BVwG W200 2003089-1

W200 2003089-1Tribunal administratif fédéral14 juil. 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W200 2003089-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2003089.1.00

Spruch

W200 2003089-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid vom 18.07.2013 des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, Passnr. 2629609, betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte am 19.04.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie leide an Gesundheitsschädigungen an der Wirbelsäule und übermittelte einen Patientenbrief des orthopädischen Spitals Speising vom 01.03.2013 über einen stationären Aufenthalt vom 20.02.2013 bis 04.03.2013 samt Röntgenbildern. Weiters legte sie vor:

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.05.2013 nach erfolgter Untersuchung wurde im Wesentlichen Folgendes festgestellt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Pos.Nr.

GdB

01

Degenerative Veränderung der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da höhergradige Funktionseinschränkungen lumbal bei Zustand nach Versteifung. Berücksichtigt wird das sensible Defizit im Bereich der Fußsohlen.

02.01. 02

40 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Es handle sich um

einen Dauerzustand. Die Beschwerdeführerin sei infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben.

Im Rahmen des Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin an, dass sich ihr Gesundheitszustand trotz REHAB nicht nennenswert gebessert hätte. Weiters thematisierte sie die bei ihr ihrer Ansicht nach vorliegender Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 18.07.2013 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin betrage 40 von Hundert.

Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte Beweisverfahren einen Gesamtgrad der Behinderung von nunmehr 40 v H ergeben habe. Im Zuge des Parteiengehörs seien Einwände erhoben worden, die mangels medizinischer Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht geeignet gewesen wären, die Beweiskraft des Gutachtens zu entkräften.

In der gegen den Bescheide erhobenen Beschwerde verwies die Beschwerdeführerin insbesondere auf einen von ihr vorgelegten Brief eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, der ihr eine mittels Messung der Nervenleitgeschwindigkeit verifizierte vorwiegend sensorische Polyneuropathie mit strumpfförmiger Par- und Dysästhesien der unteren Extremitäten bescheinigte. Sie benötige zu Hause eine UA-Stützkrücke und auswärts zwei Gehhilfen sowie eine entsprechende medikamentöse Therapie für Polyneuropathie sowie Schmerzmedikation.

In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Entlassungsbericht der Pensionsversicherungsanstalt, SKA-RZ Laab im Walde vom 24.06.2013 (Aufenthalt vom 05.06.2013 bis 26.06.2013) vor.

Die frühere Rechtsmittelbehörde holte ein Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ein, welches am 22.11.2013 ergab:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Pos.Nr.

GdB

01

Degenerative Veränderung der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Einsteifung der LWS mit chronischem Schmerzbild und pseudoradiculärer Symptomatik in beiden Beinen.

02.01. 02

40 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Die Beschwerdeführerin legte im Anschluss einen Befundbericht eines Diagnosezentrums der LWS vom 04.11.2013, einen Arztbrief einer Fachärztin für Urologie vom 10.02.2014, einen vorläufigen Patientenbrief des SMZ Floridsdorf über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 10.12.2013 bis 14.12.2013 vor.

Eine Beurteilung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.04.2014 führte zum Ergebnis, dass sich aus diesen drei Unterlagen keine Änderung der Einschätzung ergebe.

Die Beschwerdeführerin legte am 01.07.2014 einen Kurzbrief Gynäkologie des Krankenhaus Barmherzige Brüder vom 09.04.2014, einen Arztbrief vom 16.04.2014 sowie einen Auszug aus der Ambulanzkarte des vom 21.03.2014 und 25.06.2014 vor und führte in ihrer Stellungnahme aus, dass sie an Inkontinenz leide und sie aufgrund ihrer Rückenprobleme die Schmerzmitteldosierung erhöhen hätte müssen.

Am 09.12.2014 legte sie einen Patientenbrief des SMZ Otto Wagner Spital vom 15.09.2014 über einen stationären Aufenthalt vom 05.09.2014 bis 15.09.2014 und einen Befundbericht Röntgen LWS vom 15.05.2013 und 08.08.2014 eines Diagnosezentrums vor und teilte mit, dass ihr gesagt worden sei, dass eine urologische Operation notwendig sei.

In dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Unfallchirurgie vom 26.05.2015 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % festgestellt:

"Allgemeine Krankenvorqeschichte

Meniskus Op am rechten Knie vor ca. 12 Jahren, Hallux Op links 2012, Sponylodese L1-S1 02/2013 im KH Speising, Leistenbruch Op vor ca. 15 Jahren, 2013 CHE, 2014 ca. 10 Tage stationär im OWS zur Schmerztherapie

Derzeitige Beschwerden:

Im Dezember 2014 konnte ich drei Tage gar nicht gehen. Ich war dann zur Kontrolle im KH Speising. Die durchgeführte Röntgenkontrolle zeigt einen regulären postoperativen Befund. Geringe Anschlussdegeneration TH12 und L1. Die Wirbelsäule tut weh. Mit der Zeit habe ich Schmerzen im rechten Knie und in der Kniekehle. Es schmerzt auch beim Gehen. Ich habe eine Harninkontinenz. Wenn ich auf die Toilette muss, muss ich schnell. Ich kann nichts tragen. Die Haushaltstätigkeit ist eingeschränkt. Ich habe ein sockenförmiges Taubheitsgefühl an den Füßen. Ich bin instabil beim Gehen. Es fehlt mir die Sicherheit.

Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Hydal, Mexalen, Pantoloc, Cymbalta, Neurontin, Reparil, Euthyrox,

Urivesc, Oleovit, Molaxole

Laufende Therapie: physikalische Therapie

Hilfsmittel. 1 Unterarmstützkrücke

Befunde:

Befund KH Barmherzige Brüder vom 16.04.2014 beschreibt Ureterozystozele, Prolaps uteri und Mischinkontinenz. Angepasst wurde ein Würfelpessar Augenärztlicher Befund vom 13.05.2015 beschreibt altersbedingte Maculadegeneration, bei Verdacht auf feuchte Makulopathie beidseits.

Röntgen vom 09.05.2014 beider Kniegelenk zeigt eine Varusgonarthrose rechts mehr als links mit Verschmälerung des medialen Gelenksspalts, sowie vermehrter Sklerosierung am medial Tibiaplateau und rechts Randzackenbildung femoral, geringer tibial.

Sozialanamnese:

Pens.

Objektiver Untersuchungsbefund Größe 152 cm, Gewicht ca. 85 kg

Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös

Kommt in Halbschuhen zur Untersuchung. Diese sind mit orthopädischen Einlagen ausgestattet. Verwendet eine Unterarmstützkrücke links.

Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Verwendet Harninkontinenzeinlagen.

Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: blasse alte Narbe unterhalb vom Nabel, in diesem Bereich besteht eine etwa 10cm große Vorwölbung im Sinne eines Narbenbruches

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Die rechte Schulter steht tiefer. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Die Schultern sind über der Horizontalen zu 1/2 eingeschränkt. Beim Nackengriff reicht die Daumenkuppe bis C7 beidseits. Beim Kreuzgriff reicht die Daumenkuppe bis TH7 beidseits. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang ohne Gehhilfen ist etwas breitbasig, deutlich verlangsamt ohne auffälliges einseitiges Hinken. Insgesamt unelastisch. Zehnballengang und Fersengang sind mit Anhalten möglich. Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist mit Anhalten zu 1/2 möglich. Es besteht eine O-Beinstellung mit einem Knieinnenabstand von 5cm. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge rechts +1/2. Die Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird ab Mitter der Unterschenkel als zunehmend etwas herabgesetzt und bamstig angegeben. Hammerzehen beidseits.

Rechtes Knie: unauffällige Narben nach Arthroskopie. Kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Gering vermehrte innere Aufklappbarkeit im Streck- und 30° Beugestellung. Lachmann Test negativ. Druckschmerz über dem inneren Gelenksspalt. Mäßig oberflächliche Varizen, keine auffallenden Ödeme.

Linkes Knie: ergussfrei, gering vermehrte innere Aufklappbarkeit im Streck- und 30° Beugestellung. Lachmann Test negativ. Gering Druckschmerz am inneren Gelenksspalt.

Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule:

Die rechte Schulter und der rechte Beckenkamm steht etwas tiefer. Zarte Rotationsskoliose an der mittleren Brustwirbelsäule. Verstärkte Brustkyphose. Regelrechte Lendenlordose. Über der gesamten Lendenwirbelsäule besteht eine etwa 20cm lange blase alte Narbe. Deutlich Hartspann entlang der gesamten Lendenwirbelsäule sowie zervikal. Kein wesentlicher Klopfschmerz über den Dornfortsätzen. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Beweglichkeit:

Halswirbelsäule: allseits zu 1/3 eingeschränkt

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule; FBA20, Seitwärtsneigen ist nur ansatzweise möglich, Rotation 20-0-20.

Beantwortung der Fragen:

1. Gesonderte Einschätzung des GdB für jede festgestellte Gesundheitsschädigung

Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigung Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist

Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist.

1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, 02.01.02 40%

Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Zustand nach Versteifung der Lendenwirbelsäule von L1 bis S1

2 Kniegelenksarthrose rechts mehr als links 02.05.19 20%

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da ohne Beweglichkeitseinschränkung.

3 Harninkontinenz bei Gebärmuttervorfall 08.01.06 30%

Wahl dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da Pessar- und Vorlagenversorgung erforderlich sind.

4 V. a. Polyneuropathie 04.06.01 10%

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur geringe sensible Ausfälle bestehen.

5 Zustand nach Gallenblasenentfernung 07.06.01 10%

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da sehr guter Ernährungszustand.

2. Gesamtgrad der Behinderung

Die Gesamtqrad der Behinderung beträgt somit fünfzig vom Hundert (50 v. H.), weil das führende Leiden 1 durch Leiden 3 wegen relevanter Zusatzbehinderung um 1 Stufe erhöht wird. Die übrigen Leiden erhöhen wegen zu geringer funktioneller Relevanz und wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß nicht weiter.

3. Ist eine Veränderung zum Gutachten vom 17.05 2013 (AS 14-19) objektivierbar?

Wodurch wird die Veränderung dokumentiert bzw. äußert sich diese?

Die Leiden 2 bis 5 neu aufgetreten, werden zusätzlich berücksichtigt. Dadurch ist insgesamt wesentliche Verschlimmerung eingetreten, die die Erhöhung des GdB auf 50% rechtfertigt.

4. Feststellung, ob, bzw. wann eine NU erforderlich ist. Dauerzustand, eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Im Rahmen des Parteiengehörs langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin, insbesondere in die vorgelegten ärztlichen Unterlagen, das erstinstanzlichen Gutachten, das von der früheren Rechtsmittelbehörde eingeholte Gutachten sowie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten.

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Zur Person:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 18.07.2013 wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 von Hundert betrage.

Vom Bundesverwaltungsgericht wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Unfallchirurgie vom 25.06.2015 aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid eingeholt. Das Sachverständigengutachten stellte einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % fest.

Dieses angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen, im Gutachten ist dokumentiert, dass - verglichen zum 17.05.2013 - vier neue Leiden aufgetreten seien, wodurch insgesamt eine wesentliche Verschlimmerung eingetreten sei, die die Erhöhung des GdB auf 50% rechtfertige.

Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs 1 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß

§ 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Schließlich ergibt sich gemäß § 45 Abs. 3 BBG, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen hat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegt kein Umstand gemäß § 28 Abs. 3 oder Abs. 4 VwGVG vor, der das Verwaltungsgericht auf eine kassatorische Entscheidungsbefugnis beschränkt (und ist das Verwaltungsgericht auch nicht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG gehalten, in der Sache selbst zu entscheiden), liegt es im Entscheidungsfreiraum des Verwaltungsgerichts, entweder von der gesetzlichen Ermächtigung (arg "kann") zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch zu machen, oder selbst den Sachverhalt zu ermitteln und meritorisch zu entscheiden. Ein grundlegendes Regel-Ausnahme-Verhältnis besteht in dieser Hinsicht nicht. Bei seiner Entscheidung, den Sachverhalt selbst zu ergänzen oder der Behörde die Ergänzung aufzutragen, hat sich das Verwaltungsgericht jedoch von grundrechtlichen Gesichtspunkten der Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 47 GRC) leiten zu lassen.

Zu Spruchpunkt A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Es war somit im gegenständlichen Fall der bei der Beschwerdeführerin festgestellte Grad der Behinderung zu überprüfen.

Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 25.06.2015 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert festgestellt. Festgehalten wurde, dass sich in der Gesamtbeurteilung somit eine Erhöhung des Behinderungsgrades der Beschwerdeführerin im Vergleich zum nunmehr angefochtenen Bescheid ergibt. Das angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens wurde der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Da ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt wurde und dieser Feststellung im Rahmen des Parteiengehörs nicht widersprochen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurde das Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.