BVwG W190 2110054-1

W190 2110054-1Tribunal administratif fédéral17 juil. 2015

Regest

Heimreise, Prognose, Rechtswidrigkeit, Reisedokument, Schubhaft,<br/>Verhältnismäßigkeit

Texte intégral

BVwG W190 2110054-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W190.2110054.1.00

Spruch

W190 2110054-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Volksrepublik China, gegen die Fortsetzung der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. März 2015, Zl. 312781703-150271902, angeordneten Schubhaft, zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG und § 76 Abs. 1 FPG wird festgestellt,

dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen n i c h t vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, gelangte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt auf österreichisches Bundesgebiet und stellte (nach Aufgriff durch Orange des öffentlichen Sicherheitsdienstes) im November 2004 unter dem Namen XXXX, geb. XXXX, einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher (nach zuvor erfolgter Einstellung des Verfahrens) mit am 17. Juli 2007 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Juli 2007, Zl. 2667915, gemäß § 7 und 8 AsylG als unbegründet abgewiesen bzw. mit welchem der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde.

Der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer von sich aus nicht nach und stellte nach am 4. März 2010 erfolgter Betretung bei der Ausübung einer illegalen unselbständigen Erwerbstätigkeit am selben Tage einen weiteren (zweiten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, welcher mit am 1. Oktober 2010 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. September 2010, Zl. 10 01.99 -EAST Ost, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen bzw. mit welchem der Beschwerdeführer erneut in die Volksrepublik China ausgewiesen wurde.

Mit am 8. November 2010 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 25. Oktober 2010, Zl. 1-041972-FR/10, wurde über den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetzes ein bis 25. Oktober 2015 gültiges Aufenthaltsverbot verhängt.

Der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer erneut nicht nach, hielt sich in weiterer Folge über einen weiteren Zeitraum von mehr als dreieinhalb Jahren illegal im österreichischen Bundesgebiet auf und wurde schließlich am 23. Juni 2014 im Zuge einer Wohnungsüberprüfung durch Organe der Fremdenpolizei in einem Objekt im zweiten Wiener Gemeindebezirk angetroffen. Bei dieser Gelegenheit konnte sich der Beschwerdeführer weder ausweisen, noch war dieser bereit, Angaben zu seiner Person zu machen, sodass dieser zur näheren Abklärung des Sachverhaltes in die Polizeiinspektion Wien Seitenhafenstraße überstellt wurde. Nach Abklärung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgte die Anzeige des Beschwerdeführers wegen Verstoßes gegen das Fremdenpolizeigesetz auf freiem Fuß.

Am 16 März 2015 wurde der Beschwerdeführer von Organen des Bezirkspolizeikommandos Tulln sowie der Finanzpolizei Hollabrunn/Korneuburg/Tulln in einem China-Restaurant in XXXX (wiederholt) in Ausübung einer illegalen unselbständigen Erwerbstätigkeit betreten, gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum St. Pölten überstellt. Zuvor hatten sich der Beschwerdeführer und zwei weitere Personen der Überprüfung vergeblich durch Flucht zu entziehen versucht.

Bei seiner zum Gegenstand des illegalen Aufenthaltes bzw. der beabsichtigten Verhängung der Schubhaft erfolgten niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle St. Pölten, am darauf folgenden Tag, gab der Beschwerdeführer seine Identität erstmals als XXXX, geb. XXXX, an und erklärte dem Grunde nach, er sei im Dezember 2004 auf dem Luftwege über die Schweiz nach Österreich gekommen. Österreich sei nicht sein ursprüngliches Zielland gewesen, sondern habe er eigentlich nach Italien reisen wollen, um dort zu arbeiten und Geld zu verdienen. Die Einreise nach Österreich sei unter Zuhilfenahme eines Schleppers erfolgt. Im Herkunftsstaat verfüge er über seine Ehefrau sowie zwei Töchter, welche er allerdings seit seiner Ausreise 2004 nicht mehr gesehen habe und zu welchen auch kein Kontakt bestehe. Die Vorwürfe, (erneut) einer illegalen Beschäftigung nachgegangen zu sein, bestreite er nicht. Er sei eigentlich obdachlos und müsse ja "irgendwie" "existieren". Geld habe er für seine Arbeiten nicht bekommen, er habe in dem Lokal nur schlafen und essen können. Die letzten zehn Jahre habe er wie ein Bettler mal da und mal dort gelebt. Die Restaurants in denen er derart arbeite, wechselten regelmäßig. Über Barmittel verfüge er nicht, da er keinen Lohn bekomme(n habe). Im Bundesgebiet habe er weder Angehörige noch sonst ihm nahe stehende Personen ("Habe hier niemand.").

Über Hinweis, dass für ihn auch die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr bestünde, er sich illegal in Österreich aufhalte und gegen ihn allenfalls auch Zwangsmaßnahmen ergriffen werden könnten, erklärte der Beschwerdeführer, er wolle (dennoch) nicht nach China zurückkehren ("...nein, ich möchte nicht heim nach China."), wo er weder strafrechtlich noch politisch verfolgt werde und wo alles in Ordnung sei.

Mit am 1. April 2015 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. März 2015, Zl. 312781703-150271899, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen diesen gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Volksrepublik China gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z.7 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Mit am 1. April 2015 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid es Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. März 2015, Zl. 312781703-150271902, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer verfüge über kein gültiges Reisedokument, trete zur Täuschung der Behörden nunmehr unter einer anderen Identität auf und könne eine rechtmäßige Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht nachweisen. Der Beschwerdeführer halte sich (spätestens) seit rechtskräftigem Abschluss des (zweiten) Asylverfahrens seit 1. Oktober 2010 nicht mehr rechtmäßig in Österreich auf und habe auch das gegen ihn mit Bescheid vom 25. Oktober 2010 aufgrund Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verhängte Aufenthaltsverbot vollkommen ignoriert. Der Beschwerdeführer verweigere durchgehend den ihn auferlegten Ausreiseverpflichtungen nachzukommen, verfüge über keinen Wohnsitz und sei seit 24.November 2011 nicht mehr melderechtlich registriert. Auch verfüge der Beschwerdeführer über keinerlei Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren bzw. gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Vielmehr habe der Beschwerdeführer seit Jahren illegalen Beschäftigungen nachgegangen und bei solchen auch betreten worden. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig.

Das bisherige Verhalten lasse überdeutlich erkennen, dass der Beschwerdeführer trotz negativ abgeschlossener Asylanträge nicht rechtmäßig im Bundesgebiet verblieben sei und vor allem in China-Restaurants illegale Tätigkeiten zu Erwerbszwecken verrichtet habe. Auch habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 17. März 2015 erklärt, nicht rückkehrwillig zu sein und im Bundesgebiet verbleiben zu wollen. Aufgrund des sozialschädlichen Verhaltens der Schwarzarbeit habe auch eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot verhängt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe (in der Vergangenheit) seine Aufenthaltsorte der Behörde mutwillig nicht bekannt gegeben, auch keine Abgabestelle- oder einen Zustellbevollmächtigen benannt und sei melderechtlich seit 2010 nicht mehr in Erscheinung getreten. Der tatsächliche Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers sei klar erkennbar. Der Beschwerdeführer verbleibe im Bundesgebiet um illegalen Beschäftigungen nachzugehen. Der Beschwerdeführer sei keinesfalls vertrauenswürdig und sein sozialschädliches Verhalten stelle durchwegs eine Gefahr für die öffentliche Ruhe Ordnung und Sicherheit dar.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass dieser auch zukünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich weder über familiäre noch über private Bindungen oder Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Aus der Wohn- und Familiensituation und der fehlenden sozialen Verankerung könne in Zusammenschau mit dem bisherigen Verhalten auf ein beträchtliches Risiko des Untertauchens geschlossen werden. Nach Abwägung sei daher davon auszugehen, dass die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers erheblich schwerer ins Gewicht fallen. Aufgrund der dargestellten Lebenssituation und des bisherigen Verhaltens.

Der Beschwerdeführer wurde am 18. März 2015, 09:30 Uhr, aus der Verwaltungsverwahrungshaft in Schubhaft genommen und befindet sich bis dato in diesem Stande.

Am 9. April 2015 wurde seitens der ständigen Vertretung der Volksrepublik China in Österreich ein auf den Namen XXXX, geb. XXXX, lautendes und mit einem Lichtbild versehenes Heimreisezertifikat ausgestellt und dieses dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt.

Am 13. April 2015 übermittelte das Bundesamt eine Flugticketanforderung an ein Wiener Reisebüro und wurde nach für den 16. April 2015 erfolgter Flugbuchung am 14. April 2015 ein korrespondierender Abschiebeauftrag ereilt.

Am 16. April 2015 wurde der Beschwerdeführer zum Flughaften Wien-Schwechat und in das entsprechende Luftfahrzeug der Air China verbracht. Im Luftfahrzeug teilte der Beschwerdeführer dem Airmarshall in weiterer Folge mit, dass er nicht die auf dem Foto des Heimreisezertifikates dargestellte Person sei. Nach Beratung entschied der Flugkapitän in weiterer Folge den Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht mitzunehmen und wurde dieser in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, rücküberstellt.

Am 23. April 2015 beantragte die belangte Behörde bei der chinesischen Vertretungsbehörde in Wien ein neues Heimreisezertifikat und führte hierzu aus, dass beim vorangegangenen Zertifikat offenbar ein in der erkennungsdienstlichen Datei falsch gespeichertes Lichtbild mitgesandt worden sei.

Am 11. Mai 2015 urgierte der zuständige Sachbearbeiter der belangten Behörde intern die erneute Ausstellung eines (korrekten) Heimreisezertifikates und hielt per Aktenvermerk am 18.Mai 2015 fest, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass die subjektiven Haftbedingungen nach wie vor gegeben seien.

Am 20. Mai 2015 hielt die belangte Behörde in einem Aktenvermerk fest, dass der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer am 23. April 2015 auf dem Postwege an die Konsularabteilung der Botschaft der Volksrepublik China in Wien übermittelt worden sei. Selbige habe zuletzt mitgeteilt, dass sich der Antrag (noch) in Bearbeitung befände.

Per Aktenvermerk vom 15. Juni 2015 hielt die belangte Behörde fest, dass die für die Verhängung der Schubhaft maßgeblichen und im Schubhaftbescheid näher dargelegten Gründe keine Änderung erfahren hätten. Die neuerliche Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei urgiert worden und befände sich in Bearbeitung.

Am 1. Juli 2015 urgierte die zuständige Abteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl intern nochmals die Ausstellung des Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Eine entsprechende (allenfalls auch interne) Reaktion ist der Verwaltungsakte nicht zu entnehmen.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 8. Juli 2015, übermittelte die belangte Behörde die Verwaltungsakte zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der andauernden Schubhaft auf Grundlage der Bestimmung des § 22a Abs. 4 BFA-VG. Erläuternd führte die belangte Behörde aus, dass mangels gültigem Reisedokument für den Beschwerdeführer bei der Botschaft der (Volks)republik China die Ausstellung eines "Ersatzdokumentes" beantragt worden und dieses am 9. April 2015 ausgestellt worden sei. Da auf dem Heimreisezertifikat aber ein falsches Foto angebracht gewesen sei, habe der Kapitän des Luftfahrzeuges am Tage der Abschiebung aber die Mitnahme des Beschwerdeführers verweigert. Am 20. April 2015 sei die Ausstellung eines neuen Heimreisezertifikates beantragt und in weiterer Folge urgiert worden. Am 20. Mai 2015 sei die Mitteilung erfolgt, dass der Antrag durch die Konsularabteilung der chinesischen Botschaft bearbeitet werde. Eine neuerliche Urgenz sei am 1. Juli 2015 an die Direktion des Bundesamtes gerichtet worden. Die näheren Gründe für die Verzögerung der Ausstellung des Heimreisezertifikates seien nicht bekannt. Die Erlangung eines solchen sei aber aufgrund des bereits einmal ausgestellten Heimreisezertifikates "wahrscheinlich und nicht" aussichtslos. Aufgrund des jahrelangen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet unter Verwendung verschiedener Identitäten, gepaart mit der Ausübung einer illegalen Beschäftigung in verschiedenen "China-Lokalen", bestehe im Falle der Aufhebung der Schubhaft die Gefahr eines erneuten Untertauchens. Nach Ansicht des Bundesamtes erweise sich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung daher weiter erforderlich und sei "auch noch als verhältnismäßig anzusehen."

Mit Schreiben vom 15. Juli 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf Grund des äußerst eingeschränkten Akteninhaltes um Vorlage der die Asylverfahren des Beschwerdeführers abschließenden do. Bescheide sowie um Vorlage des Bescheides der Bundespolizeidirektion Graz vom 25. Oktober 2010, Zl. 1-041972-FR/10, auf. Des Weiteren erging der Auftrag um Beibringung der in Sachen der Neuerlangung eines Heimreisezertifikates mit der Botschaft der Volksrepublik China geführten Korrespondenzen bzw. der diesbezüglich ergangenen Urgenzen.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit dass hinsichtlich der Asylbescheide kein "kurzfristiger Zugang bzw. Zugriff" möglich wäre und diese daher nicht übermittelt werden könnten. Das gleiche gelte hinsichtlich des von der Bundespolizeidirektion Graz erlassenen Bescheides vom 25. Oktober 2010.

Die Korrespondenzen mit der Botschaft der Volksrepublik China seien "vom Ministerium" geführt worden und habe die belangte Behörde auf diese ebenso keinen Zugriff ("Das Schreiben an die Botschaft hat das Ministerium verfasst und haben wir ebenfalls keinen Zugriff.").

Mit internem Mail vom 16. Juli 2015 verfügte der zuständige Richter im gegenständlichen Falle die Ausfertigung eines Erkenntnisses, wonach die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr vorlägen. Die Abfertigung der Entscheidung war den internen Abläufen entsprechend für 17. Juli 2015, 10:00 Uhr, avisiert.

Mit elektronischer Mail vom 16. Juli 2015, 16:32 Uhr, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine mit 14. Juli datierte Note der Botschaft der Volksrepublik China, wonach nach do. Überprüfung die Existenz des Beschwerdeführer unter der von diesem angegebenen Nationale und Herkunftsstaatsadresse nicht habe festgestellt werden habe können und es sohin nicht erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer (überhaupt) chinesischer Staatsbürger sei.

Dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf Grundlage dieser Mitteilung, zu aus der Schubhaft zu entlassen beabsichtige oder bereits enthaftet habe, ist dem vorbezeichneten Schreiben nicht zu entnehmen. Bis zum heutigen Tage ist beim Bundesverwaltungsgericht keine Mitteilung eingelangt, dass der Beschwerdeführer bereits aus der Schubhaft entlassen worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Erkenntnis namentlich benannt wird, dient dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, nicht aber der Feststellung seiner Identität. Der Beschwerdeführer ist volljährig.

Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zu Folge Staatsangehöriger der Volksrepublik China. Die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers hat seitens der ständigen Vertretung der Volksrepublik China auf Grundlage der von diesem angegebenen Nationale bzw. sonstigen Daten nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer ist somit als Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG zu qualifizieren.

Der Beschwerdeführer gelangte zu einem nicht näher feststellbarem Zeitpunkt, spätestens aber im Jahre 2004 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte in weiterer Folge zwei (unberechtigte) Anträge auf Gewährung von Asyl bzw. internationalem Schutz.

Der Beschwerdeführer hält sich jedenfalls seit rechtskräftigem Abschluss seines zweiten Asylverfahrens, d.h. seit Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15. September 2010, Zl. 10 01.99 -EAST Ost, und somit jedenfalls seit 1. Oktober 2010 unberechtigt im österreichischen Bundesgebiet auf.

Mit am 8. November 2010 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 25. Oktober 2010, Zl. 1-041972-FR/10, wurde über den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetzes ein bis 25. Oktober 2015 gültiges Aufenthaltsverbot verhängt.

Am 16 März 2015 wurde der Beschwerdeführer von Organen des Bezirkspolizeikommandos Tulln sowie der Finanzpolizei Hollabrunn/Korneuburg/Tulln in einem China-Restaurant in XXXX (wiederholt) in Ausübung einer illegalen unselbständigen Erwerbstätigkeit betreten, gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum St. Pölten überstellt. Zuvor hatten sich der Beschwerdeführer und zwei weitere Personen der Überprüfung vergeblich durch Flucht zu entziehen versucht.

Mit am 1. April 2015 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. März 2015, Zl. 312781703-150271899, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen diesen gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Avs. 1 Z. 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Volksrepublik China gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z.7 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Mit am 1. April 2015 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid es Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. März 2015, Zl. 312781703-150271902, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Der Beschwerdeführer wurde am 18. März 2015, 09:30 Uhr, aus der Verwaltungsverwahrungshaft in Schubhaft genommen und befindet sich bis dato durchgehend in diesem Stande. Die Schubhaft wird derzeit im Anhaltezentrum XXXX vollzogen

Am 9. April 2015 wurde seitens der ständigen Vertretung der Volksrepublik China in Österreich ein auf den Namen XXXX, geb. XXXX, lautendes und mit einem Lichtbild versehenes Heimreisezertifikat ausgestellt und dieses dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt.

Die für 16. April 2015 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat konnte nicht durchgeführt werden, da die Fluglinie die Mitnahme des Beschwerdeführers, nach dessen Hinweis, dass das auf dem Heimreisezertifikat angebrachte Foto nicht seine Person darstelle, verweigerte.

Am 23. April 2015 beantragte die belangte Behörde eigenen Angaben zu Folge bei der chinesischen Vertretungsbehörde in Wien ein neues Heimreisezertifikat, welches bis dato nicht ausgestellt worden ist. Der Verwaltungsakte der belangten Behörde sind Korrespondenzen mit der ständigen Vertretung der Volksrepublik China in Österreich betreffend der Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer nicht zu entnehmen und konnten solche von der belangten Behörde selbst nach Aufforderung nicht beigebracht werden.

Abgesehen von den Zeiten seiner Anhaltungen in Polizeianhaltezentren verfügte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zu keiner Zeit einen ordentlichen Wohnsitz, sondern scheinen im Zentralen Melderegister hinsichtlich seiner Person wenn überhaupt lediglich Obdachlosenmeldungen auf.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheinen im Strafregister der Republik Österreich keinerlei Verurteilungen auf.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte bzw. Bezugspersonen. Der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig und verfügt weder über eine Unterkunft noch Barmittel oder sonstiges Vermögen.

Der Beschwerdeführer wurde im österreichischem Bundesgebiet wiederholt in Ausübung illegaler Erwerbstätigkeit betreten.

2. Beweiswürdigung:

Der dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus der vorgelegten fremdenpolizeilichen Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie der Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes und den in diesen Akten einliegenden Meldungen, Einvernahmeprotokollen, Abfragen des Zentralen Fremdenregisters, des Zentralen Melderegisters sowie der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, Bescheiden und sonstigen behördlichen Schriftstücken; ferner dem zur Aktenvorlage übermittelten Schreiben der belangten Behörde vom 7. Juli 2015 sowie der mit der belangten Behörde geführten Korrespondenz.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den von diesen angestrengten Asyl- und dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren gemachten Angaben sowie der Note der Botschaft der Volksrepublik China vom 14. Juli 2015. Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der durchgeführten Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich auf Grund der Aktenlage, so insbesondere auf Grundlage der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17. März 2015.

Die Feststellungen zur Ausübung illegaler, d.h. den Bestimmungen des AusländerbeschäftigungsG widersprechender, Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers gründen insbesondere auf dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 25. Oktober 2010, Zl. 1-041972-FR/10, dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. März 2015, Zl. 312781703-150271899, sowie dem Bericht des Bezirkspolizeikommandos Tulln bzw. der Finanzpolizei (Team 24) vom 16. März 2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ist, sofern ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden soll, die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Da sich die gegenständliche - auf Grundlage der Fiktion Bestimmung des § 22a Abs. 4 BFA-VG für den Beschwerdeführer - durch Aktenvorlage eingebrachte Beschwerde gegen die über einen durchgehenden Zeitraum von mehr als vier Monaten beabsichtigte Anhaltung in Schubhaft richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung zuständig.

Anwendbares Recht:

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

Die Schubhaftdauer darf gemäß § 80 Abs. 2 Z. 1 FPG grundsätzlich zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird bzw. gemäß § 80 Abs. 2 Z. 2 FPG vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft gemäß § 80 Abs. 3 FPG bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,

1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder

2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder

3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt,

kann die Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 FPG wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monate nicht länger als 10 Monate in Schubhaft angehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Abschiebung dadurch gefährdet erscheint, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in einem Jahr, aber nicht länger als 10 Monate in 18 Monaten aufrechterhalten werden.

Fortsetzung der Schubhaft:

Gemäß der bereits oben angeführten Bestimmung des § 22a Abs. 4 BFA-VG ist, sofern ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden soll, die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der UVS im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292; 28.8.2012, 2010/21/0388 mwN). Der Fortsetzungsausspruch stellte gemäß § 83 Abs 4 FPG idF vor BGBl. I 87/2012 aber einen neuen Schubhafttitel dar (vgl. etwa VwGH 2.8.2013, 2012/21/0111; 19.3.2013, 2011/21/0246).

Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar und hat im Wesentlichen auch für die hier maßgebliche Bestimmung § 22a Abs. 4 BFA-VG zu gelten.

Die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG verlangt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen (siehe zuletzt das Erkenntnis vom 11. Juni 2013, Zl. 2012/21/00114, v.a. mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 17. März 2009, Zl. 2007/21/0542, mwN; vgl. idS auch das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2009/21/0276).

Zur nach § 76 Abs. 1 FPG und nach § 76 Abs. 2 FPG, jeweils iVm § 77 Abs. 1 FPG (idF vor dem FrÄG 2011), einzuhaltenden Vorgangsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in dem im vorstehenden Absatz erwähnten Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2009/21/0276, darauf hingewiesen, dass auch die Anwendung gelinderer Mittel das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraussetze. Fehle es, dann dürfe weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit bestehe kein Ermessensspielraum. Der Behörde komme aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergebe sich schon daraus, dass Schubhaft immer "ultima ratio" sein müsse. Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall habe die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen. Der Ermessenspielraum bestehe also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden könne. Diesbezüglich läge eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden seien, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden sei.

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Der belangten Behörde kann auf Grundlage des im Schubhaftbescheid vom 18. März 2015 festgestellten Sachverhaltes jedenfalls beigepflichtet werden, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers aufgrund seines bisherigen Verhaltens in Zusammenhalt mit den gegebenen Lebensumständen ein dringender Sicherungsbedarf gegeben ist: Der Beschwerdeführer, der den von ihm angegebenen Herkunftsstaat eigenen Angaben zu Folge allein deswegen verlassen hat, um in Italien einer illegalen Beschäftigung nachzugehen, ist illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hier seit jedenfalls mehr als zehneinhalb Jahren aufhältig. Vom Beschwerdeführer jeweils nur nach Betretung angestrengte Asylverfahren wurden rechtkräftig negativ abgeschlossen ohne dass der Beschwerdeführer den ihn treffenden Ausreiseverpflichtungen nachgekommen wäre. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet auch wiederholt bei Ausübung illegaler Erwerbstätigkeit betreten, arbeitete selbst seinen eigenen Angaben zu Folge regelmäßig illegal in diversen China-Restaurants und wurde über denselben aus diesem Grund bereits im Jahre 2010 mit dem im Sachverhalt näher angeführten Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz ein Aufenthaltsverbot verhängt, das dieser beständig ignoriert hat. Während der gesamten (auch legalen) Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, d.h. in einem Zeitraum von mehr als zehneinhalb Jahren, verfügte der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Zeiten seiner Anhaltungen in Polizeianhaltezentren über keinen ordentlichen Wohnsitz. Sämtliche im Melderegister seit 2007 vermerkten Wohnsitze sind Wohnsitze, die auf derartige Anhaltungen zurückzuführen sind. Von 2004 bis 2006 war der Beschwerdeführer mit Unterbrechungen insgesamt nur knapp ein Jahr an diversen Adressen obdachlos gemeldet. Der Beschwerdeführer verfügt auch gegenwärtig über keine Unterkunft und über keinerlei familiäre oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Barmittel oder sonstiges Vermögen zur Bestreitung der Lebensbedürfnisse sind bei diesem nicht vorhanden. Hinweise auf die (mögliche) Bereitstellung solcher Mittel durch Dritte liegen mangels sozialer Anknüpfungspunkte nicht vor ist auch die Möglichkeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen nicht gegeben. Im Einklang mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers, Österreich nicht verlassen und zu seiner Frau und den Kindern in den von ihm angegebenen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen, liegt daher auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die gerechtfertigte und unzweifelhafte Annahme vor, dass sich der Beschwerdeführer der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen wird und das gelinderte Mittel zur Erreichung des Sicherungszweckes nicht ausreichen werden.

Allerdings liegen im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen aus folgenden Gründen nicht vor bzw. erweist sich die Fortsetzung der Schubhaft aus nachfolgendem Gründen als nicht verhältnismäßig:

Mit der Bestimmung des § 80 Abs. 1 FPG wird den Fremdenpolizeibehörden auferlegt, auf eine Minimierung der Schubhaftdauer hinzuwirken und sodann die maximale Haftdauer auf grundsätzlich zwei Monate beschränkt. Jedenfalls ist die Schubhaft unabhängig von ihrer bisherigen Dauer aufzuheben, wenn sie für die Erreichung des Haftzweckes nutzlos geworden ist. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn - bereits nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung - eine Abschiebung aus faktischen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unbestimmte Zeit nicht möglich ist.

Nun dauert in den Fällen des § 80 Abs. 4 FPG eine Schubhaft länger als zwei Monate, grundsätzlich längstens sechs Monate. Die Voraussetzung hierfür ist, dass eine Abschiebung nicht möglich ist, weil die Identität des Fremden nicht feststeht, die Einreise- oder Durchreisebewilligungen anderer Staaten nicht vorliegen oder der Fremde die Abschiebung durch Widerstand vereitelt. Ist der Grund für die bisherige Unmöglichkeit der Abschiebung dem Fremden - und nicht etwa der mangelnden Kooperationsbereitschaft einer ausländischen Botschaft - zuzurechnen, so kann die Schubhaft darüber hinaus zehn Monate in zwei Jahren aufrechterhalten werden. ...".

Der Beschwerdeführer verfügt aktenkundig über keinen Reisepass. Seine Abschiebung kommt bzw. käme daher nur bei Existenz von Ersatzreisepapieren bzw. der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Botschaft der Volksrepublik China in Betracht.

Nach erfolgter Festnahme des Beschwerdeführers am 16. März 2015 bzw. dessen In-Schubhaftnahme am 18. März 2015 wurde seitens der belangten Behörde bei der ständigen Vertretung der Volksrepublik China in Österreich auch umgehend ein solches Heimreisezertifikat beantragt und dieses von der Botschaft bereits nach drei Wochen am 9. April 2015 ausgestellt. Allerdings konnte die Abschiebung des Beschwerdeführers am 16. April 2015 nicht effektuiert werden, weil das auf dem Heimreisezertifikat angebrachte Lichtbild nicht der Person des Beschwerdeführers entsprach. Ein neues Heimreisezertifikat liegt bis dato nicht vor, sodass im gegenständlich der Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z. 2 FPG erfüllt ist.

Eine Schubhaft kann zur Sicherung der Abschiebung aber stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich - auch im Sinne der wiedergegebenen Regierungsvorlage - als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos".

Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt und wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 11. Juni 2013, 2013/21/0024, festgehalten hat - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden.

Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft im Sinne der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann.

Dass sich die belangte Behörde mit dieser Frage überhaupt, geschweige denn ausreichend auseinander gesetzt hätte, ist weder aus dem Inhalt der Verwaltungsakte noch dem Schreiben der belangten Behörde zur gegenständlichen Aktenvorlage vom 7. Juli 2015 zu gewinnen:

Der seitens der belangten Behörde übermittelten und in Anbetracht der verhängten Schubhaft und deren Dauer in ihrem Umfang doch recht dürftig gehaltenen Verwaltungsakte ist im Wesentlichen nur zu entnehmen, dass der Sachbearbeiter des Bundesamtes bei der Außenstelle St. Pölten die für die Beschaffung von Heimreisezertifikaten intern offenbar zuständige Abteilung B/II per Mail am 20. April 2015 um Veranlassung der Ausstellung eines neuen Heimreisezertifikates durch die Vertretungsbehörde ersucht und dieses Ersuchen - ohne dass davor eine Reaktion der intern zuständigen Abteilung dem Akt zu entnehmen wäre - am 11. Mai 2015 urgiert hat. Am 20. Mai 2015 teilte die in Rede stehende Abteilung B/II des Bundesamtes dem Sachbearbeiter der Außenstelle mit, dass der (neue) Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates am 23. April 2015 auf dem Postwege an die Konsularabteilung der Botschaft der Volksrepublik China übermittelt worden sei und diese "zuletzt" mitgeteilt habe, dass der Antrag "nochmals an China weitergeleitet" worden sei und bearbeitet werde. Am 1. Juli 2015 urgierte die Außenstelle im Hinblick auf die bereits seit 18. März 2015 vollzogene Schubhaft intern erneut ohne dass der Verwaltungsakte irgendeine Reaktion auf diese Urgenz zu entnehmen wären.

Die seitens der belangten Behörde auf Grundlage der Bestimmung des § 80 Abs. 6 FPG vorgenommene und in Form von Aktenvermerken am 20. April 2015, 18. Mai 2015 sowie 15. Juni 2015 festgehaltene "Prüfung" wiederum reduziert sich allein auf die gleichlautende Feststellung, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers am 16. April 2015 aus den bereits oben dargelegten Gründen nicht habe effektuiert werden können und am 20. April 2015 "via Direktion" ein neues Heimreisezertifikat beantragt worden sei, welche nach Mitteilung der "Direktion" des Bundesamtes durch die Konsularabteilung "bearbeitet" werde, während die Schubhaftgründe keine Änderung erfahren hätten.

Mit der Frage, aus welchen Gründen sich die Ausstellung eines neuen (zweiten) Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer entgegen dem ersten Male derart lange verzögert, dh. ob diese Verzögerung bloß auf eine langsame Bearbeitung des Falles durch die chinesischen Behörden zurückzuführen ist oder aber ob der (erneuten) Ausstellung konkrete, etwa in der Person des Beschwerdeführers gelegene, Gründe entgegenstehen, hat sich die belangte Behörde in keinster Weise auseinandergesetzt, sodass ihr eine Prognose, ob die Abschiebung in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann oder nicht, schon dem Grunde nach nicht möglich war.

Wenn die belangte Behörde in Ihrer Stellungnahme zur Aktenvorlage vom 7. Juli 2015 ausführt, dass ihr zwar die näheren Gründe für die Verzögerung bei der Ausstellung des Heimreisezertifikates zwar nicht bekannt seien, dass aber die Erlangung in Anbetracht des bereits einmal ausgestellten Zertifikates "wahrscheinlich und nicht aussichtslos" erscheine, so ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde eine Prognose ob die Abschiebung in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer (noch) bewerkstelligt werden kann gar nicht getroffen hat und im Sinne der Ausführungen des vorangehenden Absatzes mangels Auseinandersetzung mit den für die Verzögerung maßgeblichen Gründen auch gar nicht hat seriöser Weise hätte treffen können.

Wenn die belangte Behörde - ungeachtet dieser für die Prognose maßgeblichen zeitlichen Dimension - vermeint, aus dem Umstand, dass für den Beschwerdeführer seitens der chinesischen Behörden bereits einmal ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden ist, schließen zu können, dass die erneute Ausstellung "wahrscheinlich und nicht aussichtslos" sei, so ist dem zu entgegenzuhalten, dass in Anbetracht der Tatsache, dass die Erlangung des ersten Heimreisezertifikates innerhalb von drei Wochen problemlos bewerkstelligt werden konnte, hingegen im "Verfahren" um die Erlangung des weiteren (zweiten) Heimreisezertifikates behaupteter Maßen vorgenommene Urgenzen über einen Zeitraum von annähernd drei Monaten bislang fruchtlos verlaufen sind, eher der umgekehrte Schluss gezogen werden müsste. Dass dieser Umkehrschluss des Bundesverwaltungsgericht sich letztendlich als richtig erwiesen hat, ist durch die nach (ursprünglicher) Fertigstellung dieses Erkenntnisses durch die Note der chinesischen Botschaft in der Republik Österreich vom 14. Juli 2015 bestätigt worden.

Die belangte Behörde hatte mit ihren Überlegungen die im internen Schreiben vom 20. Mai 2015 sowie in den Aktenvermerken vom 20. April 2015, 18. Mai 2015 sowie 15. Juni 2015 festgehalten Urgenzen bei der Vertretungsbehörde der Volksrepublik China sowie die Tatsache, dass die Vertretungsbehörde der Volksrepublik China dessen ungeachtet untätig geblieben ist bzw. sein soll und sich bis zur Note vom 14. Juli 2015 auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu erwarten ist, außer Acht gelassen. Sie ging offenbar unzutreffend davon aus, dass allein die regelmäßig veranlassten Urgenzen - auch ohne Prognosebeurteilung im aufgezeigten Sinn - eine ausreichende Grundlage bieten, um die (weitere) Anhaltung des Beschwerdeführers zu rechtfertigen. Offenbar daher traf die belangte Behörde auch keine Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der zulässig verbleibenden Schubhaftdauer.

Hinzu tritt zudem, dass der Verwaltungsakte selbst keinerlei Korrespondenz mit der Vertretungsbehörde der Volksrepublik China betreffend der erneuten Ausstellung des Heimreisezertifikates eingelegen waren, sodass für das Bundesverwaltungsgericht bis zum heutigen Tage objektiv weder nachvollzogen werden konnte, ob und wann ein solches überhaupt tatsächlich (erneut) beantragt bzw. in weiterer Folge allenfalls urgiert worden ist, noch ob die belangte Behörde danach getrachtet hatte, von den chinesischen Behörden Aufschluss über die Gründe für die Verzögerung bei der Ausstellung des Heimreisezertifikates zu erhalten. Die der Verwaltungsakte einliegenden (zwei) Urgenz-Mails bzw. ein Schreiben einer Abteilung der belangten Behörde an eine andere (in concreto: Der Außenstelle St. Pölten an die mit der Besorgung von Heimreisezertifikaten betrauten Abteilung bzw. der Abteilung B/II an die Außenstelle) vermochten für sich allein nicht darzulegen, ob und in welcher Form die belangte Behörde gegenständlich überhaupt tatsächlich außenwirksam tätig geworden war, ob ihre Tätigkeit gemessen an den Umständen des Falles als adäquat zu bezeichnen oder aber ihr nicht Untätigkeit vorzuwerfen gewesen wäre.

Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Juni 2015, die mit der ständigen Vertretung der Volksrepublik China in der Angelegenheit des Heimreisezertifikates geführten Korrespondenzen beizubringen, hatte die belangte Behörde zunächst bis zum letzten Tag der Frist dh. bis zum heutigen nicht entsprochen. Die mit Email vom 16. Juni 2015 abgegebene lapidare Stellungnahme: "...das Schreiben an die Botschaft hat das Ministerium verfasst und haben wir ebenfalls keinen Zugriff." vermochte den in Anbetracht der Schwere des Grundrechtseingriffes im Falle der Verhängung bzw. Fortsetzung der Schubhaft an rechtsstaatliche Verfahren zu stellenden hohen Anforderungen, so auch jenen einer soliden Verfahrensdokumentation und Aktenführung, nicht gerecht zu werden.

Aus den dargelegten Gründen wäre daher schon vor der nur eine halbe Stunde vor Abfertigung dieses Erkenntnisses ha. eingelangten Note der chinesischen Botschaft vom 14. Juli 2015, wonach die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auf Grundlage der von diesem angegebenen Nationale nicht habe festgestellt und ein Heimreisezertifikat sohin nicht ausgestellt werden können, gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG iVm. § 76 FPG festzustellen gewesen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht verhältnismäßig ist. Zu diesem Ergebnis gelangt das Bundesverwaltungsgericht aber umso mehr, als ihm nach Einlangen der vorbezeichneten Note, eine Prognose, ob in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer überhaupt die Identität und Staatsangehörigkeit festgestellt, geschweige denn ein Heimreisezertifikat erlangt und eine Abschiebung bewerkstelligt werden kann, in der kurzen ihm für die gegenständlichen Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeit keinesfalls möglich ist. Wobei es zugegebener Maßen doch beachtlich erscheint und nicht nachvollzogen werden kann, warum die Nationale des Beschwerdeführers bei der Ausstellung des ersten Heimreisezertifikates der Vertretungsbehörde sehr wohl problemlos möglich gewesen ist, sodass keinesfalls ohne Weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass die mangelnde Feststellung der Identität im Verfahren um Ausstellung des zweiten Heimreisezertifikates und somit dessen Nichterlangung Angaben d.h. der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen ist.

Zu B (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der nunmehr ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, und vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, sowie auch der Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.

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