BVwG W170 2000811-1

W170 2000811-1Tribunal administratif fédéral13 juil. 2015

Regest

Bescheiderlassung, Liegenschaftseigentum, Rechtspersönlichkeit, Tod,<br/>Unzulässigkeit der Beschwerde, Verlassenschaft, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W170 2000811-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2000811.1.00

Spruch

W170 2000811-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde der Verlassenschaft nach XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael Stanzl, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 26.3.2012, Zl. 47.406/2/2012, zu Recht erkannt (weitere Parteien des Verfahrens: Frau XXXX , Landeshauptmann und Bürgermeister von Wien, Stadt Wien):

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision zu ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 26.3.2012, Zl. 47.406/2/2012, festgestellt, dass die Erhaltung des Wohn- und Geschäftshaus in Wien 1., XXXX , Ger. Bez. Innere Stadt Wien, XXXX , XXXX , GB 01004 Innere Stadt mit Ausnahme des Inneren des ausgebauten Dachbodens, gemäß §§ 1, 3 DMSG im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Laut der Zustellverfügung im Bescheid war jener Bescheid an " XXXX , z. H. RA Mag. Michael Stanzl" sowie die XXXX , den Landeshauptmann und Bürgermeister von Wien und die Stadt Wien gerichtet.

Der Bescheid wurde den Parteien bzw. deren jeweiligen Vertreter am 28.3.2012 zugestellt.

2. Mit am 11.4.2012 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde durch die Rechtsanwalt Mag. Michael Stanzl im Namen der Verlassenschaft nach

XXXX das Rechtsmittel der Berufung gegen diesen Bescheid eingebracht.

Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass XXXX am XXXX verstorben und der Nachlass zum Zeitpunkt der Beschwerdeergreifung noch unvertreten sei.

Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde richten sich gegen die nach Ansicht der beschwerdeführenden Parteien rechtswidrige Unterschutzstellung des Objekts. Auch wurde ausgeführt, dass um Fristerstreckung ersucht wurde und dieses Ersuchen unbeantwortet geblieben sei; schließlich habe die Behörde auch die in einem im Verfahren ergangenen Behebungsbescheid der Berufungsbehörde nicht genügt, da sie die angeordnete mündliche Verhandlung unterlassen habe. Auch aus diesen Gründen sei der Bescheid zu beheben.

3. Mit Schriftsatz des Bundesdenkmalamtes vom 20.4.2012, Gz. 47.406/3/2012, wurde die Berufung samt den relevanten Verwaltungsakten dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zur Entscheidung vorgelegt, mit undatiertem Schriftsatz dieses Bundesministeriums wurde die nunmehr zur Beschwerde mutierte Berufung samt den relevanten Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

4. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 21.6.2012, Gz. XXXX in der Verlassenschaftssache XXXX eingeholt, aus dem hervorgeht, dass jene am XXXX verstorben ist. Weiters wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Grundbuchauszug beigeschafft, aus dem sich ergibt, dass das Objekt nunmehr im Eigentum der XXXX steht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Im gegenständlichen Verfahren wurde vom Bundesdenkmalamt am 28.3.2012 ein Bescheid (Zl. 4.542/12/2010) gemäß §§ 1, 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. I Nr. BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008 (in der Entscheidung kurz: DMSG alt) erlassen, mit dem festgestellt wurde, dass die Erhaltung des Wohn- und Geschäftshaus in Wien 1., XXXX , Ger. Bez. Innere Stadt Wien, XXXX GB 01004 Innere Stadt mit Ausnahme des Inneren des ausgebauten Dachbodens (in der Entscheidung kurz: Objekt) im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Gegen diesen Bescheid wurde von der Verlassenschaft nach XXXX am 11.4.2012 das Rechtsmittel der Berufung ergriffen; zum Zeitpunkt der Ergreifung der Berufung betrug die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 des (zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden Fassung des) Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 nunmehr in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in der Entscheidung kurz: AVG), zwei Wochen und begann für die beschwerdeführende Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides zu laufen. Daher war die Berufung rechtzeitig.

Zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes war bis zum 31.12.2013 gemäß § 29 Abs. 1 DMSG alt die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zuständig; das Berufungsverfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 nicht erledigt.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl I Nr. 102/2014 (in der Entscheidung kurz: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass am 31.12.2013 anhängige Berufungsverfahren - auch betreffend der Feststellung, dass die Erhaltung eines Objektes gemäß §§ 1, 3 DMSG alt im öffentlichen Interesse gelegen sei - mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Dies trifft auf das Berufungsverfahren über die gegenständliche Berufung zu, da diese bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig und somit nicht erledigt war. Die Berufung gilt diesfalls als Beschwerde.

Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 (in der Entscheidung kurz: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das nunmehr anzuwendende Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (in der Entscheidung kurz: DMSG) noch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in der Entscheidung kurz: VwGVG) normieren eine Senatszuständigkeit in Verfahren nach dem DMSG, sodass Einzelrichterzuständigkeit besteht.

3. Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch dieses geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 26.3.2012, Zl. 47.406/2/2012, wurde festgestellt, dass die Erhaltung des Wohn- und Geschäftshaus in Wien 1., XXXX , Ger. Bez. Innere Stadt Wien, XXXX GB 01004 Innere Stadt mit Ausnahme des Inneren des ausgebauten Dachbodens im öffentlichen Interesse gelegen sei; nach der Zustellverfügung im Bescheid war jener Bescheid an Frau XXXX sowie die XXXX , den Landeshauptmann und Bürgermeister von Wien und die Stadt Wien gerichtet.

Der Bescheid wurde an Rechtsanwalt Mag. Michael Stanzl für die Verlassenschaft nach XXXX sowie dem Vertreter der XXXX , den Landeshauptmann und Bürgermeister von Wien und die Stadt Wien am 28.3.2012 zugestellt.

Frau XXXX ist am XXXX verstorben.

Das gegenständliche Objekt befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides im Eigentum der Verlassenschaft nach

XXXX und befindet sich zum nunmehrigen Zeitpunkt im Eigentum von

XXXX .

2. Beweiswürdigung:

Dies ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem eingeholten Grundbuchauszug und dem oben erwähnten Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus.

3. Rechtliche Beurteilung:

A)

Die Beschwerde ist aus folgenden Gründen nicht zulässig:

Die Rechtsfähigkeit - und damit auch die Parteifähigkeit - einer Person erlischt im Verwaltungsverfahren durch ihren Tod (siehe VwGH vom 13.02.2013, 2013/01/0023). Auszugehen ist davon, dass Frau XXXX (geboren am 21. 12.1935) bereits am XXXX verstorben ist. Der angefochtene Bescheid vom 26.3.2012 wurde entsprechend seiner Zustellverfügung am 28.3.2012 an " XXXX , z.H. RA Mag. Michael Stanzl" zugestellt. Zudem wurde dieser Bescheid auch jeweils am 28.3.2012 der XXXX , dem Landeshauptmann und Bürgermeister von Wien und der Stadt Wien zugestellt.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an die Verwaltungsgerichte erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Beschwerden sind daher wegen des Mangels der Berechtigung zurückzuweisen, wenn das (zuständige) Verwaltungsgericht zur Erkenntnis gelangt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann (siehe zur diesbezüglich gleichen Rechtslage hinsichtlich einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vor dem 1.1.2014: VwGH B vom 15.4.1998, Gz. 96/09/0136).

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass nach dem Inhalt des Bescheides (einschließlich seiner Zustellverfügung) unzweifelhaft Frau XXXX Bescheidadressat und Verpflichtete der bescheidmäßigen Feststellung, an der Erhaltung des näher bezeichneten (und in ihrem Eigentum stehenden) Denkmals bestehe ein öffentliches Interesse, ist und nach dem Willen der belangten Behörde sein sollte. Der in einem Verfahren betreffend die Unterschutzstellung eines unbeweglichen Denkmals ergangene Berufungsbescheid wurde demnach gegen eine bereits verstorbene Liegenschaftseigentümerin erlassen. Mit dem Tod einer physischen Person endet deren Rechtsfähigkeit. Die verstorbene Liegenschaftseigentümerin kann daher - mangels Rechtsfähigkeit - nicht Adressat des Bescheides über die Unterschutzstellung eines (bis zu ihrem Ableben in ihrem Eigentum gestandenen) unbeweglichen Denkmals sein. Der in einem solchen Verfahren ergangene Bescheid konnte daher nicht wirksam gegen die verstorbene Berufungswerberin (und frühere Liegenschaftseigentümerin) erlassen werden. Der angefochtene Bescheid ist daher - auch wenn er durch Erlassung an die in § 1 Abs. 3 DMSG genannten Organparteien rechtliche Existenz erlangte - jedenfalls gegenüber dem Liegenschaftseigentümer und Berufungswerber ins Leere gegangen (vgl. dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. Auflage, 1995, Rz 431); denn die im Zeitpunkt des Todes bestandene Rechtsposition kann auch nicht mehr dadurch verändert werden, dass - in Unkenntnis der Sachlage - der Bescheid an den rechtsfreundlichen Vertreter der Verstorbenen zugestellt worden ist (vgl. VwGH B vom 15.4.1998, Gz. 96/09/0136, vom 21.6.1994, Gz. 94/07/0064, vom 13.11.1990, Gz. 89/08/0288, vom 7.10.1976, Slg. NF Nr. 5027/F und vom 11.6.1974, Slg. NF Nr. 4703/F).

Ist somit der angefochtene Bescheid (vom 26.3.2012) aber dem Liegenschaftseigentümer gegenüber ins Leere gegangen, dann kann selbst der Umstand, dass (dem Liegenschaftseigentümer gegenüber) wirksam erlassene Bescheide nach § 3 DMSG "dingliche Wirkung" haben (vgl. VwGH E vom 17.7.1997, Gz. 96/09/0208) im vorliegenden Fall nicht dazu führen, dass der insoweit keine Rechtswirkungen hervorrufende Bescheid (vgl. dazu auch VwGH B vom 24.9.1968, Slg. NF Nr. 7409/A) gegenüber der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als beschwerdeführende Partei einschreitenden Verlassenschaft Rechtswirkungen entfaltet und diese demnach durch den angefochtenen Bescheid in Rechten verletzt sein kann (vgl. auch VwGH B vom 14.12.1987, Gz. 87/12/0149).

Die Beschwerde der Verlassenschaft nach XXXX erweist sich daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig. Sie war gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Siehe hiezu auch folgende Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, in denen dieser ausgesprochen hat, dass mit dem Tod einer physischen Person deren Rechtsfähigkeit endet und ein verstorbener Liegenschaftseigentümer daher nicht Adressat des Bescheides über die Unterschutzstellung eines (bis zu seinem Ableben in seinem Eigentum gestandenen) unbeweglichen Denkmals sein kann:

VwGH E vom 20.11.2001, Gz. 95/09/0077, vom 20.11.2001, Gz. 95/09/0077 und vom 15.04.1998, 96/09/0136.

Ausdrücklich zu bemerken ist, dass der gegenständliche Bescheid gegenüber XXXX keinerlei Rechtswirkungen entfaltet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat oben die relevante, einschlägige und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt, die keine Rechtsfragen offen lässt. Daher ist die Revision nicht zulässig.

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