BVwG W209 2011298-1

W209 2011298-1Tribunal administratif fédéral16 juil. 2015

Regest

Berechnung, Ermittlungspflicht, Geschäftsführer, Haftung, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Verzugszinsen

Texte intégral

BVwG W209 2011298-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W209.2011298.1.00

Spruch

W209 2011298-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 13.05.2014, GZ BE XXXX/Mag.Kü/Gr, mit dem die von der XXXX Co 1 KG zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren für den Zeitraum Dezember 2011, Mai 2012 und September 2012 bis Jänner 2013 gemäß § 67 Abs. 10 ASVG vorgeschrieben wurden,

A)

I. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat: Herr XXXX ist gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 5 ASVG verpflichtet, der Wiener Gebietskrankenkasse die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe? von € 25.383,80 zu leisten.

II. beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der Feststellung der von Herrn XXXX zu leistenden Verzugszinsen behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 24.03.2014 teilte die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) dem Beschwerdeführer mit, dass auf dem Beitragskonto der XXXX Co 1 KG für die im beiliegenden Rückstandsausweis angeführten Beitragszeiträume (Dezember 2011, Mai 2012 und September 2012 bis Jänner 2013) Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren in der Höhe von €

65. 795,84 zuzüglich der noch zu berechnenden Verzugszinsen in Höhe von 7,88 % p.a. ab 19.03.2014, berechnet von € 55.456,81, aushaften würden. Der Beschwerdeführer sei als Geschäftsführer der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin XXXX GmbH Vertreter der Beitragsschuldnerin und habe für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge Sorge zu tragen. Nach § 153c StGB stehe die Nichtentrichtung der Dienstnehmeranteile unter gerichtlicher Strafsanktion. Weiters bestehe gemäß § 67 Abs. 10 ASVG für Nachtragsvorschreibungen, die auf eine schuldhafte Verletzung von Meldepflichten zurückzuführen seien, eine persönliche Haftung. Da die Beiträge bisher nicht eingebracht hätten werden können, werde der Beschwerdeführer ersucht, innerhalb von 14 Tagen nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden am nicht rechtzeitigen Entrichten der Sozialversicherungsbeiträge treffe.

Beiliegend wurde ein Rückstandsausweis vom 19.03.2014 übermittelt.

Das Schreiben wurde in der Folge hinterlegt und binnen der Abholfrist nicht behoben.

2. Mit Bescheid vom 13.05.2014, GZ BE XXXX/Mag.Kü/Gr, sprach die WGKK aus, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der unbeschränkt haftenden Gesellschaft XXXX GmbH und somit als Vertreter der Beitragsschuldnerin gemäß § 67 Abs. 10 ASVG in Zusammenhang mit § 83 ASVG verpflichtet sei, an die WGKK die auf dem Beitragskonto XXXX der XXXX Co 1 KG, XXXX, rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren (Verzugszinsen berechnet bis 12.05.2014) in der Höhe von € 59.675,64 zuzüglich Verzugszinsen seit 13.05.2014 in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien derzeit 7,88 % p.a. aus €

48. 826,96, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu entrichten.

Begründend wurde ausgeführt, dass die im Rückstandsausweis vom 13.05.2014 ausgewiesenen Beiträge samt Nebengebühren nicht eingebracht hätten werden können. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG würden die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten.

Der Beschwerdeführer sei als Geschäftsführer der unbeschränkt haftenden Gesellschaft zur Vertretung der Beitragsschuldnerin berufen. Zu den Pflichten des Geschäftsführers gehöre es, dafür zu sorgen, dass die Beiträge, insbesondere die Dienstnehmerbeitragsanteile im Sinne des § 153c StGB, ordnungsgemäß entrichtet und die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflichten nach § 111 ASVG erfüllt würden. Da dies schuldhaft unterblieben sei und die Beiträge nicht eingebracht hätten werden können, sei die Haftung für die Beiträge samt Nebengebühren (§ 83 ASVG) auszusprechen gewesen.

Dem Bescheid angefügt war der Rückstandsausweis vom 13.05.2014, aus welchem hervorgeht, dass sich die Summe der Forderungen des Kontos XXXX wie folgt zusammensetze:

"12/2011 Beitrag Rest (01.12.2011-31.12.2011) € 2.386,52

05/2012 Beitrag Rest (01.05.2012-31.05.2012) € 161,13

09/2012 Beitrag Rest (01.09.2012-30.09.2012) € 2.499,57

10/2012 Beitrag (01.10.2012-31.10.2012) € 9.469,03

11/2012 Beitrag (01.11.2012-30.11.2012) € 16.212,09

12/2012 Beitrag (01.12.2012-31.12.2012) € 9.105,01

01/2013 Beitrag (01.01.2013-31.01.2013) € 8.993,61


Summe der Beiträge € 48.826,96

Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 12.05.2014 €

6. 393,68

Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 1 ASVG € 325,00

Beitragszuschläge gemäß § 113 Abs. 4 ASVG € 90,00

Nebengebühren € 4.040,00


Summe der Forderung € 59.675,64

Bis zur Zahlung entstehen für jeden weiteren Tag Verzugszinsen: Ab 13.05.2014 7,88 % p.a. aus € 48.826,96."

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.07.2014 fristgerecht Beschwerde.

Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass die Haftung eines Gesellschaftsorgans nach dem ASVG nur zulässig sei, insofern Meldeverstöße vorliegen würden. Gegenständlich liege jedoch kein Meldeverstoß vor. Weiter sei die Höhe der Beiträge unrichtig ermittelt worden. Bei der Gesellschaft habe es eine Quotenausschüttung gegeben, welche von der WGKK nicht berücksichtigt worden sei. Außerdem seien Zahlungen von dritter Seite nicht berücksichtigt worden. Den Beschwerdeführer treffe als Geschäftsführer kein Verschulden. Es seien damals die liquiden Mittel der Gesellschaft für alle Gläubiger gleich verwendet worden, andernfalls hätte es Anfechtungen durch den Masseverwalter gegeben. Für nicht vorhandene liquide Mittel der Gesellschaft gebe es keine Deliktshaftung für den Geschäftsführer. Darüber hinaus würden Verzugszinsen und Beitragszuschläge nicht den Haftungsbestimmungen für Geschäftsführer unterliegen.

Der Beschwerdeführer beantragte die Beischaffung des Konkursaktes vom Handelsgericht Wien sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Weiters stellte er den Antrag, seiner Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben sowie hilfsweise, den Bescheid abzuändern und die Haftungsbeiträge auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

4. Mit Schreiben vom 09.07.2014 ersuchte die WGKK den Beschwerdeführer, eine Aufstellung vorzulegen, aus welcher sowohl sämtliche Verbindlichkeiten als auch sämtliche Zahlungen der XXXX Co 1 KG für die Fälligkeitszeiträume der Beiträge 12/11, 05/12 sowie 09/12 bis 01/13 hervorgehen würden. Zu beachten sei, dass auch Zug um Zug Leistungen zu berücksichtigen seien. Die WGKK führte weiter aus, dass die Beischaffung des Konkursaktes derzeit nicht möglich sei, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Nach Abschluss des Verfahrens werde die auszuschüttende Konkursquote selbstverständlich in Abzug gebracht. Dann stehe auch das Ausmaß der Uneinbringlichkeit definitiv fest. Hinsichtlich der Übermittlung des Gleichbehandlungsnachweises werde eine Frist von vier Wochen vorgemerkt.

Diesbezüglich erfolgte keine Rückmeldung seitens des Beschwerdeführers.

5. Im Rahmen der Beschwerdevorlage der WGKK an das Bundesverwaltungsgericht vom 26.08.2014 führte die belangte Behörde aus, dass ein Betrag von € 3.000,- im Wege der Anfechtung an den Masseverwalter Dr. XXXX habe zurückgezahlt werden müssen. Die Insolvenz der XXXX Co 1 KG sei mit Beschluss vom 11.07.2014 gemäß § 139 IO aufgehoben worden. Es sei eine Quote von 7,470861 % ausgeschüttet worden und habe der Insolvenz-Entgelt-Fonds die Dienstnehmeranteile bezahlt. Daher werde der Haftungsbetrag unter Berücksichtigung der Konkursquote sowie der Zahlungen durch den IEF auf den Betrag von € 27.383,80 an Kapital laut Rückstandsausweis vom 25.08.2014 reduziert. Das Parteiengehör des Beschwerdeführers sei gewahrt und ihm mit Schreiben vom 09.07.2014 die Möglichkeit gegeben worden, einen Gleichbehandlungsnachweis vorzulegen. Es sei keinerlei Reaktion erfolgt.

Dem Schreiben angefügt war der Rückstandsausweis vom 25.08.2014, aus welchem hervorgeht, dass sich die Summe der Forderungen des Kontos XXXX wie folgt zusammensetze:

"12/2011 Beitrag Rest (01.12.2011-31.12.2011) € 1.326,44

05/2012 Beitrag Rest (01.05.2012-31.05.2012) € 65,61

09/2012 Beitrag Rest (01.09.2012-30.09.2012) € 1.395,32

10/2012 Beitrag Rest (01.10.2012-31.10.2012) € 5.333,48

11/2012 Beitrag Rest (01.11.2012-30.11.2012) € 9.062,82

12/2012 Beitrag Rest (01.12.2012-31.12.2012) € 5.151,43

01/2013 Beitrag Rest (01.01.2013-31.01.2013) € 5.048,70


Summe der Beiträge € 27.383,80

Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 24.08.2014 €

7. 279,49

Nebengebühren € 80,00


Summe der Forderung € 34.743,29

Bis zur Zahlung entstehen für jeden weiteren Tag Verzugszinsen: Ab 25.08.2014 7,88 % p.a. aus € 27.383,80."

6. Amtswegig veranlasste das Bundesverwaltungsgericht am 08.04.2015 eine Firmenbuch- und eine Insolvenzdateiabfrage die XXXX Co 1 KG sowie eine Firmenbuchabfrage die XXXX GmbH betreffend.

7. Mit Schreiben vom 09.04.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der WGKK im Rahmen der Beschwerdevorlage vom 26.08.2014 sowie den Rückstandsausweis vom 25.08.2014. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Nachweis der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit anderen Verbindlichkeiten für die offenen Beiträge 12/2011, 05/2012, 09/2012, 10/2012, 11/2012, 12/2012 und 01/2013 mittels Aufstellung vorzulegen, aus welcher sämtliche Verbindlichkeiten sowie sämtliche Zahlungen der XXXX Co 1 KG hervorgehen würden. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung dazu Stellung zu nehmen.

8. Mit Stellungnahme vom 12.05.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass im Verwaltungsverfahren nach dem ASVG nur Mithaftungen durchgesetzt werden könnten, die auf Meldeverstöße zurückzuführen seien. Die WGKK sei offenkundig von einer deliktischen Haftung ausgegangen, welche jedoch von einem ordentlichen Gericht auszusprechen sei.

Die Gläubigergleichbehandlung ergebe sich aus dem Konkursverfahren, in welchem der Insolvenzverwalter alle Anfechtungsansprüche überprüfe. Soweit Anfechtungen möglich gewesen seien, seien sie aufgegriffen und durchgesetzt worden. Diesbezüglich beantrage er die Zeugeneinvernahme des Insolvenzverwalters, womit die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Gleichbehandlung der Gläubiger nachgewiesen sei.

Weiters bestritt der Beschwerdeführer die Höhe des vorgeschriebenen Haftungsbetrages und brachte vor, dass Zinsen, Betreibungskosten und Spesen zu Unrecht enthalten seien. Die Haftung sei vom Bestand der Hauptschuld abhängig und könne daher nicht höher sein, als sie gegenüber der Primärschuldnerin begründet sei. Zufolge der Insolvenzeröffnung liege per Gesetz ein Zinsenstopp vor, welcher auch dem Beschwerdeführer zu Gute kommen müsse.

Außerdem werde die Richtigkeit des Rückstandsausweises bestritten, da die gehörige Unterschrift der WGKK fehle. Die elektronische Signatur stamme nicht von der WGKK, weshalb diese ihre strittige Forderung nicht gehörig nachgewiesen habe.

Schlussendlich führte der Beschwerdeführer aus, dass der Verweis auf einen Rückstandsausweis bezüglich des eingeschränkten Forderungsbetrages von € 27.383,80 im Schreiben der WGKK vom 26.08.2014 verfehlt sei, da dieser Betrag nicht aus dem Rückstandsausweis hervorgehe. Die notwendige Aufschlüsselung fehle und die pauschalierte Zinsenberechnung sei nicht nachvollziehbar, da nicht einmal Zeitraum und Bemessungsgrundlage angeführt seien. Außerdem sei der Hinweis im Rückstandsausweis auf den "Beitrag Rest" nicht aufgeschlüsselt. Der Rückstandsausweis sei eine zustellungsbedürftige Urkunde, welche der Schuldnerin jedoch nicht zugestellt worden sei.

9. Am 28.05.2015 übermittelte die WGKK dem Bundesverwaltungsgericht den Kontoauszug betreffend das Beitragskonto der XXXX Co 1 KG (DGNR XXXX), aus welchem die ursprüngliche Forderung sowie sämtliche Zahlungen, die zu einer Reduktion des Rückstandes geführt hätten, ersichtlich seien.

10. Am 13.07.2015 übermittelte die WGKK dem Bundeverwaltungsgericht einen Rückstandsausweis über die von der XXXX Co 1 KG zu entrichtenden vollstreckbaren Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren. Darin sind als Verzugszinsen berechnet bis 24.08.2014 € 7.279,49 sowie 7,88 % Verzugszinsen von € 27.383,80 berechnet seit 25.08.2014 angeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die XXXX Co 1 KG wurde am 26.07.2011 gegründet und mit 14.02.2013 aufgelöst.

Die XXXX GmbH war von 26.07.2011 an im Firmenbuch als unbeschränkt haftende und selbstständig vertretungsbefugte Gesellschafterin der XXXX Co 1 KG eingetragen.

Die XXXX GmbH wurde am 02.09.2009 gegründet und besteht seit 04.07.2012 unter dem Firmennamen XXXX GmbH. Der Beschwerdeführer ist seit 15.06.2011 im Firmenbuch als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der XXXX GmbH (vormals: XXXX GmbH) eingetragen.

Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 14.02.2013, Aktenzahl 6 S 15/13t, wurde betreffend die XXXX Co 1 KG der Konkurs eröffnet, welcher mit Beschluss vom 11.07.2014 nach Schlussverteilung (Verteilungsquote 7,470861 %) aufgehoben wurde.

Nach Erlass des angefochtenen Bescheides der WGKK vom 13.05.2014, Zl. BE XXXX/Mag.Kü/Gr, welchem der Rückstandsausweis vom selben Tag mit einer Beitragssumme in der Höhe von € 27.383,80 zu Grunde gelegt wurde, wurden bis zur Erlassung des Rückstandsausweises vom 25.08.2014 folgende Zahlungen geleistet:

für BZR 12/2011: aliquote Zahlung am 08.07.2014 von € 216,74

IEF-Zahlung am 11.08.2014 von € 843,34

für BZR 05/2012: aliquote Zahlung am 08.07.2014 von € 26,04

IEF- Zahlung am 11.08.2014 von € 69,48

für BZR 09/2012: aliquote Zahlung am 08.07.2014 von € 194,60

IEF- Zahlung am 11.08.2014 von € 909,65

für BZR 10/2012: aliquote Zahlung am 08.07.2014 von € 737,18

IEF- Zahlung am 11.08.2014 von € 3.398,37

für BZR 11/2012: aliquote Zahlung am 08.07.2014 von € 1.262,14

IEF- Zahlung am 11.08.2014 von € 5.887,13

für BZR 12/2012: aliquote Zahlung am 08.07.2014 von € 708,84

IEF- Zahlung am 11.08.2014 von € 3.244,74

für BZR 01/2013: aliquote Zahlung am 08.07.2014 von € 700,17

IEF- Zahlung am 11.08.2014 von € 3.244,74

Weiters wurden bis dato folgende Zahlungen geleistet:

für BZR 05/12: Zahlung der offenen Forderung von € 65,61 am 26.09.2014

für BZR 09/12: Zahlung der offenen Forderung von € 1.395,32 am 26.09.2014

für BZR 10/12: aliquote Zahlung am 26.09.2014 von € 539,07

Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum sind nach Abzug der - nach Erlass des angefochtenen Bescheides - erfolgten Zahlungen noch Beiträge der XXXX Co 1 KG an die WGKK in der Höhe von € 25.383,80 aushaftend.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig veranlassten Abfragen des Firmenbuches sowie der Insolvenzdatei.

Die Höhe der noch aushaftenden Beiträge der XXXX Co 1 KG ergibt sich zweifelsfrei aus den - dem Bundesverwaltungsgericht seitens der WGKK vorgelegten - Auszügen des Beitragskontos XXXX der Primärschuldnerin.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 4 (Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ASVG) entschieden wird und auch nicht eine Angelegenheit gemäß § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfrage zu beurteilen ist, liegt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Die maßgebenden Rechtsvorschriften im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.12.2011 bis 31.01.2013) lauten daher:

§ 58 Abs. 5 ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 102/2010:

"Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung

§ 58. (1) bis (4) [...]

(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

(6) bis (8) [...]

§ 59 ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2010:

"Verzugszinsen

§ 59. (1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen

1. nach der Fälligkeit,

2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,

eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.

(2) Der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.

(3) Der im Abs. 1 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 oder § 68a Abs. 1 dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.

(4) Die vom Träger der Krankenversicherung eingehobenen Verzugszinsen sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen."

§ 67 Abs. 10 ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 58/2010:

"Haftung für Beitragsschuldigkeiten

§ 67. (1) bis (9) [...]

(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend."

§ 83 ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 588/1991:

"Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze

§ 83. Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung."

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF:

"Erkenntnisse

§ 28. (1) bis (2) [...]

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) bis (8) [...]"

3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Zu Spruchpunkt I.

Die Vorschreibung der Beiträge für den Zeitraum 12/2011, 05/2012 und 09/2012 bis 01/2013 gründet sich auf §§ 67 Abs. 10 ASVG iVm 58 Abs. 5 ASVG.

§ 67 Abs. 10 ASVG zufolge haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

§ 58 Abs. 5 ASVG normiert, dass die Vertreter juristischer Personen alle Pflichten zu erfüllen haben, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und befugt sind, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Voraussetzung für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner uneinbringlich sind. Erst wenn dies feststeht, ist auf die Prüfung der für die Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH 16.09.1991, 91/15/0028; 09.02.1982, 81/14/0072).

Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 14.02.2013, Aktenzahl 6 S 15/13t, wurde betreffend die XXXX Co 1 KG der Konkurs eröffnet, welcher mit Beschluss vom 11.07.2014 nach Schlussverteilung (Verteilungsquote 7,470861 %) aufgehoben wurde. Darüber hinaus entrichtete der Insolvenz-Entgelt-Fonds die aushaftenden Dienstnehmeranteile der XXXX Co 1 KG an die WGKK.

Daraus ergibt sich, dass die - unter Berücksichtigung der Verteilungsquote sowie der Zahlungen des Insolvenz-Entgelt-Fonds - verbleibenden Beiträge in der Höhe von € 25.383,80 als uneinbringlich qualifiziert werden können.

Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde u.a. aus, dass der Haftungsbescheid gesetzlich nicht gedeckt sei, weil kein Meldeverstoß vorliege, welcher für den Erlass eines solchen notwendig sei. Der Bescheid sei daher inhaltlich verfehlt erlassen worden.

Damit übersieht er aber, dass im gegenständlichen Fall, bezogen auf die Beitragszeiträume Dezember 2011, Mai 2012 sowie September 2012 bis Jänner 2013, jedenfalls die mit BGBl. I Nr. 62/2010 neu eingeführte Bestimmung des § 58 Abs. 5 ASVG anzuwenden ist, welche - neben den im § 67 Abs. 10 ASVG auferlegten Pflichten - nunmehr (ausdrücklich) auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen, vorsieht. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG5 (2014) § 67 Rz 77a).

Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen des Sozialversicherungsträgers Sorge trägt (VwGH, 26.01.2005, 2002/08/0213, mwH auf VwGH, 20.04.1993, 92/08/0250).

Der Beschwerdeführer hat behauptet, dass die liquiden Mittel für alle Gläubiger gleich verwendet worden seien, sodass ihn kein Verschulden treffe. Mit Schreiben vom 09.07.2014 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer daher auf, binnen vier Wochen Nachweise der behaupteten Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den anderen Verbindlichkeiten vorzulegen. Die Frist zur Vorlage eines Nachweises ließ der Beschwerdeführer jedoch ungenutzt verstreichen.

Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.04.2015 vom Bundesverwaltungsgericht erneut ausdrücklich aufgefordert, binnen 14 Tagen einen Nachweis der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit anderen Verbindlichkeiten für die offenen Beiträge 12/2011, 05/2012, 09/2012, 10/2012, 11/2012, 12/2012 und 01/2013 mittels Aufstellung vorzulegen, aus welcher sämtliche Verbindlichkeiten sowie sämtliche Zahlungen der XXXX Co 1 KG hervorgehen würden. Zwar übermittelte der Beschwerdeführer am 12.05.2015 eine weitere Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht, legte dieser jedoch den geforderten Nachweis der Gläubigergleichbehandlung nicht bei. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme, dass sich die Gleichbehandlung der Gläubiger aus dem Konkursverfahren ergebe, in welchem der Insolvenzverwalter alle Anfechtungsansprüche überprüft habe, ist entgegenzuhalten, dass sich der geforderte Nachweis der Gläubigergleichbehandlung ausdrücklich auf die Beitragszeiträume 12/2011, 05/2012, 09/2012, 10/2012, 11/2012, 12/2012 und 01/2013 bezog. Dabei handelt es sich ausschließlich um Beitragszeiträume, die vor Eröffnung des Konkurses am 14.02.2013 über die XXXX Co 1 KG mit Beschluss des Handelsgerichts Wien, Aktenzahl 6 S 15/13t, liegen. Somit spielt die verhältnismäßige Befriedigung der Masseforderungen im Insolvenzverfahren für die Beurteilung der Haftung des Beschwerdeführers im Rahmen des § 67 Abs. 10 ASVG für die verfahrensgegenständlichen Beitragszeiträume keine Rolle.

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Vertreter seine Pflichten verletzt hat, ist nicht auf die im Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit des Beitragsschuldners (vgl. das zu § 67 Abs. 10 ASVG ergangene VwGH-Erkenntnis vom 30.09.1997, 96/08/0296 mwN), sondern auf die im Zeitraum von der Fälligkeit der ältesten im Zeitpunkt des Wegfalls der Vertretungsbefugnis (ganz oder teilweise) offen gebliebenen Zuschlagsschuldigkeit bis zum Wegfall der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers (der in der Regel mit der Konkurseröffnung erfolgt) gegebene Liquiditätslage und die vom Vertreter daraus gezogenen Konsequenzen abzustellen (vgl. die zu § 67 Abs. 10 ASVG ergangenen Erkenntnisse vom 19. März 1991, 89/08/0331, und vom 19. Februar 1991, 90/08/0100, mwN).

Der Nachweis der Gläubigergleichbehandlung hätte somit ein substantiiertes Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend sein Verhalten vor Konkurseröffnung erfordert. Trotz mehrfacher konkreter Aufforderung hat der Beschwerdeführer jedoch von der Möglichkeit, einen solchen Nachweis zu erbringen, nicht Gebrauch gemacht. Dies war auch der unvertretenen Partei zumutbar, zumal das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer - nach bereits erfolgter konkreter Aufforderung durch die belangte Behörde - ein zweites Mal ausdrücklich aufforderte, einen Nachweis der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit anderen Verbindlichkeiten für die offenen Beiträge 12/2011, 05/2012, 09/2012, 10/2012, 11/2012, 12/2012 und 01/2013 mittels Aufstellung vorzulegen, aus welcher sämtliche Verbindlichkeiten sowie sämtliche Zahlungen der XXXX Co 1 KG hervorgehen würden.

Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. VwGH, 06.03.1989, 88/15/0063, u.a.) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (VwGH 19.02.1991, 90/08/0100).

Bereits die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer nicht nur die Möglichkeit gegeben, sondern ihn sogar ausdrücklich dazu aufgefordert, derartige Beweisangebote zu erstatten. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht ein zweites Mal zur Vorlage entsprechender Nachweise aufgefordert. Da er von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat bzw. beiden Aufforderungen nicht entsprechend nachgekommen ist, ist im Lichte der obigen Rechtsprechung, insbesondere auch zu §§ 9 und 80 BAO (VwGH 23.03.2010, 2007/13/0137), davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft nicht nachgekommen ist.

Konsequenterweise haftet der Beschwerdeführer in diesem Fall auch für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze (VwGH, 04.10.2001, 98/08/0368).

Dem angefochtenen Bescheid vom 13.05.2014 war ein Rückstandsausweis vom selben Tag angefügt, aus dem die Beiträge von 12/2011, 05/2012 sowie 09/2012 bis 01/2013 ziffernmäßig hervorgehen und in welchem die Summe der Forderung mit € 59.675,64 bestimmt ist. Unter Berücksichtigung der nach Bescheiderlassung geleisteten Zahlungen ergibt sich für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein noch aushaftender Betrag in der Höhe von € 25.383,80.

Dem Vorhalt des Beschwerdeführers, die Richtigkeit des Rückstandsausweises auf Grund des Fehlens eines gehörigen Nachweises der strittigen Forderung zu bestreiten, da die gehörige Unterschrift der WGKK fehle und die elektronische Signatur nicht von der WGKK stamme, ist zu entgegnen, dass ein Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Bescheid darstellt, sondern nur die zur Eintreibung der nicht rechtzeitig entrichteten Beiträge gebotene Aufstellung über den Stand der offenen Zahlungsverbindlichkeiten ist (vgl. VwGH 24.04.2014, Ro 2014/08/0013; 01.04.2009, 2006/08/0205; 26.04.1994, 93/08/0194, 05.03.1991, 89/08/0147; 16.03.1978, 2158/77). Daher stellen auch die für einen Bescheid konstitutiven (Form)Erfordernisse - wie die ordnungsgemäße Fertigung eines Bescheides - keine Voraussetzungen für das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Rückstandsausweises dar. Da diesbezügliche Formvorschriften auch sonst nicht normiert sind, entbehrt dieses Vorbringen des Beschwerdeführers jeglicher Grundlage.

Ebenso ist die Ausführung des Beschwerdeführers, der Rückstandsausweis sei eine zustellungsbedürftige Urkunde, welche der Schuldnerin jedoch nicht zugestellt worden sei, nicht geeignet, eine andere rechtliche Beurteilung zu begründen, da eine solche Formvorschrift nicht normiert ist. Vielmehr sind Anträge auf Zustellung von Rückstandsausweisen zurückzuweisen, weil eine Zusendung derselben an den Beitragspflichtigen nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 24.04.2014, Ro 2014/08/0013 sowie Lindmayr, Anfechtung von Rückstandsausweisen, ARD 6430/18/2015, ARD 2015, 15).

Das im Rahmen der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.05.2015 erstattete Vorbringen, der Verweis auf einen Rückstandsausweis bezüglich des eingeschränkten Forderungsbetrages von € 27.383,80 im Schreiben der WGKK vom 26.08.2014 sei verfehlt, da dieser Betrag nicht aus dem Rückstandsausweis hervorgehe, stellt sich insofern als aktenwidrig dar, als der Rückstandsausweis der WGKK vom 25.08.2014 den Betrag von € 27.383,80 als "Summe der Beiträge" bestimmt. Ebenso ist der Ausführung des Beschwerdeführers, dass die pauschalierte Zinsenberechnung nicht nachvollziehbar sei, da nicht einmal Zeitraum und Bemessungsgrundlage angeführt seien, entgegenzuhalten, dass in dem Rückstandsausweis vom 25.08.2014 unterhalb der angeführten "Summe der Beiträge" in der Höhe von € 27.383,80 die "Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 24.08.2014" mit € 7.279,49 angeführt sind. Außerdem wird in dem Rückstandsausweis bezüglich der darüber hinaus zu leistenden Verzugszinsen ausgeführt "Bis zur Zahlung entstehen für jeden weiteren Tag Verzugszinsen: Ab 25.08.2014 7,88 % p.a. aus € 27.383,80.".

Daher ist der verfahrensgegenständlichen Beschwerde teilweise Folge zugeben und der Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend abzuändern, dass die Höhe der zu leistenden rückständigen Sozialversicherungsbeiträge € 25.383,80 beträgt.

Zu Spruchpunkt II.

§ 59 Abs. 1 ASVG normiert die Entrichtung von Verzugszinsen für den Fall des Zahlungsverzuges von Beiträgen. Die Verpflichtung, Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG zu entrichten, ist die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der rückständigen und fälligen Beiträge. Das Institut der Verzugszinsen trägt keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldeten Beiträge nicht innerhalb der Toleranzfrist nach Fälligkeit erhält. Ein Zahlungsverzug iSd § 59 ASVG setzt kein Verschulden voraus (Derntl a.a.O., § 59 Rz 17). Gemäß § 83 ASVG gelten u.a. die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze (Derntl a.a.O., § 67 Rz 103). Der Haftungsbetrag entspricht der anteilsmäßigen Schlechterstellung der Sozialversicherungsbeiträge gegenüber den anderen Verbindlichkeiten, bis hin zu 100 % des noch aushaftenden Beitragsrückstandes. Da genau die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a). Die auf den verstärkten Senat des VwGH 98/08/0191, 0192, VwSlg 15.528 A, gestützte jüngere Rechtsprechung, wonach - unbeschadet § 83 ASVG - im Rahmen des § 67 Abs. 10 ASVG für Beitragszuschläge und Verzugszinsen nicht gehaftet wird (vgl. VwGH 2001/08/0061 und 2003/08/0158) ist seit der Einführung des § 58 Abs. 5 ASVG obsolet (Müller in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 141). Daher geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, für Verzugszinsen nicht zu haften, ins Leere.

Aus den Verfahrensakten sowie den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen ist nicht zu entnehmen, in welchem Ausmaß Verzugszinsen vom Beschwerdeführer zu leisten sind. So unterließ es die Wiener Gebietskrankenkasse - trotz mehrfacher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - einen Nachweis darüber vorzulegen, in welcher Höhe die im gesetzlichen Ausmaß angefallenen Verzugszinsen beglichen wurden bzw. von welchem Betrag sie ab der jeweiligen Entrichtung eines Teilbetrages der rückständigen Sozialversicherungsbeiträge neu zu berechnen waren.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek in Holoubek/Lang, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2013) S 127, 137; siehe schon Merli in Holoubek/Lang, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2008) S 65, 73 f).

Da die belangte Behörde die erforderlichen Ermittlungen unterlassen hat und ergänzende Ermittlungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes, das im Gegensatz zur belangten Behörde keinen direkten Zugriff auf das Beitragskonto hat, weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden sind, ist die Angelegenheit zur Feststellung der vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Verzugszinsen und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19.02.1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudi-katur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29.06.2005, 2004/08/0044, und vom 19.11.2004, 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 03.05.2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28.09.2010, 2009/05/0160).

Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, und das Verfahren somit ausschließlich rechtliche Fragen betrifft.

Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig und war den schlüssigen tragenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde zu folgen; rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen, es wurden keine Fragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (siehe auch VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) an der jeweiligen Stelle zitiert wird.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof infolge der grundsätzlich zeitraumbezogen anzuwendenden Beitragsregelungen des ASVG seit Inkrafttreten des § 58 Abs. 5 ASVG noch nicht in einem Fall, in dem die neue Regelung anzuwenden war, entschieden hat. In seinen nach dem Inkrafttreten des § 58 Abs. 5 ASVG ergangenen Erkenntnissen hat er aber sehr wohl darauf hingewiesen, dass nach der neuen Rechtslage zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG nunmehr auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht gehört, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen.

Insofern ist daher auch die in der Vergangenheit zur Verpflichtung der Gläubigergleichbehandlung ergangene Rechtsprechung nunmehr auch in jenen Fällen heranzuziehen, in denen die neue Rechtslage - wie im vorliegenden Fall - zeitraumbezogen anzuwenden ist.

Da somit eine auf den gegenständlichen Fall übertragbare einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, liegt gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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