BVwG W218 2106641-1

W218 2106641-1Tribunal administratif fédéral14 juil. 2015

Regest

Anwartschaft, Arbeitslosengeld, Frist, Versicherungszeiten

Texte intégral

BVwG W218 2106641-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W218.2106641.1.00

Spruch

W218 2106641-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Ingo RISS, Gußhausstraße 14/7, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX , als GZ wird die SVNr. angeführt, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm §§ 14 und 15 Arbeitslosenversicherungsrecht (AlVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Der Beschwerdeführerin wird Arbeitslosengeld ab 30.12.2014 im gesetzlichen Ausmaß gewährt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 30.12.2014 beim Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Dabei gab sie an, von September 2010 bis Dezember 2014 in der Türkei beschäftigt gewesen zu sein. Zuvor habe sie von März 2003 bis August 2010 in Österreich gearbeitet.

2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 20.01.2015 (im Folgenden: belangte Behörde) wurde dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 30.12.2014 gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin könne in der gesetzlichen Rahmenfrist keinen Tag arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab an, bei ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 30.12.2014 handle es sich um die Geltendmachung der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld. Gemäß § 14 Abs. 1 AlVG sei die Anwartschaft bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Gemäß § 14 Abs. 4 lit a AlVG seien Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen seien sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung, die im Inland zurückgelegt oder aufgrund inländischer Rechtsvorschriften erworben worden seien, auf die Anwartschaft anzurechnen. Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3 AlVG) verlängere sich gemäß § 15 Abs. 8 AlVG um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigten seien, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung liegen. Weil die Beschwerdeführerin nach 7 Jahren (von 04/2003 bis 06/2011) arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung in Österreich 3 Jahre (06/2011 bis 12/2014) in der Türkei gearbeitet habe, verlängere sich die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3 AlVG) gemäß § 15 Abs. 8 AlVG um den Zeitraum ihrer Erwerbstätigkeit in der Türkei. Weiters bestehe mit der Türkei auch ein zwischenstaatliches Abkommen bei der Pensionsversicherung. Unter Berücksichtigung der rahmenfristerstreckenden Gründe gemäß § 15 Abs. 8 AlVG erfülle sie die Anwartschaft gemäß § 14 AlVG. Somit stehe ihr ab 30.12.2014 Arbeitslosengeld zu. Sie stelle daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den vorliegenden Bescheid aufheben und ihr Arbeitslosengeld gemäß § 14 iVm § 15 AlVG ab 30.12.2014 zuerkennen. Weiters beantrage sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

4. Mit Schreiben vom 24.03.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 30.03.2015, übermittelte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung. Darin wiederholte sie zunächst ihr Beschwerdevorbringen und führte weiters aus, sie habe der belangten Behörde ihre Versicherungszeiten aus der Türkei für den Zeitraum von September 2010 bis Dezember 2014 vorgelegt. Hierbei handle es sich um einen Versicherungsdatenauszug des türkischen S.G.K vom 27.02.2015. Es sei ein Originaldokument mit Stempel und Unterschrift, aus dem ihre türkischen Versicherungszeiten erkennbar seien. Sie habe diese Dokumente auch der PVA vorgelegt. Nun habe sie von der PVA erfahren, dass die Aufnahme der türkischen Versicherungszeiten noch viel Zeit in Anspruch nehmen werde. Sie habe existenzielle Probleme und brauche unbedingt Leistungen des AMS. Sie sei seit Monaten nicht mehr versichert. Die belangte Behörde müsse anhand des vorliegenden Versicherungsdatenauszuges des türkischen S.G.K., die eine vollversicherte Beschäftigung belegen, über ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld entscheiden. Weil türkische Versicherungszeiten aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen seien, müsse ein Bescheid der PVA nicht abgewartet werden. Zu einem ähnlichen Sachverhalt gebe es zwei Entscheidungen des VwGH vom 24.07.2013, 2011/08/0222, und vom 22.07.2014, 2012/08/0136, die sinngemäß anzuwenden seien. Nach sinngemäßer Auslegung der zitierten Erkenntnisse dürfe das AMS einen Bescheid der PVA nicht abwarten, um darüber entscheiden zu können, ob die türkischen Versicherungszeiten in Österreich anerkannt werden oder nicht. Zumal es ein zwischenstaatliches Abkommen in der Pensionsversicherung zwischen Österreich und der Türkei gebe und der belangten Behörde ihre türkischen Versicherungszeiten vorliegen.

5. Das Arbeitsmarktservice legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 29.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vor. Begründend wurde ausgeführt, dass bislang keine Bestätigung der PVA über die in Österreich in der Pensionsversicherung anzurechnenden türkischen Versicherungszeiten vorläge, sodass innerhalb der Frist von zehn Wochen keine Beschwerdevorentscheidung getroffen werden habe können. Daher werde die Beschwerde samt Beschwerdeergänzung zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

6. Mit Schreiben vom 03.06.2015 übermittelte die belangte Behörde als Nachreichung zur Beschwerdevorlage die Bestätigung der PVA vom 27.05.2015, wonach der türkische Versicherungsträger vom 01.09.2010 bis 19.12.2014 insgesamt 52 in der Türkei erworbene Beitragsmonate der Pflichtversicherung bestätigt habe.

7. Mit Schreiben vom 03.07.2015 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt habe und stellte dieser den Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat am 30.12.2014 einen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestellt.

Das Arbeitsmarktservice hat dem Antrag mit Bescheid vom 20.01.2015 mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben.

Die Beschwerdeführerin war von April 2003 bis 31.08.2010 in Österreich vollversichert beschäftigt.

Vom 01.09.2010 bis 19.12.2014 war die Beschwerdeführerin in der Türkei in einem der Pflichtversicherung unterliegenden Dienstverhältnis beschäftigt.

Die Beschwerdeführerin kann in der um die Zeiten der türkischen Pflichtversicherung um 1568 Tage bis zum 14.09.2008 erstreckten Rahmenfrist insgesamt 720 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten nachweisen. Sie hat die Anwartschaft erfüllt und ab 30.12.2014 Anspruch aus Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.

Dass die Beschwerdeführerin von April 2003 bis 31.08.2010 in Österreich vollversichert beschäftigt war, ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Versicherungsdatenauszug.

Die Beschwerdeführerin gab an, vom 01.09.2010 bis 19.12.2014 in der Türkei in einem der Pflichtversicherung unterliegenden Dienstverhältnis beschäftigt gewesen zu sein und legte diesbezüglich einen Versicherungsdatenauszug der türkischen Sozialversicherungsbehörde vor. Wie dem Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 27.05.2015 zu entnehmen ist, hat die Pensionsversicherungsanstalt geprüft, ob die türkischen Beschäftigungszeiten der Beschwerdeführerin in der österreichischen Pensionsversicherung anzurechnen sind und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die vom 01.09.2010 bis 19.12.2014 in der Türkei erworbenen 52 Beitragsmonate in Österreich rahmenfristerstreckend anzurechnen sind. Konkret ist der von der Pensionsversicherungsanstalt vorgelegten Berechnung zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der um die Zeiten der türkischen Pflichtversicherung um 1568 Tage bis zum 14.09.2008 erstreckten Rahmenfrist insgesamt 720 Tage arbeitslosenversicherungspflichte Beschäftigungszeiten nachweisen konnte und sie damit die Anwartschaft erfüllt hat.

Die Beschwerdeführerin hat somit die Voraussetzungen für die erstmalige Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld erfüllt, weshalb dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes seitens der belangten Behörde zu Unrecht keine Folge gegeben wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde innerhalb der Frist keine Beschwerdevorentscheidung erlassen.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z1), die Anwartschaft erfüllt (Z2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z3).

Gemäß § 14 Abs. 1 AlVG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Gemäß Abs. 2 leg. cit ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.

Gemäß § 14 Abs. 5 AlVG sind ausländische Beschäftigungs- und Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

Gemäß § 15 Abs. 8 AlVG verlängert sich die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind.

3.6. Wie bereits erwähnt war die Beschwerdeführerin zuletzt in der Türkei beruflich tätig.

Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten gemäß § 14 Abs. 5 AlVG sind nur soweit auf die Anwartschaft anzurechnen, als dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten, die von EWR-Bürgern in einem EWR-Mitgliedsstaat erworben wurden, sind bei Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Inland nur nach Maßgabe innergemeinschaftlicher Bestimmungen inländischen Zeiten gleichgestellt.

Ursprünglich waren derartige Zeiten gemäß den Bestimmungen der VO (EWG) 1408/71 anzurechnen, die die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Wanderarbeitnehmer (Art 51 des EG Vertrages, nunmehr Art 42) bezweckte, zB durch Zusammenrechnung von Zeiten für Leistungsansprüche, nicht aber durch eine Harmonisierung der einzelstaatlichen Systeme. Bei dieser Verordnung handelte es sich um unmittelbar anwendbares EU-Sekundärrecht. Die entsprechenden Durchführungsbestimmungen enthielt die VO (EWG) 574/72.

Für Nicht-EWR-Bürger galt die VO (EWG) 1408/71 nur dann, wenn die betreffende Person als Staatenloser oder Flüchtling Bewohner eines Mitgliedsstaates war. Mit der VO (EG) 859/2003 wurde der Geltungsbereich auch auf Drittstaatsangehörige ausgedehnt, die sich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig in einem Mitgliedsstaat aufhalten und nur aufgrund der Staatsangehörigkeit nicht unter die Bestimmungen der VO (EWG) 1408/71 fallen.

Die Verordnungen (EWG) 1408/71 und 574/72 wurden aber durch die VO (EG) 883/2004 und seit 1.5.2010 durch die entsprechende Durchführungsverordnung (EG) 987/2009 abgelöst (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 11. Lfg., § 14 Rz. 352).

Bei Beurteilung der Anwartschaft und der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld sind innerhalb der Rahmenfrist liegende Versicherungszeiten in anderen Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen (VO (EG) 883/2004, Art 61). Dies gilt für Zeiten der Pflichtversicherung sowie für Zeiten einer freiwilligen Versicherung. Im jeweiligen Mitgliedsstaat nicht als Versicherungszeiten geltende Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit werden nur dann berücksichtigt, wenn sie als Versicherungszeiten gegolten hätten, sofern sie nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

Eine Zusammenrechnung im Inland erfolgt aber nur, wenn der Antragsteller zuletzt (unmittelbar vor Geltendmachung des Anspruchs) mindestens einen Tag versicherungspflichtiger Beschäftigung im Inland nachweisen kann ("Ein-Tage-Regelung", vgl. Art 61 Abs. 2 VO (EG) 883/2004). Darin wird der Grundsatz deutlich, dass idR die Arbeitsmarktverwaltung des letzten Beschäftigungsstaates zur Leistungserbringung zuständig ist. Der Leistungsberechtigte ist grundsätzlich angehalten, seine Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt des Staates zu begründen, in dem er zuletzt beschäftigt war (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 11. Lfg., § 14 Rz. 353).

Nicht von der VO (EG) 883/2004 bzw. (EWG) 1408/72 erfasste Versicherungszeiten in anderen Staaten werden österreichischen Versicherungszeiten nur dann gleichgestellt, wenn dies in zwischenstaatlichen Abkommen vorgesehen ist. Regelmäßig wird eine bestimmte Mindestversicherungsdauer in jenem Staat verlangt, in dem der Arbeitslosengeldanspruch geltend gemacht wird. Der persönliche Geltungsbereich dieser Abkommen erfasst idR nur Staatsbürger der Vertragsstaaten, in einigen Fällen auch Flüchtlinge und Staatenlose. Soweit es sich um EWR-Staaten bzw. die Schweiz handelt, geht die VO (EG) 883/2004 bzw. (EWG) 1408/72 dem bilateralen Vertrag grundsätzlich vor (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 11. Lfg., § 14 Rz. 356).

Die Arbeitslosenversicherung betreffend wurde auch mit der Türkei ein Vertrag über die soziale Sicherheit abgeschlossen (BGBl III 2000/219; 2000/220).

Wie dem von der Pensionsversicherungsanstalt vorgelegten Schreiben vom 27.05.2015 zu entnehmen ist, hat der türkische Versicherungsträger im gegenständlichen Fall vom 01.09.2010 bis 19.12.2014 insgesamt 52 in der Türkei erworbene Beitragsmonate der Pflichtversicherung bestätigt.

Da die Beschwerdeführerin aber unmittelbar vor Geltendmachung ihres Anspruches (am 30.12.2014) nicht mindestens einen Tag versicherungspflichtige Beschäftigung im Inland nachweisen konnte (siehe obige Ausführungen zur "Ein-Tage-Regelung", die aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch für nicht von der VO (EG) 883/2004 bzw. (EWG) 1408/72 erfasste, aber aufgrund von zwischenstaatlichen Abkommen erfasste, Versicherungszeiten Anwendung findet) ist innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist nach § 14 Abs. 1 AlVG die Anwartschaft nicht erfüllt.

(Erst) subsidiär zu prüfen ist aber das Vorliegen allfälliger Rahmenfristerstreckungsgründe gemäß § 15 AlVG, wenn innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist nach § 14 AlVG die Anwartschaft nicht erfüllt ist (VwGH 31. 5. 2000, 98/08/0421). Keine Rahmenfristerstreckung erfolgt jedenfalls durch anwartschaftsbegründende Zeiten, da die §§ 14 und 15 AlVG eine klare systematische Trennung von Rahmenfrist und Anwartschaftszeiten aufweisen (§ 15 Abs. 7 AlVG; VwGH 27. 10. 1983, 83/08/0143; vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 11. Lfg., § 15 Rz. 361).

Wie bereits oben erwähnt verlängert sich gemäß § 15 Abs. 8 AlVG die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen.

Mit 01.01.2009 wurde den Zeiten einer (selbstständigen oder unselbstständigen) Erwerbstätigkeit im Ausland generell rahmenfristerstreckende Wirkung zuerkannt, sofern diese Zeiten aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung in Österreich zu berücksichtigen sind. Durch die Anknüpfung an die Pensionsversicherung soll gewährleistet werden, dass eine behauptete Erwerbstätigkeit auch objektiv nachweisbar ist.

Diese Bestimmung hat auch hinsichtlich jener Zeiten der Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich der VO (EG) 883/2004 bzw. (EWG) 1408/71 Relevanz, die in Österreich nicht als Anwartschaftszeiten Berücksichtigung finden (zB Zeiten selbstständiger Erwerbstätigkeit oder Zeiten unselbstständiger Beschäftigung, die mangels Erfüllung der Ein-Tages-Regelung nicht angerechnet werden) und somit zumindest rahmenfristerstreckend wirken.

Derartige ausländische Zeiten der Erwerbstätigkeit gelten dann als unbefristet rahmenfristerstreckend, wenn davor (also irgendwann im Berufsleben vor Geltendmachung des Leistungsanspruches) mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. Können diese fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nicht nachgewiesen werden, verlängert sich die Rahmenfrist um diese Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland (sofern aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen) um höchstens fünf Jahre (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 11. Lfg., § 15 Rz. 379).

Wie bereits ausgeführt, sind die in der Türkei erworbenen Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin in der österreichischen Pensionsversicherung zu berücksichtigen.

Da die Beschwerdeführerin von April 2003 bis 31.08.2010 in Österreich vollversichert beschäftigt war, erfüllt sie auch die Voraussetzungen, dass sie vor den ausländischen Versicherungszeiten mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war und gelten daher die ausländischen Zeiten der Erwerbstätigkeit im gegenständlichen Fall als unbefristet rahmenfristerstreckend.

Die Beschwerdeführerin kann daher in der um die Zeiten der türkischen Pflichtversicherung um 1568 Tage bis zum 14.09.2008 erstreckten Rahmenfrist insgesamt 720 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten nachweisen und hat somit die Anwartschaft erfüllt.

Da die Beschwerdeführerin die Anwartschaft erfüllt hat, kann der bekämpfte Bescheid keinen Bestand haben und ist daher spruchgemäß zu beheben. Der Beschwerdeführerin steht ab 30.12.2014 Arbeitslosengeld im gesetzlichen Ausmaß zu.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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