L504 2005638-1•BVwG L504 2005638-1
L504 2005638-1Tribunal administratif fédéral14 juil. 2015
Beitragsnachverrechnung, Dienstnehmereigenschaft,<br/>Pflichtversicherung
L504 2005638-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse, vom 11.12.2012, XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit oa. Bescheid hat die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse verfügt, dass die XXXX (bP [beschwerdeführende Partei]) als Dienstgeberin verpflichtet sei, für den Dienstnehmer XXXX (AG) für die laut beiliegende EDV- Liste angeführten Zeiträume
allgemeine Beiträge in Höhe von € 8.609,55
Service Entgelt in Höhe von € 10,00
sowie Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge in Höhe von € 304,75 zu entrichten.
Außerdem wurde ein Beitragszuschlag in Höhe von € 388,64 vorgeschrieben.
Die Beiträge und der Beitragszuschlag würden einen Nachverrechnungsbetrag in Höhe von insgesamt € 9.312,94 ergeben. Dieser Nachverrechnungsbetrag sei innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt dieses Bescheides zu begleichen.
Rechtsgrundlagen:
§ 31c Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 34 ASVG
§ 35 ASVG
§ 44 Abs. 1 ASVG
§ 49 Abs. 1 ASVG
§ 58 Abs. 1 und 2 ASVG
§ 68 Abs. 1 ASVG
§ 113 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 ASVG
§ 6 Abs. 1 und 5 Betriebliches Mitarbeiter- und
Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)
§ 46 Abs. 1 BMSVG
Dagegen hat die bP durch ihre steuerliche Vertretung innerhalb offener Frist - wie auch gegen den diesbezüglichen Versicherungspflichtbescheid - Einspruch erhoben. Moniert wird darin im Wesentlichen, dass die Forderung nicht zu Recht bestünde, weil es sich um einen Werkvertrag und nicht um einen Dienstvertrag handeln würde.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. XXXX hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid der GKK, mit dem diese die Dienstnehmereigenschaft des AG zur bP gem. § 4 Abs 1 u. 2 ASVG für den Zeitraum vom 12. März 2012 bis laufend mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Zeitraum auf "vom 12. März 2012 bis 30.11.2012" antragsgemäß und unstreitig abgeändert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
AG war vom 12.03.2012 bis 30.11.2012 als Dienstnehmer iSd § 4 Abs 1
u. 2 ASVG bei der bP mit Zustelltätigkeiten beschäftigt. Zwischen AG und der bP wurde ein schriftlicher Frachtvertrag geschlossen, welcher nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt als Dienstvertrag zu werten war. Die bP hat als Dienstgeber AG als Dienstnehmer vor Arbeitsantritt nicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.
Die bP hat als Dienstgeber für AG nachfolgende Sozialversicherungsabgaben abzuführen:
DN Zeitraum BG allg. BGL allg.Beitr. BV-BGL BV-Beitr.
AG 12.03.2012-31.03.2012 A1 1.659,83 662,27 01.04.2012-30.11.2012 A1 19.918,00 7.947,28 19.918,00 304,75
Zwischensumme 8.609,55 SV-Beitrag 8.609,55
BV-Beitrag 304,75
Verzugszinsen 388,64
Service-Entgelt 10,00
Gesamt 9.312,94 Euro
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der XXXXGKK sowie jenem des Landeshauptmannes.
Die bP wandte im Einspruch bzw. in der Beschwerde keine unrichtige Berechnung ein, sondern bestritt lediglich den Rechtsgrund für diese, nämlich die Dienstnehmereigenschaft des AG. Mit zitiertem Erkenntnis des BVwG wurde rechtskräftig entschieden, dass es sich bei AG im konkreten Fall um einen Dienstnehmer der bP iSd § 4 Abs 1
u. 2 ASVG handelte, weshalb hier in dieser Entscheidung nicht mehr darauf eingegangen werden braucht.
Unstreitig wurde von der bP als Dienstgeber die Anmeldung des AG gem. § 33 ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger vor Arbeitsantritt nicht getätigt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet gegenständlich das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
a) Nachverrechnung von gebührenden laufenden Entgelten - allgemeine Beiträge:
§ 44 Abs. 1 ASVG: Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern nichts anderes bestimmt wird, das im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG.
§ 49 Abs. 1 ASVG: Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Die Kasse hat festgestellt, dass die für AG ausbezahlten Tagespauschalen sozialversicherungsfrei belassen wurden. Diese Tagespauschalauszahlungen sind jedoch Entgelt für das festgestellte sozialversicherungspflichtige Dienstverhältnis. Es waren daher für diese sozialversicherungsfrei belassene Tagespauschalauszahlungen Beiträge nachzuverrechnen.
Die Kasse hat daher die Tagespauschale für die Zustellungen (ohne Umsatzsteuer) als Beitragsgrundlage für die Nachverrechnung der allgemeinen Beiträge herangezogen. Dabei wurde die für das Jahr 2012 jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage berücksichtigt.
b) Beitrag zur betrieblichen Vorsorge:
§ 6 BMSVG Abs. 1: Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für die Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des ASVG, zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.
5 6 BMSVG Abs. 5: Welche Leistungen als Entgelt im Sinne der Abs. 1 bis 4 anzusehen sind, bestimmt sich nach § 49 ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG.
§ 46 Abs. 1 BMSVG: Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft und ist auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2002 liegt.
Die Kasse hat für AG, welcher der Beitragspflicht nach dem Mitarbeitervorsorgegesetz unterliegt, auch die Beitragsgrundlage zur Mitarbeitervorsorge anhand der gebührenden Entlohnung errechnet und die entsprechenden Beiträge zur Mitarbeitervorsorge nachverrechnet. Insgesamt wurde ein Betrag in Höhe von € 304,75 angelastet.
c) Nachverrechnung Service-Entgelt
§ 31c. Abs. 3 ASVG: Das Service-Entgelt für das Kalenderjahr ist jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres, erstmals am 15. November 2005, fällig und vom Versicherten/von der Versicherten für sich und seine/ihre Angehörigen einzuheben durch
1. den Dienstgeber/die Dienstgeber von in einem Beschäftigungsverhältnis (Dienst-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnis) stehenden Personen.
Für AG musste das Service Entgelt für das Kalenderjahr 2012 nachverrechnet werden. Die Nachverrechnung ist der beigelegten EDV-Liste zu entnehmen.
§ 35 Abs. 1 ASVG: Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Die bP ist Dienstgeberin, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt wird.
§ 58 Abs. 1 ASVG: Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.
§ 58 Abs. 2 ASVG: Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten ebenfalls zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hin¬sichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.
Als Dienstgeberin schuldet die bP ihre und die auf den Dienstnehmer entfallenden Beiträge. Die bP hat diese zur Gänze entrichten.
§ 68 Abs. 1 ASVG: Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen.
§ 34 Abs. 2 ASVG: Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührende und darüber hinaus gezahlte Entgelt zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist der Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis dem Ende des Folgemonats zu erfolgen.
§ 113 Abs 1 Z 3 iVm Abs 3 ASVG: In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 (= verspätete oder Nichtmeldung des Entgelts) darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Flöhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
Die bP hat Entgelte gem. § 113 Abs 1 Z 3 ASVG nicht gemeldet, weshalb die Voraussetzungen für die Verhängung eines Beitragszuschlages gegeben sind. Die Kasse hat den Beitragszuschlag nur im Mindestausmaß, in der Höhe der Verzugszinsen, vorgeschrieben.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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