W124 1418775-2•BVwG W124 1418775-2
W124 1418775-2Tribunal administratif fédéral15 juil. 2015
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Interessenabwägung, öffentliches<br/>Interesse, Übergangsbestimmungen
W124 1418775-2/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Indien, vertreten durch XXXX ., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer - ein indischer Staatsangehöriger - reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX hinsichtlich Asyl und subsidiärem Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , keine Folge gegeben.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX , wurde diese Entscheidung des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Ausweisung aufgehoben, weil der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC verletzt wurde. Darin wurde ausgeführt, dass auf die Angaben des Beschwerdeführers vom XXXX im Rahmen des Parteiengehörs, wonach er seit der letzten Einvernahme vor zwei Jahren seine Integration in Österreich massiv verbessert habe -er sei nun Fahrer eines Kleinlasters tätig und verdiene zirka XXXX monatlich, verfüge über eine ortsübliche Wohnung, spreche gut Deutsch und sei krankenversichert- im angefochtenen Erkenntnis nicht eingegangen worden sei.
3. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Vertreter sowie das Bundesasylamt teilnahmen. Diese öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gestaltete sich in den wesentlichen wiedergegebenen Teilen wie folgt:
..............
"VR: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Punjabi.
[...]
R: Haben Sie noch irgendwelche Unterlagen, im Sinne der Integration, die Sie vorlegen möchten?
BF: Ja, ich habe einen Führerschein hier gemacht. Ich habe eine Firma gegründet und eine Wohnung gemietet.
BF legt die Unterlagen vor.
R: Wann haben Sie den Führerschein gemacht?
BF: Am XXXX habe ich den Führerschein erhalten bzw. absolviert. Eine Kopie des Führerscheins wird als Beilage A zum Akt genommen. Als Beilage B wird ein Werkvertrag (in Kopie) zu Harpreet Babar zum Akt genommen.
R: Möchten Sie sonstige Unterlagen noch vorlegen?
BF: Den Wohnungsvertrag und der Gewerbeschein ist zu Hause.
[...]
R: Gibt es noch Unterlagen, die noch vorzulegen sind?
BFV: Nein.
BF: Ja, ich werde einen Gewerbeschein noch vorlegen.
R: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?
BF: Im Dezember XXXX bin ich gekommen.
R: Wie geht es Ihren Eltern bzw. Ihren Geschwistern?
BF: Gut.
R: Haben Sie mit Ihren Familienangehörigen in Indien Kontakt?
BF: Ja.
R: Inwiefern?
BF: Wir telefonieren einmal bis zweimal im Monat miteinander.
R: Wie erwirtschaften Ihre Eltern ihren Lebensunterhalt?
BF: Mein Vater ist LKW-Lenker.
R: Und Ihre Mutter?
BF: Sie ist Hausfrau.
R: Wie haben Sie in Indien Ihren Lebensunterhalt bestritten?
BF: Ich war Schüler. Ich wurde von meinen Eltern unterstützt.
R: Welche Schulausbildung haben Sie?
BF: Ich habe die 12. Schulstufe beendet.
R: Was haben Sie nach der 12. Schulstufe gemacht?
BF: Danach habe ich in der elterlichen Landwirtschaft mitgeholfen.
R: Wie lange?
BF: Bis zur Ausreise.
R: Wie lange haben Sie in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet?
BF: 2-3 Jahre lang, bis zur Ausreise.
R: Ihr Vater betreibt noch die Landwirtschaft?
BF: Nein, jetzt haben wir diese Landwirtschaft nicht mehr, diese wurde verkauft, um meine Ausreise zu finanzieren.
R: Was arbeitet Ihre Mutter?
BF: Hausfrau.
R: Und Geschwister?
BF: Mein Bruder geht zur Schule.
[...]
R: Leben Ihre Eltern bzw. Ihr Bruder noch an der von Ihnen angegebenen Adresse?
BF: Nein. Kurz nach meiner Ausreise sind sie nach Jammu übersiedelt.
[...]
R: Haben Sie außer Ihrer Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb noch eine andere Tätigkeit verrichtet?
BF: Ich habe meinen Vater begleitet und Fahren gelernt.
R: Was heißt, Sie haben Fahren gelernt?
BF: Ich habe gelernt, einen LKW zu lenken.
R: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Sie in einer Fabrik gearbeitet hätten und von der Tätigkeit haben Sie heute überhaupt nichts erwähnt.
BF: Der LKW fuhr für eine Zement-Fabrik.
R: Beim BAA haben Sie gesagt, Sie haben in einer Fabrik mit Ihrem Vater gearbeitet.
BF: Wir haben Steine für diese Fabrik transportiert.
R: Haben Sie an der von Ihnen zuvor angegebenen Adresse, bevor Sie nach Indien ausgereist sind, alleine gewohnt?
BF: Ich war bei meiner Familie.
R: Aus welchen Familienmitgliedern besteht Ihre Familie?
BF: Meine Eltern, ein Bruder und eine Schwester, die Schwester ist verheiratet.
R: Wo lebt Ihre Schwester?
BF: Im Punjab.
[...]
R: Haben Sie in Österreich Verwandte?
BF: Nein.
R: In der Europäischen Union?
BF: Ja.
[...]
BF: In Italien.
[...]
R: In welchem Verwandtschaftsverhältnis steht diese Person?
BF: Er ist der Sohn vom Schwager meiner Tante.
R: Stehen Sie mit ihm in Kontakt?
BF: Nein.
R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt seit dem Jahr XXXX bis jetzt bestritten?
BF: Im Jahr XXXX bis September XXXX habe ich als Zeitungszusteller gearbeitet. Im September XXXX habe ich eine Firma gegründet. Ich habe als Essenszusteller gearbeitet. Ich fuhr damals ein Moped. Jetzt fahre ich mit dem Auto. Seit XXXX fahre ich mit dem Auto.
R: Was haben Sie durchschnittlich in den jeweiligen Jahren monatlich verdient?
BF: In der Zeit von XXXX bis XXXX habe ich durchschnittlich XXXX bis XXXX Euro monatlich verdient. Als Essenszusteller verdiene ich XXXX
.
R: Seit wann verdienen Sie XXXX ?
BF: Seit September XXXX . Seit der Gründung meiner Firma.
R räumt dem BF eine Frist von einer Woche ein, um die jeweiligen Einkommenssteuerbescheide und die Umsatzsteuerbescheide von den Jahren XXXX und XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
BF: Der Steuerberater hat gesagt, dass das Finanzamt den Bescheid innerhalb von 2-3 Wochen schickt.
R: Wie viel zahlen Sie Miete?
BF: XXXX Euro.
R: Können Sie den Mietvertrag vorlegen?
Dem BF bzw. dem BFV wird eine Frist von 1 Woche eingeräumt, dem Bundesverwaltungsgericht den Mietvertrag vorzulegen.
R: Sind Sie verheiratet?
BF: Nein.
R: In Indien?
BF: Nein.
R: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
R: Sind Sie für eine andere Person noch sorgepflichtig?
BF: Für meine Eltern.
R: Was heißt das?
BF: Ich schicke ihnen XXXX Euro nach Indien.
R: In welchem Zeitraum?
BF: 2-3mal im Jahr.
R: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Nein.
R: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Nicht so gut.
R: Haben Sie schon einmal einen Deutschkurs besucht?
BF: Nein.
R: Warum haben Sie noch nie einen Deutschkurs besucht?
BF: Wegen meiner Arbeit habe ich keine Zeit.
R: Sind Sie gesund?
BF: Ja.
R: Nehmen Sie Medikamente?
BF: Nein.
R: Haben Sie Freunde in Österreich?
BF: Nein.
R: Wie gestalten Sie Ihre Freizeit, wenn Sie nicht arbeiten?
BF: Ich habe keine Freizeit. Ich fange um 04.00 Uhr an und ich höre um 16.00 Uhr auf. Ich liefere Pakete aus.
R: Was machen Sie in der Zeit zwischen 16.00 Uhr und 04.00 Uhr?
BF: Ich koche mein Essen, dusche mich und ich schlafe.
R: Sind Sie in Österreich vorbestraft?
BF: Nein.
R: Verstehen Sie Deutsch?
BF: Ja.
R: Wie verständigen Sie sich, wenn Sie Pakete ausfahren?
BF: Ich verstehe alles, wenn ich Pakete ausfahre und die Kunden verstehen auch alles, wenn ich die Pakete bringe.
R: Haben Sie die Gewerbeberechtigung mit?
BF: Im Moment habe ich sie nicht mit.
Dem BF wird eine Frist von 1 Woche eingeräumt, diese dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
R: Gehören Sie einem Verein an? Betätigen Sie sich bei einer karitativen Einrichtung, bei einem Sportverein oder dergleichen?
BF: Nein, ich machte einen Erste-Hilfe-Kurs.
R: Haben Sie eine schwere Verwaltungsübertretung (zum Beispiel Alkohol am Steuer) in Österreich begangen?
BF: Nein.
R: Besteht gegen Sie ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung?
BF: Nein.
R an BFV: Haben Sie Fragen?
BFV: Nein. "
4. Mit Schreiben vom XXXX legte der Vertreter des Beschwerdeführers einen Auszug aus dem Gewerberegister, den Einkommensteuerbescheid für 2011 und einen Wohnheimvertrag vor.
5. Über Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom XXXX , dem Gericht binnen drei Monaten die Einkommensteuerbescheide der Jahre XXXX und XXXX sowie die Umsatzsteuerbescheide der Jahre XXXX im Original vorzulegen, bzw. gleichzeitig den Einkommens-, bzw. Umsatzsteuerbescheid vom Jahr
XXXX , legte der Vertreter des Beschwerdeführers den Umsatzsteuerbescheid XXXX und die Einkommensteuerbescheide für XXXX vor, wonach der Beschwerdeführer XXXX einen Verlust und XXXX ein Einkommen von XXXX jährlich erzielte. Den Einkommensteuerbescheid
XXXX würde der Beschwerdeführer, sobald er ihn bekommen würde, voraussichtlich in zwei bis drei Wochen, vorlegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsbürger. Er gelangte am XXXX in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag Antrag auf internationalen Schutz, welcher im zweiten Verfahrensgang in Bezug auf Asyl und subsidiären Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde. Infolge der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes mit Erkenntnis vom XXXX ist noch über die Ausweisung des Beschwerdeführers abzusprechen.
Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und lebt in Österreich in keiner familienähnlichen Beziehung. Er hat in Österreich auch keine Verwandten. Zum in Italien aufhältigen Schwager seiner Tante hat er keinen Kontakt. Im Herkunftsstaat leben die Eltern und ein Bruder sowie eine verheiratete Schwester des Beschwerdeführers.
Die beschwerdeführende Partei ist unbescholten. Der Beschwerdeführer ist gesund und nimmt keine Medikamente.
Die beschwerdeführende Partei befand sich nach seiner Einreise in Österreich im Dezember XXXX etwa einen Monat in der staatlichen Grundversorgung, war dann bis September XXXX als Zeitungszusteller tätig und gründete im September XXXX eine Firma, verfügt seit dem XXXX über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigen darf und war dabei als Essenszusteller per Moped tätig und fährt seit XXXX mit einem Auto. Im Jahr XXXX erwirtschaftete der Beschwerdeführer ein Gesamteinkommen von XXXX , im Jahr XXXX einen Jahresverlust von XXXX und im Jahr XXXX ein Jahreseinkommen von XXXX . Der im Schriftsatz vom XXXX angeführte Steuerbescheid für das Jahr XXXX wurde bis dato nicht vorgelegt.
Er ist unbescholten. Es scheinen keine gerichtlich strafbaren Handlungen auf. Die beschwerdeführende Partei spricht die deutsche Sprache kaum und hat auch bis dato noch keinen Deutschkurs besucht. Er besuchte bisher nur einen Erste-Hilfe-Kurs. Der Beschwerdeführer ist auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat auch in den Jahren seines Aufenthaltes in Österreich keinen Freundeskreis in Österreich; er hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
2.1. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründet sich auf seine diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus den Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben und zu den im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus den Angaben im Laufe des Verfahrens, insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, sowie aus den vom Beschwerdeführer nachgereichten Unterlagen zu seiner Erwerbstätigkeit in Österreich.
Die schlechte Beherrschung der deutschen Sprache ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den in der Verhandlung dazu vernommenen Eindruck.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.
3.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 bestand die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht.
Alle nach Ablauf des 31.12.2013 durch den Verfassungsgerichtshof behobenen Entscheidungen nach dem Asylgesetz fallen gemäß § 75 Abs. 21 AsylG 2005 idgF an das Bundesverwaltungsgericht zurück, welches nach § 75 Abs. 19 und 20 AsylG 2005 zu entscheiden hat. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes im gegenständlichen Verfahren wurde nach Ablauf des 31.12.2013 durch den Verfassungsgerichtshof behoben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung des gegenständlichen Verfahrens zuständig ist.
3.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Wird eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 nach Ablauf des 31.12.2013 durch den Verfassungsgerichtshof behoben, so fällt dieses Verfahren gemäß § 75 Abs. 21 AsylG 2005 idgF an das Bundesverwaltungsgericht zurück, das gemäß der Abs. 19 und 20 zu entscheiden hat.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
3.3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer brachte vor, in Österreich keine Verwandten und auch keine familienähnliche Beziehung zu haben. Es besteht danach kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich, sodass eine Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen würde.
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob mit der Ausweisung auch in das Privatleben der beschwerdeführenden Partei eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob auch dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Des weiteren entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz (Zustellung mit XXXX ) seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; er konnte somit bereits knapp vier Monate nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Der EGMR hat sich in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf
Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass es in der Regel nicht erforderlich ist, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.
Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.
Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt zwar bereits seit viereinhalb Jahren in Österreich auf, es sind zum Entscheidungszeitpunkt aber keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grund die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre.
Der Beschwerdeführer reiste auf irreguläre Weise in Österreich ein und stellte hier einen letztlich unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Er hatte niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel.
Der Beschwerdeführer spricht nach eigenen Angaben und den in der Verhandlung gewonnen Eindruck trotz seines mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich sehr schlecht Deutsch, einen Sprachkurs hat er nie besucht. Selbst wenn das Sprachniveau deutlich höher wäre, ist anzumerken, dass aus dem Umstand allein, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad zu beherrschen, nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden kann, und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil der beschwerdeführenden Partei die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).
Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keinen Freundeskreis in Österreich. Des weiteres besucht der Beschwerdeführer in Österreich - abgesehen von der Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs - keine Bildungseinrichtungen und ist auch nicht Mitglied in Vereinen bzw. sonstigen Organisationen bzw. leistet keine gemeinnützige Arbeit. Aktuell wohnt er in einem möblierten Wohnheim für Studenten.
Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeit als Essenszusteller ist auszuführen, dass sich der in der Verhandlung angegebene Lohn von XXXX Monat seit seiner im Jahr XXXX ausgeübten Tätigkeit, nicht aus den vorgelegten Unterlagen nachvollziehen lässt , als sich für das Jahr XXXX lediglich ein Jahreseinkommen von 1867 Euro aus dem Einkommensteuerbescheid XXXX und sich aus dem Einkommenssteuerbescheid XXXX sogar ein Verlust ergeben hat, sodass in diesem Zeitraum auf keinen Fall von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden konnte. Lediglich für das Jahr XXXX geht aus dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid ein Jahreseinkommen von XXXX hervor. Unter Berücksichtigung der zu leistenden monatlichen sozialversicherungsrechtlichen Abgaben und der monatlichen Miete in der Höhe von XXXX Euro kann jedoch unter Berücksichtigung der in § 293 ASVG vorgesehenen Richtsätze für Einzelpersonen nicht von einer entsprechenden Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden, als auch die mangelnde Vorlage der Steuerbescheide für das Jahr XXXX den Schluss zulassen, dass dieser über kein entsprechendes Einkommen verfügt.
Doch auch selbst wenn man vom Wahrheitsgehalt seiner Angaben zur Berufstätigkeit ausginge, so ist diese zwar positiv hervorzuheben, reicht jedoch alleine nicht aus, um von einer Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen.
So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.07.2009, Zl. 208/21/0533, in einem Fall, in dem sich der Beschwerdeführer schon seit Jänner 2001 in Österreich aufhielt, wiederholt legale Berufstätigkeiten ausübte und zudem ausreichende deutsche Sprachkenntnisse aufwies, ausgeführt, dass es sich dabei zwar um einen relativ langen Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte, handelt, er sich aber doch aufgrund der ihm bekannten Gegebenheiten der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein musste. Es entspreche der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände (hier weiters das Erlernen der deutschen Sprache und der Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich) während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag gründet (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0654, mwN). Aus einem anderen Erkenntnis des VwGH, in welchem die seit etwa fünfeinhalb Jahren in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin über ausgezeichnete Deutschkenntnisse sowie jahrelange berufliche Integration verfügte, geht folgendes hervor:
"...die geltend gemachten Umstände, welche lediglich das Privat- und nicht auch das Familienleben der Beschwerdeführerin betreffen, reichen auch in Verbindung mit der Aufenthaltsdauer von etwas mehr als fünfeinhalb Jahren sowie der festgestellten Berufstätigkeit nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten (illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens) versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen" (vgl. VwGH 30.04.2009, 2008/21/0374).
In einem weiteren Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100 wurde hinsichtlich eines über zehn Jahre andauernden Aufenthaltes eines Fremden im österreichischen Bundesgebiet darauf hingewiesen, dass dieser, unter Berücksichtigung auf die im Einzelfall zu beurteilenden Umstände, den persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen bzw. eine Ausweisung als unverhältnismäßig erscheinen lassen kann. Allerdings können Ausweisungen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn dauernden Inlandaufenthalt als verhältnismäßig angesehen werden, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren.
Ähnlich führt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22.09.2011, Zl. 2007/18/0864 dazu aus, dass eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen ist. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit zunehmender Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist allerdings nicht allein maßgeblich, sondern ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genutzt hat sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer zwar schon viereinhalb Jahre im österreichischen Bundesgebiet auf, jedoch sind in einer Zusammenschau trotz der langen Aufenthaltsdauer keine Gründe ersichtlich, welche für eine erfolgte Integration des Beschwerdeführers in Österreich sprechen würden und seiner Ausweisung entgegenstehen könnten. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht darlegen bzw. nicht glaubhaft machen können, insbesondere auch nicht in der Beschwerdeverhandlung, dass er seine Zeit in Österreich genützt hätte, um sich hier sozial und beruflich zu integrieren und sind auch nach der Verhandlung keine Umstände hervorgekommen bzw. wurden in der Zwischenzeit keine Nachweise erbracht, welche eine andere Beurteilung zulassen würden. Es kann weder davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, welcher keine familiären Bezugspunkte in Österreich hat, über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt oder unter Berücksichtigung der monatlich zu zahlenden Miete und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben über eine die Selbsterhaltungsfähigkeit sicherndes Einkommen erwirtschaftet noch, dass er auf irgendeine Weise in das gesellschaftliche Leben in Österreich integriert ist. Der Beschwerdeführer ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein weder die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029) noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. etwa VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).
Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Indien erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Indien zu dem Schluss, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie den weit überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht und somit ihre Sozialisation erfahren hat, noch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, da sich dort nach wie vor Verwandte befinden. Der Beschwerdeführer spricht mit Punjabi eine indische Landessprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht an einer Sprachbarriere scheitert und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheint. Weiters ist der Beschwerdeführer mit den Gepflogenheiten der indischen Gesellschaft vertraut. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.
Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Indien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Da sohin keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen (vgl. BvWG W124 2000047-1/6E vom 19.06.2015, W124 1426752-1/14E vom 03.06.2015, W124 1431008-1/8E vom 11.05.2015 ua.).
Somit war gem. § 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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