G312 2009358-1•BVwG G312 2009358-1
G312 2009358-1Tribunal administratif fédéral13 juil. 2015
Beitragsgrundlagen, Beitragsnachverrechnung, Einheitswert,<br/>Pflichtversicherung, Verjährungsfrist
G312 2009358-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Kärnten, vom 27.05.2014, ZI. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 1 und 1a, 23 und 30 Abs. 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.05.2014, ZI. XXXX, wurde von der belangten Behörde gemäß § 23 und § 30 Abs. 1 BSVG festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom 01.01.2009 bis 31.03.2014 in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern folgende Beitragsgrundlagen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen seien.
Zeitraum
Mtl, Beitrags- Grundlage KV
Mtl. Beitrags- Grundlage PV
Mtl. Beitrags- Grundlage UV
vom
bis
EUR
EUR
Für Frau XXXX als hauptberuflich beschäftigte Ehegattin sei in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern folgende Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen:
Zeitraum
Mtl. Beitrags- Grundlage KV
Mtl. Beitrags- Grundlage PV
vom
bis
EUR
Für Herrn XXXX als hauptberuflich beschäftigtes Kind sei in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern folgende Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen:
Zeitraum
Monatliche Beitragsgrundlage KV
Monatliche Beitragsgrundlage PV
vom
bis
EUR
939,78
939,78
969,62
969,62
Nach Darlegung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass der BF bis zur Übergabe mit 26.03.2014 an seinen Sohn Herrn XXXX, geb. XXXX, Alleineigentümer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes in der
KG XXXX, EZ XXXX (und andere) mit einem Gesamtausmaß von XXXX ha land(forst)wirtschaftlichen Flächen und einem Einheitswert von Euro 11.442,23 (11.400,00 gerundet) laut Wertfortschreibungsbescheid des Finanzamtes XXXX zum 01.01.2004, XXXX, erstellt am 29.06.2005, gewesen sei.
Die Gattin des BF XXXX, geb. XXXX, sei gemeinsam mit dem Sohn XXXX hauptberuflich am Betrieb beschäftigt gewesen und unterliegen ebenfalls der Beitrags- und Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG.
Mit Kaufvertrag vom 28.07.2008 habe der BF von Herrn XXXX, geb. XXXX, fortwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 28,5125 ha erworben.
Nach der ausdrücklichen, gesetzlichen Anordnung des § 23 Abs. 3 lit. f BSVG sei beim Erwerb einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche, wenn der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, als Einheitswert ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Fläche erhöhter Einheitswert zu Grunde zu legen. Bis zur Erstellung eines neuen Einheitswertbescheides durch das zuständige Finanzamt gelte daher der für zugekaufte Flächen rechtskräftig geltende Hektarsatz.
Das Recht auf Feststellung zur Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen vor dem 01.01.2009 sei bereits verjährt.
Unter Heranziehung des Hektarsatzes von Euro 316,05 (Wertfortschreibungsbescheid zum 01.01.1989) des Finanzamtes XXXX, XXXX, Erstelldatum 12.06.1991, betrage ab 01.01.2009 der sozialversicherungsrechtlich zu berücksichtigende Einheitswert der vom BF geführten Flächen:
Eigenbetrieb 87,1750 ha EHW € 11.442,23
Summe gerundet € 20.400,00
Bis zur Übergabe sei seitens des Finanzamtes noch kein neuer Einheitswertbescheid erstellt worden, in welchem die zugekauften Flächen Berücksichtigung fanden. Es sei daher für die Zeit von 01.01.2009 bis 25.03.2014 ein Einheitswert von Euro 20.400,00 für die Bildung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen.
Weiters seien nachstehende Einnahmen aus einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit zu berücksichtigen:
Jahr Einnahmen
2009 Euro 7.477,00
2010 Euro 13.270,00
2011 Euro 21.321,00
2012 Euro 19.574,70
2013 Euro 25,144,80
Zeitraum
Monatliche. Beitragsgrundlage Flächen in Euro
Monatliche Beitragsgrundlage Nebentätigkeit in Euro
Mtl. Beitragsgrundlage Gesamt
01-12/2009
186,93
01-12/2010
331,75
01-12/2011
533,03
01-12/2012
489,37
01-12/2013
628,62
01-12/2014
0,00
Von diesem Einheitswert sowie den weiteren angeführten Nebentätigkeiten seien die im Spruch angeführten Beitragsgrundlagen zu errechnen gewesen.
2. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde fristgerecht die mit 23.06.2014 datierte und am 25.06.2014 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde mit der Begründung erhoben, dass der BF von
XXXX mit Kaufvertrag vom 28.07.2008 forstwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 28,5125 ha erworben habe. Der BF sei im Winter 2008/2009 zum Sprechtag der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gegangen, der im Gemeindeamt der Stadtgemeinde XXXX stattgefunden hat, und habe den Erwerb des Waldes im Ausmaß von 28,5125 ha mitgeteilt. Er habe einen Lageplan Orthofotos mit und anhand der Fotos erklärt, dass es sich bei den gekauften Flächen großteils um Schutzwaldflächen handeln würde und der forstwirtschaftliche Hektarsatz von den gekauften Flächen wesentlich höher sei, als der Hektarsatz der eigenen forstwirtschaftlichen Nutzflächen. Der BF habe vom Mitarbeiter der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mitgeteilt bekommen, dass er beim Finanzamt um Neubewertung ansuchen solle, damit der forstwirtschaftliche Hektarsatz neu festgestellt werde. Bis dahin sei der alte (vom Voreigentümer) Hektarsatz für die sozialversicherungsrechtliche Beitragsberechnung ausschlaggebend. Nach Erhalt des neuen Einheitswertbescheides solle der BF umgehend mit den gesamten Unterlagen bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vorsprechen. Bei diesem Gespräch seien keine Unterlagen von dem Mitarbeiter der belangten Behörde einbehalten worden, obwohl der BF ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass er forstwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 28,5125 ha zur Bewirtschaftung erworben habe.
In weiter Folge habe sich der BF ein Antragsformular bei der Finanzbehörde für die Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes besorgt und dann Kontakt mit der Bezirksforstinspektion XXXX zur Feststellung des Schutzwaldes aufgenommen. Die Schutzwaldbestätigung habe der BF erst im Oktober 2010 erhalten. Mit dieser Bestätigung sei der Antrag beim Finanzamt eingebracht worden. Trotz mehrmaliger Nachfrage seitens des Steuerberaters habe sich das Finanzamt nicht gemeldet.
Am 26.03.2014 habe der BF den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von 115,7520 ha an seinen Sohn XXXX übergeben. Diese Übergabe sei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gemeldet worden, welche hiernach aufgrund der Flächendifferenz ein Beitragsverfahren gegen ihn eröffnet habe.
Daher sei der belangten Behörde die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides vorzuwerfen.
Gemäß § 39 Abs. 1 BSVG verjähre das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beitragen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Frist verlängere sich auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlage für die Berechnung der Beiträge gemacht habe, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen.
Der BF wiederholte die oben angeführte persönliche Vorsprache seinerseits im Winter 2008/2009 beim Sprechtag der Sozialversicherungsanstalt der Bauern. Der Mitarbeiter habe trotz seiner Meldung keine Unterlagen einbehalten und ihn an das Finanzamt zwecks Neufestsetzung des Einheitswertes verwiesen. Somit habe der BF keine Meldepflichtverletzung begangen und eine Vorschreibung bereits verjährter Beiträge über einen Zeitraum von 3 Jahren sei nicht gerechtfertigt. Die SVB habe aufgrund der persönlichen Vorsprache des BF beim Sprechtag Kenntnis über den Kauf des Waldes erhalten. Es seien somit lediglich die drei Jahre der Verjährungsfrist anzuwenden. Zudem wende die SVB den falschen forstwirtschaftlichen Hektarsatz für die Berechnung des Forsteinheitswertes an. Bei der Betriebsübergabe habe der BF erfahren, dass es bereits einen neuen Hektarsatz und Einheitswert für seine gesamten Forstflächen gäbe. Dieser würde seit 29.04.2013 lt. Amtsvermerk der Finanzbehörde Euro 71,8347, rückwirkend ausgestellt für 01.01.2009, betragen. Auch davon habe die SVB am 29.04.2013 Kenntnis erlangt - dies habe der BF persönlich am Datenblatt der SVB gesehen. Trotzdem habe die belangte Behörde bei den käuflich erworbenen Forstflächen nach wie vor den Hektarsatz des Voreigentümers im Ausmaß von Euro 316,05 angewendet.
Daher werde beantragt, eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden, die Verjährungsfrist zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen mit drei Jahren zu begrenzen und den forstwirtschaftlichen Hektarsatz von Euro 71,8347 für die Berechnung der Beitragsgrundlagen für die am 28.07,2008 käuflich erworbenen forstwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 28,5125 ha ab 29.04.2013 anzuwenden.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 04.07.2014 von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
4. Mit Schriftsatz vom 03.02.2015 wurde die belangte Behörde unter Fristsetzung aufgefordert, die Datendokumentation der durchgeführten Sprechtage der belangten Behörde ab dem Kalenderjahr 2008 vorzulegen.
5. Am 11.02.2015 langte die mit 10.02.2015 datierte Datendokumentation ab dem Kalenderjahr 2008 beim erkennenden Gericht ein. Ergänzend wurde seitens der belangten Behörde angemerkt, dass aus diesen Dokumentationen ersichtlich sei, dass der BF an keinen Sprechtagen an dem Sprechtagsort XXXX sowie an keinen anderen Sprechtagsorten teilgenommen hat.
6. Mit Schriftsatz vom 23.02.2015 wurde die rechtsfreundliche Vertretung des BF unter Übermittlung der neu eingelangten Sprechtagsdokumentation darüber informiert und gleichzeitig aufgefordert, unter Fristsetzung ihrerseits eine Stellungnahme dazu vorzulegen.
7. Bis dato langte keine Stellungnahme seitens des BF zu der vorgelegten Sprechtagsdokumentation der belangten Behörde beim erkennenden Gericht ein.
8. Am 30.06.2015 übermittelte die belangte Behörde nach Aufforderung den rechtskräftigen Einheitswertbescheid vom 24.06.2014 über die forstwirtschaftlichen Flächen mit einem Hektarsatz von 75, 26 Euro.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF war vor Übergabe des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes an seinen Sohn Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Gesamtgrundstücksflächen, inklusive der 28,5125 ha zusätzlich käuflich erworbenen Flächen.
Mit Kaufvertrag vom 28.07.2008 hat der BF von Herrn XXXX, geb. XXXX, fortwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 28,5125 ha erworben. Dieser Vertrag wurde der belangten Behörde am 23.04.2014 zur Kenntnis gebracht.
Laut Einheitswertbescheid des Finanzamtes XXXX, XXXX, vom 10.05.2010 wurde die Liegenschaft im Ausmaß von 27,8801 ha landwirtschaftlich und im Ausmaß von 138,4324 ha forstwirtschaftlich genutzter Flächen mit einem Einheitswert in der Höhe von Euro 48,400 (gerundet gemäß § 25 BewG) bewertet.
Am 28.03.2014 hat der BF der belangten Behörde bekannt gegeben, dass er seinen gesamten land(forst)landwirtschaftlichen Betrieb an seinen Sohn übergeben hat, dabei erlangte die belangte Behörde Kenntnis über den Zukauf der zusätzlichen 28,5125 ha im Jahr 2008. Als Eigengrund wurden 115,7520 unter Aktenzahl XXXX zuzüglich eines Zukaufs aus dem Jahr 2008 im Ausmaß von ca. 28 ha Wald bekannt gegeben.
Der Kaufvertrag vom 28.07.2008 wurde am 23.04.2014 nach Aufforderung an die belangte Behörde übermittelt.
Mit Niederschrift vom 05.05.2014, aufgenommen von der belangte Behörde, teilte der BF mit, dass 28,5125 ha zugekauft worden seien und der Einheitswert der zugekauften Flächen mittels dem Hektarsatz vom Verkäufer ermittelt wurde. Das Finanzamt habe eine amtliche Bescheinigung über die Berücksichtigung der Fläche unter dem Einheitswertaktenzeichen XXXX(Euro 11.752,23) ausgestellt. Der BF habe ersucht, die Nachverrechnung entsprechend dem oben angeführten Einheitswertbescheid zu berichtigen. Sollte dies nicht erfolgen, werde um bescheidmäßige Feststellung der Beitragsgrundlagen ab dem Jahr 2009 ersucht.
Anhand der Daten vom Bundesrechenamt vom 22.05.2004 betreffend Wertfortschreibung mit Wirksamkeit 01.10.2005 wurde das land(forst)wirtschaftliche Vermögen unter EZ XXXX KG XXXX unter Lageadresse XXXX in der politischen Gemeinde XXXX dem Eigentümer XXXX zugerechnet und folgende Berechnung des Einheitswertes durchgeführt:
HS in Euro
EHW in Euro
Landwirtschaftlich Genutzte Flächen
20,6172 ha x
238,03
Forstwirtschaftlich Genutzte Flächen
66,5578 ha x
98,18
Gesamtgröße
87,1750
Einheitswert (gerundet gemäß § 25 BewG)
Das Recht auf Feststellung zur Zahlungsverpflichtung von Beiträgen vor dem 01.01.2009 ist verjährt.
Eigenbetrieb 87,1750 ha EHW € 11.442,23
Summe gerundet € 20.400,00
Bis zur Übergabe lag noch kein neuer Einheitswertbescheid vor, in welchem die zugekauften Flächen Berücksichtigung fanden, daher ist für die Zeit von 01.01.2009 bis 25.03.2014 ein Einheitswert von Euro 20.400,00 für die Bildung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen.
Da bis zum Erwerb kein neuer rechtskräftiger Einheitswertbeschied für die zugekaufte Fläche vorlag, gilt der rechtskräftig geltende Hektarsatz des Verkäufers, im gegenständlichen Fall somit Euro 316,05.
Weiters sind nachstehende Einnahmen aus einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit zu berücksichtigen:
Jahr Einnahmen
2009 Euro 7.477,00
2010 Euro 13.270,00
2011 Euro 21.321,00
2012 Euro 19.574,70
2013 Euro 25,144,80
Zeitraum
Monatliche. Beitragsgrundlage Flächen in Euro
Monatliche Beitragsgrundlage Nebentätigkeit in Euro
Mtl. Beitragsgrundlage Gesamt
01-12/2009
186,93
01-12/2010
331,75
01-12/2011
533,03
01-12/2012
489,37
01-12/2013
628,62
01-12/2014
0,00
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Aus der am 11.02.2015 eingebrachten Datendokumentation über die abgehaltenen Sprechtage der belangten Behörde ab dem Kalenderjahr 2008 ist ersichtlich, dass weder der BF noch sein Sohn an einen Sprechtag an dem Sprechtagsort XXXX sowie an keinen anderen Sprechtagsorten teilgenommen hat. Diese Datendokumentation wurde dem BF unter Aufforderung der Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen eines Parteiengehörs übermittelt, eine solche Stellungnahme wurde jedoch nie eingebracht.
Der zur Anwendung gelangte Hektarsatz des Verkäufers ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Einheitswertbescheid (OZ 87). Der ab 01.07.2014 gültige Hektarsatz ergibt sich aus dem rechtskräftigen Einheitswertbescheid vom 24.06.2014.
Darüber hinaus wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 iVm. § 410 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. eit.)- Gemäß § 58
Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984- DVG, BGBl. Nr, 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen Ist Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
1. Strittig ist, ob die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zu Recht von einer fünfjährigen Verjährungsfrist ausgegangen ist. Zusammengefasst wendet der BF ein, dass er bereits im Winter 2008/2009 beim Sprechtag der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vorgesprochen habe und den Kauf der zusätzlichen forstwirtschaftlichen Flächen der belangten Behörde mitgeteilt habe. Der Mitarbeiter der SVB hätten jedoch keine Unterlagen einbehalten und ihn zwecks Neufestsetzung des Einheitswertes an das Finanzamt verwiesen. Zudem sei die forstwirtschaftliche Fläche mit dem falschen Hektarsatz bewertet worden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Personen pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.
Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist gemäß § 23 Abs. 1 BSVG für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und la Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land{forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,
2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des iand(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage.
3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 12 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs, 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln.
(...)
Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe - unter der Voraussetzung der Identität der beitragsschuldenden Person - für die Ermittlung der Beitragsgrundlage der Pflichtversicherung maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).
Der Versicherungswert ist gemäß Abs. 2 leg. cit. ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.
Der Hundertsatz beträgt:
1. bei Einheitswerten bis zu 5 000 € ........... .........
...................................................18,28472%
2. für je weitere 100 Euro Einheitswert bei Einheitswerten
von 5 100 € bis 8 700 € ...............
....................................................................................20,31637%
von 8 800 € bis 10 900 € .....
.....................................................................................16,50702%
von 11 000 € bis 14 500 €
.................................................................................................11,42799%
von 14 600 € bis 21 800 €
...........................................................................................9,26936%
von 21 900 € bis 29 000 €
.........................................................................................
6,85679%
von 29 100 € bis 36 300 €
.......................................................................................
5,07910%
von 36 400 € bis 43 600 €
........................................................................................
3,80934%
ab 43 700 €
..............................................................................................................
2,92048%
Diese Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Jahre 2000 und 2001, unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) mit der Maßgabe zu vervielfachen, dass die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind.
Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind nach Abs. 3 leg. cit. in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:
a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;
(..)
f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forstwirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;
(...)
Kann ein Versicherungswert im Sinne des Abs. 2 nicht ermittelt werden oder handelt es sich um Personen nach § 2 Abs. 1 Z la oder ist eine Beitragsgrundlagenoption gemäß Abs. la oder eine Antragstellung nach Abs. 1b erfolgt, so sind gemäß Abs. 4 leg. cit. für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988, im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. la ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, vorliegen. Umfasst der Einkommensteuerbescheid auch Zeiträume, denen eine Vollpauschalierung zu Grunde liegt, so sind diese bei der Durchschnittsbetrachtung nicht zu berücksichtigen. Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag, zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten (Z 1); vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit (Z 2).
Bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage gilt gemäß Abs. 4a leg. cit. als vorläufige Beitragsgrundlage im Falle 1. des Abs. 1 Z 2 und 4
a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a erster Fall,
b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage; wird kein Einkommensteuerbescheid erlassen, so gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige;
2. einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. la a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die nach Abs. 2 ermittelte Beitragsgrundlage unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall;
b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. la ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass in einem derartigen Fall kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist. Liegt eine solche Mitteilung der Abgabenbehörde vor, so ist im Falle der Beitragsgrundlagenoption nach Abs. la bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Abs. 10 lit a zweiter Fall maßgeblich.
Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist gemäß Abs. 4b leg. cit. die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.
(...)
Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden gemäß Abs. 5 leg. cit. mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im Übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
Beitragsgrundlage ist gemäß Abs. 6 leg. cit.
1. für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel der gemäß Abs. 1 ermittelten Beitragsgrundlage, die für den von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind, ermittelt wird,
2. für Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen, von denen beide nach § 2a Abs. 2 bzw. § 2b Abs. 2 als Kind bzw. Schwiegerkind auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb pflichtversichert sind, jeweils ein Sechste! der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich der Einkünfte nach Abs. 4, 4a und 4b,
3. für Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen, von denen beide nach § 2a Abs. 1 bzw. § 2b Abs. 1 pflichtversichert sind, die Hälfte der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaft!ichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich die Hälfte der Einkünfte nach Abs. 4, 4a und 4b;
4. für eine gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 pflichtversicherte Person die Hälfte der gemäß Abs. 1 für den Betriebsführer ermittelten Beitragsgrundlage jenes Betriebes, in dem diese Person hauptberuflich beschäftigt ist.
Liegt für eine der in den Z 1 bis 4 genannten Personen ein rechtsgültiger Antrag auf eine Zurechnung von Beitragsgrundlagenteilen nach § 23b vor, so ist ihre Beitragsgrundlage - unter entsprechender Verringerung der Beitragsgrundlage der betriebsführenden Person(en) - im Sinne des Antrages zu erhöhen; die Beitragsgrundlage ist jeweils auf Cent zu runden.
(....)
Die Beitragsgrundlage darf gemäß Abs. 9 leg. cit. die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage ist
a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und la und § 2 Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten der gemäß § 48 und § 53a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Betrag;
b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent;
c) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die Hälfte des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent.
Weist eine nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 pflichtversicherte Person auch Beitragsgrundlagen aus einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a begründenden Erwerbstätigkeiten auf, so ist bei der Bemessung der Beiträge die Höchstbeitragsgrundlage für das Beschäftigungsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Z 2 oder 3) sowie für die Erwerbstätigkeit(en) nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder la gesondert in Ansatz zu bringen.
Die Beitragsgrundlage beträgt gemäß Abs. 10 leg. cit. mindestens
a) für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und la oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten monatlich
aa) in der Pensionsversicherung den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG {Mindestbeitragsgrundlage),
ab) in der Kranken- und Unfallversicherung 749,17 €
(Mindestbeitragsgrundlage); im Fall der Option nach Abs. la für die Beitragsgrundlage nach Abs. 4
ba) in der Pensionsversicherung 749,17 € (Mindestbeitragsgrundlage),
bb) in der Kranken- und Unfallversicherung 1407,77 €
(Mindestbeitragsgrundlage).
An die Stelle der in den sublit. aa und ba genannten Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 45) vervielfachten Beträge sowie ab 1. Jänner eines jeden weiteren Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachten Beträge. An die Stelle der in den sublit. ab und bb genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§45) vervielfachten Beträge.
b) für die gemäß § 2 Abs, 1 Z 2 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. d genannten Versicherten den Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage);
c) für die gemäß §§ 2a Abs. 1 und 2b Abs. 1 gemeinsam mit ihrem/ihrer Ehegatten/Ehegattin oder ihrem/ihrer eingetragene Partnerin Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in Iit. a genannten Betrages gerundet auf Cent;
d) für die gemäß §§ 2a Abs. 2 und 2b Abs. 2 gemeinsam als Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in Iit. b genannten Betrages gerundet auf Cent;
e) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die Hälfte des in Iit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent (Mindestbeitragsgrundlage).
Weist eine pflichtversicherte Person mit Beitragsgrundlagenoption nach Abs. la weitere Beitragsgrundlagen im Sinne des Abs. 1 auf, so ist die höhere der in Betracht kommenden Mindestbeitragsgrundlagen maßgeblich. Besteht für einen Beitragsmonat Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder la und nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3, so ist die Mindestbeitragsgrundlage für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder la und für das Beschäftigungsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 gesondert in Ansatz zu bringen, (10a) Für Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4c bis 4e zu bilden ist, ist der jeweiligen Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 1 oder 2 mindestens ein Betrag von 749,17 € monatlich hinzuzurechnen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag.
(11) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.
(12) Die vorläufigen Beitragsgrundlagen nach den Abs. 4a und 4d, die zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als endgültig.
Gemäß § 30 Abs. 1 BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 lit. a in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 mit der Maßgabe festzustellen, dass im Falle der Option nach § 23 Abs. la die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 23 Abs. 10 lit. a erster Satz zweiter Halbsatz heranzuziehen ist. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand.
Den nach Abs. 1 ermittelten Betriebsbeitrag schuldet gemäß Abs. 2 leg. cit. der/die Betriebsführerin; im Fall einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z la in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 1 schulden die unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen den Beitrag nach Abs. 6 unter entsprechender Anwendung des Abs. 1 letzter Satz. Diese Vermutung gilt bis zu dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Eigentümer nachweist, daß der ihm gehörige Betrieb (die ihm gehörige Fläche) durch eine andere Person (andere Personen) bewirtschaftet wird (werden).
Der Zuschlag gemäß § 22 Abs. 2 lit. b ist gemäß Abs. 3 leg. cit. für alle land(forst)wirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955 (Z 1), für alle Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land(forst)wirtschaft!ich genutzt werden (Z 2), in einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu entrichten. Beitragsgrundlage hinsichtlich der in Z 1 angeführten Betriebe ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag. Hinsichtlich der in Z 2 angeführten Grundstücke bildet die Beitragsgrundlage nicht der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag, sondern ein besonderer Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergäbe, wenn das Grundstück als land(forst)wirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes bewertet worden wäre. Der Hundertsatz beträgt 300 %.
Den Zuschlag gemäß Abs. 3 hebt gemäß Abs. 4 leg. cit. das örtlich zuständige Finanzamt ein. Für die Veranlagung, Festsetzung und Einhebung gelten die abgabenrechtlichen Bestimmungen. Die Beiträge sind vom Grundstückseigentümer zu entrichten. Für Grundstücke, die der Eigentümer nicht selbst bewirtschaftet, kann er von demjenigen, der sie bewirtschaftet, die Rückerstattung der Beiträge verlangen. Die Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Eine allfällige Nachsicht der Grundsteuer bleibt jedoch bei der Einhebung der Beiträge unberücksichtigt.
Der Bund erhält zur Abgeltung der Kosten, die ihm durch die Einziehung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Abs. 3 entstehen, gemäß Abs. 5 leg. dt. eine Vergütung im Ausmaß von 1,33 % der abgeführten Beiträge.
Für gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 pflichtversicherte Betriebsführer, für die hinsichtlich einer diese Unfallversicherung begründenden Tätigkeit weder ein Betriebsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 lit. a noch ein Beitrag gemäß den §§ 51 oder 74 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelt werden kann, und für Personen, deren land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit in der Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung besteht, sind gemäß Abs. 6 leg. cit. Beiträge zu entrichten, die zur Gänze vom Inhaber (von den Inhabern) des Betriebes zu tragen sind. Die Beiträge sind von einer kalendertäglichen Beitragsgrundlage zu bemessen, deren Höhe durch die Satzung des Versicherungsträgers einheitlich für alle in Betracht kommenden Versicherten mit einem festen Betrag im Rahmen des Erforderlichen, mindestens mit 2,18 Euro höchstens mit dem Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzen ist. Der Beitragssatz und die Einziehung der Beiträge sind in der Satzung des Versicherungsträgers zu regeln.
Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist gemäß Abs. 7 leg. cit. für in der Unfallversicherung Selbstversicherte der durch die Satzung des Versicherungsträgers festgesetzte Betrag, der nicht niedriger als 16,83 € täglich und nicht höher als die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sein darf; an die Steile des satzungsmäßig festgesetzten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag. Der Beitragssatz wird durch die Satzung des Versicherungsträgers im Rahmen des Erforderlichen festgesetzt.
Die Versicherungs- und damit auch die Beitragspflicht nach dem BSVG wird bei Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes auch ohne bescheidmäßigen Ausspruch ex lege begründet (vgl. VwGH 24.04.1990, ZI. 88/08/0268).
Der Einheitswert wird gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a BewG bei wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um 300 Euro, oder um mehr als 1 000 Euro (a), wenn der gemäß § 25 abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt (Z1), neu festgestellt,
3.3. Wie festgestellt wurde, war der BF Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücksflächen. Eine Meldung an die belangte Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 dritter Satz BSVG, wonach er zusätzliche Flächen im Ausmaß von 28,5135 ha zu forstwirtschaftlichen Betriebsführung zugekauft hat, welche angeblich im Rahmen eines Sprechtages bei der belangten Behörde erfolgt sei - konnte nicht bestätigt werden, sondern erfolgte erst mit 24.03.2014. Die belangte Behörde hat nach Aufforderung des erkennenden Gerichtes die Dokumentation über die Sprechtage ab 2008 vorgelegt. Daraus ist ersichtlich, dass weder vom BF noch von seinem Sohn eine Vorsprache beim Sprechtag der belangten Behörde im behaupteten Zeitraum Winter 2008/2009 erfolgt war. Dem ist der BF trotz Aufforderung zur Stellungnahme im Rahmen des eingeräumten Parteiengehör nicht nachgekommen.
Nach ständiger Judikatur des VwGH muss eine Änderungsmeldung iSd § 16 Abs 2 BSVG infolge § 19 Abs 1 leg. cit. entweder mit dem vom Versicherungsträger aufgelegten Vordruck oder immerhin schriftlich (dabei alle für die Durchführung der Versicherung nötigen Angaben enthaltend) erstattet werden, um Änderungsmeldung iSd § 39 Abs 1 zweiter Satz BSVG zu sein, nicht aber mündlich, weil § 13 Abs 1 AVG nur subsidiär gilt und dies auch nur für nicht fristgebundene Eingaben vorsähe. (VwGH 16.04.1991, Zl. 89/08/0199).
Unter dem Hintergrund dieser Judikatur stellt eine Vorsprache und mündliche Mitteilung während des Sprechstages des SVB keine wirksame Änderungsmeldung im Sinne des § 16 iVm § 39 BSVG dar. Somit hätte eine bloße Vorsprache bei einer der Sprechtage vor der belangten Behörde gegenständlich keine Relevanz, da eine Änderungsmeldung im Lichte der Judikatur entweder mit dem vom Versicherungsträger aufgelegten Vordruck oder schriftlich erstattet werden muss.
Laut § 16 Abs. 1 BSVG haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG genannten Personen für sich selbst binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Während des Bestandes der Pflichtversicherung haben Meldepflichtige gemäß § 16 Abs. 2 BSVG - ungeachtet einer Beitragsgrundlagenoption - jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden.
Gemäß § 39 Abs. 1 verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt gemäß Abs. 3 leg. cit. binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Einbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann gemäß Abs. 4 leg. cit. innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden.
Fest steht, dass die Meldung über den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung erst mit der Übergabe des Betriebes an den Sohn vom 26.03.2014 erfolgte, obwohl der BF bereits seit 28.07.2008 Eigentümer der für das gegenständliche Verfahren relevanten Grundstücksflächen war. Somit erfolgte die gegenständliche Meldung jedenfalls verspätet und war die belangte Behörde aufgrund dessen zur Vorschreibung der Beiträge unter Berücksichtigung der fünfjährigen Verjährungsfrist berechtigt.
Zur behaupteten Anwendung des falschen Hektarsatzes für die forstwirtschaftliche Fläche muss dem BF entgegen gehalten werden, dass der vom BF gewünschte anzuwendende Hektarsatz, wie auch der BF selbst ausführt, mittels Aktenvermerk seitens des Finanzamtes aufgrund seiner Vorsprache festgehalten wurde. Nach den gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. f BSVG muss, sofern der Einheitswert gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes nicht neu festgestellt wird, der alte Hektarsatz - gegenständlich des Verkäufers - herangezogen werden. Eine Feststellung des Hektarsatzes im Sinne des Gesetzes erfolgt mittels Einheitswertbescheid. Der maßgebliche Einheitswertbescheid über den reduzierten Hektarsatz erging mit 24.06.2014, also nach gegenständlicher Bescheiderstellung. Das Finanzamt hat weder mit dem Aktenvermerk noch mit dem EDV-Ausdruck vom 20.05.2014 rechtswirksam einen neuen Hektarsatz festgestellt. Eine rechtswirksame Feststellung des maßgeblichen und anzuwendenden Hektarsatzes erfolgt mittels Einheitswertbescheid. Da dieser erst nach dem gegenständlich angefochtenen Bescheid ergangen ist, wurde rechtskonform entschieden.
Insgesamt sind die Einwände der BF nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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