BVwG W211 1432645-1

W211 1432645-1Tribunal administratif fédéral14 juil. 2015

Regest

aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit

Texte intégral

BVwG W211 1432645-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.1432645.1.00

Spruch

W211 1432645-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 03.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.08.2012 gab die beschwerdeführende Partei an, in Mogadischu geboren, ledig zu sein und der Volksgruppe der Murusade anzugehören. Sie habe in Mogadischu fünf Jahre lang die Grundschule besucht. In Somalia würden noch die Mutter, drei Schwestern und zwei Brüder leben.

Somalia habe die beschwerdeführende Partei im Juli 2007 Richtung Malaysia verlassen, wo sie bis Oktober 2011 studiert habe. Nachdem ihr Studentenvisum nicht verlängert worden sei, habe sie sich entschlossen, in den Iran zu fliegen. Sie habe fünf Tage in Teheran gelebt, bevor sie schlepperunterstützt in die Türkei und weiter nach Griechenland gebracht worden sei, wo sie sich bis Juli 2012 aufgehalten habe.

Somalia habe sie verlassen, weil sich ihre Freunde, mit denen sie aufgewachsen sei, den Islamisten angeschlossen haben. Sie haben die beschwerdeführende Partei bedroht, sie zu töten, wenn sie sich nicht den Islamisten anschließen würde.

3. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 15.11.2012 gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich ergänzend an, in Mogadischu, im Bezirk XXXX gelebt zu haben. Sie habe dort in einem Haus mit ihrer Mutter, mit drei Schwestern und zwei Brüdern gelebt. Sie sei dort bis 25.10.2011 aufhältig gewesen und habe Somalia am 02.08.2011 verlassen. Zwischen dem 25.07.2011 und dem 02.08.2011 habe sie sich im Bezirk XXXX bei einem Freund aufgehalten. Sie sei verheiratet gewesen und habe einen Sohn gehabt; beide seien im Jahr 2007 verstorben. Jetzt habe sie eine Frau, mit der sie nicht zusammen sein dürfe, weil sie ihre Cousine sei. Nun sei sie nicht mehr mit ihr zusammen, die Cousine habe schließlich einen anderen Mann geheiratet. Die Brüder ihrer zweiten Frau seien bei Al Shabaab. Jene Frau habe sie Malaysia kennen gelernt. Die beschwerdeführende Partei sei von 01.07.2007 bis 29.10.2011 in Malaysia aufhältig gewesen. Dazwischen sei sie in Somalia gewesen, und zwar sei sie am 26.06.2011 nach Somalia und am 02.08.2011 wieder nach Malaysia geflogen. Dann sei sie bis 29.10.2011 in Malaysia aufhältig gewesen und schließlich in den Iran gereist. In Malaysia habe die beschwerdeführende Partei bis 2010 Informationstechnologie studiert und anschließend ein Praktikum gemacht. Nach dem Universitätsabschluss sei sie am 26.06.2011 nach Somalia geflogen, um dort zu arbeiten. Sie habe von der Unterstützung ihrer Verwandten gelebt. Ihre Onkel mütterlicherseits seien Geschäftsmänner und haben die beschwerdeführende Partei unterstützt. Sie gehöre der Volksgruppe der Murusade an. Der Hauptclan seien die Hawiye. Die Murusade seien eine der größeren Volksgruppen in Somalia. Ihr Subclan, die XXXX, seien im Vergleich zu anderen eine Minderheit.

Nach ihren Fluchtgründen befragt gab die beschwerdeführende Partei an, sie komme aus einem Land, in dem seit über 20 Jahren Bürgerkrieg herrsche. Es gebe keine offizielle Regierung. Ihr persönlicher Grund sei, dass sie am 18.05.2006 geheiratet habe und am 28.02.2007 sei sie Vater eines Sohnes geworden. Am 02.06.2007 seien ihre Frau, deren Mutter und das Kind von einer Granate getroffen und getötet worden. Damals habe es einen heftigen Krieg zwischen Al Shabaab und äthiopischen Truppen gegeben. Sie sei von ihrem Onkel väterlicherseits aufgefordert worden, am Krieg, also gegen die äthiopischen Truppen, teilzunehmen. Ihr Onkel XY und seine drei Söhne seien Mitglieder der Al Shabaab gewesen. Die beschwerdeführende Partei sei durch diese ständig aufgefordert worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Ihr Freund YY habe ihr am Telefon gesagt, dass er in Malaysia studiere und der beschwerdeführenden Partei helfen können. Er habe einen Studienplatz organisiert. Nach dem Studienabschluss sei sie nach Somalia gegangen, um dort zu arbeiten. Sie habe gedacht, dass in Somalia nun Ruhe herrschen würde. Am 02.07.2011 habe sie in einer Zeitung gelesen, dass ein Telekommunikationsunternehmens namens "XXXX" Mitarbeiter suche. Sie habe sich dort beworben. Gleichzeitig sei sie damals Privatlehrer gewesen. Sie habe eine Anstellung für eine Probezeit bei der Telekommunikationsfirma bekommen. Am Abend des 21.07.2011 sei die beschwerdeführende Partei zu Hause von drei Cousins besucht worden, die ihr gesagt haben, dass man wisse, dass sie an dieser Schule unterrichten würde. Man habe sie beschuldigt, an der Schule Schlechtes zu verbreiten. Die Cousins haben weiter gemeint, dass man wisse, dass die beschwerdeführende Partei bei dem Telekommunikationsunternehmen arbeiten würde, und dass sie nun mit ihnen zusammenarbeiten müsse. Die beschwerdeführende Partei sei aufgefordert worden, für Al Shabaab zu spionieren. Al Shabaab habe deswegen gewusst, dass die beschwerdeführende Partei in XXXX gewesen sei. Der beschwerdeführenden Partei sei klar geworden, dass man vor diesen Leuten nichts geheim halten könne. Sie habe dann auch angefangen, für Al Shabaab zu spionieren. Sie habe von XXXX ausziehen müssen, um ein besserer Informant zu werden. Deswegen sei sie am 25.07.2011 nach XXXX gegangen, wo die afrikanischen Truppen gewesen seien. Drei Tage später sei sie nach XXXX zurückgekehrt, um dort zu unterrichten. Am Donnerstag, dem 28.07.2011, in der Früh sei sie in einem Teehaus gewesen und habe sich mit einem älteren Somali unterhalten. Sie habe dem Mann erzählt, dass sie in Malaysia studiert habe und auf dem Weg zur Schule sei, um dort zu unterrichten. Am 29.07.2011 sei jener Mann, mit dem sie sich unterhalten habe, mit drei anderen Männern zu ihr in die Wohnung gekommen. Alle seien uniformiert gewesen. Diese Männer haben sie in den Bezirk Hodan, in den Ort ‚Kilometer 4', gebracht, wo sie verhört werden sollte. Zuvor sei sie von ihren Cousins am Handy angerufen worden. Sie sei von den Männern gefragt worden, wieso sie von unbekannten Teilnehmern angerufen worden sei. Weiters sei sie gefragt worden, wieso sie von XXXX nach XXXX gegangen sei und zu welcher Volksgruppe sie gehöre. Diese Männer hätten gewusst, dass der Onkel und dessen Söhne Mitglieder der Al Shabaab gewesen seien. Der, der die Befragung durchgeführt habe, habe XXXX geheißen und sei der Präsident der Polizei in Mogadischu gewesen. Er gehöre auch zu Volksgruppe Murusade. Er habe auch gewusst, wer Mitglied der Al Shabaab gewesen sei. Die beschwerdeführende Partei habe erzählt, dass sie in Malaysia studiert habe und mit Al Shabaab nichts zu tun habe. Sie sei trotzdem in Haft genommen worden, da sie von diesen Männern verdächtig worden sei. Sie sei bis zum 31.07.2011 in Haft gewesen; dann sei sie zu XXXX gebracht worden. Herr XXXX habe gemeint, dass die beschwerdeführende Partei für die Vorfälle, die demnächst passieren würden, die Verantwortung tragen müsse.

An diesem Tag sei die geheim gehaltene Ehefrau der beschwerdeführenden Partei zwangsverheiratet worden. Diese Frau habe ihren Brüdern, also den Cousins der beschwerdeführenden Partei, erzählt, dass sie im Geheimen verheiratet seien. Die Cousins hätten ihre Schwester angeschrien und gesagt, dass die beschwerdeführende Partei und sie unerlaubterweise miteinander geschlafen haben und nie verheiratet gewesen wären. Die junge Frau sei mit Schlägen bestraft worden. Die beschwerdeführende Partei selbst sei von Al Shabaab zum Tode verurteilt worden. Der beschwerdeführenden Partei sei klar geworden, dass sie nicht mehr in Mogadischu leben könne, denn von Regierungsseite würde sie als Al Shabaab Mitglied verdächtigt werden, und von Al Shabaab würde sie gesucht werden, um gesteinigt zu werden. Da ihre Cousins Mitglieder der Al Shabaab gewesen seien, habe sie Angst gehabt, dass sie auch mit der Polizei zusammenarbeiten und sie töten würden. Ihr Leben sei in Gefahr gewesen. Da habe sie sich entschieden, Somalia zu verlassen. Sie habe heute noch Angst vor der Gruppe. Sie sei von der Gruppe in Malaysia, aber auch in Griechenland telefonisch bedroht worden. Das erste Mal, dass die beschwerdeführende Partei aufgefordert worden sei, der Al Shabaab beizutreten, sei im April 2007 gewesen. Am 21.07.2011 sei sie zuletzt auch persönlich aufgefordert worden. In Malaysia habe die beschwerdeführende Partei keine Probleme gehabt.

Befragt, was in Haft geschehen sei, gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie am ersten Tag verhört und befragt worden sei. Die Fragen hätten ihre Volksgruppe, ihre Absichten und ihren Umzug nach XXXX betroffen. Man habe den Verdacht gehabt, dass die beschwerdeführende Partei mit Al Shabaab zusammenarbeite. Jener Herr XXXX habe die Familie der beschwerdeführenden Partei und auch sie selbst gekannt. Die Zelle sei ein großer Raum gewesen, mit ca. 50 anderen Personen. Es habe keine Betten gegeben, man habe auf dem harten Steinboden geschlafen und zweimal am Tag Reis zu essen bekommen.

Ihre zweite Frau habe die beschwerdeführende Partei im April 2011 in Malaysia kennen gelernt, als sie sich dort wegen einer Behandlung ihrer Mutter aufgehalten habe. Man habe gemeinsam in Somalia eine Familie gründen wollen. Getroffen habe man sich in der Wohnung eines Freundes. Sie sei mit ihrer Mutter nach Somalia zurückgekehrt, als deren medizinische Behandlung abgeschlossen gewesen sei.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei der Volksgruppe der Murusade angehöre und in Malaysia studiert habe. Ihre Ausführungen zu den Gründen für die Ausreise seien nicht glaubwürdig. Es können nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei Somalia aufgrund von Problemen mit Angehörigen der Al Shabaab verlassen habe. Es sei jedoch ein Abschiebehindernis festzustellen. Danach traf die belangte Behörde damals aktuelle Feststellungen zur Lage in Somalia und zu den Murusade.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde weiter aus, dass sich die beschwerdeführende Partei in Widersprüche verstrickt habe. Auch habe sie über ihren angeblichen Gefängnisaufenthalt keine detaillierte Schilderung abgegeben. Ebenso sei das Vorbringen über die Heiratsabsichten lückenhaft und wenig detailliert. Sie habe im Rahmen der Erstbefragung angegeben, nicht verheiratet zu sein. In der weiteren Befragung habe sie behauptet, verheiratet zu sein, um dann auch zu sagen, dass sie nicht verheiratet sei. Die beschwerdeführende Partei habe in der ersten Einvernahme gesagt, Probleme mit Freunden gehabt zu haben, später jedoch mit ihren Cousins. Insgesamt gehe die belangte Behörde davon aus, dass sich die beschwerdeführende Partei einer in jedem Maße höchst unglaubwürdigen Geschichte bedienen würde.

5. In der gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei den angeblichen Widersprüchen nur um Missverständnisse gehandelt haben muss. Sie habe ihren Cousins nur vorgegeben, für Al Shabaab zu spionieren. Sie hätte ihren Job beim Telekommunikationsunternehmen nützen sollen, um Telefone abzuhören, habe aber dazu gar keine Gelegenheit gehabt. Sie habe weiter im Detail über ihren Gefängnisaufenthalt gesprochen. Fakt sei, dass sie bereits zweimal verheiratet gewesen sei. Ihre erste Frau und ihr Sohn seien im Jahr 2007 ums Leben gekommen. Ihre zweite Frau sei ihre Cousine gewesen, mit der sie nicht offiziell verheiratet gewesen sei, weil dafür das Geld gefehlt habe. Sie haben geheim in ihrem Haus geheiratet, wobei ein Mullah und Zeugen anwesend gewesen seien. Diese Ehe sei geheim gehalten worden. Am 31.07.2011 sei ihre Cousine jedoch mit einem Al Shabaab Mitglied zwangsverheiratet worden. Im Verfahren habe man der beschwerdeführenden Partei nicht genügend Zeit gegeben, diesen Sachverhalt aufzuklären. Ihre Cousins seien auch ihre Freunde gewesen. Die Erstbehörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, da keinerlei Informationen zum Fluchtvorbringen im Heimatland erhoben worden seien.

In eigenen Worten gab die beschwerdeführende Partei noch an, dass sie aus zwei Problemen Somalia verlassen habe, zum einen habe sie Probleme mit Al Shabaab; zum anderen Familienprobleme. Ihre Zukunft in Somalia schaue dunkel aus.

6. Am 02.01.2014 langte eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei erneut wiederholt wurde. Außerdem wurde vorgebracht, dass die beschwerdeführende Partei seit ihrer Flucht keinen Kontakt zu Familienangehörigen in Somalia pflegen würde. Lediglich zum Vater in den USA bestehe nach wie vor ein gutes Verhältnis. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig gewesen. Hinsichtlich der Beweiswürdigung würde ausgeführt, dass die Aussagen der beschwerdeführenden Partei im Kern konsistent geblieben, etwaige kleine Widersprüche, die von der Erstbehörde als Indiz für die Glaubwürdigkeit herangezogen wurden, unwesentlicher Natur seien und in der Beschwerde entkräftet worden seien. Schließlich wurde noch die rechtliche Beurteilung moniert.

7. Mit Schreiben vom 21.05.2015 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 08.07.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.

8. Am 08.07.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Die beschwerdeführende Partei gab im Zuge ihrer Einvernahme auszugsweise an wie folgt [evtl. Rechtsschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert]:

" [...] R: Erzählen Sie mir kurz, wann und wie Sie aus Somalia ausgereist sind?

P: Ich habe Somalia zum ersten Mal 2007 verlassen. Dann habe ich in Malaysia gelebt. Dort habe ich studiert. Nachdem ich mein Studium beendet habe, bin ich zurückgekehrt nach Somalia. Das war am 26.06.2011, als ich nach Somalia zurückgekehrt bin. Dann bin ich wieder nach Malaysia geflogen. Da habe ich Somalia wegen der Probleme verlassen. Dann bin ich nicht mehr nach Somalia zurückgekehrt. Ich bin von Malaysia in den Iran und von dort in die Türkei und nach Griechenland, Mazedonien und Serbien, Ungarn bis nach Österreich gereist.

R: Können Sie sich ungefähr erinnern, wann das war, als Sie 2011 von Somalia nach Malaysia gelangten?

P: Am 02. August 2011.

R: Wo haben Sie in Somalia vor Ihrer Ausreise gelebt?

P: Ca. 1 Monat lebte ich in XXXX, wo ich früher gewohnt habe. Nachdem ich Probleme bekommen habe, habe ich XXXX verlassen Richtung XXXX. Ich bin nach XXXX gezogen.

R: Bis 2007 haben Sie in XXXX gelebt, von Geburt an?

P: Nein. Ich bin in Mogadischu geboren und zwar im Bezirk XXXX. Früher gab es XXXX noch nicht. Wir sind erst im Jahr 2000 nach XXXX gezogen.

R: Von 2000 bis 2007 waren Sie in XXXX?

P: Ja.

R: Leben noch Familienmitglieder von Ihnen in Somalia? Wenn ja, wer und wo?

P: Alle meine Familienmitglieder leben noch in Mogadischu. Es fehlen nur mein Vater und ich. 3 Schwestern und 2 Brüder und meine Mutter leben dort.

R: In XXXX?

P: Ja, sie leben dort.

R: Haben Sie Kontakt zu Ihren engen Familienangehörigen in Mogadischu?

P: Am meisten habe ich Kontakt mit meiner Mutter. Die Geschwister sind noch jung.

R: Womit verdienen sich Ihre Familienmitglieder in Somalia nunmehr ihren Lebensunterhalt?

P: Sie leben von dem, was ich schicke und was der Vater schickt. Der Vater ist in den USA.

R: Haben Sie Familie oder Angehörige in Somaliland oder Puntland?

P: Nein.

R: Was haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise getan? Waren Sie in der Schule, haben Sie gearbeitet? Was war bis 2007? Was war 2011?

P: Ich habe die zwölf Jahre Grundschule in Somalia abgeschlossen. 2007 ist der Krieg in Mogadischu stärker geworden. Dann habe ich Studienchancen im Ausland gesucht. Diese Chance habe ich in Malaysia bekommen.

R: Was haben Sie nach Ihrer Rückkehr 2011 in Mogadischu getan?

P: Ich habe eine Stelle in einer Firma gesucht. Das ist eine Telekommunikations-Firma. XXXX heißt diese Firma. Ich habe mich dort beworben. Ich habe die Stelle bekommen. Später habe ich 2 Wochen gearbeitet. Am Wochenende, und zwar am Donnerstag und am Freitag, habe ich als Lehrer gearbeitet in XXXX. Ich habe Business-Education unterrichtet.

R: Welchem Clan gehören Sie an?

P: Murusade, Subclan XXXX.

R: Haben Sie nur wegen Ihrer Clanzugehörigkeit zu den Murusade, Subclan XXXX, Probleme in Somalia gehabt?

P: Als XXXX schon, nicht als Murusade. Die meisten der XXXX gehören der Al Shabaab an. Die meisten der Murusade sind Al Shabaab, davon sind die meisten XXXX auch Anhänger der Al Shabaab, außer mir und einigen anderen.

R: Erzählen Sie mir nun bitte ausführlich und in Ihren eigenen

Worten, warum Sie aus Somalia geflohen sind:

P: Als ich von Malaysia nach Somalia zurückgekehrt bin, versuchte ich nach 1 Woche eine Stelle zu bekommen. Ein Freund von mir hatte eine Schule. Er hat mir für 2 Tage in der Woche eine Stelle gegeben. 5 Tage habe ich in der Firma gearbeitet. Am Anfang war ein Training. Cousins von mir sind Al-Shabaab-Mitglieder. Sie hatten gute Positionen und konnten Befehle erteilen. Früher waren wir Freunde und wir haben zusammen gespielt. Wir sind zusammen aufgewachsen. Nachdem ich aber das Land verlassen musste, um zu studieren, haben sie sich der Al-Shabaab-Gruppe angeschlossen. Sie haben keine Weiterbildungsmöglichkeit im Ausland gefunden. Nachdem ich zurückgekehrt bin, haben sie das von mir gehört. Ich habe bereits in Malaysia gehört, was aus denen geworden ist, was sie machen. Sie haben mich eines Tages besucht. Wir haben uns darüber unterhalten, was ich gelernt habe. Dann haben sie gesagt, was der Grund für ihren Besuch war. Sie haben gehört, dass ich bei XXXX arbeite und in der Schule unterrichte. Dann haben sie mir gesagt, was sie von mir wollen. Sie werden mir einen Auftrag geben. Ich soll ihren Auftrag erfüllen. Ich habe darauf geantwortet, ich mache es, wenn es möglich ist. Ich hatte keine andere Wahl gehabt. Sie haben mir gesagt, dass einige Mitarbeiter von XXXX auch bei der Al-Shabaab arbeiten. Sie haben mir gesagt, dass sie die Firma entwickeln wollen. Ich hatte ihnen gesagt, wenn ich das kann und wenn die Firma damit einverstanden ist, das System zu bedienen, werde ich es machen. Dann haben sie mir gesagt, dass das viele Leute für uns machen, und ich das für sie mache; dann habe ich gefragt, was sie von mir verlangen. Sie sagten, sie geben mir Telefonnummern von Personen, und ich soll für sie ausspionieren. Ich sollte wissen, wo die Leute momentan sind, was das letzte Gespräch war und solche Dinge. Weil die Cousins und ihre Männer mächtiger geworden sind, hatte ich keine andere Wahl. Ich sagte OK. Ich mache es. Als wir uns miteinander unterhalten haben, waren sie zu dritt. Ihre Männer haben draußen auf sie gewartet. Sie haben mir gesagt, ich soll aus XXXX wegziehen und nach XXXX ziehen. Damals hatte die Al Shabaab die meiste Macht über Mogadischu. Die Regierung hatte nur die Macht über 2-3 Bezirke. Ich musste auf sie hören und ihren Befehlen folgen. Dann habe ich weiter gearbeitet bei meinen beiden Stellen. Sie haben gewartet, bis ich eine gute Stelle in meiner Firma bekomme. Sie haben mich nicht so oft kontaktiert. Als sie mit mir telefoniert haben, habe ich nur 1-2 Minuten mit ihnen gesprochen. Sie haben mich gefragt, wie das bei der Firma ist, ob ich schon weit gekommen bin, oder nicht.

Es gab ein anderes Geheimnis. Ich habe ihre Schwester heimlich geheiratet. Nur sie und ich und der Mullah, der uns verehelicht hat, wussten davon. Unser Ziel war, wir hatten vor, nachdem ich diese Stelle bekomme, werden wir unsere Ehe bekannt geben.

R: Meinen Sie die Stelle bei XXXX oder eine bessere Stelle?

P: Es gibt in Somalia nichts Besseres als XXXX. 5 Tage pro Woche, von Samstag bis Mittwoch, habe ich in der Firma gearbeitet. Am Donnerstag und am Freitag bin ich nach XXXX gegangen, wo ich in der Schule unterrichtet habe. In XXXX habe ich nicht viele Leute gekannt. Ich habe ein Haus gemietet. Ich bin in die Arbeit und wieder nach Hause gegangen. In Somalia ist es nicht so wie in Österreich. Wenn man arbeitet, dann hört man Radio, es gab kein TV. Man hört zu, um zu wissen, ob jemand getötet wurde, ob auf der Strecke, wo man vorbeigeht, Explosionen stattfanden oder ob es eine Gefahr gibt. Wenn politische Leute oder Leute von der Regierung kommen, werden die Straßen gesperrt. Dann bleibt man zu Hause. So wie hier die Leute das Wetter ansagen, ist das in Somalia. In Kaffeehäusern lernen sich die Leute kennen, insbesondere, wenn man neu ist. Ich habe in einem Kaffeehaus einen älteren Mann kennen gelernt. Er hat mich gefragt, wo ich wohne. Ich zeigte ihm, wo mein Haus gegenüber gelegen war. Wir haben uns kennen gelernt. Ich erzählte ihm von meinem Job und er erzählte über sich. In Somalia beten um 05.00 Früh die Leute, dann hört man Radio. Dann sind Soldaten gekommen und Informanten. Sie sind nach Hause nach XXXX gekommen. Die Informanten sagten, ich muss zu CID, das ist eine Abkürzung einer Regierungsstelle. Das war eine Art Anhaltezentrum. Leute, die verdächtigt sind, hat man dort befragt. Wer beschuldigt ist, wurde zu einem Gefängnis gebracht, die anderen sind frei gelassen worden. Sie haben mich dorthin gebracht. Am 1. Tag haben sie mich nicht gefragt. Sie haben mich in die Haft gebracht, wo die anderen waren. Am nächsten Tag haben sie mich herausgeholt. Dann haben sie mich in ein Büro gebracht. Sie haben mich befragt. Sie haben mich nach meiner Identität gefragt. Als ich meine ersten drei Namen erwähnt habe, hat mich der Beamte gleich erkannt. Er hat dann meinen vierten und meinen fünften Namen gesagt. Meine Cousins sind bekannt. Er hat mir gesagt, dass sie mich brauchen, wenn ich dieser Familie angehöre. Ihr seid die Leute, die die Stadt durcheinandergebracht haben, sagte er. Ich sagte ihm, dass ich das Land verlassen habe, damals als die Al Shabaab gegen die Äthiopier gekämpft haben, habe ich studiert. Ich bin vor kurzem in die Stadt zurückgekehrt, ich erzählte ihm von meiner Tätigkeit. Ich sagte, dass ich keinen Kontakt zu diesen Männern hatte. An dem Tag, als mich die Informanten festgenommen haben, haben sie meine Tasche und mein Handy genommen. Drinnen waren von mir Unterlagen. Sie haben die Anruferliste kontrolliert. Sie haben gemerkt, dass mich viele unbekannte Nummern angerufen haben. Es gab Nummern von Freunden in Malaysia. Die Nummern der Freunde aus Malaysia sah man nicht. Es ist auch bekannt, dass Al Shabaab unter einer unbekannten Nummer anruft. Er hat mit einem Beamten etwas besprochen. Sie haben mich in die Zelle zurückgebracht. Am 3. Tag haben sie mich herausgeholt. Sie haben mir gesagt, dass sie ermittelt haben, und dass das Ergebnis nicht ganz klar ist. Sie werden mir glauben, weil die Unterlagen der Arbeit in der Tasche waren, aber ich stehe weiterhin unter Verdacht. Sie haben mir gesagt, wenn in XXXX etwas passiert (Anschlag, oder wenn jemand getötet wird), werde ich als Erster festgenommen und verdächtigt. Dann sagten sie, ich bin jetzt frei. Sie haben meine Telefonnummer aufgeschrieben. Sie sagten, sie werden mich anrufen und hierher kommen.

R: Wer waren "sie"? Wer hat Sie damals inhaftiert?

P: Das Anhaltezentrum gehörte der Regierung. Der Chef des Anhaltezentrums war ein Murusade. Er hat mich erkannt.

R: Was hat das mit dem Bekannten im Kaffeehaus zu tun?

P: Alle 50 Häuser, wo die Regierung die Macht hat, ist jemand zuständig und spioniert für die Regierung. Ich vermute, dieser Mann im Kaffeehaus war so ein Bezirksinformant.

R: Glauben Sie, dass die Festnahme wegen Ihrer Familie oder wegen Ihres Jobs bei XXXX passiert ist?

P: Ich dachte, am Anfang haben sie mich festgenommen, weil ich neu im Bezirk bin. Sie wollten von mir wissen, wenn etwas ist.

R: Es gab keinen konkreten Verdacht Ihnen gegenüber?

P: Ja. Ich glaube, sie wollten wissen, wer ich bin. Später haben sie herausgefunden, dass ich mit diesen Männern verwandt bin.

R: Haben Sie jetzt für Ihre Cousins bei XXXX spioniert oder nicht?

P: Ich habe die Gelegenheit dazu nicht gehabt. Ich musste es tun. Der Plan meiner Cousins war, dass ich eine gute Stelle bekomme im Kontrollzimmer und mithören kann.

R: Sie hatten einfach diese Stelle nicht?

P: Ich habe diese Stelle noch nicht bekommen.

R: Der Auftrag der Cousins war in die Zukunft gerichtet. "Wenn Sie die Stelle für uns haben, dann spionieren Sie für uns"?

P: Ja.

R: Warum mussten Sie nach XXXX ziehen?

P: Damit der Verdacht wegfällt, damit ich nicht unter Verdacht stehe. In XXXX hatte die Regierung die Kontrolle, in XXXX die Al Shabaab. Damit die Regierung mich nicht verdächtigt, für Al Shabaab zu arbeiten, bin ich nach XXXX gezogen.

R: Warum mussten Sie Ihre Cousine heimlich heiraten?

P: Wegen meiner finanziellen Lage. Ich konnte mir das Brautgeld nicht leisten. Wenn man eine Frau heiratet, deren Verwandte der Al Shabaab angehören, dann verlangen sie davor viel Geld.

R: Wo haben Sie geheiratet?

P: In Malaysia, in Kuala Lumpur.

R: Warum war Ihre Frau damals dort?

P: Sie war dort. Ihre Mutter hat sie nach Malaysia wegen einer medizinischen Behandlung gebracht.

R: Sie haben vor der Behörde gesagt, dass Ihre Frau im Juli 2011 mit einem anderen Mann zwangsverheiratet wurde.

P: Das war nicht so.

R: Wie war das? Bitte erzählen Sie.

P: Man hat mir gesagt, dass man sie verheiraten wird, und dass ihre Brüder erfahren haben, dass wir heimlich geheiratet haben. Sie glauben, dass unsere Ehe ungültig und illegal ist. Ich habe gehört, dass sie dafür bestraft wurde. Sie wurde 100x mit einem Stock geschlagen. Das ist eine Strafe, die eine Frau bekommt, weil sie illegalen Sex hatte. Meine Strafe sollte die Steinigung sein, weil ich vorher schon einmal verheiratet war.

R: Diese Verurteilung der Al Shabaab hat wann stattgefunden?

P: Als ich in das Anhaltezentrum gekommen bin. Das war ca. der 28. bis 30. Juli 2011.

R: Ihnen ist in sehr kurzer Zeit sehr vieles passiert.

P: Ja.

R: Sie haben eine sehr kriegerische Familie. Ihr Clan war sehr pro-Al Shabaab und sehr aggressiv. Wäre es für Sie nicht viel einfacher gewesen, einfach ein Al-Shabaab-Mitglied zu werden?

P: Einfacher zum Teil ja. Auf der anderen Seite nicht. Es ist schwer für jemanden, der ausgebildet ist, seine Arbeit zu beenden und eine Waffe zu nehmen und kämpfen zu gehen.

R: Warum sind Sie der Al-Shabaab nicht beigetreten?

P: Ich glaube nicht an ihre Meinung, dass man andere Leute tötet.

R: Sie haben Brüder?

P: Ja.

R: Gehören diese der Al-Shabaab an?

P: Sie sind noch keine Al-Shabaab geworden. Meine Mutter hat Angst, dass sie sich der Al-Shabaab anschließen.[...]

R: 2007, als Sie nach Malaysia gegangen sind, warum gingen Sie nach Malaysia? Wie haben Sie den Studienplatz gefunden?

P: Ein Mitschüler aus der Koranschule und Bezirksmitbewohner hat in Malaysia studiert. Ich habe seine Telefonnummer gefunden und ihn angerufen. Ich sagte, dass die Lage im Land schlecht ist und ich weg möchte. Damals sind junge Männer, die nicht der Al-Shabaab angehörten, von der Regierung festgenommen worden und gegen Geld frei gekommen. Er hat mir gesagt, dass ich ihm meine Schulzeugnisse und alles andere schicken soll. Ich habe ihm das per E-Mail geschickt. Er hat mich nach einigen Monaten angerufen und gesagt, dass ich einen Platz in der Universität bekommen habe.

R: Gab es einen bestimmten Grund, warum Sie im Ausland studieren wollten?

P: Nein. Es war damals das Einfachste, in Malaysia zu studieren.

R: In Mogadischu gab es 2007 für Sie konkret keine Probleme?

P: Ich hatte keine Probleme. Die Lage war allgemein schlecht. Die Äthiopier haben gegen die Al-Shabaab gekämpft.

R: Vor der Behörde haben Sie gesagt, Sie seien von Ihrem Onkel ständig aufgefordert worden, am Kampf gegen die Äthiopier teilzunehmen.

P: Er hat das mir persönlich nicht gesagt. Er ist zu meiner Mutter gekommen und hat gesagt, "warum sitzt hier dieser Mann. Er soll gegen die Äthiopier kämpfen".

R: Sie hatten an sich keine konkreten Probleme 2007 Sie betreffend?

P: Nein.

R: Was ist Ihrer 1. Frau passiert?

P: Eine Rakete fiel auf das Haus ihrer Familie. Sie, unser Sohn und ihre Mutter sind dabei getötet worden.

R: Nun ist seit diesen Vorfällen und Ihrer Ausreise viel Zeit vergangen und hat sich die Machtsituation der Al Shabaab in Mogadischu geändert. Wenn Sie heute an Mogadischu denken, was wäre dabei Ihre größte Sorge?

P: Ich werde getötet, weil ich die Cousine illegal geheiratet habe. Ich war bereits einmal verheiratet. Ich werde bestraft. Ich werde gesteinigt. Meine Cousine wurde bestraft. Ihre Brüder sind da. Unsere Stammesleute sind da. Ich würde auch bestraft werden, so wie sie auch bestraft wurde. Ich habe Angst vor Blutrache. Die Leute, die meine Cousins getötet haben, werden mich töten, weil ich ein Verwandter von ihnen bin. Ich fürchte mich auch vor der Regierung, weil meine Familie Probleme gemacht hat. Ich war einmal in Haft. Ich bin aus dem Land weg und dann zurück. Von beiden Seiten gelte ich als Beschuldigter. [...]

9. Der beschwerdeführenden Partei wurde in der Verhandlung eine neuerliche Frist von vierzehn Tagen für die Abgabe einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme zu den it der Ladung mitgeschickten Länderberichten erteilt. Mit Stellungnahme vom 09.07.2015 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Sicherheitssituation in Mogadischu und in XXXX nach wie vor volatil sei. Die beschwerdeführende Partei stehe sowohl im Visier der Al Shabaab, als auch im Visier der Polizei in Mogadischu. Sie würde sich vor ihren Cousins oder vor anderen Al Shabaab Mitgliedern nicht verstecken können. Eine Mehrzahl der Murusade stehe auf Seiten der Al Shabaab, wodurch der beschwerdeführenden Partei aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit Verfolgung durch die somalischen Behörden drohe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 03.08.2012, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 06.02.2013 und der Beschwerdeergänzung vom 31.12.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 08.07.2015 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias. Sie stellte am 03.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der Hawiye, Subclan Murusade und Sub-subclan XXXX an.

Die beschwerdeführende Partei wurde in Mogadischu im Bezirk XXXX geboren. Ihre Familie und sie selbst zogen im Jahr 2000 in den Bezirk XXXX in Mogadischu, wo sie auch bis zu ihrer Ausreise zu Studienzwecken nach Malaysia lebte. Nach ihrer Rückkehr nach Somalia im Jahr 2011 lebte die beschwerdeführende Partei zuerst im Bezirk XXXX, bevor sie nach ungefähr einem Monat nach XXXX zog.

1.1.2. Die Familie der beschwerdeführende Partei, so im engeren Sinne ihre Mutter und fünf Geschwister, leben nach wie vor in Mogadischu im Bezirk XXXX. Ihr Vater lebt in den USA.

1.1.3. Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Festgestellt wird, dass Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei, auch Murusade, Mitglieder der Al Shabaab waren.

Die beschwerdeführende Partei wurde nach ihrer Rückkehr nach Mogadischu von ihren Cousins aufgefordert, für Al Shabaab zu arbeiten, und zwar im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit bei einer Telekommunikationsfirma zu spionieren. Ende Juli 2011 wurde die beschwerdeführende Partei von Sicherheitskräften der Regierung für drei Tage angehalten und befragt.

Die beschwerdeführende Partei teilt die Ideologie und Meinung der Al Shabaab nicht.

Ein darüber hinaus gehendes Vorbringen wird nicht festgestellt.

1.3. Festgestellt wird, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.

2.1. Allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu

2.1.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013)." (Seite 9)

Quellen:

  • E - Organisation E (6.2013): Aus einem Somalia-Bericht eines europäischen Außenministeriums

"Mogadischu

In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.

1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).

Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).

Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).

Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).

Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014)." (Seite 14f)

Quellen:

2.1.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Der Bericht kann abgerufen werden unter:

http://www.refworld.org/docid/539193314.html

Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in Mogadischu.

Die Randgebiete Mogadischus seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle: UNDSS).

Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al-Shabaab nirgends in Mogadischu die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in Mogadischu keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").

Die Sicherheitssituation in Mogadischu habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").

Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend.

In Mogadischu gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al-Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).

2.1.3. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

Der Bericht kann abgerufen werden unter:

http://www.refworld.org/docid/52d7fc5f4.html

Seit August 2011 stehe Mogadischu nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al-Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 hätten sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al-Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al-Shabaab haben (Seite 4ff).

2.1.4. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Der Bericht kann abgerufen werden unter:

https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/COI-Report-Somalia.pdf

Betreffend die Sicherheitssituation in Benadir und Mogadischu (AMISON Sektor 1 - Uganda) meint der aktuelle EASO Bericht, dass die Bevölkerung Vertrauen in die Sicherheitsbehörden vor Ort gefasst habe. Problematische Bezirke seien immer noch Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa und Yasqshiid. Die Polizei würde außerdem Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid nicht ausreichend sichern können und zöge sich in der Nacht von dort zurück. Quellen würden angeben, dass man sich grundsätzlich frei in der Stadt bewegen könne, dass die Bevölkerung aber als unsicher bekannte Gegenden meiden würde. Ein Zeitungsartikel habe im Mai 2014 angeführt, dass Mogadischu in vielerlei Hinsicht in den letzten zwei Dekaden nie sicherer gewesen sei.

Andere Quellen würden hingegen meinen, dass sich die Sicherheitslage seit April 2013 verschlechtere, und es keine Hinweise auf eine Besserung gebe. Es bestehe ein Trend von ansteigendem Gewaltrisiko in der Stadt. Anschläge richteten sich oft auf spezifische Ziele. Da sogar vorgeblich sichere Bereiche Ziele von Al Shabaab Angriffen seien, könne keine wirklich sichere Gegend in der Benadir Region angegeben werden. Al Shabaab agiere öffentlich in den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid. Die Absenz von Al Shabaab im Bakara Markt sei vorüber; sie agiere mittlerweile wieder offen im Marktgebiet. (Seite 75ff)

2.2. Einfluss der Al-Shabaab und Zwangsrekrutierung

2.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Die militärische Hauptmacht der al Shabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Buulo Barde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von al Shabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent (EASO 8.2014).

Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias (UNHRC 4.9.2014). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden (EASO 8.2014).

Neben den Kernkräften kann al Shabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte (EASO 8.2014).

Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:

a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia

b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.

c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)

d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka

e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo (TA 18.6.2014)

Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;

Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;

hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).

Anfang September 2014 wurde der Anführer der al Shabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat (UNSC 30.9.2014). Schon vor dem Tod von Godane war al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal (EASO 8.2014). Personen, die al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig (AI 23.10.2014). Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen (EASO 8.2014; AI 23.10.2014). Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden (AI 23.10.2014)."

(Seite 16f)

Quellen:

"Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab

Die meisten Kindersoldaten gibt es bei al Shabaab (EASO 8.2014). Kindersoldaten werden bei der Gruppe systematisch eingesetzt (ÖB 10.2014). Al Shabaab setzt Kinder in Kämpfen aber auch als Selbstmordattentäter ein. Außerdem kommen Kinder unterstützend - etwa als Träger, Sanitäter oder Spione - zum Einsatz (USDOS 27.2.2014).

Die Islamisten rekrutieren in Schulen, auf der Straße und in Wohnhäusern aber auch in IDP-Lagern. Rekrutiert werden sogar Kinder im Alter von erst acht Jahren (EASO 8.2014). Üblicherweise kommen Rekruten freiwillig zu al Shabaab. Kinder werden oft bereits in den Schulen indoktriniert. Außerdem stellen Clans Rekruten zur Verfügung. Es kommt aber auch - wenn auch seltener - zu direkten Zwangsrekrutierungen (MV 20.1.2014; vgl. EASO 8.2014). für das Jahr 2013 wird die Zahl an Zwangsrekrutierungen mit 2.200 angegeben; für das laufende Jahr mit 500 (ÖB 10.2014). Nach wie vor flüchten Jugendliche und Kinder aus Angst, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden, aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten in andere Teile Somalias (EASO 8.2014).

In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. EASO 8.2014). Auch in anderen Garnisonsstädten der AMISOM ist eine Zwangsrekrutierung durch al Shabaab sehr unwahrscheinlich (D 18.6.2014).

Die Rekrutierungstaktik variiert nach Regionen und Clans (EASO 8.2014). Bei Clans, die als Unterstützer der al Shabaab gelten, kommt es kaum zu Zwang durch al Shabaab. Zwang trifft viel eher jene Clans, die als neutral oder oppositionell zur Gruppe stehend gelten. Bei mit al Shabaab sympathisierenden Clans stellen meist die Clans selbst Rekruten zur Verfügung (D 18.6.2014).

Der Sold für Kämpfer beträgt ca. 50-100 US-Dollar pro Monat. Für einzelne Aufgaben (etwa das Werfen von Granaten) werden Preisgelder ausgelobt (ca. 10 US-Dollar) (EASO 8.2014)." (Seite 26)

Quellen:

"Subjekte gezielter Attentate durch Al Shabaab

Al Shabaab wechselt periodische die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der al Shabaab zu werden. Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten. In Mogadischu sind ehemalige District Commissioners und ihre Mitarbeiter ebenfalls zu Zielen der al Shabaab geworden (EASO 8.2014). Außerdem können Journalisten, Älteste, Richter, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel der al Shabaab werden (UKHO 9.4.2014).

Dabei gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass al Shabaab für die Taten verantwortlich ist. Die Gruppe hat auch prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer sowie Clanälteste und deren Familienangehörige getötet. Auch Politiker, Abgeordnete und Justizangehörige sind einem hohen Risiko, zum Ziel eines Anschlages zu werden, ausgesetzt (EASO 8.2014).

Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vgl. EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014)." (Seite 47)

Quellen:

2.2.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Die Gebiete in Mogadischu, die unter der Al-Shabaab stehen, seien mittlerweile kleiner geworden. Die Al-Shabaab führe nunmehr einen Guerillakrieg. Besonders gefährdet seien Mitarbeiter internationaler Organisationen (Seite 14, Quelle: internationale NGO "C").

Die Al-Shabaab kontrolliere in Mogadischu keine Festungen oder bestimmte Gebiete mehr. Sie sei nach wie vor in der Stadt präsent, jedoch nicht mehr als reguläre militärische Streitmacht. Die Bevölkerung unterstütze die Al-Shabaab nicht mehr, sondern sehe diese als terroristische Bewegung an, die willkürlich Menschen töte (Seite 14, Quelle: somalische NGO).

Die Al-Shabaab sei in Mogadischu sehr schwach und verteilt. Sie habe deshalb ihre Angriffe intensiviert. Das größte Problem seien Selbstmordanschläge, die eine ernsthafte Bedrohung der Bevölkerung darstellen würden.

Die allgemeine Überlebensstrategie der Bevölkerung sei "den Mund zu halten" (Seite 14, Quelle: Journalist).

Laut mehreren Aussagen werde der Bakara-Markt in Mogadischu von der Al-Shabaab kontrolliert (zB Seite 15, Quelle: internationale NGO). Diese habe zwar die physische Kontrolle über den Markt verloren, sie habe jedoch weiterhin großen Einfluss auf Ladenbesitzer und andere Geschäftsleute. Die Polizei patrouilliere zwar tagsüber am Markt, sei dabei jedoch ständig der Gefahr von Granatenangriffen ausgesetzt. Die Al-Shabaab sei auch in bestimmten anderen Gebieten verstärkt präsent, in manchen davon jedoch nur nachts (Seite 16, Quelle: Diaspora Forscher).

Seit April 2013 habe die Aktivität der Al-Shabaab in Mogadischu, insbesondere nachts, zugenommen. Große Teile der Bevölkerung hätten nun Angst davor, nach Einbruch der Dunkelheit auf die Straße zu gehen. Die Aktivitäten der Al-Shabaab seien zweigeteilt. Einerseits verübe sie Selbstmord- und Granatenanschläge, andererseits kommuniziere sie mit der Bevölkerung und bedrohe diese (Seite 15, Quelle: Diaspora Forscher).

Es sei schwierig zu sagen, ob die Al-Shabaab in der Lage sei in Mogadischu zu rekrutieren. Es sei jedoch einfach sich in der Stadt zu verstecken, Mitglieder der Al-Shabaab könnten Taxifahrer oder Geschäftsleute seien. Der Einfluss der Al-Shabaab in Mogadischu liege im Verborgenen. Sie operiere von sicheren Gebäuden aus, wo sie Waffen und Munition verstecke. Solche Gebäude gäbe es vermutlich in der ganzen Stadt (Seite 29, Quelle: UNDSS).

Nach einer weiteren Meinung werde die Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab vermutlich überbewertet. Niemand kenne das Ausmaß der Zwangsrekrutierungen, aber viele Somalier seien aus Angst davor sowie wegen der Besteuerung durch die Al-Shabaab aus von dieser kontrollierten Gebieten geflüchtet (Seite 29, Quelle: internationale Agentur "A").

Ein Mitarbeiter einer internationalen Organisation vermute, dass die Al-Shabaab nach wie vor junge Männer für Angriffe mit Handgranaten rekrutiere. In der Vergangenheit habe sie dafür etwa 10 USD pro Stunde bezahlt. Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab sei nur in den von dieser zur Gänze kontrollierten Gebieten ein Problem (Seite 29, Quelle: internationale NGO "C").

Ein "gut informierter", lokaler Journalist habe angegeben er verfüge über keine genauen Informationen zur Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab, glaube jedoch, dass dieses Phänomen stark zurückgegangen sei, seit die Al-Shabaab keine Gebiete innerhalb Mogadischus mehr kontrolliere. Die Rekrutierung fände individuell und freiwillig statt. Es gäbe keine Zwangsrekrutierungen durch die Al-Shabaab in Mogadischu, davon habe er nie gehört (Seite 30).

Laut dem Bericht von Human Rights Watch aus dem Jänner 2014 würden alle Seiten nach wie vor schwerwiegende Misshandlungen von Kindern begehen, etwa Rekrutierungen und willkürliche Festnahmen. Besonders die Al-Shabaab habe gezielt Kinder rekrutiert bzw. zwangsverheiratet (Seite 29).

Es gebe Berichte von Familien, die gezwungen worden seien, ihre Kinder der Al-Shabaab als Kämpfer zu übergeben. Andererseits habe es keine Berichte gegeben, dass Familien ihre Söhne getötet hätten, wenn diese Al Shabaab nicht beitreten wollten (Seite 30, internationale Agentur "A").

2.2.3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Die Al Shabaab Strategie bei gezielten Tötungen, nämlich prominente Politiker, Sicherheitskräfte und gewöhnliche Zivilisten ins Visier zu nehmen, soll den Ruf der Al Shabaab dahingehend verstärken, dass niemand vor ihr sicher sei. Nach einer internationalen Organisation stellen mögliche Risikogruppen dar: Politiker, UN Agenturen, Türkische NGOs, Journalisten, Rückkehrer - so insbesondere solche, die sich nicht anpassen -, Personen, die in der Nähe von AMISOM Stützpunkten arbeiten, Mitglieder der Zivilgesellschaft, Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen, Verwandte und Partnerinnen von Regierungsmitarbeitern, Mitglieder der Sicherheitskräfte und Personen, die für internationale Organisationen arbeiten. Auch Richter seien in Gefahr, getötet zu werden.

Nach einer Quelle gebe es in Mogadischu keinen sicheren Ort für Personen, die von Al Shabaab gezielt getötet werden sollen. Allerdings können nicht alle gezielten Tötungen Al Shabaab zugeordnet werden. (Seite 77)

Das Territorium unter Al Shabaab Einfluss sei geschrumpft, Al Shabaab operiere jedoch als Guerilla Einheit im gesamten Gebiet. Al Shabaab ist mobil und könne daher Kräfte zusammenziehen, um abseits gelegene oder schwache Anti-Al Shabaab Garnisonen anzugreifen.

Es muss angenommen werden, dass Al Shabaab die Regierungs- und ausländischen Truppen weiter bekämpfen werde. Die Entschleunigung der "Operation Eagle" erlaube der Al Shabaab, sich zu sammeln und zurück zu schlagen. Mogadischu sei besonders von Angriffen der Al Shabaab betroffen, da diese dort vermutlich Regierungstruppen daran hindern wollen, ihre Position in der Stadt zu festigen. Al Shabaab werde außerdem ihren Einfluss auf die Bevölkerung außerhalb von Mogadischu behalten können und Ressentiments gegen AMISON/SNAF auszunützen wissen. (Seite 84f).

Desertionen würden ansteigen. Manche Quellen würden meinen, dass einfache Fußsoldaten nicht verfolgt würden, während Deserteure höherer Ränge sehr wohl verfolgt werden könnten. Dass das Reintegration Camp für frühere Al Shabaab Kämpfer noch nie angegriffen worden sei, würde für diese Annahme sprechen. Dennoch, selbst wenn die meisten Al Shabaab Deserteure die Aufmerksamkeit der Organisation nicht erregen würden, könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Deserteur auch ohne jede spezielle Funktion innerhalb der Al Shabaab ausgeforscht werden könne. Es habe bereits im Jahr 2013 Berichte gegeben, dass die Jagd auf Deserteure eine prioritäre Aufgabe geworden sei. (Seite 89f).

Insbesondere zu Rückkehrern und Rückkehrerinnen aus dem Westen führt der EASO Bericht auf Seite 106 aus, dass nach dem niederländischen Außenministerium Somalier_innen, die aus dem Westen zurückkehren, verdächtigt werden können, für SFG oder SFG Alliierte zu spionieren. Sie vermeiden für gewöhnlich in von Al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren, selbst wenn ihr Clan in der Gegend lebt. Somalier_innen, die aus der Diaspora zurückkehren, können einem Risiko gezielter Anschläge ausgesetzt sein, insbesondere solche, die "sichtbar sind und sich nicht anpassen".

2.3. Clans

2.3.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).

Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).

Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014)." (Seite 35ff)

Quellen:

"Aktuelle Situation

Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).

Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).

Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).

Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).

Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." (Seite 40ff)

Quellen:

2.3.2. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Die Hawiye leben zumeist in Süd- und Zentralsomalia. Ihre einflussreichsten Unterclans sind die Abgal und die Habr Gedir, die beide in Mogadischu vorherrschen würden. (Seite 43).

Unter Clanschutz verstehe man die Fähigkeit, ein Individuum gegen Gewalt von außerhalb des Clans beschützen zu können. Schutz und Vulnerabilität seien eng verbunden mit der Macht des jeweiligen Clans. Grundsätzlich, aber nicht immer, funktioniere Clanschutz besser als Schutz durch den Staat. Clanschutz funktioniere außerdem auf einem niedrigen Level der Clanhierarchie (Sub-Sub-Clan). Ein Hawiye zu sein, bedeute also nicht Clanschutz in Mogadischu. Zugehörigkeit zu einem Hawiye Subclan, der in Mogadischu dominant sei, sei wichtiger.

Der Grad der Aktualität von Clanschutz sei strittig. Faktoren, wie das Aufkommen der AMISOM, Armee und Polizei als Sicherheitskräften und Al Shabaab mit der Einführung der Sharia als Rechtsgrundlage, haben Clanschutz aushöhlen können, während der Rückzug der Al Shabaab aus einigen Gegenden und der Mangel an Infrastruktur in vor allem ländlichen Gegenden zu einer Stärkung des Clanschutzes führen können. Clanschutz verändere sich daher je nach Zeit und Region.

Am stärksten von Clanschutz profitieren würden Mehrheitsclanangehörige, während innerstaatlich Vertriebene am schwächsten seien. Clanschutz habe in Mogadischu abgenommen seit der Einführung der Islamic Courts Union (ICU), verstärkt auch noch während der letzten vier Jahre. Vor den ICU haben in der Stadt Warlords und ihre Milizen dominiert, während in den letzten Jahren AMISOM, die somalische Armee und die Polizei versucht haben, die Kontrolle zu übernehmen, und Clans Einzelne nicht mehr beschützen würden. Clanälteste würden immer noch in Konfliktlösungsmechanismen einbezogen sein, es gebe aber kein Risiko der Verfolgung wegen Clanzugehörigkeit mehr.

Clanzugehörigkeit spiele für Mehrheitsclanangehörige, und insbesondere für Hawiye Clanangehörige aus Mogadischu, keine Rolle mehr, während sie für Angehörige anderer Clans, wie den Darod, oder für innerstaatlich Vertriebene nach wie vor sehr wichtig sei.

In politischen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sei der Clan immer noch wichtig, und Minderheitenangehörige und innerstaatlich Vertriebene würden daher marginalisiert. In den Bezirken von Mogadischu sei immer ein Clan vorherrschend, auch wenn die Bevölkerung gemischt sei. Der einflussreichste Clan sei die Hawiye/Abgal. In Mogadischu unterstützen Clans ihre Mitglieder nicht (mehr) bei wirtschaftlichen Problemen oder bei der Erlangung ihres Lebensunterhaltes. Nur die Kernfamilie erfülle nunmehr diese Aufgabe. (Seite 55ff)

2.3.3. Murusade

Zusammenfassung der AB (Seite 2): "Der Clan spielt eine bedeutende Rolle in Somalia, nicht nur im angestammten Territorium in Ost-Zentralsomalia, sondern auch in Mogadischu. Er gilt als einer der drei wichtigsten Clans in der somalischen Hauptstadt (neben Abgal und Hebr Gedir) . Das politische und damit auch das Konfliktverhalten der Murusade kann keiner Gesamtheit zugeordnet werden. Einerseits besetzen Murusade wichtige Positionen bei der islamistischen Al Shabaab, andererseits auch in der international anerkannten Übergangsregierung. Allerdings dürfte die Mehrzahl der direkt im Kampf involvierten Murusade auf Seiten der Al Shabaab stehen, wo der Clan als überrepräsentiert gilt. Bis zum Jahr 2009 finden sich auch noch Berichte über ein Engagement bei der (mit der Übergangsregierung verbündeten) moderaten Ahlu Sunna Wal Jamaa (ASWJ). Unterschiedliche Akteure der Murusade waren auch schon in der Vergangenheit sowohl auf Seiten der ersten islamistischen Gruppen (al Ittihad) als auch als Warlords tätig. Grundsätzlich kann der Clan in Mogadischu - Verwaltung, Ökonomie und Politik betreffend - als äußerst vernetzt und wichtig eingestuft werden. Offenbar ist es für Angehörige dieses Clans möglich, sowohl in Gebieten der Al Shabaab als auch in Gebieten unter Kontrolle der Übergangsregierung zu leben und dort auf ein Netzwerk des eigenen Clans zurückgreifen zu können."

Als Einzelquellen zur Position der Murusade in Mogadischu führt die AB insbesondere folgende Quellen an:

"[...] Die Verwaltung von Mogadischu wird vom Hawiye-Clan der Abgal dominiert, aber auch von den gewalttätigen Murusade und Habr Gedir [...]" (Landinfo: Somalia - Sikkerhet og konflikt i sØr, 28.08.2010). "Die TFG hat eine bemerkenswert geringe Basis in Bezug auf Clan-Unterstützung. Die Schlüsselclans der Hawiye, die Mogadischu kontrollieren (Abgal, Habr Gedir, Murusade) sind jeweils in jene gespalten, welche die TFG unterstützen, jene, welche die Rebellen bevorzugen, und jene, die sich mit Wetten auf beide absichern." (Andre Le Sage: Somalia¿s Endless Transition: Breaking the Deadlock, 06.2010).

Die TFG Verwaltung in Mogadischu stehe unter der Kontrolle des Hawiye Clans der Abgal, die eine Mehrheit in der Stadt darstellen, wobei die Hawiye-Clans Murusade und Habr Gedir ebenfalls repräsentiert seien, gemeinsam mit anderen Clans. (Seite 7)

Nach einer lokalen NGO in Mogadischu (B) seien junge Männer das wahrscheinlichste Ziel von Al Shabaab Rekrutierungen, und zwar solche ohne Familie oder enge Verwandte, Benachteiligte und Minderheitenangehörige ohne Ressourcen. Al Shabaab habe auch unter den kleineren Hawiye-Clans rekrutiert, zum Beispiel unter den Duduble und Murusade, während zum Beispiel Abgal des Sa¿ad Subclans weniger in Gefahr seien, von Al Shabaab rekrutiert zu werden. Das solle nicht heißen, dass solche Clanmitglieder nicht rekrutiert würden, aber dass eine Rekrutierung weniger häufig stattfinde. (DIS/Landinfo, Jänner 2013, S. 27-30).

UNDSS, Mogadishu, habe erklärt, dass [...] Mogadishu von anti- Al Shabaab Sentiments dominiert sei. Die Einwohner_innen würden Al Shabaab zumeist nicht unterstützen, wobei der Murusade Clan (der der am drittwenigsten starke Clan ("which is the third least powerful in the city") in der Stadt sei) als einer angesehen werde, der über Al Shabaab Unterstützer verfüge. (Seite 10).

Im aktuellen EASO-Bericht kommen die Murusade hinsichtlich ihrer

Unterstützung der Al Shabaab vor:

Die Mehrheit der folgenden Clans werden als Pro-Al Shabaab abgesehen: Hawiye/Murusade; Hawiye/Duduble; Darod/Marehan; Rahanweyn, Hawiye/Galja'el. [...] Im Allgemeinen können Mitglieder aller großen Clans bei Al Shabaab gefunden werden. Den größten Teil der Miliz stellen die Rahanweyn, Jareer and Murusade. (Seite 91)

Unterstützung aus der Bevölkerung für Al Shabaab schwindet im Allgemeinen, so auch sogar zum Beispiel bei den Galja'el und den Murusade. (Seite 93)

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3.2. Die Feststellungen zur Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus ihren diesbezüglich gleichbleibenden Angaben und wurden bereits im angefochtenen Bescheid getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln und geht daher davon aus, dass die beschwerdeführende Partei Murusade ist.

Die Feststellungen betreffend den Verbleib der Familie der beschwerdeführenden Partei in Mogadischu und in den USA sowie betreffend den Kontakt mit ihrer Mutter beruht auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung über die strafrechtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei fußt auf einem Strafregisterauszug vom 21.05.2015.

3.3. Das Bundesverwaltungsgericht hält es für glaubhaft, dass Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei, so zB ihr Onkel und drei Cousins, Al Shabaab Mitglieder waren und vermutlich noch sind. Dieses Vorbringen war während des ganzen Verfahrens gleichbleibend und ist auf Basis der Länderinformationen zu den Murusade nachvollziehbar.

Das Bundesverwaltungsgericht gibt zu, dass die Dichte des von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Geschehens innerhalb weniger Wochen nach ihrer Rückkehr nach Mogadischu in jenem Sommer 2011 tatsächlich nur schwer glaubhaft ist. Dennoch muss anerkannt werden, dass dieses komplexe und detaillierte Geschehen in wesentlichen Teilen widerspruchsfrei geschildert wurde. Insbesondere weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei bereits durch die belangte Behörde festgestellt wurde.

Für die rechtliche Beurteilung relevant bleibt daher das folgende Vorbringen, dass das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle wiederholt und als glaubhaft annimmt: Die beschwerdeführende Partei wurde nach ihrer Rückkehr nach Mogadischu von ihren Cousins aufgefordert, für Al Shabaab zu arbeiten, und zwar im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit bei einer Telekommunikationsfirma zu spionieren. Ende Juli 2011 wurde die beschwerdeführende Partei von Sicherheitskräften der Regierung für drei Tage angehalten und befragt. Sie selbst teilt die Meinung von Al Shabaab nicht.

Darüber hinausgehende Feststellungen sind für die rechtliche Beurteilung nicht notwendig, weshalb sie und eine dazu gehörende Beweiswürdigung entfallen können.

3.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen:

4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.

4.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

4.2. Rechtsgrundlagen:

4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.3.1. Im gegenständlichen Fall ist für die Prüfung, ob der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden soll, wesentlich, dass die beschwerdeführende Partei dem Clan der Murusade angehört und bereits von ihren Cousins aufgefordert wurde, der Al Shabaab zuzuarbeiten.

4.3.2. Die aktuellen Länderinformationen gehen davon aus, dass Al Shabaab zwar nunmehr im Untergrund von Mogadischu agiert, sie aber gezielte Tötungen an jeder Person vornehmen können, wenn sie es so wollen. Subjekte gezielter Tötungen sind, unter anderen, regierungsnahe Personen und Deserteure (siehe oben unter 2.2.1. und 2.2.3.).

Die Murusade sind ein Subclan der Hawiye, die eine anzuerkennende Größe in Mogadischu bilden. Sie sind gut vernetzt, gelten als kriegerisch und sind überproportional bei Al Shabaab vertreten (siehe oben unter 2.3.3.).

4.3.3. Unter Zugrundelegung dieser Länderinformationen erscheint es daher nicht als unplausibel, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu entweder von ihrer Clanfamilie und Blutsverwandtschaft rekrutiert werden würde oder für ihre Weigerung, Al Shabaab zuzuarbeiten oder bei Al Shabaab mitzuarbeiten, in entsprechend intensivem Ausmaß bestraft werden würde.

Durch die Durchdringung ihrer eigenen (erweiterten) Familie mit Al Shabaab Mitgliedern besteht eine erhöhte und aktuelle Gefahr, erkannt und in weitere Folge bestraft zu werden. Selbst wenn sich die beschwerdeführende Partei in Mogadischu von ihrer eigenen Familie fernhielte, kann nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie von Mitgliedern der Clanfamilie oder anderen Al Shabaab Mitgliedern nicht erkannt werden würde. Das Bundesverwaltungsgericht ist weiter der Meinung, dass eine maßgebliche Verfolgungsgefahr auch aktuell ist, da nach den Länderinformationen zu Al Shabaab nicht davon ausgegangen werden kann, dass damalige Mitglieder heute keine mehr sind.

4.3.4. Von einer Schutzfähigkeit oder -willigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden kann das Bundesverwaltungsgericht nach den aktuellen Länderinformationen nicht ausgehen (siehe oben unter 2.1.1.).

4.3.5. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht der beschwerdeführenden Partei nicht offen, zumal in ihrem Fall eine allfällige Rückkehr bereits nach Mogadischu geprüft wurde. Eine Ansiedlung in Somaliland oder Puntland käme mangels dortiger familiärer oder sozialer Verwurzelung ebenfalls nicht in Frage (siehe EGMR, 05.09.2013, K.A.B./Schweden, Nr. 886/11, Abs. 82ff).

4.3.6. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der beschwerdeführenden Partei nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung von internationalem Schutz auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.