W126 2011410-1•BVwG W126 2011410-1
W126 2011410-1Tribunal administratif fédéral17 juil. 2015
Identität der Sache, Invaliditätspension, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache
W126 2011410-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Wien vom 25.07.2014, Zl. WLKQ/4542 140970, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 10.01.2012, Zl. WLKQ/4542 140970, hat die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.10.2011 auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt, da das aufgrund seines Antrages durchgeführte Verfahren ergeben habe, dass die für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestanzahl von Versicherungsmonaten nicht vorliege. Für die Erfüllung der Wartezeit seien die in Österreich und in Kroatien erworbenen Versicherungszeiten berücksichtigt worden.
Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Mit Bescheid vom 25.07.2014, Zl. WLKQ/4542 140970, wies die Pensionsversicherungsanstalt, gestützt auf § 68 Abs. 1 AVG, den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Invaliditätspension vom 24.03.2014 wegen entschiedener Sache zurück und führte zur Begründung aus, dass über seinen Antrag vom 24.03.2014 auf Invaliditätspension bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 10.01.2012 entschieden worden sei. Seit dieser Entscheidung hätten sich weder Änderungen in der Sachlage noch in der Rechtslage ergeben, sodass der Antrag zurückzuweisen war.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige und zulässige Beschwerde, worin der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, dass er aufgrund seiner festgestellten Krankheit (Diagnose Schizophrenie F20), die in den frühen Dreißigern begonnen habe, als die Zeichen sichtbar geworden seien, nicht mehr arbeiten habe können und mit der Behandlung begonnen worden sei (ambulante und stationäre Aufenthalte). Aufgrund der Befunde und Meinungen der Psychologen und der Begutachtung der Höheren Invaliditätskommission in Zagreb sei ebenfalls festgestellt worden, dass er nicht imstande sei weiter zu arbeiten. Er habe keine finanziellen Einkünfte zum Leben und könne bzw. dürfe nicht arbeiten. Er habe in Kroatien insgesamt zwei Versicherungsmonate erworben. In Österreich habe er neun Jahre und neun Monate an Versicherungszeiten erworben.
5. Die Beschwerde wurde von der Pensionsversicherungsanstalt dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Pensionsaktes samt Stellungnahme am 03.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, kroatischer Staatsangehöriger und hat seinen derzeitigen Wohnsitz in Kroatien.
Mit Bescheid vom 10.01.2012 wies die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Invaliditätspension mangels Erfüllung der für die Wartezeit erforderlichen Mindestanzahl von Versicherungsmonaten gemäß §§ 235 und 236 ASVG rechtskräftig ab.
Ein neuerlicher Antrag des Beschwerdeführers vom 24.03.2014 wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 25.07.2014 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich zum Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung vom 24.03.2014 (Stichtag 01.04.2014) 87 Beitragsmonate aus der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit sowie 26 Ersatzmonate, insgesamt somit 113 Versicherungsmonate erworben.
Der Beschwerdeführer hat in Kroatien drei Monate an Versicherungszeiten erworben.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Die festgestellten Versicherungsmonate des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem im Pensionsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug vom 18.07.2014.
Die festgestellten Versicherungsmonate des Beschwerdeführers in Kroatien ergeben sich aus den im Pensionsakt einliegenden Bescheinigungen über den Versicherungslauf in Kroatien vom 10.11.2011 und 24.04.2014.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß § 355 ASVG sind alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen. [...] Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs stellt auch die Zurückweisung eines Antrages etwa auf Gleitpension oder Versehrtenrente wegen entschiedener Sache eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG dar, über welche die Rechtsmittelbehörde dahingehend zu entscheiden hat, ob eine entschiedene Sache vorliegt oder nicht (vgl. VwGH 30.06.2009, 2006/08/0267; 06.06.2012, 2009/08/0226), sodass dies im vorliegenden Fall auch für die Zurückweisung eines Antrages auf Invaliditätspension gelten muss. Bei der Zurückweisung eines Leistungsantrags (wie hier der Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension) wegen entschiedener Sache handelt es sich somit um eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Pensionsversicherungsanstalt.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. "Sache" des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gem. § 68 Abs. 1 AVG:
Da die Pensionsversicherungsanstalt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Invaliditätspension wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist "Sache" der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher § 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit ua. des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (vgl. VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207); vgl. auch zur Sachentscheidung im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gem. § 68 Abs. 1 AVG VfGH vom 18.06.2014,G5/2014.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet wie folgt:
Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3. tatsächlich undurchführbar ist oder
4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.
3.6. Zur Frage, ob eine entschiedene Sache gemäß § 68 AVG vorliegt:
3.6.1. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß seinem Abs. 1 das Vorliegen eines "der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides", dh. eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln im Sinne des AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Anordnung des § 68 Abs. 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (dh. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (vgl. VwGH 24.01.2006, 2003/08/0162 ua.). Die materielle Rechtskraft (die Unabänderlichkeit/Unwiderruflichkeit sowie die Unwiederholbarkeit) des Bescheides steht einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der konkrete Norminhalt des in Frage stehenden Bescheides, dh. die im Bescheid getroffene Absprache über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH 23.4.2003, 2000/08/0040). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (vgl. VwGH 21.2.2007, 2006/06/0085). Bei der Beurteilung der "Identität der Sache" ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 21.6.2007, 2006/10/0093; vgl. auch Walter/Mayer, Rz. 483). Die Behörde hat die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiell rechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinander zusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner "rechtlichen Beurteilung" (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz. 24).
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235).
Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder iVm. anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz. 23 ff).
Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.
Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist somit gegenständlich der im Bescheid enthaltene Abspruch über die pensionsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf der Grundlage des von der Pensionsversicherungsanstalt festgestellten Sachverhaltes.
Bei der Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Leistungsantrages nach dem ASVG hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte.
3.6.2. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:
Der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.01.2012, mit dem die Zuerkennung einer Invaliditätspension abgewiesen wurde, wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft. Somit ist dieser Bescheid nach 3 Monaten ab Zustellung rechtskräftig geworden.
Eine neuerliche bzw. anders lautende Entscheidung könnte nur dann durch die Pensionsversicherungsanstalt ergehen, wenn sich in der Sach- oder Rechtslage wesentliche Änderungen ergeben haben, welche zu einer anders lautenden Entscheidung führen würden:
3.6.2.1. Identität der Rechtslage
Grundsätzlich erwirbt ein Versicherter mit Beginn der Pensionsversicherungspflicht Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Hinterbliebenen. Das Entstehen des Leistungsanspruchs ist zwingend an die Erfüllung der "Allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen" (Erfüllung der Wartezeit) sowie an die Erfüllung der "Besonderen Anspruchsvoraussetzungen" (unterschiedlich je nach Pensionsleistung) geknüpft.
Sowohl bei der Invaliditätspension aus der Pensionsversicherung der Arbeiter (§ 254 ASVG) als auch bei der Berufsunfähigkeitspension aus der Pensionsversicherung der Angestellten (§ 271 ASVG) handelt es sich um Leistungen aus Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit (§ 222 Abs. 1 Z 2 lit. b und c ASVG). Gemeinsam ist beiden Pensionsleistungen der beabsichtigte Schutz vor den Auswirkungen einer körperlich oder geistig bedingten Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit.
Nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 10.01.2012 und nach wie vor geltenden Bestimmung des § 236 ASVG kommen für die Erfüllung der Wartezeit einer Invaliditätspension verschiedene Varianten in Betracht, wobei das jeweilige Alter maßgeblich ist (50. Lebensjahr).
Die Wartezeit für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist, wenn der Pensionsstichtag vor der Vollendung des 50. Lebensjahres liegt - wie im gegenständlichen Fall -, gemäß § 236 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Abs. 2 Z 1 ASVG erfüllt, wenn in den letzten 120 Kalendermonaten vor dem Pensionsstichtag, verlängert um darin liegende neutrale Monate iSd § 234 ASVG, mindestens 60 Versicherungsmonate vorhanden sind.
Für die Erfüllung der Wartezeit gemäß § 236 Abs. 4 und Abs. 4a SVG ("ewige Anwartschaft") müssen 180 Beitragsmonate vorliegen bzw. Beitragsmonate und/oder nach dem 31.12.1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben worden sein.
3.6.2.2. Identität in der Sachlage
Wie sich aus dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug vom 18.07.2014 ergibt, hat der Beschwerdeführer zum Pensionsstichtag (01.04.2014) in den letzten 120 Kalendermonaten vor dem Pensionsstichtag, das entspricht dem Zeitraum vom 01.04.2004 bis 01.04.2014, in Österreich kein Versicherungsmonat erworben. Entsprechend der vorliegenden Bescheinigung über den Versicherungsverlauf in Kroatien hat der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum (2007) drei Versicherungsmonate (zwei Versicherungsmonate und 21 Tage) an Versicherungszeiten erworben.
Im gegenständlichen Fall wurden 87 Beitragsmonate der Pflichtversicherung und 26 Ersatzmonate in Österreich und drei Beitragsmonate der Pflichtversicherung in Kroatien erworben. Insgesamt liegen also nur 116 Versicherungsmonate vor.
Ausgehend davon, dass im Zeitraum der letzten 120 Kalendermonate (01.04.2004 bis 01.04.2014) nicht 60 Versicherungsmonate vorliegen und bis zum Pensionsstichtag auch keine 180 Beitragsmonate vorhanden sind bzw. bis zum Pensionsstichtag und/oder nach dem 31.12.1955 keine sonstigen Versicherungsmonate in einem Ausmaß von 300 Monaten erworben wurden, ist die Wartezeit für den Anspruch auf Invaliditätspension im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.
Auch zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung vom 21.10.2011 hat der Beschwerdeführer eine Gesamtanzahl von 116 Versicherungsmonate an nachgewiesenen Versicherungsmonaten erworben, sodass die für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestanzahl von Versicherungsmonaten entsprechend der Bestimmung des § 236 ASVG zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 10.01.2012, wie die belangte Behörde richtig feststellte, nicht vorgelegen ist.
Der Beschwerdeführer hat somit seit der Erlassung des Bescheides vom 10.01.2012 keine weiteren Versicherungsmonate erworben.
Es ist daher an dem entscheidungswesentlichen Sachverhalt - dh. der Anzahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung - keine Änderung eingetreten und wurde dies auch in der Beschwerde nicht behauptet, vielmehr ersuchte der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine Krankheit in seiner Beschwerde lediglich um neuerliche Prüfung seines Antrages.
Da die Entscheidung der Behörde nur auf der Erfüllung der "Allgemeinen Voraussetzungen" beruht, muss eine weitere Prüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers unterbleiben, da die Erfüllung der "Besonderen Anspruchsvoraussetzungen", d.h. der Invalidität, für sich alleine keinen Anspruch auf eine Invaliditätspension begründen kann, wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist.
3.6.2.3. Da somit seit der letzten bescheidmäßigen Entscheidung der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.01.2012 keine wesentliche Änderung in der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen gem. § 101 ASVG nicht Gegenstand der bekämpften Entscheidung war und auch keine Umstände im Rahmen des Verfahrens hervorgekommen sind, die auf eine Anwendung des § 101 ASVG hingedeutet hätten.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Ein solcher Antrag auf mündliche Verhandlung wurde nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). So erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt. Auch war der Sachverhalt weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch Ra 2014/20/0017).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010), sie erging in Anlehnung an die in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur "entschiedenen Sache" nach § 68 AVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.