BVwG W207 2012413-1

W207 2012413-1Tribunal administratif fédéral15 juil. 2015

Regest

Fahrlässigkeit, Hilfeleistung, Kausalität, VerbrechensopferG

Texte intégral

BVwG W207 2012413-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2012413.1.00

Spruch

W207 2012413-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 20.08.2014, betreffend Abweisung des Antrags auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 12.06.2014 stellte der durch seine Mutter vertretene Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen mit 10.06.2014 datierten Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz.

Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers jeweils von 17.09.1980 bis 22.12.1980 und vom 17.11.1981 bis 30.11.1981 in Auslieferungshaft in Italien und anschließend bis 27.11.1983 in Untersuchungshaft in Österreich befunden habe. Während dieser Zeit habe sich der damals minderjährige Beschwerdeführer bei seinen Großeltern väterlicherseits sowie bei seinem Vater in Wien befunden. In dieser Zeit habe der Vater des Beschwerdeführers einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem auch der Beschwerdeführer schwer verletzt worden sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien wegen dieses Unfalls zu einer Geldstrafe in Höhe von ATS 13.800,-- verurteilt worden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihren Sohn von ihrer Schwiegermutter im Dezember 1983 übernommen, damals sei er fünf Jahre alt gewesen. Er habe nicht sprechen können und die gesamte linke Körperseite sei teilweise gelähmt gewesen. Außerdem sei er ängstlich und sehr zurückgezogen gewesen. Eine ärztliche Versorgung sei nicht gegeben gewesen. Es seien Narben im Gesicht, am Kopf und an den Beinen vorhanden gewesen. Die Narben hätten von Glassplittern hergerührt, wie eine Ärztin der Mutter des Beschwerdeführers glaubhaft versichert habe. Die Mutter des Beschwerdeführers versuche seit mehr als 20 Jahren in den Strafakt Einsicht zu nehmen, jedoch sei dieser nie in einem Verfahren beigeschafft worden. Dies betreffe auch die damals anhängigen Unterhaltssachen. Mit Schreiben des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sei der Mutter des Beschwerdeführers am 22.03.2013 mitgeteilt worden, dass der Strafakt bedauerlicherweise nach 30 Jahren vernichtet worden sei. Ihr ehemaliger Ehemann und Vater des Beschwerdeführers habe immer bestritten, dass der Beschwerdeführer behindert sei. Der Beschwerdeführer habe die Hauptschule abgeschlossen und anschließend Prüfungen für die Externistenmatura abgelegt. Gleichzeitig habe er die Ausbildung zum Rettungssanitäter und als Fachpfleger in den Bereichen Neurologie, Psychiatrie und innere Medizin bei Nonprofit Organisationen in Deutschland absolviert. Der Vater und die Großmutter des Beschwerdeführers hätten sich immer geweigert, über den Unfall zu berichten. Daher habe die Mutter des Beschwerdeführers den Ärzten auch nicht genau sagen können, was tatsächlich mit ihrem Sohn während ihrer Abwesenheit geschehen sei. Seit den letzten Jahren habe sich sein Zustand noch mehr verschlechtert. Es sei ihm derzeit nicht möglich, einer Arbeit nachzugehen. Im Namen ihres Sohnes stelle die Mutter des Beschwerdeführers daher den Antrag auf Zuerkennung einer "angemessenen Entschädigung" im Hinblick auf seine Behinderung. Dem Antrag wurden folgende Unterlagen angeschlossen:

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.07.2014 wurde das Bezirksgericht Innere Stadt Wien um kurzfristige Überlassung des dortigen Strafaktes hinsichtlich des Verkehrsunfalles des Vaters des Beschwerdeführers zur Einsichtnahme ersucht. Sollte dies nicht möglich sein, werde um Übersendung der Strafanzeige, Einvernahmen, Gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten betreffend den Verletzungsgrad des Beschwerdeführers, der Anklageschrift und des Hauptverhandlungsprotokolls und Urteils ersucht.

Mit Schreiben des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 09.07.2014 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass Strafakten 30 Jahre lang aufbewahrt und danach vernichtet würden. Der angeforderte Akt sei im Jahr 2013 vernichtet worden. Seitens der belangten Behörde wurde mit Aktenvermerk vom 05.08.2014 weiters festgehalten, dass nach telefonischer Rücksprache mit dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien auch das gesamte Register vernichtet worden sei, sodass nicht mehr gesagt werden könne, nach welchem Straftatbestand eine Verurteilung des Vaters des Beschwerdeführers erfolgt sei.

Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer im Wege der ihn vertretenden Mutter mit Schreiben vom 05.08.2014 gemäß § 45 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und führte aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1983 fahrlässig schwer am Körper dadurch verletzt worden sei, dass der Vater des Beschwerdeführers als Lenker eines PKWs einen Autounfall verursacht habe. Beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien sei ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 StGB anhängig gewesen. Das Vorliegen einer vorsätzlichen Handlung nach § 1 Abs. 1 Z. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) sei somit nicht gegeben und die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG somit nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 18.08.2014 gab die Mutter des Beschwerdeführers in Vertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ab. Im Wesentlichen wurden darin diverse angebliche kriminelle Machenschaften des Vaters des Beschwerdeführers und dessen Kontakte zu Justiz und Behörden geschildert. Durch die Vorgangsweisen der Strafbehörden, insbesondere durch die lange Dauer (1972 bis 1995), die Vielzahl von Verwaltungsverfahren, den Konkurs eines namentlich genannten Unternehmens und die diversen juristischen Berater, welche nicht nur Anwälte sondern auch Richter und Hochschulprofessoren gewesen seien, sei der Beschwerdeführer massiv geschädigt worden; den Unterhalt für den Beschwerdeführer habe die Mutter immer gerichtlich geltend machen müssen. Rückblickend sei zu sagen, dass der verstorbene Ehegatte - der Vater des Beschwerdeführers - die Kontakte zur Justiz, Ministerien und sonstigen Behörden für seine Zwecke ausgenutzt habe. Da die meisten dieser Personen Geldzuwendungen, Kredite, die sie nicht zurückzahlen hätten müssen oder sonstige Vergünstigungen erhalten hätten, "sei auszuschließen, dass dies mit Billigung der Oberbehörden und somit vorsätzlich geschah". Dem Schreiben wurde ein Protokoll eines Treffens zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und der damaligen Sekretärin des Vaters des Beschwerdeführers vom 14.01.1998 beigelegt, in welchem ebenfalls die finanziellen und angeblichen kriminellen Vorgänge des Vaters des Beschwerdeführers thematisiert wurden. Auf den im Rahmen des Parteiengehörs ergangenen Vorhalt der belangten Behörde, der damals minderjährige Beschwerdeführer sei im Jahr 1983 dadurch fahrlässig am Körper schwer verletzt worden, dass sein Vater als Lenker eines Pkw einen Autounfall verursacht habe, das Vorliegen einer vorsätzlichen Handlung nach § 1 Abs. 1 Z 1 VOG, die kausal gewesen wäre für die Verletzungen bzw. den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, sei nicht gegeben, wird in dieser Stellungnahme hingegen nicht konkret eingegangen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2014 wurde der Antrag auf Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz gemäß § 1 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass österreichische Staatsbürger gemäß § 1 Abs. 1 VOG Anspruch auf Hilfe haben, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1983 fahrlässig schwer am Körper dadurch verletzt worden sei, dass sein Vater als Lenker eines PKW einen Autounfall verursacht habe. Beim Bezirksgericht Wien Innere Stadt sei ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung nach §§ 88 StGB anhängig gewesen. Das Vorliegen einer vorsätzlichen Handlung nach § 1 Abs. 1 Z 1 VOG habe somit nicht festgestellt werden können. Es seien daher die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 VOG, wonach mit Wahrscheinlichkeit eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung vorliegen müsse, nicht gegeben. Die im Rahmen des Parteiengehörs abgegebene Stellungnahme vom 18.08.2014 sei nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob die Mutter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 21.09.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 26.09.2014, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird zunächst vorgebracht, die Bestimmung, dass ein Anspruch auf Hilfe nur dann bestehe, wenn durch eine mehr als sechsmonatige Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entstehe und dadurch Heilungskosten erwachsen würden, sei nur als einer der Gründe für die Behinderung des Beschwerdeführers heranzuziehen. Im Wesentlichen wird in der Beschwerde in weiterer Folge erneut das behauptete strafrechtlich relevante Verhalten des Vaters des Beschwerdeführers geschildert, das sich auf Behördenvertreter, Rechtsanwälte und Personen des Wirtschaftslebens erstrecke. Diese seien vom Vater des Beschwerdeführers finanziell abhängig gewesen, was auch den Umstand erkläre, dass die Geschäftsführer der von ihm kontrollierten Firmen strafrechtlich verurteilt worden seien, er selbst aber nie strafrechtlich wegen Wirtschaftsdelikten belangt worden sei. Die gegen ihn eingebrachten Anzeigen hätten immer Wirtschaftsdelikte (Betrug, Untreue etc.) betroffen. Auf Grund eines Schlaganfalles des Vaters des Beschwerdeführers im März 1995 seien die Strafverfahren eingestellt worden. Die dem Vater des Beschwerdeführers und den Behörden zur Last gelegten Delikte seien Strafdelikte im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 VOG. Die entsprechenden Strafverfahren seien nur auf Grund des Gesundheitszustandes des Kindesvaters eingestellt worden. Während der Untersuchungshaft der Mutter des Beschwerdeführers habe sich der Beschwerdeführer in Obhut seines Vaters bzw. dessen Eltern befunden. Als die Mutter den Beschwerdeführer wieder übernommen habe, sei er halbseitig gelähmt gewesen, habe nur wenig sprechen können und sei "psychisch gestört" gewesen. Eine ärztliche Versorgung habe während ihrer Abwesenheit nicht stattgefunden. Erst im Dezember 1983 sei auf Drängen der Kindesmutter eine umfassende ärztliche Behandlung aufgenommen worden. Auf Grund der Tatsache, dass der Kindesvater jede Auskunft, nähere Angaben zum Zustand des Beschwerdeführers verweigert habe, sei es den Ärzten nicht möglich gewesen, genaue Diagnosen zu stellen. Auch heute noch sei der Beschwerdeführer bei Psychiatern, Psychologen, Kardiologen, Orthopäden, Internisten, Lungenfachärzten, Urologen und Psychotherapeuten in Behandlung. Sein Zustand habe sich in den letzten Jahren wesentlich verschlechtert. Derzeit benötigt er Hilfe in allen Lebenslagen. Es werde daher beantragt, die seit dem 01.11.1981 aus der Behinderung entstandenen Auslagen sowie auch die in Zukunft anfallenden Behandlungskosten zu ersetzen. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ab der Volljährigkeit des Beschwerdeführers (11.04.1997) sei eine Mindestrente der jeweils geltenden Höhe sowie Schmerzengeld für die erlittenen psychischen und physischen Schmerzen in Höhe von 200.000 Euro zuzusprechen. Der Beschwerde sind folgende Unterlagen beigelegt:

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er stellte, vertreten durch seine Mutter, am 12.06.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz.

Es kann nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat und ihm dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder seine Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Antragsstellung basiert auf dem Akteninhalt. Es sind im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsangehöriger wäre.

Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, wonach österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz haben, wenn anzunehmen ist, dass sie mit Wahrscheinlichkeit durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist, kann nicht festgestellt werden. Die den Beschwerdeführende vertretende Mutter brachte vor, der Vater des Beschwerdeführers habe im Zeitraum von 1981 bis 1983 einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem auch der Beschwerdeführer schwer verletzt worden sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien wegen dieses Unfalls zu einer Geldstrafe in Höhe von ATS 13.800,-- verurteilt worden. Der durch die Mutter vertretene Beschwerdeführer selbst brachte für dieses Vorbringen keinerlei konkrete Belege, wie etwa ein entsprechendes Strafurteil, bei; das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer seit einem von seinem Vater verursachten Autounfall physisch und psychisch schwer beeinträchtigt sei, konnte durch keine objektivierbaren Belege bestätigt werden. Mit Schreiben des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 09.07.2014 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass Strafakten 30 Jahre lang aufbewahrt und danach vernichtet würden. Der angeforderte Akt sei im Jahr 2013 vernichtet worden. Seitens der belangten Behörde wurde mit Aktenvermerk vom 05.08.2014 weiters festgehalten, dass nach telefonischer Rücksprache mit dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien auch das gesamte Register vernichtet worden sei, sodass nicht mehr gesagt werden könne, nach welchem Straftatbestand eine Verurteilung des Vaters des Beschwerdeführers erfolgt sei.

Unter den vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten Unterlagen kann einzig dem Neuropsychiatrischen Gutachten der Landes-Kinderklinik XXXX vom 29.05.1996 ein Hinweis auf einen Unfall des damals minderjährigen Beschwerdeführers entnommen werden; diesbezüglich wird im Rahmen der Anamnese ausgeführt, die motorische Entwicklung, Sprachentwicklung seien leicht verzögert, im Alter von vier Jahren habe der Beschwerdeführer einen Unfall gehabt, nach dem Unfall sei es zur Entwicklungsverzögerung gekommen, es seien aber keine besonderen Arztbriefe aus dieser Zeit bekannt. Im vom Bundessozialamt im Rahmen eines damaligen Verfahrens nach dem Bundesbehindertengesetz eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 10.12.2010, das schließlich zur Ausstellung eines Behindertenpasses für den Beschwerdeführer führte, ist diesbezüglich im Rahmen der Anamnese lediglich ausgeführt "Im fünften Lebensjahr Schädel-Hirn-Trauma, keine Unterlagen."; eine nähere Ursache für dieses Schädel-Hirn-Trauma wird nicht angeführt.

Selbst wenn man aber diesbezüglich vom Vorbringen des durch die Mutter vertretenen Beschwerdeführers ausgehen würde, kann unter Zugrundelegung dieses Vorbringens nur davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Kindesalter Opfer eines Verkehrsunfalles - vermutlich eines Autounfalles, genauer wird dies vom Beschwerdeführer trotz eingeräumter Stellungnahmemöglichkeiten nicht dargetan - geworden sei, den sein Vater verursacht habe. Auch im Neuropsychiatrischen Gutachten der Landes-Kinderklinik XXXX vom 29.05.1996 ist von einem Unfall die Rede. Dass aber der Vater eine Schädigung des damals minderjährigen Beschwerdeführers vorsätzlich herbeigeführt hätte und es sich dabei daher gar nicht um einen Unfall im umgangssprachlichen (und strafrechtlichen) Sinn gehandelt hätte, wurde vom Beschwerdeführer bzw. von der ihn vertretenen Mutter im gesamten Verfahren nicht behauptet, auch ergibt sich solches nicht aus dem Neuropsychiatrischen Gutachten der Landes-Kinderklinik XXXX vom 29.05.1996 und bestehen für eine solche Annahme auch sonst keinerlei Anhaltspunkte, ist doch im Vorbringen des Beschwerdeführers selbst auch immer von einem Unfall die Rede. Sofern der Beschwerdeführer daher durch einen solchen Unfall Körperverletzungen oder Gesundheitsschädigungen erlitten haben sollte und ihm dadurch Heilungskosten erwachsen oder er an seiner Erwerbsfähigkeit gemindert wäre, so wäre es jedenfalls als nicht wahrscheinlich anzusehen, dass diese Körperverletzungen oder Gesundheitsschädigungen auf eine vorsätzliche Handlung zurückzuführen wären. Für eine solche Annahme des Vorliegens einer Vorsatztat gibt es keinerlei Grundlage, vielmehr wäre allenfalls - wie auch von der belangten Behörde angenommen - vom Vorliegen der Wahrscheinlichkeit eines Strafverfahrens gegen den Vater des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger Körperverletzung auszugehen. Die für Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz geforderte Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer vorsätzlichen Handlung kann daher nicht festgestellt werden.

Das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers kann hingegen durch die vorgelegten medizinischen Beweismittel sowie das Gutachten zur Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt werden. In den vorgelegten medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers ist ein Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma im fünften Lebensjahr beschrieben, allerdings liegen aus der Zeit des Unfalles bzw. vor dem Unfall keine Unterlagen vor, sodass auch die erforderliche Kausalität des Unfalles für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ebenfalls nicht ausreichend belegt wurde.

Wie bereits erwähnt, hat der durch seine Mutter vertretene Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Rahmen der Beschwerde Beweismittel vorgelegt, die auf das wahrscheinliche Vorliegen einer Vorsatztat, die zu einer Schädigung des Beschwerdeführers geführt hätte, schließen lassen könnten. Die weiteren im Verfahren getätigten Ausführungen zu angeblichen strafrechtlich relevanten Handlungen des Vaters des Beschwerdeführers wiederum stehen in keinerlei erkennbarem und nachvollziehbarem Zusammenhang zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und wurde ein solcher allfälliger kausaler Zusammenhang vom Beschwerdeführer auch nicht ausreichend konkret behauptet. Bei den weiteren gegen den Vater des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren erhobenen Vorwürfen handelt es sich um behauptete, offenkundig nicht gegen den Beschwerdeführer gerichtete Wirtschaftsdelikte, die - mag es sich auch um Vorsatzdelikte handeln - mangels erkennbarer dadurch verursachter Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers und damit mangels erkennbarer Kausalität nicht die Grundlage einer Entschädigung nach dem Verbrechensopfergesetz - jedenfalls nicht in Bezug auf den Beschwerdeführer - bilden können. Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Briefwechsel zwischen dem Vater des Beschwerdeführers sowie einem Richter aus dem Jahr 1979 haben - sofern echt und inhaltlich richtig - die Beschlagnahmung der gegenseitigen Briefkorrespondenz im Rahmen der Hausdurchsuchung beim Vater des Beschwerdeführers zum Inhalt. Auch dies kann nicht als ausreichend konkreter Hinweis auf das wahrscheinliche Vorliegen einer vorsätzlichen Handlung gemäß § 1 Abs. 1 VOG, die eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers zur Folge gehabt hätte, angesehen werden, stammt dieser Briefwechsel darüber hinaus auch aus einer Zeit vor dem vorgebrachten Unfall und der Haft der Mutter des Beschwerdeführers. Die vorgelegte Protokollabschrift des Bezirksgerichtes vom 15.09.1988, worin eine vorsprechende Person das von der Mutter des Beschwerdeführers behauptete Bestehen eines Treuhandvertrages über eine landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft in Abrede stellte, steht ebenfalls in keinerlei plausibel dargelegtem bzw. erkennbarem Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit im gegenständlichen Fall Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A):

Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Verbrechensopfergesetzes - VOG, BGBl. Nr. 288/1972, idgF lautet:

"Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1 (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.

(2) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn

1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat

2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder

3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.

(3) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn

1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder

2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.

(4) Hatte die Handlung im Sinne des Abs. 1 den Tod eines Menschen zur Folge, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist. Die Kostenübernahme gemäß § 4 Abs. 5 erfolgt unabhängig vom Vorliegen eines tatsächlichen Unterhaltsentganges.

(5) Kindern ist Hilfe gemäß Abs. 4 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten. Darüber hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn sie

1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Hilfe nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben;

2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.

(6) Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1

1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder

2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.

(7) Hilfe ist ferner den nicht in den Abs. 1 und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.

(8) Einer Körperverletzung und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Abs. 1 stehen die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, insbesondere einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich, wenn die zur Beschädigung führende Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 begangen wurde. Der Ersatz und die Reparatur richten sich nach § 5 Abs. 2."

Der durch seine Mutter vertretene Beschwerdeführer stellte am 12.06.2014 einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz und gab an, im Zeitraum von 1981 bis 1983 bei einem durch seinen Vater verursachten Verkehrsunfall schwer verletzt worden und seither schwer beeinträchtigt zu sein.

Im gegenständlichen Fall kann nicht mit der im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Gesundheitsschädigung durch eine vorsätzliche Handlung oder vorsätzliche Handlungen erlitten hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181).

Betreffend die Prüfung des Vorliegens einer Vorsatztat verweist der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.11.2013, Zl. 2011/11/0205, auf seine Judikatur zum Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), wonach davon ausgegangen wird, dass eine ausreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG 1972 erst gegeben ist, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2005, Zl. 2002/09/0132, zu § 4 Abs. 1 KOVG 1957, demzufolge "Wahrscheinlichkeit" dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben ist, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht).

Dass das Vorliegen einer Handlung gem. § 1 Abs. 1 Z 1 VOG nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, also grundsätzlich die Möglichkeit besteht, reicht für die Anerkennung nicht aus (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 KOVG vom 19.11.1986, Zl. 86/09/0085).

Wie bereits oben in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt wurde, sind dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf eine vorsätzliche Handlung zurückzuführen sind. Selbst unter Zugrundelegung des - wenngleich nicht belegten - Vorbringens, der Beschwerdeführer sei im Kindesalter durch einen Verkehrsunfall, den sein Vater verursacht habe, schwer verletzt worden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass daraus resultierende Gesundheitsschädigungen - deren Kausalität allerdings ebenfalls nicht konkret belegt wurde - mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit vorsätzlich herbeigeführt wurden. Im Gegenteil ist auf Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers selbst vielmehr davon auszugehen, dass die Gesundheitsschädigungen, sollten sie durch den vorgebrachten Verkehrsunfall verursacht worden sein, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fahrlässig herbeigeführt wurden. Es spricht daher erheblich mehr gegen das Vorliegen einer Vorsatztat als dafür. Der Beschwerdeführer trat im Übrigen in der Beschwerde den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zur nicht gegebenen Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer vorsätzlichen Handlung nicht konkret entgegen.

Das weitere, auf behauptete Straftaten des Vaters im Bereich der Wirtschaftskriminalität bezogene Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde und in der Beschwerde war - wie ebenfalls bereits oben dargelegt - ebenfalls nicht geeignet, die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens gegen den Beschwerdeführer gerichteter vorsätzlicher Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG, oder des Vorliegens vorsätzlicher Handlungen an einer andere Person im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 VOG, durch die der Beschwerdeführer einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten hätte, oder aber des Vorliegens vorsätzlicher Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 VOG, durch die der Beschwerdeführer als Unbeteiligter eine Gesundheitsschädigung oder Körperverletzung erlitten hätte, ausreichend konkret darzutun. Diesbezüglich wurde ein allfälliger ursächlicher Zusammenhang nicht ausreichend konkret behauptet und ist auch nicht ersichtlich spricht daher erheblich mehr gegen das Vorliegen eines solchen ursächlichen Zusammenhanges als dafür.

Da im gegenständlichen Fall das Tatbestandserfordernis des wahrscheinlichen Vorliegens einer vorsätzlichen Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 3 VOG nicht erfüllt ist und darüber hinaus auch der wahrscheinliche ursächliche Zusammenhang mit den beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen nicht ausreichend konkret dargetan wurde und auch nicht ersichtlich ist, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall führte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durch. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, von dem die Lösung der Rechtsfrage abhängt, ist - unter Zugrundelegung der von Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten Unterlagen - geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.