BVwG G311 2015483-1

G311 2015483-1Tribunal administratif fédéral11 juil. 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat,<br/>staatlicher Schutz

Texte intégral

BVwG G311 2015483-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G311.2015483.1.00

Spruch

Schriftliche Ausfertigung des am 05.02.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2014, Zl. 1044884807/140153511 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG

2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie § 18 Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Laut Bericht der Landespolizeidirektion Burgenland vom 10.11.2014 wurde der BF an diesem Tag in einem Kraftfahrzeug mit deutschen Kennzeichen auf der XXXX in Richtung XXXX von Ungarn kommend angetroffen. Er verfügte über keinen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel.

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 10.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Z 13 AsylG 2005.

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Er sei am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren, Staatsangehöriger des Kosovo, spreche albanisch, gehöre der Volksgruppe der Roma an, bekenne sich zum moslemischen Glauben, sei verheiratet, habe die Grundschule von 1997 bis 2005 im Kosovo besucht und sei zuletzt arbeitslos gewesen. Der BF habe am 07.11.2014 seinen Herkunftsstaat mit dem Bus verlassen und sei über Serbien und Ungarn kommend am heutigen Tage via Autostopp unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet eingereist.

Im Herkunftsstaat lebten weiterhin seine Eltern, und zwei seiner Brüder. In Österreich lebe seine Gattin, XXXX, österreichische Staatsangehörige. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass er mit seiner Gattin zusammenleben wolle.

In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA), am 18.11.2014, gab der BF an, gesund zu sein und bisher die Wahrheit gesagt zu haben. Er habe neben seinen Eltern und zwei Brüdern im Kosovo auch noch einen Bruder und eine Schwester in Deutschland. Seine Gattin sei österreichische Staatsangehörige, geboren am XXXX, wohnhaft in XXXX. Der BF und seine Gattin seien seit sieben Monaten standesamtlich verheiratet. Die Trauung habe im Kosovo stattgefunden und sei die Gattin des BF bereits eine Woche nach Eheschließung nach Österreich zurückgekehrt. Die Partnerschaft bestehe seit zwei Jahren, zusammengelebt hätte das Ehepaar jedoch weder vor noch nach der Eheschließung. Man habe sich im Kosovo kennengelernt und den Kontakt über das Internet gehalten. Außer der Gattin und deren Familie habe er keine Kontakte in Österreich, sei in der Grundversorgung, spreche kein Deutsch und mache auch keinen Kurs, und sei weder im Heimatland noch in Österreich vorbestraft, habe nie Probleme mit Behörden im Herkunftsstaat gehabt und sei auch nicht politisch tätig gewesen oder habe einer politischen Partei angehört. Die Grundschule habe er lediglich 3 Jahre lang besucht, er habe in einer Boutique gearbeitet und vom Vater, welcher Gelegenheitsarbeiten erledigt habe, gelebt. Zuletzt sei er arbeitslos gewesen. Seine Mutter sei Putzfrau und arbeite ebenfalls gelegentlich. Er habe zuletzt auch bei seinen Eltern im Mietshaus gewohnt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF zusammengefasst an, dass seine Gattin Albanerin sei, er selbst jedoch Roma. Weil er als Roma eine Albanerin geheiratet habe, sei er von Albanern gejagt und verprügelt worden. Im ersten Monat nach der Hochzeit und ungefähr 7 Monate vor der Ausreise des BF seien 6 unbekannte Personen gegen 22:30 Uhr zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gerufen. Als der BF nach draußen gegangen sei, habe man ihn in ein Auto gezerrt und nach einer ca. einstündigen Fahrt in einen Wald gebracht und dort 24 Stunden lang geschlagen. Im Auto habe er auf der Rückbank gesessen. Es hätten (mit ihm) 4 Personen auf der Rückbank gesessen und zwei vorne. Dann gab er an, 5 Personen hätten auf der Rückbank gesessen und 2 vorne. Gleich nach dem Aussteigen sei der BF bei einem dicken Baum gefesselt und mit einem Kabel überall geschlagen worden. Man habe ihn auch mit Füßen getreten und es habe ca. 2 bis 3 Stunden gedauert. Nach den 24 Stunden habe der BF zu Fuß nach Hause gehen können. Er habe die 24 Stunden ohne Essen und Trinken im Wald verbracht. Es hätte auch sehr viele Mücken gegeben. Er habe überall blaue Flecken gehabt und sei schmutzig gewesen. Der BF habe davon immer noch Rücken- und Kopfschmerzen. Ein Psychologe sei zu ihm nach Hause gekommen, bei einem Arzt oder im Krankenhaus sei der BF aber nicht gewesen. Eine Anzeige bei der Polizei habe der BF nicht erstattet, weil man ihm mit dem Umbringen gedroht habe. Die weiteren sieben Monate habe sich der BF zuhause versteckt und das Haus nicht verlassen. Drei bis vier Wochen nach dem Vorfall hätten die Albaner das Haus noch mit Steinen beworfen. Er wisse, dass dies dieselben Männer gewesen waren, denn sonst habe er mit niemandem Probleme gehabt. Sonst sei nichts mehr passiert. Im Falle einer Rückkehr fürchte er die Albaner. Sie würden ihn umbringen.

Auf Vorhalt, warum er in der Erstbefragung bezüglich des Fluchtgrundes lediglich angegeben habe, er wolle bei seiner Gattin wohnen, führte der BF an, er sei in der Erstbefragung gar nicht zu seinem Fluchtgrund befragt worden. Als Stellungnahme zum Vorhalt der Länderfeststellungen führte der BF lediglich aus, er dürfe nicht in den Kosovo zurückkehren.

Der BF legte einen Bericht eines Neuropsychiaters, den der BF im Kosovo privat konsultiert hat, samt deutscher Übersetzung, vor. Als Diagnose ist sowohl im Bericht aus dem Kosovo als auch in der deutschen Übersetzung "Insuff. Intelektuolis" angeführt. Vorgelegt wurde auch die Heiratsurkunde des BF über die Eheschließung mit seiner Gattin, XXXX, geborene XXXX, am XXXX in XXXX (Kosovo).

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF persönlich übernommen am 21.11.2014, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) Weiters wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.)

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem BF hinsichtlich seiner Fluchtgeschichte kein Glauben geschenkt werden könne. Im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo, wo er familiäre Anknüpfungspunkte aufweise, sei der BF aufgrund gegebener Arbeitsfähigkeit in der Lage seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Da der BF mit seiner Gattin bisher nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe (weder vor noch nach der Eheschließung) und in den letzten 7 Monaten keine gegenseitigen Besuche stattgefunden hätten, liege kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor. Aufgrund der Kürze des Aufenthaltes bestehe auch kein relevantes Privatleben des BF im Bundesgebiet. Einer Rückkehrentscheidung stünde daher nichts entgegen. Auch lägen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels iSd §§ 55 und 57 nicht vor.

Mittels am 11.12.2014 eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid und beantragte, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem BF Asyl gemäß § 3 AsylG zu gewähren, in eventu für den Fall der Abweisung der Beschwerde dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und den Spruchpunkt III. aufzuheben; festzustellen, dass eine erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm. § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und daher festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung/plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vorliege und dem BF daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen sei, in eventu, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und zur Durchführung eines erneuten Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen; jedenfalls zur Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und weiters der Beschwerde wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen 7 Tagen zuzuerkennen.

Dazu brachte der BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, glaubhaft vorgebracht zu haben, dass er in seiner Heimat verfolgt worden sei, weil er Angehöriger der Volksgruppe der Roma ist und eine Angehörige der Volksgruppe der Albaner geheiratet habe. Mit seiner nunmehrigen Gattin führe der BF seit 15.11.2010 eine Beziehung, gekannt habe er sie aber schon früher, weil die Gattin regelmäßig in den Kosovo gefahren sei. Die Beziehung habe man zwei Jahre geheim gehalten. Nach Offenlegung der Beziehung gegenüber den Eltern der Gattin, sei diese öfters in den Kosovo gekommen und habe dann bei den Eltern des BF oder bei ihrem Onkel gewohnt. Dort hätte der BF dann mit seiner Gattin zusammengelebt. Zwischen den Besuchen habe man Kontakt über das Internet gehalten. In weiterer Folge wiederholte der BF sein bisheriges Vorbringen zum Fluchtgrund und ergänzte, dass es bereits vor der Heirat des BF Bedrohungen und Beschimpfungen gegeben habe. Nach der Heirat seien die Bedrohungen derart massiv gewesen, dass er sich aus Angst entschlossen habe, seine Heimat zu verlassen. Der BF sei nicht gesund und vom Krieg traumatisiert. Nachdem er im Wald festgehalten und misshandelt worden sei, sei es ihm psychisch noch schlechter gegangen. Er vergesse viel, könne sich Dinge schlecht merken und zittere. Im Kosovo habe er in einer Roma-Siedlung in sehr prekären Verhältnissen gelebt. Die Familie habe oft nicht genug zu essen gehabt und hungern müssen. Seine Gattin habe Geld schicken müssen. Arbeitslosenunterstützung gebe es im Kosovo nicht, habe der BF nie erhalten und auch nicht beantragt.

Die belangte Behörde hätte aufgrund des vorgelegten Arztbefundes festgestellt, dass der BF an einer Intelligenzminderung leide. Der Befund hätte jedoch durch einen Facharzt für Psychiatrie begutachtet werden müssen. Die belangte Behörde hätte daher gar nicht feststellen dürfen, dass Angaben zur Untersuchung und Therapieempfehlungen fehlen, da ihr die Sachkenntnis eines Arztes bzw. darüber, wie Befunde im Kosovo normalerweise aussehen, fehlen würden. Schon deshalb liege ein gravierender Verfahrensfehler vor. Die Übersetzung sei darüber hinaus fehlerhaft. Die Behörde habe auch keinerlei Länderrecherchen dahingehend getätigt, ob Roma in der Praxis Schutz durch die staatlichen Behörden erhalten würden. Die Länderfeststellungen seien außerdem lediglich allgemein gehalten und würden sich nicht auf seine spezielle Situation beziehen. Eine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit bestehe schon deshalb nicht, weil es dem BF woanders im Kosovo nicht möglich sei, eine Existenzgrundlage zu haben. Die frühere Beschäftigung des BF in der Boutique habe er nur erhalten, weil der Besitzer des Geschäftes auch Roma sei. Es liege eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit vor, bzw. der Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Mischehe). Hinsichtlich der Lage der Roma im Kosovo werde auf den beiliegenden Bericht verwiesen. Eine psychiatrische Behandlung des BF im Kosovo sei nicht ausreichend gewährleistet. Eine Rücküberstellung in den Kosovo würde zu einer Retraumatisierung bzw. einer massiven Verschlechterung seiner psychischen Erkrankung bewirken. Der BF habe am 14.01.2015 einen Termin bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin. Die belangte Behörde habe sein Familienleben iSd Art. 8 EMRK nur unzureichend geprüft.

Unter einem wurde vorgelegt:

? Bericht von Albert und Elke SCHERR: Armut, Ausgrenzung und Diskriminierung: Die Situation der Roma in Serbien und im Kosovo;

? Schreiben der Gattin des BF (undatiert);

? Versicherungsbestätigung für eine private Krankenversicherung des BF der XXXX;

? Terminbestätigung des XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin;

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 11.12.2014 vorgelegt und sind am 12.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Vorgelegt wurde weiters ein zwischen dem BF und der GG KG abgeschlossener Dienstvertrag (aufschiebend mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie einer Beschäftigungsbewilligung bedingt).

Mit Schriftsatz vom 02.01.2015, beim Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2015 einlangend, wurde die Vertretungsvollmacht der XXXX, für den BF vorgelegt und unter einem beantragt, der Beschwerde des BF in Hinblick auf die am 05.02.2015 anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sowie die Gattin des BF zur zeugenschaftlichen Einvernahme zur mündlichen Verhandlung zu laden.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.02.2015 eine öffentliche mündliche durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertreterin persönlich teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern. Ein Unterstützungsschreiben des Herrn XXXX vom 28.01.2015 wurde verlesen.

Der BF gab an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, der Verhandlung zu folgen. Die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bezüglich der Personalien des BF seien korrekt. In weiterer Folge wiederholte der BF seine bisherigen Angaben zu Volksgruppenzugehörigkeit, Religion und Schulbildung. Seinen Lebensunterhalt habe der BF im Herkunftsstaat bisher durch den Verdienst seiner Mutter bestritten. Er selbst habe gelegentlich gearbeitet, wenn er die Möglichkeit dazu gehabt hätte und dabei in etwa 10 Euro pro Tag verdient.

Der BF habe nach wie vor Kontakt zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Eltern und seinem dort lebenden Bruder. Bei den Eltern habe der BF auch bis zu seiner Ausreise gelebt. In Österreich habe der BF seine Gattin und deren Familienangehörige als Verwandte. Der BF habe einen Antrag auf Erteilung einer Arbeitsbewilligung gestellt und legte dazu einen Dienstvertrag mit einem Gastronomiebetrieb in Linz vor. Die Familie seiner Gattin unterstütze den BF finanziell, weshalb er keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung beziehe. Der BF habe bisher mangels Kursplätzen noch keinen Deutschkurs besuchen können. In Österreich sei er strafgerichtlich unbescholten.

Auf Vorhalt der Angabe des BF bei der Erstbefragung, dass der Fluchtgrund der Wunsch nach dem Zusammenleben mit seiner Gattin gewesen sei, gab der BF an, dass er im Kosovo verfolgt worden sei. Seine Gattin sei Albanerin, er selbst Roma. Als die Albaner gemerkt hätten, dass er eine Albanerin geheiratet habe, sei der BF verfolgt worden. Das sei im April gewesen. Um ca. 10 Uhr abends seien 5 Leute gekommen und hätten den BF mitgenommen. Sie seien mit ihm in den Wald gefahren und hätten ihn dort geschlagen. Er sei 24 Stunden lang festgehalten und erst dann wieder freigelassen worden. Der BF sei mit dem Umbringen bedroht worden, falls er sich an die Polizei wende. Die Männer habe der BF nicht gekannt. Seine Gattin sollte jedoch über einen Vermittler mit einem Albaner verheiratet werden, was sie abgelehnt habe. Der BF gehe davon aus, dass er deswegen geschlagen worden sei. Die Gattin kenne der BF seit ungefähr 2 Jahren. Man habe sich über das Internet kennen gelernt. Der erste Kontakt über das Internet hätte 2010 stattgefunden. Die Beziehung habe man fast zwei Jahre lang geheim gehalten. Am 27.12.2012 habe man sich verlobt. Wenn die Gattin frei gehabt habe, sei sie auf Besuch gekommen. Das sei ca. einmal im Jahr gewesen, wenn sie Urlaub gehabt habe.

Auf Befragen durch die Rechtsvertreterin gab der BF an, er unterstütze die Familie seiner Gattin, deren Bruder verstoben ist. Dieser habe eine Tochter, auf welche der BF manchmal aufpasse. Die Eltern der Gattin seien überdies krank und würden deshalb Unterstützung brauchen. Der BF begleite sie zum Arzt, erledige Einkäufe und helfe auch zu Hause im Haushalt mit. Vor einem Monat sei auch noch ein Kind seines Schwagers zur Welt gekommen.

Die Rechtsvertreterin verwies auf das Beschwerdevorbringen und im Besonderen auf den Bericht des Grundrechtskommitees. Daraus ergebe sich, dass gesetzliche Regelungen im Kosovo nicht auf eine Diskriminierung der dort lebenden Roma schließen lassen würden. Die Lebensrealität der Roma sehe jedoch ganz anders aus. Die ohnehin prekäre Lage vieler Menschen im Kosovo werde für Roma durch Diskriminierung in allen Lebensbereichen massiv verstärkt. Die Arbeitslosigkeit im Kosovo sei insgesamt sehr hoch, was dazu führe, dass die Arbeitschancen für die zumeist wenig qualifizierten Roma besonders gering seien. Der Bericht bestätige weiters, dass es für Roma wenig aussichtsreich und aufgrund von Drohungen und Racheakten auch gefährlich sei, Übergriffe bei der Polizei anzuzeigen. Vor diesem Hintergrund sei die Situation des BF zu beurteilen.

Die Gattin des BF gab an, sie hätten sich im Oktober 2010 über das Internet kennen gelernt. Im November habe die Gattin des BF frei gehabt und sei in den Kosovo gefahren. Seit 15.11.2010 bestehe die Beziehung zum BF. Der Kontakt sei über das Internet aufrechterhalten worden und wenn die BF am Wochenende frei gehabt habe, sei sie in den Kosovo gefahren. Am XXXX haben sie im Kosovo geheiratet. Ein Onkel der BF lebe noch dort, die Eltern der Gattin würden jedoch in Österreich leben. Über Befragen der Rechtsvertreterin gab die BF an, dass sie sich ein Leben im Kosovo nicht vorstellen könnte. Sie sei in Österreich geboren und könne nicht sehr gut Albanisch. Auch in der Arbeitswelt hätte sie wenige Jobmöglichkeiten. Die Eltern der Gattin des BF hätten - seit diese in Österreich leben - immer gearbeitet. In dieser Zeit hätten die Eltern daher Ersparnisse gesammelt. Aufgrund des Todes ihres Bruders im Juni 2014 gehe es den Eltern zurzeit schlecht. So unterstütze auch die Gattin des BF die Eltern im Haushalt, erledige Amtswege für sie und passe auf die Tochter des Bruders auf, wobei sie durch den BF unterstützt werde. Zurzeit sei sie arbeitslos, da sie den Job verloren habe, als ihr Bruder gestorben sei. Sie sei jedoch gerade dabei, sich mit ihrem anderen Bruder selbstständig zu machen und mit ihm eine Autoaufbereitungsfirma zu gründen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren. Der BF ist kosovarischer Staatsbürger, islamischen Bekenntnisses, Angehöriger der Volksgruppe der Roma und mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX, geborene XXXX, geb. am XXXX, seit XXXX verheiratet. Die Muttersprache des BF ist albanisch.

Der BF reiste eigenen Angaben zufolge am 10.11.2014 unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein, wo er sich seither ohne Unterbrechung aufhält.

Der BF verfügt aufgrund im Herkunftsstaat lebender Angehöriger über dortige familiäre Anknüpfungspunkte. Bis zur Ausreise aus dem Kosovo lebte der BF gemeinsam mit seinen Eltern in einem Mietshaus und verdiente sich seinen Unterhalt durch gelegentliche Erwerbstätigkeiten oder lebte vom Einkommen seiner Eltern. Der Vater führt Gelegenheitsarbeiten durch, die Mutter arbeitet als Putzfrau. Die Eltern des BF leben nach wie vor im Kosovo.

Im Bundesgebiet leben die Gattin des BF und deren Familie, der BF geht hier keiner geregelten Arbeit nach. Die Gattin des BF ist in Österreich geboren und spricht wenig Albanisch. Ein Onkel der Gattin des BF lebt noch im Kosovo. Der BF und seine Gattin haben sich über das Internet kennengelernt. Seine Gattin ist dann in den Kosovo gefahren und hat den BF dort auch regelmäßig an den Wochenenden besucht. Der BF und seine Gattin haben am 08.05.2014 im Kosovo geheiratet. Die Gattin des BF ist zum Entscheidungszeitpunkt ohne Beschäftigung, beabsichtigt jedoch sich mit ihrem Bruder selbständig zu machen. Der BF unterstützt seine Gattin und deren Familie bei Verrichtungen des täglichen Lebens. Er bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung mehr, sondern wird von der Familie seiner Gattin finanziell unterstützt. Der BF legte eine Einstellungszusage vor. Der BF leidet nicht an einer lebensbedrohlichen Krankheit leide, er ist arbeitsfähig.

Maßgeblichen Anhaltspunkte für Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht wurden nicht festgestellt.

Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

Zur entscheidungsrelevanten Lage im Kosovo:

Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Es wurden keine Umstände festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Familienstand des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellung zur Ausreise aus dem Kosovo, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den sozialen und familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet sowie zu den integrationsrelevanten Bezügen zu Österreich beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung sowie auf jenen seiner Gattin in der Verhandlung, die im unmittelbaren Eindruck sehr glaubwürdig und zuverlässig wirkte, weshalb auch ihren Angaben, sie sei an ihren freien Wochenenden zu Besuch in den Kosovo gefahren, Glauben geschenkt wurde.

Die Feststellungen, dass er mit den Eltern im Mietshaus gewohnte habe, sowie jene zur Erwerbstätigkeit im Kosovo beruhen auf den eigenen Angaben des BF.

Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

Folgt man dem Vorbringen des BF, er sei von Albanern gejagt, in ein Auto gezerrt, geschlagen und 24 Stunden festgehalten worden, dies deshalb, weil er eine Albanerin geheiratet haben, so ist zunächst festzuhalten, dass es sich dabei um von Privatpersonen ausgehende Bedrohungen handelt. Vor einer Bedrohung der behaupteten Art kann der BF wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Dies geht aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat des BF hervor, wonach dort ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung eingerichtet ist, zumal der BF selbst angab, nicht Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben.

Nach den von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen können ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen zwar nicht ausgeschlossen werden, die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander hat jedoch in den letzten Jahren zugenommen. Besonders darauf hinzuweisen ist, dass Antidiskriminierungsmaßnahmen im Bereich "Sicherheit, Polizeidienst und Justiz" durchgeführt werden. Darüber hinaus ist ein Ombudsmann eingerichtet, der als Anlaufstelle für Bürger, die sich in ihren Rechten verletzt wähnen. Regionale Ableger dieser Einrichtung gibt es in verschiedenen Städten.

Eine nähere Auseinandersetzung, ob das Fluchtvorbringen des BF entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als glaubhaft zu bewerten ist oder nicht, konnte daher im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) auszugehen war.

Soweit der BF hinsichtlich seines Gesundheitszustandes vorbrachte, dass die deutsche Übersetzung des Arztberichtes fehlerhaft sei, ist festzuhalten, dass er selbst die Übersetzung vorgelegt hat.

Soweit der BF vorbrachte, es hätten Ermittlungen angestellt werden müssen, ob der BF überhaupt einvernahmefähig sei, ist festzuhalten, dass er bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht die an ihn gestellten Fragen problemlos verstanden und auch zielgerichtet beantwortet hat. Er hinterließ einen orientierten Eindruck, Zweifel an seiner Einvernahmefähigkeit sind nicht aufgekommen.

Selbst wenn man von der Diagnose, die im Bericht des kosovarischen Arztes enthalten ist, ausgeht, ist auf die Länderfeststellungen zu verweisen, wonach öffentliche und private Gesundheitseinrichtungen im Kosovo verpflichtet sind, ihre Leistungen allen Bürgerinnen und Bürgern ohne Diskriminierung anzubieten.

Auch die in der Beschwerde vorgebrachten existenzbedrohenden Lebensumstände sind nicht glaubhaft, zumal er selbst angegeben hat, bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern gemeinsam in einem Mietshaus gewohnt zu haben. Seine Eltern leben nach wie vor im Kosovo. Dass er bei einer Rückkehr nicht mehr mit der Unterstützung seiner Eltern rechnen können, wurde nicht einmal behauptet. Im Übrigen ist nach den Länderfeststellungen die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln gesichert.

Zusammenfassend ist im Lichte der Länderfeststellungen festzuhalten, dass es dem BF nicht gelang, existenzbedrohende Lebensumstände im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo aufzuzeigen, was in weiter Folge in der rechtlichen Beurteilung noch dargestellt wird.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo beruht darauf, dass der BF - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - keine konkreten Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge gegenwärtig eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 18.11.2014 und das erkennende Gericht erneut in der mündlichen Verhandlung dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF führte dazu bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.11.2014 lediglich aus, dass er nicht in den Kosovo zurückkehren dürfe.

Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.02.2014 den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Auch wenn die Rechtsvertreterin des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auf den Bericht des Grundrechtskommitees verwies, woraus ergebe sich ergebe, dass gesetzliche Regelungen nicht auf eine Diskriminierung der dort lebenden Roma schließen lassen würden, die Lebensrealität der Roma jedoch anders aussehe, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt hat, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochte.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in jenem vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet.

Allfällige vom BF vorgebrachte wirtschaftliche Gründe stellen mangels erkennbarer herkunftsstaatlicher Verfolgung keinen Asylgrund dar.

Insoweit der BF zur Furcht im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, dass er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Angst vor Übergriffen von Privatpersonen habe, ist festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung diese Verfolgung nicht von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde.

Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen im Kosovo im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung von Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde, in der mündlichen Verhandlung und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb im Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177; 13.11.2008, 2006/01/0191). So hat der BF auch in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihm vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten. Vielmehr gab der BF an, sich überhaupt nicht an staatliche Stellen wie die Sicherheitsbehörden des Kosovo gewendet zu haben, um Schutz vor privater Verfolgung zu erlangen.

Auch die bloße Zugehörigkeit des BF zur Volksgruppe der Roma alleine reicht für eine Asylgewährung nicht aus, zumal den der zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen keine staatliche oder staatlich geduldete generelle Verfolgung der Volksgruppe der Roma im Kosovo zu entnehmen ist. Vielmehr verneinte der BF explizit das Bestehen jedweder Probleme mit herkunftsstaatlichen Behörden und Einrichtungen.

Selbst Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe existiert im Kosovo nicht.

Beim BF handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann im Alter von 24 Jahren, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der BF in der Lage sein wird, sich seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeiten selbst zu verdienen. Abgesehen davon, verfügt der BF über ein intaktes Sozialgefüge aufgrund familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. So brachte der BF selbst vor, im Herkunftsstaat zeitweise erwerbstätig gewesen zu sein und bis zu seiner Ausreise im Mietshaus gemeinsam mit seinen Eltern gelebt zu haben. Darüber hinaus stünde dem BF im Falle der Not der Rückgriff auf staatliche Unterstützungsleistungen oder jene von lokal tätigen NGOs offen.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt - insbesondere im Hinblick auf die Erwägungen in der Beweiswürdigung - nicht vor.

Zu der Behauptung des BF, dass er an psychischen Erkrankungen und Intelligenzminderung leide, ist jedenfalls auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Rückkehr des BF in den Kosovo eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da aktuell bei ihm offensichtlich nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist, er eigenen Angaben zufolge im Herkunftsstaat bereits behandelt wurde und die Gesundheitsversorgung im Kosovo stabil ist. Ausgehend von den Länderfeststellungen liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass dem BF in Bezug auf seine gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige medizinische Betreuung im Kosovo gewährt werden könnte. Mentaler Stress bei einer Abschiebung stellt gegenständlich ebenfalls kein ausreichendes "real risk" dar und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - mangels substantiierter Vorbringen seitens des BF eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden.

Abschließend war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht substantiiert entgegengetreten ist. So kann weder den Länderfeststellungen noch den vom BF vorgebrachten wirtschaftlichen Problemen aufgrund geringer Lohnzahlungen, selbst bei Anerkennung allfälliger noch bestehender Probleme seitens der Angehörigen der Volksgruppe der Roma, eine derart prekäre Situation im Kosovo entnommen werden, welche den BF im Falle seiner Rückkehr in eine lebensbedrohliche und aussichtslose Lage zu bringen vermöge. Vielmehr ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln im Kosovo gewährleistet und stehen staatliche Sozial- sowie Medizinleistungen zur Verfügung.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

Zusammengefasst würde der BF durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:

(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der BF befindet sich erst seit 09.11.2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist als Staatsangehöriger des Kosovo. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei ihm um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handelt, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist gerade in Konstellationen wo eine aufrechte Ehe des Fremden mit einem österreichischen Staatsbürger vorliegt, eine eingehende Auseinandersetzung mit den konkreten Auswirkungen einer Ausweisung auf die Situation des Fremden und seiner Familienangehörigen zu befassen und dazu nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners zu treffen (VwGH 17.09.2012, 2011/23/0458 mwN).

Die Gattin des Beschwerdeführers ist österreichische Staatsangehörige, sie lebt seit ihrer Geburt mit ihrer Familie in Österreich, ein Onkel der Gattin des BF lebt im Kosovo. Zum Entscheidungszeitpunkt war die Gattin des BF ohne Beschäftigung und war dabei Vorbereitungen zu treffen, um sich mit ihrem Bruder selbständig zu machen. Der BF hilft den Familienmitgliedern seiner Gattin bei den Verrichtungen des täglichen Lebens, die Familie seiner Gattin unterstützt ihn finanziell. Es liegen daher starke familiäre Bindungen des BF zum Bundesgebiet vor und ist mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein erheblicher Eingriff in die familiären Interessen des Beschwerdeführers verbunden. Der BF legte auch eine Einstellungszusage vor, weshalb der BF auch ein privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet hat. Dass diesbezüglich eine Beschäftigungsbewilligung vorliegt, wurde jedoch nicht vorgebracht.

Den familiären und privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer noch Bezugspunkte in seinem Herkunftsstaat hat. Seine Eltern wohnen dort und lebt er bei ihnen bis zu seiner Ausreise. Die Gattin des BF hat ihn vor seiner Einreise in das Bundesgebiet, an den Wochenenden, wenn sie frei hatte, im Kosovo besucht. Die Eheschließung erfolgte im Kosovo.

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist den Interessen des BF das hoch zu veranschlagende Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften entgegengehalten. Die Einreise des Beschwerdeführers im November 2014 erfolgte ohne Einreise- oder Aufenthaltstitel und diente seinem Vorbringen zufolge dem Zweck, das Familienleben mit seiner (späteren) Ehefrau aufzunehmen. Er konnte nicht davon ausgehen, dass er als Ehemann einer österreichischen Staatsbürgerin einen Anspruch auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung erworben habe und den diesbezüglichen Antrag im Inland stellen dürfe. Damit liegt die vom Beschwerdeführer von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" auf der Hand.

In einer solchen Konstellation führt aber auch die aufrechte Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht dazu, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Rückkehrentscheidung hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Vielmehr ist es dem Beschwerdeführer in diesem Fall zumutbar, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen (VwGH 24.04.2012, 2011/23/0541).

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die aufschiebende Wirkung zu.

§ 18 Abs. 1 Z 1 BFA VG bestimmt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§19) stammt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 1 Z 2 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.

Da die gegenständliche Beschwerde bereits hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides abgewiesen worden ist, war auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vorliegen, nicht weiter einzugehen und folglich auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides nunmehr gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Asyls, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese - soweit erforderlich - auch zitiert.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.