BVwG L506 1420008-1

L506 1420008-1Tribunal administratif fédéral14 juil. 2015

Regest

Befragung, Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Texte intégral

BVwG L506 1420008-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L506.1420008.1.00

Spruch

L506 1420008-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 09.06.2011, Zl. XXXX , beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF), eine Staatsangehörige der VR China, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG und erklärte in der Erstbefragung am 30.12.2010 vor der XXXX , sie sei im Jahr 2005 von ihrem chinesischen Adoptivvater in die Mongolei verkauft und dort zwangsprostituiert und misshandelt worden. Im Jahr 2007 sei ihr die Flucht gelungen und habe sie einen Mann namens XXXX kennengelernt, mit dem sie zwei Jahre gelebt habe. Nachdem dieser erfahren habe, dass sie Chinesin und eine Prostituierte gewesen sei, habe er sie bedroht, geschlagen und misshandelt. Er habe sie auch umbringen wollen. Eine Anzeige sei ihr nicht möglich gewesen, da sie illegal in der Mongolei gewesen sei. Sie sei ausgereist, da sie einerseits Angst vor einer erneuten Zwangsprostitution habe und andererseits Angst vor XXXX und dessen Bekannten habe.

In der niederschriftlichen Befragung vor dem BAA am 26.01.2011 (AS 87 ff) wiederholte und detaillierte die BF ihre Ausreisegründe. Ferner gab die BF an, sie sei als drittes Kind ihrer Familie in China aufgrund der dortigen Ein- Kind-Politik heimlich zur Welt gebracht und dann verkauft worden. Sie habe daher in China keine Papiere besessen.

Von staatlicher Seite habe es in China keine Verfolgung der BF gegeben.

Sie hätte dort jedoch keine Lebensgrundlage, ebensowenig wie in der Mongolei, wo sie illegal aufhältig gewesen sei.

In einer weiteren Einvernahme der BF vor dem BAA am 16.02.2011 (AS 119 ff) wurde diese zu ihren Lebensumständen und ihrem Lebensgefährten in der Mongolei befragt.

Am 01.06.2011 wurde eine weitere Einvernahme mit der BF vor dem BAA durchgeführt, im Zuge derer der BF die Rechercheergebnisse des Vertrauensanwaltes der ÖB Beijing zur Kenntnis gebracht wurden. Die BF erklärte auch, sie habe psychische Probleme, aufgrund derer sie auch in Behandlung bei einem klinischen Psychologen sei.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2011, Zl. XXXX , wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Beweiswürdigend wurde vom BAA ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des unschlüssigen und unplausiblen Vorbringens der BF für nicht glaubwürdig befinde.

Das BAA stellte fest, dass die Identität und Nationalität der BF nicht feststehe. Als Herkunftsstaat der BF wurde jedoch die VR China festgestellt und in den Bescheid auch entsprechende länderkundliche Informationen aufgenommen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die BF aufgrund ihrer Sprach- und Ortskenntnisse aus der inneren Mongolei stamme und als chinesische Staatsbürgerin gelte.

Seitens des BAA wurde auch keine Rückkehrgefährdung der BF festgestellt.

3. Gegen den Bescheid des BAA wurde durch die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 22.06.2011 Beschwerde wegen Verfahrensmängeln und Rechtswidrigkeit des Inhalts an den Asylgerichtshof erhoben (AS 369ff).

4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 04.08.2011 wurde der BF gem. § 66 Abs. 2 AsylG 2005 ein Rechtsberater beigegeben.

5. Am 18.12.2012 wurde in Österreich die gemeinsame Tochter der BF und ihres nunmehrigen Gatten geboren und stellte am 07.01.2013 durch die BF einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG. Die BF teilte mit, sie berufe sich auf die Fluchtgründe in ihrem Verfahren und beantrage sie für minderjährige Tochter die Gewährung desselben Schutzes; eigene Fluchtgründe habe sie für ihr Kind nicht vorzubringen.

6. Am 14.02.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung ein, welcher Deutschkursbestätigungen, ein psychologischer Befundbericht und ein Arztbericht beigelegt wurden.

7. Dem Gatten der BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.03.2013 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Am 25.04.2013 hat die BF ihren nunmehrigen Gatten BF am Standesamtsverband XXXX geheiratet.

8. Am 31.10.2013 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben des nunmehrigen Gatten der BF ein, in dem dieser mitteilte, dass er seit März 2013 den Status des Asylberechtigten in Österreich innehabe und danach die BF geheiratet habe; seither würden seine Frau und die gemeinsame minderjährige Tochter auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigung warten. In einem wurde eine Kopie der Geburtsurkunde der Tochter, eine Kopie der Heiratsurkunde und eine Kopie des Konventionsreisedokumentes des Gatten der BF vorgelegt.

9. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt und langte dieser am 24.03.2015 bei dieser Gerichtsabteilung ein.

10. Am 27.05.2015 langte hg. ein Schreiben der BF ein, in welchem diese erklärte, sie ziehe ihr eigenes Fluchtvorbringen zurück, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass ihr und der minderjährigen Tochter im Rahmen des Familienverfahrens Asyl gewährt werde.

11. Da der Bescheid des BAA bereits vor vier Jahren erlassen wurde, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 02.06.2015 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zur VR China zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zur VR China (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 - das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die Feststellungen des BAA nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl:

2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. § 45 AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.).

Gleichzeitig wurde die BF aufgefordert, ein Identitätsdokument vorzulegen, falls sie nunmehr im Besitz eines solchen sei.

Die BF und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) ließen diese Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.

12. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BAA erhobenen Beschwerde, sowie durch Einsichtnahme in die Akte des Gatten und der Tochter der BF.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

1.3.1. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

1.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.

Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

  • Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

  • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

  • Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche, detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

2.1. Die Beschwerdeführerin hat als Ausreisegrund in der Erstbefragung angegeben, von ihrem chinesischen Adoptivvater in die Mongolei verkauft worden zu sein, wo sie als Zwangsprostituierte habe arbeiten müssen und auch misshandelt worden sei. Aufgrunddessen sei sie von ihrem späteren Lebensgefährten in der Mongolei misshandelt und geschlagen worden. Im Rückkehrfall fürchte sie, wieder zur Prostitution gezwungen zu werden.

In der Einvernahme vor dem BAA erklärte die BF, sie sei das dritte Kind in der Familie gewesen und infolge der "Ein-Kind-Politik" zur Adoption freigegeben worden. Sie sei von ihrem Adoptivvater in die Mongolei verkauft und dort der Zwangsprostitution zugeführt worden und habe auch körperliche Strafen erhalten. Von ihrem späteren Lebensgefährten sei sie misshandelt worden, nachdem dieser erfahren habe, dass sie bei den Chinesen als Prostituierte gearbeitet habe.

Bei der von der BF vorgebrachten Zwangsprostitution handelt es sich um einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführerin bzw. pro futuro um die Furcht vor einem solchen.

Die Einvernahme vor dem BAA wurde jedoch von einem männlichen Referenten durchgeführt.

Dabei missachtete das Bundesasylamt § 20 Abs. 1 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen ist, es sei denn, dass er anderes verlangt. Nach den parlamentarischen Materialien zu § 20 AsylG 2005 (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 45) wird damit ausdrücklich normiert, dass Asylwerber, die behaupten, Opfer von sexueller Misshandlung zu sein oder solchen Gefahren ausgesetzt zu werden, von Personen desselben Geschlechts einzuvernehmen sind (vgl. weiters den in den Materialien angeführte UNHCR-Beschluss Nr. 64 [XLI] aus 1990 über Flüchtlingsfrauen und internationalen Rechtsschutz, gemäß dessen lit. a Abschnitt iii die Staaten aufgefordert werden, wo immer dies notwendig ist, ausgebildete weibliche Anhörer in den Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus zur Verfügung zu stellen, und den entsprechenden Zugang der weiblichen Asylsuchenden zu diesen Verfahren, auch wenn die Frauen von männlichen Familienmitgliedern begleitet werden, zu sichern. Vergleichbares ist in Punkt 28 der Entschließung des Rates vom 20. Juni 1995 über Mindestgarantien für Asylverfahren festgehalten, wo es heißt, dass es die Mitgliedstaaten anstreben, erforderlichenfalls in Asylverfahren qualifizierte weibliche Bedienstete und weibliche Dolmetscher zu beteiligen, insbesondere wenn Asylbewerberinnen auf Grund der erlebten Ereignisse oder ihrer kulturellen Herkunft Schwierigkeiten haben, ihre Antragsgründe umfassend darzulegen. Zur Umsetzung dieser internationalen Dokumente siehe bereits die Vorgängerbestimmungen des § 20 Abs. 1 AsylG 2005, d. i. § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 und § 24 b Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003; vgl. weiters VwGH 3.12.2003, 2001/01/0402 m.w.N; VfGH 29.11.2011, U1913-1915/10-14).

Da dem Einvernahmeprotokoll des BAA nicht entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin eine Einvernahme durch einen männlichen Referenten des Bundesasylamtes (ausdrücklich) verlangt hätte - vielmehr wurde sie dazu gar nicht befragt bzw. wurde sie vom Bestehen dieser Möglichkeit nicht in Kenntnis gesetzt - hätte das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin von einer weiblichen Referentin zu befragen gehabt.

Durch die Nichtbeachtung des § 20 leg.cit. missachtet das Bundesasylamt naturgemäß auch dessen damit verfolgte Intention, nämlich den beabsichtigten Abbau von Hemmschwellen.

Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf die jüngste Judikatur des VfGH, wonach bereits die Androhung eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführerin die Entscheidung durch aus einen aus zwei männlichen Richtern bestehenden Senat des Asylgerichtshofes eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter darstellt, was zur Aufhebung der betreffenden Entscheidung führte (VfGH, U 2138/2013-9 vom 22.11.2013, vgl. weiters VfGH 27.9.2012, U 688-690/12, wonach bei einem behaupteten Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung Richter desselben Geschlechts zuständig sind).

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zu § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG 1997, der Vorgängerbestimmung des § 20 AsylG 2005, dargelegt, dass in einem Fall, in dem sich das Vorbringen einer Beschwerdeführerin auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründet, eine durch einen männlichen Organwalter vorgenommene Beweiswürdigung - auch wenn sie nur die Frage beträfe, ob dem diesbezüglichen Vorbringen zumindest ein "glaubhafter Kern" zukomme - mit dem in § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG 1997 aufgestellten Erfordernis nicht in Einklang zu bringen ist. Dies deshalb, da nach dem Zweck dieser - internationalen Beschlüssen Rechnung tragenden - Bestimmung die Einvernahme durch eine weibliche Organwalterin den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken soll. Da davon auszugehen ist, dass erst dadurch eine gegenüber einem männlichen Organwalter bestehende Hemmung, über das Erlebte näher zu berichten, abgebaut wird, ist ab dem Zeitpunkt, in dem sexuelle Übergriffe als Fluchtgrund geltend gemacht werden, die Notwendigkeit gegeben, die Asylwerberin durch eine Person weiblichen Geschlechts einzuvernehmen (ua VwGH 23.02.2011, 2011/23/0013 mwN; VwGH 19.12.2007, 2005/20/0321 mwN).

2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im Lichte dessen im fortgesetzten Verfahren die BF daher nochmals genau zu den ausreisekausalen Vorkommnissen durch eine weibliche Referentin einzuvernehmen bzw. von der Möglichkeit in Kenntnis zu setzten haben, auch einen männlichen Referenten für die Einvernahme zu verlangen.

Es darf darüberhinaus nicht übersehen werden, dass die BF - ihren Angaben zufolge- als drittes Kind ihrer Familie geboren wurde und zur Adoption freigegeben bzw. "verkauft" wurde (EV, AS 97).

Den Länderfeststellungen des BAA zufolge (AS 332) wurde die BF daher in China nicht offiziell registriert und lebt sie daher in China in einer sozialen Randlage, womit sie von staatlicher Unterstützung im Bereich Bildung, Gesundheit und Beschäftigung und gesetzlichem Schutz ausgeschlossen ist (ÖB Peking: VR China, Asylbericht, speziell April 2009). Den hg. aktuellen Länderfeststellungen zufolge sind besonders solche Menschen anfällig für Missbrauch und Menschenhandel.

Die Situation der BF und deren diesbezüglichen Angaben sind seitens des BFA jedenfalls auch in diesem Lichte zu bewerten und sind entsprechende Feststellungen in diesem Zusammenhang zu treffen.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme im übrigen ebenso hinreichend mit der aktuellen privaten/familiären Situation der Beschwerdeführerin in Österreich sowie mit deren aktuellen Gesundheitszustand auseinanderzusetzen haben.

Auch ist das Vorbringen der BF einer umfassenden und nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu unterziehen und sind aktuelle länderkundliche Feststellungen vor allem zur Thematik "Ein-Kind-Politik sowie "Black Children"" zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Ermittlungsschritte, falls notwendig auch im Heimatstaat der BF, zu setzten haben. Dabei wird auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen der BF zu berücksichtigen sein.

3. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B)

Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).

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