BVwG G309 2102591-1

G309 2102591-1Tribunal administratif fédéral16 juil. 2015

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Texte intégral

BVwG G309 2102591-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G309.2102591.1.00

Spruch

G309 2102591-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin Beate KOCH, als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von Frau XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 18.12.2014, Passnummer: XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 46 Bundesbehindertengesetz (BBG) als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom 18.12.2014 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), von Amts wegen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht mehr vorliegen. Der Bescheid wurde am 18.12.2014 abgefertigt.

2. Am 04.03.2015 überbrachte der Gatte der BF der belangten Behörde Ausdrucke aus einem E-Mail Konto, wonach von der E-Mailadresse "XXXX" am 02.01.2015, um 15.41 Uhr bzw. 15.43 Uhr, jeweils eine Mail (Widerspruch gegen den Bescheid) an die Adressen, XXXX" bzw. "XXXX", versandt wurde.

Die in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der belangten Behörde angeführte E-Mailadresse lautet: "XXXX"

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 04.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.03.2015, zugestellt am 24.03.2015, wurde der BF mitgeteilt, dass die Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde und ihr nunmehr gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit zusteht, binnen zwei Wochen zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine allfällige Stellungnahme abzugeben.

5. In der Stellungnahme vom 30.03.2015 führt die BF zusammengefasst aus, dass sie fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid erhoben habe, die Einlaufstelle der belangten Behörde mündlich mitgeteilt habe, dass der Widerspruch eingelangt sei, und ihr Gatte bei einer Kontaktaufnahme mit Herrn XXXX darauf gekommen sei, dass in der Mail-Adresse ein Buchstabe falsch gewesen sei. Im Übrigen wurden Ausführungen inhaltlicher Natur getätigt.

Weiteres wurden mehrere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales- und Behindertenwesen und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit die BF ausführt, die belangte Behörde habe "mündlich" mitgeteilt, dass ihre als Widerspruch bezeichnete Beschwerde rechtzeitig eingelangt sei, ist folgendes auszuführen: Auf Grund der von der BF selbst in Vorlage gebrachten Beweismittel (Ausdruck aus dem Mailverkehr) ergibt sich, dass zwei Mal eine fehlerhafte Mailadresse zum Versand der Beschwerde an die belangte Behörde verwendet wurde. Es ist daher technisch unmöglich, dass diese E-Mails die belangte Behörde tatsächlich erreichten. Auch sonst liegen keine Nachweise über eine etwaige andere Art der Übermittlung der Beschwerde an die belangte Behörde vor.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes mit Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

2.2. Zum Spruchteil A (Zurückweisung wegen Verspätung):

Gemäß § 46 BBG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, sechs Wochen.

Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der im Spruch angeführte Bescheid wurde von der belangten Behörde am 18.12.2014 abgefertigt. Gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG war demnach die Zustellung mit 22.12.2014 bewirkt

Im gegenständlichen Fall beträgt die Beschwerdefrist gemäß § 46 BBG sechs Wochen.

Der Lauf der sechswöchigen Beschwerdefrist begann daher gemäß §§ 46 BBG iVm. 32 Abs. 2 AVG am 22.12.2014 und endete mit Ablauf des 02.02.2015. Die belangte Behörde hat auf Grund der vorgelegten Beweismittel und des Akteninhaltes die als Widerspruch bezeichnete Beschwerde am 04.03.2015 durch persönliche Übergabe durch den Gatten der BF erhalten.

Auch sonst haben sich nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre, und wurde dies von der BF auch nicht behauptet.

Angesichts der gemäß § 33 Abs. 4 AVG vorgeschriebenen Unerstreckbarkeit gesetzlich festgelegter Beschwerdefristen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 33 Rz 11f) und fehlender bezughabender Ausnahmeregelungen, vermag das gegenständliche Vorbringen der BF, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden sei, obwohl ein Mailversand nachweislich nicht erfolgt ist, vor dem Hintergrund der - unbestritten gebliebenen - rechtmäßigen Zustellung des in Rede stehenden Bescheides, der Tatsache der Versäumung der - der BF im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis gebrachten - Rechtsmittelfrist nicht entgegenzutreten, führt nämlich selbst der Umstand, der unverschuldeten, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis hervorgerufenen, Unmöglichkeit der Einhaltung einer gesetzlichen Frist nicht zu deren Verlängerung (vgl. dazu VwGH 5.10.1990, 90/18/0026).

Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war der Bescheid der belangten Behörde in Rechtskraft erwachsen, und es daher dem erkennenden Gericht versagt, den Bescheid inhaltlich zu prüfen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, und die gegenständliche Beschwerde gemäß § 46 BBG als verspätet zurückzuweisen.

2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

2.4. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.

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