I403 2109974-2•BVwG I403 2109974-2
I403 2109974-2Tribunal administratif fédéral14 juil. 2015
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung
I403 2109974-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 9 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2014, Zl. 831493706/14466845 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, reiste im Oktober 2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher, nachdem sich die Beschwerdeführerin dem Verfahren entzogen hatte, als gegenstandslos abgelegt wurde.
2. Am 18.01.2014 wurde die Beschwerdeführerin schließlich nach der damals gültigen Dublin-II-Verordnung von Norwegen nach Österreich rücküberstellt.
3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 24.03.2014, Zl. 831493706/14466845 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 22 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Im Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 FPG wurden als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
4. Der bezeichnete Bescheid wurde der Beschwerdeführerin samt einem Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise sowie der Verfahrensanordnung vom 24.03.2014, wonach ihr die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkhilfe amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt wird, am 24.03.2015 durch unmittelbare Ausfolgung bei der Behörde zugestellt.
5. Dieser Bescheid erwuchs am 07.04.2014 in Rechtskraft.
6. Mit Schriftsatz vom 05.06.2014, eingelangt am 18.06.2014, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob sie Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid.
6.1. In der Begründung zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie am 24.03.2014 den abweisenden Asylbescheid ohne Kommentar überreicht bekommen habe. Sie habe nicht damit gerechnet, dass sie sofort eine Entscheidung erhalten werde, weil sie auch gefragt worden sei, ob sie mit Ermittlungen in ihrem Land einverstanden sei. Sie habe gedacht, dass das sicher etwas länger dauern werde und deshalb nicht verstanden, dass bereits eine negative Entscheidung vorliege. Erst am 05.06.2015 sei ihr von einer Rechtsberaterin erklärt worden, dass eine negative Entscheidung vorliege und sie die Beschwerdefrist versäumt habe. Schließlich habe sie sich der Rechtsberaterin offenbart und ihr gegenüber angegeben, Betroffene von Frauenhandel zu sein. Die Angaben im Asylverfahren würden nicht der Wahrheit entsprechen. Der Menschenhändler würde befohlen haben, diese Angaben zu machen. Sie habe aus Angst das getan, war ihr befohlen worden sei. Aufgrund der Überforderung und Traumatisierung sei sie so abgelenkt und nicht der Lage gewesen, sich um ihre rechtlichen Belange zu kümmern. Sie treffe kein Verschulden an der Säumnis. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung würden vorliegen.
6.2. In der gleichzeitig eingebrachten gegenständlichen Beschwerde wurde zunächst beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen; ihr den Status einer Asylberechtigten, in eventu den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu festzustellen, dass ihre Ausweisung dauerhaft unzulässig sei. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie aufgrund ihrer großen Angst bisher keine wahrheitsgemäßen Angaben gemacht habe und sie nunmehr alles berichtigen wolle. Sie sei eine Betroffene des Frauenhandels und habe viele schreckliche Dinge über sich ergehen lassen müssen. Sie habe ihre Eltern nie gesehen und sei nicht wie im Asylverfahren behauptet bei ihrer Tante, sondern bei einer "Pflegefamilie" aufgewachsen. Dort sei sie als Bedienstete gesehen und sehr schlecht behandelt worden. Vom "Pflegevater" sei sie nach Europa bzw. nach Österreich gebracht worden. Sie habe auf dessen Anweisung einen Asylantrag stellen und nach seinen Instruktionen ein Fluchtvorbringen erstatten müssen. Danach habe er sie nach Norwegen gebracht. Dort sei sie wieder aufgefordert worden, einen Asylantrag zu stellen. Sie sei einem Mittelsmann übergeben worden und ihr "Pflegevater" sei wieder nach Nigeria zurückgereist. Der Mittelsmann habe sie zur Prostitution aufgefordert, ihre Arbeit überwacht sowie sichergestellt, dass sie das Geld dem "Pflegevater" schicke. Nach fünf Monaten habe sie in Norwegen eine zurückweisende Entscheidung erhalten und sei nach Österreich überstellt worden. Sie sei immer noch sehr eingeschüchtert und es falle ihr schwer, offen zu sprechen. Daher behalte sie sich vor, ihre Angaben in Zukunft noch zu ergänzen. Durch häufiges Nachfragen und längere vertrauliche Gespräche habe sie sich schließlich ihrer Rechtsberaterin etwas geöffnet. Von dieser sei sie an die Beratungsstelle LEFÖ - Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels verwiesen worden. Dass Frauenhandel in Nigeria ein großes Problem darstelle, sei notorisch. Sie könne aus diesen Gründen auch nicht nach Nigeria zurückkehren. Es drohe ihr dort große Gefahr. Sie habe ihre "Schulden" beim Menschenhändler noch nicht vollständig abbezahlt. Der Menschenhändler würde sie finden und sie zur Rechenschaft ziehen.
Unter Hinweis auf verschiedene Berichtsquellen verwies die Beschwerdeführerin schließlich darauf, dass ihr aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Nigeria subsidiärer Schutz gewährt werden müsse. Es komme immer wieder zu Unruhen. Vor allem für sie als alleinstehende Frau ohne sozialem und familiärem Netzwerk sei es - von der Bedrohung durch den Menschenhändler abgesehen - fast unmöglich bzw. gefährlich, in Nigeria Fuß zu fassen. Die gegenwärtigen Konflikte würden die Situation für Frauen weiter verschlechtern.
7. Mit Schriftsatz vom 14.07.2014 brachte die Rechtsberaterin der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH eine Betreuungsbestätigung des LEFÖ - Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels (Beratung, Bildung und Begleitung für Migrantinnen) sowie Informationsblätter "Notwohnung" als Beweismittel zur Vorlage.
8. Mit Bescheid des BFA vom 24.04.2015, Zl. 831493706/14466845 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.06.2014 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.
8.1. Die belangte Behörde führte in den Feststellungen ihres Bescheides aus, dass der bekämpfte Bescheid am 24.03.2014 ordnungsgemäß durch persönliche Ausfolgung bei der Regionaldirektion Niederösterreich zugestellt worden sei. Die Frist zur Einbringung einer fristgerechten Beschwerde habe am 07.04.2014 geendet. Am 18.06.2014 sei beim Bundesamt ein Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG in den vorigen Stand eingelangt. Zugleich sei die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben worden. Es liege eine ordnungsgemäße Zustellung und kein unabwendbares, unvorhergesehenes Ereignis vor.
Beweiswürdigend referierte die belangte Behörde: "Wenn Sie als Hinderungsgrund für die Einbringung einer Beschwerde anführten, dass Sie sich aufgrund Ihrer Situation überfordert gesehen hätten, so war Ihnen dahingehend kein Glauben zu schenken. Sie führten an, dass Ihnen im Rahmen der Einvernahme mitgeteilt worden sei, dass Recherchen im Heimatland durchgeführt werden würden und Sie deshalb davon ausgegangen seien, dass eine Entscheidung noch länger auf sich warten lassen würde. Eine Frage nach Recherchen im Heimatland findet jedoch keine Erwähnung.
Als Hinderungsgrund für die Einbringung einer Beschwerde führten Sie weiters an, dass Sie mit einem "Menschenhändler" nach Norwegen gegangen seien. Bei der Einvernahme am 24.03.2014 führten Sie aber dazu widersprüchlich aus, dass Sie Österreich verlassen hätten, weil Sie Angst gehabt hätten, nach Nigeria abgeschoben zu werden. Aufgrund dieser widersprüchlichen Ausführungen war Ihren Angaben kein Glauben zu schenken.
Wenn Sie Ihre emotionale Situation als Grund dafür nennen, eine Beschwerde nicht eingebracht zu haben, so ist dies in keinster Weise glaubhaft, zumal Ihnen ausreichende Information und Belehrung nicht nur im Rahmen der Einvernahme am 24.3.14 gegeben wurde, sondern auch bei der persönlichen Ausfolgung des Bescheides. Abgesehen davon befindet sich auf dem Ihnen persönlich ausgehändigten Bescheid die Entscheidung in einer Ihnen bekannten Sprache (Englisch) und sind ebenfalls Verfahrensanordnungen beigefügt, aus welcher Sie die Information erlangten, wohin Sie sich für den Fall der Beschwerdeeinbringung wenden können. Ihre Begründung für den Antrag auf Wiedereinsetzung ist somit nicht nachzuvollziehen, und zielt nach Ansicht der Behörde darüber hinaus am Thema vorbei."
9. Laut Aktenvermerk des BFA vom 01.06.2015 ist die Vertretungsvollmacht von Frau Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 9 aufrecht.
10. Der unter Punkt 8 bezeichnete Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin am 02.06.2015 zugestellt.
11. Die Beschwerde gegen den unter Punkt 3 genannten Bescheid vom 24.03.2014 und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.07.2015 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2014 wurde am selben Tag ordnungsgemäß durch persönliche Ausfolgung bei der Regionaldirektion Niederösterreich zugestellt.
Die Beschwerdefrist endete am 07.04.2014.
Erst nach Ablauf dieser Frist wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und zwar am 18.06.2014.
Der zeitgleich eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des BFA vom 24.04.2015, Zl. 831493706/14466845 abgewiesen.
Dass die Einbringung der Beschwerde nach Ende der Beschwerdefrist erfolgt ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem Umstand, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist zeitgleich mit vorliegender Beschwerde gestellt worden war.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Weiters kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Die maßgebliche Bestimmung zur Beschwerdefrist lautet:
§ 16. (1) BFA-VG: Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.
Auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ist vermerkt: "Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen."
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Nach dieser Bestimmung endete die zweiwöchige Beschwerdefrist am 07.04.2014.
Die Beschwerde wurde allerdings erst am 18.06.2014 und damit verspätet eingebracht.
Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.
Es wird von der erkennenden Richterin nicht verkannt, dass der Verfassungsgerichtshof mit Prüfungsbeschluss vom 10.03.2015, Zl. E 874/2014 Bedenken hinsichtlich der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist angemeldet hat. Doch auch unter Berücksichtigung der hypothetischen Möglichkeit, dass die bestehende Beschwerdefrist des § 16 (1) BFA-VG der allgemeinen Beschwerdefrist des VwGVG angeglichen werden und in Zukunft 4 Wochen betragen sollte, wäre gegenständliche Beschwerde vom 18.06.2014 als verspätet zurückzuweisen, da sie auch nach dem 21.04.2014 eingebracht worden war.
Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision) :
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde insbesondere bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A) wiedergegeben.
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