G305 2004547-1•BVwG G305 2004547-1
G305 2004547-1Tribunal administratif fédéral20 juil. 2015
Dienstverhältnis, Geringfügigkeitsgrenze, persönliche Abhängigkeit,<br/>Vergleich, Versicherungspflicht
G305 2004547-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 11.11.2010, Zl: XXXX, erhobene Beschwerde des XXXX, vertreten durch die XXXX, vom 06.12.2010 zu Recht erkannt:
A)
Die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde vom 06.12.2010 wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. den §§ 410 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl I Nr. 83/2009 als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 11.11.2010, Zl. XXXX, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) gemäß § 410 Abs. 1 ASVG iVm. §§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 ASVG, sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 aus, dass Frau XXXX, VSNR: XXXX, (im Folgenden kurz: DN bzw. mitbeteiligte DN, der Dienstnehmerin oder Mitbeteiligte) auf Grund ihrer im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 23.05.2009 für XXXX (in der Folge Beschwerdeführer oder kurz BF) ausgeübten Tätigkeit der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die mitbeteiligte DN vom BF für die Zeit vom 01.01.2009 bis 26.04.2009 als geringfügig beschäftige Arbeiterin zur Teilversicherung in der Unfallversicherung angemeldet worden sei. In einer der belangten Behörde übermittelten Niederschrift der Kammer für Arbeiter und Angestellte Steiermark habe die mitbeteiligte DN angegeben, dass die Versicherungsabmeldung beim BF richtig zu stellen sei. Demnach sei sie bei diesem 30 Stunden pro Woche beschäftigt gewesen, dies obwohl laut Arbeitsvertrag 12 Arbeitsstunden pro Woche vereinbart gewesen seien. Auch habe sie zusätzlich zu einer monatlichen Auszahlung von EUR 340,-- brutto wöchentlich Barzahlungen erhalten. Das an sie ausbezahlte Entgelt habe die für das Kalenderjahr 2008 in Geltung gestandene Geringfügigkeitsgrenze (2009: EUR 357,74) überstiegen. In der Folge habe die belangte Behörde den BF mit Schreiben vom 06.10.2009 aufgefordert, die erstatteten Versicherungsmeldungen entsprechend dem tatsächlichen Beschäftigungsausmaß bzw. der tatsächlichen Beschäftigungsdauer der mitbeteiligten DN abzuändern bzw. eine Stellungnahme zu den Angaben der DN abzugeben. Auf dieses Schreiben der belangten Behörde habe der BF jedoch nicht reagiert. Eine Nachfrage bei der steuerlichen Vertretung des BF habe ergeben, dass zwischen der DN und dem BF ein Gerichtsverfahren anhängig gewesen sei, weshalb das Ersuchen ergangen sei, das Gerichtsurteil abzuwarten. In der Folge habe die belangte Behörde am 23.11.2009 bzw. am 30.11.2009 ein Schreiben des Rechtsanwaltes des BF erhalten, aus dem hervorgegangen sei, dass die Beschäftigte "vollkommen unpräjudiziell zum Standpunkt im Rechtsstreit eine Zahlung von EUR 1.292,-- erhalten würde". Weiters würde eine Neuberechnung des Dienstverhältnisses zum 30.04.2009 mit restlichem Lohnanspruch für vier Tage, Urlaubsersatzleistung für 20 Werktage sowie die Gewährung einer anteiligen Jahresremuneration bis 30.04.2009 erfolgen. Daraufhin habe die steuerliche Vertretung des BF die Versicherungsabmeldung der Beschäftigten von 26.04.2009 bis 23.05.2009 berichtigt. Da der BF jedoch keine Richtigstellung der Versicherungsanmeldung von der Teilversicherung in der Unfallversicherung auf die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht vorgenommen habe, habe sich die belangte Behörde ein weiteres Mal mit der steuerlichen Vertretung des BF in Verbindung gesetzt. Eine Mitarbeiterin der steuerlichen Vertretung des BF habe daraufhin angegeben, dass es zwischen dem BF und der mitbeteiligten DN zu einer außergerichtlichen Einigung gekommen sei. Auch habe die steuerliche Vertretung des BF die Lohnkonten der mitbeteiligten DN übermittelt. Diese hätten jedoch ein Entgelt in geringfügiger Höhe ausgewiesen. Weiters habe die Mitarbeiterin der steuerlichen Vertretung angegeben, dass der BF keine sonstige Änderung vorgenommen habe. Die belangte Behörde habe die Anmeldung von Amts wegen korrigiert, nachdem sie von einem voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen sei.
In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass jene Personen als Dienstnehmer anzusehen und gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und
Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 pflichtversichert seien, die bei einem oder mehreren Dienstgebern in einem Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt sind. Dazu gehörten auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Erwerbstätigkeit überwögen. Als Dienstnehmer gelte auch, wer gemäß § 47 Abs. 1 iVm. Abs. 2 EStG 1988 der Lohnsteuerpflicht unterliege. Ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit trete ein, wenn die übernommene Verpflichtung zur Arbeitsleistung die Arbeitszeit und die Arbeitseignung des Arbeitenden derart in Anspruch nehme, dass er auf längere Sicht nicht über sie verfügen könne. Dieses Verhältnis trete durch Weisungsgebundenheit, sowie durch die Verpflichtung zur Einhaltung betrieblicher Ordnungsvorschriften bezüglich Arbeitszeit und Arbeitsfolge nach außen in Erscheinung. Ein Verhältnis wirtschaftlicher Abhängigkeit komme im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel zum Ausdruck. Ein Dienstverhältnis liege gemäß § 47 Abs. 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schulde. Das sei der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers stehe, oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet sei. Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG sei der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst die Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beträge. Unter Entgelt seien gemäß § 49 Abs. 1 ASVG Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch habe, oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten erhalte. Die Pflichtversicherung beginne gemäß § 10 Abs. 1 ASVG unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung. Sie erlösche mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses (§ 11 Abs. 1 ASVG). Fällt der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlösche die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches. Ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung verlängere die Pflichtversicherung entsprechend. Aus den getroffenen Feststellungen ergebe sich, dass die Dienstnehmerin in dem im Spruch angeführten Zeitraum gegen ein die Geringfügigkeitsgrenze überschreitendes Entgelt beschäftigt wurde und damit der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlag.
2. Gegen diesen, zum 11.11.2010 datierten Bescheid der belangten Behörde, Zl XXXX, richtete sich der zum 06.06.2010 datierte Einspruch des BF, den dieser im Wesentlichen zusammengefasst damit begründete, dass das zwischen ihm und der Beschäftigten bestehende Dienstverhältnis im Streit geendet habe. Die mitbeteiligte Dienstnehmerin sei ohne Angabe von Gründen nicht mehr zur Arbeit erschienen und habe er die Abmeldung daher mit dem Vermerk "Vorzeitiger Austritt ohne wichtigen Grund" durchgeführt. Als ihr bewusst geworden sei, dass sie durch ihr Verhalten den Anspruch auf Urlaubsersatzleistung und Sonderzahlungen verloren habe, habe sie das Gespräch mit der Arbeiterkammer gesucht. Bei der Arbeiterkammer habe sie behauptet, mehr Stunden gearbeitet zu haben, als sie angemeldet war. Der Kanzlei der steuerlichen Vertretung des BF lägen jedoch unterschriebene Stundenaufzeichnungen vor, die ein geringfügiges Dienstverhältnis bestätigen würden. Bei den Verhandlungsgesprächen habe die mitbeteiligte DN jedoch nie von einem vollversicherten Dienstverhältnis gesprochen. Sie habe lediglich ihren offenen Urlaub und die Sonderzahlungen ausgezahlt haben wollen. Der BF und die mitbeteiligte DN hätten sich in der Folge auf eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses und darauf geeinigt, dass ihr der offene Urlaub und die im Betrag von EUR 1.292,-- enthalten gewesenen Sonderzahlungen nachgezahlt werden sollen. Zu keinem Zeitpunkt habe es sich um ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis gehandelt. Es erging das Ersuchen um Rückgängigmachung der Vollversicherung der Beschäftigten.
Mit seinem gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichteten Einspruch an den Landeshauptmann von Steiermark legte der BF eine am 05.02.2009 an seine steuerliche Vertretung gefaxte, den Zeitraum vom 02.01.2009 bis 30.04.2009 umfassende, auf die Beschäftigte bezogene Stundenaufzeichnung und weiters eine am 01.06.2008 an seine steuerliche Vertretung gefaxte, den Zeitraum 13.05.2008 bis 31.12.2008 umfassende, auf die Beschäftigte bezogene Stundenaufzeichnung vor.
3. Am 18.02.2011 legte die belangte Behörde den gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Einspruch des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann von Steiermark als der damals sachlich in Betracht kommenden Rechtsmittelbehörde vor.
In ihrem an den Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde gerichteten, zum 04.02.2011 datierten Vorlagebericht der belangten Behörde heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass der BF erst im nunmehrigen Verfahrensstadium eingewendet habe, dass die mitbeteiligte DN ein geringfügiges Entgelt erhalten habe bzw. im Ausmaß von 12 Stunden pro Woche bei ihm beschäftigt gewesen sei. Zur Aufklärung dieser Diskrepanz habe die belangte Behörde mit der BF am 05.01.2011 telefonisch Kontakt aufgenommen und habe sie bei dieser Gelegenheit bekannt gegeben, dass sie die nunmehr vorgelegten Stundenaufzeichnungen unterschrieben habe. Sie habe darauf hingewiesen, dass sie dies auch bereits im Rahmen der bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte ausgefüllten Niederschrift geltend gemacht habe. Unter dem Gesichtspunkt, dass sie vom BF zur Unterfertigung der Stundenaufzeichnungen aufgefordert wurde, sei darin kein Beweis dafür zu erblicken, dass in Wirklichkeit nicht mehr Arbeitsstunden geleistet wurden. Den Ausführungen in der Rechtsmittelschrift hielt die belangte Behörde entgegen, dass es keine plausible Erklärung dafür gebe, weshalb der BF die von der Beschäftigten unterschriebenen Stundenaufzeichnungen erst im "jetzigen Verfahrensstadium" vorgelegt habe. Die Feststellungen der belangten Behörde, wonach die Beschäftigte der Vollversicherungspflicht unterliegende Tätigkeiten in der Zeit vom 13.05.2008 bis 31.12.2008 bei XXXX und in der Zeit vom 01.01.2009 bis 23.05.2009 beim BF ausgeübt habe, würden sich auf "die glaubhaften Angaben, welche die Genannte im Zuge der mit ihr aufgenommenen Niederschrift getätigt" habe, stützen. Auch habe die Beschäftigte Unterlagen über das wahre Ausmaß ihrer Arbeitszeit vorgelegt, "welche auf Grund des daher gegebenen Anspruchslohnes das Überschreiten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze bestätigen."
Für die Richtigkeit der Angaben der Beschäftigten spreche, dass diese eine außergerichtliche Zahlung in Höhe von EUR 1.292,-- erhalten habe. Auf die Beschäftigungszeiträume bezogen, hätten sich daraus jeweils die Geringfügigkeitsgrenze überschreitende Beträge ergeben.
4. Mit Schreiben vom 08.02.2013, GZ: XXXX, brachte der Landeshauptmann von Steiermark den vorgenannten Vorlagebericht dem BF zur Kenntnis und gab ihm die Gelegenheit, sich dazu binnen vier Wochen ab Zustellung zu äußern.
Mit ihrem zum 13.03.2013 datierten, am selben Tag bei der Rechtsmittelbehörde eingelangten Schreiben teilte der BF im Wege seiner steuerlichen Vertretung im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass die DN vom 13.05.2008 bis einschließlich 23.05.2009 im Hotel XXXX in XXXX beschäftigt gewesen sei. Vom 13.05.2008 bis 31.12.2008 hätte XXXX als Dienstgeberin und in der Folge der BF vom 01.01.2009 bis 26.04.2009 als Dienstgeber fungiert.
Im bezogenen Zeitraum sei die mitbeteiligte DN durchgehend mit einer Arbeitszeit von 12 Wochenstunden beschäftigt gewesen. Am 26.04.2009, 21:45 Uhr, habe die mitbeteiligte DN den BF angerufen und ihn in Kenntnis gesetzt, dass sie am nächsten Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen werde. Der BF habe das zur Kenntnis genommen und habe die DN am 26.04.2009 ein Schreiben mit dem Betreff "Fristlose Kündigung" unterzeichnet. In weiterer Folge habe sie die Kammer für Arbeiter und Angestellte aufgesucht und dort bekannt gegeben, dass sie in jenem Zeitraum, in dem sie im Hotel XXXX beschäftigt war, mehr als 12 Wochenstunden gearbeitet habe und diese nicht ausbezahlt bekommen habe. Diesbezüglich habe sie angegeben, dass sie bis zu 30 Wochenstunden tätig gewesen sei. Die Stundenaufzeichnungen habe die Dienstnehmerin täglich bestätigt und mittels Paraphe abgezeichnet. Die monatlichen Stundenaufzeichnungen seien nach Vorlage durch den jeweiligen Eigentümer von der Beschäftigten unterzeichnet worden. Wenn nunmehr die Dienstnehmerin behauptet, dass ihr die Stundenaufzeichnungen erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt worden seien und sie diese unterschreiben habe müssen, so sei das nicht richtig.
Ebenso könne das Vorlegen der genannten Stundenaufzeichnungen zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens nicht dazu führen, dass davon auszugehen sei, dass diese Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß bzw. erst nachträglich erstellt worden seien. Anhand der Faxbestätigungen lasse sich beweisen, dass die Aufzeichnungen zeitgerecht geführt wurden. In jenem Zeitraum, in dem die Beschäftigte im Unternehmen beschäftigt war, habe auch Frau XXXX Leistungen im Ausmaß von 20 Wochenstunden erbracht. Die Küchenmitarbeiter seien auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 32 Stunden gekommen. Nachdem Frau XXXX einen Herzinfarkt erlitt und die Tätigkeit in der Küche nicht mehr ausführen konnte, sei an ihrer Stelle eine neue Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter mit 20 Wochenstunden eingestellt worden. Würde es zutreffen, dass die Beschäftigte 30 Stunden in der Woche und Frau XXXX 20 Wochenstunden gearbeitet hätten, würde das eine wöchentliche Arbeitszeit von 50 Stunden bedeuten. Im beschwerdegegenständlichen Gastronomiebetrieb werde den Gästen lediglich das Frühstück zur Verfügung gestellt, sodass nicht nachvollzogen werden könne, dass für Leistungen im Zusammenhang mit dem Frühstücksbuffet 50 Wochenstunden nötig seien. Die Zahlung von EUR 1.292,-- an die Beschäftigte sei dadurch zustande gekommen, dass der BF auf Grund der Klage bereit war, den unberechtigten vorzeitigen Austritt seiner ehemaligen Mitarbeiterin in eine einvernehmliche Lösung des Dienstvertrages umzuwandeln. Auf Grund dieser Umwandlung sei der Dienstnehmerin neben dem ausständigen Arbeitslohn von vier Tagen, eine Urlaubsersatzleistung von 20 Tagen, sowie ein anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld zur Verfügung gestanden. Einschließlich des Entgelts von EUR 340,-- seien EUR 1.292,-- an die Beschäftigte überwiesen worden. Aus diesem Entgegenkommen des BF könne nicht geschlossen werden, dass es sich dabei um Zahlungen für erbrachte Mehrstunden gehandelt habe. Der BF sei lediglich bereit gewesen, jenen Zustand herzustellen, der einer ordnungsgemäßen einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses entsprach. Die Ausführungen der Dienstnehmerin seien keinesfalls richtig, was dadurch belegt werden könne, dass es regelmäßige zeitnahe Stundenaufzeichnungen gebe, die auch rechtzeitig an den Steuerberater übermittelt und auch so abgerechnet wurden.
Mit ihrer Äußerung brachte die steuerliche Vertretung des BF die Stundenaufzeichnungen für den Zeitraum Mai 2008 bis April 2009, die Faxbestätigungen für den Zeitraum Jänner 2009 bis April 2009, den Dienstvertrag der BF und die Kündigung der BF in Vorlage.
5. Mit Schreiben vom 19.03.2013, GZ: XXXX, brachte der Landeshauptmann von Steiermark der belangten Behörde die Äußerung der steuerlichen Vertretung des BF zur Kenntnis und gab ihr die Gelegenheit, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen vier Wochen ab Zustellung zu äußern.
Mit ihrer zum 11.04.2013 datierten, bei der Rechtsmittelbehörde am 19.04.2013 eingelangten Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass sie dem Vorbringen, dass die Beschäftigte nie mehr als 12 Stunden pro Woche gearbeitet habe, was aus den vom BF nachträglich vorgelegten Stundenaufzeichnungen hervorgehe, entgegenzuhalten habe, dass die mitbeteiligte Dienstnehmerin vom BF aufgefordert worden sei, diese Stundenaufzeichnungen im Nachhinein zu unterschreiben. Dem Schriftbild nach sei zu schließen, dass diese Aufzeichnungen nicht sukzessive fortlaufend ausgefüllt, sondern in einem Zuge verfasst wurden. Beweise für die Richtigkeit und zeitgerechte Führung der Aufzeichnungen hätten nicht erbracht werden können. Demgegenüber seien die Angaben der mitbeteiligten DN widerspruchsfrei und schlüssig gewesen. Sie habe auch keinen Grund, unrichtige Angaben zu tätigen. Auch habe die mitbeteiligte DN anlässlich ihrer Vorsprache bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte vom 16.09.2009 Auszüge aus dem Kalender vorgelegt, in denen längere Arbeitszeiten, als vom BF gemeldet, aufgeschienen wären. In einem von ihr ausgefüllten Fragebogen der Kammer für Arbeiter und Angestellte Steiermark habe die mitbeteiligte DN angegeben, dass sie nicht nur Arbeiten für das Frühstücksbuffet, sondern auch Tätigkeiten wie Blumen gießen, Handtücher waschen oder Unkraut auf dem Parkplatz jäten, verrichtet habe. Die Argumentation der steuerlichen Vertretung des BF, dass Frau XXXX selbst 20 Wochenstunden beschäftigt gewesen sei und im Fall der Kumulation mit der wöchentlichen Gesamtarbeitszeit der Dienstnehmerin im Ausmaß von 30 Wochenstunden eine wöchentliche Gesamtarbeitszeit von 50 Stunden angefallen wäre, sei ebenso wenig zielführend, wie die Argumentation der steuerlichen Vertretung, dass die Zahlung von EUR 1.292,-- inkl. Gerichtsgebühren darauf zurückzuführen gewesen sei, dass der BF auf Grund der Klage bereit gewesen sei, den unberechtigten vorzeitigen Austritt in eine einvernehmliche Lösung umzuwandeln. Schließlich komme im Anlassfall dem faktischen Beschäftigungsausmaß ausschlaggebende Bedeutung zu. Von einer Kulanz seitens des BF könne keine Rede sein.
6. Mit seinem zum 30.04.2013 datierten Schreiben, GZ: XXXX, brachte der Landeshauptmann von Steiermark die Äußerung der belangten Behörde dem BF zur Kenntnis und gab ihm die Gelegenheit, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen vier Wochen dazu zu äußern.
In ihrer zum 24.05.2013 datierten, am 28.05.2013 bei der Rechtsmittelbehörde eingelangten Stellungnahme führte die steuerliche Vertretung des BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, das sie die Aussagen der mitbeteiligten DN und die daraus abgeleiteten Schlüsse der belangten Behörde als unrichtig zurückweise. Es seien weder der BF, noch die steuerliche Vertretung in der Lage, Aussagen zum Schriftbild der Paraphe der Beschäftigten zu tätigen, da sie beide nicht über ausreichende graphologische Fähigkeiten verfügten. Als Nachweis für die zeitgerecht geführten Stundenaufzeichnungen legte die steuerliche Vertretung Stundenaufzeichnungen der Dienstnehmerin für die Monate Jänner bis April 2009 bei, die von ihr abgezeichnet und auch unterzeichnet worden seien. Diese Stundenzettel seien vom Hotel XXXX an den damaligen Steuerberater, XXXX, gefaxt worden. Auf den Stundenaufzeichnungen seien das Datum und die Uhrzeit des Einganges in der Steuerberatungskanzlei XXXX vermerkt. Auf Grund der übermittelten Stundenaufzeichnungen seien die Mitarbeiter in der Folge auch abgerechnet worden. Demnach sei zweifelsfrei erwiesen, dass diese Stundenaufzeichnungen nicht nachträglich angefertigt worden sein können. Das der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechende Verhalten der Beschäftigten, dass sie die Stundenaufzeichnungen des BF bis zu ihrem Ausscheiden am 26.04.2009 zur Kenntnis genommen und nicht reklamiert habe und erst ein halbes Jahr später der Kammer für Arbeiter und Angestellte einen Kalender vorgelegt habe, der nachweisen sollte, dass sie mehr als 12 Wochenstunden geleistet habe, lasse die Angaben der mitbeteiligten DN und die daraus gezogenen Schlüsse der belangten Behörde als sehr zweifelhaft erscheinen. Unrichtig sei auch die Behauptung der mitbeteiligten DN, dass sie neben ihren Tätigkeiten noch Arbeiten wie Blumen gießen, Handtücher waschen und Unkraut zu jäten gehabt habe. Diese Tätigkeiten seien nie die Aufgabe des Küchenpersonals gewesen. An der von der mitbeteiligten DN geleisteten Arbeitszeit im Hotel XXXX sei kein Bedarf gewesen. Auch habe sie den Beweis für die angeblich erbrachten Arbeiten nicht angetreten. Zu hinterfragen sei auch, dass die Beschäftigte auf ihrem Kalender zwar die Anzahl der angeblich erbrachten Mehrstunden aufgezeichnet habe, die Angaben über die Art und den Zeitpunkt der zusätzlich erbrachten Tätigkeiten jedoch nur sehr vage seien. Der Umstand, dass die mitbeteiligte Dienstnehmerin den BF am 26.04.2009, 21:45 Uhr, telefonisch über ihr Ausscheiden aus dem Unternehmen informiert und sie in diesem Telefonat überdies angegeben hatte, dass sie am nächsten Morgen nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz erscheinen werde, sei als vorzeitiger Austritt zu werten, wodurch sie alle Ansprüche verloren hätte. Ihren Austritt habe sie mit dem Betreff "Fristlose Kündigung" am 26.04.2009 an den BF übermittelt. Nachdem die Kammer für Arbeiter und Angestellte Klage gegen den BF eingebracht hatte, habe der Rechtsanwalt des BF der Kammer für Arbeiter und Angestellte ein Angebot unterbreitet, wonach das Dienstverhältnis mit 30.04.2009 als einvernehmlich aufgelöst zu gelten habe, die DN den restlichen Lohnanspruch von vier Tagen für den Zeitraum 27.04.2009 bis 30.04.2009, sowie eine Urlaubsersatzleistung für 20 Werktage und anteilige Sonderzahlungen bis 30.04.3009 erhalte. Es sei ihr ein Betrag in Höhe von EUR 1.292,-- inkl. gerichtlicher Pauschalgebühr von EUR 92,-- angeboten worden und habe die DN dieses Angebot auch angenommen. Die Berechnung des Abmeldedatums sei falsch gewesen. Richtig wäre der 28.05.2009 gewesen; tatsächlich wurde der 23.05.2009 als Abmeldedatum angenommen. Aus der Leistung der Zahlung könne auf kein Schuldeingeständnis geschlossen werden.
7. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit legte der Landeshauptmann von Steiermark dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2014 den gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 11.11.2010, Zl. XXXX, gerichteten, jetzt als Beschwerde zu betrachtenden bzw. zu behandelnden Einspruch vom 06.12.2010 und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
8. Mit hg. Verfahrensanordnungen vom 17.02.2015 wurden der BF und die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihnen im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt. Mit dem an sie ergangenen Schreiben wurde der belangten Behörde überdies die Stellungnahme der steuerlichen Vertretung des BF vom 24.05.2013 samt Anlagen zur Kenntnis gebracht.
Während die belangte Behörde mit ihrer zum 13.03.2015 datierten Äußerung mit der Mitteilung reagierte, dass sich für sie keine neuen Gesichtspunkte bzw. Beweise ergeben hätten, erging seitens des BF keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1 Am 13.05.2008 nahm die mitbeteiligte DN, Frau XXXX, in dem nunmehr vom BF geführten Hotel XXXX eine Tätigkeit als Küchenhilfe auf (Punkt 6. Art des Dienstverhältnisses des Dienstvertrages vom 03.02.2009).
1. 2 Die Mitbeteiligte war im Zeitraum 13.05.2008 bis 31.12.2008 vorerst für die Dienstgeberin XXXX tätig und wechselte am 01.01.2009 in das Dienstverhältnis zu XXXX, dem Sohn der XXXX und Beschwerdeführer. Für ihn war sie im Zeitraum 01.01.2009 bis 26.04.2009 tätig.
Am 23.12.2008 wurde sie vom Beschwerdeführer als Küchenhilfe bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse angemeldet.
Ihre Tätigkeit bestand im Wesentlichen in der Vorbereitung des Frühstücksbuffets und in der Ausführung damit im Zusammenhang stehender Tätigkeiten, wie dem Herräumen, dem Abräumen, dem Servieren, dem Abservieren, dem Nachlegen, dem Abwaschen von Geschirr etc.. Die genannten Tätigkeiten führte sie selbständig durch.
1. 3 Am 03.02.2009 schloss der BF mit der mitbeteiligten DN einen schriftlichen Dienstvertrag, in dem beide Vertragsparteien im Wesentlichen zusammengefasst nachstehendes vereinbarten:
Als Beginn des Dienstverhältnisses wurde der 01.01.2009 festgesetzt und galt das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit vereinbart. Allerdings findet sich am Vertragsformular die handschriftliche Anmerkung, dass der erste Eintritt der mitbeteiligten Dienstnehmerin am 13.05.2008 erfolgt sei (Punkt 3. Beginn des Dienstverhältnisses und Punkt 4. Dauer des Dienstverhältnisses des Dienstvertrages vom 03.02.2009).
Hinsichtlich des Dienstverhältnisses vereinbarten die Vertragsparteien eine Probezeit von 14 Tagen (Punkt 5. Probezeit des Dienstvertrages vom 03.02.2009).
Dem Dienstvertrag zufolge wurde die mitbeteiligte DN als Arbeiterin geringfügig beschäftigt und als Küchenhilfe verwendet (Art. 6 Art des Dienstverhältnisses und Verwendung des Dienstvertrages vom 03.02.2009).
Als Arbeitsort galt XXXX vereinbart (Punkt 7. Arbeitsort des Dienstvertrages vom 03.02.2009) und hatte die Dienstnehmerin die geschuldete Dienstleistung tatsächlich im Hotel XXXX zu erbringen.
Die Höhe des Monatsgehalts wurde mit EUR 340,-- festgelegt. Weiter bestimmte der Vertrag, dass sich der Anspruch der Dienstnehmerin auf Sonderzahlungen nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages bzw. nach den Betriebsvereinbarungen zu richten hat (Punkt 9. Anfangsbezug des Dienstvertrages vom 03.02.2009).
Hinsichtlich der zu leistenden Wochenarbeitszeit enthält der Vertrag die Bestimmung, dass die mitbeteiligte DN insgesamt 12,00 Stunden pro Woche zu arbeiten habe. Vereinbarungsgemäß sollte sich die tägliche Arbeitszeit an den betrieblichen Erfordernissen orientieren und demgemäß vom Arbeitgeber bestimmt werden. Die bezogene arbeitszeitliche Bestimmung des Vertrages enthält auch eine Verpflichtung der Dienstnehmerin zu Mehrarbeitsleistungen bzw. zur Leistung von Überstunden "im gesetzlich zulässigen Rahmen" (Punkt 11. Normalarbeitszeit des Dienstvertrages vom 03.02.2009).
Hinsichtlich der Leistung von Überstunden vereinbarten die Vertragsparteien einen Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen. Demnach sollten Überstunden erst anfallen, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit im oben genannten Zeitraum mehr als 40 Stunden pro Woche beträgt. Im Hinblick auf die Leistung von Mehrstunden galt als vereinbart, dass diese erst dann als angefallen gewertet werden sollten, wenn ein für das Kalendervierteljahr vereinbarter Durchrechnungszeitraum nicht mit Zeitausgleich ausgeglichen werden kann (Punkt 13. Durchrechnungszeitraum - Unterpunkte Überstunden und Mehrstunden des Dienstvertrages).
1. 4 Am 26.04.2009, 21:45 Uhr, setzte die mitbeteiligte DN den Beschwerdeführer vorerst telefonisch in Kenntnis, dass sie am 27.04.2009 nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz erscheinen werde. Tags darauf folgte eine schriftliche Bestätigung dieser mündlichen Erklärung durch die DN.
1. 5 Vom 01.01.2009 bis 30.04.2009 zahlte der BF der mitbeteiligten DN ein monatliches Gehalt in Höhe von EUR 340,-- brutto, das sich wie folgt aufgliederte:
Monat
Anzahl der LSt-Tage und SV-Tage
Gehalt laut Gehaltsabrechnung in EUR
Jänner 2009
30
340,00
Februar 2009
30
340,00
März 2009
30
340,00
April 2009
26
294,67
Gesamt sohin
die mitbeteiligte DN Klage gegen den Beschwerdeführer auf Zahlung von EUR 1.840,84 samt 8,88 % Zinsen aus EUR 1.840,84 ab 27.04.2009 und Kosten in Höhe von EUR 220,00 (Aufwandersatz gemäß § 58 a ASGG ohne USt) und EUR 92,00 (Sonstige Auslagen/Kosten) beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht ein.
Den klageweise geltend gemachten Anspruch schlüsselte die Klägerin wie folgt auf:
Angaben über Forderung
Datum bzw. Zeitraum
Forderung in EUR
ant. Jahresremuneration
387,42
Urlaubsersatzleistung für nicht verbrauchten Gebührenurlaub
25,68 WT
958,51
Kündigungsentschädigung
388,18
Sonderzahlung zur Kündigungsentschädigung
63,81
Urlaubsersatzleistung zur Kündigungsentschädigung
1,15 WT
42,92
Gesamt sohin
Das in der Mahnklage
enthaltene Vorbringen lautet wörtlich wie folgt:
"Die klagende Partei war bei der beklagten Partei vom 13.05.2008 bis 26.04.2009 als Küchenhilfskraft mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 127,19 Stunden pro Monat teilzeitbeschäftigt. Auf dieses Dienstverhältnis war der Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe anzuwenden. Das Dienstverhältnis endete am 26.04.2009 durch berechtigten vorzeitigen Austritt der Klägerin gemäß § 82 a GewO. Trotz Zahlungsaufforderung ist die beklagte Partei ihrer Zahlungsverpflichtung bis dato nicht nachgekommen."
Das vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht anhängig gemachte arbeitsgerichtliche Verfahren endete mit dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, der einerseits die Vereinbarung ewigen Ruhens des auf Grund der Klage der mitbeteiligten DN eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahrens und andererseits die Vereinbarung zum Inhalt hatte, dass das zwischen dem BF und der DN bestandene Dienstverhältnis mit 30.04.2009 aufgelöst ist und das Dienstverhältnis zum 30.04.2009 mit restlichem Lohnanspruch für vier Tage, Urlaubsersatzleistung für 20 Werktage sowie anteilige Jahresremuneration bis 30.04.2009 neu abgerechnet wird. Darüber hinaus verpflichtete sich der BF zur Zahlung eines Betrages von EUR 1.292,00, darin enthalten die gerichtliche Pauschalgebühr von EUR 92,00.
1. 7 Das Dienstverhältnis zwischen der mitbeteiligten DN und dem BF endete am 26.04.2009. In der Folge wurde das Abmeldedatum auf den 23.05.2009 berichtigt.
Auf Grund des mit der DN abgeschlossenen Vergleichs leistete der BF der mitbeteiligten Dienstnehmerin noch eine Ersatzleistung beginnend mit 01.05.2009 bis 23.05.2009.
Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, sowie den von der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden (darunter die Lohn- und Gehaltsabrechnungen des BF für den Zeitraum 01.01.2009 bis 26.04.2009; die Mahnklage vom 18.08.2009; der an das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht gerichtete vorbereitende Schriftsatz vom 23.09.2009; der Fragebogen an den Dienstnehmer als Beilage zum Nachversicherungsantrag der Kammer für Arbeiter und Angestellte Steiermark vom 16.09.2009; weiters die in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegenden Protokolle der erhaltenen Meldungen des Elektronischen Datensammelsystems der Sozialversicherungsträger (ELDA); der zwischen dem BF und der DN abgeschlossene, zum 03.02.2009 datierte Dienstvertrag; das von der DN unterzeichnete, zum 26.04.2009 datierte Schreiben über die Aufkündigung des Dienstverhältnisses; sowie die Stundenaufzeichnungen des BF und die Aufzeichnungen der DN), die abgesehen von den Auffassungsunterschieden zu den Stundenaufzeichnungen des BF und den Aufzeichnungen der DN, sowie zur Art ihrer Verwendung beim BF im Wesentlichen unbestritten geblieben waren und daher dem gegenständlichen Verfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden können.
Die zur Beschäftigung der mitbeteiligten DN getroffenen Feststellungen gründen im Wesentlichen auf den Bestimmungen des zwischen der Beschäftigten und dem BF abgeschlossenen Dienstvertrages vom 03.02.2009, den Gehaltsabrechnungen, dem übereinstimmenden Vorbringen betreffend die Aufkündigung des Dienstvertrages und den vorliegenden Urkunden zum Verfahren vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht.
3. 1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Im gegenständlichen Fall sind auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem ASVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 ASVG) anzuwenden:
§ 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG in der für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung hat wie folgt gelautet:
"§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge festgestellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere folgende Bescheide zu erlassen:
1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,
5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,
6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,
7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,
9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an den Landeshauptmann über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht Bundes- oder Landesgesetze die Entscheidung durch Senate vorsehen.
Gemäß § 414 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 1 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Da im gegenständlichen Fall keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt hat, ist gegenständlich einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) grundsätzlich (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdeverfahren gebunden ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (Wien 2013), Anm. 1 zu § 27 VwGVG).
§ 27 VwGVG lautet wörtlich wie folgt:
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde(§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
3.2. 1 Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet ist.
Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
3.2. 2 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.11.2010, Zl. XXXX, sprach die belangte Behörde gemäß § 410 Abs. 1 ASVG iVm. den §§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 in der jeweils geltenden Fassung aus, dass die mitbeteiligte DN auf Grund ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer in der Zeit von 01.01.2009 bis 23.05.2009 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege.
Mit seinem gegen diesen Bescheid gerichteten Einspruch, der nunmehr als Beschwerde zu betrachten und zu behandeln ist, brachte der BF im Kern vor, dass gegenständlich nur ein geringfügiges Dienstverhältnis vorgelegen habe, weshalb er den Antrag stellte, die "Vollversicherung von Frau Saithong AR rückgängig zu machen." Dieses Begehren wird wohl als Begehren des BF aufzufassen sein, dass der angefochtene Bescheid der belangten Behörde behoben werden möge.
Da sowohl der BF, als auch die belangte Behörde davon ausgehen, dass die mitbeteiligte DN im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 01.01.2009 bis 23.05.2009 in einem Dienstverhältnis zum BF stand, sind zunächst die eine Dienstnehmereigenschaft kennzeichnenden Merkmale zu prüfen. Im gegebenen Zusammenhang sind auch die widerstreitenden Auffassungsunterschiede bezüglich eines geringfügigen Dienstverhältnisses (BF) und eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses (belangte Behörde) zu würdigen.
3.2. 3 Gemäß § 1151 Abs. 1 ABGB entsteht ein Dienstvertrag, wenn sich jemand auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet; dagegen entsteht ein Werkvertrag, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (Zehetner in Sonntag, ASVG, 5. Aufl., Rz. 25 zu § 4).
Die im Betrieb des BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum tätige Mitbeteiligte erbrachte eine Dienstleistung als Küchenhilfe. Ihre Tätigkeit bestand im Wesentlichen in der Vorbereitung des Frühstücksbuffets, in deren Rahmen sie damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten, wie das Herräumen, Abräumen, Servieren, Abservieren, Nachlegen, das Abwaschen von Geschirr etc. selbständig durchführte. Dass sie diese Leistungen auf der Grundlage eines Werkvertrages erbracht hätte, wurde weder vom BF, noch von der mitbeteiligten DN behauptet.
Nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung war die Bestimmungsfreiheit der Mitbeteiligten weitgehend ausgeschaltet, zumal sie an die Einhaltung konkreter, vom Dienstgeber vorgegebener Arbeitszeiten gebunden war. Das ergibt sich schon aus dem Dienstvertrag, der hinsichtlich der zu erbringenden wöchentlichen Normalarbeitszeit bestimmte, dass diese 12,00 Stunden pro Woche betragen solle. Allerdings behielt sich der BF vor, die tägliche Arbeitszeit auf Grund betrieblicher Erfordernisse zu bestimmen (siehe dazu Punkt 12. Normalarbeitszeit des Dienstvertrages vom 03.02.2009). In der Zusammenschau mit der Bestimmung 13. des Dienstvertrages über den Durchrechnungszeitraum, in dem es heißt, dass Überstunden erst anfallen, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen mehr als 40 Stunden pro Woche beträgt, ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien zumindest für den "Durchrechnungszeitraum" eine 40 Stundenwoche vereinbart hatten, sodass der belangten Behörde nicht entgegen zu treten ist, wenn sie schon auf Grund dessen von einem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis ausging.
Hinsichtlich der Örtlichkeit der zu erbringenden Dienstleistung war die mitbeteiligte DN an den Gastronomiebetrieb des BF, das oben näher bezeichnete Hotel in XXXX, gebunden (siehe dazu Punkt 7. Arbeitsort des Dienstvertrages vom 03.02.2009) gebunden. An der persönlichen Abhängigkeit der Beschäftigten vermag sich selbst dann nichts zu ändern, wenn man bedenkt, dass die Mitbeteiligte und auch der BF Stundenaufzeichnungen führten und sie bestimmte Leistungen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den BF als Küchenhilfe eigenständig erbrachten. Damit ist für die Argumentation des BF nichts gewonnen, da Weisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten bei Hilfsarbeiten auch auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet sein können. Von einer "stillen Autorität" des Dienstgebers ist in der Rechtsprechung dann die Rede, wenn die Überwachung im Sinne des Weisungs- und Kontrollrechtes des Dienstgebers (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 28.04.1988, Zl. 84/08/0002, unter Hinweis auf die Vorjudikatur, und vom 03.07.1990, Zl. 88/08/0293) von diesem nicht stets nach außen erkennbar ausgeübt wird, wie dies z.B. häufig bei leitenden Angestellten der Fall ist (vgl. VwGH vom 23.10.1975, Zl. 0335/75, und vom 19.09.1989, Zl. 89/08/0154) oder bei Arbeiten im Haushalt, die großteils in Abwesenheit des Empfängers der Arbeitsleistung verrichtet werden (vgl. VwGH vom 16.04.1991, Zl. 90/08/0153). Es muss aber für den Arbeitgeber zumindest die Möglichkeit der Ausübung des Weisungs- und Kontrollrechtes bestanden haben (vgl. VwGH vom 19.09.1989, Zl. 89/08/0105). Dass die mitbeteiligte DN faktisch dem Kontrollrecht des BF unterlag, bestehen schon auf Grund ihrer Bindung an den Arbeitsort keinerlei Zweifel für das Bundesverwaltungsgericht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0179; vom 31.01.1995, Zl. 92/08/0213) ist die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmitteln findet, bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen persönlicher Abhängigkeit. Sie darf jedoch nicht mit der Lohnabhängigkeit, also dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes gleichgesetzt werden. Vielmehr findet sie ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel.
Gegen Entgelt ist jemand beschäftigt, wenn der Beschäftigte aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig, ob das Entgelt tatsächlich ausgezahlt wird oder nicht. Die Entgeltlichkeit ist kein bloßes Merkmal des Beschäftigungsverhältnisses, sondern eine weitere Voraussetzung der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG (VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2008/08/0252; vom 22.12.1983, Zl. 0150/80; vom 10.10.1980, Zl. 1205/78).
Entgelt im Sinne des § 4 Abs. 2 ist das beitragspflichtige Entgelt nach § 49 ASVG. In diesem Sinne bezeichnet Entgelt sämtliche Leistungen, die ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft erhält. Für die Beurteilung, ob eine Zuwendung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gegeben wurde, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (VwGH vom 19.11.1987, Zl. 87/08/0152).
3.2. 3 Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sind Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen, sowie die in § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (sog. geringfügig beschäftigte Personen), von der Vollversicherung - unbeschadet einer nach § 7 oder § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen.
Ein Beschäftigungsverhältnis gilt gemäß § 5 Abs. 2 ASVG 1955 idF. BGBl. I Nr. 83/2009 dann als geringfügig, wenn es
1. für eine kürzere Zeit, als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens EUR 27,47, insgesamt jedoch höchstens EUR 357,47 gebührt, oder
2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 357,74 gebührt.
Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil
Mit der 54. Novelle (ASRÄG 1997) wurde die sozialversicherungsrechtliche Stellung der geringfügig Beschäftigten ab 01.01.1998 grundlegend neu geregelt. Erklärtes Ziel des ASRÄG 1997 war unter anderem die faire "Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung", so auch die Einbeziehung geringfügig beschäftigter Personen. Dieses Ziel wurde auf folgende Art und Weise erreicht:
a) Die Ausnahme der geringfügig Beschäftigten von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bleibt nur dann aufrecht, wenn aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat kein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt gebührt. Übersteigt die Summe der Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze - sei es, dass mehrere (für sich betrachtet) geringfügige Beschäftigungen zusammentreffen, sei es, dass eine an sich geringfügige Beschäftigung mit einer "normalen" (die Vollversicherung begründenden) Tätigkeit zusammentrifft -, dann zieht jedes der Beschäftigungsverhältnisse die Vollversicherungspflicht nach sich. Die Dienstnehmer haben im Falle eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei Eintritt der Pflichtversicherung (auf Grund der Kumulation mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse oder weil bereits ein die Pflichtversicherung begründendes Beschäftigungsverhältnis besteht) die Dienstnehmerbeiträge selbst zu entrichten.
b) Einführung des pauschalierten Dienstgeberbeitrages in § 53a, der durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 07.03.2002, Zl. G 219/01 mit Wirkung 31.03.2003 aufgehoben wurde.
c) Für Dienstnehmer, deren Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, wurde mit § 19a die Möglichkeit der freiwilligen Selbstversicherung in der Krankenversicherung und der Pensionsversicherung eröffnet (siehe § 19a) (Zehetner in Sonntag, ASVG, 5. Aufl., Rz. 26 zu § 5)
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH vom 14.11.1995, Zl. 95/08/0273; vom 15.05.1987, Zl. 86/08/0006) entspricht der "Entgeltbegriff" jenem des § 49 ASVG.
Die Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2009 (§ 5 Abs. 2 ASVG idF. BGBl. I Nr. 83/2009) belief sich auf
a) eine tägliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 EUR 27,47
b) eine monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 EUR 357,74
Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt jene Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat, oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten erhält. Gemäß § 49 Abs. 2 leg. cit. sind Sonderzahlungen nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen. Sonderzahlungen sind Bezüge im Sinne des § 49 Abs. 1 leg. cit., die in größeren Zeiträumen, als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie etwa ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld.
Die zitierte Bestimmung des § 49 Abs. 1 ASVG stellt somit auf den jenen Lohn ab, auf den der einzelne Arbeitnehmer Anspruch hat (Anspruchslohn; siehe Blume in Sonntag, ASVG, 5. Aufl., Rz. 2 zu § 49). Auszahlungsmodalitäten können diesen Anspruch nicht ändern (VwGH vom 24.04.1990, Z. 89/08/0282).
Der Entgeltsregelung des § 49 lässt sich entnehmen, dass grundsätzlich alle dem Absatz 1 entsprechenden Geld- und Sachbezüge, ohne Bedachtnahme auf die Art der Verwendung durch den Dienstnehmer dem Entgeltsbegriff subsumiert werden, es sei denn, dass sie unter einen der taxativ aufgezählten Ausnahmetatbestände des Absatzes 3 fallen, für die aber ihre ausdrückliche Widmung seitens des Dienstgebers zu den dort angeführten Zwecken wesentlich ist (VwGH vom 17.12.1991, Zl. 90/08/0225). Gegenständlich lässt sich nicht entnehmen, dass im Hinblick auf das beschwerdegegenständliche Dienstverhältnis zur mitbeteiligten DN einer der in Abs. 3 genannten Ausnahmetatbestände zur Anwendung käme.
Ein arbeitsrechtlicher Vergleich ist für die Frage, ob und welche Ansprüche einem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis über das tatsächlich erhaltene Entgelt hinaus zustehen, grundsätzlich auch sozialversicherungsrechtlich wirksam, solange nicht auf Grund bestimmter Tatsachen die Absicht zur Umgehung von Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts - und deshalb die Unwirksamkeit eines solchen Vergleichs gemäß § 539 - angenommen werden muss (VwGH vom 31.01.1995, Zl. 93/08/0271; vom 08.10.1991, Zl. 90/08/0094; Blume in Sonntag, ASVG, 5. Aufl., Rz. 24 zu § 49).
Gerichtlichen Vergleichen kommt eine maßgebliche Bedeutung zu, ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, wobei diesen jedoch keine den rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen vergleichbare Bindungswirkung im Sinne des § 49 Abs. 6 ASVG zukommt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2011/08/0014).
Im gegenständlichen Beschwerdefall erhielt die DN für ihre Tätigkeit ein Monatsgehalt in Höhe von EUR 340,-- brutto. Die korrespondierende Vereinbarung findet sich in dem dem Dienstverhältnis zu Grunde liegenden Dienstvertrag, den die DN mit dem BF abgeschlossen hatte. Aus den lückenlos vorliegenden Gehaltsabrechnungen ergibt sich, dass ihr das vereinbarte Gehalt auch tatsächlich zugeflossen ist.
Abgesehen davon schloss sie mit dem BF einen sich auf den Zeitraum 01.01.2009 bis 10.05.2009 erstreckenden gerichtlichen Vergleich vor dem Arbeits- und Sozialgericht, auf dessen Grundlage ihr ein Pauschalbetrag von EUR 1.292,-- brutto überwiesen wurde. Aufgrund des Umstandes, dass die DN mit ihrer Mahnklage eine Entgeltforderung aus dem Arbeitsverhältnis zum BF in Höhe von insgesamt EUR 1.840,84 brutto geltend machte (und zwar anteilige Jahresremuneration in Höhe von EUR 387,42, Urlaubsersatzleistung für nicht verbrachten Gebührenurlaub in Höhe von EUR 958,51, Kündigungsentschädigung in Höhe von EUR 388,18, Sonderzahlung zur Kündigungsentschädigung in Höhe von EUR 63,81 und Urlaubsersatzleistung in Höhe von EUR 42,92) ist davon auszugehen, dass diese Geldforderungen mit dem beschwerdegegenständlichen Arbeitsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Im Hinblick auf einen gerichtlichen Vergleich sprach der Verwaltungsgerichtshofs in dessen Erkenntnis vom 02.07.1996, Zl. 94/08/0122, im Kern aus, dass nicht der ganze, im Vergleich zugestandene Betrag, sondern nur der um die gemäß § 49 nicht zum Entgelt im Sinne des ASVG gehörenden Bezüge (unter Umständen auch auf Null) verminderte Vergleichsbetrag bei der Berechnung nach dieser Bestimmung herangezogen werden dürfe. Eine Verlängerung der Pflichtversicherung bzw. ihre sich aus § 11 Abs. 2 ASVG ergebende Dauer hängt einerseits davon ab, ob bzw. in welchem Umfang es sich beim Vergleichsbetrag überhaupt um ein den Kriterien des § 49 Abs. 1 ASVG entsprechendes Entgelt handelt, sohin um Geld- und Sachbezüge, auf die die mitbeteiligte DN aus dem beendeten Dienstverhältnis Anspruch hat oder die sie darüber hinaus auf Grund des beendeten Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten erhält, und andererseits ob bzw. in welchem Betrag aus nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 geltenden Bezügen gemäß § 49 Abs. 3 besteht.
Gemäß § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG gelten Vergütungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisse gewährt werden, wie zum Beispiel Abfertigungen, Abgangsentschädigungen und Übergangsgelder nicht als Entgelt, sodass diese Bestandteile bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setze Abs. 3 Z 7 ASVG eine kausale Verknüpfung des Bezuges mit der Auflösung des Dienstverhältnisses voraus (unter vielen VwGH vom 16.11.2005, Zl. 2005/08/0048; vom 14.05.2003, Zl. 2000/08/0103, vom 23.04.2003, Zl. 2000/08/0045 mwN).
Im Hinblick auf das oben Gesagte sind jedoch die von der Beschäftigten eingeklagten Forderungen zur Gänze zu berücksichtigen, da sie nicht unter die Bestimmung des § 49 Abs. 3 ASVG fallen.
Legt man den Vergleichsbetrag von 1.292,-- auf den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 23.05.2009 um, so ergibt sich
ein anteiliger Betrag von monatlich EUR 258,40 brutto
sodass die Beschäftigte zuzüglich ihres Gehalts von monatlich EUR 340,-- brutto
insgesamt monatlich EUR 598,40 brutto
ins Verdienen brachte.
Dieser monatliche Verdienst liegt über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Kalenderjahr 2009 von EUR 357,54 brutto, sodass der Ausspruch der belangten Behörde, dass die mitbeteiligte DN auf Grund ihrer Tätigkeit für den BF in der Zeit vom 01.01.2009 bis 23.05.2009 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege, aus den angeführten Gründen zu Recht erfolgte.
Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.
3. 3 Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage und der vorliegenden Beschwerdeschrift feststeht, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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