L501 2102167-1•BVwG L501 2102167-1
L501 2102167-1Tribunal administratif fédéral20 juil. 2015
Bescheidqualität, Grad der Behinderung, Nichtbescheid,<br/>Sachverständigengutachten, Zurückweisung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Ing. Hans WIESINGER als Beisitzer über die Stellungnahme der XXXX, geboren am 15.08.1964, gegen das seitens des Sozialministeriumservice, XXXX, eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 15.12.2014, nach nicht öffentlicher Beratung am 14.07.2015 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I 33/2013, in der geltenden Fassung zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP genannt) hat mit Schreiben vom 09.10.2014 (eingelangt am 13.10.2014) beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung eingebracht. Das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von XXXX, Allgemeinmedizinerin, vom 15.12.2014 wurde der bP mit Schreiben vom 08.01.2015, XXXX, mit dem Hinweis übermittelt, dass im Falle von Einwendungen die Möglichkeit bestehe, innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Innerhalb der angeführten Frist langte keine Stellungnahme ein, sodass die belangte Behörde mit Bescheid vom 09.02.2015, XXXX, den Antrag abwies.
Am 20.02.2015 langte bei der belangten Behörde ein mit "Beschwerde" betiteltes und mit 30.01.2015 datiertes Schreiben der bP ein, in dem sie zu dem ihr von der belangten Behörde gewährten Parteiengehör vom 08.01.2015, bei ihr eingelangt am 15.01.2015, Stellung nimmt. Die Beschwerde samt Verfahrensakt langte am 04.03.2015 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung L 501 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Frau XXXX, Allgemeinmedizinerin, vom 15.12.2014 wurde der bP gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 08.01.2015, XXXX übermittelt. Innerhalb der gewährten Frist langte keine Stellungnahme ein, sodass die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten mit Bescheid vom 09.02.2015, XXXX abwies.
Am 20.02.2015 - sohin außerhalb der mit Schreiben vom 08.01.2015 gewährten Frist - erhielt die belangte Behörde die Stellungnahme der bP zum eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Frau XXXX Das Schriftstück war an die Behörde adressiert, mit "Beschwerde" betitelt und mit 30.01.2015 datiert; in der Betreffzeile wies es den Satz "Stellungnahme zum Parteiengehör vom 08.01.2015 bei mir eingelangt am 15.01.2015", nach der Anrede den Satz "zu meinem Parteiengehör nehme ich wie folgt STELLUNG" auf.
II.2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde. Zur Qualifizierung des Schreibens der bP vom 30.01.2015 als Stellungnahme zum medizinischen Sachverständigengutachten von FrauXXXXl ist auszuführen, dass dieses bereits vor Erlassung des abweisenden Bescheides verfasst wurde, sohin die Erhebung einer Beschwerde im Sinne des VwGVG mangels Vorliegen eines Bescheides schon aus rein tatsächlichen Gründen nicht möglich war sowie die Intention, eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs abgeben zu wollen, dem eindeutigen Wortlaut des Schreibens zu entnehmen ist.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidung und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Beschwerden können, wie aus Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hervorgeht, nur gegen Bescheide und sonstige bestimmte Rechtsakttypen erhoben werden, nicht jedoch gegen andere Verwaltungsakte. In Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses ist daher eine Beschwerde, die gegen eine nicht bescheidmäßige Erledigung erhoben wurde, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zu § 66 AVG, VwGH vom 19.02.1993, Zl. 92/09/0365) .
Die mit "Beschwerde" betitelte Stellungnahme der bP richtet sich gegen das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Frau XXXX vom 15.12.2014, welches zweifelsfrei keine Bescheidqualität besitzt und auch keinem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht. Die "Beschwerde" war daher mangels Zuständigkeit als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die Zurückweisung mangels Bescheidqualität der bekämpften Erledigung dem bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses bzw. der ständigen Rechtsprechung folgt.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Im Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde konnte von der Durchführung einer Verhandlung im Sinne von § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.
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