BVwG W158 2109007-1

W158 2109007-1Tribunal administratif fédéral14 juil. 2015

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berichtigung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, mündliche Verhandlung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche

Texte intégral

BVwG W158 2109007-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W158.2109007.1.00

Spruch

W158 2109007-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit 28.04.2009 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die "Thaureralm" mit der BNr. 9589813, für die von ihr selbst als Almbewirtschafter im Jahr 2009 ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage "Flächennutzung" für die gegenständliche Alm 78,46 ha Almfutterfläche angegeben.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 4.144,26 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 54,70 ha und einer Heimfläche von 5,37 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Es wurde keine Berufung dagegen eingebracht.

3. Mit Datum vom 14.06.2010 fand auf dem Heimbetrieb der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden u.a. im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt.

4. Mit Schreiben vom 29.04.2013 beantragte der (nunmehrige) Almbewirtschafter der "Thaureralm" bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur seines Mehrfachantrags-Flächen aus dem Jahr 2009 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 78,46 ha, dem Antrag nur mehr eine Fläche im Ausmaß von 36,55 ha zugrunde zu legen sei.

5. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nunmehr EUR 2.252,88 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 1.891,38 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 25,48 ha und einer Heimfläche von 4,87 ha ausgegangen. Eine nähere Begründung für die Änderung enthält der Bescheid nicht, doch beruht dieser ganz offensichtlich auf der nachträglichen Antragsänderung durch den Almbewirtschafter und der am 14.06.2010 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle der Heimfläche. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der Behörde ausgeschlossen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 02.12.2013 Berufung und beantragte

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, allenfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, sowie

3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, sowie

4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte samt Schlagzeichnungen der kontrollierten Almen im Rahmen des Parteiengehörs, sowie

5. die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle, sowie

6. die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche, schließlich

7. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung.

Begründend führte die beschwerdeführende Partei aus, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei. Die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Aus den Sachverhaltsdarstellungen gehe hervor, dass auf die Ergebnisse der jeweiligen Flächenermittlungen vertraut werden habe können und aus den Luftbildern sei ersichtlich, dass sich die Bewirtschaftungsverhältnisse in den letzten Jahren nicht verändert hätten. Die Behörde habe es unterlassen, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt für die vor 2009 liegenden Wirtschaftsjahre zu erheben und die Nichtberücksichtigung früherer Flächenfeststellungen zu begründen. Zudem begründete die beschwerdeführende Partei den Vorwurf des falsch festgestellten Flächenausmaßes mit einer mangelnden Verrechnung von Über- und Untererklärungen in Bezug auf Parzellen und einer gegenständlich Vorliegenden Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen.

An einer allfälligen falschen Beantragung treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden. Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 (für die Wirtschaftsjahre vor 2010) und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 (für die Wirtschaftsjahre ab 2010) bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen habe können. Gegenständlich liege ein Irrtum der Behörde im Rahmen der Digitalisierung bzw. durch die Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit vor. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Auch gehe die belangte Behörde bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen von einer Falschberechnung aus.

Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei etwa wegen neuerer Luftbilder oder genauerer Messsysteme nicht erkennbar gewesen.

Die beschwerdeführende Partei habe weiters auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte Behördenpraxis als fachlich einwandfrei vertrauen dürfen. Ein Verschulden könne der beschwerdeführenden Partei daher nicht angelastet werden und deswegen sei die Verhängung von Sanktionen rechtswidrig.

Im Jahr 2010 seien von der AMA neue Flächenbeurteilungskriterien (NLN-Faktoren) eingeführt worden, mittels derer die Nicht-Futterflächen in 10% Schritten zu ermitteln seien. Durch diese genaueren Kontrollen würde deutlich weniger Futterfläche festgestellt werden als bei früheren amtlichen Erhebungen. Die Behörde wende diesen neuen Maßstab nunmehr aber auch auf Wirtschaftsjahre vor 2010 an und verhänge Sanktionen.

Gemäß Art. 19 der VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 21 der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfenantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Leichte Fahrlässigkeit schließe das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums nicht aus.

Aus einer sich seit 2012 unter Almbewirtschaftern und Almauftreibern verbreiteten Unsicherheit und einem unzutreffenden viel zu geringen durch die AMA an Hand von Luftbildern im Winter 2012/2013 errechneten Ergebnis an Almfutterflächen, seien aus reiner Vorsichtsmaßnahme Almfutterflächen reduziert worden, obwohl sich in der Natur auf den Almfutterflächen keine Änderungen ergeben hätten und keine Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse vorgenommen worden seien.

Gemäß § 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungen wegen Kürzungen und Ausschlüssen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren. Beginn dieser Frist könne nur die Zahlung an den Förderungsempfänger sein. Dies müsse auch für Sanktionen gelten. Die Zahlung für das Antragsjahr 2009 sei zu 70 % am 28.10.2009 erfolgt, der Abänderungsbescheid, mit dem die Sanktionen ausgesprochen worden seien, sei der beschwerdeführenden Partei erst nach dem 15.11.2013 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die vier Jahre bereits abgelaufen gewesen und Kürzungen und Ausschlüsse seien somit nicht zu verhängen. Es bestehe gegenständlich für das Jahr 2009 auch keine Rückzahlungsverpflichtung, da die beschwerdeführende Partei in gutem Glauben gehandelt habe.

Die verhängte Sanktion sei zudem unangemessen hoch und gleichheitswidrig.

Die beschwerdeführende Partei beantrage im Rahmen eines Parteiengehörs die Zustellung der Prüfberichte sämtlicher VOK zur Stellungnahme und einen Augenschein an Ort und Stelle. Auch die antragsbezogenen Systemdaten des INVEKOS seien zu einer Stellungnahme zu übermitteln. Zudem werde der Beweisantrag gestellt, die Behörde möge für den Zeitraum früherer Antragstellungen die entsprechenden Schläge sämtlicher Almen unter Berücksichtigung der jeweiligen NLN-Faktoren in entsprechend aufbereiteter schriftlicher und bildlicher Form zur Stellungnahme übermitteln sowie die Prüfberichte der VOK sämtlicher betreffender Almen mit einem Luftbild, auf welchem die einzelnen Schläge genau bezeichnet werden, versehen und diese ebenfalls der beschwerdeführenden Partei übermitteln.

Gemäß § 64 Abs. 1 AVG hätten rechtzeitig eingebrachte Berufungen aufschiebende Wirkung. Im angefochtenen Bescheid werde die aufschiebende Wirkung jedoch mit der Begründung ausgeschlossen, dass dies nach erfolgter Interessenabwägung wegen Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen nötig sei. Weiters sei der vorzeitige Vollzug auch wegen Gefahr im Verzug dringend geboten. Diese Ausführungen seien unrichtig. Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung seien nicht erfüllt.

7. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit 28.04.2009 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Dabei wurden eine anteilige Almfutterfläche von insgesamt 54,70 ha und eine Heimgutfläche von 5,37 ha beantragt.

Für die "Thaureralm" wurde von der beschwerdeführenden Partei als Almbewirtschafter im Jahr 2009 auch ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt und dabei eine Almfutterfläche von 78,46 ha beantragt.

Am 14.06.2010 fand auf dem Heimbetrieb der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer u.a. im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 eine Abweichung der beantragten von der ermittelten Fläche im Umfang von 0,50 ha festgestellt wurde.

Mit Schreiben vom 29.04.2013 beantragte der nunmehrige Almbewirtschafter der "Thaureralm" eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche von 78,46 ha auf 36,55 ha.

Mit angefochtenem Änderungsbescheid vom 14.11.2013 wurde im Falle der beschwerdeführenden Partei nur noch von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 25,48 ha und einer Heimgutfläche von 4,87 ha ausgegangen. Die Änderung des Bescheides, mit dem über die EBP 2009 abgesprochen wurde, bestand somit in einer Reduzierung der beantragten anteiligen Almfutterfläche um 29,22 ha und einer Verringerung der Heimgutfläche um 0,50 ha.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19 - Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33 - Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...].

"Artikel 34 - Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35 - Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37- Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 11, 21, 22, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 11- Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."

"Artikel 21 - Verspätete Einreichung

[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]"

"Artikel 22- Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 68 - Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73 - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [...]."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 22 der VO (EG) Nr. 796/2004 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch den Almbewirtschafter erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 73 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

Die eingebrachte Beschwerde lässt erkennen, dass Einwendungen gegen eine neue Feststellung der Almfutterfläche auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle beanstandet werden. Eine solche Festlegung hat aber nicht stattgefunden, sondern wurde die Almfutterfläche ausschließlich wegen der rückwirkenden Almflächenkorrektur durch den Almbewirtschafter der "Thaureralm" reduziert und ein gewisser Betrag von der beschwerdeführenden Partei rückgefordert. Da aber nicht eine Vor-Ort-Kontrolle die Grundlage der Verringerung der Almfutterflächen bildet, war auch dem Antrag auf Übermittlung eines diesbezüglichen Vor-Ort-Kontrollberichtes nicht stattzugeben und auch nicht auf den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen einzugehen.

Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die "Thaureralm" sind der beschwerdeführenden Partei daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). Da der Antrag somit von einer bevollmächtigten Person der beschwerdeführenden Partei selbst eingeschränkt worden ist, kann dem auch nicht entgegengehalten werden, das behördlich angewandte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar, entspricht die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag des von der beschwerdeführenden Partei bevollmächtigten Almbewirtschafters.

Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Sämtliche vorgebrachte Beschwerdepunkte diesbezüglich gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass der beschwerdeführenden Partei an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe.

Auch der Einwand der beschwerdeführenden Partei, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 vor, ist unbegründet, da die gegenständliche Zahlung auf einen Antrag des von der beschwerdeführenden Partei bevollmächtigten Almbewirtschafters zurückzuführen ist. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.

Die VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 6 spezielle Verjährungsbestimmungen. Der VwGH hat zwar in anderem Zusammenhang die Anwendung dieser Bestimmungen bejaht (VwGH 27.01.2012, 2011/17/0142 zur vorhergehenden VO (EG) 2419/2001, welche dieselbe Verjährungsbestimmung enthielt), wendet in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall jedenfalls bei den Mehrfachantrag-Flächen 2009 bis 2012), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung der beschwerdeführenden Partei selbst zuzurechnen ist.

Die Beschwerde lässt erkennen, dass lediglich die durchgeführte Verringerung der Almfutterflächen im Umfang von 29,22 ha beanstandet wird, die Verringerung der Fläche des Heimbetriebs der beschwerdeführenden Partei um 0,50 ha jedoch nicht moniert wird bzw. bringt der Beschwerdeführer dazu nichts vor. So bringt die Beschwerde insbesondere gegen die Ergebnisse der am 14.06.2010 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle nicht Konkretes vor und stellt auch nicht dar, inwiefern die Ergebnisse dieser Kontrolle unzutreffend sein sollten. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich selbst hinsichtlich der Heimbetriebsfläche durch Nachschau im Geographischen Informationssystem (GIS) vergewissert, dass die Reduktion gerechtfertigt ist. Konkrete Beschwerdegründe bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich wie bereits erwähnt nicht vor.

Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216).

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit sowohl hinsichtlich der Reduzierung der anteiligen Almfutterfutterfläche als auch hinsichtlich der Verringerung der Heimgutfläche zu Recht.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

3.4. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/0195. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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