BVwG W169 1430522-1

W169 1430522-1Tribunal administratif fédéral14 juil. 2015

Regest

Bestellungsbeschluss, Gutachten, Sachverständigenbestellung

Texte intégral

BVwG W169 1430522-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W169.1430522.1.00

Spruch

W169 1430522-1/7Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,

StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2012,

Zl. 11 11.394-BAI, beschlossen:

A)

Gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG wird Dr. Sarajuddin RASULY zur Erstellung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet Afghanistan zum Sachverständigen bestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer stellte am 29.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 29.09.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 24.04.2012 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Mit Schreiben vom 02.11.2012 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Beschwerde.

Am 19.06.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat. Im Rahmen der Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater aus der Provinz Uruzgan, Dorf XXXX, und seine Mutter ursprünglich aus der Provinz Daikundi stammen würden. Er sei im Iran (Mashad) geboren und habe dort die Grund- und Mittelschule besucht. 1381 habe ihn sein Onkel in der Koranschule (Madrassa) angemeldet und er habe diese ca. achteinhalb Jahre besucht. Ende 1389 habe er Probleme in der Koranschule bekommen - er sollte als Islam-Gelehrter von der iranischen Regierung nach Afghanistan geschickt werden und von dort Informationen der iranischen Regierung geben (Spionagetätigkeit). Da er die Zusammenarbeit aber verweigert habe, habe man ihm seine Aufenthaltsdokumente weggenommen und ihn aus der Madrassa geworfen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan sei deshalb sein Leben in Gefahr.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und dem Verhandlungsprotokoll des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2015.

2. Rechtlich ergibt sich folgendes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß § 1 VwGVG durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 52 Abs. 1 AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständiger (Amtssachverständiger) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 AVG kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist.

Im vorliegenden Fall ist zur Gewährleistung eines mängelfreien Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 39 Abs. 2 AVG), die Beweisaufnahme durch Einholung des im Spruch genannten Sachverständigengutachtens notwendig. Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine Amtssachverständigen des erforderlichen Fachgebietes beigegeben und solche stehen auch nicht zur Verfügung. Die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen ist aber auch in der Besonderheit des konkreten Falles begründet.

Bei dem bestellten Sachverständigen sind die zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes besonderen Fachkenntnisse vorhanden. Ablehnungsgründe liegen nicht vor und wurden insbesondere auch von den Parteien auf ausdrücklichen schriftlichen Vorhalt nicht vorgebracht.

Das Gutachten ist schriftlich zu erstatten. Dem Sachverständigen wird bei der Begutachtung die Beantwortung folgender Fragen aufgetragen:

1. Ist der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan gefährdet, weil man ihn der Spionage gegen sein eigenes Land beschuldigen würde, da er in einer Madrassa im Iran eine Ausbildung erhalten hat. Von wem konkret könnte diese Gefahr ausgehen?

2. Hätte der Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgung seitens der Taliban zu befürchten aufgrund seiner Ausbildung in einer schiitischen-iranischen Madrassa?

3. Hätte der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Ausbildung im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit Problemen von staatlicher Seite zu rechnen (siehe BBC-Link auf Seite 11 des Verhandlungsprotokolls vom 19.06.2015)?

4. Der Beschwerdeführer rechnet auch mit einer Gefahr seitens seiner eigenen Verwandten, da diese der Meinung seien, dass er "nicht religiös" sei, da man den Beschwerdeführer aus der Madrassa hinausgeworfen habe, da er sich nicht mehr an die religiösen Vorschriften gehalten habe. Ist dies nachvollziehbar? Könnte der Beschwerdeführer diesbezüglich staatlichen Schutz in Anspruch nehmen bzw. wären die Behörden schutzwillig und schutzfähig?

5. Der afghanische Parlamentsabgeordnete, XXXX, eine der Führungspersonen der Hezb-e Wahdat, hat laut Angaben des Beschwerdeführers Fotos vom Beschwerdeführer. Es seien Fotos vom Beschwerdeführer in den Provinzen Daikundi, Uruzgan und im Heimatdorf des Beschwerdeführers veröffentlicht worden; auch sei veröffentlicht worden, dass der Beschwerdeführer aus der Madrassa geworfen worden sei. Hätte der Beschwerdeführer deshalb bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit Problemen zu rechnen bzw. würde er deshalb von jemanden (z.B. der Hezb-e Wahdat, von XXXX) verfolgt werden)?

6. Stünde dem Beschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative offen?

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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