projets
W166 2108514-1•BVwG W166 2108514-1
W166 2108514-1Tribunal administratif fédéral15 juil. 2015
Antragsbegehren, Behindertenpass, Frist
W166 2108514-1/ 3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 2 BBG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein und legte ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
"Anamnese:
Bekannte Coxarthrose links seit ca. 3 Jahren.
XXXX ambulante Behandlung im XXXX nach VU mit multiplen Prellungen.
Derzeitige Beschwerden:
Schmerzen li. Hüftgelenk, besonders bei Belastung, weniger in Ruhe, geringer Nachtschmerz.
Gehstrecke: einige hundert Meter, dann müsse er eine Pause einlegen. Schmerzen an der BWS mit Ausstrahlung in den Brustkorb - eine MRT sei angemeldet.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB %
1
Hüftgelenksabnützung links
30
2
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Pos., da endlagige funkt. Einschränkung aber dauernder Analgeticabedarf.
20
Gesamtgrad der Behinderung
30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funkt. Einschränkung 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da geringe funkt. Zusatzrelevanz vorliegt.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Hinken links, kein Gehbehelf
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da
X weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch
X erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit
X erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch
X eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems
im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt."
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis XXXX Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme dazu ab.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag abgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle.
Am XXXX brachte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" bei der belangten Behörde ein, und legte nachfolgende medizinische Beweismittel vor:
Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX
Befund (MRT der Brustwirbelsäule) vom XXXX
Kurbestätigung vom XXXX
Arztbrief des Landesklinikums XXXX, Abteilung für Chirurgie, vom
XXXX
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde wurden dem Ärztlichen Dienst der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt, ob aus medizinischer Sicht die beiliegenden Befunde geeignet seien, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen.
Im der diesbezüglichen Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen vom XXXX wird Nachfolgendes festgehalten:
"Zu Abl. 25-34: Eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes dadurch nicht belegt, insbesondere auch nicht hinsichtlich behinderungsrelevanter Unfallfolgen (nach VU XXXX), welche anlässlich der Begutachtung am XXXX adäquat erfasst wurden. Eine neuerliche Begutachtung, innerhalb der Jahresfrist, ist daher nicht gerechtfertigt."
Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 41 Abs. 2 zurückgewiesen.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass seit der letzten rechtskräftigen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid vom XXXX noch kein Jahr vergangen und eine offenkundige Änderung der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht glaubhaft gemacht worden sei.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Begründung des ablehnenden Bescheides nicht zutreffe. Der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom XXXX als Gesundheitsschädigung die linke Hüfte und BWS nach einem Verkehrsunfall angegeben. Im derzeitigen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom XXXX habe er als weitere Gesundheitsschädigung die rechte Hüfte angegeben.
Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer einen Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung".
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der gegenständliche Antrag abgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer brachte am XXXX, somit noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.
Der Beschwerdeführer vermochte eine offenkundige Änderung seines Leidenszustandes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom XXXX nicht glaubhaft zu machen.
Die Feststellungen zur Einbringung und Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung seines Leidenszustandes nicht glaubhaft zu machen vermochte, basiert auf der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom XXXX, wonach aus den im Rahmen des gegenständlichen Antrages zur Vorlage gebrachten medizinischen Befunden eine offenkundige Änderung des Gesundheitszustandes nicht ersichtlich ist, insbesondere auch nicht hinsichtlich behinderungsrelevanter Unfallfolgen nach dem Verkehrsunfall im XXXX, welche anlässlich der Begutachtung am XXXX adäquat erfasst wurden.
In der Beschwerde wendet der Beschwerdeführer ein, sein ursprünglicher Antrag habe sich auf die Gesundheitsschädigung der linken Hüfte und der Brustwirbelsäule nach einem Verkehrsunfall bezogen, der gegenständliche Antrag beziehe sich auf die Gesundheitsschädigung seiner rechten Hüfte und diesbezüglich habe er einen Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX vorgelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird dem entgegengehalten, dass der im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Befund des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX bereits im Zuge der Antragstellung am XXXX eingebracht und gemeinsam mit den weiteren medizinischen Beweismitteln von dem medizinischen Sachverständigen in seiner ärztlichen Stellungnahme vom XXXX schon berücksichtigt wurde. Da aus dieser medizinischen Stellungnahme, wie bereits ausgeführt, hervorgeht, dass sich aus den neu vorgelegten Befunden keine neuen Erkenntnisse ergeben und eine offenkundige Änderung des Gesundheitszustandes nicht ersichtlich ist bzw. die vorgebrachten Gesundheitsschädigungen bereits berücksichtigt wurden, war eine neuerliche persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers nicht geboten.
Vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom XXXX, welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basiert, ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Befunde nicht in einer solchen Weise von jenen abweichen, die der Beschwerdeführer bereits im vorangegangenen Verfahren vorgelegt hat und daher von keiner offenkundigen Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen ausgegangen werden kann.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet:
"§ 41 Abs. 2:
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird."
"Offenkundig" sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).
Im Fall des Beschwerdeführers wurde sein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX auf Grund eines festgestellten Grades der Behinderung von 30 v.H. mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung". Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist kein Jahr vergangen, womit die erste Voraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist.
Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer mit den nunmehr vorgelegten Befunden eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.