BVwG W227 2000875-1

W227 2000875-1Tribunal administratif fédéral16 juil. 2015

Regest

Antragsfristen, materielle Frist, Rechtsirrtum, Studienbeihilfe,<br/>Verschulden, Verspätung, Wiedereinsetzungsantrag

Texte intégral

BVwG W227 2000875-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W227.2000875.1.00

Spruch

W227 2000875-1/3E

W227 2000875-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 18. Oktober 2013, Zl. 298803501, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, i.V.m. § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998, und § 39 Abs. 2 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 40/2014, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin begann im Wintersemester 2009/2010 das Studium der Rechtswissenschaften und beantragte am 6. Oktober 2009 die Gewährung von Studienbeihilfe. Dazu gab sie ihren Hauptwohnsitz sowohl als Zustelladresse (statt einer E-Mail-Adresse) als auch als Wohnanschrift während ihres Studiums an. Weiters gab sie bekannt, dass sie die Kontoinhaberin des von ihr angegebenen Kontos sei.

2. Mit (am Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin zugestellten) Bescheid vom 13. November 2009, Zl. 189495301, bewilligte die Studienbeihilfenbehörde der Beschwerdeführerin Studienbeihilfe in Höhe von EUR 64,- ab September 2009 bis (Ablauf) August 2010 und führte im Spruch weiters aus, dass für die Zeit danach der Anspruch - außer er sei zwischenzeitlich erloschen - automatisch beurteilt werde; im Falle eines Erlöschens müsse ein neuer Antrag gestellt werden.

In ihrer Begründung führte die Studienbeihilfenbehörde u.a. aus, dass die Beschwerdeführerin die Ermittlung des Einkommens, der Bemessungsgrundlage und der Studienbeihilfenhöhe dem Anhang entnehmen könne, wo sie auch einen Hinweis finde, wie lange sie voraussichtlich noch Anspruch auf Studienbeihilfe habe.

Im Anhang wird als Information über die voraussichtliche Dauer des Anspruchs auf Studienbeihilfe festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin im 1. Semester der Anspruchsdauer des ersten Abschnittes ihres Studiums der Rechtswissenschaften befinde; die Anspruchsdauer betrage "2+1 Semester", weshalb die Beschwerdeführerin bis Ende Wintersemester 2010/2011 Anspruch auf Studienbeihilfe habe, sofern sie die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfülle.

3. Am 21. Dezember 2009 stellte die Beschwerdeführerin einen Abänderungsantrag (sie führte nun zusätzlich ihren Halbbruder A. an) und gab darin weiterhin ihren Hauptwohnsitz als relevante Adresse an.

4. Mit (am Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin zugestellten) Bescheid vom 11. Jänner 2010, Zl. 192582601, bewilligte die Studienbeihilfenbehörde den Abänderungsantrag der Beschwerdeführerin und setzte die Studienbeihilfe in Höhe von EUR 114,- ab Jänner 2010 bis (Ablauf) August 2010 neu fest. Im Anhang wird wieder ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bis Ende Wintersemester 2010/2011 Anspruch auf Studienbeihilfe habe, sofern sie die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfülle.

5. Mit - diesmal an den Nebenwohnsitz der Beschwerdeführerin (der Adresse ihres Vaters) und damit nicht gültig zugestellten - Erledigung vom 8. September 2010, Zl. 211434701, entschied die Studienbeihilfenbehörde, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 6. Oktober 2009 Studienbeihilfe ab September 2010 in Höhe von EUR 115,- bewilligt werde. Weiters führte die Studienbeihilfenbehörde aus, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe mit Ende Februar 2011 erlösche, falls sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt bzw. bis Ende der Antragsfrist des Folgesemesters die erste Diplomprüfung der Studienrichtung Rechtswissenschaften ablege oder nachweise, dass sie die Studienzeit aus einem wichtigen Grund i.S.d. StudFG überschritten habe.

6. Erst am 28. Juni 2011 absolvierte die Beschwerdeführerin die erste Diplomprüfung.

7. Am 3. April 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin telefonisch bei der Stipendienstelle Wien. Aus dem diesbezüglichen Beratungsprotokoll ergibt sich zusammengefasst, dass die Beschwerdeführerin nicht bemerkt habe, dass sie seit 2 Jahren keine Studienbeihilfe mehr beziehe, weil ihre Mutter ihr Konto verwalte. Sie habe auch geglaubt, dass immer wieder ein automatischer Antrag erfolge. Die Beschwerdeführerin wurde dahingehend informiert, dass der Anspruch mit Ende Wintersemester 2010/2011 erloschen sei; es sei nur dann eine automatische Erledigung vorgesehen, wenn die erste Diplomprüfung bis 15. Mai 2011 absolviert worden wäre. Da die Beschwerdeführerin diese erst am 28. Juni 2011 bestanden habe, wäre ein persönlicher Antrag im Wintersemester 2011/2012 notwendig gewesen. Dies stehe im "Bescheid vom WS 10", der ihr, da sie keine E-Mail-Adresse angegeben habe, an ihren Nebenwohnsitz zugestellt worden sei.

8. Am 5. April 2013 stellte die Beschwerdeführerin den vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag. Darin führt sie zusammengefasst Folgendes aus:

Sie habe "im Jahr 2010" Studienbeihilfe beantragt und geglaubt, dass diese sich automatisch verlängern würde, sobald sie den ersten Abschnitt des Studiums Rechtswissenschaften abgeschlossen habe. Sie habe gedacht, dass sich die Studienbeihilfenbehörde die Daten zum aktuellen Leistungsstand selbst einhole.

Auch habe sie ihre Mutter, die ihre "Vertrauensperson" sei, über ihre "Bankkarte" verfügen lassen. Laut ihrer Vereinbarung hätte ihre Mutter sie über den Kontostand und damit über die "monatliche Studienbeihilfe" zu informieren gehabt. Jedoch sei die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter "fehlinformiert" worden und beziehe nun seit 2 Jahren keine Studienbeihilfe mehr. Die Beschwerdeführerin habe sich daher "unverzüglich" am "4.3.2013" (gemeint: "3.4.2013") bei der Stipendienstelle Wien telefonisch gemeldet. Dabei sei ihr gesagt worden, dass ihr ein Bescheid an ihren Nebenwohnsitz zugesendet worden sei, welche die Information enthalte, dass sie einen neuen Antrag stellen solle, um wieder Studienbeihilfe beziehen zu können.

Die Beschwerdeführerin beantrage nun im Nachhinein "Anträge für 2011 und 2012" aus folgenden Gründen:

Der erwähnte Bescheid sei ihr nie zugekommen, weil man ihn an ihren Nebenwohnsitz geschickt habe. Laut Aussage ihres Vaters, der dort wohne, habe er diesen Bescheid nie erhalten. Abgesehen davon sei fraglich, warum dieser Bescheid nicht "direkt" an ihren Hauptwohnsitz "geschickt" worden sei.

Weiters habe sie geglaubt, dass die Stipendienstelle Wien von sich aus die Daten zu ihren Studienleistungen und zu ihrem finanziellen Stand einholen würde.

Ihre finanzielle Situation habe sich in den letzten Jahren nicht geändert. Sie sei nach wie vor nicht berufstätig, erhalte nur Familienbeihilfe und Alimente. Diese Beträge seien "sehr gering", weil sie zwar noch bei ihrer Mutter wohne, aber dennoch teilweise selbst für ihren Unterhalt aufkommen müsse; ihre Mutter sei Hausfrau und beziehe Sozialhilfe, ihre Schwester D. sei wegen einer Behinderung arbeitsunfähig.

Die Beschwerdeführerin sei daher "besonders" auf Studienbeihilfe angewiesen.

9. Mit (am Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin zugestellten) Bescheid vom 11. Juni 2013, Zl. 291178401, entschied die Studienbeihilfenbehörde über die Anträge der Beschwerdeführerin vom 5. April 2013 wie folgt:

"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Der Antrag auf Studienbeihilfe für das Studienjahr 2011/12 und das WS 2012/13 wird zurückgewiesen.

Für das Sommersemester 2013 wurde in einem gesonderten Bescheid Studienbeihilfe bewilligt."

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine automatische Antragstellung bei der Beschwerdeführerin nicht habe durchgeführt werden können, weil die Beschwerdeführerin den ersten Abschnitt nicht rechtzeitig bis 15. Mai 2011 abgeschlossen habe. Daher sei die Anspruchsdauer ab März 2011 erloschen und damit auch der ununterbrochene Anspruch auf Studienbeihilfe.

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe (unterlassene Information ihrer Mutter zum Studienbeihilfenbezug und die Annahme, dass sich die Studienbeihilfe automatisch verlängere) stellten keine Ereignisse dar, die die Nichteinhaltung der Antragsfrist rechtfertigen könnten. Vielmehr handle es sich um ein Versäumnis der Beschwerdeführerin, sich über ihre möglichen Rechtsansprüche auf Studienbeihilfe zu informieren.

10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung.

11. Mit dem (am Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin zugestellten) nun angefochtenen Bescheid sprach der Senat der Studienbeihilfenbehörde Folgendes aus:

"Die Studienbeihilfenbehörde hat über Ihre Anträge vom 5.4.2013 wie folgt entschieden:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Der Antrag auf Studienbeihilfe für das Studienjahr 2011/12 und das WS 2012/13 wird zurückgewiesen."

Begründend führte der Senat im Wesentlichen Folgendes aus:

Für die Beschwerdeführerin sei im Wintersemester 2010/2011 ein automatischer Antrag bewilligt worden, allerdings mit einem Erlöschen Ende Februar 2011, wenn nicht bis 15. Mai 2011 die Absolvierung des ersten Abschnitts vorliege. Dieser "Systemantragsbescheid vom Wintersemester 2010" sei mangels E-Mail-Adresse an den Nebenwohnsitz "geschickt" worden. Der Nebenwohnsitz werde bei allen Antragstellern automatisch ausgewählt, weil dieser meist dem Studienwohnort entspreche.

Die Beschwerdeführerin habe die erste Diplomprüfung (erst) im Juni 2011 absolviert, weshalb der erste Abschnitt nicht rechtzeitig bis 15. Mai 2011 abgeschlossen worden sei. Daher sei die Anspruchsdauer ab März 2011 erloschen und damit auch der ununterbrochene Anspruch auf Studienbeihilfe.

Für einen Bezug der Studienbeihilfe wäre ein neuerlicher Antrag notwendig gewesen. Die automatische Antragstellung habe bei der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt werden können, weil dafür ein ununterbrochener Anspruch auf Studienbeihilfe bestehen hätte müssen.

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe (unterlassene Information ihrer Mutter zum Bezug von Studienbeihilfe; die Annahme, dass sich die Studienbeihilfe automatisch verlängern würde und die Zustellung des "Bescheides vom Wintersemester 2010" an ihren Nebenwohnsitz) stellten keine Ereignisse dar, die die Nichteinhaltung der Antragsfrist rechtfertigen könnten.

Das eigenständige Einholen der Information, ob eine für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten allenfalls zustehende Studienbeihilfe auch bezogen werde, könne jedenfalls erwartet werden, sodass auch ein Verschulden der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Versäumung der Antragsfrist anzunehmen sei.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher abzuweisen. Für den Zuerkennungszeitraum Studienjahr 2011/12 und Wintersemester 2012/2013 sei der Antrag vom "4.3.2013" als verspätet zurückzuweisen.

12. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde), in der sie zusammengefasst Folgendes vorbringt:

Der "Bescheid vom WS 2010" wurde weder an ihren Hauptwohnsitz noch an ihren Nebenwohnsitz "verkehrsüblich versendet". Auch wenn sie keine E-Mail-Adresse angegeben habe, hätte dieser Bescheid an ihren Hauptwohnsitz, den sie bei der Studienbeihilfenbehörde angegeben habe, und nicht an ihren Nebenwohnsitz zugestellt werden müssen. Überdies seien trotz des Mangels einer E-Mail-Adresse sämtliche Bescheide - bis auf den "Bescheid vom WS 2010" - an ihren Hauptwohnsitz zugestellt worden.

Da sie somit den "Bescheid vom WS 2010" nicht erhalten habe, habe sie auch keinen neuen Antrag stellen können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 46 Abs. 1 StudFG kann gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 39 Abs. 1 StudFG werden Studienbeihilfen auf Antrag zuerkannt. Der Antrag gilt für die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums, sofern seit dem Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Anträge im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken eine Zuerkennung der Studienbeihilfe ab Beginn des Auszahlungszeitraumes des jeweiligen Semesters, außer wenn der Antragsteller die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragt. Nach Ende der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken die Zuerkennung der Studienbeihilfe erst ab dem der Antragstellung folgenden Monat. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten ab dem ersten Tag der Frist eingebracht. Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurden.

Gemäß § 39 Abs. 8 StudFG ist gegen die Versäumung der Antragsfrist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG zulässig.

Gemäß § 50 Abs. 2 Z 1 StudFG erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres), mit dem die Anspruchsdauer für den Studienabschnitt endet, sofern nicht innerhalb der Antragsfrist des folgenden Semesters der Studienabschnitt abgeschlossen wird.

Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Z 1), oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Z 2).

Nach § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

2.2.1. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG kommt nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht jedoch einer materiellrechtlichen Frist in Betracht (vgl. Hengstschläger/Leeb [2005], AVG § 71 Rz 12 und 13, mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Bei der Antragsfrist für die Studienbeihilfe handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist, für die im Fall der Versäumung der Antragsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig wäre. Da verschiedentlich für den Studierenden die Einhaltung der Antragsfrist (insbesondere bei der nachträglichen Feststellung des Erlöschens eines Anspruches) nicht möglich ist, wird in § 39 Abs. 8 StudFG ausdrücklich festgelegt, dass die Wiedereinsetzung in die Frist unter den Voraussetzungen des § 71 AVG möglich ist. Damit können Härtefälle vermieden werden. Voraussetzung für den Studierenden ist es jedenfalls, sich unverzüglich nach Bekanntwerden des Ereignisses, das zur Fristversäumnis geführt hat (z.B. die nachträgliche Feststellung des Erlöschens des Anspruches auf Studienbeihilfe), bei der Studienbeihilfenbehörde zu melden, um die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung einzuhalten. § 39 Abs. 8 StudFG soll die bessere Zugänglichkeit der Studienförderung und die Reduzierung von Härtefällen gewährleisten (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 6. Auflage, Erläuterungen zu § 39 Abs. 8).

2.2.2. Als "Ereignis" i.S.d. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht.

Auch die mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum können ein unvorhergesehenes oder unabwendbares "Ereignis" darstellen. Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Fall zu prüfen, ob die Partei (bzw. ihren Vertreter) an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft.

Unter einem minderen Grad des Versehens ist leichte Fahrlässigkeit im Sinn von § 1332 ABGB zu verstehen, die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Das Verschulden des Vertreters ist dabei dem Verschulden des Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist.

Eine die Wiedereinsetzung entgegen stehende auffallende Sorglosigkeit ist (etwa) anzunehmen, wenn die Unkenntnis der Rechtslage bzw. der Rechtsirrtum durch die aufmerksame Lektüre des Bescheides oder Einholung von Informationen bei der Behörde hätte vermieden werden können.

(Vgl. zum Ganzen Hengstschläger/Leeb [2005], AVG § 71 Rz 34, 40 und 68 ff., mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)

2.2.3. Vorab ist weiters festzuhalten, dass als Maßstab zur meritorischen Entscheidung über die vorliegende Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht § 71 AVG und nicht § 33 VwGVG heranzuziehen hat, weil das Beschwerdeverfahren eine versäumte Prozesshandlung (neuerlicher Antrag auf Studienbeihilfe) betrifft, die bei einer Verwaltungsbehörde (und nicht beim Verwaltungsgericht) zu setzen war (vgl. VfGH 18. 6. 2014, G 5/2014, wonach § 17 VwGVG eine Anwendung von Bestimmungen des IV. Teils des AVG durch das Verwaltungsgericht insofern nicht ausschließt, als deren Heranziehung als inhaltlicher Maßstab für die dem Verwaltungsgericht zukommende Aufgabe der meritorischen und reformatorischen Entscheidung in der Sache über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem eine solche Vorschrift des IV. Teils des AVG angewendet worden ist, erforderlich ist; zum Verhältnis zwischen § 71 AVG und § 33 VwGVG vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage [2014], Rz 623 und 898, m.w.N.).

Weiters ist festzuhalten, dass nach § 50 Abs. 2 Z 1 StudFG der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe zunächst mit Ende Februar 2011 erlosch, weil sie erst am 28. Juni 2011 und damit nach dem 15. Mai die erste Diplomprüfung absolvierte. Ein neuerlicher Antrag war daher erforderlich. Diesen hätte sie Ende Juni 2011 stellen können, um ab Juli 2011 wieder Studienbeihilfe zu beziehen.

Von der Rechtzeitigkeit des am 5. April 2013 gestellten Wiedereinsetzungsantrags ist auszugehen, weil die Beschwerdeführerin am 3. April 2013 im Rahmen des Beratungsgesprächs (siehe oben Punkt I.7.) erfuhr, dass sie einen neuerlichen Antrag hätte stellen müssen.

Als Wiedereinsetzungsgründe macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr einerseits die Erledigung vom 8. September 2010, Zl. 211434701, nicht rechtmäßig zugestellt worden sei, weshalb sie keine Kenntnis von der Notwendigkeit, einen neuerlichen Antrag auf Studienbeihilfe stellen zu müssen, gehabt habe, und andererseits, dass ihre Mutter sie nicht über den zweijährigen Nichtbezug der Studienbeihilfe informiert habe.

Beide Gründe greifen nicht:

Der Beschwerdeführerin ist zwar Recht zu geben, dass die Erledigung vom 8. September 2010, Zl. 211434701, nicht rechtmäßig erlassen wurde, weil sie an den Nebenwohnsitz der Beschwerdeführerin und nicht an ihren Hauptwohnsitz, den sie als gültige Zustelladresse der Studienbeihilfenbehörde gegenüber angegeben hat, zugestellt wurde.

Jedoch wurde sie sowohl mit Bescheid vom 13. November 2009 als auch mit Bescheid vom 11. Jänner 2010 darüber informiert, dass die Anspruchsdauer "2+1 Semester" betrage, weshalb sie (grundsätzlich nur) bis Ende Wintersemester 2010/2011 Anspruch auf Studienbeihilfe habe, sofern sie die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfülle (siehe oben die Punkte I.2. und 4.). Bereits durch die aufmerksame Lektüre dieser Bescheide hätte sie vermeiden können, die Frist zur Stellung eines Studienbeihilfenantrages zu versäumen. Zusätzlich hätte sie sich jederzeit die entsprechenden Informationen bei der Behörde selbst einholen können. Dass die Beschwerdeführerin gehindert gewesen oder ihr nicht zumutbar gewesen sei, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar. Damit trifft die Beschwerdeführerin ein Verschulden, das ein Versehen minderen Grades übersteigt.

Zum Wiedereinsetzungsgrund, ihre Mutter habe sie nicht über den zweijährigen Nichtbezug der Studienbeihilfe informiert, bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Kontoinhaberin war und damit Fehlinformationen durch ihre Mutter der Beschwerdeführerin selbst anzulasten sind.

2.2.4. Der Senat der Studienbeihilfenbehörde hat daher im Ergebnis zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen und den Antrag vom 5. April 2013 auf Studienbeihilfe für das Studienjahr 2011/2012 und das Wintersemester 2012/2013 gemäß § 39 Abs. 2 StudFG als verspätet zurückgewiesen.

2.3. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen.

3. Zu Spruchpunkt B)

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die (oben unter Punkt 2 dargestellte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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