BVwG W164 2106526-1

W164 2106526-1Tribunal administratif fédéral14 juil. 2015

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Texte intégral

BVwG W164 2106526-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W164.2106526.1.00

Spruch

W164 2106526-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rattacher-Simma Steuerberatungs GmbH, 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 13, gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 10.03.2015 und 17.03.2015, Zlen. 12-2015-BW-MS2BG-001RP, 12-2015-BW-MS2BG-001YX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2015, Zlen. VA/ED-S-0491/2015, VA/ED-S-0492/2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.03.2015, Zl. 12-2015-BW-MS2BG-001RP, der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden NÖGKK) wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG iVm. § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 580,00 Euro auferlegt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen einzubringen. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels habe bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses sei der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln.

Der Lohnzettel für das Jahr 2014 für

XXXX VSNR XXXX , VSNR XXXX , VSNR XXXX , VSNR XXXX , VSNR XXXX ,

VSNR XXXX , VSNR XXXX , VSNR XXXX , VSNR XXXX , VSNR XXXX , VSNR

XXXX , VSNR XXXX , VSNR XXXX , VSNR XXXX , VSNR XXXX , VSNR XXXX ,

VSNR XXXX , VSNR XXXX , VSNR XXXX , VSNR XXXX , VSNR XXXX , VSNR

XXXX , VSNR XXXX , VSNR XXXX , VSNR XXXX , VSNR XXXX , VSNR XXXX und XXXX , VSNR XXXX

sei am 03.03.2015 bei der NÖGKK eingelangt und somit nicht fristgerecht vorgelegt worden, weshalb der im Spruch angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei.

2. Mit angefochtenem Bescheid vom 17.03.2015, Zl. 12-2015-BW-MS2BG-001YX, hat die NÖGKK der Beschwerdeführerin gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG iVm. § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag wegen nicht fristgerechter Vorlage des Lohnzettels am 03.03.2015 für das Jahr 2014 für XXXX , VSNR XXXX in der Höhe von 40,00 Euro auferlegt.

3. Gegen diese beiden Bescheide erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Steuerberatungskanzlei, mit Schreiben vom 23.03.2015 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass aufgrund eines programmtechnischen Fehlers die Übermittlung der Jahreslohnzettel am 02.03.2015 nicht möglich gewesen sei. Die Übermittlung der Lohnzettel sei am Morgen des 03.03.2015, nachdem der Fehler am Abend des 02.03.2015 behoben werden konnte, unverzüglich nachgeholt worden. Die Verhängung der Beitragszuschläge würde angesichts des dargelegten technischen Gebrechens eine außerordentliche Härte darstellen, zumal in der Vergangenheit alle satzungsmäßig festgesetzten und vereinbarten Fristen stets eingehalten worden seien.

4. Am 03.04.2015 erließ die NÖGKK als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der sie der Beschwerde vom 23.03.2015 insofern Folge gab, als in Abänderung der angefochtenen Bescheide die Beitragszuschläge betreffend der in den Bescheiden genannten Dienstnehmer auf insgesamt 600,- Euro herabgesetzt wurden. In ihrer rechtlichen Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Dienstverhältnisse der betreffenden Dienstnehmer bei der Beschwerdeführerin mit Stichtag 31.12.2014 arbeitsrechtlich aufrecht gewesen seien, sodass die Jahreslohnzettel für das Jahr 2014 gemäß § 34 Abs. 2 ASVG bis zum 02.03.2015 (der 28.02.2015 sei auf einen Samstag gefallen) vorgelegt werden hätten müssen, jedoch erst am 03.03.2015 per Elda bei der Kasse eingelangt seien. Für den ersten nicht fristgerecht übermittelten Jahreslohnzettel 2014 für die Dienstnehmerin XXXX , VSNR XXXX , habe die NÖGKK gemäß ihrer Übung von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages aufgrund der Erstmaligkeit des Übermittlungsverstoßes Abstand genommen und lediglich mit Schreiben vom 10.03.2015 die diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen in Erinnerung gerufen. Die Nichteinhaltung der Frist für die Übermittlung des Jahreslohnzettels 2014 für Frau XXXX einerseits und das Nichteinhalten der Frist für die Übermittlung der weiteren Jahreslohnzettel 2014 für die in den Bescheiden vom 10.03.2015 und 17.03.2015 genannten Dienstnehmer andererseits würden in keinem rechtlichen Zusammenhang stehen. Die in § 34 Abs. 2 ASVG festgesetzte Frist zur Übermittlung des Jahreslohnzettels in elektronischer Form bis Ende Februar des Folgejahres (bzw. bis Ende Jänner des Folgejahres, sofern der amtliche Vordruck verwendet werde) sei "dienstnehmerbezogen" zu beurteilen. Verspätete Meldungen und das Nichteinhalten von Fristen für die Vorlage von Abrechnungsunterlagen würden bei der Behörde zu einem Verwaltungsmehraufwand führen. Es sei durchaus zulässig, dass man sich für die Übermittlung bis zum letzten Tag der Frist Zeit lasse, jedoch habe der Dienstgeber dann die entsprechenden Konsequenzen zu tragen, wenn die Übermittlung aufgrund technischer Gebrechen nicht fristgerecht durchgeführt werden könne. Dies werde seitens der belangten Behörde nicht als außerordentlicher Härtefall gesehen. Die Vorschreibung und Höhe des Beitragszuschlags stehe im Ermessen der belangten Behörde, wobei die Verhängung eines Beitragszuschlages insbesondere von der Art des Meldeverstoßes, dem Ausmaß der Verspätung und dem vergangenen Meldeverhalten abhänge. Die Lohnzettel 2014 für die in den beiden Bescheiden angeführten Dienstnehmer seien verspätet am 03.03.2015 übermittelt worden und würden somit in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen, sodass für die einzelne Fristverletzung mit einem Beitragszuschlag von je 20,00 Euro pro verspätet erstatteten Lohnzettel das Auslangen gefunden werden könne. Die Beschwerdeführerin habe keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorgebracht, die einen Entfall der Beitragszuschläge rechtfertigen würden.

5. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und führte näher aus, dass alle Lohnzettelübermittlungen als "Paket" am Morgen des 03.03.2015 nach Behebung des technischen Gebrechens übermittelt worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, warum seitens der belangten Behörde wahllos eine Dienstnehmerin, Frau XXXX , "herausgenommen" worden sei, für die kein Beitragszuschlag verhängt werde, obwohl die Daten aller Dienstnehmer gleichzeitig übermittelt wurden. Es sei nicht erkennbar worin der Verwaltungsmehraufwand liege, da die Behörde die Daten innerhalb von 12 Stunden nach Fristablauf zugestellt bekommen habe und sei dies wohl als "floskelhafte Begründung" erklärbar ebenso wie die Formulierung "von der Verspätung in nicht unerheblichem Ausmaß". Es entstehe insgesamt der Eindruck, dass seitens der belangten Behörde automatisiert bei Fristverletzungen ein Beitragszuschlag verhängt werde.

6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verfahrensakten am 27.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt. Die belangte Behörde führte aus, dass die Übermittlung der Jahreslohnzettel "dienstnehmerbezogen" und nicht als "Gesamtpaket" zu beurteilen sei. Es bestehe auf die seitens der Behörde geübte Nachsicht betreffend Frau XXXX kein Rechtsanspruch, weshalb aufgrund der nicht termingerecht erstatteten Jahreslohnzettel für 2014 für die in den beiden Bescheiden genannten Dienstnehmer Beitragszuschläge verhängt worden seien. Aufgrund des gebotenen Sachlichkeitsprinzips im Sinne einer Gleichbehandlung der Sachverhalte sei jeder einzelne Lohnzettel, der vorzulegen sei, getrennt zu betrachten. Meldeverstöße seien daher grundsätzlich auf die konkret übermittelnden Versicherungsunterlagen bezogen zu beurteilen. Jede verspätete Erstattung eines Lohnzettels stelle ein eigenes Meldeversäumnis dar. Da bereits ein Meldeverstoß im Sinne der Ermessensausübung nachgesehen worden sei, würde eine nochmalige Nachsicht der gegenständlichen Meldeverletzungen den Spielraum des Ermessens überspannen. Zudem sei es diesbezüglich von keiner Relevanz, welcher der betreffenden Dienstnehmer nachgesehen und aufgrund der verspäteten Übermittlung seitens der Kasse nicht sanktioniert worden sei. In den Fällen des § 113 Abs. 4 ASVG müsse ein konkreter Mehraufwand nicht näher dargelegt werden. Diesbezüglich sei vor allem auch der präventive Charakter der Beitragszuschläge hervorzuheben. Zudem werde unter Verwaltungsaufwand jeder Mehraufwand verstanden, der nicht angelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären. Bei der in § 34 Abs. 2 ASVG festgesetzten Frist handle es sich um eine vom Gesetzgeber auferlegte Meldefrist. Im Fall des Nichteinhaltens dieser Frist sei von einer Verspätung in nicht unerheblichem Ausmaß auszugehen, da dem Übermittler ein großer Fristenraum für die Übermittlung zur Verfügung gestanden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat als Dienstgeberin Lohnzettel für das Jahr 2014 für XXXX , VSNR XXXX , VSNR XXXX , VSNR XXXX , VSNR XXXX , VSNR

XXXX , VSNR XXXX , VSNR XXXX , VSNR XXXX , VSNR XXXX , VSNR XXXX ,

VSNR XXXX , VSNR XXXX , VSNR XXXX , VSNR XXXX , VSNR XXXX , VSNR

XXXX , VSNR XXXX , VSNR XXXX , VSNR XXXX , VSNR XXXX , VSNR XXXX ,

VSNR XXXX , VSNR XXXX , VSNR XXXX , VSNR XXXX , VSNR XXXX , VSNR

XXXX , VSNR XXXX , VSNR XXXX , VSNR XXXX , am 03.03.2015 mittels elektronischer Datenfernübertragung an die zuständige Gebietskrankenkasse und damit nicht rechtzeitig übermittelt. Die anzuwendende gesetzliche Frist zur Übermittlung dieser Lohnunterlagen war im vorliegenden Fall am 2.5.2015 abgelaufen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der NÖGKK. Die verspätete Vorlage der Lohnzettel für die namentlich genannten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist im Verfahren unstrittig geblieben, zumal auch die Beschwerdeführerin selbst vorbringt, dass eine fristgerechte Übermittlung der Lohnzettel am 02.03.2015 aufgrund eines programmtechnischen Fehlers nicht möglich gewesen ist.

Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint angesichts des aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. Vorlageantrages zweifelsfrei erwiesenen Sachverhaltes nicht erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG sind Dienstgeber verpflichtet, Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Die Übermittlung des amtlichen Vordrucks hat bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Gemäß § 45 Abs. 1 2. Satz ASVG gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261).

3.6. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:

Die Beschwerdeführerin war als Dienstgeberin verpflichtet für alle (in den Feststellungen namentlich genannten) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gemäß § 34 Abs. 2 ASVG die Lohnzettel bis längstens 02.03.2015 an die NÖGKK zu übermitteln. Die Meldungen langten jedoch erst am 03.03.2015 bei der belangten Behörde ein und waren daher verspätet.

Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.

Die Alleinverantwortung für das Meldewesen hat der Dienstgeber/die Dienstgeberin zu tragen. Diese/r hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen, um Meldeversäumnisse hintanhalten zu können. Im vorliegenden Fall wären die festgestellten verspäteten Vorlagen der Lohnzettel bei entsprechender Sorgfalt (etwa einer internen Fristsetzung für die Übermittlung der Lohnzettel auf einem früheren als dem letzten Tag der gesetzlichen Frist, sodass -stets mögliche- technische Gebrechen nicht unweigerlich zu einer Fristversäumnis hätten führen müssen) vermeidbar gewesen. Die belangte Behörde hat von der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin somit zu Recht die Einrichtung einer Organisationsstruktur samt einem wirksamen Kontrollsystem zur Fehlervermeidung erwartet. Die Meldeverspätung ist der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzuordnen. Deren Berufung auf ein technisches Gebrechen führt im vorliegenden Fall nicht zur Feststellung einer besonderen Härte.

Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die belangte Behörde verhänge gleichsam automatisiert im Falle jedes Meldeverstoßes Beitragszuschläge, ohne den konkreten ihr erwachsenen Verwaltungsmehraufwand aufzuzeigen, ist auf den Gesetzestext des § 113 Abs 4 und die dazu ergangene (oben dargelegte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Daraus ergibt sich, dass die Behörde ist in einem Fall wie dem hier vorliegenden gerade nicht verpflichtet ist, den ihr entstandenen Verwaltungsmehraufwand in Einzelnen nachzuweisen sondern ermächtigt ist - zum Schutz der Versichertengemeinschaft und ihres geordneten Funktionierens - im Fall eines Meldeverstoßes oder einer verspäteten Vorlage von Versicherungs- und Abrechnungsunterlagen (im Rahmen des von ihr ausgeübten Ermessens) Beitragszuschläge zu verhängen.

Die belangte Behörde hat in ihrer Berufungsvorentscheidung nachvollziehbar die Kriterien des von ihr ausgeübten Ermessens aufgezeigt. Sie hat dabei zu erkennen gegeben, dass sie die Zahl der vom Übermittlungsverstoß betroffenen Dienstnehmer als Maßstab für den erwachsenen Mehraufwand in die Höhe des verhängten Beitragszuschlages einfließen ließ und andererseits die nachträgliche Bearbeitung des ersten verspäteten Lohnzettels aus ihrer Berechnung ausgenommen hat. In dieser Vorgangsweise ist kein Ermessensfehler zu erkennen. Hinsichtlich der Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages ist weiters auszuführen, dass der belangten Behörde nach § 113 Abs 4 ASVG eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) zugestanden wäre. Der hier vorgeschriebene Beitragszuschlag bewegt sich im unteren Bereich dieses Rahmens und erscheint angemessen.

Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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