I403 2016136-2•BVwG I403 2016136-2
I403 2016136-2Tribunal administratif fédéral14 juil. 2015
Frist, Mängelbehebung, Wiederaufnahme, Wiedereinsetzung, Zeitablauf,<br/>Zurückweisung
I403 2016136-2/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Anträge von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2015, GZ. I403 2016136-1/8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:
A)
Die Anträge werden gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, stellte am 14.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.11.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ebenfalls abgewiesen. Mit Spruchpunkt III wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am 26.11.2014 persönlich übergeben.
5. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht am 10.12.2014 Beschwerde erhoben und der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens vollinhaltlich angefochten. Es wurde beantragt, den Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen, in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sowie festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Asylgesetz bzw. in eventu gemäß § 57 Asylgesetz vorliegen würden und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
6. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2014 vorgelegt. Am 17.02.2015 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung an der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes statt. Am 04.03.2015 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2015, GZ. I403 2016136-1/8E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2014 abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 18.03.2015 zugestellt.
8. Am 23.04.2015 wurde eine Vollmacht vorgelegt, dass der Beschwerdeführer vom Verein PANACARE, Verein für europäisch-afrikanische Hilfe und Zusammenführung, 1220 Wien, vertreten werde. Es wurde zu GZ. I403 2016136-1/8E vorgebracht, dass keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe [Anmerkung der erkennenden Richterin: Dies entspricht nicht den Tatsachen, da eine solche am 17.02.2015 in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes unter Beisein einer Rechtsberaterin und in Anwesenheit des Beschwerdeführers stattgefunden hatte] und der Beschwerdeführer neue Beweismittel vorlegen könne. Es werde daher "um eine Revision der Entscheidung und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung um eben unter anderem auch die neuerlichen Beweismittel vorzulegen" ersucht. Der Beschwerdeführer würde der Volksgruppe der IBO angehören und sei aufgrund der Tatsache, dass der neue Präsident ein Moslem sei, die Gefahr für ihn noch größer geworden. Er habe in Nigeria nur mehr eine Schwester und sei bemüht sich in Österreich zu integrieren. An seiner Aufrichtigkeit könne nicht gezweifelt werden, habe er doch sehr offen über den gestellten Asylantrag Auskunft gegeben. Es wurde beantragt,
a. die aufschiebende Wirkung möge bis zur endgültigen Entscheidung zuerkannt werden
b. der Unabhängige Bundesasylsenat möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, so dass dem Asylbegehren vollinhaltlich stattgegeben wird
c. das Verfahren möge zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens gemäß § 66 Abs. 2 AVG an die erste Instanz zurückverwiesen werden
d. eine mündliche Berufungsverhandlung gemäß § 66 Abs. 3 AVG abhalten.
9. Dieses Schreiben wurde dem Verwaltungsgerichtshof als Außerordentliche Revision übermittelt.
10. Am 28.04.2015 erklärte der vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Verein Panacare schriftlich, den irrtümlich eingebrachten Einspruch zurückziehen zu wollen. Die Ausdrucksweise sei widersprüchlich gewählt worden. Tatsächlich sei geplant gewesen "einen Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens und Rücksetzung in den vorigen Stand zu beantragen". Ein zweites Schreiben war mit "Antrag auf Wiedereinsetzung" überschrieben; darin wurde beantragt, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorzunehmen und eine neuerliche Anhörung anzuberaumen, um die neuen Beweismittel vorlegen zu können. Inhaltlich wurde wiederholt, der Beschwerdeführer würde der Volksgruppe der IBO angehören und sei aufgrund der Tatsache, dass der neue Präsident ein Moslem sei, die Gefahr für ihn noch größer geworden. Er habe in Nigeria nur mehr eine Schwester und sei bemüht sich in Österreich zu integrieren. In Nigeria würde ihn eine Haftstrafe erwarten und dies sei sein sicherer Tod.
11. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.2015, Ra 2015/19/0109-3 wurde das Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber rückübermittelt und festgestellt, dass es sich bei der Eingabe um keine Revision im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Z. 1 B-VG handle.
12. Dem Verein Panacare wurde als gewillkürtem Vertreter des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht ein Mängelbehebungsauftrag zugesandt, der aber nicht behoben wurde. Am 22.06.2015 wurde das Schreiben von der erkennenden Richterin nochmals mit Mail übermittelt und der Empfang am selben Tag vom Verein Panacare bestätigt. Der Mängelbehebungsauftrag hatte im Wesentlichen folgenden Inhalt:
"Am 28.04.2015 langte ein mit "Antrag auf Wiedereinsetzung" betitelter Schriftsatz zu GZ. I403 2016136-1 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde weiter ausgeführt, dass eine Widereinsetzung in den vorherigen Stand in Bezug auf das Verfahren des Herrn Geoffrey OSIGWE beantragt werde, sowie die Anberaumung einer neuerlichen Anhörung um neue Beweismittel vorzulegen.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung wird im gegenständlichen Antrag allerdings genauso wenig dargelegt wir das Ereignis, durch das die Versäumnis eingetreten ist. Es ist dem Bundesverwaltungsgericht auch keine Fristversäumnis bekannt und erschien der Beschwerdeführer auch ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 17.02.2015.
Sollte mit dem eingebrachten Antrag tatsächlich wie im Titel des Antrages ausgeführt ein "Antrag auf Wiedereinsetzung" gemäß § 33 VwGVG gemeint sein, muss dargelegt werden, welche Frist bzw. mündliche Verhandlung versäumt wurde, welcher Rechtsnachteil dadurch entstanden ist und durch welches unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis die Verhinderung zustande kam; zudem muss die Rechtzeitigkeit gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG dargelegt werden.
Sollte das Rechtsmittel allerdings falsch bezeichnet worden sein und tatsächlich ein "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens" gemäß § 32 VwGVG gemeint gewesen sein, wird darauf hingewiesen, dass ein solcher Antrag nur aus einem der folgenden Wiederaufnahmegründe stattzugeben ist und zwar wenn:
1. Das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde oder
2. Neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und voraussichtlich zu einem anderen Ergebnis geführt hätten oder
3. Das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche anders entschieden wurde oder
4. Nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Sie werden daher aufgefordert darzulegen, welcher Wiederaufnahmegrund im Fall von Herrn Osigwe vorliegt. Im Antrag wird von "neuen Beweismitteln" gesprochen; um einem etwaigen Antrag auf Wiederaufnahme stattzugeben, muss es sich um neu hervorgekommene Tatsachen handeln, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden. Sie werden daher aufgefordert, die neuen Beweismittel vorzulegen und bekanntzugeben, wodurch eine frühere Vorlage nicht möglich war.
Sie werden hiermit aufgefordert, den eingebrachten Antrag einerseits klar als Antrag auf Wiedereinsetzung oder als Antrag auf Wiederaufnahme zu spezifizieren und darüber hinaus die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen, wie soeben erläutert, darzulegen.
Die Verbesserung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich eingebracht werden. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird das Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden."
13. Am 07.07.2015 langte eine Stellungnahme zum Mängelbehebungsauftrag ein, in der dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer sich mit der Entscheidung seines Asylverfahrens an die Diakonie in Klagenfurt gewandt habe. Man habe ihm dort versprochen, eine Berufung zu schreiben und auch anzuführen, dass es neue Beweismittel geben würde. Der Beschwerdeführer habe sich immer wieder erkundigt, ob der Einspruch schon geschrieben sei, doch sei er jedes Mal vertröstet worden. Schließlich habe es geheißen, der zuständige Bearbeiter seines Einspruches sei auf Urlaub, ohne zuvor die Berufung geschrieben zu haben. Er habe darum gebeten, dass dies jemand anderer übernehme, er sei aber informiert worden, man habe keine Zeit dafür und es sei ohnehin zu spät. Dann habe sich der Beschwerdeführer an den Verein Panacare gewandt, der umgehend den Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt habe. Der Beschwerdeführer sei sehr genau, penibel und zuverlässig und schuldlos an der verspäteten Einbringung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2015, GZ. I403 2016136-1/8E rechtskräftig abgeschlossen.
1.2. Gegen dieses Erkenntnis ist keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich. Das dem Beschwerdeführer am 18.03.2015 zugestellte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2015, GZ. I403 2016136-1/8E, enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung: "Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht. Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabengebühr von €
240,-- zu entrichten." bzw. die entsprechende englische Übersetzung.
1.3. Der Beschwerdeführer brachte am 23.04. und am 28.04.2015 Schriftsätze ein, die einmal mit "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand", einmal mit "Wiederaufnahme des Verfahrens" betitelt wurden.
1.4. Der Beschwerdeführer kam dem Mängelbehebungsauftrag nicht nach, so dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen nicht möglich ist.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall werden die Anträge zurückgewiesen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lauten wie folgt:
§ 33 (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das
Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf
Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.
Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens lauten wie folgt:
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
§ 13 Abs. 3 AVG lautet:
Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Es ist gegenständlich nicht klar, inwieweit ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. auf Wiederaufnahme des Verfahrens beabsichtigt war. Daher ist beides zu prüfen.
3.2.1. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Im Mängelbehebungsauftrag wurden der Beschwerdeführer bzw. sein gewillkürter Vertreter darauf aufmerksam gemacht, dass bei einem "Antrag auf Wiedereinsetzung" gemäß § 33 VwGVG dargelegt werden muss, welche Frist bzw. mündliche Verhandlung versäumt wurde, welcher Rechtsnachteil dadurch entstanden ist und durch welches unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis die Verhinderung zustande kam; zudem muss die Rechtzeitigkeit gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG dargelegt werden.
Diesbezüglich wurde in der am 07.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme dargelegt, dass der Beschwerdeführer sich mit der Entscheidung seines Asylverfahrens an die Diakonie in Klagenfurt gewandt habe. Man habe ihm dort versprochen, eine Berufung zu schreiben und auch anzuführen, dass es neue Beweismittel geben würde. Der Beschwerdeführer habe sich immer wieder erkundigt, ob der Einspruch schon geschrieben sei, doch sei er jedes Mal vertröstet worden. Schließlich habe es geheißen, der zuständige Bearbeiter seines Einspruches sei auf Urlaub, ohne zuvor die Berufung geschrieben zu haben. Er habe darum gebeten, dass dies jemand anderer übernehme, er sei aber informiert worden, man habe keine Zeit dafür und es sei ohnehin zu spät. Dann habe sich der Beschwerdeführer an den Verein Panacare gewandt, der umgehend den Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt habe. Der Beschwerdeführer sei sehr genau, penibel und zuverlässig und schuldlos an der verspäteten Einbringung.
Mit dieser Stellungnahme wurde dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, da nicht erklärt wurde, welche Frist bzw. mündliche Verhandlung versäumt wurde. Das Asylverfahren war bei Einbringung des Antrages am 23. bzw. 28.04.2015 durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes abgeschlossen, eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht daher nicht mehr möglich. Die Möglichkeit der Einbringung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof war dagegen noch möglich; entsprechend war der Schriftsatz vom 23.04.2015, in dem auch die Rede von "Revision" ist, vom Bundesverwaltungsgericht dem VwGH vorgelegt worden, der aber erklärte, dass es sich dabei nicht um eine Revision im Sinne des B-VG handeln würde. Zudem wurde von Seiten der gewillkürten Vertretung am 28.04.2015 erklärt, dass man keine Revision bezweckt habe und diese daher zurückziehen wolle.
Es ist daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkennbar, welche Frist versäumt sein sollte und wurde dies in der Stellungnahme zum Mängelbehebungsauftrag auch nicht dargelegt.
Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass auch eine inhaltliche Behandlung des Antrages auf Wiedereinsetzung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen könnte, da er als Begründung für das Versäumen der Frist (wobei eben unklar ist, um welche Frist es sich handelt) anführt, dass die von ihm herangezogene Rechtsberatung Schuld an der Verspätung trage. Ein Verschulden des Vertreters ist aber so zu behandeln, als ob es der Partei selbst unterlaufen wäre (VwGH, 09.12.1970, 1619/70) und personelle Engpässe aufgrund von Urlaub können jedenfalls nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 33 VwGVG angesehen werden.
3.2.2. Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Im Mängelbehebungsauftrag wurden der Beschwerdeführer bzw. sein gewillkürter Vertreter darauf aufmerksam gemacht, dass darzulegen sei, welcher Wiederaufnahmegrund vorliege. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die neuen Beweismittel vorzulegen und bekanntzugeben, wodurch eine frühere Vorlage nicht möglich war.
Dem kam der Beschwerdeführer nicht nach. In der Stellungnahme wurde, wie bereits ausgeführt, nur auf den Umstand der verspäteten Einbringung eingegangen; es finden sich keine Informationen zu den behaupteten neuen Beweismitteln und keine Darlegung der Voraussetzungen der Wiederaufnahme.
3.2.3. Dem Mängelbehebungsauftrag wurde nur unzureichend nachgekommen. Insbesondere ist nach wie vor nicht erkennbar, ob ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. auf Wiederaufnahme des Verfahrens beabsichtigt war. Es wurde jedenfalls unterlassen, die notwendigen Voraussetzungen für einen dieser Anträge offenzulegen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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