BVwG W211 2011833-1

W211 2011833-1Tribunal administratif fédéral13 juil. 2015

Regest

Altersfeststellung, Begründungspflicht, Einreisetitel,<br/>Familienzusammenführung, Gutachten, österreichische<br/>Vertretungsbehörde, Parteiengehör, Prüfungsumfang, Vorlageantrag

Texte intégral

BVwG W211 2011833-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.2011833.1.00

Spruch

W211 2011832-1/12E

W211 2011833-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA nach Beschwerdevorentscheidungen der Österreichischen Botschaft Islamabad vom XXXX beide Zl. Islamabad-ÖB/ XXXX , aufgrund des Vorlageantrags von 1) XXXX , geboren am XXXX und 2) XXXX , geboren am XXXX , beide Staatsangehörigkeit Afghanistan, über ihre Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Islamabad vom XXXX , beide Zl. Islamabad-ÖB/KONS/ XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Afghanistans, die am 07.01.2014 bei der Österreichischen Botschaft (in Folge "ÖB") Islamabad zum zweiten Mal Anträge auf Ausstellung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG stellten.

2. Eine Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: "BFA") vom 23.05.2014 führte aus, dass die Eltern der beschwerdeführenden Parteien subsidiär Schutzberechtigte in Österreich seien. Nach § 35 § 5 AsylG sei ein Familienangehöriger, wer inter alia zum Zeitpunkt der Antragstellung ein minderjähriges lediges Kind eines Fremden sei, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten [...] zuerkennt wurde. Laut ärztlichem Gutachten handle es sich aber bei den beschwerdeführenden Parteien um volljährige Personen. Eine entsprechende Statusgewährung sei daher nicht wahrscheinlich.

3. Am 26.05.2014 übermittelte die ÖB Islamabad Aufforderungen zur Stellungnahme an die beschwerdeführenden Parteien, nach denen geplant sei, die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels abzulehnen. Laut ärztlichen Gutachten handle es sich bei den beschwerdeführenden Parteien um volljährige Personen. Den Parteien wurde eine Frist von einer Woche zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben.

4. Mit einer Stellungnahme vom 02.06.2014 führten die beschwerdeführenden Parteien aus, minderjährig zu sein. Es sei auf Aufforderung der österreichischen Behörden eine ärztliche Untersuchung durchgeführt worden, von der die beschwerdeführenden Parteien bis dato keine Ergebnisse erhalten hätten. Die Vertretungsbehörde werde aufgefordert, die verfahrensrelevanten Ermittlungen auszuhändigen.

5. Die Einreiseanträge wurden mit als "Information" betitelte Bescheiden am 02.07.2014 von der ÖB Islamabad abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, weil es sich laut ärztlichem Gutachten bei den beschwerdeführenden Parteien um volljährige Personen handle. Es wurde weiter darauf verwiesen, dass eine Neuantragstellung gemäß § 35 AsylG möglich sei, und eine Rechtsmittelbelehrung nach § 7 Abs. 4 VwGVG ausgeführt.

6. In der gegen diese Bescheide eingebrachten gemeinsamen Beschwerde wurde, soweit wesentlich, ausgeführt, dass beide beschwerdeführenden Parteien zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig gewesen seien. Einreiseanträge nach § 35 AsylG seien von einem Großteil der Familie der in Österreich subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson am 05.09.2012 gestellt worden. Im Zuge des Einreiseverfahrens haben sich die beschwerdeführenden Parteien zum Zweck der Altersfeststellung einer ärztlichen Untersuchung unterzogen, wobei die diesbezüglichen Ergebnisse nicht eingesehen werden konnten. Die [ersten] Einreiseanträge der beschwerdeführenden Parteien seien 2013 abgelehnt worden; die restliche Familie sei im August 2013 legal nach Österreich eingereist. Nunmehr haben die beschwerdeführenden Parteien neuerliche Einreiseanträge gestellt. Die für sie nachteiligen Gutachten haben sie auch in diesem Verfahren nicht ausgehändigt bekommen.

Vorgebracht wurde weiter, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG iVm § 26 FPG, und damit auch über die Wahrscheinlichkeit einer Gewährung desselben Schutzes, zu entscheiden habe. Eine gegenteilige Auslegung würde dem Grundgedanken einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit widersprechen.

Die beschwerdeführenden Parteien seien 1996 bzw. 1997 geboren und daher bei der [zweiten] Antragstellung im Jänner 2014 noch minderjährig gewesen. Im Bescheid sei nicht erwähnt, worauf das Gutachten fuße, wer es verfasst habe und mit welchen Mitteln das Alter untersucht worden sei. Es ließen sich keine Hinweise auf die Qualifikation der Gutachter finden. Weiter sei eine Aushändigung der altersfeststellenden Gutachten verweigert worden. In den gegenständlichen Bescheiden sei nicht darauf Bezug genommen worden, ob es im Lichte des Art. 8 EMRK geboten gewesen wäre, die Einreise zu genehmigen, um ein Familienleben in Österreich zu ermöglichen. Die Bescheide lassen eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien und der Bezugsperson vermissen. Das Ermittlungsverfahren entspreche daher nicht den Anforderungen der Familienzusammenführungsrichtlinie noch der Judikatur des EuGH.

7. In der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 19.08.2014 wurden die Beschwerden gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Erledigung vom 02.07.2014 zu lauten habe: "[...] Bescheid. Ihr Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Asylgesetz [...] wird abgewiesen

[...]".

Begründend wurde, soweit wesentlich, ausgeführt, dass die Anträge auf Grund der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen gewesen seien. Eine Nachprüfung einer Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl käme nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht. Es sei unstrittig, dass die beschwerdeführenden Parteien Anträge nach § 35 Abs. 1 AsylG gestellt haben, und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl negative Wahrscheinlichkeitsprognosen abgegeben habe. In Hinblick auf die Bindung der Vertretungsbehörde an diese Prognosen sei daher auf die Ausführungen in der Beschwerde nicht näher einzugehen gewesen. Insoweit in der Beschwerde das Verfahren zu Altersfeststellung gerügt werde, so sei eine "Age Determination Test Form" für eine Klinik ausgefolgt worden, und sei diese Untersuchung von den beschwerdeführenden Parteien bezahlt worden. Es wäre den beschwerdeführenden Parteien freigestanden, das Ergebnis der Untersuchung einzuholen.

8. Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 25.08.2014 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.

9. Da die ärztlichen Altersfeststellungen betreffend die beschwerdeführenden Parteien nicht in den von der ÖB Islamabad vorgelegten Verwaltungsakten auflagen, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 12.03.2015 um Vorlage von Kopien der Gutachten.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte am 23.03.2015 unter anderem ärztliche Altersfeststellungen betreffend die beschwerdeführenden Parteien vor. Die Gutachten tragen den Vermerk:

"No part of this report may please be released to the applicant or relatives for security reasons" ("Kein Teil dieses Berichts darf aus Sicherheitsgründen dem Beschwerdeführer oder einem Verwandten ausgehändigt werden").

Aus den Gutachten geht hervor, dass sich die beschwerdeführenden Parteien am 29.05.2013 zu Untersuchungen eingefunden haben. Basierend auf Röntgen der Zähne, Knochenröntgen und einer ärztlichen Untersuchung habe sich betreffend beide beschwerdeführende Parteien ein Alter über 18 Jahren ergeben.

10. In Hinblick auf die in den Gutachten angebrachten Vermerke gegen ihre Weitergabe fragte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31.03.2015 bei der ÖB Islamabad und beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, ob Einwände gegen eine Weitergabe von geschwärzten Kopien der Altersfeststellungen bestehen.

Mit Email vom 09.04.2015 führte die ÖB Islamabad aus, dass den Parteien das Labor bekannt sei, und dieses ersucht habe, die Gutachten nicht weiterzugeben. Der ÖB Islamabad stünde kein anderes vertrauenswürdiges Labor zur Verfügung, wenn dieses in Zukunft die Zusammenarbeit verweigern würde.

11. Mit Schreiben vom 20.05.2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien Gehör zu den Untersuchungsergebnissen der Gutachten ein und erteilte eine Frist von vier Wochen ab Zustellung der Unterlagen für die Einbringung einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme. Begründend führte es aus, dass es zwar gewisse Sicherheitsbedenken der ÖB Islamabad teilen könne, diesen Bedenken aber gegenüberstehe, dass den beschwerdeführenden Parteien das untersuchende Institut wie auch das Ergebnis der Untersuchungen bekannt seien. Inwieweit daher eine um die handelnden Personen anonymisierte Fassung der Gutachten sonstige Sicherheitsbedenken auslösen würde, sei durch das Schreiben der ÖB Islamabad nicht abschließend geklärt worden. Im Lichte der Bedeutung der Einräumung von Parteiengehör zu Ermittlungsergebnissen im Visaverfahren und einer damit einhergehenden Transparenz des Verfahrens würden daher die geäußerten Sicherheitsbedenken nicht ausreichen, um gänzlich auf einen Vorhalt der Ergebnisse der Altersfeststellung zu verzichten. Außerdem wurden die folgenden Ausschnitte aus den Gutachten zur Stellungnahme übermittelt:

1. Gutachtenszusammenfassung vom 04.06.2013:

" A. [...] presented for age estimation on May 29, 2013.

His dental examination indicated that right upper 3rd molar is impacted. Upper left 3rd molar is missing. Both lower 2nd molars are missing. Lower right 3rd molar has not yet erupted. Lower left 3rd molar has erupted but its roots not calcified yet. His dental age is estimated to be above 17 years.

His physical examination revealed that he has physical appearance of a male of 17-19 years of age.

The x-rays taken of different parts of skeleton supported that his bone age is 20-21 years of age.

Keeping in view the above results it is concluded that Mr. A. is 19-20 years of age."

2. "Re: bone age assessment of A. [...], 04.06.2013:

Following radiographs dated May 29, 2013 were taken for bone age assessment of A. [...]:

i. X-ray wrist antero-posterior view;

ii. X-ray elbow antero-posterior view;

iii. X-ray pelvis antero-posterior view;

iv. X-ray shoulder joint antero-posterior view;

v. X-ray medial end of clavicle oblique view.

[...] According to the radiographs the epiphyses of both ends of radius and ulna have fused, the epiphysis of shoulder joint has also fused. The epiphyses of iliac crest have recently fused. The epiphyses of medial ends of clavicle have not fused yet. The radiographs are suggestive that A. is 20-21 years of age or more."

3. Das dritte Formular betrifft eine ärztliche Allgemeinbegutachtung vom 29.05.2013: als Ergebnisse, also betreffend die angekreuzten

Felder, werden angegeben:

Sex: male; height 173cm, weight 62kg; breadth inspiration 86cm, expiration 83cm; chest girth at the level of the nipples 83cm;

abdominal girth at the level of the umbilicus 75cm. General build and appearance: medium built. Hair: beard and mustache present;

axillary and pubic present. Testis: adult size.

"The physical examination is suggestive that Mr. A. is 17-19 years of age."

4. Das vierte Formular betrifft die Ergebnisse der Dentalröntgen.

Die angekreuzten Felder bzw. die Anmerkungen lauten wie folgt:

"Estimation of Age according to OPG film (Dental X-Ray): A., date of examination May 29, 2013, sex male.

Permanent: first box indicates erupted tooth and second box indicates complete root calcification. Please check appropriate boxes.

Erupted teeth: both boxes checked:

Upper right: 1st molar, central incisors, lateral incisors, 1st bicuspid, 2nd bicuspid, canine, 2nd molar;

Upper left: 1st molar, central incisors, lateral incisors, 1st bicuspid, 2nd bicuspid, canine, 2nd molar;

Lower right: 1st molar, central incisors, lateral incisors, 1st bicuspid, 2nd bicuspid, canine;

Lower left: 1st molar, central incisors, lateral incisors, 1st bicuspid, 2nd bicuspid, canine.

Only one box checked: lower left: 3rd molar, first box checked.

Please indicate if 3rd molars will erupt or not:

Upper left: absent; upper right: no; lower left: no box checked; lower right: yes.

Remarks: right upper 3rd molar is impacted. Upper left 3rd molar is missing. Both lower 2nd molars are missing. Lower right 3rd molar has not yet erupted. The OPG x-ray survey is suggestive that Mr. A. is more than 17 years of age."

1. Gutachtenszusammenfassung vom 04.06.2013:

"B. [...] presented for age estimation on May 29, 2013.

Her dental examination indicated that both upper and lower right 3rd molars are missing. Lower left 3rd molar is impacted. Her dental age is estimated to be more than 17 years.

Her physical examination revealed that she has physical appearance of a female of 22 years of age or more.

The x-rays taken of different parts of skeleton supported that her bone age is 22 years or more.

Keeping in view the above results it is concluded that B. is 22 years of age or more."

2. "Re: bone age assessment of B. [...], 04.06.2013:

Following radiographs dated May 29, 2013 were taken for bone age assessment of B. [...]:

i. X-ray wrist antero-posterior view;

ii. X-ray elbow antero-posterior view;

iii. X-ray pelvis antero-posterior view;

vi. X-ray shoulder joint antero-posterior view;

v. X-ray medial end of clavicle oblique view.

[...] According to the radiographs the epiphyses of upper and lower ends of Radius and Ulna has fused. Humerus, Iliac crest and sternal ends of clavicles have also fused. The radiographs are suggestive that B. is 22 years of age or more."

3. Das dritte Formular betrifft eine ärztliche Allgemeinbegutachtung vom 29.05.2013: als Ergebnisse, also betreffend die angekreuzten

Felder, werden angegeben:

Sex: female; height 151cm, weight 52kg; breadth inspiration 86cm, expiration 83cm; chest girth at the level of the nipples 83cm;

abdominal girth at the level of the umbilicus 73cm. General build and appearance: medium built. Hair: beard and mustache not present;

axillary and pubic present. Development of breast: female type, stage 3. Menarche: 3 years ago; menses regular, cycle once/month.

"The physical examination is suggestive that Ms. B. is more than 22 years of age."

4. Das vierte Formular betrifft die Ergebnisse der Dentalröntgen.

Die angekreuzten Felder bzw. die Anmerkungen lauten wie folgt:

"Estimation of Age according to OPG film (Dental X-Ray): B., date of examination May 29, 2013, sex female.

Permanent: first box indicates erupted tooth and second box indicates complete root calcification. Please check appropriate boxes.

Erupted teeth: both boxes checked:

Upper right: 1st molar, central incisors, lateral incisors, 1st bicuspid, 2nd bicuspid, canine, 2nd molar;

Upper left: 1st molar, central incisors lateral incisors, 1st bicuspid, 2nd bicuspid, canine, 2nd molar;

Lower right: 1st molar, central incisors, lateral incisors, 1st bicuspid, 2nd bicuspid, canine, 2nd molar;

Lower left: 1st molar, central incisors, lateral incisors, 1st bicuspid, 2nd bicuspid, canine, 2nd molar.

Please indicate if 3rd molars will erupt or not:

Upper left, upper right, lower right: absent; lower left: no.

Remarks: both upper and lower right 3rd molars are missing. Lower left 3rd molar is impacted.

The OPG x-ray survey is suggestive that Ms. B. is more than 17 years of age."

12. Am 30.06.2015 langte eine Stellungnahme der Vertretung der beschwerdeführenden Parteien zu den Unterlagen ein, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass in der vorgegebenen Frist nicht festgestellt werden habe können, auf welche Qualifikationen sich die beim Vertrauensinstitut der ÖB durchgeführten Untersuchungen begründen würden. Das Ergebnis der Beweisaufnahme sei an einen Allgemeinmediziner per Email geschickt worden, der am 25.06.2015 darauf geantwortet habe, dass er sich außerstande sehe, zu den Unterlagen eine Stellungnahme abzugeben. Aus gutachterlicher Sicht sei dies auch gar nicht möglich. Auf die weitere Anfrage vom selben Tag, warum eine Stellungnahme nicht möglich sei, habe die Vertretung bis heute (29.06.2015) keine Rückmeldung erreicht. Es werde daher der Antrag gestellt, die Altersgutachten zur Begutachtung dem Ludwig-Boltzmann Institut in Graz vorzulegen und diese um eine Stellungnahme zu ersuchen. Als Gründe dafür wurden angeführt, dass nicht deutlich sei, ob die Angabe des Mindestalters so erfolgt sei, dass die beschwerdeführenden Parteien zum Untersuchungszeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit älter gewesen seien; es sei nicht ersichtlich, welche Referenzstudien herangezogen worden seien und ob diese den Umständen entsprechend adäquat ausgewählt worden seien; es gebe keine Information bezüglich die Qualifikation der Personen, die die Untersuchungen durchgeführt habe und sei im Gutachten nicht auf personenbezogene Variationsmäßigkeiten Bezug genommen worden.

Der Stellungnahme beigelegt waren Erläuterungen zum FRÄG 2009 zu 16 (§ 15 Abs. 1 Z 6), ein Dokument namens "Empfehlungen für die Altersdiagnostik bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen außerhalb des Strafverfahrens" sowie der Emailverkehr mit dem Allgemeinmediziner.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Afghanistans. Sie stellten am 17.01.2014 einen zweiten Einreiseantrag gemäß § 35 AsylG.

Der Bezugsperson der beschwerdeführenden Parteien, ihrem Vater, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.07.2011 (Zl. C9 414449-1/2010/74E) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die außerdem erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt mit Bescheid vom 11.06.2014 bis 11.06.2016 verlängert.

2. Bereits im Zuge des ersten Verfahrens um einen Einreiseantrag gemäß § 35 AsylG unterzogen sich die beschwerdeführenden Parteien am 29.05.2013 Untersuchungen zur Altersfeststellung in Pakistan. Diese ärztlichen Gutachten, die auf den Untersuchungen von Zahnröntgen, von Knochenröntgen und einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung basieren, kamen zum Ergebnis, dass beide beschwerdeführenden Parteien die Altersgrenze von 18 Jahren überschritten hatten.

Die Gutachten tragen einen Vermerk, wonach diese aus Sicherheitsgründen nicht an die Antragsteller_innen oder Verwandte ausgehändigt werden sollen.

3. Auf Basis dieser ärztlichen Gutachten übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.05.2014 Mitteilungen nach § 35 Abs. 4 AsylG dahingehend, dass die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Österreich nicht wahrscheinlich sei. Begründet wurde dies damit, dass es sich bei den beschwerdeführenden Parteien laut ärztlichen Gutachten um volljährige Personen handle.

4. Die beschwerdeführenden Parteien wurden über die Absicht der ÖB Islamabad, ihre Einreiseanträge abzuweisen, auch mit der Begründung informiert, dass sie auf Basis der ärztlichen Gutachten als volljährig gelten. Zu diesem Vorhalt brachten die beschwerdeführenden Parteien eine Stellungnahme ein.

5. Die Gutachten zur Altersfeststellung wurden den beschwerdeführenden Parteien von der ÖB Islamabad nicht zur Stellungnahme übermittelt. Sie lagen in den ursprünglich dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakten auch nicht auf. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Gutachten schließlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an. Die ÖB Islamabad sprach sich aus gewissen Sicherheitsbedenken gegen eine Vorlage auch anonymisierter Gutachten an die beschwerdeführenden Parteien zur Stellungnahme aus. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dennoch mit Schreiben vom 20.05.2015 Parteiengehör am Ergebnis der Beweisaufnahme derart ein, dass die wesentlichen Teile der Gutachten im Schreiben wiedergegeben wurden. Dieses Schreiben wurde der Vertretung der beschwerdeführenden Parteien am 02.06.2015 durch Hinterlegung zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der ÖB Islamabad, aus der Nachreichung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus der eingebrachten Stellungnahme vom 29.06.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Rechtsgrundlagen:

§35 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet:

"(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."

§ 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

...

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

1. Zum Prüfungsumfang:

1.1. Zum ersten Beschwerdepunkt führte das Erkenntnis des BVwG vom 09.03.2015, Zl. W212 2015442 aus, wie folgt:

"Was das Beschwerdevorbringen betrifft, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht nur die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Österreichischen Botschaft, sondern auch die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes ("Prognoseentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl") zu überprüfen, wird einleitend festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichische Vertretungsbehörde in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Asylgesetz 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamtes) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden ist. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung kommt durch die Botschaft nicht in Betracht (VwGH 2007/21/0423 vom 19.06.2008, VwGH 2013/21/0152 vom 17.10.2013 mwN, siehe weiterführend auch VfGH U 1233/2013 vom 27.09.2013).

§ 35 Asylgesetz ist auch für das erkennende Gericht mit jenem normativen Inhalt anzuwenden, wie er durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte klargestellt wurde.

Auch durch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit hat sich am Prüfungsumfang nichts geändert, denn eine solche Bindung ist Folge der Entscheidungsbefugnis in der Sache selbst und ist diese hinsichtlich des Bundesverwaltungsgerichtes durch Art. 130 Abs. 4 B-VG verfassungsrechtlich abgesichert."

1.2. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Begründung in den gegenständlichen Beschwerdefällen an, insbesondere auch deshalb, weil der VwGH auch in einer rezenten Entscheidung nicht von dieser Bindungswirkung abzugehen scheint (siehe VwGH, 16.12.2014, Ro 2014/22/0034).

Vor diesem Hintergrund ist auf die behauptete Minderjährigkeit und damit auf eine behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit der Bescheide nicht näher einzugehen.

2. Zum Parteiengehör:

2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes normiert § 11 FPG Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren. Zu diesen Anforderungen gehört unter anderem die Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör (siehe VwGH, 29.09.2011, 2010/21/0344).

2.2. Im gegenständlichen Fall wurden die beschwerdeführenden Parteien von der ÖB Islamabad über ihre Absicht, die Einreiseanträge wegen ihrer Volljährigkeit und der damit verbundenen negativen Wahrscheinlichkeitsprognose abzuweisen, informiert und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Gutachten zur Altersfeststellung wurden den beschwerdeführenden Parteien zur Stellungnahme jedoch nicht übermittelt.

2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH, etwa VwGH 3.9.2001, 99/10/0011, wird ein allfälliger Verfahrensmangel des Verwaltungsverfahrens erster Instanz dann saniert, wenn der Einschreiter Gelegenheit hatte, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen, und davon auch Gebrauch machte.

Das Bundesverwaltungsgericht räumte also mit Schreiben vom 20.05.2015 Parteiengehör betreffend die wesentlichen Teile der Gutachten zur Altersfeststellung ein, und die Vertretung der beschwerdeführenden Parteien äußerte sich zu diesen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens mit schriftlicher Stellungnahme vom 29.06.2015.

Ein allfälliger Mangel in den Verfahren erste Instanz muss daher als saniert angesehen werden.

2.4. Den beschwerdeführenden Parteien wurde daher seitens der ÖB Islamabad und seitens des Bundesverwaltungsgerichts in solcher Weise Parteiengehör in den Verfahren eingeräumt, dass den rechtsstaatlichen Grundsätzen Genüge getan wurde.

3. Zum Antrag, die Gutachten zur Altersfeststellung einem Institut in Graz vorzulegen:

Diesem Antrag wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht stattgegeben.

Den beschwerdeführenden Parteien war mit einer Stellungnahmefrist von vier Wochen ausreichend Zeit eingeräumt worden, um die zugesendeten Unterlagen gegebenenfalls auch von Experten und Expertinnen durchsehen zu lassen. In der Stellungnahme wird nicht ausgeführt, warum eine Vorlage der Unterlagen an ein spezialisiertes Institut durch die beschwerdeführenden Parteien nicht möglich war. Wenn sie vorbringen, dass nicht genug Zeit gewesen sei, und eine Nachfrage nach einem Kontakt beim Institut vom 25.06.2015 unbeantwortet geblieben ist, so sind die beschwerdeführenden Parteien darauf hingewiesen, dass nicht erklärt wurde, warum eine Kontaktaufnahme zu jenem Allgemeinmediziner bzw. warum eine eigene Vorlage an ein spezialisiertes Institut zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen sein soll.

Das Bundesverwaltungsgericht vermeint daher im Ergebnis dazu, dass die Stellungnahmefrist auch zur Einholung weiterer Informationen zu den Gutachten als ausreichend angesehen werden muss.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht selbst keine Notwendigkeit, die Gutachten einem spezialisierten Institut zur Stellungnahme vorzulegen: im gegenständlichen Fall wurde offenbar durch Ärzte bzw. Ärztinnen eine auf drei Einzeluntersuchungen basierende Altersfeststellung vorgenommen. Dass diese Untersuchungen, also eine körperliche Untersuchung, ein Dentalröntgen und eine Untersuchung bestimmter Knochenröntgen, stattgefunden haben, wird von den beschwerdeführenden Parteien nicht bestritten.

Dass die untersuchenden und die gutachterliche Stellungnahme verfassenden Ärztinnen und Ärzte in diesem Fall nicht bekannt gegeben wurden, kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht aus den geäußerten grundsätzlichen Sicherheitsbedenken akzeptiert werden, vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass den beschwerdeführenden Parteien das medizinische Institut von den Untersuchungen her bekannt gewesen sein muss. Ein Vorbringen dahingehend, dass Ärzte und Ärztinnen des untersuchendes Instituts in Islamabad notorisch mangelnde Fachkenntnisse aufweisen würden, wurde nicht erstattet.

Im Ergebnis muss zur Kenntnis genommen werden, dass die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG in manchen Fällen an eine Bestätigung der Minderjährigkeit des betroffenen Antragstellers bzw. der betroffenen Antragstellerin geknüpft sind. Aus den vorgelegten Unterlagen lässt sich jedenfalls nicht erkennen, dass die von den beschwerdeführenden Parteien in Auftrag gegebenen Gutachten grob willkürlich erstellt und die darin wiedergegebenen Ergebnisse medizinisch grob unsachgemäß ermittelt wurden.

Im Sinne der oben unter 1. bestätigten Bindungswirkung der Behörde an die Prognoseentscheidung des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen kann darüber hinaus auf die Qualität der Altersfeststellung in Islamabad an dieser Stelle nicht eingegangen werden.

4. Art. 8 EMRK:

Und wenn schließlich die Beschwerde vorbringt, dass es Erwägungen des Art. 8 EMRK eventuell als notwendig erscheinen lassen würden, den beschwerdeführenden Parteien zur Fortsetzung ihres Familienlebens in Österreich die Einreise zu erlauben, so wird übersehen, dass Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern oder zwischen Geschwistern nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht unter den Begriff des "Familienlebens" von Art. 8 EMRK fallen, außer wenn weitere Faktoren einer Abhängigkeit, die über normale Gefühlsbande zwischen solchen Familienangehörigen hinausgehen, festgestellt werden können (EGMR, 13.12.2007, Emonet und andere/Schweiz, Nr. 39051/03, Abs. 35 und EGMR, 07.11.2000, Kwakye-Nti und Dufie/die Niederlande, Nr. 31519/96).

Solche Faktoren der Abhängigkeit wurden nicht vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Beziehungen der beschwerdeführenden Parteien mit ihren Eltern und Geschwistern in Österreich nicht in den Anwendungsbereich des "Familienlebens" des Art. 8 EMRK fallen. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der Kriterien des Abs. 2 von Art. 8 EMRK kann daher entfallen.

5. Eine mündliche Verhandlung hatte gemäß § 11a Abs. 2 FPG zu unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen Erwägungen wiedergegeben.

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