W114 1417042-1•BVwG W114 1417042-1
W114 1417042-1Tribunal administratif fédéral16 juil. 2015
Ermittlungsverfahren, Gesundheitszustand, Herkunftsstaat, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Strafanzeige
W114 1417042-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Bangladesch vertreten durch die Rechtsanwälte XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.02.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Grablach AGM am 20.02.2010 gab der BF an, er stamme aus Bangladesch und sei Moslem. Er habe in Bangladesch verschiedene, insbesondere wirtschaftliche Probleme. Als Mitglied der BNP werde er in seinem Herkunftsstaat von Mitgliedern der regierenden Awami League verfolgt. Bei einer Rückkehr in seine Heimat werde er gefoltert und umgebracht werden.
3. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 18.03.2010 behauptete der BF, als Mitglied der BNP politisch tätig gewesen zu sein. Als Fluchtgrund gab er an, er sei Zeuge gewesen, als drei Personen eine andere Person ermordet hätten. Deswegen werde er verfolgt. Er habe sein Heimatdorf verlassen und habe sich in verschiedenen Distrikten in Bangladesch aufgehalten. Bei seiner Rückkehr ein paar Jahre später sei er wieder attackiert worden, weshalb er schließlich mit Unterstützung seines Bruders Bangladesch verlassen habe.
4. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 10.06.2010 gab der BF an, Bengale und sunnitischer Moslem zu sein. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er leide an Kopfschmerzen und habe Probleme beim Denken. Er sei deswegen bereits in Bangladesch in Behandlung gewesen. Bei wiederholter Fragestellung sei er verwirrt, habe Schwierigkeiten, mehrere Sätze durchgehend zu sprechen, und vergesse auch gleich wieder, was er gesagt habe. Auch in Österreich stehe er deswegen in medizinischer Behandlung.
Er sei Sympathisant, jedoch kein Mitglied der BNP. Probleme habe er wegen seiner politischen Gesinnung nicht gehabt.
Gegen ihn sei in Bangladesch fälschlicherweise eine Anzeige wegen Mordes erstattet worden, was er durch die Vorlage von zwei Dokumenten zu beweisen versuchte.
Befragt zu seinem konkreten Fluchtgrund führte der BF aus, dass er die Ermordung einer Person beobachtet habe, weswegen er von den Tätern verfolgt werde. Die Täter hätten nach ihm gesucht. Bei einer Rückkehr nach Bangladesch sei er gefährdet wegen des von ihm beobachteten Mordes von der Polizei selbst als Täter angesehen zu werden und deswegen verhaftet zu werden. Weiters bestehe die Gefahr, dass er von den Tätern umgebracht werde, damit verhindert werde, dass er als Zeuge über diesen Mord aussagen könne.
5. Von der belangten Behörde wurden die vom BF in seiner Einvernahme vom 10.06.2010 vorgelegten Dokumente übersetzt.
6. Der BF übermittelte dem Bundesasylamt ein "Ärztliches Attest" des Sprengelarztes XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Sportarzt und Notarzt vom 14.06.2010.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.12.2010, Zl. 10 01.558-BAI, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen; der BF wurde gemäß
§ 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Dieser Bescheid wurde zusammengefasst mit Widersprüchen in den Kernaussagen des Fluchtvorbringens begründet. Der BF habe bei seiner Erstbefragung am 20.02.2010 angegeben, seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen und wegen seiner Mitgliedschaft bei der BNP verlassen zu haben. Bei seiner Einvernahme am 18.03.2010 habe er angegeben, einen Mord beobachtet zu haben, weswegen er nunmehr von den Tätern verfolgt und bedroht werde.
Seine Angaben seien insofern auch einander widersprechend, als er einerseits ausgeführt habe wegen seiner Mitgliedschaft bei BNP verfogt zu werden, andererseits jedoch ausgeführt habe nicht Mitglied der BNP sondern nur Sympathisant dieser Partei zu sein. Bei den vom BF vorgelegten Dokumenten handle es sich um Gefälligkeitsschreiben. Sein Fluchtvorbringen sei insgesamt nicht glaubwürdig gewesen. Für Opfer lokal-politisch motivierter Verfolgung bestehe zudem eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative.
8. Dieser Bescheid wurde dem BF durch persönliche Übernahme am 10.12.2010 zugestellt.
9. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde des BF, vertreten durch die XXXX vom 21.12.2010, in der der BF den angefochtenen Bescheid vollumfänglich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft.
Begründend führte der BF im Wesentlichsten zusammengefasst aus, die belangte Behörde habe sich mit dem Fluchtvorbringen nur mangelhaft auseinandergesetzt und erforderliche Ermittlungen unterlassen. Der BF habe die Polizeistation, in der gegen ihn Anzeige erstattet worden sei, genannt, sodass eine Überprüfung dieser Anzeige leicht möglich gewesen wäre. Der verfahrensrelevante Sachverhalt sei nur unzureichend ermittelt und festgestellt worden. Auch die vom BF vorgelegten Dokumente hätten überprüft werden können, was von der belangten Behörde offensichtlich unterlassen worden wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist Staatsbürger von Bangladesch und sunnitischer Moslem. Er gehört der Volksgruppe der Bengalen an. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Der BF reiste illegal in die Republik Österreich ein und stellte am 18.02.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt unterblieben erforderliche Ermittlungen. Die belangte Behörde hat sich nur unzureichend mit dem Fluchtvorbringen und den vom BF vorgelegten Dokumenten auseinandergesetzt. Deren Überprüfung im Heimatland des BF wäre, wie der BF in seiner Beschwerde zutreffend ausführte, leicht möglich gewesen.
Die belangte Behörde hat auch nur unzureichend auf eine Beibringung weiterer geeigneter Beweismittel durch den BF hingewirkt. Insbesondere hat sie im Asylverfahren den BF niemals aufgefordert, eine Ablichtung der gegen ihn bestehenden Anzeige in Bangladesch vorzulegen. Sie hat auch nicht amtswegig Ermittlungen hinsichtlich der vom BF vorgebrachten Anzeige und daraus allenfalls resultierender Strafverfahren Vorort im Heimatland des BF angestellt. Daher können auch vom erkennenden Bundesverwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen werden, ob gegen den BF in Bangladesch tatsächlich eine Anzeige oder ein Haftbefehl bestehen oder, ob gegen den BF in Bangladesch ein Strafrechtsverfahren anhängig ist, bei dem dem BF eine Verurteilung, eine Freiheitsstrafe oder allenfalls auch die Verhängung der Todesstrafe drohen könnten.
Mangels entsprechender Ermittlungen oder Feststellungen seitens der belangten Behörde können vom Bundesverwaltungsgericht auch keine Feststellungen dazu getroffen werden, ob der BF in Bangladesch politisch aktiv war, sodass ihm allenfalls eine politisch motivierte Verfolgung drohen könnte.
Schließlich kann infolge nicht vorliegender eindeutiger fachmedizinischer Ermittlungen auch keine Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF getroffen werden bzw. Feststellungen dazu getroffen werden, ob ein allfälliges festgestelltes Krankeitsbild im Herkunftsland des BF behandelbar ist und auch behandelt wird bzw. ob das Vorliegen eines allfällig festgestellten Krankheitszustandes dazu führen würde, dass eine Rückkehr des BF nach Bangladesch unter Berücksichtigung des § 8 Asylgesetz 2005 unzumutbar sein könnte.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Nationalität, zum Religionsbekenntnis, zum Familienstand und zur Volksgruppenzugehörigkeit des BF erschließen sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben. Insofern steht seine Identität auch fest.
Die Feststellung, dass der BF kinderlos ist, ergibt sich ebenfalls aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben.
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt
hätte.
3.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der (jedenfalls zum Teil) vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche, unparteiliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn das Bundesasylamt, das den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Dies wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Demnach wäre hier - auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
3.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, (nur) wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
3.4. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
3.5. Vom Bundesverwaltungsgericht wird hingewiesen, dass von der belangten Behörde in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit erforderliche Ermittlungen im Heimatland unterlassen worden sind. Die belangte Behörde hat sich hinsichtlich der vom BF behaupteten gegen ihn bestehenden Anzeige in Bangladesch nur auf Indizien und Mutmaßungen gestützt, ohne entsprechend aussagekräftige Recherchen anzustellen. Diesbezüglich ist der angefochene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Vom Bundesverwaltungsgericht wird dazu auf § 39 Abs. 2 AVG hingewiesen, der normiert, dass die ermittelnde Behörde bei ihren Ermittlungen von Amts wegen vorzugehen hat (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
Vor diesem Hintergrund wäre es Aufgabe des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) gewesen, festzustellen und inhaltlich zu berücksichtigen, ob die vom BF behauptete Anzeige tatsächlich vorliegt. Eine solche Feststellung kann aber nur dann valide getroffen werden, wenn eine diesbezügliche Recherche in Bangladesch angestellt wird.
Die belangte Behörde hat es zudem auch unterlassen auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - sofern das Bundesasylamt nicht selbst in der Lage ist - durch Einholung eines fachmedizinischen bzw. länderkundlichen Sachverständigengutachten Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF und der Behandelbarkeit eines allenfalls festgestellten Krankheitsbildes in Bangladesch zu treffen. Die belangte Behörde hat - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes unzureichend - nur auf Grundlage eines Allgemeinmediziners Symptome des BF angeführt, ohne sich zu fragen, ob der BF unter einer Krankheit leidet, ob diese tatsächlich behandelbar ist und auch in Bangladesch behandelt werden könnte und ob diesbezüglich eine Rückkehr des BF nach Bangladesch diesem zugemutet werden könnte.
Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren nach Durchführung der erforderlichen und bisher unterlassenen Ermittlungen Feststellungen zum Bestehen eines Haftbefehles und zum Gesundheitszustand des BF zu treffen haben und diese Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen haben.
3.6. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde aufgrund der oben getroffenen Erwägungen kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis des Ermittlungsverfahrens war in einer Gesamtschau so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die notwendigen Ermittlungen vom erkennenden Gericht rascher zu führen wären, auch aufgrund des Vorhandenseins der Staatendokumentation im Bereich der Verwaltungsbehörde.
3.7. Da der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides in Hinblick auf vorstehende Erwägungen zu beheben war, können auch die dessen rechtliche Existenz voraussetzenden Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides keinen Bestand haben.
3.8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm
§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der
Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angewendeten § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die genannte Bestimmung, jedenfalls soweit hier konkret präjudiziell, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und damit in Einklang stehender Rechtsprechung des Asylgerichtshofes) zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt und liegt hier eine solche Ausnahmekonstellation vor.
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