W218 2013142-1•BVwG W218 2013142-1
W218 2013142-1Tribunal administratif fédéral14 juil. 2015
Arbeitslosengeld, Einstellung, Pension
W218 2013142-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS Wien XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 22 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des AMS Wien Hauffgasse (=belangte Behörde) vom 29.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Arbeitslosengeldbezug ab 01.07.2014 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut einer Bestätigung der SVA seit 01.07.2014 die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension erfülle.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde mit der Begründung, dass er die Voraussetzungen für die Korridorpension erst ab 01.08.2014 erfülle.
3. Daraufhin leitete die belangte Behörde das Beschwerdevorverfahren ein. Die belangte Behörde erhob, dass der Beschwerdeführer vom 01.01.1999 bis 30.04.2014 durchgehend selbstständig tätig gewesen sei und am 27.05.2014 beim AMS Wien Hauffgasse die Zuerkennung von Arbeitslosengeld beantragt habe. Die Gewerbeberechtigung sei mit Wirksamkeit vom 30.04.2014 zurückgelegt worden bzw. gelöscht worden. Der Beschwerdeführer wurde zu einem allfälligen Pensionsanspruch befragt und gab an, dass der Pensionsstichtag noch unbekannt sei, aber beantragt worden sei. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab 27.05.2014 zuerkannt und ausbezahlt. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 26.06.2014 mit, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension mit Stichtag 01.07.2014 erfüllen werde. Mit Schreiben vom 14.07.2014 teilte die SVA mit, dass aufgrund des am 14.07.2014 eingelangten Antrages auf Korridorpension, die Leistungspflicht ab dem Stichtag 01.08.2014 festgestellt werde und die Wartezeit zum Stichtag 01.08.2014 erfüllt sei.
Der Beschwerdeführer gab am 29.07.2014 bei der belangten Behörde niederschriftlich an, dass sein letztes bis 06.09.1995 andauerndes arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis von ihm selbst gelöst worden sei.
Mit Schreiben vom 31.07.2014 teilte die SVA mit, dass sich der Stichtag in Folge der unverschuldet verspätet erfolgten Antragstellung des Beschwerdeführers am 14.07.2014, auf den 01.08.2014 verschoben habe. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension seien jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt (jedenfalls am 01.07.2014) erfüllt worden.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2014 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend wurde - zusammengefasst - ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Korridorpension bereits am 01.07.2014 erfüllt gewesen seien und gemäß § 22 AlVG Arbeitslose, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hätten.
Von dem Grundsatz, dass bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für jegliche inländische Alterspension der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfalle gäbe es hinsichtlich der Korridorpension eine Ausnahme. Da der Beschwerdeführer allerdings sein letztes arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis selbst aufgelöst habe, lägen die erforderlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Wahlrechtes nicht vor und erfolgte daher die Einstellung des Arbeitslosengeldes ab 01.07.2014.
4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag mit der Begründung, dass er die Korridorpension mit Stichtag 01.08.2014 erfülle und nicht wie von der belangten Behörde angenommen, mit 01.07.2014.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 27.10.2014 einlangend vorgelegt und der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
6. In einem Telefonat mit der SVA am 29.06.2015 wurde der zuständigen Richterin mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension bereits am 01.07.2014 erfüllt hätte, dies sei ihm auch mitgeteilt worden, da er allerdings erst Mitte Juli den Antrag auf Auszahlung gestellt hätte, konnte ihm die Korridorpension erst ab 01.08.2014 ausgezahlt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension ab 01.07.2014. Aufgrund seiner verspäteten Antragstellung Mitte Juli wurde ihm die Korridorpension mit Stichtag 01.08.2014 von der SVA zugesprochen und ab diesem Tag ausbezahlt.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde ein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt hat.
Die belangte Behörde hat im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension ab dem 01.07.2014 erfüllt sind. Dies ergibt sich auch aus den jeweiligen Stellungnahmen sowie dem ergänzend geführten Telefonat der erkennenden Richterin mit dem zuständigen Mitarbeiter der SVA.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen lauten:
"Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension
§ 22. (1) Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung
1. durch Kündigung des Arbeitgebers,
2. durch berechtigten vorzeitigen Austritt,
3. durch ungerechtfertigte oder sonstige unverschuldete Entlassung,
4. durch Lösung während der Probezeit,
5. durch Fristablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn vor dem befristeten Arbeitsverhältnis kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand, oder
6. durch einvernehmliche Auflösung, wenn diese
a) zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden, oder
b) nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten,
beendet wurde.
(2) - (3) ...
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) ...
Allgemeines Pensionsgesetzt (APG)
§ 4. (1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz (§ 3) vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Alterspension bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres beansprucht werden (Korridorpension), wenn die versicherte Person
1. mindestens 480 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat und
2. am Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.
(3) - (7) ..."
§ 22 Abs 1 AlVG ordnet an, dass Arbeitslose, die eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters nach dem APG, ASVG, GSVG, BSVG oder FSVG, beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen, grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
Zweck des § 22 AlVG ist es, eine Doppelversorgung aus den öffentlich rechtlichen Systemen der sozialen Sicherheit zu vermeiden, wobei der als Dauerleistung gebührenden Leistung der Pensionsversicherung der Vorrang gegenüber der nur eine temporäre Absicherung zwischen Beschäftigungsverhältnissen bezweckenden Leistung aus der Arbeitslosenversicherung eingeräumt wird (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 22)
Vom Grundsatz, dass bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für jegliche inländische Alterspension der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, gibt es hinsichtlich der mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz in § 4 Abs 2 APG ab 1. 1. 2005 eingeführten Korridorpension eine Ausnahme.
Es besteht die Möglichkeit, trotz Erfüllung der Voraussetzungen für die Korridorpension im Arbeitslosengeldbezug zu verbleiben, allerdings längstens für die Dauer eines Jahres, ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension.
Gemäß § 22 Abs. 1 AlVG hat der Anspruchsberechtigte ein Wahlrecht, wenn das letzte Dienstverhältnis durch Arbeitgeberkündigung, berechtigten vorzeitigen Austritt oder Lösung in der Probezeit beendet wurde.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht erhoben, unter welchen Umstanden das letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers gelöst wurde und den niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers folgend festgestellt, dass dieses von ihm selbst gelöst wurde.
Das Wahlrecht des § 22 Abs. 1 letzter Satz AlVG kommt daher - wie bereits von der belangten Behörde zu Recht festgestellt - nicht zur Anwendung.
Da der Beschwerdeführer unstrittig das letzte Dienstverhältnis selbst gelöst hat und die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension jedenfalls ab dem 01.07.2014 vorlagen, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Vorlageantrag beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das Arbeitsmarktservice hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.