G306 2109573-1•BVwG G306 2109573-1
G306 2109573-1Tribunal administratif fédéral13 juil. 2015
Angemessenheit, Einreiseverbot, fehlende Arbeitsbewilligung,<br/>Herabsetzung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung<br/>rechtmäßig, visumsfreie Einreise
G306 2109573-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2014, Zl. 1031798304-140000073, zu Recht erkannt:
A)
I. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides insofern s t a t t g e g e b e n als das Einreiseverbot auf 4 Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX, um 14:00 Uhr, im Zuge einer anzeigebedingten finanzpolizeilichen Kontrolle in XXXX, - im Beisein weiterer Personen bosnischer Herkunft - bei der Schwarzarbeit betreten und wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 24.09.2014, gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) an, am Montag den 22.09.2014, gemeinsam mit einer weiteren, namentlich genannten Person, mit dem Bus über Kroatien und Slowenien kommend nach Österreich eingereist zu sein. Der BF sei zwar bewusst einer Arbeit nachgegangen, habe jedoch nicht gegen Gesetzte verstoßen wollen. Auch sei er zum Tatzeitpunkt das erste Mal auf der besagten Baustelle gewesen. Auf einen mit XXXX datierenden Stempel und dem Fehlen sonstiger, die diesbezüglichen Angaben des BF decken könnender, Einreise- und Ausreisestempel sowohl in seinem Reisepass als auch in jenem der vom BF genannten mitgereisten Person, angesprochen, vermeinte der BF sich den Nichterhalt eines Stempels nicht erklären zu können, jedoch am XXXX für drei Tage ebenfalls bei seinem Bruder in XXXX gewesen zu sein.
Für die Arbeiten habe er kein Geld erhalten und sei ihm nicht bekannt gewesen von XXXX EUR 50,- bezahlt zu bekommen. Da XXXX dem BF schon des Öfteren in Bosnien geholfen und finanziell unterstützt habe, dieser mit dem BF auch weitschichtig verwandt sei (Schwiegervater von XXXX sei Taufpate des BF), habe der BF diesem unentgeltlich geholfen.
Darüber in Kenntnis gesetzt, dass das BFA davon ausgehe, dass XXXX als Auftraggeber des BF fungiert und der BF die Durchführung von Arbeiten ohne diesbezügliche arbeitsmarkt- und aufenthaltsrechtliche Bewilligung ausgeführt habe, vermeinte der BF dazu nichts sagen zu können.
Im Zeitpunkt der Einreise sei der BF im Besitz von EUR 200,- gewesen und verfüge er gegenwärtig über EUR 150,-. Er habe beabsichtigt gehabt am heutigen Tage nach Bosnien zurückzukehren.
Im Herkunftsstaat habe er seinen Lebensunterhalt als Landwirt verdient. Er habe dort weder Probleme noch sei er einer Verfolgung ausgesetzt gewesen und hielten sich im Bundesgebiet lediglich sein Bruder sowie einige Cousinen und Cousins auf.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF persönlich übernommen am 25.09.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm.
§ 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt I.) sowie gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG ein
3-jähriges Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt II.) Zudem wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sich aufgrund seiner Schwarzarbeit als unrechtmäßig erwiesen habe, mangels hinreichender finanzieller Mittel Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Aufnahme unrechtmäßiger Erwerbstätigkeiten bestünde, sein Lebensmittelpunkt in Bosnien und Herzegowina gelegen sei und er keine einer Rückkehrentscheidung entgegenstehenden sozialen oder familiären Anknüpfungspunkt in Österreich vorzuweisen habe.
Der BF stelle in Gesamtbetrachtung aufgrund seiner zur Schaustellung des Nichtrespektierens österreichischer Rechtsnormen und der bestehenden Wiederholungsgefahr eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohles Österreichs dar, weshalb mit einem Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren vorzugehen gewesen sei.
Die Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55ff AsylG seien nicht erfüllt und sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen, zumal die unverzügliche Ausreise des BF vonnöten sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 24.09.2014 wurde dem BF seitens der belangten Behörde die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Mit Schreiben der "XXXX" (IOM) vom XXXX, wurde die freiwillige Ausreise des BF nach Bosnien und Herzegowina am XXXX, unter Gewährung von Rückkehrhilfe, bestätigt.
4. Mit per Telefax am 08.10.2014 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid. Darin wurde neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jeweils beantragt, die Rückkehrentscheidung sowie das Einreiseverbot zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu reduzieren.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, die belangte Behörde habe es unterlassen den Sachverhalt hinreichend festzustellen. So sei sie nicht auf das zwischen XXXX und dem BF bestehende, dessen Besuch im Bundesgebiet begründendes Verhältnis sowie die körperlichen Einschränkungen des XXXX eingegangen und habe sohin auch eine falsche rechtliche Beurteilung in der Rechtssache getroffen.
Zudem habe die belangte Behörde das bisherige Verhalten des BF nicht hinreichend gewürdigt und stelle eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eine unverhältnismäßige Beschränkung der Beziehung des BF zu seinem im Bundesgebiet seit Jahren aufhältigen Bruder dar.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 01.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4
Z 10 FPG.
Der BF reiste am 09.09.2014 ins Bundesgebiet ein und wurde am XXXX im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle bei der Verrichtung unrechtmäßiger Erwerbstätigkeiten in XXXX, betreten.
1.2. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt weiterhin in Bosnien und Herzegowina, wo auch seine Familie aufhältig ist.
Der BF weist folgende Wohnsitzmeldungen im Bundegebiet auf:
XXXX bis XXXX in XXXX
XXXX bis XXXX, in XXXX
XXXX bis XXXX, in XXXX
XXXX bis XXXX, in XXXX
Der BF ist gesund und arbeitsfähig, geht keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach und verfügt bis auf einen Bruder sowie Cousinen und Cousins über keine berücksichtigungswürdigen familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über hinreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes im Bundesgebiet verfügt.
Der BF ist der deutschen Sprache nicht mächtig und erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.3. Der BF kehrte am XXXX freiwillig unter der Gewährung von Rückkehrhilfe nach Bosnien und Herzegowina zurück.
1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit und Anknüpfungspunkte zum Herkunftsstaat des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Zudem brachte der BF zum Beweis seiner Identität einen gültigen bosnischen Reisepass in Vorlage, an dessen Echtheit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Wohnsitzmeldungen beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und beruht der Zeitpunkt der Einreise des BF ins Bundesgebiet auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie den im Reisepass des BF befindlichen Einreise- und Ausreisestempel, wonach die letzte Einreise mit XXXX datiert.
Der festgestellte Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit sowie die mangelnden Deutschsprachkenntnisse beruhen auf den eigenen Angaben des BF vor der belangten Behörde, wonach dieser gesund und im Herkunftsstaat als Landwirt erwerbstätig sei, sowie der Notwendigkeit der Beiziehung eines Dolmetschers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse des BF sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass der BF keine dem widersprüchlichen Angaben getätigt hat und selbst vorbrachte, bis auf einen Bruder und Cousinen und Cousins, über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich)
Die festgestellte Ausreise des BF unter Erhalt einer Rückkehrhilfe beruht auf einer Bestätigung der IOM sowie des die Übernahme der Heimreisekosten bestätigenden Schreibens des BFA, Zl. XXXX, vom XXXX, und ergibt sich das Fehlen von Abschiebungshindernissen aufgrund der Angaben des BF, wonach dieser das Vorliegen von Problemen oder Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat explizit verneint hat.
2.2.2. Zum Beschwerdevorbringen:
Die Vorbringen des BF beruhen auf den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA sowie den Angaben in der Beschwerde.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird die belangte Behörde habe es unterlassen den Sachverhalt hinreichend zu erheben, ist vorab zu entgegnen, dass wie dem Einvernahmeprotokoll der belangten Behörde entnommen werden kann, der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, seine Vorbringen umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Letztlich ist festzuhalten, dass den BF im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde eine Mitwirkungspflicht trifft, sodass es seitens der belangten Behörde nicht verlangt ist, alle in der Sphäre des BF gelegenen Sachverhalte zu ermitteln, sondern diesem die Pflicht zukommt sachdienliche Angaben selbst ins Verfahren einzubringen (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011), Rz. 321). Die belangte Behörde kam sohin ihrer Ermittlungspflicht in vollem Umfang nach und stützte ihre Entscheidung auf den dabei erhobenen maßgeblichen Sachverhalt.
Wenn der BF auch in der Beschwerde wiederholt vermeint, keiner unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen zu sein, sondern lediglich dem Schwiegersohn seines Taufpaten, welcher ihm schon mehrmals geholfen habe, als Gegenleistung angesichts dessen eingeschränkten Gesundheitszustandes zur Hand gegangen zu sein, so ist auf die dem Vorbringen des BF widersprechende Aussage des XXXX vor der Finanzpolizei am XXXX, (siehe im Akt befindliche Niederschrift der Finanzpolizei, Zl. XXXX, vom XXXX) zu verweisen, wonach dieser explizit die Leistung eines Entgeltes an den BF behauptete, was auch angesichts der vom Eigentümer der betroffenen Liegenschaft bestätigten direkten Auftragserteilung des Austausches von Fenstern an XXXX für eine Summe von EUR 9.700,- eine Untermauerung erfährt. Sohin kann angesichts des von XXXX angenommenen Auftrages, der Schluss gezogen werden, dass dieser im Wissen um seinen gesundheitlichen Zustand, bereits im Zeitpunkt der Auftragsannahme sich des entgeltlichen Beschäftigen Müssens von Arbeitskräften zur Verwirklichung des vertraglich vereinbarten Werkes bewusst gewesen sein musste. Da die Annahme eines Auftrages im gegenständlichen Wert gestützt allein auf die Hoffnung unentgeltlicher Hilfe anderer, aufgrund eigenen gesundheitlichen Unvermögens, keine logisch nachvollziehbare Grundlage findet, ist der Rückgriff des Genannten auf bekannte Personen, bei jenen er von deren Verschwiegenheit ausgehen kann, gegen Entgelt naheliegend und wird dies durch die Aussage des XXXX vor der Finanzpolizei auch bestätigt. Insofern kann dem Vorbringen des BF, eine, über ein Bekanntschaftsverhältnis hinausgehende, nähere Beziehung zu dem Genannten zu pflegen, auch nicht nachvollzogen werden.
Wenn der BF auch den Besitz von EUR 200,- im Zeitpunkt seiner Einreise, sowie EUR 150,- im Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem BFA behauptete, so kann in dieser Summe keinesfalls ein derart hoher Betrag gesehen werden, welcher den BF zur Finanzierung seines Unterhaltes im Bundesgebiet befähigen würde. Gemessen an den Lebenserhaltungskosten im Bundesgebiet und dem Umstand der Betretung des BF bei der Ausübung unrechtmäßiger Erwerbstätigkeiten ist vielmehr der Schluss zu ziehen, dass der BF - unter anderem - zur Sicherung seines Unterhaltes im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, zumal die ihm zur Verfügung stehenden Mittel dazu nicht gereicht hätten. Dies erfährt auch angesichts der vom BF angegebenen fehlenden finanziellen Mittel im Zuge seiner Antragstellung bezüglich des Erhaltes einer Rückkehrhilfe am XXXX, eine Untermauerung.
Im Ergebnis ist der Ansicht der belangten Behörde, wonach der BF einer unrechtmäßigen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen ist, sohin beizutreten und ist davon auszugehen, dass der verfahrensgegenständliche Aufenthalt des BF im Bundesgebiet einzig dem Zweck der Vornahme unerlaubter Erwerbstätigkeiten diente.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG),
BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht im Falle der Beschwerdeerhebung gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bei Nichtanwesenheit des BF im Bundesgebiet im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung festzustellen, dass diese im Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, widrigenfalls die Wiedereinreise unter einem zu gestatten ist.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art 5 lit. a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen.
Gemäß Art 5 Abs. 1 lit. c Schengener Grenzkodex kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten gestattet werden, wenn er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen kann, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
3.2.3. Angesichts des Umstandes, dass der BF bei unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet, sohin bei der Verletzung der seinem visumfreien Aufenthalt begründenden Bedingungen, betreten wurde und weder im Besitz hinreichender finanzieller Mittel ist noch den möglichen legalen Erwerb solcher iSd. Art 5 Abs. 1 lit. c Schengener Grenzkodex nachzuweisen vermag, erweist sich dessen Aufenthalt im Grunde bereits im Zeitpunkt seiner Einreise, jedenfalls jedoch ab dem Tage seiner Betretung bei unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten, als unrechtmäßig.
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Der BF verfügt bis auf seinen Bruder und Cousinen und Cousins, zu jenen mangels eines Abhängigkeitsverhältnisses und gemeinsamen - gemeldeten - Haushaltes kein Familienleben iSd. Art 8 EMRK fassbar ist und auch nicht behauptet wurde, über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der BF konnte auch weder hinreichende Existenzmittel noch die Möglichkeit des legalen Erwerbs solcher in Österreich nachweisen und liegt dessen persönlicher und familiärer Lebensmittelpunkt weiterhin in Bosnien und Herzegowina, wo auch seine Familienangehörigen leben. Der BF verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen.
Die bestehenden familiären und sozialen Bezüge des BF im Bundegebiet müssen zum einen aufgrund des vom BF gezeigten Verhaltens hinter dieses zurücktreten und aufgrund der damit einhergehenden Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes eine zusätzliche Relativierung erfahren, zumal nicht einmal derartige Bezüge den BF vor der Begehung fremdenrechtsversletzender Handlungen abzuhalten vermocht haben. Vielmehr hat dieser eine Rückkehrentscheidung und die Weiterführung der Beziehung allfällig verhindern mögender fremdenrechtlicher Sanktionen im Wissen um die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens und der damit allfällig einhergehenden rechtlichen Konsequenzen, in Kauf genommen. Zum anderen hat sich der BF bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise seines beschränkten Aufenthaltsrechtes bewusst gewesen sein müssen, und mit einer dauerhaften Fortführung der Beziehungen im Bundesgebiet - insbesondere vor dem Hintergrund des fremdenrechtlich relevanten Fehlverhaltens des BF - nicht rechnen können, was den genannten Bezügen einer weiteren Relativierung aussetzt.
Auch konnten insbesondere angesichts des an sich - wiederholt - kurzen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH, wonach dieser selbst einen durchgehenden Aufenthalt von 3 1/2 Jahren als kurz erachtet (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354), gegenständlich keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erkannt werden. Vielmehr ging dieser keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und vermochte keine Deutschsprachkenntnisse nachzuweisen.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß
§ 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina unzulässig gewesen wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet, sondern kehrte der BF vielmehr freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück und vermeinte vor der belangten Behörde, über keinerlei Probleme im Herkunftsstaat zu verfügen sowie keiner Verfolgung ausgesetzt zu sein.
3.2.4. Aufgrund erfolgter Rückkehr des BF in dessen Herkunftsstaat am XXXX und der damit bedungenen fehlenden Anwesenheit im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichtes war gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme hinsichtlich des BF im Zeitpunkt der Entscheidung rechtmäßig war.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8
Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat
(§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot insoweit stattzugeben.
Dies aus folgenden Erwägungen:
Wie sich aus § 53 Abs. 2 und 3 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit Tatsachen den Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend gefährdend oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufend erkennen lassen.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230) Dabei gilt es auch das sich dabei abzeichnende Persönlichkeitsbild des BF zu beachten (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Gegenständlich ist dem BF anzulasten im Bewusstsein sowohl hinsichtlich des Fehlens eines eine Erwerbstätigkeit rechtfertigenden Titels als auch der mit einer dennoch erfolgten Aufnahme in Zusammenhang stehenden Konsequenzen eine unrechtmäßige Erwerbstätigkeit, bei welcher er am XXXX von Organen der Finanzpolizei betreten wurde, aufgenommen zu haben sowie trotz fehlenden Besitzes hinreichender finanzieller Mittel ins Bundesgebiet eingereist und in diesem verblieben zu sein.
Damit nicht nur seinen Willen zur Nichtbeachtung der österreichischen Rechtsordnung sondern auch zur Negierung der einem gedeihlichen Zusammenleben dienlichen Gesellschaftsregeln, eindrucksvoll zum Ausdruck bringend, lässt dass auf Wiederholung schließende Verhalten des BF vor dem Hintergrund seiner finanziellen Lage, welche zur - rechtmäßigen - Deckung seines Unterhaltes als nicht hinreichend gewertet werden muss, keine positive, den Ausschluss einer neuerlichen Aufnahme unrechtmäßiger Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet annehmen lassende, Prognose zu. Vielmehr legt das vom BF gesetzte Verhalten die Annahme nahe, dass dieser bei sich ihm bietender Gelegenheit erneut seinen Unterhalt durch die Aufnahme unrechtmäßiger Erwerbstätigkeiten zu sichern versuchen wird. So bot der BF bis dato auch keinen Anlass annehmen zu können, sich um den Erhalt einer Arbeitsbewilligung im Bundesgebiet bemüht oder dies zumindest in Aussicht genommen zu haben.
Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben zuwiderläuft (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350; 23.03.2010, 2007/18/0398 zur fremdenrechtlichen Bedeutung von Schwarzarbeit) ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.
Hält man sich jedoch die konkrete Situation des BF vor Augen, so hat angesichts der Art des ihm anzulastenden fremdenrechtlichen Vergehens sowie die bisherige Unbescholtenheit, vor dem Hintergrund der, eine Beachtung weit schwerwiegender oder zahlenmäßig überwiegender, Rechtsverletzungen schwerlich zulassenden, Ausschöpfung von mehr als der Hälfte der - für derartige Konstellationen - höchstmöglich zulässigen Einreiseverbotsdauer durch die belangte Behörde, die gegenständliche Einreiseverbotsdauer unter Achtung der Verhältnismäßigkeit jedenfalls eine angemessene Reduzierung zu erfahren.
3.3.3. Da sich das Einreiseverbot an sich als rechtmäßig, jedoch hinsichtlich seiner Dauer als unrechtmäßig erwiesen hat, war diese vor dem Hintergrund des soeben Gesagten angemessen zu reduzieren und auf 4 Monate herabzusetzen.
3.4.1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung von Amts wegen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
3.4.2. Angesichts der aufgrund dem BF zur Last liegenden die Rechtsordnung negierenden Einstellung und finanziellen Lage begründeten negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf eine wiederholte Verletzung österreichischer Fremdenrechtsnormen, kann die von der belangten Behörde getroffene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtmäßig erkannt werden.
Eine die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen.
Sohin war auch die Beschwerde in diesem Umfang gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,
Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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