G308 2013528-1•BVwG G308 2013528-1
G308 2013528-1Tribunal administratif fédéral16 juil. 2015
Angemessenheit, Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Herabsetzung,<br/>öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung
G308 2013528-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2014, Zl. 1032974406-140072813, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes III. wird insoweit stattgegeben als das Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG auf 24 Monate herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde nach ihrem Betreten im Bundesgebeit am XXXX wegen des Verdachtes des unerlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie der versuchten Begehung von schweren Betrug durch die Verwendung eines gefälschten slowakischen Ausweises, seitens Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Anzeige gebracht.
2. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, gab die BF am 15.10.2014 an, am 25.09.2013 über Ungarn mit dem Ziel in Österreich einer Arbeit nachgehen zu wollen und ohne im Besitz von finanziellen Mitteln zu sein, in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Zwischenzeitig sei sie im Besitz von EUR 700,-
und habe sie sich ihren Unterhalt im Bundesgebiet mittels unrechtmäßiger Erwerbstätigkeit verdient. Sie sei für ein Kind sorgepflichtig und es befände sich ihre gesamte Familie weiterhin in Serbien. Mit XXXX führe sie seit 2 Monaten eine Beziehung und verfüge sie über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Bei ihrer gegenständlichen Wohnsitzmeldung handle es sich um eine Scheinmeldung und werde die BF so schnell als möglich das Bundesgebiet verlassen.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, von der BF persönlich übernommen am 15.10.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt I.) und der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. (Spruchpunkt II.) Zudem wurde gegen die BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein 5-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen. (Spruchpunkt III.)
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, das aufgrund des festgestellten unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF und des Fehlens eines Privat- und Familienlebens iSd. Art 8 EMRK im Bundesgebiet sowie der Voraussetzungen zur Erteilung eines auf §§ 55 und 57 AsylG gestützten Aufenthaltsrechtes, mit einer Rückkehrentscheidung vorzugehen war.
Angesichts des Nichtvorliegens dem entgegenstehender Gefährdungsmomente war die Abschiebung der BF für zulässig zu erklären und dieser eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen einzuräumen.
Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass aufgrund der Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, nämlich der mangelnde Besitz von hinreichenden finanzieller Mitteln, unter Beachtung der Gesamtbeurteilung des Verhaltens der BF, wonach diese mittels eines gefälschten slowakischen Ausweises versucht habe unrechtmäßig Aufenthalt im Bundesgebiet zu nehmen, gegen das Meldegesetz verstoßen habe und den legalen Verdienst ihrer Unterhaltskosten nicht nachzuweisen vermochte, der Schluss auf eine von der BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie der wirtschaftlichen Belange einer Gebietskörperschaft, gezogen werden könne, welche die Verhängung eines auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot zur angemessen Gefahrenabwehr notwendig mache.
Mit Verfahrensanordnung vom 15.10.2014 wurde der BF der "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Mit per Telefax am 17.10.2014 beim BFA eingebrachten, mit selbigem Tag datierten Schriftsatz, erhob die BF Beschwerde gegen Spruchpunkt III des oben genannten Bescheides. Darin wurde, unter Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des Spruchpunktes III., in eventu die Reduzierung des Einreiseverbotes beantragt.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, die Behörde habe ohne nähere Begründung der Gefährlichkeit der BF den vollen Rahmen von 5 Jahren ausgeschöpft und sei dabei nicht auf die Vorbringen der BF eingegangen.
So gebe die BF zwar zu in ihrer verzweifelte Lage das Gesetz verletzt und einen gefälschten Ausweis benutzt zu haben, jedoch weder wegen dieser Taten noch sonstigen anderen je verurteilt worden zu sein. Sie sei auch bereit sich für ihre Verfehlungen zu verantworten und jegliche Gerichtsentscheidung zu akzeptieren.
Zudem sei die BF sich ihres illegalen Aufenthaltes bewusst und werde sohin innerhalb der eingeräumten Frist das Bundesgebiet verlassen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA mit Schreiben vom 24.10.2014 vorgelegt und sind am 28.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die, die im Spruch angeführte Identität führende, BF ist Staatsangehörige der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Die BF reiste am 25.09.2013 mit dem Ziel einer Arbeit im Bundesgebiet nachzugehen, ohne im Besitz finanzieller Mittel zu sein nach Österreich ein und weist keinen Aufenthaltstitel auf.
1.2. Der Lebensmittelpunkt der BF lag bisher in Serbien, wo ihre Kernfamilie weiterhin aufhältig ist und verfügt sie über keinerlei berücksichtigungswürdige familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die BF versuchte am XXXX im Besitz eines gefälschten slowakischen Ausweises Mobiltelefontarifverträge abzuschließen und wurde dabei von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten, und wegen des Verdachtes des schweren Betruges sowie des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, zur Anzeige gebracht.
Die BF weist eine Scheinmeldung im Bundesgebiet, in XXXX, auf.
Die BF ist im Besitz eines am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen serbischen Reisepasses, welcher als letzte Eintragung einen Einreisestempel von Umgarn vom XXXX aufweist.
Die BF bestritt ihren Unterhalt während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet einzig durch unrechtmäßige Erwerbstätigkeiten.
1.3. Der Strafregisterauszug vom 15.07.2015und Verwaltungsstrafregisterauszug vom 13.07.2015 weist keinen Eintrag auf.
1.4. Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt III. (Einreiseverbot) sind Spruchpunkt I. (Rückkehrentscheidung) und Spruchpunkt II. (Frist zur freiwilligen Ausreise) in Rechtskraft erwachsen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache.
Zudem brachte die BF einen, einen ungarischen Einreisestempel vom 25.09.2013 aufweisenden, gültigen serbischen Reisepass in Vorlage an dessen Echtheit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Einreise der BF am 25.09.2015 sowie deren Betretung am XXXX beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie diversen im Akt einliegenden Unterlagen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten, sowie auf den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Akteninhalt.
Der Besitz eines gefälschten Ausweises, der Versuch damit Mobiltelefontarifverträge abzuschließen, die aufgenommene unrechtmäßige Erwerbstätigkeit, die bestehende Scheinmeldung sowie der Wille in Österreich arbeiten zu wollen und über keine finanziellen Mitteln im Zeitpunkt der Einreise verfügt zu haben, beruhen auf einem Anlassbericht der LPD XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX an die StA XXXX, sowie den eigenen Angaben der BF in deren Einvernahme vor dem BFA sowie in der Beschwerde.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse der BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass diese selbst angab über keine familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu verfügen und zudem keine berücksichtigungswürdigen sozialen Verhältnisse mit Bezug zu Österreich vorgebracht hat.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister) und ergibt sich die Beschwerdeeinschränkung auf den Spruchpunkt III. aus dem ausdrücklichen Wortlaut in der Beschwerde.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
Da mangels erfolgter Anfechtung der Rückkehrentscheidung im Bescheid der belangten Behörde diese sohin in Rechtskraft erwachsen ist, war gegenständlich lediglich über die Rechtmäßigkeit des sich daran anknüpfenden Einreiseverbotes zu erkennen.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot insoweit stattzugeben.
Dies aus folgenden Erwägungen:
Wie sich aus § 53 Abs. 2 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass es die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von einem Strafgericht für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Sogar ein "Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. etwa VwGH vom 26. Jänner 2010, 2008/22/0890, sowie schon zur Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1997 VwGH vom 12. Jänner 2000, 99/21/0357), VwGH 22.01.2014, 2112/22/0246
Gegenständlich ist der BF anzulasten im Bewusstsein sowohl über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Deckung ihres Lebensunterhaltes zu verfügen und dennoch, insbesondere im Wissen über den Ablauf ihres sichtvermerkfreien Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet verblieben zu sein, sowie entgegen der gesetzlichen Bestimmungen einer unrechtmäßigen Beschäftigung nachgehen zu wollen ins Bundesgebiet bzw. den Schengenraum eingereist zu sein. Vor dem Hintergrund, dass die BF deren Unterhalt im Bundesgebiet einzig aufgrund der - von der BF eingestandenen - unrechtmäßigen Aufnahme einer Beschäftigung zu finanzieren in der Lage gewesen war, kann trotz behauptetem Besitzes von EUR 700,- zum Zeitpunkt ihres Betretens, nicht von dem gesetzlich gefordertem Aufbringen der notwendigen Unterhaltsleistungen ausgegangen werden. Die Anerkennung - eingestandener - rechtswidrig lukrierter Einkommen als den Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. Schengenraum ermöglichender den Unterhalt sichernder Leistungen, würde ein Zuwiderlaufen dem den fremdenrechtlichen Bestimmungen innewohnenden Sinn bedeuten und ein Unterwandern dieser nach ermöglichen.
Zudem steht gegenständlich unbestritten - von der BF eingestanden - fest, dass sich die BF hinsichtlich weiterer Verstöße gegen die österreichische Rechtordnungen schuldig gemacht hat. So versuchte diese mittels eines gefälschten Ausweises Mobiltelefontarifverträge abzuschließen, nahm weiters mit dem genannten Ausweis eine Scheinmeldung vor, ging tatsächlich unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach und vermochte keine hinreichenden, legal erworbenen, finanziellen Mittel zur Deckung ihres Unterhaltes während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuweisen.
Vor diesem Hintergrund brachte die BF ihren Unwillen hinsichtlich der Beachtung der österreichischen Rechtsordnung deutlich zum Ausdruck. Zudem ist unter Beachtung des zuvor Gesagten angesichts der finanziellen Verhältnisse der BF und deren bisher gezeigten Vorgehensweisen im Hinblick auf die Erlangung finanzieller Mittel, die Gefahr der wiederholten unerlaubten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Vornahme strafrechtlich relevanter Handlungen gegeben, was den Schluss zulässt, dass die BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
So vermag der weitere Aufenthalt der BF im Bundesgebiet insofern eine Gefahr für die öffentlichen Interessen darzustellen, als ein möglicher Rückfall der BF nicht nur eine Verletzung österreichischer Rechtsnormen sondern auch eine wirtschaftliche Beeinträchtigung Österreichs aufgrund möglicher entgangener Lohnabgaben darstellen kann.
Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich und der Verhinderung von Eigentumsdelikten (vgl. VwGH 28.06.2007, 2007/21/0161) herrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben zuwiderlaufen ist gegenständlich, unter Beachtung der fehlenden Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, der Schluss zu ziehen, dass die BF durch ihr gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für die Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu deren Begegnung zu betrachten ist.
Hält man sich die Ausgangslage auf Seiten der BF vor Augen, so ist ihr jedoch deren Geständigkeit sowie ihre bisherige strafrechtliche Unbescholtenheit zu Gute zu halten, weshalb die, die höchst zulässige Dauer ausschöpfende und sohin einer Berücksichtigung schwerwiegenderer oder kumulierter Rechtsverletzungen kaum Raum lassende, von der belangten Behörde ausgesprochene Einreiseverbotsdauer eine angemessene Reduzierung zu erfahren hatte.
So zeigte sich die BF im gesamten Verfahren sowohl vor der belangten Behörde als auch dem erkennenden Gericht geständig. Wenn der BF auch eine negative Zukunftsprognose zu erstellen ist, hat die Dauer des Einreiseverbotes, welche sich der Judikatur des VwGH folgend am Bestehen der für den Ausspruch eines solchen maßgeblichen Gründe zu orientieren hat (vgl. VwGH 24.09.2009, 2007/18/0396), angesichts der, der BF zu Gute kommenden Momente, mit einer Befristung in der Höhe von 24 Monaten das Auslangen zu finden. So vermochte die BF nämlich glaubhaft darzulegen, mit der Aufarbeitung ihres rechtswidrigen Verhaltens und den diesem innewohnenden Unrechtsgehalt begonnen und in ihrem Ausmaß auch erfasst zu haben, weshalb nicht mit einem 24 Monate überdauernden Bestand einer von der BF ausgehenden Gefährlichkeit zu rechnen sein wird.
3.2.3. Da sich das Einreiseverbot an sich als rechtmäßig, dessen Dauer jedoch als unrechtmäßig erwiesen hat, war vor dem Hintergrund des soeben Gesagten der Beschwerde insoweit stattzugeben, als dass die Dauer des Einreiseverbotes auf ein angemessenes Maß von 24 Monaten zu reduzieren, darüber hinausgehend jedoch als unbegründet abzuweisen, war.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Aufgrund erfolgten Verzichtes des BF in Hinblick auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte, unter Berücksichtigung, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 Abs. 5 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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