W137 2110102-1•BVwG W137 2110102-1
W137 2110102-1Tribunal administratif fédéral15 juil. 2015
Mitgliedstaat, Revision zulässig, Schubhaft, Sicherstellung,<br/>Überstellung, Untertauchen
W137 2110102-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2015, Zl. 1014437310/1507844721, sowie die Anordnung der Schubhaft und weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 03.07.2015 zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin-III-VO, § 76 Abs. 1 FPG und § 9 Abs. 4a FPG-DV wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben Staatsangehöriger von Tunesien und wurde in Österreich am 02.07.2015 im Verlauf einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in 1160 Wien festgenommen. Die Festnahme erfolgte aufgrund eines gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeordneten Festnahmeauftrags. Festgestellt wurde im Zuge einer EURODAC-Abfrage, dass der Beschwerdeführer am 16.01.2013 in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (künftig: Bundesamt) am 03.07.2015 gab er zunächst "Was soll ich machen?" als Antwort auf die Frage, warum er trotz des Bestehens einer rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung im österreichischen Bundesgebiet festgenommen worden sei. Er wohne bei seiner "Freundin" in einer Wohnung, zu der nur sie den Schlüssel habe. Er werde aber ihren Namen nicht nennen. Er sei nicht behördlich gemeldet, weil er sich ohne Ausweis nicht anmelden könne. Sein Bruder lebe in Frankreich und schicke ihm Geld. Er sei nicht verheiratet und kinderlos; in Österreich habe er keine Verwandten.
Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass gegen ihn eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe und über seine beiden vorangegangenen Asylverfahren jedenfalls negativ entschieden worden sei. Da er sich zudem dem fremdenpolizeilichen Verfahren entzogen habe, werde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über ihn verhängt.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2015, wurde gemäß Art. 28 der Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2a Z 1 FPG idgF iVm § 9a Abs. 4 FPG-DV und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor der Einreise nach Österreich bereits Anträge in Bulgarien und in Ungarn gestellt habe. In Österreich habe er sich seinem Verfahren durch untertauchen entzogen. Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich sei gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen worden und es bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG nach Bulgarien. Ein weiterer Antrag sei wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ebenfalls mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung verbunden worden. Der Beschwerdeführer habe sich bereits während des ersten Asylverfahrens diesem durch untertauchen entzogen. Bei der nunmehrigen Festnahme habe er zwar Angaben zu einer Wohnadresse gemacht, aber keinen Schlüssel für diese Wohnung besessen und Angaben zu seiner dort lebenden "Freundin" verweigert. Aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers sei zu schließen, dass er nicht bereit sei, sich dem Verfahren in Bulgarien zu stellen, sondern erneut unterzutauchen und dem Verfahren entziehen werde. Insgesamt sei damit die Ultima-Ratio-Situation für die Verhängung der schubhaft gegeben und könne mit der Verhängung des gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden. Bei Vorhandensein aller erforderlichen Dokumente und Unterlagen zum Zwecke einer freiwilligen Heimkehr könne die Schubhaft aber jederzeit aufgehoben werden.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.07.2015 durch persönliche Übergabe zugestellt; dieser verweigerte die Unterschrift bezüglich der Übernahme.
4. Am 03.07.2015 wurde Bulgarien von der geplanten Überstellung des Beschwerdeführers informiert und ein Flug für 09.07.2015 gebucht. Für den Beschwerdeführer lag noch eine Zustimmungserklärung Bulgariens zur Rückübernahme vom 04.06.2014 (aus seinem ursprünglichen Asylverfahren in Österreich) vor.
Am 06.07.2015 trat der Beschwerdeführer in Hungerstreik, aufgrund dessen wurde die "Zustimmung zur Heilbehandlung nach § 78 Abs. 6 FPG" erteilt.
5. Am 08.07.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche - von einem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers verfasste - Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid des Bundesamts vom 03.07.2015, Zl. 1014437310/1507844721, und Anordnung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft "seit 03.07.2015" ein. Einleitend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 23.03.2015 keinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, weshalb er als "Fremder" und nicht mehr als "Asylwerber" anzusehen sei. Die Schubhaft hätte demnach gemäß § 76 Abs. 1 FPG verhängt werden müssen.
Die Beschwerde wurde hinsichtlich der Frage der fortdauernden Anhaltung in Schubhaft im Wesentlichen damit begründet, dass im gegenständlichen Fall - ohne nähere Ausführungen dazu - keine ultima-ratio-Situation vorliege.
Unabhängig davon wurde ganz grundsätzlich die Verhängung der Schubhaft auf Basis von § 9a Abs. 4 FPG-Durchführungsverordnung (FPG-DV) für unzulässig erachtet. Diese wurde als systemwidrig und nicht vereinbar mit dem PersFrG angesehen. Darüber hinaus genüge sie auch nicht den vom Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungen vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, und 24.03.2015, Ro 2014/21/0080, herausgearbeiteten Anforderungen. Diesem sei auch schon das Bundesverwaltungsgericht in rezenten Erkenntnissen (insbesondere G301 2108223-1 vom 11.06.2015) "vollinhaltlich gefolgt". Überdies wurde ein Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gestellt und dazu ausgeführt, dass die gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG beigegebene Rechtsberatung nicht mit der Verfahrenshilfe im Sinne des § 40 VwGVG gleichwertig sei und für gewillkürte Vertreter keine qualitativen Mindeststandards gesetzlich garantiert seien.
6. Das Bundesamt verwies in seiner Stellungnahme (bei Beschwerdevorlage) vom 08.07.2015 neuerlich auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und insbesondere sein wiederholtes Untertauchen während der vorangegangenen Asylverfahren. Die Abschiebung stehe unmittelbar bevor und der Beschwerdeführer habe sich bisher stets im Verborgenen aufgehalten und sei in Österreich nicht integriert. Zudem sei er nun in Hungerstreik getreten um sich vor der Abschiebung freizupressen.
Hinsichtlich des Vorwurfs der falschen gesetzlichen Grundlage der Schubhaft wurde ausgeführt, dass eine auf § 76 Abs. 1 AsylG gestützte Schubhaft in einem "ähnlich gelagerten Fall" (nach Abschluss des Asylverfahrens) "vom BVwG als rechtswidrig erkannt wurde, da der Fremde im europaweiten rechtlichen Sinne als Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, gilt".
7. Am 09.07.2015 verweigerte der Beschwerdeführer seine Überstellung nach Bulgarien und erzwang einen Abbruch der Abschiebung. Noch am selben Tag wurde Bulgarien von der veränderten Situation in Kenntnis gesetzt und ein weiterer Überstellungsversuch in Form einer "begleiteten Überstellung" für den 21.07.2015 fixiert.
8. Mit Schreiben vom 10.07.2015 gab der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass der (namentlich genannte) "Onkel" des Beschwerdeführers als österreichischer Staatsbürger in 1210 Wien (genaue Adresse angegeben) lebe. Dieser sei bereit, den Beschwerdeführer bei sich wohnen zu lassen und auch anzumelden. Zudem sei der Beschwerdeführer bereit "den Behörden zur Verfügung zu stehen", weshalb die Verhängung der Schubhaft nicht verhältnismäßig sei und mit dem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden hätte werden können. Es werde daher beantragt, den "Onkel" in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung "hinsichtlich der nunmehr bestehenden Wohnmöglichkeit" als Zeugen zu befragen.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer stellte in Österreich am 05.04.2014 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz, der wegen Zuständigkeit Bulgariens gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde. In Bulgarien hatte der Beschwerdeführer zuvor unter Angabe gänzlich anderer Personaldaten (Name, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Diese Entscheidung erwuchs mangels Einbringung einer Beschwerde in Rechtskraft. Die Identität des Beschwerdeführers, der über keine Personaldokumente verfügt, steht nicht fest; bei den im Spruch festgehaltenen Personaldaten handelt es sich lediglich um eine Verfahrensidentität zur Identifikation des Beschwerdeführers.
Ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz war vom Bundesamt wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden; eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.03.2015, GZ: W161 2103441-1/2E, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat selbst verwandtschaftliche Beziehungen in Österreich ausdrücklich verneint. Zu dem angeblichen "Onkel" ist keine substanzielle Bindung ersichtlich, wobei es - aus klar überwiegendem Verschulden des Beschwerdeführers - auch keine Anhaltspunkte für das tatsächliche Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses gibt. Der Beschwerdeführer war in Österreich seit Mai 2014 nur im Polizeianhaltezentrum (für insgesamt 3 Wochen) behördlich gemeldet. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet nie einer legalen Beschäftigung nach.
Es besteht damit weder ein gesicherter Wohnsitz in Österreich noch verfügt der Beschwerdeführer über ausreichende Existenzmittel für einen auch nur mehrwöchigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Seine sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sind als sehr geringfügig zu beurteilen. Hinsichtlich des Beschwerdeführers besteht mit Ausnahme des gegenständlichen Schubhaftverfahrens kein laufendes asyl- oder fremdenrechtliches Verfahren. Sämtliche einschlägigen Verfahren, die vom Beschwerdeführer eingeleitet worden sind, wurden rechtskräftig abgeschlossen. Er ist in Österreich ein "Fremder" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20a AsylG und gilt in Österreich nicht mehr als "Asylwerber" (§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1014437310/1507844721 und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben in der Türkei seinen Reisepass verloren und in Bulgarien sowie in Österreich gänzlich unterschiedliche Personaldatensätze (bis hin zur Staatsangehörigkeit) angegeben. Ob einer davon den Tatsachen entspricht - und falls ja, welcher - ist allerdings für die Frage der Zuständigkeit Bulgariens zur Führung des inhaltlichen Asylverfahrens nicht entscheidungsrelevant und kann daher auch im Verfahren betreffend eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Bulgarien ungeklärt bestehen bleiben.
Zu der mit Schreiben des bevollmächtigten Vertreters behaupteten Existenz eines "Onkels" ist festzuhalten, dass von einem bestehenden Verwandtschaftsverhältnis schon deshalb nicht ausgegangen werden kann, weil die Identität des Beschwerdeführers ungeklärt ist und dieser in Bulgarien und Österreich unter zwei gänzlich unterschiedlichen Identitäten aufgetreten ist. Überdies hat der Beschwerdeführer am 03.07.2015 die unmissverständliche Frage nach Angehörigen im Bundesgebiet ausdrücklich verneint. Die fehlende substanzielle Bindung zu dem genannten "Onkel" ergibt sich - unabhängig von der Frage eines Verwandtschaftsverhältnisses - im Übrigen auch daraus, dass der Beschwerdeführer den "Onkel" aus der Schubhaft nie direkt kontaktiert und auch seinem Vertreter keinen solchen Auftrag erteilt hat. Dies ist zweifelsfrei der Beschwerde (in der der "Onkel" nicht erwähnt wird) und dem Schreiben des Vertreters vom 10.07.2015 (erst eine Freundin des Beschwerdeführers soll diesen von der Schubhaft informiert haben) ersichtlich.
Die Feststellungen zu den amtlichen Meldungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus einer Nachschau im Zentralen Melderegister vom 08.07.2015, wobei den Ausführungen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich des wiederholten Untertauchens (während anhängiger Verfahren) nie entgegen getreten worden ist.
Dass sämtliche den Beschwerdeführer betreffenden asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren abseits der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde rechtskräftig abgeschlossen sind, wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers ausdrücklich in der Beschwerde vorgebracht und als Kernargument gegen die angewandte Rechtsgrundlage (§ 76 Abs. 2a FPG) geltend gemacht.
Die Geringfügigkeit der sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass diese in den vergangenen knapp eineinhalb Jahren nur zu Zeiten begründet/gepflegt werden konnten, in denen sich der Beschwerdeführer nicht nur (weitgehend) illegal und ohne amtliche Meldung im Bundesgebiet aufhielt, sondern sich auch bewusst den österreichischen Behörden entzogen hatte.
2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A)
2.2. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
§ 22a Abs. 1 BFA-VG lautete:
(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
§ 22a Abs. 3 BFA-VG lautet:
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
2.3. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.04.2015, Zlen. G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18, kundgemacht am 14.04.2015 (BGBl I Nr. 41/2015 vom 14.04.2015), wurde zu Recht erkannt:
"I. § 22a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden."
2.4. Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. RV 582 BlgNR 25. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in folgender Fassung:
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Der § 22a Abs. 3 BFA-VG war und ist damit unverändert in Kraft und findet damit auch auf den gegenständlichen Fall Anwendung. Somit besteht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Entscheidung über das Vorliegen der für die Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen. Für eine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung gibt es keinen Hinweis.
2.5. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um (unter anderem) die Abschiebung zu sichern. Über Fremde die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bereits 2014 zurückgewiesen und erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft. Ein Folgeantrag wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht im März 2015 als unbegründet abgewiesen. Somit ist er gemäß der Legaldefinition des § 2 AsylG 2005 nicht als "Asylwerber", sondern als "Fremder" anzusehen. Ein neuerlicher Asylantrag wurde bisher nicht gestellt und findet sich auch in der gegenständlichen Beschwerde kein entsprechender Hinweis. Vielmehr wird dies ausdrücklich verneint.
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121) setzt Schubhaft die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Die Notwendigkeit der Überwachung der Ausreise ist eine Voraussetzung für die Abschiebung, für die Schubhaft ist dies alleine jedoch nicht relevant. Hier ist zusätzlich das Bestehen eines Sicherungsbedarfs notwendig (VwGH 29.04.2008, Zl. 2007/21/0146; VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Es hat eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen; insofern eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen (VwGH vom 27.05.2009, Zl. 2008/21/0036; VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432).
Die Schubhaft darf daher stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Falle der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann.
2.6. Gemäß § 9a Abs. 4 FPG-DV liegen Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr im Sinne des § 76 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
Gemäß Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO nehmen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Gemäß Art. 28 Abs. 2 leg. cit. Dürfen die Mitglieder im Überstellungsverfahren im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen; dies allerdings nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
3. Zur Anwendbarkeit von § 9a Abs. 4 der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung (FPG-DV):
3.1. Das Fremdenpolizeigesetz sieht keine Kundmachungsbestimmungen für Verordnungen vor. Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 BGBlG gehörig kundgemacht. Die Prüfung gehörig kundgemachter Verordnungen steht dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 89 Abs. 1 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG nicht zu.
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, ausgeführt: "Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Art. 2, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat (vgl. ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 8. Juli 2009, Zl. 2007/21/0093, vom 22. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0068, vom 30. August 2011, Zlen. 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19. März 2014, Zl. 2013/21/0225, sowie vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0045, und vom 2. August 2013, Zl. 2013/21/0054; siehe schließlich auch das vom BVwG wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten - was der Revisionswerber schon in der Schubhaftbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend gemacht hatte - gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014, V ZB 31/14)."
Art. 2 lit. n der Dublin III-VO lautet wie folgt:
"Fluchtgefahr - das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."
3.3. Der Anwendung von § 76 FPG iVm § 9a Abs. 4 FPG-DVO steht auch nicht der Anwendungsvorrang unmittelbar anwendbaren Unionsrechts entgegen:
Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung 94).
Eine Bindung an einen formalen Gesetzesbegriff kann der dort zitierten Judikatur nicht entnommen werden und wird auch in den genannten Quellen nicht zum Ausdruck gebracht.
3.4. Im (in der Beschwerde angeführten) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts G301 2108223-1/3E vom 11.06.2015 (und weiteren inhaltlich gleichlautenden) wird zur FPG-DV und der Frage des relevanten Gesetzesbegriffes ausgeführt:
"Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Zum Zweck der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (vgl. Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³ [2006], 138 f.).
Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, objektive Kriterien für das Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94).
Eine innerstaatliche Regelung des Sicherungsbedarfs und der Fluchtgefahr enthält nunmehr § 9a Abs. 4 FPG-DV, BGBl. II Nr. 450/2005 idF BGBl. II Nr. 143/2015 (Inkrafttreten mit 29.05.2015 und Außerkrafttreten mit Ablauf des 19.07.2015).
(...)
Die Bestimmung des § 9a Abs. 4 FPG-DV enthält zwar eine nähere Regelung über den Sicherungsbedarf und die Fluchtgefahr im Hinblick auf § 76 FPG, allerdings erweist sich § 9a Abs. 4 FPG-DV unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des VwGH im Anwendungsbereich der Dublin III-VO als nicht hinreichende Rechtsgrundlage zur Anordnung der Schubhaft.
Der Beschwerde ist dahingehend zu folgen, dass der VwGH mit Erkenntnis vom 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075, entschieden hat, dass solche Umstände, die den Vorgaben der Dublin III-VO entsprechen, gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 Dublin III-VO nicht in Betracht.
Da davon ausgegangen werden kann, dass der VwGH dabei einen formalen Gesetzesbegriff als Akt des Gesetzgebers vor Augen hatte und die Verordnungsbestimmung des § 9a Abs. 4 FPG-DV daher diesen Anforderungen nicht entspricht, erweist sich der gegenständliche Schubhaftbescheid allein schon deshalb als rechtswidrig."
Damit schließen sich die bezeichneten Erkenntnisse der Sichtweise des VwGH aber nicht ("vollinhaltlich") an, sondern nehmen eine Interpretation oder Präzisierung derselben vor. Dass der VwGH aber bei seiner Entscheidung (jedenfalls) "einen formalen Gesetzesbegriff" vor Augen hatte lässt sich - insbesondere unter Berücksichtigung der oben unter II.3.3. wiedergegebenen Ausführungen - aus Sicht des im gegenständlichen Fall zur Entscheidung berufenen Richters jedoch weder aus Ro 2014/21/0075 (vom 19.02.2015) noch Ro 2014/21/0080 (vom 24.03.2015) herauslesen. Dies umso mehr, als der Verwaltungsgerichtshof entsprechende Ausführungen (etwa jene, die im Erkenntnis W117 2108740-1/3E zitiert wurden) aus dem Beschluss des deutschen BGH nicht wiedergegeben hat, an anderer Stelle auch von "gesetzlich festgelegt" spricht und gleichzeitig einen Kommentar zitiert, wonach eine Regelung "im nationalen Recht" erforderlich sei. Vielmehr ist daher davon auszugehen, dass der Verwaltungsgerichtshof eine derart deutliche Reduktion der Möglichkeiten des nationalen Gesetzgebers bei der Umsetzung von Verordnungen der Europäischen Union ganz explizit und unmissverständlich in seinen oben genannten Entscheidungen ausgedrückt hätte, so sie tatsächlich beabsichtigt wäre.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass bei der Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der von ihr massiv beeinflussten Grundrechtecharta (GRC) stets von einem materiellen Gesetzesbegriff ausgegangen wurde und ausgegangen wird (vgl. dazu Renzikowski, in Pabel et al., Internationaler Kommentar zur EMRK, Art. 5, Stand 7. Lieferung Rz 73). Auch der 39. Erwägungsgrund der VO 604/2013 bezieht sich ausdrücklich auf die GRC und ordnet die Anwendung der Verordnung im Einklang mit der GRC an. Der 20. Erwägungsgrund, der sich auf die Schubhaft bezieht, sieht keine Abweichung davon vor. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Union der Verordnung ein von der GRC abweichendes Begriffsverständnis angewendet wissen wollte. Andernfalls hätte die Union ein "Zweiklassensystem" im Rechtsschutz geschaffen: Für die Festlegung von Schubhaftgründen nach Art. 2 lit. n Dublin-III-VO für Asylwerber im Dublin-System würde man ein formelles Gesetz brauchen, für die Festlegung von Schubhaftgründen nach Art. 8 RL 2013/33/EU würde für alle anderen Asylwerber eine Verordnung genügen. Für diese Ungleichbehandlung können jedoch keine sachlichen Gründe erkannt werden. Dies umso mehr, als der höhere Rechtsschutz für Asylwerber im Rahmen des "Dublin-Systems" ohnehin durch materielle Erfordernisse (etwa "erhebliche Fluchtgefahr" und das ausdrückliche Verbot einer Schubhaftverhängung allein aufgrund der Anwendbarkeit der Verordnung) gewährleistet ist. Dies wird im Übrigen auch in ständiger Judikatur berücksichtigt. Schließlich spricht auch das Subsidiaritätsprinzip für die Anwendung eines materiellen Gesetzesbegriffs: Es gibt keine schlüssige Begründung, wieso es nötig sein sollte, den Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten bezüglich der Regelung der Schubhaftgründe für eine Gruppe von Asylwerbern einzuschränken, nicht aber für die andere Gruppe. Es gibt auch keinen Hinweis auf eine derartige Intention der Union im Verordnungserlassungsprozess - weder in COM (2013) 416 final, 2008/0243 (COD), noch in den nach folgenden Fassungen und Erläuterungen wird auf eine beabsichtigte Einschränkung des Umsetzungsspielraumes der Mitgliedstaaten bezuggenommen.
3.5. Der Beschwerdeführer releviert darüber hinaus Bedenken gegen § 9a Abs. 4 FPG-DVO. Gemäß Art. 139 Abs. 1 lit. a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof auf Antrag eines Verwaltungsgerichts über die Gesetzmäßigkeit von Verordnungen.
Hat ein Gericht einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes nach Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG gestellt, so dürfen gemäß § 57 Abs. 3 VfGG in dem bei ihm anhängigen Verfahren bis zur Verkündung bzw. bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen oder Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht in die Entscheidungsfrist einzurechnen.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jeder, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Fall dessen Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, binnen einer Woche über das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft zu entscheiden. Durch diese Entscheidung ist das Verfahren nach § 22a Abs. 3 BFA-VG beendet. Hat das Gericht die Verordnung, die es anficht, nicht mehr anzuwenden - was bei Beendigung des Verfahrens der Fall wäre - hat es aber den Antrag aber nach § 57 Abs. 4 VfGG beim Verfassungsgerichtshof zurückzuziehen.
Das Stellen eines Verordnungsprüfungsantrages innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hingegen würde dazu führen, dass gemäß § 57 Abs. 2 VfGG eine Entscheidung gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes unzulässig wäre, weil sie zwar keinen Aufschub duldet, die Frage aber endgültig erledigt. Soweit auf der einfachgesetzlichen Ebene des § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG normiert ist, dass die Zeit des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in die Entscheidungsfrist eingerechnet wird, ändert es nichts daran, dass der Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG diesfalls nicht innerhalb der vom infolge der Aufhebung des § 22a Abs. 2 BFA-VG unmittelbar anwendbaren Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG festgelegten Frist von einer Woche ab Beschwerdeerhebung erfolgen würde.
Aus diesem Grund sieht das Bundesverwaltungsgericht von der Stellung eines Verordnungsprüfungsantrages ab. Der Beschwerdeführer kann in einer Beschwerde gegen diese Entscheidung seine Bedenken an den Verfassungsgerichtshof herantragen und dadurch Rechtsschutz auch in dieser Frage erlangen.
4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
Dem Beschwerdeführer ist seit Sommer 2014 bekannt, dass Bulgarien für die Führung seines Verfahrens zuständig ist (weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz auch zurückgewiesen worden war), wobei er sich dem Zugriff durch die Behörden wiederholt durch Untertauchen entzogen hatte. Bereits dieses Verhalten ist ein deutlicher Hinweis, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sein Asylverfahren in Bulgarien zu führen und auch bereit ist, seine Überstellung durch Untertauchen zu verhindern. Am Bestehen eines grundlegenden Sicherungsbedarfes herrscht schon aus diesem Grund kein Zweifel. Insgesamt besteht aus unten stehenden Gründen hinsichtlich des Beschwerdeführers ein besonders großes Risiko des Untertauchens und gibt es keinen vernünftigen Grund, anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich so der Abschiebung (erneut) entziehen würde.
Im gegenständlichen Fall sind etwa die Ziffern 1 und 3 der FPG-DV erfüllt, wobei die darin genannten Kriterien ("ist insbesondere zu berücksichtigen") nicht abschließend geregelt sind. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen. Hinsichtlich Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall werden lediglich ein - dem Beschwerdeführer selbst gegenüber den Behörden oder auch seinem Vertreter offenkundig nie erwähnenswert erschienener - "Onkel" und eine nie namentlich bezeichnete "Freundin" als "soziale Anknüpfungspunkte" geltend gemacht. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie legal beschäftigt, verfügt über keinen gesicherten Wohnraum und es gibt auch keinen Hinweis aus substanzielle Existenzmittel.
Einen besonders relevanter Grund für die Erfordernis der Verhängung der Schubhaft im gegenständlichen Verfahren ergibt sich schließlich aus der Verhinderung der Abschiebung nach Bulgarien durch den Beschwerdeführer am 09.07.2015 in Verbindung mit den Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Rechtsgrundlage der Schubhaft. Die Grundlage der Abschiebung ist eine rechtskräftige Entscheidung des Bundesamts; einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz hat der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme nicht mehr gestellt. Damit gibt es offenkundig kein Interesse des Beschwerdeführers (mehr) an einem Asylverfahren in Österreich. Wenn aber eine Person, die weder über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt, noch hier ein Asylverfahren führen will, die Abschiebung in den für die Führung ihres Verfahrens (unstrittig) zuständigen Staat verweigert, kann daraus nur geschlossen werden, dass diese Person unmittelbar nach der Entlassung aus der Schubhaft umgehend untertauchen würde. Dies umso mehr, als die aktuell bekämpfte Schubhaft ja bereits mit einer erfolgreichen Überstellung nach Bulgarien beendet gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer und insbesondere seinem Vertreter - der gleichzeitig auch sein amtswegig beigegebener Rechtsberater ist - muss auch bewusst sein, dass etwaige (angenommene) Probleme in Bulgarien oder bei der Führung des Asylverfahrens ebendort im Rahmen der gegenständlichen Schubhaftprüfung keine Relevanz aufweisen. Allerdings sind auch solche im gegenständlichen Verfahren nie thematisiert worden, weshalb auch die Verhinderung der Überstellung durch den Beschwerdeführer nicht auf einen entsprechenden rechtlichen Irrtum gestützt werden kann, sondern nur unter der Annahme Sinn macht, dass er erneut in Österreich untertauchen und ein Leben im Verborgenen führen will.
In diesem Zusammenhang ist die Ausführung im Schreiben vom 10.07.2015 - der Beschwerdeführer sein (nunmehr) "bereit den Behörden zur Verfügung zu stehen", weshalb die Schubhaft nicht mehr verhältnismäßig erscheine - als schlicht widersinnig zu bezeichnen. Wie in der Beschwerde ausdrücklich ausgeführt, wurden die Verfahren des Beschwerdeführers betreffend internationalen Schutz "rechtskräftig abgeschlossen" und wurde auch kein weiterer entsprechender Antrag gestellt. Dass es andere laufende Verfahren gibt, in die der Beschwerdeführer involviert sein könnte, wurde nie auch nur angedeutet. Es ist daher nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar zu welchem Zwecke der Beschwerdeführer nun "den Behörden zur Verfügung stehen" will. Die einzige Behörde, die ein nachweisliches Interesse daran hat, dass ihr der Beschwerdeführer zur Verfügung steht ist allerdings das Bundesamt - und zwar soll er ihr zur Durchsetzung einer rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung ("Abschiebung") zur Verfügung stehen. Eben dies hat der Beschwerdeführer aber nur einen Tag vor Aufstellung dieser Behauptung gerade nicht getan. Gänzlich anders stellte sich die Situation etwa in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.2014, GZ: W137 2007022, dar - hier war aufgrund des Bestrebens, ein Asylverfahren in Österreich zu führen, nicht mit einem Untertauchen des Betroffenen, sondern vielmehr mit einem kooperativen Verhalten zu rechnen.
In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers zu bejahen ist. Eben daraus ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. Dies umso mehr angesichts der sehr zeitnah bevorstehenden Überstellung nach Bulgarien und der letzten Monate, in denen sich der Beschwerdeführer bewusst den Behörden entzogen hat.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die erstmalig in der Eingabe vom 10.07.2015 relevierte Beziehung (die weder der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 03.07.2015 noch sein Vertreter in der Beschwerde am 08.07.2015 geltend machte) konnte - angesichts der oben dargelegten Umstände - keinen nennenswerten Grad der sozialen Verankerung in Österreich darlegen, womit sich diese Frage letztlich ohnehin als nicht entscheidungsrelevant erwies. Im Übrigen wäre auch bei einer substanzielleren sozialen Verankerung des Beschwerdeführers das gelindere Mittel angesichts des unbestrittenen Vorverhaltens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden gewesen.
Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im gegenständlichen Fall eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers weder in der Beschwerde vom 08.07.2015 noch in der Eingabe vom 10.07.2015 behauptet worden ist. Auch aus der Aktenlage haben sich keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, zumal der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum auch einer laufenden medizinischen Kontrolle unterliegt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie oben dargelegt erweist sich im Rahmen von Schubhaften im Anwendungsbereich der Dublin III-VO die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob "gesetzlich festgelegt" im Sinne der genannten Verordnung derart auszulegen ist, dass die Festlegung ausschließlich auf Basis eines formellen Gesetzes erfolgen darf. Eine entsprechende Festlegung war aus der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ersichtlich, zumal bei der Umsetzung von Unionsrecht üblicherweise von einem materiellen Gesetzesbegriff ausgegangen wird, der etwa Verordnungen nach österreichischem Recht mitumfasst. Im Zusammenhang mit dem österreichischen Schubhaft-Regime kommt dieser Frage die grundsätzliche Bedeutung ungeachtet der Tatsache zu, dass im gegenständlichen Verfahren die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen aus anderen Gründen nicht vorlagen.
Die Revision war daher zuzulassen.
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