projets
W200 2109431-1•BVwG W200 2109431-1
W200 2109431-1Tribunal administratif fédéral14 juil. 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W200 2109431-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 28.05.2015, VN: XXXX, betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson." zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist seit September 1995 im Besitz eines Behindertenpasses (GdB nunmehr 80%, 03.03.2009). Grob zusammengefasst litt der Beschwerdeführer an einem Prostatacarcinom (50%), degenerativer Veränderung der Wirbelsäule (40%), Oberschenkelfraktur (30%), Kreuzbandschaden rechts (30%), Geschwürkrankheit des Zwölffingerdarmes (20%), Knöchern verheilte Schambeinfraktur (10%).
Der Beschwerdeführer stellte am 27.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf folgende Zusatzeintragung:
"Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson."
Dem Antrag angeschlossen war ein vorläufiger Patientenbrief über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 15.09.2013 bis 08.11.2013 des sozialmedizinischen Zentrums Baumgartner Höhe, Otto Wagner Spital, neurologische Abteilung samt Rezepten. Laut Patientenbrief wird als Therapieempfehlung - zusätzlich zu den verschriebenen Medikamenten Folgendes empfohlen: "Fortführen der ho. erlernten Übungen im Rahmen der neurophysiologischen Bewegungstherapie und Ergotherapie" sowie "Durchführung regelmäßiger RR-Messungen".
Der vom Sozialministeriumservice als Gutachter bestellte Arzt für Allgemeinmedizin stellte nach durchgeführter Untersuchung in seinem Gutachten vom 22.01.2015 folgendes Relevante fest:
"Anamnese:
OP: TE, Unterschenkelbruch rechts (Sportunfall) 1964, Erstversorgung im LBK, kons. Therapie, keine bleib. Schäden, Meniskusop. beids. 1964 in off. OP-Technik, KB-Plastik im LBK, bis auf Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke keine Veränderung, keine einschlägige Therapie, Oberschenkeltrümmerbruch, Sturz mit Fahrrad 2007, Erstversorgung in Lilienfeld, op. san. Metall in situ, bleib.
Schäden: Beinlängendiff-2,5cm li., Schuhausgleich, Beschwerden:
Gangstörung, WS-Läsion seit 1992, Verplattung L4 bis S1 im AKH Wien,
2. OP 1994 Verplattung auch L3, keine mot. Ausfälle, Beschwerden:
Schmerzen im LWS-Segment, Med.: Mexalen bei Bed., physik. Therapie wird laufend angewendet,
-prostatae, perinelae OP-Technik im KH Barm. Brüder 2001, seither kein Fortschreiten der Grunderkrankung, Zustand nach Strahlentherapie 2002, Beschwerden: Inkontinenz, Vorlagenwechsel 3-4ma! tgl, letzter PSA 0,1 lt. Bef. 2009,
1994 Zustand nach Melanomentfernung am linken Unterschenkel im KH RST, im Gesunden entfernt worden, keine Nachbehandlung,
AE, postop. Bauchdeckenabszeß, op. san. vor 20 Jahren im KH RST, keine Folgeschäden, Knöcherne Schambeinfraktur im 25. Lj., VU, Erstversorgung im KH Hartberg, keine signif. Folgeschäden,
VGA: 2009 wegen HTEP links, WS-Schädigung, KB-Schaden rechtes Kniegelenk, Prostatakarzinom, chron. Gastroduodenitis,
Aortenerweiterung und knöchern geheilter Schambeinfraktur: 80%
Magen leiden, Zustand nach Ulcus duodeni seit Jugend, zuletzt nachgewiesen durch Gastroskopie vor 10 Jahren, seither unter Therapie (Pantoprazol) stabil, keine Beschwerden, guter EZ,
Glucosetoleranzstörung mit grenzwertig erhöhten NBZ-Werte (ca. 124mg%), keine Therapie, Nik: 0, Alk: 0,
Derzeitige Beschwerden:
Fahrradunfall 2007, Sturz im Stehen mit Verletzung des li.
Hüftgelenke, HTEP li. KH Lilienfeld, Beschwerden: Schmerzen im OP-Gebiet, geringe Beinlängendiff., WS-Beschwerden im HWS und LWS-Segment, in den linken Arm ausstrahlend,
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Mexalen, Pantoprazoi,
Sozialanamnese:
pens. Kassier seit 1989 (50. Lj), BU-Pension wegen WS-Leiden, verh., zwei erwachsene Kinder, Gattin: Pensionistin,
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
vorl. Patientenbrief des OWS vom 07.11.2013, Rezeptkopie vom 08.11.2013, Situationsbericht des OWS vom 08.11.2013, int. Bef. vom 03.02.2009, Ganzkörperszinitgraphie des KH RST vom 20.12.1995, zytolog. Bef. vom 28.01.2004, Gastroskopiebef. vom 02.08.2007, psych. Bef. vom 16.10.2008, neurochir. Bef. des AKH Wien vom 23.09.1992, 17.05.1995, unfallchir. Bef. des KH Lilienfeld vom 18.10.2006, Arztbrief des KH Lilienfeld vom 27.03.2008, OP-Bericht des KH Lilienfeld vom 31.10.2008, Kurzarztbrief des KH Lilienfeld vom 13.11.2008, 18.11.2008, MRT der BWS/LWS vom
10.11. 2009, Arztbrief der unfallchir. Abt. des KH Lilienfeld vom 17.10.2009, CT LWS vom
20.10. 2009, 16.11.2009, MRT der LWS vom 11.02.2010, Knochendichtemessung vom
08.04. 2010, Entlassungsbericht des OWS vom 23.03.2010, Situationsbericht des OWS vom
22.03. 2010, Ambulanz-Arztbrief des KH Lilienfeld vom 28.01.2011,
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand,
Ernährungszustand:
guter Ernährungszustand,
Größe: 167 cm Gewicht: 73 kg Blutdruck: 130/80
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Kopf: Zähne: Teil-Prothese, Fern- und Lesebrille, st.p. TE, Sens, frei, NAP's unauff.,
Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, LKo.B.,
Thorax: symm., Trichterbrust, Cor: norm, konfig., HAT rein, keine path. Geräusch, Pulmo: vesik. AG, Basen gut verschieblich, son. KS,
WS: endlagige Einschränkung der Rotation der HWS, KJ-Abstand 2cm, rechtskonv. Kyphoskoliose der BWS, FBA 30cm, thorak. Schober 30/32,
Ott: 10/11, Hartspann der LWS, blande Narbe nach PLIF,
Abdomen: weich, über TN, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach AE und perinealer Prostatektomie,
Nierenlager: beids. frei,
obere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Elevationsstörung beider Arme, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt, untere Extremität: frei beweglich bis schmerzbed. endlagige Flexionsstörung beider Hüftgelenke, Zustand nach operiertem Oberschenkelbruch links mit Beinverkürzung -0,5cm, endlagige Flexionsstörung beider Kniegelenke bei Zustand ach OP beider Kniegelenke, krep. Reiben beider Kniegelenke bei festem BA, Umfang des re. Kniegelenkes: 38cm, (links: 37cm), keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkels: 32cm (links: 33cm), keine Ödeme, keine troph. Hautstörungen, Reflex kaum auslösbar, Zehen- und Fersengang möglich
Gesamtmobilität - Gangbild:
leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe, bringt zwei Gehstöcke zur Untersuchung mit,
Status Psychicus:
zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich,
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Lfd. Nr.
Art der Gesundheitsschädigung
Pos. Nr
GdB
01
degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Zustand nach Wirbelverplattung im Lendenwirbelsäulensegment 1992 und 1994, Osteoporose oberer Rahmensatz, da nachgewiesene höhergradige Funktionsstörung mit Reflexstörung beidseits
gz 02.01.02
40 %
02
Zustand nach radikaler Prostatektomie wegen bösartiger Neubildung 2001 zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da nach Ablauf der 5-Jahres-Heilungsbewährung kein Fortschreiten der Grunderkrankung nachweisbar ist, jedoch einlagenpflichtige Stressinkontinenz besteht.
30 %
03
Zustand nach Hüftgelenksersatz links 2007 oberer Rahmensatz, da mäßiggradige Funktionsstörung nachweisbar
20 %
04
Gonarthrose beidseits unterer Rahmensatz, da nur endlagige Funktionsstörung nachweisbar,
20 %
05
Zustand nach Melanomentfernung am linken Unterschenkel unterer Rahmensatz, da im Gesunden entfernt und kein Therapieerfordernis besteht
10
Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit
50 %
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) um eine Stufe erhöht, da dieses Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellt. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: (...)
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 1) und 2) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Leiden 3) hat sich gebessert und wird um vier Stufen niedriger bewertet. Leiden 4) hat sich gebessert und wird um eine Stufe niedriger bewertet. Leiden
(...)
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein?
In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine, da die anerkannte Gesundheitsschädigung keine signifikante Einschränkung der Mobilität zur Folge hat. Das Erfordernis einer Begleitperson ist aufgrund der dauernden Gesundheitsschädigung nicht ausreichend zu begründen.
2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine, da durch die anerkannten Gesundheitsschädigungen keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit verursacht wird.
2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?
Keine, da weder anamnestisch eine diesbezügliche Beeinträchtigung in Erfahrung gebracht werden konnte, noch objektive medizinische Befunde hinsichtlich einer erheblichen Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung vorliegen.
3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?
Nein, da keine wesentliche psychiatrische Beeinträchtigung ermittelt werden konnte.
3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?
Keine, da weder im klinischen Befund gravierende Verhaltensauffälligkeit ermittelt werden konnte, noch durch objektive medizinische Befunde eine diesbezügliche Veränderung belegt wird.
4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine, da keine erhebliche Einschränkung des Immunsystems durch objektive medizinische Befunde belegt wird.
5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?
Nein, da keine Umstände ermittelt werden konnten, die aus medizinischer Sicht der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels entgegenstehen."
Im Zuge des Parteiengehörs rügte der Beschwerdeführer, dass viele seiner abgegebenen Befunde nicht berücksichtigt worden seien und übermittelte einen Röntgenbefund vom 23.01.2015 (LWS, Becken), einen CT-Befund des linken Knies vom 11.03.2011 sowie einen Arztbrief vom 16.03.2011 des Landesklinikums Krems, einen digitalen Fusionsradiographiebefund und MRT-Befund des linken Kniegelenks vom 04.03.2011, einen Arztbrief eines Facharztes für Neurochirugie, Orthopädie und orthopädische Chirurgie und Rheumatologie vom 30.03.2010 und einen Patientenbrief über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 15.09.2013 bis 08.11.2013 des sozialmedizinischen Zentrums Baumgartner Höhe, Otto Wagner Spital, neurologische Abteilung vom 07.11.2013. Er wohne bereits in einem betreuten Wohnhaus, da es anders nicht mehr möglich sei und er Pflege benötige. Seine Frau sei für ihn da und begleite ihn auch außerhalb des Hauses, da er unter Epilepsie und Panikattacken leide. Stufensteigen sei fast nicht möglich (nur mit Geländer, seine Hüfte sei viermal operiert worden mit Sepsis, es sei ein Teil der Muskulatur herausgeschnitten worden), sein Oberschenkel sei durch einen Sturz zertrümmert worden. Er wolle keine Neufestsetzung des Grades der Behinderung, sondern die Zusatzeintragung seiner Frau als Begleitperson, damit sie berechtigt sei, in allen öffentlichen Verkehrsmitteln bei ihm zu sein.
In der dazu vom Sozialministeriumservice eingeholten Stellungnahme vom 30.04.2015 führte der das Gutachten erstellende Arzt Folgendes aus:
"Der AW ist mit der Einschätzung aus 01/2015 nicht einverstanden und wendet ein, siehe Abl. 11.03.2015, dass aufgrund der dauernden Gesundheitsstörung eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel und das Erfordernis einer Begleitperson bestehe.
Als objektive Befunde kommen auf Abl. 163-180: ein vorläufiger Patientenbrief des OWS vom 07.11.2013, ein orth. Bef. vom 30.03.2010, ein MRT des li. Kniegelenkes vom 04.03.2011, ein radiologischer Befund des Landesklinikums Krems vom 11.03.2011, ein orth. Bef. des Landesklinikums Krems vom 16.03.2011, ein Röntgenbef. der LWS und Becken Übersichtsröntgen vom 23.01.2015 zur Vorlage.
Die Beurteilung der dauernden Gesundheitsschädigung erfolgte aufgrund der klinischen Untersuchung vom 22.01.2015 unter Berücksichtigung der Aktenlage.
Die nun neu vorgelegten Befunde weichen nicht von dem Ermittlungsergebnis ab und stehen nicht im Widerspruch zu den im Gutachten getroffenen Feststellungen.
Insbesondere konnte eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit, weiche eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, oder auch die Notwendigkeit einer Begleitperson begründen könnten, in der aktuellen Begutachtung gerade eben nicht objektiviert werden.
Aus diesem Grund kann keine abweichende Beurteilung erfolgen."
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 28.05.2015 wurde die vom Beschwerdeführer beantragte Zusatzeintragung abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe der §§ 42 Abs. 1 und 45 Abs. 2 BBG ausgeführt, dass die erhobenen Einwände abermals einer Überprüfung unterzogen worden wären und festgestellt worden sei, dass aufgrund der neu vorgelegten Befunde keine neue Entscheidung getroffen werden könne. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung läge nicht vor.
Im Rahmen der Beschwerde bezog sich der Beschwerdeführer einerseits auf den - nicht verfahrensgegenständlichen - im Gutachten ausgeführten Grad der Behinderung von 50 % und wiederholte, dass er laut seinen Befunden und seinem Gesundheitszustand eine Begleitperson benötige.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist weiterhin im Besitz eines Behindertenpasses (80%).
Der Beschwerdeführer stellte den gegenständlichen Antrag auf folgende Zusatzeintragung:
"Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson."
Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung liegen nicht vor.
Die belangte Behörde hat ein Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin nach Durchführung einer Untersuchung sowie eine Stellungnahme dieses Arztes aufgrund der im Parteiengehör erhobenen Einwendungen zur Frage der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigung im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung eingeholt, insbesondere auch zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, die vom Gutachter aktuell als gegeben beschrieben wird.
Weiters führt er im Gutachten aus, dass die anerkannte Gesundheitsschädigung keine signifikante Einschränkung der Mobilität zur Folge hätte und das Erfordernis einer Begleitperson aufgrund der dauernden Gesundheitsschädigung nicht ausreichend zu begründen sei. Auch in der Stellungnahme stellte der Gutachter fest, dass insbesondere eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder auch die Notwendigkeit einer Begleitperson begründen könnten, in der aktuellen Begutachtung gerade eben nicht objektiviert werden hätte können.
Im Gutachten wurde auch ausgeführt, dass keine wesentliche psychiatrische Beeinträchtigung ermittelt werden konnte sowie weder im klinischen Befund gravierende Verhaltensauffälligkeit ermittelt werden konnten, noch durch objektive medizinische Befunde eine diesbezügliche Veränderung belegt werde. Hinsichtlich der im Parteiengehör behaupteten Epilepsie ist auszuführen, dass diese keiner der vorgelegten Unterlagen entnommen werden kann.
Das eingeholte vorzitierte Sachverständigengutachten ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde im Befund und im Gutachten auf Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden Folgen und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch die eingeholte Stellungnahme war schlüssig und nachvollziehbar und sowohl das Gutachten als auch die Stellungnahme sind mit den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten medizinischen Unterlagen in Einklang zu bringen.
Es haben sich keine Feststellungen ergeben, wonach von dieser Einschätzung des begutachtenden Arztes abzuweichen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Zu Spruchpunkt A)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Zur Frage der Begleitperson:
Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 lit a ist die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes einer Begleitperson bedarf einzutragen, wenn
? Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z. 1 lit. a verfügen;
? Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d verfügen;
? bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;
? Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;
? Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und (...)
? (...).
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen.
(...)
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist; (...)
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist; (...)
d) taubblind ist; (...)
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20%vorzunehmen.
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzung für die Zusatzeintragung gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 lit. a, b und d unstrittig nicht.
Es besteht laut eingeholten nachvollziehbaren Gutachten und Stellungnahme darüber hinaus weder eine Bewegungseinschränkung des Beschwerdeführers, die dazu führt, dass er zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf noch weist der Beschwerdeführer kognitive Einschränkungen auf, sodass er die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständig Hilfe einer zweiten Person benötige.
Der Beschwerdeführer erfüllt nicht die ‚Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson.", weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
? Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
2. bereits ausgeführt, wurde dieses samt der eingeholten Stellungnahme als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das Nichterfüllen der taxativ aufgezählten Voraussetzungen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.