BVwG W149 2101283-2

W149 2101283-2Tribunal administratif fédéral17 juil. 2015

Regest

Berichtigung der Entscheidung, Berichtigungsbeschluss,<br/>Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren, Nichtigerklärung der<br/>Ausschreibung, Pauschalgebührenersatz, Rechenfehler, Schreibfehler,<br/>Vergabeverfahren, Versehen

Texte intégral

BVwG W149 2101283-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W149.2101283.2.01

Spruch

W149 2101283-2/37Z

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Vorsitzende sowie Mag. Jirina RADY als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und Dr. Theodor TAURER als fachkundiger Laienrichter der Auftragnehmerseite beschlossen:

A) Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2015, GZ: W149 2101283-2/34E, wird gemäß §§ 17 VwGVG, 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass die Spruchpunkte A) und B) wie folgt zu lauten haben:

"A) Dem Antrag auf ‚Nichtigerklärung der Ausschreibung Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ‚Enterale Ernährung - Trink- und Sondennahrung' des Auftraggebers Niederösterreichische Gebietskrankenkasse wird gemäß § 2 Z 20 lit a) und c), § 19 und § 29 BVergG stattgegeben. Die Ausschreibung wird für nichtig erklärt.

B) Dem Antrag auf ‚Verpflichtung des Auftraggebers zum Ersatz der von der Antragstellerin für den Antrag auf Nichtigerklärung und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Gebühren' wird gemäß § 319 BVergG 2006 stattgegeben. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin € 1.846,80 für die entrichteten Pauschalgebühren binnen 14 Tagen ab Zustellung des Erkenntnisses zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters zu ersetzen."

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwendung findet, kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.

Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Beschluss zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird.

Nach dem Bericht des Verfassungsausschusses, 30 der Beilage II. GP, ist die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.

Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH E vom 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).

Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).

Einem Berichtigungsbescheid bzw. -beschluss kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid bzw. -beschluss mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH E vom 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632).

Im vorliegenden Fall unterlief dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Erkenntnis in den Spruchpunkten A) und B) ein offenkundiges Versehen, indem der jeweilige Satz 2 der Spruchpunkte in der ausgefertigten Letztfassung durch ein Redaktionsversehen entfallen war.

II. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. Judikaturzitate in 3.2 zu A); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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