L514 2107292-1•BVwG L514 2107292-1
L514 2107292-1Tribunal administratif fédéral17 juil. 2015
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz
L514 2107292-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2015, Zl. 1045487507/140181922 RD Niederösterreich, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin gab an, eine Staatsangehörige des Irak und arabischer Abstammung zu sein. Sie reiste gemeinsam mit ihrem Ehegatten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde sie am gleichen Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Im Rahmen dieser Befragung führte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz aus, dass sie aufgrund des Kriegszustandes im Irak und aufgrund der Angst um ihre persönliche Sicherheit das Land verlassen habe.
Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie aus XXXX stamme, wo sie auch die Schule besucht habe. Sie habe im Irak keine Familienangehörigen mehr, da ihre Eltern bereits verstorben seien.
Am 30.04.2015 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich befragt. Im Zuge dieser Befragung führte sie ergänzend aus, dass sie mit ihrer Familie in der Stadt XXXX gelebt habe, bis sich ihre Brüder am Aufstand gegen Saddam Hussein beteiligt hätten und getötet worden seien. Die Beschwerdeführerin und ihre Eltern reisten in der Folge nach Syrien, wo sie bis XXXX 2011 geblieben seien. Sie kehrten wieder nach XXXX zurück, wo die Mutter der Beschwerdeführerin nach einer Operation gestorben sei. Ein Jahr später sei auch der Vater der Beschwerdeführerin verstorben, weshalb sie sich zu einer Freundin, die sie aus Syrien kannte, nach XXXX begeben habe. Dort eröffnete die Beschwerdeführerin ein Frisörgeschäft und heiratete am XXXX2013 ihren Ehegatten. Hinsichtlich ihres Ausreisegrunde führte die Beschwerdeführerin an, dass Angehörige des IS ihren Ehegatten und ihren Schwager, der Polizist sei, gesucht hätten. Beim zweiten Besuch - nachdem die Schwiegermutter nicht habe angeben können, wo sie ihre Söhne aufhalten würden - sei ihnen gesagt worden, dass das Haus beschlagnahmt sei, weshalb sie sich nach XXXX begeben hätten und von dort seien sie weiter Richtung XXXX gereist, wo sie sich mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin getroffen hätten. Gemeinsam mit ihrem Ehegatten sei die Beschwerdeführerin in weiterer Folge ausgereist. Ergänzend führte sie noch aus, dass es ihr gegenüber keinerlei Bedrohungen gegeben habe.
2. Mit Bescheid des BFA vom 30.04.2015, Zl. 1045487507/140181922 RD Niederösterreich, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass es zwar glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Machtübernahme durch den IS ihre Heimatstadt verlassen habe, eine individuelle Gefährdung lasse sich daraus jedoch nicht ableiten.
Demgegenüber sei ihr aufgrund der allgemeinen Lage im Irak der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 30.04.2015 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 30.04.2015 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen innerhalb offener Frist Beschwerde erhob wurde.
Begründend wurde das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten dem Grunde nach wiederholt.
4. Am 18.06.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführerin eine - mit dem Verfahren ihres Ehegatten gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation darzulegen. Weiters wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu den aktuellen Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon die Beschwerdeführerin jedoch keinen Gebrach gemacht hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehöriger des Irak, schiitischen Glaubens und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie stammt aus der Stadt XXXX. Im Jahr 1991 reiste die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern nach Syrien und haben sie dort bis zum Jahr 2011 gelebt. Danach kehrte sie mit ihren Eltern nach XXXX zurück, wo beide innerhalb eines Jahres verstorben sind. In weiterer Folge übersiedelte die Beschwerdeführerin nach XXXX, eröffnete dort ein Frisörgeschäft und heiratete am XXXX2013 ihren Ehegatten.
In XXXX leben nach wie vor Verwandte der Beschwerdeführerin. In XXXX wiederum sind die Schwiegermutter und die beiden Schwägerinnen der Beschwerdeführerin aufhältig.
Zusammenfassung
Laut Verfassung ist der Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. Im Irak wurde im September 2014 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Al-Abadi (Da'wa-Partei, Rechtsstaatskoalition) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet.
Die Sicherheitslage im Irak hat sich Mitte 2014 dramatisch verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Weite Teile dieser Provinzen sind nicht unter Kontrolle der Zentralregierung und 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind von Gewalt betroffen. Diese geht überwiegend von der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" (ISIS) sowie von ba'athistischen Elementen aus; als Reaktion auf den Vorstoß der extremistischen sunnitischen Kräfte wurden auch schiitische Milizen im Irak wieder mobilisiert. Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen zunehmend auch von schiitischen Milizen aus.
Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die grundlegenden Fragen zwischen Bagdad und Erbil bleiben bisher ungelöst, insbes. die Verteilung der Öl-Einnahmen.
Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten. Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. Die Hauptsiedlungsgebiete der Minderheiten liegen in den Gebieten Nordiraks, die im Sommer 2014 unter die Kontrolle von ISIS gerieten. Dabei kam es zu systematischer Verfolgung, Zwangskonversion, Massenvertreibungen von Angehörigen religiöser Minderheiten sowie Verschleppungen und sexueller Gewalt gegen Frauen und Kinder. Insbesondere Jesiden und Christen, aber auch schiitische Angehörige der Sicherheitskräfte wurden in den von ISIS beherrschten Gebieten Opfer von Gräueltaten.
Die irakischen Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.
2014 haben im Irak drei Flüchtlingswellen zu insgesamt 1,8 Millionen Binnenvertriebenen (Stand: September 2014) geführt. Die Provinzen Ninawa, Anbar und Salah al-Din waren stark betroffen. Rund 860.000 Binnenvertriebene sind in die Region Kurdistan-Irak, darunter rund 540.000 in die Provinz Dohuk, geflohen.
Staatliche Repressionen
Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen einiger Regierungsmitglieder nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie der VN einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession.
Minderheiten
Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Fall der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen.
Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle von ISIS standen oder noch stehen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden und Christen, Zwangskonversionen und Massenvertreibungen. Rund 300.000 Jesiden wurden aus ihrem Stammland um Sindschar vertrieben und mussten tagelang ohne Wasser und Lebensmittel im Gebirge ausharren, bis sie gerettet werden konnten. In der Region Kurdistan-Irak wie auch in weiteren Gebieten, die
unter Kontrolle der KRG stehen, sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt.
Repressionen durch nicht-staatliche Akteure
Neben die staatliche tritt die Repression durch nicht-staatliche Akteure, vor denen Regierung und Staat die Bürger nicht schützen können. Bereits seit 2013 hat das Erstarken der Terrorgruppe ISIS zu verstärkten Repression gegen die Zivilbevölkerung insbesondere in Ninawa geführt. Mit Ausbruch der Kämpfe in weiten Teilen des Irak seit Juni 2014 wurden auch schiitische Milizen mobilisiert, die Racheakte, einschließlich Vertreibungsaktionen, gegen sunnitische Iraker begehen. Minderheiten geraten oft zwischen die Fronten.
Sicherheitslage
Weite Teile der nordwestlichen Provinzen sind nicht oder nur teilweise unter der Kontrolle der Zentralregierung. Das Auswärtige Amt ruft seit Juni 2014 zur sofortigen Ausreise aus den Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din, Diyala und al-Ta'min sowie aus dem Großraum Bagdad und dem Norden der Provinz Babil auf. Seit August 2014 wird ISIS von verschiedenen irakischen wie internationalen Akteuren bekämpft. Dies hat bewaffnete Auseinandersetzungen in einigen irakischen Provinzen (Anbar, Babil, Baghdad, Diyala, Ninawa, Salah al-Din) sowie auch an den Rändern der Region Kurdistan-Irak zur Folge.
Im Grenzgebiet der Region Kurdistan-Irak zur Türkei und dem Iran haben in der Vergangenheit das türkische Militär (gegen PKK) und das iranische Militär (gegen PJAK) Anti-Terror-Operationen mit erheblichen militärischen Mitteln (Luftangriffe bzw. Artilleriebeschuss) teilweise auch auf irakischem Boden ausgeführt. Dabei gab es immer wieder auch zivile Opfer. Seit Mai 2013 siedeln mehr als 1.400 weitere PKK-Kämpfer auf der Basis eines Abkommens der türkischen Regierung mit der PKK (zumindest vorübergehend) in die Region um. Die irakische Regierung war bei dieser Entscheidung nicht beteiligt worden und hat protestiert.
Der Anführer der Terrormiliz "Islamischer Staat" (IS), Abu Bakr al-Baghdadi, hat einer Audiobotschaft zufolge Unterstützer in der gesamten Welt zur Gefolgschaft aufgerufen. "Es gibt keine Entschuldigung für Muslime, nicht zum Islamischen Staat zu wechseln", sagte der IS-Chef in der am Donnerstag online gestellten Botschaft. Eine Beteiligung am Kampf sei eine Pflicht für jeden Muslim. "Wir fordern dazu auf, Euch entweder zu beteiligen oder Waffen zu tragen, wo auch immer Ihr seid."
Die Echtheit der Botschaft ließ sich zunächst nicht verifizieren. Es wäre die erste des IS-Chefs seit Monaten. Über Baghdadis Gesundheitszustand war seit Berichten über eine Verletzung bei einem Luftangriff spekuliert worden (Standard 15.5.2015).
Am Sonntagabend hat die Dschihadistenmiliz Islamischer Staat (IS) die vollständige Übernahme der irakischen Stadt Ramadi verkündet. Nach Angaben der USA ist der IS im Moment zwar "derzeit überlegen" - die Eroberung Ramadis sei jedoch nicht erwiesen. Sollte die Stadt hundert Kilometer westlich von Bagdad gefallen sein, würde die US-geführte Koalition die irakische Regierung bei der Rückeroberung unterstützen, hieß es aus dem Pentagon. Eine Übernahme Ramadis durch den IS wäre der erste größere militärische Erfolg der Dschihadisten seit Beginn der Gegenoffensive im vergangenen Jahr.
Das 110 Kilometer westlich von Bagdad gelegene Ramadi ist die Hauptstadt der Provinz Anbar. Die größte und zu 90 Prozent von Sunniten bewohnte irakische Provinz reicht nahe an Bagdad heran und erstreckt sich entlang des Euphrat-Tals bis an die Grenzen Syriens und Jordaniens. Neben der Provinz Ninive mit der Hauptstadt Mossul kontrolliert der IS auch weite Teile von Anbar.
Nach wie vor unter IS-Kontrolle ist mit Mossul die zweitgrößte Stadt des Landes. Im März war der irakischen Armee mit der Rückeroberung von Tikrit der bisher schwerste Schlag gegen den IS gelungen. Seitdem geriet die von der irakischen Armee gestartete Offensive allerdings zunehmend ins Stocken (ORF 18.5.2015).
Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen
Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder der Regierung und des Sicherheitsapparats sowie sog. "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird, Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und Ärzte bzw. medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen.
Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins sind, soweit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig auf Grund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut UNAMI haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten vor dem BFA sowie den Beschwerdeschriftsatz.
Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 23.12.2014; Kurzinformationen der Staatendokumentation vom 02.03.205, 10.03.2015,03.04.2105 und 18.04.2015).
Einsicht in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.
Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.06.2015.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität der Beschwerdeführerin sowie hinsichtlich ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums ihrer Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen der Beschwerdeführerin gründen sich auf deren in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.3.1. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz vor, dass ihr Ehegatte von Anhängern des IS gesucht worden sei.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholte der Ehegatte der Beschwerdeführerin sein bisheriges Vorbringen, jedoch verwickelte er sich in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführerin in derartige Widersprüchlichkeiten, die beide nicht aufzulösen vermochten, weshalb im Ergebnis den vorgebrachten Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten, was den Grund ihrer Ausreise betrifft, nicht gefolgt werden kann.
Im Zusammenhang mit den beweiswürdigenden Ausführungen zum Vorbringen des Ehegatten der Beschwerdeführerin wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag verwiesen.
Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf Nachfrage ausgeführt hat, dass die Personen des IS zum zweiten Mal am XXXX gekommen seien; etwa 10 Tage davor sei das erste Mal gewesen. Am XXXX2014 hätten sie, die Schwiegermutter und die beiden Schwägerinnen das Haus in XXXX Richtung XXXX verlassen, von wo aus sie nach XXXX weitergereist seien, und wo sie sich mit ihrem Ehegatten letztlich am XXXX2014 getroffen habe. Auf Nachfrage, ob sie sich tatsächlich problemlos weiterhin im Haus in XXXX bis XXXX habe aufhalten können, obschon der IS etwa einen Monat vorher ebendieses Haus beschlagnahmt habe, korrigierte sie sich dahingehend, dass der erste Besuch durch den IS am XXXX und der zweite zwei Wochen später stattgefunden habe. Auf Vorhalt, dass auch diese Zeitangaben nicht überzeugend seien, zumal dies bedeuten würde, dass sie mit ihrer Schwiegermutter und den Schwägerinnen nach dem letzten Besuch XXXX bis zum XXXX weiterhin im beschlagnahmenden Haus geblieben wäre, meinte sie lapidar, dass die IS Kämpfer die Männer gesucht hätten und diese haben wollten (OZ 4 S 12f).
Eigene Gründe, die sie zur Ausreise veranlasst hätten, wurden von der Beschwerdeführerin nicht ins Treffen geführt.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch erwähnte, dass sie Schiitin und ihr Ehegatte Sunnite sei. Konkrete daraus resultierende Probleme wurden in diesem Zusammenhang jedoch nicht behauptet. Diesbezüglich ist anzumerken, dass, sofern die Beschwerdeführerin ihren Ausreisegrund auf ihre Religionszugehörigkeit stützt, die schwierige allgemeine Lage einer Religionsgemeinschaft für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).
Weiters können allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind hinzunehmen.
Somit sind die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erwähnten, jedoch nicht weiter dargestellten Diskriminierungen unterhalb der Schwelle anzusetzen, die Asylrelevanz entfalten würde.
Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin einer konstruierten Geschichte bedient hat, die keineswegs den Tatsachen entspricht. Sie und ihr Ehegatte verstickten sich zum einen in Widersprüche, die sie nicht aufzulösen vermochten, und war das diesbezüglich Vorbringen zum anderen in seiner Gesamtheit derart unplausibel, sodass keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden konnte.
Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der allgemein vorherrschenden Lage im Irak das Land verlassen hat, was durch die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten auch berücksichtigt wurde. Eine individuelle, asylrelevante Verfolgung vermochte weder sie noch ihr Ehegatte glaubwürdig darzutun. Dieser Eindruck wird auch durch den Umstand untermauert, dass eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA nur deshalb erhoben wurde, da man sich als anerkannter Flüchtling besser integrieren könne. Die Möglichkeiten einer erleichterten Integration in die Gesellschaft ist jedoch kein Kriterium, das im Rahmen einer Prüfung gemäß § 3 AsylG zu beachten wäre.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon sie jedoch keinen Gebrauch machte. Es wurden somit keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete individuelle Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem BFA noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem auf der Frage der Beweiswürdigung.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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