L508 1420280-2•BVwG L508 1420280-2
L508 1420280-2Tribunal administratif fédéral15 juil. 2015
Rechtsanschauung des VwGH, Verschulden, Wiedereinsetzung, zumutbare<br/>Sorgfalt
L508 1420280-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Jordanien, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Astrid WAGNER, gegen den Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2015, Zl.:
800865105/14706159/BMI-BFA-RD-Wien, zu Recht erkannt:
A.)
Die Beschwerde wird gemäß § 33 Absatz 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Palästinenser aus Jordanien, reiste am 27.08.2010 unter Zuhilfenahme eines österreichischen Visums per Flugzeug nach Österreich ein. Nach Ablauf des Visums stellte der Beschwerdeführer am 17.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Als Grund für seine Ausreise nannte der Beschwerdeführer mehrere Umstände. Der Hauptgrund sei jedoch, dass er mit seiner Lebensgefährtin zusammenleben wolle, die Israelis hätten ihre Einreise nach XXXX jedoch verhindert. Weiters sei er von der Fatah-Partei mehrmals festgenommen und geschlagen worden. Der Beschwerdeführer sei beschuldigt worden, dass er bei der Hamas-Partei sei. Bei einer etwaigen Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er festgenommen und eingesperrt werden würde.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2011, Zl. 10 08.651-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil II wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen; in Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen. Gleichzeitig wurde in Spruchpunkt IV einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
3. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.08.2011, Zahl: E5 420.280-1/2011-8E gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab.
4. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens brachte der BF am 15.05.2012 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke Familienangehöriger beim Amt der Wiener Landesregierung ein. In diesem aufenthaltsrechtlichen Verfahren war der Beschwerdeführer nicht vertreten. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 31.08.2012 zurückgewiesen, da der BF an der bei der Herstellung eines Aufenthaltstitels notwendigen erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitgewirkt habe.
5. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) wurde dem Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.12.2014 Parteiengehör dahingehend gewährt, dass ihm mitgeteilt wurde, dass die Behörde beabsichtige gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 3 Jahre befristeten Einreiseverbot zu erlassen. Das diesbzgl. Schriftstück wurde vom BF nicht behoben und durch Hinterlegung beim Postamt Wien 1080 zugestellt.
6. Mit Bescheid des BFA vom 12.01.2015, Zahl: Zl.:
800865105/14706159/BMI-BFA-RD-Wien wurde festgestellt, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Überdies wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
7. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach erfolglosem Zustellversuch am 14.01.2015 durch Hinterlegung beim Postamt 1180 zugestellt und erwuchs am 29.01.2015 in Rechtskraft.
8. Am 02.02.2015 erhob der Beschwerdeführer durch den damaligen Beschwerdeführervertreter per Telefax eine Beschwerde an das BVwG, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 AVG sowie einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gem. § 71 Abs 6 AVG.
Bezüglich des Wiedereinsetzungsantrages führte die BFV aus, dass gegenständlich ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vorliege. Es sei für den BF unvorhergesehen und jedenfalls unabwendbar gewesen, dass die Behörde allfällige Parteiengehöre und Bescheide nicht an dem vor dem BFA ausgewiesenen Vertreter, RA XXXX, zustellt, sondern an ihn selbst. Im Asylverfahren sei der BF stets von RA XXXX vertreten gewesen und müsse dies auch für das gegenständliche Verfahren gelten.
In der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid wird im wesentlich geltend gemacht, dass der BF in Österreich sprachlich und beruflich völlig integriert sei und daher die Verhängung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot jedenfalls unverständlich sei. Auch habe der BF mittlerweile eine Österreicherin geheiratet und sei im Falle einer Abschiebung eine Verletzung des Privat- und Familienlebens gegeben. Auch die Abschiebung nach Jordanien sei nicht rechtmäßig, da der BF nicht jordanischer Staatsbürger sondern staatenloser Palästinenser sei und in Jordanien keine Lebensgrundlage finde.
9. Mit Schreiben vom 04.02.2015 gab die nunmehrige Beschwerdeführervertreterin ihre Vertretungsvollmacht bekannt.
10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2015, Zl.: 800865105/14706159/BMI-BFA-RD-Wien wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.
Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass es der BF im konkreten Fall nicht glaubhaft zu machen vermochte, dass er im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG verhindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten. Laut Aktenlage sei ersichtlich, dass dem Antragsteller eine Ladung vom 02.10.2014, datiert für 28.10.2014 zugestellt worden ist, welcher er auch Folge geleistet habe. Im Zuge dieser Vorsprache seien Kopien des Reisepasses und des spanischen Aufenthaltstitels angefertigt worden. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.12.2014 sei ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt. Mit Beginn der Abholfrist 14.01.2015 sei der Partei der Bescheid ordnungsgemäß zugestellt worden. Seitens des BFA wurde festgestellt, dass zwischen der Partei und der Rechtsanwaltskanzlei XXXX kein Vollmachtsverhältnis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung aktenkundig gewesen war. Das Asylverfahren, in welchem die Partei von der XXXX vertreten war, sei rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Weder im Verfahren beim Amt der Wiener Landesregierung noch beim fremdenrechtlichen Verfahren beim BFA sei die XXXX mit Vollmacht in Aktion getreten. Die Zustellung des Bescheides sei vollkommen rechtmäßig erfolgt und handle es sich beim Versäumen der Rechtsmittelfrist nicht um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, welches die Partei darin gehindert habe, rechtzeitig Berufung einzubringen.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Beschwerdeführervertretung mit Schriftsatz vom 02.06.2015 Beschwerde. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass bereits der damalige Rechtsvertreter im Antrag auf Wiedereinsetzung vom 02.02.2015 dargelegt habe, dass der BF beim Ausheben der Post aus dem Postkasten irrtümlich den "gelben Zettel" unter der Masse von Webeprospekten übersehen habe. Erst beim Wegwerfen der Werbung am 29.01.2015 sei ihm dieser Zettel aufgefallen und habe er den Bescheid daher bei der nächsten Gelegenheit am 30.01.2015 abgeholt. Der Wiedereinsetzungsantrag sei von seinem damaligen Vertreter sogleich eingebracht worden. Mit diesem Vorbringen habe sich die genannte Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt und sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen den BF und seine Ehegattin einzuvernehmen. Das Verfahren sei daher mangelhaft geblieben.
12. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer nach erfolglosem Zustellversuch am 14.01.2015 durch Hinterlegung beim Postamt 1180 zugestellt und erwuchs am 29.01.2015 in Rechtskraft.
Ein Vollmachtsverhältnis bestand bis zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages am 02.02.2015 nicht.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am 02.02.2015 vom BFV per Telefax eingebracht.
Der BFV stellte in dieser Beschwerde vom 02.02.2015 auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 21.05.2015 wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab.
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des BFA.
2.2. Die Feststellung, dass dem BF der Bescheid des BFA am 14.01.2015 durch Hinterlegung beim Postamt 1180 Wien ordnungsgemäß zugestellt wurde, ergibt sich aus dem Rückschein der RSA-Briefsendung und ist durch den im Akt befindlichen Rückschein belegt.
Das Datum der Einbringung der Beschwerde ist durch das Datum der Faxsendung der Beschwerde belegt.
Dass der BFV mit Schriftsatz vom 02.02.2015 einen Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist bezüglich des Bescheides des BFA vom 12.01.2015 stellte, ist aus den im Akt befindlichen Unterlagen ersichtlich.
Dass der Beschwerdeführer während seines fremdenrechtlichen Verfahrens bis zur Einbringung der Beschwerde und des Wiedereinsetzungsantrages am 02.02.2015 nicht vertreten war bzw. kein Vollmachtsverhältnis bestand, ergibt sich aufgrund folgender Tatsachen: Laut Aktenlage ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer durch das BFA eine Ladung vom 02.10.2014, datiert für 28.10.2014 zugestellt worden ist, welcher er auch Folge geleistet hat und wurden im Zuge dessen Kopien des Reisepasses und des spanischen Aufenthaltstitels angefertigt. In der Ladung wurde daraufhin gewiesen, dass die Partei entweder persönlich in das Amt kommen könne, oder an deren Stelle einen Bevollmächtigten entsenden könne. Aus dem Akt ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer je geltend gemacht hätte, im fremdenrechtlichen Verfahren einen Rechtsanwalt oder eine Dritte Person zur Vertretung bevollmächtigt zu haben.
Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.12.2014 ist daher mangels Vertretung ordnungsgemäß an den BF durch Hinterlegung beim Postamt 1180 Wien zugestellt worden. Auch der angefochtene Bescheid wurde dem BF mit Beginn der Abholfrist 14.01.2015 ordnungsgemäß durch Hinterlegung beim Postamt 1180 Wien zugestellt.
Zwischen dem BF und der Rechtsanwaltskanzlei XXXX war bis zum 02.02.2015 kein Vollmachtsverhältnis aktenkundig. Das Asylverfahren, in welchem der BF von der Kanzlei XXXX vertreten war, wurde bereits im August 2011 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Auch war der Beschwerdeführer im Verfahren beim Amt der Wiener Landesregierung im Jahr 2012 unvertreten und sohin nicht durch die Rechtsanwaltskanzlei XXXX vertreten. Die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides erfolgte daher vollkommen zu Recht an den Beschwerdeführer, weswegen es sich beim Versäumen der Rechtsmittelfrist nicht um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, welches die Partei darin gehindert habe, rechtzeitig Berufung einzubringen, handelt.
Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos und ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu entnehmen. Alle hinsichtlich der Beschwerde abzuklärenden Fragen sind umfassend und lückenlos vollständig aus den bisher vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargelegten Ausführungen und aus dem Verwaltungsakt zu ersehen. Eine weitere mündliche Erörterung kann aus diesen Gründen unterbleiben, da dadurch keine Veränderung der Klärung der Rechtssache in wesentlichen Punkten zu erwarten ist.
Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt als erwiesen angenommen. Die Aufnahme weiterer Beweise, wie etwa die zeugenschaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, war daher aufgrund Entscheidungsreife nicht erforderlich.
Zu A)
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheides des BFA vom 21.05.2015
3.2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 33 Abs. 2 VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Gemäß § 33 Abs. 5 VwGVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Gemäß § 33 Abs. 6 VwGVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt.
Auf Grund des § 17 VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des § 71 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber als Vorbild für § 33 VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP). Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 33 VwGVG Anm. 1). Diese Bestimmung weist die engste Verwandtschaft mit § 71 AVG auf.
Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des VwGH zu § 71 AVG auch für die Bestimmung des § 33 VwGVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH 10.05.1973, Zl. 1646/72; 24.11.2005, Zl. 2005/11/0176; 22.12.2005, Zl. 2002/15/0109; 20.04.2010, Zl. 2010/11/0035; 10.11.2011, Zl. 2011/07/0232; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG IV, § 71 Rz 8).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).
Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).
Der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache nicht oder nur mangelhaft beherrscht, stellt keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar ( VwGH 22.5.1997, 97/18/257; 1.8.2000, 2000/21/0097; 19.9.2007, 2007/08/0097). Vielmehr genügt es, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, ein rechtlich bedeutsames behördliches Schriftstück erhalten zu haben (vgl. VwGH 24.2.2000, 96/21/0430; 11.10.2001, 98.18.0355; 19.11.2003, 2003/21/0090) um dessen Pflicht auszulösen, im Falle seiner Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, diese nicht auf sich beruhen zu lassen. (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0291; 27.1.2004, 2003/21/0167). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10.5.2000 95/18/0972) sowie den Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen, zumal aus der Rechtmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des allfällig zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsstelle sowie die dafür zur Verfügung stehende Frist hervorgeht und aufgrund der besonderen Bedeutung des Zustelldatums für die Einhaltung der Rechtmittelfrist, der Partei erhöhte Sorgfaltspflicht zukommt (VwGH 7.8.2001, 98/18/0068). Hat die der deutschen Sprache nicht mächtige Partei es unterlassen diesbezügliche Erkundigungen einzuholen, trifft diese ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden (vgl. VwGH 12.12.1997, 96/19/3394, 10.5.2000, 95/18/0972). Auch ein ungebildeter dem Lesen und Schreiben unkundiger Mensch, ist grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er einem behördlichen Schriftstück, ohne eine lesekundige Person beizuziehen, einen falschen Inhalt unterstellt, zumal er im Bewusstsein seiner diesbezüglichen Unfähigkeit damit rechnen musste, ein an ihn adressiertes Schreiben nicht richtig lesen und verstehen zu können (vgl. VwGH 12.12.1997, 96/19/3394; 10.5.2000, 95/18/0972).
Hat eine Partei einen Vertreter bestellt (§ 10 AVG), muss er sich dessen Verhalten zurechnen lassen (vgl. § 12 AVG); für eine Wiedereinsetzung kommt es in diesem Fall darauf an, dass das zur Versäumung führende Ereignis für den Vertreter unvorhergesehen oder unabwendbar war und ihn kein Verschulden trifft. Die Rechtsprechung legt an die Sorgfaltspflichten rechtskundiger Parteienvertreter einen strengeren Maßstab an als bei anderen Personen. In der Praxis kommt es häufig zur Versäumung von Fristen oder Verhandlungen, weil Mitarbeitern von berufsmäßigen Parteienvertretern (Rechtsanwälten etc.) Fehler unterlaufen. Nach der Rechtsprechung ist in diesem Fall eine Wiedereinsetzung zwar grundsätzlich möglich, wenn dieses Versehen für den Parteienvertreter unvorhergesehen oder unabwendbar war; die Rechtsprechung nimmt jedoch eine weitgehende Überwachungspflicht des Parteienvertreters gegenüber seinen Mitarbeitern an. In der reichhaltigen und kasuistischen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, insbesondere zur Glaubhaftmachung der ausgeübten Überwachung des Kanzleibetriebes durch den Parteienvertreter oder des mangelnden Verschuldens der Unkenntnis der Zustellung von amtlichen Schriftstücken, werden zumeist beide Aspekte unter einem geprüft. Will beispielsweise ein berufsmäßiger Parteienvertreter glaubhaft machen, dass er den Kanzleibetrieb hinreichend überwacht hat, muss er bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Art und Intensität der von ihm über seine Kanzlei ausgeübten Kontrolle für die Art und Weise vorbringen, in der er seine Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleipersonal tatsächlich selbst gehandhabt hat, und warum nur in diesem Fall die an sich ausgeübte Überwachung nicht zur Entdeckung der Fehlleistung geführt hat. Etwa reicht das Vorbringen, die seit 27 Jahren fehlerfrei arbeitende Kanzleileiterin habe eine Berufungsfrist versäumt, in diesem Zusammenhang nicht aus, um zu dokumentieren, dass der Parteienvertreter seiner auch der verlässlichen Angestellten gegenüber bestehenden Überwachungspflicht nachgekommen ist, weshalb ihn diese Behauptung auch nicht iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG exkulpieren kann (Hengstschläger - Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Teilband, Wien 2009 Rz 120f). Im Ergebnis werden nur Fehlleistungen einer ausreichend überwachten verlässlichen Kanzleikraft als Wiedereinsetzungsgrund gewertet. Zu diesen Fragen besteht eine sehr umfangreiche - und tendenziell sehr strenge - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, Wien 2004, S 308 f).
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit, besteht hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages die Pflicht neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde nicht begründet ist:
3.3.2.1. Im gegenständlichen Fall wurde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid nicht rechtmäßig zugestellt worden sei, da der Beschwerdeführer im Verfahren durch Rechtsanwalt XXXX vertreten gewesen sei und daher die Zustellung an diesen erfolgen hätte müssen. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargetan, bestand im gesamten fremdenrechtlichen Verfahren bis zur Einbringung der Beschwerde und des Wiedereinsetzungsantrages am 02.02.2015 aber kein Vollmachtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Rechtsanwaltskanzlei XXXX oder zu einem sonstigen Rechtsvertreter oder Dritten, weswegen die Zustellung an den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt seines Verfahrens ein Vertretung bzw. Bevollmächtigung geltend gemacht, was aber insbesondere im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht und seiner Vorsprach am 20.10.2014 beim BFA zur Überprüfung des rechtmäßigen Aufenthaltes möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer war sohin zumindest zu diesem Zeitpunkt in Kenntnis des gegen ihn bestehenden fremdenrechtlichen Verfahrens und wäre er daher zur in Kenntnissetzung der Behörde über ein bestehendes Vollmachtsverhältnis verpflichtet gewesen. Eine Bevollmächtigung wurde von ihm jedoch nicht dargetan, weswegen der Einwand in der Beschwerde, der BF sei stets von der Kanzlei XXXX vertreten gewesen, ins Leere gehen muss. Wenn der BFV vorbringt, dass der Beschwerdeführer im asylrechtlichen Verfahren von der Kanzlei XXXX vertreten gewesen sei und diese Vertretung daher weiter bestehen müsste, so ist hierzu auszuführen, dass das Asylverfahren bereits im August 2011 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden ist und die für das damalige Asylverfahren erteilte Bevollmächtigung damit jedenfalls geendet hat, dies insbesondere unter Beachtung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auch im Verfahren vor dem Amt der Wiener Landesregierung nicht vertreten war und er eine Bevollmächtigung im fremdenrechtlichen Verfahren auch nach Inkenntnissetzung über dieses auch nicht vorgebracht hat. Das BVwG übersieht auch nicht, dass eine Bevollmächtigung in dem Verfahren, in dem der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen ist, verfahrensrechtliche Wirkungen hat und dass in einem weiteren Verfahren auf eine bereits der Behörde ausgewiesene Vollmacht verwiesen werden könne, sofern diese keine Einschränkung enthalte. Jedoch bleibe die Entscheidung, ob von einer schon beigebrachten Vollmacht auch in anderen Verfahren Gebrauch gemacht werde, der Partei und ihrem Vertreter überlassen (Hinweis E vom 28. August 2008, 2008/22/0607), was der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren aber nicht getan hat, hat der doch ein bestehendes Vollmachtsverhältnis zur Rechtsanwaltskanzlei XXXX im fremdenrechtlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht und handelt es sich beim Bundesasylamt und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht um ein- und dieselbe Behörde. Erst im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrages vom 02.02.2015 wurde ein Vollmachtsverhältnis erstmals geltend gemacht.
Sohin geht der Einwand im Antrag auf Wiedereinsetzung mangels Bestehens einer aufrechten Vollmacht jedenfalls ins Leere. Ergänzend ist noch festzuhalten, dass in der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages keine Einwände, Ergänzungen bzw. Ausführungen zu dieser Thematik getätigt wurden, weswegen sich ein weiteres Eingehen des BVwG hierzu erübrigt.
3.3.2.2. Wenn die nunmehrige Beschwerdeführervertreterin nunmehr in der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages vorbringt, dass sich das BFA mit dem Vorbringen des damaligen Rechtsvertreter - dass nämlich der BF beim Ausheben der Post aus dem Postkasten irrtümlich den "gelben Zettel" unter der Masse von Webeprospekten übersehen habe und ihm erst beim Wegwerfen der Werbung am 29.01.2015 dieser Zettel aufgefallen sei, er den Bescheid bei der nächsten Gelegenheit sogleich am 30.01.2015 abgeholt habe und der Wiedereinsetzungsantrag von seinem damaligen Vertreter sogleich eingebracht worden sei - überhaupt nicht auseinandergesetzt habe und das Verfahren daher mangelhaft geblieben sei, so ist wie folgt festzuhalten:
Die belangte Behörde hat im Verfahrensgang dieses Vorbringen wiedergegeben, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde dargetan, dass dem BF der Bescheid am 14.01.2015 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt worden sei, dass die Zustellung rechtmäßig erfolgt sei und kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, welches die Partei daran gehindert habe, rechtzeitig Berufung einzubringen, vorläge. Eine konkrete Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen, lässt der Bescheid aber, wie in der Beschwerde gerügt, vermissen. Allein aus dieser Mangelhaftigkeit kann aber weder eine Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens noch des Bescheides resultieren, wurde doch zusammengefasst dargetan, warum der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen ist und kann dieses Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er nämlich "den gelben Zettel" zwischen der Masse von Werbeprospekten übersehen habe, auch zu keiner anderslautenden Entscheidung führen; dies aus nachfolgenden Grund:
3.3.2.2.1. Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.
Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136).
Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.
Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegig Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
In casu bringt der Wiedereinsetzungswerber vor, dass er den - und nach der Aktenlage zweifellos am 14.01.2015 zugestellten - Bescheid beim Ausheben der Post aus dem Postkasten irrtümlich unter der Masse von Webeprospekten übersehen habe. Das maßgebliche Ereignis, das zur Versäumung der Beschwerdefrist geführt hat, ist somit ein Fehler bzw. eine unterlassene Sorgfaltspflicht des Beschwerdeführers beim Umgang mit seinen Postsendungen. Bei dieser Sorgfaltsverletzung handelt es sich jedenfalls um keinen minderen Grad des Versehens. Es ist davon auszugehen, dass ein solcher Fehler, einer sorgfältigen Person im nicht unterlaufen kann und ist dem Beschwerdeführer offenkundige Sorglosigkeit in Bezug auf seinen Umgang mit Postsendungen vorzuwerfen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, liegt ein "minderer Grad des Versehens" (§ 1332 ABGB) nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wurde, der gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen widerfahren kann. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. der ihm zurechenbare Rechtsvertreter) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt, die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei berufliche Parteienvertreter sicherlich einen strengeren Sorgfaltsmaßstab zu beachten haben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. November 1994, Zl. 94/05/0318, und vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/17/0469).(vgl. VwGH v. 23.05.2001, 99/06/0039).
Von einem minderen Grad des Versehens kann im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden; vielmehr liegt hier augenscheinlich grobe Sorgfaltswidrigkeit vor.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass auch die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.12.2014 mit Datum 11.12.2014 beim Postamt 1180 Wien hinterlegt wurde und der Beschwerdeführer auch diese nicht behoben hat, was ein weiteres Indiz für den sorglosen Umgang des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Postsendung darstellt.
Es handelt sich bei diesem Vorbringen somit um ein Verschulden, welches alleine dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist. Dem Beschwerdeführer ist es mit den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Versäumung der Rechtsmittelfrist kein den minderen Grad eines Versehens übersteigendes Verschulden trifft, denn behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er detaillierte sachverhaltsbezogene Vorbringen zu erstatten, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden. Derartiges hat der Beschwerdeführer aber nicht dargetan.
Im gegenständlichen Fall liegt im Verhalten des Beschwerdeführers nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ein Verschulden, welches über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, vor und kann nicht bloß von "leichtem Versehen" gesprochen werden, wenn in einer Situation wie der vorgebrachten die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde versäumt wird.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht gelungen ist, in nachvollziehbarer Weise darzutun, dass er und/oder die für ihn einschreitenden Rechtsvertreter gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen wären, fristgerecht eine Beschwerde zu erheben.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur verspäteten Einbringung einer Beschwerde oder zu den Voraussetzungen eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es diesbezüglich an einer Rechtsprechung (siehe die diesbezüglich in der Entscheidungsbegründung angeführten Judikate des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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