BVwG W176 2000743-1

W176 2000743-1Tribunal administratif fédéral16 juil. 2015

Regest

Augenschein, Bescheidbegründung, Denkmaleigenschaft,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>öffentliches Erhaltungsinteresse, Parteiengehör,<br/>Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W176 2000743-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2000743.1.00

Spruch

W176 2000743-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 25.01.2008, Zl. 21.628/1/2008, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 29.03.2004 beauftragte das Bundesdenkmalamt, Landeskonservatorat für Wien, XXXX mit der Erstellung von Unterschutzstellungsgutachten für sechs Objekte, darunter das Wohnhaus in Wien XXXX , XXXX , Ger. Bez. XXXX , Gst. Nr. XXXX , EZ

XXXX , GB XXXX .

2. Im Verwaltungsakt findet sich ein undatiertes - unzweifelhaft von

XXXX verfasstes - Schriftstück mit folgendem Inhalt:

" XXXX

Das Wohnhaus zur " XXXX " wurde 1832 von und für Baumeister Josef Klee erbaut. 1834 richtete Michael Wichtl im Erdgeschoss das Bierwirtshaus " XXXX " ein, das sein Nachfolger Franz Obermayer um 1850 in das gegenüberliegende Haus XXXX verlegte. Die Pläne des rezenten Dauchausbaus sind in der Baupolizei nicht vorhanden.

Das spätklassizistische, an der Gebäudeecke abgefaste Wohnhaus wird von einem seichten Mittelrisalit, eine, rustizierten Erdegeschpss (Eckprellstein) und von additiv gereihten, zum Teil gerade verdachten Fenstern gegliedert. Ein Rundbogenportal mit Kämpfern führt in den tonnengewölbten Flur und zur rückwärtigen gewendelten Zweipfeilertreppe mit originalem Geländer. Im Erdgeschoss befindet sich rechts das ehemalige Bierwirtshaus mit Platzlgewölben und nachkriegszeitlich vergoldeten Stukkaturen bzw. links die platzlgewölbte Pfeilerhalle einer ehemaligen Schmiedewerkstatt.

Das Wohnhaus zur " XXXX " ist von historischer und kultureller Bedeutung. Biedermeierzeitliche Wohnhäuser sind in der Wiener Innenstadt aufgrund der städtebaulichen Veränderungen des späteren

19. Jahrhunderts nur in eher geringem Ausmaß erhalten geblieben. Die Besonderheit des schlicht gestalteten Biedermeierhauses XXXX besteht darin, dass es mit den ebenerdigen Räumen eines ehemaligen Bierwirtshauses und einer Schmiedewerkstatt bzw. mit den Wohnungen in den Obergeschossen seine charakteristische räumliche Struktur sehr gut erhalten hat und daher ein wichtiges Zeugnis für die biedermeierliche Bau- und Wohnkultur in Wien darstelle. Die lange historische Kontinuität des legendären, der Gasse ihren Namen gebenden Wirtshauses " XXXX " belegen die nachkriegszeitlichen Stukkaturen mit Weinreben in den ehemaligen Wirtshausräumen, die heute leer stehen".

3. Mit Schreiben vom 16.12.2004 stellte XXXX für die Erstellung des Unterschutzstellungsgutachtens € 200,- in Rechnung.

4. Mit Schreiben vom 24.04.2006 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien, darunter der XXXX (in der Folge: XXXX ), mit, dass es beabsichtige, das gegenständliche Objekt gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), unter Denkmalschutz zu stellen.

Die Erhebungen für die Unterschutzstellung hätten zu folgendem von "

XXXX und XXXX erstellten Amtssachverständigengutachten" geführt:

"Das Wohnhaus " XXXX " wurde 1832 von Baumeister Josef Klee erbaut, der auch als Bauherr auftrat. 1834 richtete Michael Wichtl im Erdgeschoss das Bierwirtshaus " XXXX " ein, das sein Nachfolger Franz Obermayer um 1850 in das gegenüberliegende Haus XXXX verlegte. Das Dachgeschoss wurde rezent ausgebaut.

Das spätklassizistische, fünfgeschossige Wohnhaus wird von einer zurückhaltenden Gliederung bestimmt. Die breitgelagerte, neunachsige Hauptfassade besitzt ihr Zentrum in einem seichten fünfachsigen Mittelrisalit, eine Abfasung an der Gebäudeecke leitet zur vierachsigen Seitenfassade in der XXXX über. Oberhalb des rustizierten Erdgeschosses mit Eckprellstein und angedeutetem Triglyphenfries am Risalit besteht die Gliederung aus additiv gereihten, im ersten und zweiten Obergeschoss gerade verdachten Fenstern und aus Kordongesimsen. Ein Rundbogenportal mit Kämpfern führt in den tonnengewölbten Flur und zur rückwärtigen gewendelten Zweipfeilertreppe mit originalem Geländer. Im Erdgeschoss befindet sich rechts vom Hausflur das ehemalige Bierwirtshaus mit Platzlgewölben und einer vergoldeten Stuckausstattung aus der Nachkriegszeit bzw. links die platzlgewölbte Pfeilerhalle einer ehemaligen Schmiedewerkstatt. In den Obergeschossen sind die Wohnräume ihrer bauzeitlichen Struktur entsprechend zweihüftig angeordnet.

Das Wohnhaus " XXXX " ist von künstlerischer, historischer und kultureller Bedeutung. Mit seiner zurückhaltenden Fassadengliederung fügt sich das Haus XXXX in die charakteristische Wohnhausarchitektur des Wiener Spätklassizismus ein, der die Schlichtheit zu einem architektonischen Wert erhob. Biedermeierzeitliche Wohnhäuser sind in der Wiener Innenstadt aufgrund der städtebaulichen Veränderungen des späteren 19. Jahrhunderts nur in eher geringem Ausmaß erhalten geblieben. Die Besonderheit des Biedermeierhauses XXXX besteht darin, dass es mit den ebenerdigen Räumen eines ehemaligen Bierwirtshauses und einer Schmiedewerkstatt bzw. mit den Wohnungen in den Obergeschossen seine charakteristische räumliche Struktur sehr gut erhalten hat und daher ein wichtiges Zeugnis für die biedermeierliche Bau- und Wohnkultur in Wien darstellt. Die lange historische Kontinuität des legendären, der Gasse ihren Namen gebenden Wirtshauses " XXXX " belegen die nachkriegszeitlichen Stuckaturen mit Weinreben in den ehemaligen Wirtshausräumen. Als Teil des UNESCO-Weltkulturerbes "Wien - Innere Stadt" ist das bürgerliche Wohnhaus XXXX von zusätzlicher Bedeutung."

5. Mit Schriftsatz vom 02.06.2006 sprach sich die XXXX gegen die geplante Unterschutzstellung des gesamten Objektes aus. Die Fassade weise tatsächlich historische Momente auf und es werde gegen eine teilweise Unterschutzstellung kein Einwand erhoben. Das bisherige Verfahren leide an einem erheblichen Verfahrensmangel. Das Bundesdenkmalamt weise lediglich auf ein Amtssachverständigengutachten hin, ohne es den Parteien vorzulegen. Es werde daher ersucht, dieses Gutachten zu übermitteln. Weiters werde die Richtigkeit der vorliegenden Informationen bestritten. Ein Objekt könne zweifelsohne nur dann unter Denkmalschutz gestellt werden, wenn die konkrete Bausubstanz noch vorhanden sei. Den Ausführungen nach würden auch die Wohnungsinnenräumlichkeiten soweit erhalten sein, dass daran anknüpfend unmittelbare Berührungspunkte zur Biedermeierzeit möglich und objektiviert seien. Dies sei unrichtig. Die Amtssachverständigen hätten die Wohnungen gar nicht besichtigt, jedenfalls nicht jene Objekte, die im Eigentum der XXXX stünden. Der Großteil des erwähnten Hauses habe keinerlei Bausubstanzen, die an die Biedermeierzeit konkret erinnere.

4. In einem vom 15.02.2007 datierenden Aktenvermerk hielt XXXX , Landeskonservatorat für Wien, fest, dass das "Amtssachverständigengutachten" mit der Vorankündigung vollständig übermittelt worden sei, und verwies hinsichtlich der sonstigen von der XXXX gegen die Unterschutzstellung vorgebrachten Einwände auf die "Stellungnahme XXXX ".

5. Dies bezieht sich unzweifelhaft auf ein aktenkundiges - undatiertes - Schriftstück mit folgendem Inhalt:

"Stellungnahme

Zu den Einwänden bezüglich der Unterschutzstellung des Wohnhauses XXXX ist folgendes festzustellen.

  1. Die Wohnungen wurden im Jahr 2004 im Rahmen der Erstellung des Unterschutzstellungsgutachtens besichtigt, und zwar als sich das Haus gerade in Umbau befunden hat. Dadurch waren die Räumlichkeiten nach Absprache mit der Bauleitung in ihrer Gesamtheit zugänglich und es konnte festgestellt werden, dass die Gebäudestruktur aus der Erbauungszeit weitgehend erhalten war.

  2. Folglich besitzt das Haus XXXX sehr wohl biedermeierzeitliche Bausubstanz, welche das Aussehen und die Struktur des Hauses bis heute bestimmt. Diese Feststellung betrifft nicht nur die Wohnungen, sondern auch - wie bereits im Unterschutzstellungsgutachten ausgeführt - die gewendelte Zweipfeilertreppe und die ebenerdigen, platzlgewölbten Räume des ehemaligen Bierwirtshaues und der Pfeilerhalle einer ehemaligen Schmiedewerkstatt. Eine "anschauliche Ableitung der Bausubstanz" ist somit gegeben."

6. Mit Schreiben vom 23.02.2007 ging das Bundesdenkmalamt der XXXX gegenüber auf deren Einwände gegen die Unterschutzstellung ein, indem es Ausführungen, die dem Inhalt der unter Punkt 4. und 5. dargestellten Schriftstücken entsprechen, tätigte und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme.

5. Dazu äußerte sich die XXXX mit Schriftsatz vom 06.03.2007 wie folgt: Die Wiedergabe des Gutachtens im Schreiben vom 24.04.2006 genüge dem Erfordernis der Möglichkeit zur Einsichtnahme in ein Gutachten nicht, weshalb ein erheblicher Verfahrensmangel vorliege. Darüber hinaus wurde auch die Richtigkeit der Ausführungen im Gutachten bestritten. Die vom Bundesdenkmalamt zitierte Bauleitung sei der XXXX als Bauherrn nicht eingerichtet worden. Im Ergebnis werde daher der Behauptung widersprochen, dass eine Befundung sämtlicher Wohnungen und sonstiger Räumlichkeiten vor Ort durch das Bundesdenkmalamt stattgefunden habe. Es werde um Vorlage des Begehungsprotokolls ersucht. Die XXXX habe Kenntnis davon, dass die Bausubstanz nur im Stiegenhausbereich und der Fassade aus der Erbauungszeit weitgehend erhalten sei. Die im Haus befindlichen Wohnungen (Altbestand und neuer Dachausbau) wiesen keine Strukturen oder erhaltene Bauteile aus dem Biedermeier auf. Abschließend ersuchte die XXXX um Übermittlung des Gutachtens und des Begehungsprotokolls, allenfalls um Durchführung eines ergänzenden Augenscheines.

6. Mit Aktenvermerk vom 08.05.2007 hielt XXXX fest, dass - wie auch dem Bauakt zu entnehmen sei - in den letzten Jahren Umbauten auf allen Geschossebenen durchgeführt worden seien und die Dachzone mit zweigeschossigem Ausbau neu errichtet worden sei. Trotz dieser Eingriffe habe sich die grundlegende Struktur des Hauses mit seinem langgestreckten Eingangsflur, der gewandelten Zweipfeilertreppe und der tragenden Mauersubstanz in wesentlichen Teilen bis ins vierte Obergeschoß erhalten. Die Behauptung, im Bereich der Wohnungen sei keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden, könne daher nicht nachvollzogen werden. Das Innere der rezent errichteten Dachgeschosse könne von der Unterschutzstellung ausgenommen werden. Beabsichtigt sei eine Teilunterschutzstellung iSd § 1 Abs. 8 DMSG, wobei der Schutz auch die übrigen Teile in jenem Umfang umfasse, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig sei. Die im Zuge der Erstellung des Unterschutzstellungsgutachtens erfolgte Begehung sei in Absprache mit der vor Ort im Rahmen eines Umbaus tätigen bzw. zuständigen Personen durchgeführt worden, wobei angenommen worden sei, dass es sich bei diesen um die Bauleitung handle. Ein Begehungsprotokoll sei nicht erstellt worden.

7. Mit Schreiben vom 14.05.2007 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien, darunter der XXXX , mit, dass ein separates Gutachten nicht vorliege, weshalb erneut das Schreiben vom 24.04.2006 übermittelt werde und machte im Übrigen dem Inhalt des unter Punkt 6. dargestellten Aktenvermerks entsprechende Ausführungen.

8. Am 14.06.2007 nahm ein Vertreter der XXXX Akteneinsicht.

9. Mit Schriftsatz vom 18.06.2007 ersuchte die XXXX um Auskunft, ob

XXXX als privater Sachverständiger oder als Amtssachverständiger sein Gutachten erstellt habe und welche Qualifikation er aufweise. In der von den Gerichten geführten Sachverständigenliste (Fachgebiet: Denkmalschutz, Stadtbildpflege, etc.) scheine er nicht auf. Von Bedeutung sei weiters, wann die Besichtigung stattgefunden habe. Erst nach Beendigung der Bauphase sei man in der Lage, den Zustand einer Liegenschaft festzustellen. In den Wohnungen bzw. Lokalen fänden sich keine Hinweise auf eine typische Biedermeierbausubstanz. Das vorliegende Gutachten sei unvollständig bzw. in jenen Punkten nicht nachvollziehbar, die sich auf eine Besichtigung bezögen. Weiters wurde die Durchführung eines Augenscheins beantragt.

10. Am 09.08.2007 fand - zT in Anwesenheit einer Vertreterin der XXXX - eine Begehung des gegenständlichen Objektes statt, zu der XXXX , Landeskonservatorat für Wien, mit Aktenvermerk vom gleichen Tag Folgendes festhielt:

"lm Erdgeschoss ist das tonnengewölbte Vestibül mit einem originalen Fenstergitter im linken hinteren Bereich erhalten. Das Treppenhaus mit der gewendelten Steintreppe um zwei Pfeiler ist ebenfalls weitgehend original erhalten, das Gitter wurde überarbeitet und ergänzt, der Handlauf ist in allen Geschossen vorhanden. Die Bodenbeläge wurden durchwegs erneuert.

Der Keller stammt aus der Erbauungszeit des Hauses, ist aus Ziegeln gemauert und z. T. gewölbt.

Im Erdgeschoss wurde links vom Eingang durch Zusammenlegung des Erdgeschossraums mit den darüber gelegenen Räumen im ersten Obergeschoss und der Herstellung einer Galerie eine neue Raumsituation geschaffen. Die Platzlgewölbe des Erdgeschosses wurden zerstört, die Mauern bzw. Pfeiler sind im Erdgeschoss im Wesentlichen erhalten. Im Bereich darüber wurden Teile der Mauersubstanz zerstört. Der hinter dem Lokal gelegene Hof wurde im Erdgeschoss geschlossen.

Im Lokal rechts vom Eingang sind große Teile der Mittelmauer erhalten, ebenso die originalen Platzlgewölbe auf Gurten, so dass der originale Raumeindruck weit gehend überliefert ist. Die in den Einreichplänen eingezeichneten Trennmauern dürften schon vor dem Umbau weit gehend kassiert worden sein.

1. OG: Tür 1A: Wohnung mit weit gehend original erhaltener Binnenstruktur, Türen und Türstöcken 19. Jahrhundert

Tür 2: Kleine erneuerte Wohnung mit erhaltener Mittelmauer und leicht veränderter Binnenstruktur.

Tür 3: Zugang zur Galerie des Lokals links von der Einfahrt.

Historische Mauersubstanz bzw. Binnenstruktur bis auf den beschriebenen Lokalumbau weit gehend erhalten.

2. OG; Tür 4 und Tür 5: Nicht besichtigt. Mit der Eigentümerin von T.4, Frau XXXX , wurde später am selben Tag ein Telefongespräch geführt, in dem sie angab, keinen zu Lokalaugenschein wünschen, da keinerlei Originalsubstanz vorhanden sei. Auf Hinweis der Gef., der die Umbaupläne während des Telefonats vorlagen, lenkte Frau XXXX ein, dass möglicherweise Teile der Originalmauern erhalten seien. Wegen Verblendungen durch Gipskartonplatten könne man keinen exakten Befund erheben.

Tür 6: Wohnung mit originalerhaltener Binnenstruktur, Türen und Türstöcken 19. Jahrhundert, tw. Kelheimer Platten und Tafelparkett. Laut Plänen in XXXX [Bauakt] Binnenstruktur in weiten Teilen des Geschosses erhalten.

3. OG: Tür 7 und 8: Nicht gesehen.

Tür 9: Durch Vergrößerung der Öffnungen in der Mittelmauer Schaffung eines durchgängigen Raumes von der hofseitigen Loggia bis zur Straßenfassade. Kleinere Änderungen in der Binnenstruktur (Schließung/Öffnung von Türdurchbrüchen, Errichtung von Zwischenwänden.) Historische Mauersubstanz tw. erhalten.

4. OG: Wg ohne Nummer, Wg 11 und Wg 12 nicht besichtigt Wg. 11 ist nach Auskunft von XXXX (Tür 6) unverändert erhalten.

Dachboden: Im Zuge der Erneuerung vollständig ausgebaut.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass trotz des Umbaues weite Teile der historischen Binnenstruktur des Hauses erhalten sind. Der Umbau war nicht gleich bedeutend mit einer Entkernung, sondern musste aus Gründen der ursprünglichen Anlage des Hauses mit weiten Teilen der vorhandenen Bausubstanz und ihren Vorgaben (außergewöhnlich schmale Gasse, unregelmäßige Grundstücksform und daraus folgende Erschließungs- und Belichtungsproblematik, Lage des Stiegenhauses im hinteren Gebäudeteil etc.) arbeiten.

Neben den Außenmauern sind jedenfalls vom ursprünglichen Bau erhalten: Das gewölbte Vestibül, das Treppenhaus (Schacht, Pfeiler und Stiege mit Details), der Keller auf zwei Niveaus, die Mauern des Lifthofs, die Gewölbe im Erdgeschoss und wegen ihrer Bedeutung als aussteifende Mittelmauer die Mauer zwischen straßenseitiger Raumschicht und Innenbereich des Hauses, die auch die Kamine enthält. Ferner sind zwei, möglicher Weise drei Wohnungen im Haus mit unveränderter Binnenstruktur überliefert. Auch die Erschließung des Hauses über den Stichgang, die gewandelte Treppe und die parallel zum Treppenkern angeordneten rechteckigen Verteilerpodeste ist geblieben, so dass der Bedruck der originalen Kommunikationswege im Haus anschaulich geblieben ist.

Die Teilunterschutzstellung könnte daher die og. Bauteile und Binnenmauern des Hauses umfassen. Ausgenommen werden kann das Lokal links vom Hauseingang, eventuell auch das Innere des ausgebauten Dachbodens.

Zur Stellungnahme von VCR vom 18.6.:

Die Besichtigung von Teilen des Hauses (s.o.) wurde am 9.8.2007 wie oben beschrieben durchgeführt.

[...]

Es ist nicht richtig, dass das Hausinnere so weit umgebaut wurde, dass kein Rückschluss auf historische Substanz mehr möglich ist (s.o.)

[...]

Die hist-kult-künstl. Bedeutung des Hauses ergibt sich aus

11. Mit Schreiben vom 23.08.2007 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien das Ergebnis des Augenscheins vom 09.08.2007 sowie den Umfang der geplanten Teilunterschutzstellung entsprechend den Ausführungen im zuvor dargestellten Aktenvermerk mit und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme.

12. Mit Schriftsatz vom 03.09.2007 äußerte sich die XXXX wie folgt:

Der Beweisantrag auf Erläuterung bzw. Ergänzung des vorliegenden Gutachtens sei unerledigt geblieben. Ebenso sei nicht objektiviert, zu welchem Zeitpunkt XXXX und XXXX die Erhebungen vor Ort durchgeführt hätten und welche Erkenntnisse daraus gewonnen worden seien. Ein Begehungsprotokoll sei nicht vorgelegt worden. Beim Lokalaugenschein am 09.08.2007 seien nicht alle Teile der Liegenschaft besichtigt worden, weshalb das Bundesdenkmalamt nicht davon ausgehen könne, dass alle nicht besichtigten Wohnungen historische Substanz hätten.

13. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag teilte XXXX mit, dass sie die Wohnung Nr. 10 erst vor kurzem erworben und noch nicht bezogen habe. Nach ihrer Kenntnis sei in der Wohnung nur eine "optische Reparatur/Sanierung" durchgeführt worden und somit nichts an der historischen Mauersubstanz verändert worden.

14. Am 10.01.2008 wurde die Wohnung Nr. 4 des gegenständlichen Objektes von XXXX besichtigt, die dazu mit Aktenvermerk vom 15.01.2008 Folgendes festhielt:

"Festgestellt wurden: Bestehende strukturelle Mauern, Decken und Böden des Altbaus, Veränderungen von Öffnungen (Schließung/Herstellung neuer Durchbrüche), Einbau von Raumteilern in Form von Leichtbauwänden, abgehängte Decken. Übereinstimmungen bestehender Mauern mit den Mauerzügen auf dem historischen Einreichplan des 19. Jahrhunderts bestätigen erbauungszeitlichen Mauerverlauf in der Fassadenmauer, in der Kaminmauer, in der Trennmauer zur Nachbarwohnung (Verlauf zwischen Kaminmauer und Fassade Blumenstockgasse), in der Mauer zwischen Kaminmauer und Fassade XXXX und in der von der Kaminmauer ausgehenden, auf die Trennmauer zum Nachbarhaus auftreffenden Mauer. Unter abgehängten Decken kann ein Vorhandensein historischer Decken generell nicht ausgeschlossen werden. Es ist daher bauzeitliche Mauersubstanz in der Wohnung Top 4 erhalten."

15. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des gegenständlichen Objektes - mit Ausnahme "des Lokals links vom Hauseingang und des Inneren des ausgebauten Dachbodens" - gemäß §§ 1 und 3 DMSG, iS einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG, im öffentlichen Interesse gelegen sei.

In der Begründung wird zunächst das "Amtssachverständigengutachten" (wie unter Punkt 4. angeführt) wörtlich wiedergegeben und sodann der übrige Verfahrensgang dargestellt.

In den Erwägungsgründen führte das Bundesdenkmalamt unter Hinweis auf die Ergebnisse des Augenscheins aus, dass an dem im unter Punkt 11. genannten Schreiben angegebenen Umfang der Teilunterschutzstellung festgehalten werde. Die Bedeutung und Bewertung des gegenständlichen Wohnhauses - in diesem Umfang - im Gutachten als Denkmal hätten nicht widerlegt werden können. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung erachtete das Bundesdenkmalamt aus folgenden Gründen für gegeben:

"Das in Rede stehende Wohnhaus fügt sich mit seiner zurückhaltenden Fassadengliederung in die charakteristische Wohnhausarchitektur des Wiener Spätklassizismus ein, der die Schlichtheit zu einem architektonischen Wert erhob. Biedermeierzeitliche Wohnhäuser sind in der Wiener Innenstadt aufgrund der städtebaulichen Veränderungen des späteren 19. Jahrhunderts nur in eher geringem Ausmaß erhalten geblieben. Die Besonderheit des Biedermeierhauses XXXX besteht darin, dass es mit den ebenerdigen Räumen eines ehemaligen Bierwirtshauses und einer Schmiedewerkstatt bzw. mit den Wohnungen in den Obergeschossen seine charakteristische räumliche Struktur sehr gut erhalten hat und daher ein wichtiges Zeugnis für die biedermeierliche Bau- und Wohnkultur in Wien darstellt. Die lange historische Kontinuität des legendären, der Gasse ihren Namen gebenden Wirtshauses " XXXX " belegen die nachkriegszeitlichen Stuckaturen mit Weinreben in den ehemaligen Wirtshausräumen. Als Teil des UNESCO-Weltkulturerbes "Wien - Innere Stadt ist das bürgerliche Wohnhaus XXXX von zusätzlicher Bedeutung."

16. Gegen diesen Bescheid erhob die XXXX Berufung an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausgeführte:

Das Parteiengehör sei verletzt, weil nicht sämtliche Miteigentümer über jeden Verfahrensschritt bzw. Ermittlungsergebnis des Bundesdenkmalamtes informiert gewesen seien. Die XXXX habe mangels Ladung nicht an anderen Augenscheinen teilgenommen, weshalb ihr Mitwirkungsrechte vorenthalten worden seien. Erst durch Zustellung des angefochtenen Bescheides sei sie darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass es vor Ort zwischenzeitig noch weitere Erhebungen durch das Bundesdenkmalamt gegeben habe.

Weiters liege kein (Amts)Sachverständigengutachten vor, weil Datum, Unterschrift und Autor fehlten. Das Bundesdenkmalamt habe auf das Ersuchen der XXXX auf Erläuterung, um welche Art von Gutachten es sich handle, sowie um Bekanntgabe der Qualifikation von XXXX nicht reagiert und es ihr unmöglich gemacht, das Gutachten selbst einer Erörterung oder Diskussion zu unterziehen. Es fänden sich lediglich Ausführungen in Vorhaltungen gegenüber den Miteigentümern, welche auszugsweise gutachterliche Passagen enthalten. Dies sei vielleicht die kundgetane Meinung des Bundesdenkmalamtes, aber kein Gutachten und auch keine gutachterliche Äußerung eines Amtssachverständigen.

Überdies sei der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden. Die Feststellung, es liege eine wertvolle Bausubstanz aus der Biedermeierzeit vor, sei nicht nachvollziehbar.

Auch sei nicht klar, was mit "links vom Hauseingang" gemeint sei. Stehe man auf der Straße vor dem Haus, wäre Top 1 gemeint, schaue man vom Hauseingang Richtung Straße hingegen Top 2. Soweit im Spruch des angefochtenen Bescheides das "Innere des Dachbodens" von der Unterschutzstellung ausgenommen worden sei, sei die Bezeichnung unzutreffend, da darunter wohl jener Hohlraum, der einerseits mit der Dachhaut abgeschlossen werde und andererseits seine Begrenzung mit jener Fläche habe, welche an den Dachkanten beginne.

Schließlich habe sich das Bundesdenkmalamt nicht mit dem neu errichteten Aufzug auseinandergesetzt und diesen auch unter Denkmalschutz gestellt. Es sei erforderlich, dieses Zubehör aus der Unterschutzstellung auszunehmen.

17. In der Folge legte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die - nunmehr als Beschwerde zu wertende - Berufung samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

18. Aus dem am 30.03.2015 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Grundbuchsauszug ergibt sich, dass nunmehr die XXXX an Stelle der XXXX bücherliche Eigentümerin der mit Wohnungseigentum an bestimmten Wohnungen verbundenen Anteilen an der gegenständlichen Liegenschaft ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Die gegenständlichen Verfahren sind somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

1.5. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3, mwN).

Wie sich aus dem unter Punkt 18. dargestellten Grundbuchsauszug ergibt, ist nunmehr die die XXXX grundbücherliche (Mit)Eigentümerin der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft und ist somit in die Rechtstellung der XXXX als Rechtsmittelwerberin eingetreten.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

Die Unvollständigkeit eines Amtssachverständigengutachtens in Angelegenheit Unterschutzstellung nach dem DMSG, bei der es lediglich eines gezielten Auftrages an den Sachverständigen zur Erstellung eines neuen Gutachtens oder der Ergänzung der bisher eingeholten Gutachten bedarf, ist eine typische Ergänzung, welche die Rechtsmittelinstanz selbst vorzunehmen hat (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0037 unter Verweis auf VwGH 22.03.2012, 2011/09/0215).

2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187). Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen gemäß § 3 DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 3 Anm. 1). Es ist daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen.

Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).

In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).

Bei einem Amtssachverständigen iSd § 52 AVG handelt es sich um einen - nicht notwendig ausschließlich - zur Begutachtung von Fachfragen dauernd bestellten Organwalter (VwGH 25.04.2003, 2002/12/0109; Walter/Thienel AVG § 52 Anm 3).

2.2.2. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.

Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).

2.2.3. Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Des Weiteren sind sowohl zum Inneren wie auch zum Äußeren des Objektes sowie gegebenenfalls zum Erhaltungszustand Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.

2.2.4. Da Denkmale aufgrund des weiten Denkmalbegriffs des § 1 DMSG sehr unterschiedlich sein können, ist es kaum möglich, generell gültige Aussagen zum Inhalt eines Unterschutzstellungsgutachtens zu treffen. Hinsichtlich der Gruppe der Baudenkmale ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zu dem von den Ländern zu vollziehenden Ortsbildschutz, welcher den Schutz der äußeren Erscheinung bezweckt, der Denkmalschutz einen Substanzschutz bedeutet (VfGH 11.03.1976, G 30/74 und G 6/75). Eine Unterschutzstellung bezieht sich daher nicht nur auf das Äußere eines Gebäudes, sondern stets auch auf sein Inneres. Grundsätzlich ist auch der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 01.07.1998, 96/09/0216). Eine Ausnahme ist in jenen Fällen gegeben, in denen die sachlichen Voraussetzungen für eine Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG vorliegen (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130).

Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten. Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof fest (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079):

Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1.ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist.

2.3. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und ist festzuhalten, dass bloß ansatzweise ermittelt wurde:

Denn - wie in der Beschwerde zutreffend gerügt würde - kann insbesondere nicht gesagt werden, dass sich die Unterschutzstellung der betreffenden Teile des Gebäudes auf entsprechende gutachterliche Aussagen eines Amtssachverständigen stützen kann:

Zum einen kam XXXX , mit dessen Ausführungen sich das unter Punkt I.4. genannte "Amtssachverständigengutachten" weitgehend deckt, aufgrund der unter Punkt 2.2.1. dargestellten Rechtsprechung zum Begriff des Amtssachverständigen die Stellung eines solchen nicht zu (wobei Gleiches für das unter Punkt I.5. dargestellte Schriftstück ["Stellungnahme XXXX "] gilt). Zum anderen können die Ausführungen in den unter Punkt I.6., I.10., und I.14. dargestellten Schriftstücken vor dem Hintergrund der Ausführungen zur erforderlichen Beschaffenheit eines Gutachtens nicht als Amtssachverständigengutachten qualifiziert werden.

Zusätzlich wurde im "Amtssachverständigengutachten" nicht schlüssig dargelegt, warum dem Gebäude eine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukommt. Die Bedeutung kann in einem, zwei oder auch allen drei Bereichen gegeben sein. Aus der Formulierung "oder" in § 1 Abs. 1 DMSG ist der Schluss zu ziehen, dass eine allgemeine Feststellung der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung nicht Grundlage für die Denkmaleigenschaft ist, sondern sehr wohl konkretisiert werden muss, welche Form der Bedeutung im konkreten Fall gegeben ist. Eine derartige schlüssige Begründung enthält das "Amtssachverständigengutachten", in dem bloß allgemein eine künstlerische, historische und kulturelle Bedeutung behauptet wird, ohne einen nachvollziehbaren Bezug zum Befund herzustellen, nicht.

Weiters hat es das Bundesdenkmalamt es unterlassen, hinreichende Ermittlungen hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien anzustellen. Im "Amtssachverständigengutachten" wurde nicht auf vergleichbare Objekte eingegangen sondern lediglich ausgeführt, dass biedermeierzeitliche Wohnhäuser in der Wiener Innenstadt aufgrund der städtebaulichen Veränderungen "nur in eher geringen Ausmaß" erhalten seien. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungen ist es nicht möglich festzustellen, welchen Stellenwert das gegenständliche Gebäude regional bzw. österreichweit einnimmt und hätten ergänzende Ermittlungen hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 DMSG geforderten Kriterien angestellt werden müssen. Erst nach Vorliegen entsprechender umfassender Daten ist es möglich zu entscheiden, ob vor dem Hintergrund der Kriterien Vielzahl, Vielfalt und Verteilung eine Unterschutzstellung des gegenständlichen Objektes gerechtfertigt ist.

2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts)Sachverständigen-gutachten zur Frage einholen müssen, inwiefern Teilen des Gebäudes eine geschichtliche, künstlerische und oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt und welche Auswirkungen die Veränderungen auf die aktuelle Denkmalbedeutung haben. Von den Sachverhaltsermittlungen müssen auch jene Kriterien umfasst sein, welche in der Folge eine rechtliche Beurteilung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ermöglichen. Sollte das Ermittlungsverfahren ergeben, dass nur Teilen des Gebäudes eine solche Bedeutung zukommt, wären in Hinblick auf das sich aus § 59 AVG ergebende Determinierungsgebot, wonach der Spruch eines Bescheides deutlich gefasst sein muss (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59 Rz 86ff), Formulierungen wie jene im angefochtenen Bescheid ("mit Ausnahme des Lokals links vom Hauseingang") zu vermeiden und stattdessen die Türnummer der von der Unterschutzstellung ausgenommenen Wohnung bzw. des betreffenden Geschäftslokal anzugeben.

Die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen und die anschließende Gewährung von Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG sind somit unerlässlich.

Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes gemäß § 1 Abs. 2 und § 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht beurteilt werden kann, ob und aus welchen Gründen es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert es innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt.

Da zu den offenen Fragestellungen aufwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, welche nicht durch bloße Einschau in Akten oder sonstige Dokumente vom Bundesverwaltungsgericht zu schließen wären, und in Hinblick auf das unter Punkt 2.3. Ausgeführte nicht gesagt werden, dass die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen bloß in einer - typischerweise von der Rechtsmittelinstanz selbst vorzunehmenden - Ergänzung des eines bereits von der Verwaltungsbehörde durch Einholung eines (Amts)Sachverständigengutachtens festgestellten Sachverhaltes bestünden, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.

Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit den Erkenntnissen vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie vom 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0037, bereits einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und das gegenständliche Verfahren auf deren Grundlage entschieden wurde.

3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.