGH, Revision teilweise zulässig, Schubhaft, Überstellung

Texte intégral

BVwG W112 2015145-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W112.2015145.1.00

Spruch

W112 2015145-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA Tschad, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gen. GmbH - ARGE Rechtsberatung, p.A. Künstlergasse 11, 1150 Wien, gegen die Festnahme am 02.12.2014, die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vom 02.12.2014 bis 03.12.2014, 14:30 Uhr, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2014, Zl. 831572004/140244410, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 40 BFA-VG betreffend die Anhaltung von 12:00 Uhr bis 14:30 Uhr stattgegeben, im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen den Bescheid wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 03.12.2014 bis 10.12.2014 für rechtswidrig erklärt.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

I. Die Revision gegen Spruchpunkt A.III. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

II. Die Revision ist im Übrigen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 02.12.2014, 22:30 Uhr, im Zuge einer Lokalkontrolle beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten; eine EKIS-Abfrage ergab, dass gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung besteht. Nach Rücksprache mit dem Telefonjournaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 BFA-VG wegen des unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet als Fremder um 23.00 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und im Anschluss durchsucht und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet angezeigt. Danach wurde er am 03.12.2014, 02:17 Uhr, ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt, wo er am selben Tag um 14:30 Uhr niederschriftlich einvernommen wurde. Mit dem im Anschluss an die Einvernahme durch persönliche Übernahme um 15:20 Uhr zugestellten Bescheid vom 03.12.2014 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Dublin-III-VO, § 76 Abs. 1 FPG, § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom selben Tag sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben.

2. Am 05.12.2014 nahm der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin Akteneinsicht. Mit Schriftsatz vom selben Tag, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesamt am 06.12.2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.12.2014, die Anhaltung in Schubhaft, die Festnahme und die der Festnahme vorangegangene Anhaltung.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass nicht ersichtlich sei, auf Grund welcher Rechtsgrundlage der Beschwerdeführer konkret festgenommen worden sei, weil bei der Angabe der Rechtsgrundlage der betreffende Absatz nicht angegeben worden sei. Die belangte Behörde habe es offensichtlich unterlassen, sich auf eine konkrete Rechtsgrundlage zu stützen.

Die Dauer der Anhaltung sei unverhältnismäßig gewesen, weil das Bundesamt über einen Journaldienst verfüge, der rund um die Uhr verfügbar sei, und die Einvernahme des Beschwerdeführers bereits am Vormittag möglich gewesen sei, weil das Bundesamt über die entsprechenden Ressourcen verfüge. Bereitsam 02.12.2014, 23:00 Uhr, habe das Bundesamt die Festnahme angeordnet. Das Polizeianhaltezentrum, in das der Beschwerdeführer eingeliefert worden sei, befinde sich im selben Gebäude wie das Bundesamt. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts hätte in einer dreißigminütigen Einvernahme geklärt werden können. Dies wäre bereits am Vormittag möglich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass es kein Problem sein dürfte, in einer so gängigen Sprache wie Englisch einen Dolmetscher innerhalb kürzester Zeit zu finden. Die Einvernahme hätte daher bereits am frühen Vormittag des 03.12.2014 stattfinden müssen. Daher werde begehrt, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zuge der Festnahme vom 02.12.2014 bis zur Vorführung vor die belangte Behörde um 14:30 in rechtswidriger Weise erfolgt sei, weil die Einvernahme des Beschwerdeführers bereits am frühen Vormittag durchgeführt und die Schubhaft bereits am frühen Vormittag angeordnet hätte werden können. Der Verfassungsgerichtshof verlange sogar die Einvernahme zur Nachtzeit, wenn ein Journaldienst bestehe, wie dies beim Bundesamt der Fall sei. In eventu werde daher begehrt, die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers am 03.12.2014 ab 06:00 Uhr bis zur Vorführung vor die belangte Behörde für rechtswidrig zu erklären. Der Beschwerdeführer sei in seinem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt worden.

Im Hinblick auf die Schubhaft wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu wenig gewürdigt habe, insbesondere das Bestehen von Freundschaften im Bundesgebiet. Sie habe sich nicht hinreichend mit der Möglichkeit der Verhängung gelinderer Mittel auseinandergesetzt. § 76 Abs. 1 FPG entspreche nicht den Voraussetzungen des Art. 2 lit. n Dublin-III-VO. Die Dauer der Schubhaft sei unverhältnismäßig gewesen. Das Bundesamt sei zur Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht zuständig gewesen. § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG würden gegen Art. 18 B-VG verstoßen. Der Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu.

Der Beschwerdeführer beantragt, Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme für rechtswidrig zu erklären, die Aufhebung des Bescheides, die Feststellung, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig war, den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und den Ersatz der Eingabengebühr, die Feststellung, auf Grund welcher Rechtsgrundlage das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung befugt sei, in eventu die Weiterleitung der Beschwerde an das zuständige Gericht und die Zulassung der Revision.

3. Am 10.12.2014 legte die belangte Behörde den Ausreisebericht vor, wonach der Beschwerdeführer am 10.12.2014 per Flugzeug überstellt wurde. In der Stellungnahme vom selben Tag gab das Bundesamt u.a. an, dass auf Grund der derzeitigen Antragslage im Bereich Asyl- und Fremdenrecht erst um 14:30 Uhr ein entsprechender Dolmetscher zur Verfügung gestanden sei, weshalb eine Einvernahme des Beschwerdeführers zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei. Unter einem legte das Bundesamt die Akten vor. Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde, die Feststellung, dass im Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen sowie Kostenersatz iHv € 57,40 Vorlageaufwand und € 368,80 Schriftsatzaufwand.

4. Im Rahmen des Parteiengehörs erstattete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.05.2015 eine Stellungnahme, in der er verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 7 BFA-VG in Folge des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., vorbringt, da kein hinreichender Rechtsschutz in Schubhaftverfahren bestehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger. Er wurde zur Überstellung gemäß Art. 29 Dublin-III-VO in Schubhaft genommen. Die Schubhaft dauerte von 03.12.2014 bis 10.12.2014.

Gegen den Beschwerdeführer bestand kein Festnahmeauftrag. Er wurde am 02.12.2014 um 22:30 Uhr beim unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich betreten und aus diesem Grund zwecks Vorführung vor das Bundesamt um 23:00 Uhr festgenommen. Er wurde am 03.12.2014 um 02:17 Uhr ins Polizeianhaltezentrum überstellt, wo er um 14:30 Uhr niederschriftlich einvernommen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Diese Angaben ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten und den eingeholten Registerauskünften sowie den erstatteten Schriftsätzen.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 5 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides sowie eine dem Bundesamt zuzurechnende Maßnahme richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

2. Die Beschwerde behauptet, § 22a Abs. 1 und 3 BFA-VG würden gegen Art. 18 B-VG verstoßen.

§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:

"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."

§ 22a Abs. 3 BFA-VG wurde nicht als verfassungswidrig aufgehoben, der Verfassungsgerichtshof hielt das Bedenken, § 22a Abs. 3 BFA-VG widerspreche den Anforderungen des Art. 130 B-VG, im Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., nicht aufrecht.

Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. RV 582 BlgNR 25. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in der im Punkt 1. wiedergegebenen Fassung in Kraft. Die Bedenken des Beschwerdeführers stellen sich daher nicht mehr.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 02.12.2014 bis 03.12.2014, 14:30 Uhr

1. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Z 1), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 2), gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Z 3), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 4) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Z 5).

In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann gemäß § 40 Abs. 3 BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.

Das Bundesamt ist gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

2. Die Beschwerde rügt zunächst, dass nicht ersichtlich sei, auf Grund welcher Rechtsgrundlage der Beschwerdeführer konkret festgenommen worden sei, weil bei der Angabe der Rechtsgrundlage der betreffende Absatz nicht angegeben worden sei. Die belangte Behörde habe es offensichtlich unterlassen, sich auf eine konkrete Rechtsgrundlage zu stützen.

Dieses Vorbringen trifft nicht zu:

Das einschreitende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes stützt nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes die Festnahme, die es laut Protokoll aus eigenem durchführte, auf "§ 40 BFA-VG" aus folgenden Grund: "Sie haben sich als Fremder ... unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten". Damit ist eindeutig, dass sich das Bundesamt nicht auf § 40 Abs. 2 BFA-VG (betreffend Asylwerber) stützte und innerhalb des Abs. 1 auf dessen Z 3; dass das Organ nicht die Ziffernbezeichnung, sondern den Inhalt der Ziffer (teilweise) wiedergibt ("nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt"), macht die Festnahme nicht rechtswidrig, weil das einschreitende Organ (anders als etwa in dem VwGH 16.05.2012, 2010/21/0304, zugrundeliegenden Sachverhalt) den Sachverhalt unter den betreffenden Tatbestand subsumierte und die Festnahme auf Grund der verschriftlichten Angaben einer nachprüfenden Kontrolle im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des in Anspruch genommenen Festnahmetatbestands zugänglich ist.

Die Festnahme des Beschwerdeführers nach § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG war rechtmäßig: Nach Abschluss seines Asylverfahrens mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.01.2014 war der Beschwerdeführer nicht mehr Asylwerber iSd Abs. 2 sondern Fremder iSd Abs. 1 (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0121). Er hielt sich nach der Rechtskraft der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und der Anordnung zur Außerlandesbringung unrechtmäßig in Österreich auf. Nach Identitätsfeststellung und EKIS-Priorierung durfte das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund der aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung mit gutem Grund annehmen, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204). Der Beschwerdeführer wurde zur Vorführung vor das Bundesamt festgenommen.

4. Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.

Art. 1 PersFrBVG, gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 3 gemäß § 40 Abs. 3 BFA-VG bis zu 48 Stunden zulässig.

Dabei handelt es sich aber - wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. In Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, mag das ausnahmsweise anders zu beurteilen sein.

Selbst wenn für die Erlassung des die Schubhaft anordnenden Bescheides keine Erhebungen erforderlich gewesen sein sollten, macht dies die Anhaltung eines Fremden jedenfalls nicht bereits unmittelbar mit seiner Vorführung vor den zuständigen Organwalter der Fremdenpolizeibehörde rechtswidrig. Es ist nämlich jedenfalls eine angemessene Frist für die Vorbereitung und Erlassung des Bescheides nach § 76 Abs. 3 FPG durch den zuständigen Sachbearbeiter einzuräumen. Um das Überschreiten eines hiefür angemessenen Zeitraumes annehmen zu können, wäre aber das Vorliegen ungerechtfertigter Verzögerungen notwendig (VwGH 02.10.2012, 2011/21/0214 mwNw).

5. Es besten keine Bedenken ob der Anhaltung des Beschwerdeführers bis zum Beginn der Amtsstunden des Bundesamtes am 03.12.2014, 07:30 Uhr:

Die Dauer der Anhaltung sei, so die Beschwerde, unverhältnismäßig gewesen, weil das Bundesamt über einen Journaldienst verfüge, der rund um die Uhr verfügbar sei. Bereits am 02.12.2014, 23:00 Uhr, habe das Bundesamt die Festnahme angeordnet. Der Verfassungsgerichtshof verlange die Einvernahme zur Nachtzeit, wenn ein Journaldienst bestehe, wie dies beim Bundesamt der Fall sei.

Das Bundesamt verfügt in der Zeit von 22:00 Uhr bis 07:30 Uhr über keinen ständigen Journaldienst iSd Erkenntnisse VfSlg. 11.917/1988 und 11.817/1988, der Einvernahmen durchführen könnte, sondern nur über einen Telefonjournaldienst, mit dem das einschreitende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor der Festnahme aus eigenem Rücksprache hielt. Dieses Argument des Beschwerdeführers geht somit ins Leere.

Der Verfassungsgerichtshof berücksichtigt auch immer die der Behörde durch Nachtzeit, Wochenende, eine größere Anzahl von Festnahmen oder eine andere dringende Amtshandlung entstehende Schwierigkeiten mit (VfSlg. 11.817/1988). Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken ob der Anhaltung des um 23:00 Uhr - also zur Nachtzeit; vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204 - festgenommenen Beschwerdeführers in diesem Zeitraum.

6. Es bestehen keine Bedenken ob der Anhaltung des Beschwerdeführers am Vormittag des 03.12.2014:

Die Beschwerde führt aus, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers bereits am Vormittag möglich gewesen sei, weil das Bundesamt über die entsprechenden Ressourcen verfüge. Bereits am 02.12.2014, 23:00 Uhr, habe das Bundesamt die Festnahme angeordnet. Das Polizeianhaltezentrum, in das der Beschwerdeführer eingeliefert worden sei, befinde sich im selben Gebäude wie das Bundesamt. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts hätte in einer dreißigminütigen Einvernahme geklärt werden könne. Dies wäre bereits am Vormittag möglich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass es kein Problem sein dürfte, in einer so gängigen Sprache wie Englisch einen Dolmetscher innerhalb kürzester Zeit zu finden. Die Einvernahme hätte daher bereits am frühen Vormittag des 03.12.2014 stattfinden müssen.

In der Stellungnahme vom selben Tag gab das Bundesamt an, dass auf Grund der Antragslage im Bereich Asyl- und Fremdenrecht erst um 14:30 Uhr ein entsprechender Dolmetscher zur Verfügung gestanden sei, weshalb eine Einvernahme des Beschwerdeführers zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei.

Der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Einvernahme eines während der Nacht Verhafteten in der Regel in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen, wobei der Verfassungsgerichtshof bei Enthaftung um 10:00 Uhr (VfSlg. 10.660/1985), 10:30 Uhr (VfSlg. 9208/1981) bzw. 11:30 Uhr (VfSlg. 11.146/1986) keine Rechtswidrigkeit annahm. Auch eine ungewöhnlich lange Anhaltung (13:25 Uhr) erachtete der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang bei Vorliegen besonderer Umstände (außergewöhnlich starke Belastung des Journaldienstbeamten, Priorisierung anderer Fälle) für rechtmäßig (VfSlg. 9368/1982).

Der zur Nachtzeit festgenommene Beschwerdeführer wurde bis zur Verhängung der Schubhaft um 15:20 Uhr im Rahmen der Festnahme angehalten. Er ficht nur die Anhaltung bis zum Beginn der Einvernahme um 14:30 Uhr an.

Als Grund für die verhältnismäßig lange Anhaltung des Beschwerdeführers gibt die belangte Behörde an, dass auf Grund der Antragslage im Bereich Asyl- und Fremdenrecht erst um 14:30 Uhr ein entsprechender Dolmetscher zur Verfügung gestanden sei, weshalb eine Einvernahme des Beschwerdeführers zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei.

Das Bundesamt verfügt über keine Amtsdolmetscher. Der Verwaltungsgerichtshof anerkennt, dass es in Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, zu einer längeren Anhaltung kommen kann (VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204).

Auch wenn es an antragsstarken Tagen zu Engpässen bei entsprechend ausgebildeten Dolmetschern und dadurch bedingten Verzögerungen kommen kann und sich die Verdolmetschung im Falle des Beschwerdeführers schwierig gestaltete - obwohl im Asylverfahren die Einvernahmen auf Englisch durchgeführt wurden, gab der Beschwerdeführer im Schubhaftverfahren an, er verstehe nicht hinreichend Englisch und spreche besser Französisch; die Verständigung mit dem Französischdolmetscher funktionierte allerdings nicht, weshalb schlussendlich die Einvernahme mit Hilfe eines Dolmetschers für die englische Sprache durchgeführt wurde - tut die belangte Behörde mit ihrem lapidaren Vorbringen, vor 14:30 Uhr sei kein geeigneter Dolmetscher zur Verfügung gestanden, vor dem Hintergrund, dass es sich um Dolmetscher für die Sprache Englisch (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) bzw. Französisch handelte und der Fall in einer Großstadt (Wien) spielte (vgl. VwGH 29.06.2000, 96/01/1071) keine Umstände dar, die die lange Anhaltung des Beschwerdeführers auch noch am Nachmittag des 03.12.2014 gerechtfertigt erscheinen lassen.

Vor dem Hintergrund der Probleme der Bestellung eines geeigneten Dolmetschers war die Anhaltung des Beschwerdeführers am Vormittag des 03.12.2014 noch verhältnismäßig, aber nicht mehr am Nachmittag.

Zu A.II.) Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft bis 10.12.2014

1. Der Beschwerdeführer geht davon aus, das Bundesamt sei zur Verhängung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG sachlich nicht zuständig gewesen. Diese Ansicht ist verfehlt:

Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem Bundesamt die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann schon mangels Erschließbarkeit der konkreten Bedeutung dieser Formulierung nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des Bundesamtes fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des Bundesamtes nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst. Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Die weitere in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 - im Gegensatz zur Anordnung nach § 76 Abs. 2 oder 2a FPG - nicht das Bundesamt, sondern gemäß § 2 AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht damit ins Leere. Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem Bundesamt (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-G, § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das Bundesamt gemäß § 80 Abs. 6 FPG idgF).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das Bundesamt für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig war.

2. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG und § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Dabei handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Art. 29 Dublin III-VO.

Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223; so auch VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0002; 24.03.2015, Ro 2004/21/0080).

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Zur Verhängung von Schubhaft gemäß Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, aus:

"Zum Schubhaftgrund nach § 76 Abs. 2 Z 4 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt klargestellt, dass ungeachtet des Vorliegens des in dieser Bestimmung enthaltenen Tatbestandes die Inhaftierung eines asylsuchenden Fremden nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Verfahrensstadium ein "Untertauchen" befürchten lassen. Für eine solche Befürchtung müssen vor allem aus dem bisherigen Verhalten des Fremden ableitbare spezifische Hinweise bestehen.

In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von dem Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, in ständiger Rechtsprechung judiziert, es könne dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin-Fälle" seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bereits mehrfach betont, dass die Verhängung der Schubhaft in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden dürfe. Es müssten vielmehr besondere Gesichtspunkte vorliegen, die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne (vgl. das diese Rechtsprechung zusammenfassende, schon erwähnte Erkenntnis vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/21/0170, mwH).

Mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens verdichtet sich (bei typisierender Betrachtung) zwar aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass er letztlich abgeschoben werden könnte; insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme könnten daher dann u. U. auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. das Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617). Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur - wie erwähnt - zum Tatbestand der Z 4, sondern auch zu dem ebenfalls noch ein frühes Verfahrensstadium erfassenden Tatbestand der Z 2 des § 76 Abs. 2 FPG judiziert, dass ungeachtet von dessen Verwirklichung die Schubhaftnahme eines Asylwerbers nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. Februar 2008, Zl. 2007/21/0402, mwH).

Vor diesem Hintergrund kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Z 2 und der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO enthalten. Vielmehr knüpft der dort jeweils als Grund für die Anordnung von Schubhaft genannte Umstand im gegebenen Zusammenhang nur an die Führung eines Verfahrens nach der Dublin III-VO an, was für sich genommen deren Art. 28 Abs. 1 widersprechen würde.

Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Art. 2, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat (vgl. ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 8. Juli 2009, Zl. 2007/21/0093, vom 22. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0068, vom 30. August 2011, Zlen. 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19. März 2014, Zl. 2013/21/0225, sowie vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0045, und vom 2. August 2013, Zl. 2013/21/0054; siehe schließlich auch das vom BVwG wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten - was der Revisionswerber schon in der Schubhaftbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend gemacht hatte - gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014, V ZB 31/14)." (vgl. auch VwGH 19.02.29015, Ro 2015/21/0002; 23.04.2015, Ro 2014/21/0077; 19.05.2015, Ro 2015/21/0016)

Dies bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch im Hinblick auf § 76 Abs. 1 FPG:

"Für den hier einschlägigen § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 kann nichts Anderes gelten, zumal darin nur abstrakt auf die Notwendigkeit der Schubhaft - ohne Typisierung von Fluchtgefahr begründenden Umständen - Bezug genommen wird. Auch für § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 gilt, dass ein Rückgriff auf Kriterien, die der VwGH in seiner bisherigen Judikatur zu dieser Bestimmung für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, nicht ausreicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen." (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0080; 23.04.2015 Ro 2015/21/0007)

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388).

Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Schubhaftbescheid vom 07.11.2014 sowie die auf Grund dessen erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers bis 12.11.2014 rechtswidrig.

Damit erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen.

Zu A.III.) Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1 BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme richtete, teilweise stattgegeben, teilweise wird sie als unbegründet abgewiesen, im Hinblick auf den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft wird der Beschwerde stattgegeben.

3. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

§ 35 VwGVG ordnet nur die analoge Anwendung der §§ 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des § 50 VwGG an, der vorsieht, dass in Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss teilweise aufgehoben wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre. Die Kostenentscheidung nach § 35 VwGVG geht daher wie die Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG - ausweislich der Erläuterungen zur RV 2009 BlgNR 24. GP 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 79a AVG (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) - von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wird, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des § 50 VwGG nicht stattfindet (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vgl. auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209).

Wurden von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 VwGG die Frage des Anspruchs des Aufwandsersatzes so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277; 20.9.2006, 2006/01/0308; vgl. auch VwGH 10.4.2008, 2006/01/0029).

Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass jeder Anhaltung in Schubhaft eine Festnahme vorausgeht (vgl. zu § 73 Abs. 1 FrG 1997 VwGH 27.3.2007, 2007/21/0032), handelt es sich bei der Festnahme und der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft um keine sachlich trenn- und unterscheidbaren Akte, zumal auch der Zweck der Amtshandlungen (die Festnahme vor der Erlassung des Schubhaftbescheides hatte im Verhältnis zur Inschubhaftnahme nur eine dienende Funktion: vgl. VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389 zum Verhältnis von Haus- und Personendurchsuchung) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen (Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit) identisch sind. Es ist sohin nur ein Verwaltungsakt angefochten.

Im Hinblick auf die Ausführungen betreffend das teilweise Obsiegen findet somit kein Kostenersatz statt.

4. Da im Verfahren keine Barauslagen angefallen sind, ist von einem Barauslagenersatz gemäß § 76 AVG iVm § 17 VwGVG abzusehen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt (die Tatsache, dass die Schubhaft nach Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2a Z 1 FPG verhängt wurde sowie der Beginn und das Ende der Schubhaft bzw. die Daten betreffend die Anhaltung des Beschwerdeführers vor Erlassung des Schubhaftbescheides und die Probleme bei der Bestellung des geeigneten Dolmetschers) aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Betreffend Spruchpunkt A.III. ist die Revision zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob es sich bei der Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme einerseits und dem Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft andererseits um einen oder mehrere Verwaltungsakte handelt, fehlt.

Im Übrigen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu A.I. (12.09.2013, 2012/21/0204; 29.06.2000, 96/01/1071; 02.10.2012, 2011/21/0214) und A.II. (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0080; 23.04.2015 Ro 2015/21/0007) nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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