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G306 2000311-2•BVwG G306 2000311-2
G306 2000311-2Tribunal administratif fédéral20 juil. 2015
Interessenabwägung, öffentliche Interessentensuche,<br/>Rückkehrentscheidung
G306 2000311-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2015, Zl. 831706609-1756162, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 FPG idgF, §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 19.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des AsylG 2005.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2013, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.) sowie einer Beschwerde gem. § 38 Abs. 1 Z 1 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 23.09.2014 Zahl G311 2000311-1/12E, die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ab und wies den Bescheid zu Spruchpunkt III. zur Feststellung, ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurück.
3. Mit Bescheid vom 17.11.2014, Zl. 831706609 - 1756162 des BFA, vom BF persönlich übernommen am 20.11.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I.); weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft, eingeräumt.
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der BF mit Schreiben des BFA vom 03.11.2014 aufgefordert worden sei, hinsichtlich des nunmehr zu prüfenden Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, Stellung zu nehmen. Am 14.11.2014 sei die Stellungnahme des BF am BFA eingelangt. Dem BF sei vom BVwG weder der Status des Asylberechtigten noch der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt worden. Auch sein im Erkenntnis des BVwG das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint worden. Der BF würde sich seit dem 19.11.2013 im Bundesgebiet aufhalten. Er habe im Bundesgebiet keine Familienangehörige. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF mit seiner angeblichen Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt leben würde. Unabhängig davon sei die Krankheit der angeblichen Lebensgefährtin bereits im Erkenntnis des BVwG miteinbezogen worden. Es habe keine schützenswerte Integration festgestellt werden können. In seiner Stellungnahme vom 14.11.2014 habe der BF kein neues, vom BVwG bereits beurteilten Sachverhalt, vorgebracht. Seine angebliche Lebensgefährtin würde nunmehr an einer ganz anderen Adresse wohnen und habe dies der BF in seiner Stellungahme gar nicht vorgebracht - da der BF offensichtlich davon keine Kenntnis hatte. In weiterer Folge führte das BFA eine Prüfung iSd Art. 8 EMRK durch und kam zum Entschluss, dass angesichts der öffentlichen fremdenrechtlichen Interessen an der Ausweisung des BF keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege. Aufgrund der äußerst kurzen Zeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet und seiner privaten beschriebenen Situation könne nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, seien nicht hervorgekommen.
4. Mit dem am 01.12.2014 per Mail, beim BFA eingebrachten und datierten Schriftsatz erhob der BF (Verein Menschenrechte Österreich) Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass nach Durchsicht des Bescheides festgestellt worden sei, dass unzählige Darstellungen, einerseits nicht der Wahrheit entsprechen, andererseits auf eine mangelnde Auseinandersetzungen mit den vorgebrachten Beweismittel hindeuten würden. Bereits in der Darlegung im Verfahrensgang aus Seite 2 des Bescheides sei davon die Rede, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Russische Förderration (?!) abgewiesen worden sei, obwohl es sich beim BF um einen serbischen Staatsbürger handle. Weiters habe die belangte Behörde angeführt, dass der BF im November 2011 illegal nach Österreich eingereist sei, obwohl dies das Jahr 2013 gewesen wäre. Auch sei die eingebrachte Stellungnahme mangelhaft gewürdigt worden.
5. Mit Beschluss vom 01.04.2015, Zl. G306 2015376-1/2E des Bundesverwaltungsgericht wurde der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF persönlich übernommen am 30.04.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I.); weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft, eingeräumt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF am 09.04.2015 neuerlich zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich des zu prüfenden Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK aufgefordert worden wäre. Der BF würde sich seit dem 19.11.2013 in Österreich aufhalten und habe er in Österreich keine Familienangehörige. Der Vater und Bruder würden im Herkunftsland leben. Es sei nicht feststellbar gewesen, dass der BF mit der angeblichen Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt leben würde. Der BF sei seit dem XXXXin XXXX aufrecht gemeldet. Die angebliche Lebensgefährtin sei an dieser Adresse nur 2 Wochen gemeldet gewesen. Seit dieser Zeit würde die angebliche Lebensgefährtin an verschiedenen Adressen in XXXX leben. Der BF habe zudem bereits im Heimatland über getrennte Wohnsitze verfügt. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein seien im Verfahren nicht hervorgekommen und habe der BF diesbezüglich weder vor der Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht etwas derartiges vorgebracht. Der BF habe in seinen Stellungnahmen vom 14.11.2014 und 21.04.2015 keinen neuen Sachverhalt vorgebracht. Aufgrund einer durchgeführten Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen habe kein Hinweis gefunden werden, welcher den Schluss zuließe, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässiger Weise im Sinne des Art. 8 EMRK in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatleben eingegriffen würde.
7. Mit dem am 11.05.2015 per Mail, beim BFA eingebrachten und datierten Schriftsatz erhob der BF XXXX Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid.
Zusammengefasst wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klärung der Umstände der Lebensgemeinschaft zu XXXX, als zentraler Punkt des Sachverhaltes in jenem Bescheid vom 20.11.2014 gänzlich unbeachtet geblieben wäre und im jetzigen Verfahren vor dem BFA gänzlich unberücksichtigt. Der BF sei neuerlich zu einer Stellungnahme aufgefordert worden und habe er erneut umfassend die derzeitige Lebenssituation und die Umstände der Partnerschaft beschrieben. Der nunmehr erlassene Bescheid würde sich allerdings im Ergebnis nur unwesentlich vom behobenen Bescheid unterscheiden und würde eine sorgfältige Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt erneut vermisst. Alleine die gesundheitliche Situation der Lebensgefährtin sei der einzige Grund, warum ein getrennter Wohnsitz bestehen würde. Insgesamt würde der Eindruck gewonnen, dass die belangte Behörde bei der Entscheidungsfindung darauf bedacht war bzw. ist, den getrennten Wohnsitz als DAS absolute Argument hinzustellen, weswegen keine Lebensgemeinschaft bestehen würde. Hierbei würde sie jedoch gänzlich außer Acht lassen, dass die geänderte gesundheitliche Situation zu der bekannten Entwicklung geführt habe. Es würde daher die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Ausweisung des BF aus dem österreichischem Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig erklärt wird da sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei aus dem Akteninhalt ergibt, eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG zu Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes anzuberaumen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und erneut zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurück zu verweisen.
8. Mit Schreiben vom 27.05.2015 legte das BFA die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und langte diese am 28.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der, die im Spruch angegebene Identität führende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses.
Der BF weist beginnend mit XXXX eine durchgehende Wohnsitzmeldung in Österreich auf.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
1.2. Der BF gab an, mit XXXX eine Lebensgemeinschaft zu führen.
1.3. Der BF verfügt über keine "familiären" Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und hält sich die Familie des BF weiterhin in Serbien auf.
Der BF besuchte einen Deutschsprachkurs, geht keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.4. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden und wurde dies vom BF weder im gegenständlichen Verfahren (Rückkehrentscheidung) vor dem BFA noch vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache.
Zudem brachte der BF einen serbischen Reisepass in Vorlage an dessen Echtheit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellungen zu der Einreise in Österreich, zum Aufenthalt und der Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt, den Angaben des BF sowie einem Auszug aus dem ZMR.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Lebensumstände sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. So brachte der BF selbst vor, bis auf seine angebliche Lebensgefährtin, mit welcher er in keinem gemeinsamen Haushalt lebt, über keine sozialen und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu verfügen und kein rechtmäßiges Einkommen in Österreich nachweisen zu können.
Die Absolvierung eines Deutschsprachkurses beruht auf einer in Vorlage gebrachten Bestätigung.
Der festgestellte Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit beruhen auf fehlenden dem entgegenstehenden Vorbringen des BF sowie der Behauptung im Herkunftsstaat berufstätig gewesen zu sein und lediglich mangels Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nachzugehen.
2.2.2. Das Vorbringen des BF beruht auf den Angaben in den Stellungsnahmen des BF sowie den Ausführungen in der Beschwerde.
Insoweit der BF in der Beschwerde moniert, die belangte Behörde habe den Sachverhalt in deren Entscheidung nicht hinreichend gewürdigt, ist vorab festzuhalten, dass erkannt werden kann, dass dem BF nicht nur hinreichend Möglichkeit geboten wurde alle einer Rückkehrentscheidung entgegenstehenden Sachverhalte vorzubringen und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen, sondern auch alle entscheidungsrelevanten Sachverhalte in die Entscheidung der belangten Behörde Eingang fanden.
Wenn der BF wiederholt vermeint, dass die belangte Behörde mangelhaft und mit einem offenkundigen Desinteresse die Sachverhaltsermittlung durchgeführt habe, so ist ihm zu entgegnen, dass er weder in seiner neuerlichen Stellungnahme vom 21.04.2015 noch in der Beschwerde glaubwürdige, nicht bereits seitens der belangten Behörde rechtlich gewertete Angaben vorzubringen vermochte, welche die Annahme an der "angeblichen" Lebensgemeinschaft entkräften könnten.
Was das fehlende Führen einer Lebensgemeinschaft (gemeinsamen Wohnsitz usw.) betrifft, war mit Blick auf die Ausführungen festzuhalten, dass angesichts des festgestellten Umstandes, dass die angebliche Lebensgefährtin sich bereits seit Mai 2014 an verschiedenen Adressen in XXXX aufhält und der BF nach wie vor in XXXX gemeldet ist und nachweislich bis zum heutigen Tag keinen Antrag auf Verlegung in die Grundversorgung nach XXXX stellte, obwohl im die Möglichkeit bekannt war, der belangten Behörde beizutreten und konnte diese Beweiswürdigung vom BF auch nicht substantiiert entkräftet werden.
Auch ist dem BF in seiner weiteren Stellungnahme noch in der Beschwerde ein substantiiertes Entgegengetreten gelungen. Mit wiederholten Beteuerungen, dass die angebliche Lebensgefährtin bzw. die Trennung von ihr nur aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes zustande kam, vermag der BF keinen Beweis für seine Behauptungen zu führen. Vielmehr lassen sich angesichts der - vom BF nicht substantiiert beanstandeten - von der belangten Behörde ins Verfahren eingebrachten und im Bescheid zitierten Erhebungsergebnisse (Seite 7 bis 11) - keine glaubwürdige Lebensgemeinschaft, keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für den tatsächlichen Bestand einer Lebensgemeinschaft iSd. Art 8 EMRK fassen.
Im Ergebnis kann der belangten Behörde sohin nicht entgegengetreten werden, wenn diese vom Vorliegen keines Eingriffes im Sinne des Art. 8 EMRK ausgegangen ist.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:
Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).
Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Der Begriff Familienleben umfasst alle rechtlich anerkannten Bande zwischen Personen aufgrund von Blutsverwandtschaft oder Ehe. Zentrale Beziehungen des Familienlebens sind diejenigen zwischen Ehefrau und Ehemann und zwischen Eltern(teil) und Kind. Darüber hinaus fallen Bande zwischen Geschwistern, Großeltern und Enkelkindern oder Onkel/Tante und Neffe/Nichte in den Anwendungsbereich von Artikel 8 EMRK. Auch rechtlich nicht anerkannte Bindungen können durch Artikel 8 EMRK geschützt werden. In diesen Fällen wendet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Anzahl von Kriterien (wie zum Beispiel die Dauer der Beziehung oder das Zusammenleben) an um festzustellen, ob eine Beziehung in den Schutzbereich des Familienlebens nach Artikel 8 EMRK fällt.
3.2.1. Der BF verfügt, bis auf seine "angebliche" Lebensgefährtin, über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Mangels einer engen Beziehung und eines fehlenden Abhängigkeitsverhältnisses zu dieser kann ein Familienleben iSd. Art 8 EMRK in Bezug auf der Genannten und dem BF nicht erkannt werden (vgl. Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 859) und muss dieses, das Privatleben des BF betreffende, Integrationsmoment aufgrund des Wissens des BF um die Unsicherheit seines, lediglich durch dessen - sich als unbegründet erwiesen habenden - Asylantrages legitimierten, Aufenthaltes, eine Relativierung erfahren. Der BF gibt zwar an, dass XXXX seine Lebensgefährtin wäre, ein gemeinsamer Haushalt wird jedoch nicht geführt, obwohl es dem BF offen stünden einen Antrag auf Verlegung in die Grundversorgung nach XXXX zu stellen - der BF hat dies bis dato nicht getan. In diesem Sinne konnte vom erkennenden Gericht kein schützenwertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK festgestellt werden.
Sollte man jedoch zum Entschluss kommen, dass trotzdem ein Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne der Art. 8 EMRK vorliegen würde so wird diesbezüglich ausgeführt, dass der BF abgesehen - von seiner Lebensgefährtin - über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, sein bisheriger persönlicher, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt bis Ende 2013 in Serbien gelegen hat und vom BF weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständliche Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würde. Dabei verkennt der erkennende Richter nicht, dass die angebliche Lebensgefährtin des BF aufgrund ihrer Erkrankung einen subsidiären Schutz erfahren hat, was jedoch dadurch relativiert wird, dass der BF mit seiner angebliche Lebensgefährtin in keinem gemeinsamen Haushalt lebt und sich der Kontakt zur ihr, laut eigenen Angaben des BF, als schwierig erweise. Insofern kann auch der im Beschwerdeschriftsatz monierte, aus der Rückkehrentscheidung erfließende Nachteil für die angebliche Lebensgefährtin nicht erkannt werden. Die Herstellung der gewünschten Beziehung zu der angeblichen Lebensgefährtin kann auch vom Heimatstaat des BF aus aufgebaut werden, zumal in Serbien ein grundsätzlich funktionierendes Staatswesen besteht und daher auch die Kommunikation nach außen, sei es über Telefon, sei es im brieflichen/elektronischen Wege, im Allgemeinen grundsätzlich möglich ist.
In Bezug auf die derzeitige vermeintliche Lebensgemeinschaft ist anzumerken, dass die Beziehung zu einem Zeitpunkt intensiviert wurde, in dem den Beteiligten der unsichere Aufenthaltsstatus des BF bewusst war. Darüber hinaus kann im Falle einer Trennung jedenfalls telefonischer oder postalischer Kontakt gewahrt werden. Zudem wären auch Besuche angesichts der relativ geringen Entfernung zwischen Serbien und Österreich und der Vielzahl der Reisemöglichkeiten möglich (reiste doch die angebliche Lebensgefährtin -XXXX - selbst im Frühjahr 2015 nach Serbien, suchte ihre Tochter auf und verbrachte sie diese nach Österreich).
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht sind nicht erkennbar. So vermochte der BF zwar Deutschsprachkenntnisse jedoch keine Erwerbstätigkeiten oder gar soziale Bemühungen im Bundesgebiet nachzuweisen, sodass angesichts seines erst seit 19.11.2013 andauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet unter Berufung auf die Judikatur des VwGH, welcher selbst einen Aufenthalt von 3 1/2 Jahren noch als kurz erachtet (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354), von keiner überwiegenden Integration des BF im Bundesgebiet gesprochen werden kann.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist, die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor. So erwies sich der bisherige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet aufgrund seiner Asylantragstellung gemäß § 12 AsylG als legitimiert und liegt sohin keine Duldung iSd. § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG vor. Darüber hinaus wurde das Vorliegen sonstiger genannter Voraussetzungen weder substantiell behauptet noch konnte dies amtswegig gefasst werden.
3.2.2. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung von Fremden unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) (Abs. 2) oder solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (Abs. 3).
Schließlich sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
3.2.3. Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
3.2.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und Einräumung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF § 55 Abs.1 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,
Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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