BVwG W218 2016039-1

W218 2016039-1Tribunal administratif fédéral14 juil. 2015

Regest

Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Meldepflicht, Rückforderung

Texte intégral

BVwG W218 2016039-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W218.2016039.1.00

Spruch

W218 2016039-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von

Frau XXXX , gegen den Bescheid des AMS Wien XXXX , GZ: XXXX , vom

XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF. iVm. § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 idgF. (AlVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (= belangte Behörde) vom 16.09.2014 wurde der Beschwerdeführerin der Arbeitslosengeldbezug für den Zeitraum vom 05.07.2014 bis 01.08.2014 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG und § 25 Abs. 2 AlVG widerrufen und das zu Unrecht empfangene Arbeitslosengeld in der Höhe von € 763,28 rückgefordert.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 01.08.2014 von einem öffentlichen Organ des Finanzamtes bei einer Tätigkeit, welche nicht bei der Krankenkasse angemeldet wurde, betreten wurde. Sie habe diese Tätigkeit auch nicht bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices angezeigt.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass es richtig sei, dass sie sich bei der betreffenden Firma beworben habe, es hätte sich um eine Stellenausschreibung für ein geringfügiges Dienstverhältnis als Küchenhilfe gehandelt. Sie hätte sich telefonisch beworben und ihr sei mitgeteilt worden, am 01.08.2014 vorbeizukommen. Sie sei nicht davon ausgegangen, dass es sich um eine verbindliche Zusage handle. Am 01.08.2014 sei sie gegen 09:00 Uhr in dem Lokal gewesen, wo sie zunächst auf den Chef und die Chefin gewartet hätte und gegen zehn Uhr sei ihr aufgetragen worden, in der Küche Zwiebeln zu schneiden. Sie hätte lediglich eine Zwiebel geschnitten, da wären die Organe des Finanzamtes erschienen und sie hätte sich ausweisen müssen. Danach habe sie erfahren, dass sie nicht bei der Gebietskrankenkassa angemeldet worden sei. Sie hätte dann zwischen 12:30 und 13:00 Uhr das Lokal verlassen und es sei ihr nicht möglich gewesen, am gleichen Tag die belangte Behörde zu informieren, da diese Freitags lediglich bis 13:00 Uhr erreichbar sei. Sie hätte sich umgehend am darauffolgenden Montag bei der belangten Behörde gemeldet. Grundsätzlich sei sie nicht davon ausgegangen, dass das geringfügige Dienstverhältnis bereits gültig vereinbart worden sei.

3. Die belangte Behörde hat daraufhin das Beschwerdevorverfahren eingeleitet. Die belangte Behörde erhielt am 25.08.2014 eine elektronische Information der Finanzpolizei, dass die Beschwerdeführerin bei einer Tätigkeit bei einer namentlich genannten Firma betreten worden sei. Am 31.10.2014 wurde der Arbeitgeber von der belangten Behörde unter Wahrheitspflichtmahnung von der belangten Behörde als Zeuge einvernommen und gab an, dass seiner Erinnerung nach die Beschwerdeführerin bereits vor dem 01.08.2014 angerufen hätte und am 01.08.2014 früher als vereinbart im Lokal gewesen sei. Sie sei daher von dem damaligen gewerberechtlichen Geschäftsführer mit einer Arbeit in der Küche beauftragt worden. Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht in dem Lokal anwesend gewesen.

Die belangte Behörde versuchte daraufhin den besagten gewerberechtlichen Geschäftsführer ausfindig zu machen, konnte aber mit diesem aufgrund nicht vorhandener Daten nicht in Kontakt treten. Daraufhin wurde am 04.11.2014 der zum damaligen Zeitpunkt arbeitende Kellner unter Wahrheitspflichtmahnung als Zeuge einvernommen. Dieser gab an, dass die Beschwerdeführerin in der Küche gearbeitet habe und bereits vor seinem Arbeitsantritt beschäftigt gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin wurde über die vorliegenden Ermittlungsergebnisse im Rahmen des Parteiengehörs informiert und zu einem persönlichen Termin geladen. Am 21.11.2014 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ein paar Tage vor dem Vorfall bei der Firma wegen der Stelle angerufen hätte. An das genaue Datum könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie hätte mit dem Chef gesprochen der ihr mitteilte, sie solle sofort vorbeikommen und sich vorstellen. Dies habe sie dann getan und es sei vereinbart worden, dass sie am 01.08.2014 zum Probearbeiten kommen solle. Am 01.08.2014 sei sie ab 09:00 Uhr im Lokal gewesen und hätte auf den Chef gewartet, daraufhin hätte sie ein anwesender Herr mit dem Zwiebelschneiden beauftragt. Sie hätte gerade eine Zwiebel geschnitten, als die Finanzpolizei in dem Lokal erschienen sei und sie einvernommen hätte. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie festgestellt, dass sie nicht angemeldet worden wäre. Sie sei um zirka zwei Uhr nach Hause gekommen und hätte danach probiert, bei der belangten Behörde anzurufen, hätte aber niemanden erreicht. Am darauffolgenden Montag hätte sie dem AMS bekannt gegeben, dass sie seit Freitag eine Beschäftigung hätte.

4. Die belangte Behörde erließ am 26.11.2014 eine Beschwerdevorentscheidung, in der der erlassene Bescheid dahingehend abgeändert wurde, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe (anstatt des Arbeitslosengeldes) für den Zeitraum vom 05.07.2014 bis 01.08.2014 gemäß § 24 Abs. 2 iVm. § 38 AlVG widerrufen und gemäß § 25 Abs. 2 iVm. § 38 AlVG idgF. der zu Unrecht bezogene Betrag von €

763,28 zurückgefordert werde. Nach Wiedergabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der rechtlichen Bestimmungen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen für den Fall, dass ein Arbeitsloser bei der Ausübung einer Tätigkeit betreten werde, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt habe, die unwiderlegliche Rechtsvermutung gelte, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt sei. Das Arbeitslosengeld / die Notstandshilfe sei in einem solchen Fall für zumindest vier Wochen zurückzufordern. Da die Beschwerdeführerin von Beamten der Finanzpolizei bei der Verrichtung einer Tätigkeit betreten worden sei, die sie der belangten Behörde nicht gemeldet habe, werde davon ausgegangen, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt werde. Ein Arbeitsloser sei verpflichtet, dem Arbeitsmarktservice jede Beschäftigung unverzüglich zu melden. Unabhängig davon, ob er/sie die Auffassung vertrete, das Dienstverhältnis sei geringfügig entlohnt. In dem bundesweit einheitlich aufgelegten Antragsformular, das sie unterschrieben habe, sei sie darüber informiert worden, dass sie gemäß § 50 Abs. 1 AlVG jeden Eintritt in ein Arbeitsverhältnis auch bei geringfügiger Beschäftigung sofort mitzuteilen habe. Eine Mitteilung erst nach drei Tagen sei jedenfalls nicht mehr als rechtzeitig anzusehen.

5. Die Beschwerdeführerin stellte am 10.12.2014 fristgerecht einen Vorlageantrag, den sie im Wesentlichen ebenso wie die Beschwerde damit begründete, dass sie davon ausgegangen sei, dass es sich um ein geringfügiges Dienstverhältnis gehandelt habe. An dem Tag, an dem sie ihren Probetag vereinbart hätte, sei sie nicht davon ausgegangen, dass das Dienstverhältnis bereits gültig vereinbart worden sei. Da die belangte Behörde am Freitag nicht mehr erreichbar gewesen sei, wäre sie ihrer Pflicht zur unverzüglichen Meldung am Montag rechtzeitig nachgekommen. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 16.12.2014 einlangend, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei als Organe der Abgabenbehörde wurde die Beschwerdeführerin am 01.08.2014 bei einer Tätigkeit bei einer namentlich genannten Firma betreten. Die Beschwerdeführerin hat diese Tätigkeit der belangten Behörde nicht gemeldet.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde die Aufnahme einer Tätigkeit nicht rechtzeitig gemeldet hat.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservices und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der Verfahrensparteien bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin am 01.08.2014 bei einer Tätigkeit angetroffen wurde, die sie der belangten Behörde erst nach dieser Betretung meldete.

Den Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie bereits am Freitag versuchte, diese Tätigkeit der belangten Behörde zu melden, kann nicht gefolgt werden, da die belangte Behörde an Freitagen jedenfalls bis 15:30 Uhr besetzt ist und eine telefonische Meldung auch noch am gleichen Tag der Betretung möglich gewesen wäre. Ihren eigenen Angaben zufolge, hat ein persönliches Bewerbungsgespräch bereits einige Tage vor dem 01.08.2014 stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie bereits ihre geplante Aufnahme einer Tätigkeit melden können. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass sie nicht davon ausgegangen sei, dass es sich um eine verbindliche Zusage handle, geht ins Leere, da sie auch einen Probetag der belangten Behörde melden hätte müssen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3. 5 Die relevanten Gesetzesbestimmungen lauten:

  • Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(3) - (7) ...

Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.

3. 6 Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

§ 25 Abs 2 erster Satz AlVG stellt die unwiderlegliche Rechtsvermutung auf, dass ein Leistungsempfänger, der bei einer Tätigkeit betreten wird, die er der zuständigen regionalen Geschäftsstelle nicht unverzüglich iSd § 50 Abs 1 AlVG gemeldet hat, in dieser Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) ist gemäß Abs 2 leg cit zweiter Satz für zumindest vier Wochen zurückzufordern.

Wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld (bzw. Notstandshilfe) von einem öffentlichen Organ bei Tätigkeiten gemäß § 25 Abs. 2 AlVG angetroffen wird, kann dem Vorhalt der Nichtanzeige dieser Tätigkeit die Geringfügigkeit der Entlohnung nicht entgegengehalten werden. Die gesetzliche Vermutung des § 25 Abs 2 erster Satz AlVG setzt voraus, dass der Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit als Dienstnehmer angetroffen wird. Gesetzlich fingiert wird nur die Höhe der Entlohnung, nicht aber, dass es sich bei der beanstandeten Tätigkeit um eine Erwerbstätigkeit iSd § 25 AlVG handelt.

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von Beamten der Finanzpolizei bei einer Tätigkeit in der Küche angetroffen, bei der es sich zweifellos um eine Erwerbstätigkeit handelte. Ob diese Tätigkeit unter der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt werden sollte und ob es sich um eine "Probetätigkeit" handelte, spielt keine Rolle, da der Gesetzgeber die unwiderlegliche Rechtsvermutung einer Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze anstellt.

Ungeachtet dessen, dass § 12 Abs 3 lit a AlVG nicht auf das Bestehen der Vollversicherungspflicht, sondern auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses abstellt, ist zufolge der Bestimmung des § 12 Abs 6 lit a AlVG der Begriff des nicht geringfügig entlohnten Dienstverhältnisses, der sich aus den genannten Bestimmungen des § 12 AlVG in ihrem Zusammenhang ergibt, ident mit dem des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses iSd § 4 Abs 2 ASVG, an welches § 1 Abs 1 lit a iVm Abs 4 AlVG für die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpft. § 25 Abs 2 AlVG stellt daher mit seinem Verweis auf § 12 Abs 3 lit a AlVG auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses iSd § 5 Abs 2 ASVG ab, wenngleich im Falle der Betretung bei einer solchen Tätigkeit die Geringfügigkeit der Beschäftigung nicht eingewandt werden kann (VwGH 11. 11. 2012, 2010/08/0033 = ZfV 2013/655).

Wie die belangte Behörde bereits feststellte, hat die Beschwerdeführerin eine diesbezügliche Information erhalten und unterschrieben, daher musste der Beschwerdeführerin die sie treffende Meldepflicht gegenüber der belangten Behörde bekannt und bewusst sein. Auf das Motiv für die Unterlassung kommt es dabei nicht an (VwGH 23. 4. 2003, 2002/08/0284 = ZfV 2004/1368).

Da die erste Kontaktaufnahme der Beschwerdeführer mit ihrem Dienstgeber bereits einige Tage vor der Betretung stattfand, hätte die Beschwerdeführerin jedenfalls ausreichend Zeit gehabt, das AMS über die geplante Arbeitsaufnahme zu informieren. Ebenso geht der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie am Freitag niemanden mehr erreicht hätte und daher erst am darauffolgenden Montag angerufen hat ins Leere, da sie selbst angibt, zwischen 13.30 Uhr und 14.00 Uhr angerufen zu haben, die AMS Serviceline am Freitag aber bis 15.30 Uhr besetzt ist.

Durch die unstrittige Unterlassung der Meldung dieser Tätigkeit iSv § 12 Abs 3 lit a AlVG seitens der Beschwerdeführerin gegenüber dem AMS ist der Tatbestand nach § 25 Abs 2 erster Satz AlVG (mit der unwiderleglichen Rechtsvermutung einer Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze) verwirklicht und erfolgt die Rückforderung der Notstandshilfe wie auch dessen Widerruf zu Recht. Die genannte "unwiderlegliche Rechtsvermutung" steht für die Anordnung, dass - als Gegenausnahme zu § 12 Abs 6 lit a AlVG - die Aufnahme einer Beschäftigung gegen ein unter der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 ASVG liegendes Entgelt nur unter der Voraussetzung den Anspruch auf das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) wahrt, dass eine Anzeige nach § 50 AlVG erfolgt (VfGH 21. 6. 2000, G 78/99 = ZfV 2001/1905 ua, Slg 15.850). (VwGH 13. 11. 2013, 2011/08/0181).

Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG sind Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn nach Auffassung des Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. November 2013, Zl. 2011/08/0181, mwN).

Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 leg.cit. unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen. Zweck dieser Bestimmung ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Anzuzeigen ist jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermögen oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Die Meldepflicht bezieht sich insbesondere auf die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG. Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen (somit auch: bloß geringfügige Beschäftigungsverhältnisse) sind anzuzeigen, da die Behörde dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen (VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343).

Im vorliegenden Fall kommt es wie bereits einleitend erwähnt nicht darauf an, welches Ausmaß die genannte Tätigkeit hatte oder ob sie aus Sicht der Arbeitslosen unerheblich war bzw. welches Entgelt dafür gebührt hätte und ob die Beschwerdeführerin wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit weiterhin erfüllt hätte, weil dem Vorhalt der Nichtanzeige dieser Tätigkeit die Geringfügigkeit der (fiktiven) Entlohnung nicht entgegengehalten werden kann, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld von einem öffentlichen Organ bei Tätigkeiten gemäß § 25 Abs. 2 AlVG angetroffen wird (zu dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen leistungsrechtlichen Lösung einer Beweisschwierigkeit vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 2000, VfSlg. 15.850, sowie das hg. Erkenntnisse vom 24. April 2014, Zl. 2013/08/0289, mwN) (VwGH 06.10.2014, 2013/08/0231).

Wie bereits dargelegt besteht diese Meldepflicht ebenso bei der Aufnahme einer vermeintlichen geringfügigen Beschäftigung.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie die Tätigkeit nicht iSd § 50 AlVG unverzüglich der regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat.

Da die Beschwerdeführerin bei einer Dienstnehmertätigkeit, die sie der zuständigen regionalen Geschäftsstelle nicht ordnungsgemäß meldete, von einem öffentlichen Organ betreten wurde, ist der Tatbestand nach § 25 Abs 2 erster Satz AlVG verwirklicht und erfolgt die Rückforderung der Notstandshilfe wie auch dessen Widerruf zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Vorlageantrag beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Durch die Erledigung der Hauptsache ist eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, obsolet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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